Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG.)
(5) Die Kommission hat einmal in jedem Jahr die in dem Bundesland, in dem die Kommission ihren Sitz hat, gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen unangemeldet zu besuchen. Es steht den Kommissionen frei, darüber hinaus weitere Besuche durchzuführen. Die Anstalten haben der Kommission auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte über die Strafgefangenen zu erteilen und Einsicht in die Vollzugsunterlagen zu gewähren.
(6) Die Kommission hat dem Bundesministerium für Justiz und der Vollzugsdirektion alljährlich innerhalb des ersten Vierteljahres über ihre Tätigkeit im Vorjahr schriftlich zu berichten und, wenn sie es für nötig hält, Anregungen zu geben.
(7) Bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen die Vertrauenspersonen Beamten im Sinn des § 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches gleich. Sie sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheimzuhaltenden Wahrnehmungen verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 301 des Strafgesetzbuches zu bestrafen.
(8) Die Vertrauenspersonen sind ehrenamtlich tätig. Für die Vergütung ihrer Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete sinngemäß mit der Maßgabe, daß ihnen die Reisezulage in der Gebührenstufe 3 gebührt. Die Entscheidung über den Anspruch steht der Vollzugsdirektion zu.
(9) Vertrauenspersonen, die ihr Amt mißbrauchen, sind vom Bundesministerium für Justiz zu entheben.
Abkürzung
StVG
Vierter Unterabschnitt
(Anm.: § 18 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2012)
Abkürzung
StVG
Vierter Unterabschnitt
Vollzugssenate
§ 18. (1) Im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a steht die Entscheidung einem Senat zu. Die Senate setzen sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammen.
(2) Soweit der Geschäftsanfall die Einrichtung mehrerer Senate erfordert, sind Beschwerden von Insassen einer Anstalt demselben Senat zuzuweisen.
(3) Von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen
ein fachkundiger Laienrichter, wenn er an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung mitgewirkt hat;
ein Mitglied des Vollzugssenates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(4) Der Vorsitzende hat für jede Beschwerdesache ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen, die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.
(5) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
(6) Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Der fachkundige Laienrichter gibt seine Stimme vor den Richtern ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(8) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Zurückweisung von Beschwerden durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.
Abkürzung
StVG
Vierter Unterabschnitt
Vollzugssenate
§ 18. (1) Im Verfahren nach den §§ 16 Abs. 3 und 16a steht die Entscheidung einem Senat zu. Die Senate setzen sich aus zwei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt, und einem fachkundigen Laienrichter zusammen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2015)
(3) Von der Entscheidung im Beschwerdeverfahren ist ausgeschlossen
ein fachkundiger Laienrichter, wenn er an der in Beschwerde gezogenen Entscheidung mitgewirkt hat;
ein Mitglied des Vollzugssenates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
(4) Der Vorsitzende hat für jede Beschwerdesache ein Senatsmitglied zum Referenten zu bestellen, die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.
(5) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
(6) Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Der fachkundige Laienrichter gibt seine Stimme vor den Richtern ab. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(7) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(8) Der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung über die Zurückweisung von Beschwerden durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. Die Zustimmung kann nur schriftlich erteilt werden.
Abkürzung
StVG
Fachkundige Laienrichter
§ 18a. (1) Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter und Ersatzlaienrichter ist eine dienstliche Aufgabe. Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(2) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt. Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Bundesbedienstete des Dienststandes aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter bestellt werden.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichts die erforderliche Anzahl von fachkundigen Laienrichtern jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jeden Laienrichter sind mindestens zwei Ersatzlaienrichter zu bestellen. Der Ersatzlaienrichter hat den fachkundigen Laienrichter im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten.
(4) Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2014. Die fachkundigen Laienrichter sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter haben dem Präsidenten des Gerichts (dem Vorsitzenden des Senates) umgehend bekanntzugeben:
jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung.
(6) Die von den fachkundigen Laienrichtern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.
Abkürzung
StVG
Fachkundige Laienrichter
§ 18a. (1) Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter und Ersatzlaienrichter ist eine dienstliche Aufgabe. Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(2) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt. Als fachkundige Laienrichter dürfen nur Bundesbedienstete des Dienststandes aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter bestellt werden.
(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichts die erforderliche Anzahl von fachkundigen Laienrichtern jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jeden Laienrichter sind mindestens zwei Ersatzlaienrichter zu bestellen. Der Ersatzlaienrichter hat den fachkundigen Laienrichter im Fall von dessen Verhinderung zu vertreten.
(4) Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2014. Die fachkundigen Laienrichter sind vor Antritt ihres Amtes vom Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter haben dem Präsidenten des Gerichts (dem Vorsitzenden des Senates) umgehend bekanntzugeben:
jeden Umstand, der sie daran hindert, einer Ladung als fachkundiger Laienrichter nachzukommen,
das Eintreten einer länger dauernden Verhinderung an ihrer Amtsausübung.
(6) Die von den fachkundigen Laienrichtern zur Wahrnehmung ihrer Funktion unternommenen Reisen sind nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, wie Dienstreisen zu vergüten, wobei als Dienstort der Dienstort der Haupttätigkeit gilt.
§ 18b. (1) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ruht während der Zeit einer (vorläufigen) Suspendierung, einstweiligen Enthebung oder Außerdienststellung sowie während eines Urlaubs von mehr als drei Monaten und der Ableistung eines Wehr-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Das Amt als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter endet
mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzlaienrichters,
durch Tod,
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
durch Amtsenthebung oder
mit der rechtskräftigen Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als des Verweises.
(3) Ein fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn dieser
eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert,
auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann,
die ihm obliegenden Amtspflichten als fachkundiger Laienrichter oder Ersatzlaienrichter grob verletzt oder vernachlässigt hat oder
ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist.
(4) Über die Enthebung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 4 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RStDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 3 Z 3 das Gericht, das im Sinne des § 111 RStDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 RStDG vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, dass außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
Abkürzung
StVG
Senate für bedingte Entlassungen
§ 18c. (1) In Verfahren nach § 16 Abs. 2 Z 12, sofern die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen, steht die Entscheidung einem Senat zu. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen.
(2) Von der Entscheidung in Verfahren gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen:
ein fachkundiger Laienrichter, der sich in diesem Verfahren nach § 152 Abs. 2 geäußert hat oder nach § 152a Abs. 2 gehört wurde, oder der gegenüber einer Person, die eine solche Stellungnahme abgegeben hat, weisungsgebunden ist;
ein Mitglied des Senates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3) Der Vorsitzende hat für jedes Verfahren die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.
(4) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
(5) Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Die fachkundigen Laienrichter geben ihre Stimme vor dem Richter ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(7) Über eine Zurückweisung eines Antrags, welcher die zeitliche Voraussetzung (§ 46 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (§ 152 Abs. 1), entscheidet der Vorsitzende mit Beschluss.
Abkürzung
StVG
Fachkundige Laienrichter für bedingte Entlassungen
§ 18d. (1) Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 1 ist eine dienstliche Aufgabe. Das Amt des fachkundigen Laienrichters gemäß Abs. 2 Z 2 ist ein Ehrenamt. Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(2) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt. Als fachkundige Laienrichter sind zu bestellen:
ein Bundesbediensteter des Dienststandes aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter sowie
eine im Geschäftsfeld der Bewährungshilfe erfahrene und hauptamtlich tätige Person aus einer Dienst- und Geschäftsstelle für Bewährungshilfe oder einer Vereinigung, die mit Aufgaben der Bewährungshilfe betraut ist.
(3) § 18a Abs. 3, Abs. 4 zweiter bis vierter Satz und Abs. 5 sowie § 18b Abs. 4 sind anzuwenden, bei fachkundigen Laienrichtern gemäß Abs. 2 Z 1 zusätzlich auch § 18a Abs. 6 und § 18b Abs. 1 bis 3. Für fachkundige Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 2 gilt § 18b Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2026.
(4) Fachkundige Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 2 haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG.
Abkürzung
StVG
Fünfter Unterabschnitt
Vollzugsunterlagen
§ 19. (1) In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist ein Verzeichnis aller Strafgefangenen zu führen.
(2) Alle denselben Strafgefangenen betreffenden Geschäftsstücke sind als Personalakt dieses Strafgefangenen zu vereinigen.
Zweiter Abschnitt
GRUNDSÄTZE DES STRAFVOLLZUGES
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Grundsätze
Zwecke des Strafvollzuges
§ 20. (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafen soll den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung verhelfen und sie abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Der Vollzug soll außerdem den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.
(2) Zur Erreichung dieser Zwecke und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen sind die Strafgefangenen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Vorschriften von der Außenwelt abzuschließen, sonstigen Beschränkungen ihrer Lebensführung zu unterwerfen und erzieherisch zu beeinflussen.
(3) Wird eine Untersuchungshaft nur deshalb nicht verhängt oder aufrechterhalten, weil sich der Beschuldigte in Strafhaft befindet, so haben die im Vollzug der Freiheitsstrafen gegenüber dem Vollzug der Untersuchungshaft vorgesehenen Lockerungen in der Abschließung des Strafgefangenen von der Außenwelt so lange und in dem Ausmaß zu entfallen, als es der Zweck der Untersuchungshaft im Einzelfall erfordert.
Abschließung
§ 21. (1) Die Strafgefangenen dürfen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu ihrer Entlassung nicht verlassen, Außenarbeiten nur unter Aufsicht verrichten und mit Personen außerhalb der Anstalt nicht verkehren.
(2) Art und Ausmaß des Verkehrs zwischen den im Strafvollzug tätigen Personen, den sonst für die Anstalt tätigen Personen sowie den Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, Unternehmern, anderen privaten Auftraggebern (§ 45 Abs. 2) und deren Bediensteten einerseits und den Strafgefangenen anderseits haben sich nach den Zwecken des Strafvollzuges zu richten.
Abkürzung
StVG
Behandlung der Strafgefangenen
§ 22. (1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit „Sie“ und, wenn die Anrede einem einzelnen Strafgefangenen gilt, dessen Familiennamen der Anredende kennt, mit diesem Namen anzureden.
(2) Den Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Gesetze Beschränkungen auferlegt oder Vergünstigungen und Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden.
(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder von dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu.
(4) Die Strafgefangenen sind erforderlichenfalls über den Inhalt und auch über den Sinn jeder in Ansehung ihrer Person getroffenen oder bevorstehenden Maßnahme zu belehren und bei der Erfüllung ihrer Pflichten anzuleiten.
Abkürzung
StVG
Zu Abs. 3: Erscheint durch § 18 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.
Behandlung der Strafgefangenen
§ 22. (1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit „Sie“ und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit „Herr“ oder „Frau“ und mit diesem Namen anzureden.
(2) Den Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Gesetze Beschränkungen auferlegt oder Vergünstigungen und Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden.
(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder von dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu.
(4) Die Strafgefangenen sind erforderlichenfalls über den Inhalt und auch über den Sinn jeder in Ansehung ihrer Person getroffenen oder bevorstehenden Maßnahme zu belehren und bei der Erfüllung ihrer Pflichten anzuleiten.
Abkürzung
StVG
Behandlung der Strafgefangenen
§ 22. (1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit „Sie“ und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit „Herr“ oder „Frau“ und mit diesem Namen anzureden.
(2) Den Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Gesetze Beschränkungen auferlegt oder Vergünstigungen und Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden.
(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu.
(4) Die Strafgefangenen sind erforderlichenfalls über den Inhalt und auch über den Sinn jeder in Ansehung ihrer Person getroffenen oder bevorstehenden Maßnahme zu belehren und bei der Erfüllung ihrer Pflichten anzuleiten.
Abkürzung
StVG
Behandlung der Strafgefangenen
§ 22. (1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit „Sie“ und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit „Herr“ oder „Frau“ und mit diesem Namen anzureden.
(2) Den Strafgefangenen dürfen nur nach Maßgabe der Gesetze Beschränkungen auferlegt oder Vergünstigungen und Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden.
(3) Alle im Strafvollzug außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ergehenden Anordnungen und Entscheidungen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ohne förmliches Verfahren und ohne Erlassung eines Bescheides zu treffen; soweit es nötig scheint, ist jedoch der wesentliche Inhalt der Anordnung oder Entscheidung im Personalakt des Strafgefangenen festzuhalten. In den Fällen der §§ 116 und 121 ist hingegen vom Anstaltsleiter oder dem damit besonders beauftragten Strafvollzugsbediensteten ein Ermittlungsverfahren durchzuführen und ein Bescheid zu erlassen. Alle im Strafvollzug ergehenden Anordnungen und Entscheidungen einschließlich der Bescheide, jedoch mit Ausnahme der Ordnungsstrafverfügungen (§ 116a), sind den Strafgefangenen mündlich bekanntzugeben. Das Recht, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu verlangen, steht den Strafgefangenen nur in den Fällen der §§ 17, 116 und 121 zu.
(4) Die Strafgefangenen sind erforderlichenfalls über den Inhalt und auch über den Sinn jeder in Ansehung ihrer Person getroffenen oder bevorstehenden Maßnahme zu belehren und bei der Erfüllung ihrer Pflichten anzuleiten.
Abkürzung
StVG
Verschärfungen
§ 23. (1) Wie die im Strafurteil angeordneten Verschärfungen zu vollziehen sind, bestimmt das Strafgesetz.
(2) An Strafgefangenen, die bettlägerig krank sind, dürfen Verschärfungen nicht vollzogen werden, ebenso nicht an anderen Strafgefangenen, wenn und solange nach der Erklärung des Anstaltsarztes ihre Gesundheit dadurch gefährdet würde.
(3) Strafgefangene, an denen eine Verschärfung nach § 19 Abs. 1 lit. a des Strafgesetzes vollzogen wird, sind vom Anstaltsarzt zweimal in jeder Woche aufzusuchen. Hat der den ärztlichen Dienst versehende Arzt die Anstalt nicht so oft aufzusuchen, so sind solche Strafgefangene einmal in jeder Woche von ihm und ein weiteres Mal in jeder Woche von einem im Sanitätsdienst erfahrenen Strafvollzugsbediensteten aufzusuchen.
Abkürzung
StVG
Vergünstigungen
§ 24. (1) Einem Strafgefangenen, der durch gute Führung erkennen läßt, daß er an der Erreichung des erzieherischen Zweckes der Strafe mitwirkt, sind unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über den Vollzug in Stufen auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetze bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen.
(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:
Gebrauch eigener Leibwäsche (§ 39 Abs. 2);
Ausschmückung des Haftraumes (§ 40 Abs. 2 Z. 1);
längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 2 Z. 2);
außerordentliche Arbeitsvergütung (§ 53);
Geldbelohnung (§ 55);
Zeichnen und Malen (§ 63);
Teilnahme am Fernsehempfang und an Veranstaltungen (§ 65).
(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
Abkürzung
StVG
Vergünstigungen
§ 24. (1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.
(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:
Tragen eigener Oberbekleidung;
Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;
Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
Musizieren auf eigenen Instrumenten;
längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).
(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
Abkürzung
StVG
Vergünstigungen
§ 24. (1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.
(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung der Vollzugsdirektion gewährt werden:
Tragen eigener Oberbekleidung;
Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;
Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
Musizieren auf eigenen Instrumenten;
längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).
(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
Abkürzung
StVG
Vergünstigungen
§ 24. (1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.
(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung der Vollzugsdirektion gewährt werden:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
Benutzung eigener Sportgeräte und -bekleidung;
Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
Musizieren auf eigenen Instrumenten;
längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).
(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
Abkürzung
StVG
Vergünstigungen
§ 24. (1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.
(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung der Vollzugsdirektion gewährt werden:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
Benutzung eigener Sportgeräte und bekleidung;
Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
Musizieren auf eigenen Instrumenten;
längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).
(3a) Der Strafgefangene hat der Anstalt aus dem Betrieb von Vergünstigungen nach Abs. 3 Z 3 entstehende, über die einfache Lebensführung hinausgehende Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz hat sich an den dafür durchschnittlich anfallenden Kosten zu orientieren und ist vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Kostenersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Eigengeld verwenden.
(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
Abkürzung
StVG
Vergünstigungen
§ 24. (1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.
(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gewährt werden:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
Benutzung eigener Sportgeräte und bekleidung;
Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
Musizieren auf eigenen Instrumenten;
längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).
(3a) Der Strafgefangene hat der Anstalt aus dem Betrieb von Vergünstigungen nach Abs. 3 Z 3 entstehende, über die einfache Lebensführung hinausgehende Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz hat sich an den dafür durchschnittlich anfallenden Kosten zu orientieren und ist vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Kostenersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Eigengeld verwenden.
(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
Abkürzung
StVG
Vergünstigungen
§ 24. (1) Einem Strafgefangenen, der erkennen läßt, daß er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind auf sein Ansuchen geeignete Vergünstigungen zu gewähren.
(2) Als Vergünstigungen dürfen nur solche Abweichungen von der in diesem Bundesgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern.
(3) Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter zu entscheiden. Andere als die im folgenden besonders angeführten Vergünstigungen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gewährt werden:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
Benutzung eigener Sportgeräte und bekleidung;
Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte;
Musizieren auf eigenen Instrumenten;
längere Beleuchtung des Haftraumes (§ 40 Abs. 3 letzter Satz).
(3a) Der Strafgefangene hat der Anstalt aus dem Betrieb von Vergünstigungen nach Abs. 3 Z 3 entstehende, über die einfache Lebensführung hinausgehende Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz hat sich an den dafür durchschnittlich anfallenden Kosten zu orientieren und ist vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Kostenersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Eigengeld verwenden.
(4) Soweit ein Strafgefangener die ihm gewährten Vergünstigungen mißbraucht oder sonst die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt worden sind, nachträglich wieder wegfallen, sind die Vergünstigungen zu beschränken oder zu entziehen.
Abkürzung
StVG
Hausordnung
§ 25. (1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (§§ 119 und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz.
(2) Je ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen.
Abkürzung
StVG
Hausordnung
§ 25. (1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (§§ 119 und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung der Vollzugsdirektion auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Justiz erstellten Richtlinien.
(2) Je ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen.
Abkürzung
StVG
Hausordnung
§ 25. (1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (§§ 119 und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Hausordnung bedarf der Genehmigung der Vollzugsdirektion.
(2) Je ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen.
Abkürzung
StVG
Hausordnung
§ 25. (1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (§ 94 Abs. 1), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden (§§ 119 und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen.
(2) Je ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen.
Allgemeine Pflichten der Strafgefangenen
§ 26. (1) Die Strafgefangenen haben den Anordnungen der im Strafvollzug tätigen Personen Folge zu leisten. Sie dürfen die Befolgung von Anordnungen nur ablehnen, wenn die Anordnung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt oder die Befolgung dagegen verstoßen oder offensichtlich die Menschenwürde verletzen würde.
(2) Die Strafgefangenen haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet.
(3) Die Strafgefangenen dürfen nicht eigenmächtig die ihnen zum Aufenthalt angewiesenen Räume verlassen oder die ihnen bei der Arbeit, bei der Bewegung im Freien, im gemeinsamen Schlafraum oder sonst zugewiesenen Plätze wechseln. Sie haben sich an die Tageseinteilung zu halten.
(4) Die Strafgefangenen haben die auf die Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und auf ihre Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben gerichteten Bemühungen nach Kräften zu unterstützen.
Verbot der Selbstbeschädigung und des Tätowierens
§ 27. (1) Die Strafgefangenen dürfen sich nicht am Körper verletzen oder an der Gesundheit schädigen, um sich zur Erfüllung ihrer Pflichten untauglich zu machen; sie dürfen sich auch nicht zu diesem Zweck durch einen anderen verletzen oder schädigen lassen.
(2) Das Tätowieren ist verboten.
Abkürzung
StVG
Sprechen
§ 28. (1) Durch das Sprechen der Strafgefangenen mit Personen, die im Strafvollzug tätig sind, und mit anderen Strafgefangenen dürfen die Sicherheit und Ordnung, besonders auch im Arbeitsablauf, nicht gestört werden. Ungehörig laute oder unanständige Reden sowie Äußerungen, in denen zu unsittlichen oder strafbaren Handlungen aufgefordert wird oder in denen solche Handlungen gutgeheißen werden, sind verboten. Während der Ruhezeit hat Stillschweigen zu herrschen.
(2) Die Strafgefangenen dürfen mit Personen, die nicht im Strafvollzug tätig sind und mit anderen Strafgefangenen, von denen sie getrennt angehalten werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 Abs. 2 und 86 bis 100 sowie unbeschadet der Rechte der vorgesetzten Vollzugsbehörden, des Vollzugsgerichtes und der Vollzugskommission nur sprechen, soweit dies im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten erforderlich ist oder der Anstaltsleiter hiezu seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dies mit den Zwecken des Strafvollzuges vereinbar ist.
Abkürzung
StVG
Rauchen
§ 29. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen die Strafgefangenen in der Pause nach dem Mittagessen, während der Bewegung im Freien, während der Arbeitspausen bei Außenarbeiten und in der Freizeit rauchen, es sei denn, daß davon eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Sicherheit der Anstalt zu besorgen wäre oder andere Personen dadurch belästigt würden.
Abkürzung
StVG
Geschäfts- und Spielverbot
§ 30. (1) Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person noch mit einem in derselben Anstalt angehaltenen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschließen.
(2) Die Strafgefangenen dürfen sich an Preisausschreiben, Lotteriespielen und anderen Spielen um einen Einsatz nicht beteiligen.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und davon keine Gefährdung der Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten ist, dürfen die Strafgefangenen Nahrungs- und Genußmittel geringen Wertes als Geschenk annehmen; die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter oder dem von ihm hiezu ermächtigten unmittelbar aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten zu.
Abkürzung
StVG
Geschäfts- und Spielverbot
§ 30. (1) Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person noch mit einem in derselben Anstalt angehaltenen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschließen.
(2) Die Strafgefangenen dürfen sich an Lotteriespielen und anderen Spielen um einen Einsatz nicht beteiligen.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und davon keine Gefährdung der Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten ist, dürfen die Strafgefangenen Nahrungs- und Genußmittel geringen Wertes als Geschenk annehmen; die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter oder dem von ihm hiezu ermächtigten unmittelbar aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten zu.
Abkürzung
StVG
Unterhalt
§ 31. (1) Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterhalt der Strafgefangenen zu sorgen.
(2) Soweit die Strafgefangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, können sie dafür außer in den in diesem Bundesgesetze bestimmten Fällen nur das Hausgeld verwenden.
Abkürzung
StVG
Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut; Kosten des Strafvollzuges
§ 32. (1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.
(2) Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 30 000 S ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht, soweit der Verzichtbetrag 1 500 S nicht übersteigt, dem Anstaltsleiter, darüber hinaus aber dem Bundesministerium für Justiz zu.
(3) Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
(4) Inwieweit für den Ersatz besonderer Aufwendungen (Abs. 1) oder Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut vorsätzlich herbeigeführt hat, das Hausgeld des Strafgefangenen herangezogen werden kann, wird im § 113 bestimmt.
(5) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (§ 31 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges in der Höhe des Fünfzehnfachen der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1) für jeden Tag der Strafzeit zu leisten.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 5 entfällt, soweit der Strafgefangene im Rahmen seiner Arbeitspflicht eine zufriedenstellende Arbeitsleistung (§ 51) erbracht hat oder soweit ihn daran, daß er eine solche Leistung nicht erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Im übrigen gilt § 391 der Strafprozeßordnung 1960 dem Sinne nach.
(7) Ist der Leiter der Anstalt, in der an dem Verurteilten zuletzt die Strafe vollzogen worden ist, der Ansicht, daß die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach den vorangegangenen Bestimmungen nicht entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z. 1).
Abkürzung
StVG
Kosten des Strafvollzuges
§ 32. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (§ 31 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten.
(2) Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1) für jeden Tag der Strafzeit.
(3) Die Einhebung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 erster Fall erfolgt durch Abzug von der Arbeitsvergütung.
(4) Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall entfällt, soweit den Strafgefangenen daran, daß er keine oder keine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemäßer Anwendung des § 391 der Strafprozeßordnung 1975 nicht in Betracht kommt.
(5) Ist der Leiter der Anstalt, in der an dem Verurteilten zuletzt die Strafe vollzogen worden ist, der Ansicht, daß die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall nicht gemäß Abs. 4 entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z 1).
Kosten des Strafvollzuges
§ 32. (1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hat jeder Verurteilte für seinen Unterhalt (§ 31 Abs. 1) einen Beitrag zu den Kosten des Strafvollzuges zu leisten.
(2) Der Kostenbeitrag beträgt, wenn der Strafgefangene eine Arbeitsvergütung bezieht, 75 vH der jeweiligen Arbeitsvergütung, sonst das Vierfache der Arbeitsvergütung je Arbeitsstunde in der höchsten Vergütungsstufe (§ 52 Abs. 1) für jeden Tag der Strafzeit.
(3) Die Einhebung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 erster Fall erfolgt durch Abzug von der Arbeitsvergütung.
(4) Die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall entfällt, soweit den Strafgefangenen daran, daß er keine oder keine zufriedenstellende Arbeitsleistung erbracht hat, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft oder eine Einhebung des Kostenbeitrages unter sinngemäßer Anwendung des § 391 StPO nicht in Betracht kommt.
(5) Ist der Leiter der Anstalt, in der an dem Verurteilten zuletzt die Strafe vollzogen worden ist, der Ansicht, daß die Verpflichtung des Verurteilten zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 2 zweiter Fall nicht gemäß Abs. 4 entfällt, so hat er binnen acht Tagen nach der Entlassung beim Vollzugsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Kostenbeitrages zu stellen. Das Vollzugsgericht hat über diesen Antrag binnen einem Monat zu entscheiden (§ 16 Abs. 2 Z 1).
Abkürzung
StVG
Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut
§ 32a. (1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.
(2) Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 30 000 S ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu.
(3) Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
Abkürzung
StVG
Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut
§ 32a. (1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.
(2) Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 2 181 Euro ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu.
(3) Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
Abkürzung
StVG
Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut
§ 32a. (1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht oder vorsätzliche Selbstbeschädigung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.
(2) Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 3 000 Euro ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu.
(3) Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
Ersatz für besondere Aufwendungen und Schäden am Anstaltsgut
§ 32a. (1) Führt ein Strafgefangener durch eine Flucht, durch eine vorsätzliche Selbstbeschädigung oder durch wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung besondere Aufwendungen herbei, so hat er diese zu ersetzen.
(2) Würde durch den Ersatz für besondere Aufwendungen (Abs. 1) oder für Schäden, die ein Strafgefangener am Anstaltsgut herbeigeführt und nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu ersetzen hat, der Unterhalt des Ersatzpflichtigen oder der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten oder sein Fortkommen gefährdet, so ist auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen bis zu einem Betrag von 3 000 Euro ganz oder teilweise zu verzichten. Der Verzicht steht dem Anstaltsleiter zu.
(3) Zur Sicherung des Ersatzanspruches steht dem Bund schon vor der Entscheidung über den Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht an den Verwahrnissen des Strafgefangenen zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.
(4) Der Aufwandsersatz für die wiederholte grundlose Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung ist erforderlichenfalls in angemessenen Teilbeträgen vom Hausgeld einzubehalten. Zur Bestreitung des Aufwandsersatzes dürfen die Strafgefangenen auch Gelder verwenden, die ihnen sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen.
Abkürzung
StVG
Besitz von Gegenständen
§ 33. (1) Die Strafgefangenen dürfen weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben.
(2) Außer den in diesem Bundesgesetz sonst bestimmten Fällen sind den Strafgefangenen nur solche eigene Gegenstände zu überlassen, die ihnen bei der Aufnahme zu belassen gewesen wären (§ 132 Abs. 2).
(3) Alle den Strafgefangenen überlassenen Gegenstände sind zu verzeichnen. Ist ein Mißbrauch zu besorgen, so sind die Gegenstände wieder abzunehmen.
Abkürzung
StVG
Bezug von Bedarfsgegenständen
§ 34. Die Strafgefangenen dürfen unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 1 wenigstens alle drei Wochen und höchstens einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene zusätzliche Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhaltige Körperpflegemittel nur, soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist.
Bezug von Bedarfsgegenständen
§ 34. (1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, unbeschadet der §§ 112 Abs. 2 und 114 Abs. 2 einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genußmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfs durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Berauschende Mittel dürfen nicht zugelassen werden, alkoholhältige Körperpflegemittel nur, soweit ein Mißbrauch nicht zu besorgen ist.
(2) Nach der Aufnahme oder einer Strafvollzugsortsänderung ist jedem Strafgefangenen alsbald ein Erstbezug solcher Bedarfsgegenstände in angemessenem Umfang, auch unter Verwendung seines Eigengeldes, zu ermöglichen. Soweit der Strafgefangene nicht selbst über entsprechende Geldmittel verfügt, ist ihm auf sein Ansuchen ein Vorschuß bis zum Doppelten der Arbeitsvergütung je Stunde in der höchsten Vergütungsstufe zu gewähren, der durch Einbehaltung angemessener Teilbeträge vom Hausgeld auszugleichen ist.
Abkürzung
StVG
Behandlung von Anstaltsgut
§ 35. Die Strafgefangenen haben von ihnen benützte Anstaltsräume und deren Einrichtung sauber und in Ordnung zu halten und die ihnen überlassenen Anstaltssachen sowie die Gegenstände, mit denen sie bei Verrichtung der ihnen zugewiesenen Arbeit zu tun haben, schonend zu behandeln, soweit es notwendig ist zu pflegen und nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu gebrauchen.
Meldepflicht
§ 36. (1) Jeder Strafgefangene, der erkrankt, verletzt oder von Ungeziefer befallen ist, hat dies unverzüglich zu melden.
(2) Ebenso ist jeder Strafgefangene, der etwas wahrnimmt, woraus eine ernste Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für die im § 35 bezeichneten Gegenstände in großem Ausmaß entstehen könnte, verpflichtet, dies unverzüglich zu melden, wenn er die Meldung leicht und ohne sich einer Gefahr auszusetzen erstatten kann.
Abkürzung
StVG
Verfall von Geld und Gegenständen
§ 37. (1) Werden bei einem Strafgefangenen Geld oder Gegenstände entdeckt, die ihm nicht ordnungsgemäß überlassen worden sind, so sind das Geld und die Gegenstände zugunsten des Bundes für verfallen zu erklären, soweit nicht dritte Personen ein nach § 367 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geschütztes Eigentum nachweisen und sie an dem Zustandekommen des verbotenen Besitzes kein Verschulden trifft. Ebenso ist vorzugehen, wenn sonst im Bereich einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen verborgenes Geld oder verborgene Gegenstände (§ 395 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder Sachen entdeckt werden, die offensichtlich dazu bestimmt sind, daß sie einem Strafgefangenen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zukommen.
(2) Die Entscheidung über den Verfall steht dem Vollzugsgerichte zu (§ 16 Abs. 2 Z. 2).
Verfall von Geld und Gegenständen
§ 37. (1) Werden bei einem Strafgefangenen Geld oder Gegenstände entdeckt, die ihm nicht ordnungsgemäß überlassen worden sind, so sind das Geld und die Gegenstände zugunsten des Bundes für verfallen zu erklären, soweit nicht dritte Personen ein nach § 367 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches geschütztes Eigentum nachweisen und sie an dem Zustandekommen des verbotenen Besitzes kein Verschulden trifft. Ebenso ist vorzugehen, wenn sonst im Bereich einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen verborgenes Geld oder verborgene Gegenstände (§ 395 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) oder Sachen entdeckt werden, die offensichtlich dazu bestimmt sind, daß sie einem Strafgefangenen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zukommen.
(2) Die Entscheidung über den Verfall steht dem Anstaltsleiter zu.
Abkürzung
StVG
Zweiter Unterabschnitt
Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung
Verpflegung
§ 38. (1) Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muß den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.
(2) Die Kost ist für alle Strafgefangenen desselben Geschlechtes nach Art und Maß gleich, soweit nicht für Strafgefangene, die schwere Arbeit verrichten, eine reichlichere Verpflegung zweckmäßig ist, der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes etwas anderes verordnet oder die Rücksichtnahme auf die dem Glaubensbekenntnis des Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Ausnahmen verlangt; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.
Abkürzung
StVG
Zweiter Unterabschnitt
Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung
Verpflegung
§ 38. (1) Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muß den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.
(2) Bei der Verpflegung ist auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die schwere Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.
Abkürzung
StVG
Zweiter Unterabschnitt
Verpflegung, Bekleidung und Unterbringung
Verpflegung
§ 38. (1) Die Strafgefangenen sind mit einfacher Anstaltskost ausreichend zu verpflegen. Die Kost muß den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und schmackhaft sein; sie ist zu den für die Einnahme von Mahlzeiten allgemein üblichen Tageszeiten auszugeben.
(2) Bei der Verpflegung ist auf eine reichlichere Kost für Strafgefangene, die Arbeit verrichten, auf Abweichungen von der allgemeinen Kost, die der Anstaltsarzt für einzelne Strafgefangene wegen ihres Gesundheitszustandes verordnet, sowie auf die dem Glaubensbekenntnis der Strafgefangenen entsprechenden Speisegebote Rücksicht zu nehmen; ist eine Rücksichtnahme auf diese Speisegebote nach den Einrichtungen der Anstalt nicht möglich, so ist den Strafgefangenen zu gestatten, sich insoweit eine diesen Geboten entsprechende Verpflegung unter Bedachtnahme auf Art und Maß der Anstaltskost von dritter Seite zur Verfügung stellen zu lassen.
Abkürzung
StVG
Bekleidung
§ 39. (1) Die Strafgefangenen haben außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung und -wäsche zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen.
(2) Als Vergünstigung kann Strafgefangenen der Gebrauch eigener Leibwäsche gestattet werden, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt von dritter Seite für den Strafgefangenen besorgt wird.
Abkürzung
StVG
Bekleidung
§ 39. (1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, eigene Leibwäsche zu tragen, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann.
(2) Im übrigen haben die Strafgefangenen außer in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen.
Abkürzung
StVG
Bekleidung
§ 39. (1) Die Strafgefangenen sind berechtigt, eigene Leibwäsche sowie einfache und zweckmäßige eigene Oberbekleidung zu tragen, soweit die regelmäßige Reinigung der Wäsche in der Anstalt möglich ist oder außerhalb der Anstalt durch deren Vermittlung besorgt werden kann und keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.
(2) Im übrigen haben die Strafgefangenen in den in diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen Anstaltskleidung zu tragen. Auch das Bettzeug sowie Hand- und Taschentücher sind von der Anstalt beizustellen.
Abkürzung
StVG
Unterbringung
§ 40. (1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Strafgefangenen ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können.
(2) Als Vergünstigung kann Strafgefangenen gestattet werden:
die Ausschmückung des Haftraumes mit Blumen und Bildern, soweit dadurch die Ordnung im Haftraum nicht beeinträchtigt wird;
die längere Beleuchtung des Haftraumes am Abend im Ausmaß von höchstens zwei Stunden.
Unterbringung
§ 40. (1) Die Strafgefangenen sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügendem Tageslicht unterzubringen. Nichtraucher sind nach Möglichkeit nicht gemeinsam mit Rauchern in einem Haftraum unterzubringen, es sei denn, daß sie der gemeinsamen Unterbringung ausdrücklich zustimmen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen.
(2) Die Strafgefangenen sind berechtigt, den Haftraum nach ihren Vorstellungen insbesondere mit Blumen und Bildern auszuschmücken, soweit dadurch Sicherheit und Ordnung in der Anstalt nicht beeinträchtigt werden.
(3) Bei Dunkelheit sind die Hafträume außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Strafgefangenen ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Die Strafgefangenen sind berechtigt, im Haftraum ein- und ausschaltbare elektrische Lampen, insbesondere wenn sie bloß den einzelnen Haftplatz ausleuchten, auch während der Zeit der Nachtruhe zu gebrauchen, soweit und solange dadurch andere Strafgefangene nicht unzumutbar belästigt werden und ein Mißbrauch nicht zu befürchten ist. Soweit die Hafträume nicht mit solchen Lampen ausgestattet sind, kann den Strafgefangenen die längere Beleuchtung des Haftraumes am Abend als Vergünstigung gewährt werden.
Abkürzung
StVG
Verwahrnisse
§ 41. (1) Gegenstände, die dem Strafgefangenen bei der Aufnahme abgenommen werden oder die später für ihn einlangen, ihm aber nicht überlassen werden, sind zu verzeichnen und aufzubewahren. Gegenstände, zu deren sicherer Verwahrung es besonderer Vorkehrungen oder Räumlichkeiten bedürfte, sind zurückzuweisen. Das gleiche gilt unbeschadet der §§ 38 Abs. 2, 91 Abs. 2 auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen. Benötigt der Strafgefangene die ihm bei der Aufnahme abgenommenen oder die später für ihn eingelangten und von der Anstalt aufbewahrten Gegenstände auch bei der Entlassung nicht und beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist der Strafgefangene aufzufordern, eine Person zu bezeichnen, damit die Gegenstände dieser Person so rasch wie möglich ausgefolgt werden können. Stellt sich erst nach der Annahme eines Gegenstandes heraus, daß er zurückzuweisen gewesen wäre, so ist der Strafgefangene ohne Rücksicht auf die Strafzeit sofort aufzufordern, einen Empfänger namhaft zu machen. In beiden Fällen ist der Strafgefangene darauf hinzuweisen, daß die Gegenstände andernfalls zu seinen Gunsten veräußert oder, wenn sie unverwertbar sind, vernichtet werden.
(2) Geld, das der Strafgefangene bei der Aufnahme bei sich hat oder das später für ihn einlangt, ist ihm als Eigengeld gutzuschreiben. Beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist ausländisches Geld vor der Gutschrift in einem Geldinstitut in inländisches Geld umzuwechseln.
(3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten Gegenstände und das Eigengeldguthaben jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende Rechte anderer einschließlich des Zurückbehaltungsrechtes nach § 32 und nach § 5 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entgegenstehen. Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der bei monatlicher Auszahlung nicht der Pfändung unterliegt, dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (§ 32 Abs. 2) gepfändet werden. Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände und das Geld auszufolgen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt.
(4) Für Verwahrnisse, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen veräußert, vernichtet oder ausgefolgt werden können, gelten dem Sinne nach die hinsichtlich strafgerichtlicher Verwahrnisse im Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, enthaltenen Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
Die Hinterlegung ist vom Anstaltsleiter zu veranlassen.
Personaldokumente sind nicht zu hinterlegen, sondern zu den Personalakten zu nehmen. Sie sind nicht auszufolgen, wenn und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Verurteilte die Dokumente benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen.
Abkürzung
StVG
Verwahrnisse
§ 41. (1) Gegenstände, die dem Strafgefangenen bei der Aufnahme abgenommen werden oder die später für ihn einlangen, ihm aber nicht überlassen werden, sind zu verzeichnen und aufzubewahren. Gegenstände, zu deren sicherer Verwahrung es besonderer Vorkehrungen oder Räumlichkeiten bedürfte, sind zurückzuweisen. Das gleiche gilt unbeschadet der §§ 38 Abs. 2, 91 Abs. 2 auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen. Benötigt der Strafgefangene die ihm bei der Aufnahme abgenommenen oder die später für ihn eingelangten und von der Anstalt aufbewahrten Gegenstände auch bei der Entlassung nicht und beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist der Strafgefangene aufzufordern, eine Person zu bezeichnen, damit die Gegenstände dieser Person so rasch wie möglich ausgefolgt werden können. Stellt sich erst nach der Annahme eines Gegenstandes heraus, daß er zurückzuweisen gewesen wäre, so ist der Strafgefangene ohne Rücksicht auf die Strafzeit sofort aufzufordern, einen Empfänger namhaft zu machen. In beiden Fällen ist der Strafgefangene darauf hinzuweisen, daß die Gegenstände andernfalls zu seinen Gunsten veräußert oder, wenn sie unverwertbar sind, vernichtet werden.
(2) Geld, das der Strafgefangene bei der Aufnahme bei sich hat oder das später für ihn einlangt, ist ihm als Eigengeld gutzuschreiben. Beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist ausländisches Geld vor der Gutschrift in einem Geldinstitut in inländisches Geld umzuwechseln.
(3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten Gegenstände und das Eigengeldguthaben jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende Rechte anderer einschließlich des Zurückbehaltungsrechtes nach § 32a und nach § 5 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entgegenstehen. Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der nach § 291a Abs. 1 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegt, dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (§ 32a Abs. 2) gepfändet werden. Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände und das Geld auszufolgen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt.
(4) Für Verwahrnisse, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen veräußert, vernichtet oder ausgefolgt werden können, gelten dem Sinne nach die hinsichtlich strafgerichtlicher Verwahrnisse im Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, enthaltenen Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
Die Hinterlegung ist vom Anstaltsleiter zu veranlassen.
Personaldokumente sind nicht zu hinterlegen, sondern zu den Personalakten zu nehmen. Sie sind nicht auszufolgen, wenn und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Verurteilte die Dokumente benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen.
Abkürzung
StVG
Verwahrnisse
§ 41. (1) Gegenstände, die dem Strafgefangenen bei der Aufnahme abgenommen werden oder die später für ihn einlangen, ihm aber nicht überlassen werden, sind zu verzeichnen und aufzubewahren. Gegenstände, zu deren Verwahrung es besonderer Vorkehrungen oder Räumlichkeiten bedürfte, sind zurückzuweisen. Das gleiche gilt unbeschadet der §§ 38 Abs. 2, 91 Abs. 2 auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen. Benötigt der Strafgefangene die ihm bei der Aufnahme abgenommenen oder die später für ihn eingelangten und von der Anstalt aufbewahrten Gegenstände auch bei der Entlassung nicht und beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist der Strafgefangene aufzufordern, eine Person zu bezeichnen, damit die Gegenstände dieser Person so rasch wie möglich ausgefolgt werden können. Stellt sich erst nach der Annahme eines Gegenstandes heraus, daß er zurückzuweisen gewesen wäre, so ist der Strafgefangene ohne Rücksicht auf die Strafzeit sofort aufzufordern, einen Empfänger namhaft zu machen. In beiden Fällen ist der Strafgefangene darauf hinzuweisen, daß die Gegenstände andernfalls zu seinen Gunsten veräußert oder, wenn sie unverwertbar sind, vernichtet werden.
(2) Geld, das der Strafgefangene bei der Aufnahme bei sich hat oder das später für ihn einlangt, ist ihm als Eigengeld gutzuschreiben. Beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist ausländisches Geld vor der Gutschrift in einem Geldinstitut in inländisches Geld umzuwechseln.
(3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten Gegenstände und das Eigengeldguthaben jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende Rechte anderer einschließlich des Zurückbehaltungsrechtes nach § 32a und nach § 5 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entgegenstehen. Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegt, dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (§ 32a Abs. 2) gepfändet werden. Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände und das Geld auszufolgen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt.
(4) Für Verwahrnisse, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen veräußert, vernichtet oder ausgefolgt werden können, gelten dem Sinne nach die hinsichtlich strafgerichtlicher Verwahrnisse im Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, enthaltenen Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
Die Hinterlegung ist vom Anstaltsleiter zu veranlassen.
Personaldokumente sind nicht zu hinterlegen, sondern zu den Personalakten zu nehmen. Sie sind nicht auszufolgen, wenn und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Verurteilte die Dokumente benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen.
Abkürzung
StVG
Verwahrnisse
§ 41. (1) Gegenstände, die dem Strafgefangenen bei der Aufnahme abgenommen werden oder die später für ihn einlangen, ihm aber nicht überlassen werden, sind zu verzeichnen und aufzubewahren. Gegenstände, zu deren Verwahrung es besonderer Vorkehrungen oder Räumlichkeiten bedürfte, sind zurückzuweisen. Das gleiche gilt unbeschadet des § 38 Abs. 2 auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen. Benötigt der Strafgefangene die ihm bei der Aufnahme abgenommenen oder die später für ihn eingelangten und von der Anstalt aufbewahrten Gegenstände auch bei der Entlassung nicht und beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist der Strafgefangene aufzufordern, eine Person zu bezeichnen, damit die Gegenstände dieser Person so rasch wie möglich ausgefolgt werden können. Stellt sich erst nach der Annahme eines Gegenstandes heraus, daß er zurückzuweisen gewesen wäre, so ist der Strafgefangene ohne Rücksicht auf die Strafzeit sofort aufzufordern, einen Empfänger namhaft zu machen. In beiden Fällen ist der Strafgefangene darauf hinzuweisen, daß die Gegenstände andernfalls zu seinen Gunsten veräußert oder, wenn sie unverwertbar sind, vernichtet werden.
(2) Geld, das der Strafgefangene bei der Aufnahme bei sich hat oder das später für ihn einlangt, ist ihm als Eigengeld gutzuschreiben. Beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist ausländisches Geld vor der Gutschrift in einem Geldinstitut in inländisches Geld umzuwechseln.
(3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten Gegenstände und das Eigengeldguthaben jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende Rechte anderer einschließlich des Zurückbehaltungsrechtes nach § 32a und nach § 5 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entgegenstehen. Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegt, dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (§ 32a Abs. 2) gepfändet werden. Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände und das Geld auszufolgen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt.
(4) Für Verwahrnisse, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen veräußert, vernichtet oder ausgefolgt werden können, gelten dem Sinne nach die hinsichtlich strafgerichtlicher Verwahrnisse im Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, enthaltenen Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
Die Hinterlegung ist vom Anstaltsleiter zu veranlassen.
Personaldokumente sind nicht zu hinterlegen, sondern zu den Personalakten zu nehmen. Sie sind nicht auszufolgen, wenn und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Verurteilte die Dokumente benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen.
Abkürzung
StVG
Verwahrnisse
§ 41. (1) Gegenstände, die dem Strafgefangenen bei der Aufnahme abgenommen werden oder die später für ihn einlangen, ihm aber nicht überlassen werden, sind zu verzeichnen und aufzubewahren. Gegenstände, zu deren Verwahrung es besonderer Vorkehrungen oder Räumlichkeiten bedürfte, sind zurückzuweisen. Das gleiche gilt unbeschadet des § 38 Abs. 2 auch für Gegenstände, die dem Verderb unterliegen. Benötigt der Strafgefangene die ihm bei der Aufnahme abgenommenen oder die später für ihn eingelangten und von der Anstalt aufbewahrten Gegenstände auch bei der Entlassung nicht und beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist der Strafgefangene aufzufordern, eine Person zu bezeichnen, damit die Gegenstände dieser Person so rasch wie möglich ausgefolgt werden können. Stellt sich erst nach der Annahme eines Gegenstandes heraus, daß er zurückzuweisen gewesen wäre, so ist der Strafgefangene ohne Rücksicht auf die Strafzeit sofort aufzufordern, einen Empfänger namhaft zu machen. In beiden Fällen ist der Strafgefangene darauf hinzuweisen, daß die Gegenstände andernfalls zu seinen Gunsten veräußert oder, wenn sie unverwertbar sind, vernichtet werden.
(2) Geld, das der Strafgefangene bei der Aufnahme bei sich hat oder das später für ihn einlangt, ist ihm als Eigengeld gutzuschreiben. Beträgt die Strafzeit mehr als drei Monate, so ist ausländisches Geld vor der Gutschrift in einem Geldinstitut in inländisches Geld umzuwechseln.
(3) Die Strafgefangenen können über die verwahrten Gegenstände und das Eigengeldguthaben jederzeit verfügen, soweit dem nicht etwa bestehende Rechte anderer einschließlich des Zurückbehaltungsrechtes nach § 32a und nach § 5 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entgegenstehen. Verwahrte Eigengeldbeträge bis zur Höhe desjenigen Teiles eines Arbeitseinkommens, der nach § 291a Abs. 1 in Verbindung mit § 291 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der jeweils geltenden Fassung, nicht der Pfändung unterliegt, dürfen nur zugunsten von Ansprüchen auf Ersatz für vorsätzlich herbeigeführte Schäden am Anstaltsgut (§ 32a Abs. 2) gepfändet werden. Bei der Entlassung sind dem Strafgefangenen die Gegenstände und das Geld auszufolgen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts anderes ergibt.
(4) Für Verwahrnisse, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen veräußert, vernichtet oder ausgefolgt werden können, gelten dem Sinne nach die hinsichtlich strafgerichtlicher Verwahrnisse im Bundesgesetz über die Hinterlegung und Einziehung von Verwahrnissen, BGBl. I Nr. 111/2010, enthaltenen Bestimmungen mit folgender Maßgabe:
Die Hinterlegung ist vom Anstaltsleiter zu veranlassen.
Personaldokumente sind nicht zu hinterlegen, sondern zu den Personalakten zu nehmen. Sie sind nicht auszufolgen, wenn und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Verurteilte die Dokumente benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, die im Inland gegen ihn schwebt, zu entziehen.
Abkürzung
StVG
Hygiene
§ 42. (1) Die Anstalten sind sauber zu halten.
(2) Die Strafgefangenen haben ihren Körper so zu pflegen, wie es Gesundheit, Reinlichkeit und Schicklichkeit erfordern. Die Körperpflege ist unter Wahrung des Anstandes zu überwachen. Eine im Zeitpunkt des Strafantrittes getragene ordentliche Haar- oder Barttracht darf beibehalten werden. Im übrigen haben sich die Strafgefangenen so oft es nötig ist, das Haupthaar schneiden zu lassen. Männliche Strafgefangene haben sich zu rasieren, können sie das nicht, so haben sie sich rasieren zu lassen. Soweit ein Mißbrauch zu befürchten ist, haben Haarschneiden und Rasieren in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Weigert sich ein Strafgefangener trotz Belehrung, seinen Körper zu pflegen oder pflegen zu lassen, so daß er Ekel erregt oder sich oder andere an der Gesundheit gefährdet, so ist er einer zwangsweisen Körperpflege insoweit zu unterwerfen, als es zur Behebung dieses Zustandes erforderlich ist.
(3) Jeder Strafgefangene hat so oft wie es nötig ist, mindestens aber einmal wöchentlich, ein warmes Brause- oder Vollbad zu erhalten. Kann ein solches Bad nicht gegeben werden, so hat jeder Strafgefangene statt dessen so viel warmes Wasser zu bekommen, daß er sich gründlich reinigen kann.
(4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, daß die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können.
Abkürzung
StVG
Hygiene
§ 42. (1) Die Anstalten sind sauber zu halten.
(2) Die Strafgefangenen haben ihren Körper so zu pflegen, wie es Gesundheit und Reinlichkeit erfordern. Bei einer Überwachung der Körperpflege sind Ehrgefühl und Menschenwürde zu wahren. Soweit eine Gefährdung oder ein Mißbrauch zu befürchten ist, haben Haarschneiden und Rasieren in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Weigert sich ein Strafgefangener trotz Belehrung, seinen Körper zu pflegen oder pflegen zu lassen, sodaß er Ekel erregt oder sich oder andere an der Gesundheit gefährdet, so ist er insoweit einer zwangsweisen Körperpflege zu unterwerfen, als es zur Behebung dieses Zustandes erforderlich ist.
(3) Jeder Strafgefangene hat so oft wie es nötig ist, mindestens aber einmal wöchentlich, ein warmes Brause- oder Vollbad zu erhalten. Kann ein solches Bad nicht gegeben werden, so hat jeder Strafgefangene statt dessen so viel warmes Wasser zu bekommen, daß er sich gründlich reinigen kann.
(4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, daß die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können.
Abkürzung
StVG
Hygiene
§ 42. (1) Die Anstalten sind sauber zu halten.
(2) Die Strafgefangenen haben ihren Körper so zu pflegen, wie es Gesundheit und Reinlichkeit erfordern. Bei einer Überwachung der Körperpflege sind Ehrgefühl und Menschenwürde zu wahren. Soweit eine Gefährdung oder ein Mißbrauch zu befürchten ist, haben Haarschneiden und Rasieren in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Weigert sich ein Strafgefangener trotz Belehrung, seinen Körper zu pflegen oder pflegen zu lassen, sodaß er Ekel erregt oder sich oder andere an der Gesundheit gefährdet, so ist er insoweit einer zwangsweisen Körperpflege zu unterwerfen, als es zur Behebung dieses Zustandes erforderlich ist.
(3) Die Strafgefangenen haben täglich so viel warmes Wasser zu bekommen, daß sie sich gründlich reinigen können. Darüber hinaus ist ihnen so oft, wie es nötig ist, mindestens aber zweimal wöchentlich, Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad zu geben.
(4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, daß die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können.
Abkürzung
StVG
Hygiene
§ 42. (1) Die Anstalten sind sauber zu halten.
(2) Die Strafgefangenen haben ihren Körper so zu pflegen, wie es Gesundheit und Reinlichkeit erfordern. Bei einer Überwachung der Körperpflege sind Ehrgefühl und Menschenwürde zu wahren. Soweit eine Gefährdung oder ein Mißbrauch zu befürchten ist, haben Haarschneiden und Rasieren in Gegenwart eines Strafvollzugsbediensteten stattzufinden. Weigert sich ein Strafgefangener trotz Belehrung, seinen Körper zu pflegen oder pflegen zu lassen, sodaß er Ekel erregt oder sich oder andere an der Gesundheit gefährdet, so ist er insoweit einer zwangsweisen Körperpflege zu unterwerfen, als es zur Behebung dieses Zustandes erforderlich ist.
(3) Die Strafgefangenen haben täglich so viel warmes Wasser zu bekommen, daß sie sich gründlich reinigen können. Darüber hinaus ist ihnen so oft, wie es nötig ist, mindestens aber zweimal wöchentlich, Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad zu geben.
(4) Die sanitären Anlagen müssen hygienisch eingerichtet und so beschaffen sein, daß die Strafgefangenen jederzeit in sauberer und schicklicher Weise ihren Bedürfnissen nachkommen können. Die Hafträume haben über abgetrennte WC-Anlagen zu verfügen. Hafträume, in denen mehr als ein Strafgefangener untergebracht werden soll, müssen über eine baulich abgetrennte WC-Anlage verfügen.
Abkürzung
StVG
Bewegung im Freien
§ 43. Wenn es die Witterung gestattet, haben sich Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen eine Stunde im Freien zu bewegen. Die Bewegung im Freien ist darüber hinaus auszudehnen, wenn dies ohne Beeinträchtigung des übrigen Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. In der für die Bewegung im Freien bestimmten Zeit ist eine sportliche Betätigung zu gestatten, soweit dies nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen möglich ist und nach dem Alter und Gesundheitszustand der Strafgefangenen angemessen erscheint. Bei Strafgefangenen, die nach der Erklärung des Anstaltsarztes mit Rücksicht auf ihren Zustand nicht in der Lage sind, an der Bewegung im Freien teilzunehmen, oder durch die Teilnahme an ihrer Gesundheit gefährdet würden, hat eine Bewegung im Freien zu unterbleiben, wenn es aber ihr Zustand gestattet, hat an die Stelle der Bewegung ein Aufenthalt im Freien zu treten.
Abkürzung
StVG
Aufenthalt im Freien
§ 43. Wenn es die Witterung nicht ausschließt, haben Strafgefangene, die nicht im Freien arbeiten, täglich, andere Strafgefangene an arbeitsfreien Tagen das Recht, sich unter Rücksichtnahme auf ihren Gesundheitszustand eine Stunde im Freien aufzuhalten. Der Aufenthalt im Freien ist darüber hinaus auszudehnen, wenn dies ohne Beeinträchtigung des übrigen Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Während der Zeit des Aufenthaltes im Freien ist eine sportliche Betätigung zu gestatten, soweit dies nach den zur Verfügung stehenden Einrichtungen möglich ist und nach dem Alter und Gesundheitszustand der Strafgefangenen angemessen erscheint.
Abkürzung
StVG
Dritter Unterabschnitt
Arbeit
Arbeitspflicht
§ 44. (1) Jeder arbeitsfähige Strafgefangene ist verpflichtet, Arbeit zu leisten.
(2) Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder Gefahr schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.
Abkürzung
StVG
Arbeitsbeschaffung
§ 45. (1) Es ist Vorsorge dafür zu treffen, daß jeder Strafgefangene nützliche Arbeit verrichten kann.
(2) Alle im Betrieb der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen anfallenden Arbeiten, die durch Strafgefangene verrichtet werden können, sind durch Strafgefangene zu besorgen. Im übrigen sind die Strafgefangenen mit sonstigen Arbeiten für die öffentliche Verwaltung, mit gemeinnützigen Arbeiten oder mit der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb sowie mit Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder für andere private Auftraggeber zu beschäftigen.
Abkürzung
StVG
Bedachtnahme auf die Volkswirtschaft
§ 46. (1) Die Preise der von den Strafgefangenen erzeugten Gegenstände sind den für Gegenstände gleicher Art und Güte üblichen Preisen anzugleichen, die für die Arbeit Strafgefangener an die Anstalt zu zahlende Vergütung den für Arbeiten gleicher Art und Güte üblichen Löhnen.
(2) Betriebe, die der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb dienen oder in denen Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erbracht werden, sind in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nur soweit einzurichten, als dies volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der Anstaltsleiter hat vor der Errichtung jedes solchen Betriebes eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes des Bundeslandes einzuholen, in dem die Anstalt gelegen ist.
(3) Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen dürfen Verträge über Gefangenenarbeit für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nur mit Zustimmung des Landesarbeitsamtes (Abs. 2) abschließen. Die Zustimmung des Landesarbeitsamtes gilt als erteilt, wenn sich das Amt auf ein Ersuchen um eine solche Zustimmung binnen vier Wochen nicht äußert. Verträge über land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten bedürfen keiner Zustimmung.
(4) Beim Vertrieb von Gegenständen an Justizbedienstete und bei Arbeiten für diese Bediensteten sind die Preise und Vergütungen unter Berücksichtigung des Entfalles an Werbungs- und Verkaufskosten und der Verringerung des Unternehmerrisikos zu bemessen.
Abkürzung
StVG
Bedachtnahme auf die Volkswirtschaft
§ 46. (1) Die Preise der von den Strafgefangenen erzeugten Gegenstände sind den für Gegenstände gleicher Art und Güte üblichen Preisen anzugleichen, die für die Arbeit Strafgefangener an die Anstalt zu zahlende Vergütung den für Arbeiten gleicher Art und Güte üblichen Löhnen.
(2) Betriebe, die der Erzeugung von Gegenständen zum Vertrieb dienen oder in denen Arbeiten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft erbracht werden, sind in den Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen nur soweit einzurichten, als dies volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der Anstaltsleiter hat vor der Errichtung jedes solchen Betriebes eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes des Bundeslandes einzuholen, in dem die Anstalt gelegen ist.
(3) Die Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen dürfen Verträge über Gefangenenarbeit für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft abschließen.
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