Bundesgesetz vom 27. März 1969 über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-07-01
Letzte Aktualisierung 2018-05-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 106
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER ABSCHNITT

Personen und Einrichtungen der Bewährungshilfe

Bewährungshelfer

§ 1. Zur Bewährungshilfe (§ 52 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hauptamtlich oder ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer heranzuziehen.

Hauptamtlich tätige Bewährungshelfer

§ 2. (1) Für jede Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 3) sind als hauptamtlich tätige Bewährungshelfer geeignete Beamte der Verwendungsgruppen A und B oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppen a und b zu bestellen, die das 24. Lebensjahr, wenn sie aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheinen, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Als Bewährungshelfer können auch provisorische Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes bestellt werden, die sich in Ausbildung befinden.

Dienststelle für Bewährungshilfe

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat am Sitze jedes in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel des Gerichtshofes eine Dienststelle für Bewährungshilfe zu errichten und zu erhalten.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat außerhalb des Sitzes der Dienststelle eine Außenstelle für einen Teil des Sprengels zu errichten und zu erhalten, wenn dies nach dem Verhältnis zwischen der Ersparnis an Zeit und Kosten für die Reisebewegungen und dem Aufwand für die Errichtung und Erhaltung der Außenstelle wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(3) In den Dienststellen und Außenstellen ist dem Bewährungshelfer Gelegenheit zu geben, mit dem Rechtsbrecher, zu dessen Betreuung er bestellt worden ist (dem Schützling), und mit anderen Personen, bei denen dies für die Bewährungshilfe zweckmäßig ist, zu Aussprachen zusammenzutreffen. Außerdem ist dem Bewährungshelfer in diesen Stellen die Abwicklung des mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Schriftverkehrs zu ermöglichen.

Dienststelle für Bewährungshilfe

§ 3. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat am Sitze jedes in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz für den Sprengel des Gerichtshofes eine Dienststelle für Bewährungshilfe zu errichten und zu erhalten.

(2) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat außerhalb des Sitzes der Dienststelle eine Außenstelle für einen Teil des Sprengels zu errichten und zu erhalten, wenn dies nach dem Verhältnis zwischen der Ersparnis an Zeit und Kosten für die Reisebewegungen und dem Aufwand für die Errichtung und Erhaltung der Außenstelle wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(3) In den Dienststellen und Außenstellen ist dem Bewährungshelfer Gelegenheit zu geben, mit dem Rechtsbrecher, zu dessen Betreuung er bestellt worden ist (dem Schützling), und mit anderen Personen, bei denen dies für die Bewährungshilfe zweckmäßig ist, zu Aussprachen zusammenzutreffen. Außerdem ist dem Bewährungshelfer in diesen Stellen die Abwicklung des mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Schriftverkehrs zu ermöglichen.

Dienststellenleiter

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat für jede Dienststelle für Bewährungshilfe einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer als Leiter zu bestellen.

(2) Als Dienststellenleiter darf nur bestellt werden, wer seit fünf Jahren, wenn er aber aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Dienststellenleiters geeignet erscheint, doch mindestens seit drei Jahren als Bewährungshelfer hauptamtlich tätig ist und das im § 2 Abs. 1 bezeichnete Ernennungserfordernis erfüllt. Der Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes in einem Bundesland, in dem mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet sind, und der Leiter der Dienststelle in Wien sowie die ständigen Vertreter dieser Leiter müssen Beamte der Verwendungsgruppe A oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe a sein. Beim ständigen Vertreter des Dienststellenleiters kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn ein geeigneter Beamter oder Vertragsbediensteter dieser Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe nicht zur Verfügung steht.

(3) Ist ein Dienststellenleiter verhindert, so hat das Bundesministerium für Justiz einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer mit der Führung der Geschäfte des Dienststellenleiters zu betrauen; das kann auch im vorhinein erfolgen.

Dienststellenleiter

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat für jede Dienststelle für Bewährungshilfe einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer als Leiter zu bestellen.

(2) Als Dienststellenleiter darf nur bestellt werden, wer seit fünf Jahren, wenn er aber aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Dienststellenleiters geeignet erscheint, doch mindestens seit drei Jahren als Bewährungshelfer hauptamtlich tätig ist und das im § 2 Abs. 1 bezeichnete Ernennungserfordernis erfüllt. Der Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes der Landeshauptstadt in einem Bundesland, in dem mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet sind, und der Leiter der Dienststelle in Wien sowie die ständigen Vertreter dieser Leiter müssen Beamte der Verwendungsgruppe A oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe a sein. Beim ständigen Vertreter des Dienststellenleiters kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn ein geeigneter Beamter oder Vertragsbediensteter dieser Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe nicht zur Verfügung steht.

(3) Ist ein Dienststellenleiter verhindert, so hat das Bundesministerium für Justiz einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer mit der Führung der Geschäfte des Dienststellenleiters zu betrauen; das kann auch im vorhinein erfolgen.

Dienststellenleiter

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat für jede Dienststelle für Bewährungshilfe einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer als Leiter zu bestellen.

(2) Als Dienststellenleiter darf nur bestellt werden, wer seit fünf Jahren, wenn er aber aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Dienststellenleiters geeignet erscheint, doch mindestens seit drei Jahren als Bewährungshelfer hauptamtlich tätig ist und das im § 2 Abs. 1 bezeichnete Ernennungserfordernis erfüllt. Der Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes der Landeshauptstadt in einem Bundesland, in dem mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet sind, und der Leiter der Dienststelle in Wien sowie die ständigen Vertreter dieser Leiter müssen Beamte der Verwendungsgruppe A oder Vertragsbedienstete des Bundes der Entlohnungsgruppe a sein. Beim ständigen Vertreter des Dienststellenleiters kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn ein geeigneter Beamter oder Vertragsbediensteter dieser Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe nicht zur Verfügung steht.

(3) Ist ein Dienststellenleiter verhindert, so hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz einen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer mit der Führung der Geschäfte des Dienststellenleiters zu betrauen; das kann auch im vorhinein erfolgen.

Aufgaben des Dienststellenleiters

§ 5. (1) Der Dienststellenleiter hat die Dienststelle zu führen. Außer den in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bezeichneten Aufgaben obliegen ihm die folgenden:

1.

Er hat die Tätigkeit der im Sprengel der Dienststelle tätigen Bewährungshelfer zu unterstützen und zu überwachen und die Bewährungshelfer in der Durchführung der Bewährungshilfe anzuleiten.

2.

Er hat über die hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.

3.

Er hat die Verbindung mit anderen Stellen und Personen, deren Hilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe benötigt wird, herzustellen und zu pflegen, soweit es sich um Angelegenheiten grundsätzlicher Art handelt.

4.

Er hat die täglichen Dienststunden in der Dienststelle für Bewährungshilfe so zu bestimmen, wie es für die Durchführung der Bewährungshilfe im Hinblick auf die Besonderheiten der Dienststelle am zweckmäßigsten ist.

5.

Er hat für sich und für jeden einzelnen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer bestimmte Stunden – und zwar jeweils mindestens vier in jeder Woche – für die Vorsprache nicht geladener Parteien festzusetzen und durch Anschlag in den Amtsräumen kundzumachen.

6.

Er hat im Fall einer voraussichtlich sechs Wochen nicht übersteigenden vorübergehenden Verhinderung eines Bewährungshelfers einem oder mehreren anderen Bewährungshelfern die stellvertretende Besorgung der Aufgaben des verhinderten Bewährungshelfers zu übertragen.

7.

Er hat, soweit dies mit der Erfüllung der übrigen ihm übertragenen Aufgaben vereinbar ist, auch die Tätigkeit eines Bewährungshelfers auszuüben und die Kanzleigeschäfte der Dienststelle zu besorgen.

(2) Sind in einem Bundesland mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet, so obliegen dem Leiter der Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes hinsichtlich der übrigen Dienststellen in diesem Bundesland noch folgende Aufgaben:

1.

Er hat die Tätigkeit der Dienststellenleiter zu unterstützen und zu überwachen und sie in der Durchführung der Bewährungshilfe im Bereich der Dienststelle anzuleiten.

2.

Er hat über die Dienststellenleiter die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.

3.

Er kann in Angelegenheiten, die über den örtlichen Wirkungsbereich der Dienststelle hinausgehen, die in Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen Aufgaben des Dienststellenleiters an sich ziehen.

4.

Er hat mit den Dienststellenleitern jeden Monat eine Besprechung abzuhalten, auf der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind.

5.

Er kann, wenn es wegen der Schwierigkeit der zu besprechenden Fälle oder zur Ausbildung zweckmäßig ist, die im § 7 vorgesehenen Besprechungen anstelle des Dienststellenleiters unter dessen Beiziehung abhalten.

(3) Das Bundesministerium für Justiz kann unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes (Abs. 2) obliegenden Aufgaben einen anderen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer derselben Dienststelle mit dessen ständiger Vertretung in den ihm nach Abs. 2 obliegenden Aufgaben betrauen.

Aufgaben des Dienststellenleiters

§ 5. (1) Der Dienststellenleiter hat die Dienststelle zu führen. Außer den in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bezeichneten Aufgaben obliegen ihm die folgenden:

1.

Er hat die Tätigkeit der im Sprengel der Dienststelle tätigen Bewährungshelfer zu unterstützen und zu überwachen und die Bewährungshelfer in der Durchführung der Bewährungshilfe anzuleiten.

2.

Er hat über die hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.

3.

Er hat die Verbindung mit anderen Stellen und Personen, deren Hilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe benötigt wird, herzustellen und zu pflegen, soweit es sich um Angelegenheiten grundsätzlicher Art handelt.

4.

Er hat die täglichen Dienststunden in der Dienststelle für Bewährungshilfe so zu bestimmen, wie es für die Durchführung der Bewährungshilfe im Hinblick auf die Besonderheiten der Dienststelle am zweckmäßigsten ist.

5.

Er hat für sich und für jeden einzelnen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer bestimmte Stunden – und zwar jeweils mindestens vier in jeder Woche – für die Vorsprache nicht geladener Parteien festzusetzen und durch Anschlag in den Amtsräumen kundzumachen.

6.

Er hat im Fall einer voraussichtlich sechs Wochen nicht übersteigenden vorübergehenden Verhinderung eines Bewährungshelfers einem oder mehreren anderen Bewährungshelfern die stellvertretende Besorgung der Aufgaben des verhinderten Bewährungshelfers zu übertragen.

7.

Er hat, soweit dies mit der Erfüllung der übrigen ihm übertragenen Aufgaben vereinbar ist, auch die Tätigkeit eines Bewährungshelfers auszuüben und die Kanzleigeschäfte der Dienststelle zu besorgen.

(2) Sind in einem Bundesland mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet, so obliegen dem Leiter der Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes der Landeshauptstadt hinsichtlich der übrigen Dienststellen in diesem Bundesland noch folgende Aufgaben:

1.

Er hat die Tätigkeit der Dienststellenleiter zu unterstützen und zu überwachen und sie in der Durchführung der Bewährungshilfe im Bereich der Dienststelle anzuleiten.

2.

Er hat über die Dienststellenleiter die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.

3.

Er kann in Angelegenheiten, die über den örtlichen Wirkungsbereich der Dienststelle hinausgehen, die in Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen Aufgaben des Dienststellenleiters an sich ziehen.

4.

Er hat mit den Dienststellenleitern jeden Monat eine Besprechung abzuhalten, auf der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind.

5.

Er kann, wenn es wegen der Schwierigkeit der zu besprechenden Fälle oder zur Ausbildung zweckmäßig ist, die im § 7 vorgesehenen Besprechungen anstelle des Dienststellenleiters unter dessen Beiziehung abhalten.

(3) Das Bundesministerium für Justiz kann unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes (Abs. 2) obliegenden Aufgaben einen anderen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer derselben Dienststelle mit dessen ständiger Vertretung in den ihm nach Abs. 2 obliegenden Aufgaben betrauen.

Aufgaben des Dienststellenleiters

§ 5. (1) Der Dienststellenleiter hat die Dienststelle zu führen. Außer den in anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bezeichneten Aufgaben obliegen ihm die folgenden:

1.

Er hat die Tätigkeit der im Sprengel der Dienststelle tätigen Bewährungshelfer zu unterstützen und zu überwachen und die Bewährungshelfer in der Durchführung der Bewährungshilfe anzuleiten.

2.

Er hat über die hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.

3.

Er hat die Verbindung mit anderen Stellen und Personen, deren Hilfe zur Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe benötigt wird, herzustellen und zu pflegen, soweit es sich um Angelegenheiten grundsätzlicher Art handelt.

4.

Er hat die täglichen Dienststunden in der Dienststelle für Bewährungshilfe so zu bestimmen, wie es für die Durchführung der Bewährungshilfe im Hinblick auf die Besonderheiten der Dienststelle am zweckmäßigsten ist.

5.

Er hat für sich und für jeden einzelnen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer bestimmte Stunden – und zwar jeweils mindestens vier in jeder Woche – für die Vorsprache nicht geladener Parteien festzusetzen und durch Anschlag in den Amtsräumen kundzumachen.

6.

Er hat im Fall einer voraussichtlich sechs Wochen nicht übersteigenden vorübergehenden Verhinderung eines Bewährungshelfers einem oder mehreren anderen Bewährungshelfern die stellvertretende Besorgung der Aufgaben des verhinderten Bewährungshelfers zu übertragen.

7.

Er hat, soweit dies mit der Erfüllung der übrigen ihm übertragenen Aufgaben vereinbar ist, auch die Tätigkeit eines Bewährungshelfers auszuüben und die Kanzleigeschäfte der Dienststelle zu besorgen.

(2) Sind in einem Bundesland mehrere Dienststellen für Bewährungshilfe eingerichtet, so obliegen dem Leiter der Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes der Landeshauptstadt hinsichtlich der übrigen Dienststellen in diesem Bundesland noch folgende Aufgaben:

1.

Er hat die Tätigkeit der Dienststellenleiter zu unterstützen und zu überwachen und sie in der Durchführung der Bewährungshilfe im Bereich der Dienststelle anzuleiten.

2.

Er hat über die Dienststellenleiter die unmittelbare Dienstaufsicht auszuüben.

3.

Er kann in Angelegenheiten, die über den örtlichen Wirkungsbereich der Dienststelle hinausgehen, die in Abs. 1 Z. 3 vorgesehenen Aufgaben des Dienststellenleiters an sich ziehen.

4.

Er hat mit den Dienststellenleitern jeden Monat eine Besprechung abzuhalten, auf der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind.

5.

Er kann, wenn es wegen der Schwierigkeit der zu besprechenden Fälle oder zur Ausbildung zweckmäßig ist, die im § 7 vorgesehenen Besprechungen anstelle des Dienststellenleiters unter dessen Beiziehung abhalten.

(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann unter Bedachtnahme auf den Umfang der dem Leiter einer Dienststelle am Sitze des Landesgerichtes (Abs. 2) obliegenden Aufgaben einen anderen hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer derselben Dienststelle mit dessen ständiger Vertretung in den ihm nach Abs. 2 obliegenden Aufgaben betrauen.

Kanzleipersonal

§ 6. Können die Kanzleigeschäfte der Dienststelle durch den Dienststellenleiter selbst nicht besorgt werden, sind für die Besorgung dieser Geschäfte Beamte oder Vertragsbedienstete des Bundes zu bestellen.

Besprechungen des Dienststellenleiters mit den Bewährungshelfern

§ 7. (1) Der Dienststellenleiter hat mit den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern der Dienststelle alle zwei Wochen, mit den ehrenamtlich tätigen jeden Monat eine Besprechung abzuhalten. Ist von häufigeren Besprechungen ein Nutzen für die Bewährungshilfe zu erwarten, der die Nachteile des mit der Teilnahme verbundenen Zeitverlustes und Kostenaufwandes überwiegt, so haben die Besprechungen in kürzeren Zeitabständen zu erfolgen.

(2) Bei diesen Besprechungen ist die Durchführung der Bewährungshilfe für die einzelnen Schützlinge zu erörtern. Die Dienststellenleiter haben dabei darauf hinzuwirken (§ 5 Abs. 1 Z. 1), daß die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und so durchgeführt wird, wie es den gesetzlichen Bestimmungen, den allgemeinen Erkenntnissen über die zweckmäßigste Gestaltung der Bewährungshilfe und den auf den Zusammenkünften der Dienststellenleiter (§ 9) gewonnen (Anm.: richtig: gewonnenen) Erkenntnissen entspricht.

Beratung der Bewährungshelfer

§ 7a. Den hauptamtlich tätigen Bewährungshelfern ist Gelegenheit zu Aussprachen über ihre Tätigkeit mit einer Person zu geben, die weder Dienststellenleiter noch in dessen Vertretung Leiter der Besprechungen (§ 7), an denen die betreffenden Bewährungshelfer teilnehmen, oder sonst Vorgesetzter dieser Bewährungshelfer ist. Hiezu sind in der Sozialarbeit erfahrene Personen zu bestellen, die für diese Art der Beratung geschult sind und befähigt erscheinen; sie sind über den Gegenstand der Aussprache jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Beiziehung von Psychiatern und Psychologen

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat zur Beratung der Dienststellen Fachärzte für Nerven- und Geisteskrankheiten (Psychiater) und Personen, die das Doktorat der Philosophie aus dem Hauptfach Psychologie erworben haben (Psychologen), zu bestellen.

(2) Hält der Dienststellenleiter bei einer Besprechung (§ 7) eine solche Beratung für erforderlich, so hat er einen dieser Psychiater oder Psychologen beizuziehen.

Beiziehung von Psychiatern und Psychologen

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat zur Beratung der Dienststellen Fachärzte für Nerven- und Geisteskrankheiten (Psychiater) und Personen, die das Doktorat der Philosophie aus dem Hauptfach Psychologie erworben haben (Psychologen), zu bestellen.

(2) Hält der Dienststellenleiter bei einer Besprechung (§ 7) eine solche Beratung für erforderlich, so hat er einen dieser Psychiater oder Psychologen beizuziehen.

Zusammenkünfte der Dienststellenleiter

§ 9. Das Bundesministerium für Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im § 8 genannten Personen beigezogen werden.

Zusammenkünfte der Dienststellenleiter

§ 9. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat einmal in jedem Jahr die Dienststellenleiter zu einer Zusammenkunft einzuberufen, bei der Fragen der Durchführung der Bewährungshilfe zu erörtern sind. Zu dieser Zusammenkunft können auch die im § 8 genannten Personen beigezogen werden.

Tätigkeitsberichte

§ 10. Die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe haben bis zum 1. März jedes Jahres über die Tätigkeit der Bewährungshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr im Sprengel der Dienststelle dem Bundesministerium für Justiz schriftlich Bericht zu erstatten.

Tätigkeitsberichte

§ 10. Die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe haben bis zum 1. März jedes Jahres über die Tätigkeit der Bewährungshilfe im vorangegangenen Kalenderjahr im Sprengel der Dienststelle dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich Bericht zu erstatten.

Ausbildung und Fortbildung

§ 11. Das Bundesministerium für Justiz hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der Bewährungshelfer zu sorgen.

Ausbildung und Fortbildung

§ 11. Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der Bewährungshelfer zu sorgen.

Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

§ 12. (1) Personen, die dazu bereit sind, die Tätigkeit eines Bewährungshelfers ehrenamtlich auszuüben und die hiefür geeignet erscheinen (Abs. 3), sind vom Leiter der Dienststelle in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sobald sie in das Verzeichnis aufgenommen sind, dürfen sie für diese Dienststelle als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer herangezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind sie aus dem Verzeichnis auszuscheiden. Der Dienststellenleiter hat jede Eintragung oder Streichung einer Person in diesen Verzeichnissen dem Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Sitz die Dienststelle errichtet ist, und dem Bundesministerium für Justiz schriftlich mitzuteilen.

(2) Als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nur aufgenommen werden, wer das 24. Lebensjahr, wenn er aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheint, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; im übrigen muß er fähig sein, das Amt eines Geschwornen oder Schöffen auszuüben, wobei jedoch vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden kann, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, um anfallende Betreuungsaufgaben erfüllen zu können. Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden, dürfen nicht als Bewährungshelfer aufgenommen werden.

(3) Ob eine Person für die Tätigkeit als Bewährungshelfer geeignet erscheint, hat der Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe (Abs. 1) festzustellen. Zu diesem Zweck hat er ein Gespräch mit dem Bewerber zu führen, Einsicht in die von diesem vorzulegenden Urkunden über seine Person, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit zu nehmen und eine Auskunft des Strafregisteramtes einzuholen.

(4) Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie unbeschadet des Abs. 6 der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 300 S; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen.

(5) Erhöht sich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März eines Kalenderjahres der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichte Index der Verbraucherpreise gegenüber dem Stand vom 1. Jänner 1975 in einem Ausmaß, daß eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 4 genannten Betrages einen wiederum durch 25 S teilbaren Betrag ergibt oder übersteigt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr den im Abs. 4 genannten Betrag auf diesen durch 25 S teilbaren Betrag zu erhöhen.

(6) Die ehrenamtlichen Bewährungshelfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die ihnen durch die Reise an den Ort der Besprechung (§ 7), durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Auf diesen Anspruch finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 179, über die Gebühren der Geschwornen und Schöffen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bestimmung der Gebühren dem Dienststellenleiter und die Entscheidung über eine Beschwerde gegen diese Bestimmung dem Bundesministerium für Justiz zustehen.

Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

§ 12. (1) Personen, die dazu bereit sind, die Tätigkeit eines Bewährungshelfers ehrenamtlich auszuüben und die hiefür geeignet erscheinen (Abs. 3), sind vom Leiter der Dienststelle in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sobald sie in das Verzeichnis aufgenommen sind, dürfen sie für diese Dienststelle als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer herangezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind sie aus dem Verzeichnis auszuscheiden. Der Dienststellenleiter hat jede Eintragung oder Streichung einer Person in diesen Verzeichnissen dem Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Sitz die Dienststelle errichtet ist, und dem Bundesministerium für Justiz schriftlich mitzuteilen.

(2) Als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nur aufgenommen werden, wer das 24. Lebensjahr, wenn er aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheint, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; im übrigen muß er fähig sein, das Amt eines Geschworenen oder Schöffen auszuüben, wobei jedoch vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden kann, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, um anfallende Betreuungsaufgaben erfüllen zu können. Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden, dürfen nicht als Bewährungshelfer aufgenommen werden.

(3) Ob eine Person für die Tätigkeit als Bewährungshelfer geeignet erscheint, hat der Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe (Abs. 1) festzustellen. Zu diesem Zweck hat er ein Gespräch mit dem Bewerber zu führen, Einsicht in die von diesem vorzulegenden Urkunden über seine Person, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit zu nehmen und eine Auskunft des Strafregisteramtes einzuholen.

(4) Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie unbeschadet des Abs. 6 der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 300 S; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen.

(5) Erhöht sich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März eines Kalenderjahres der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichte Index der Verbraucherpreise gegenüber dem Stand vom 1. Jänner 1975 in einem Ausmaß, daß eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 4 genannten Betrages einen wiederum durch 25 S teilbaren Betrag ergibt oder übersteigt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr den im Abs. 4 genannten Betrag auf diesen durch 25 S teilbaren Betrag zu erhöhen.

(6) Die ehrenamtlichen Bewährungshelfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die ihnen durch die Reise an den Ort der Besprechung (§ 7), durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Auf diesen Anspruch finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 179, über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bestimmung der Gebühren dem Dienststellenleiter und die Entscheidung über eine Beschwerde gegen diese Bestimmung dem Bundesministerium für Justiz zustehen.

Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

§ 12. (1) Personen, die dazu bereit sind, die Tätigkeit eines Bewährungshelfers ehrenamtlich auszuüben und die hiefür geeignet erscheinen (Abs. 3), sind vom Leiter der Dienststelle in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sobald sie in das Verzeichnis aufgenommen sind, dürfen sie für diese Dienststelle als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer herangezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind sie aus dem Verzeichnis auszuscheiden. Der Dienststellenleiter hat jede Eintragung oder Streichung einer Person in diesen Verzeichnissen dem Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Sitz die Dienststelle errichtet ist, und dem Bundesministerium für Justiz schriftlich mitzuteilen.

(2) Als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nur aufgenommen werden, wer das 24. Lebensjahr, wenn er aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheint, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; im übrigen muß er fähig sein, das Amt eines Geschworenen oder Schöffen auszuüben, wobei jedoch vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden kann, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, um anfallende Betreuungsaufgaben erfüllen zu können. Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden, dürfen nicht als Bewährungshelfer aufgenommen werden.

(3) Ob eine Person für die Tätigkeit als Bewährungshelfer geeignet erscheint, hat der Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe (Abs. 1) festzustellen. Zu diesem Zweck hat er ein Gespräch mit dem Bewerber zu führen, Einsicht in die von diesem vorzulegenden Urkunden über seine Person, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit zu nehmen und eine Auskunft des Strafregisteramtes einzuholen.

(4) Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie unbeschadet des Abs. 6 der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 52 Euro; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen.

(5) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2002 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2001 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 4 genannten Betrages einen wiederum durch zwei Euro teilbaren Betrag ergibt oder übersteigt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr den im Abs. 4 genannten Betrag auf diesen durch zwei Euro teilbaren Betrag zu erhöhen.

(6) Die ehrenamtlichen Bewährungshelfer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Kosten, die ihnen durch die Reise an den Ort der Besprechung (§ 7), durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Auf diesen Anspruch finden die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 179, über die Gebühren der Geschworenen und Schöffen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Bestimmung der Gebühren dem Dienststellenleiter und die Entscheidung über eine Beschwerde gegen diese Bestimmung dem Bundesministerium für Justiz zustehen.

Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

§ 12. (1) Personen, die dazu bereit sind, die Tätigkeit eines Bewährungshelfers ehrenamtlich auszuüben und die hiefür geeignet erscheinen (Abs. 3), sind vom Leiter der Dienststelle in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sobald sie in das Verzeichnis aufgenommen sind, dürfen sie für diese Dienststelle als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer herangezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind sie aus dem Verzeichnis auszuscheiden. Der Dienststellenleiter hat jede Eintragung oder Streichung einer Person in diesen Verzeichnissen dem Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Sitz die Dienststelle errichtet ist, und dem Bundesministerium für Justiz schriftlich mitzuteilen.

(2) Als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nur aufgenommen werden, wer das 24. Lebensjahr, wenn er aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheint, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; im übrigen muß er fähig sein, das Amt eines Geschworenen oder Schöffen auszuüben, wobei jedoch vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden kann, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, um anfallende Betreuungsaufgaben erfüllen zu können. Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden, dürfen nicht als Bewährungshelfer aufgenommen werden.

(3) Ob eine Person für die Tätigkeit als Bewährungshelfer geeignet erscheint, hat der Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe (Abs. 1) festzustellen. Zu diesem Zweck hat er ein Gespräch mit dem Bewerber zu führen, Einsicht in die von diesem vorzulegenden Urkunden über seine Person, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit zu nehmen und eine Auskunft des Strafregisteramtes einzuholen.

(4) Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 64 Euro; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2013)

Ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer

§ 12. (1) Personen, die dazu bereit sind, die Tätigkeit eines Bewährungshelfers ehrenamtlich auszuüben und die hiefür geeignet erscheinen (Abs. 3), sind vom Leiter der Dienststelle in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sobald sie in das Verzeichnis aufgenommen sind, dürfen sie für diese Dienststelle als ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer herangezogen werden. Bei Wegfall der Voraussetzungen sind sie aus dem Verzeichnis auszuscheiden. Der Dienststellenleiter hat jede Eintragung oder Streichung einer Person in diesen Verzeichnissen dem Präsidenten des in Strafsachen tätigen Gerichtshofes erster Instanz, an dessen Sitz die Dienststelle errichtet ist, und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz schriftlich mitzuteilen.

(2) Als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nur aufgenommen werden, wer das 24. Lebensjahr, wenn er aber ausnahmsweise aus besonderen Gründen schon vorher zur Ausübung der Tätigkeit eines Bewährungshelfers geeignet erscheint, doch mindestens das 21. Lebensjahr vollendet hat; im übrigen muß er fähig sein, das Amt eines Geschworenen oder Schöffen auszuüben, wobei jedoch vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden kann, wenn dies aus besonderen Gründen geboten erscheint, um anfallende Betreuungsaufgaben erfüllen zu können. Personen, die zu Aufgaben der Sicherheits- oder Kriminalpolizei verwendet werden, dürfen nicht als Bewährungshelfer aufgenommen werden.

(3) Ob eine Person für die Tätigkeit als Bewährungshelfer geeignet erscheint, hat der Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe (Abs. 1) festzustellen. Zu diesem Zweck hat er ein Gespräch mit dem Bewerber zu führen, Einsicht in die von diesem vorzulegenden Urkunden über seine Person, seine Ausbildung und seine berufliche Tätigkeit zu nehmen und eine Auskunft des Strafregisteramtes einzuholen.

(4) Den ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern gebührt für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine steuerfreie Entschädigung sowie der Ersatz der diese Entschädigung übersteigenden Barauslagen, soweit sie für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die Höhe der ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden Entschädigung beträgt je Schützling monatlich 64 Euro; sie erhöht sich jedoch um ein Drittel, wenn nach der Erklärung des Dienststellenleiters die Barauslagen diesen Betrag im Durchschnitt um wenigstens ein Drittel übersteigen.

(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/2013)

Heime für Bewährungshilfe

§ 13. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat jährlich auf Grund gutächtlicher Äußerungen der Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe, in deren Sprengel geeignete Heime (Abs. 3) bestehen oder die Einrichtung solcher Heime beabsichtigt ist, für das folgende Kalenderjahr festzustellen, bei wie vielen Schützlingen wegen des Fehlens einer geeigneten Unterkunft der Zweck der Bewährungshilfe voraussichtlich nicht erreicht werden könnte.

(2) Auf Grund dieser Feststellung hat das Bundesministerium für Justiz jährlich mit privaten Vereinigungen, die sich bereit erklären, Schützlinge in geeignete Heime (Abs. 3) aufzunehmen, Verträge abzuschließen. In diesen Verträgen ist eine Vergütung des Aufwandes zu vereinbaren, der diesen Vereinigungen daraus erwächst, daß sie in ein solches Heim Schützlinge aufnehmen, die entweder darum ersucht haben und bei denen es das Bundesministerium für Justiz für zweckmäßig erachtet hat (Abs. 7) oder denen eine dahingehende Weisung (§ 51 des Strafgesetzbuches) erteilt worden ist. Die Vergütung hat auch die Kosten einer angemessenen Verpflegung der Schützlinge in den Heimen zu umfassen, soweit eine solche Verpflegung tatsächlich erfolgt und den Umständen nach notwendig oder zweckmäßig ist.

(3) Ein Heim ist geeignet, wenn

1.

das Heim von einer Person geleitet wird, die die Anstellungserfordernisse für den Dienst eines hauptamtlich tätigen Bewährungshelfers oder eines Erziehers der Verwendungsgruppe L 2 erfüllt,

2.

in dem Heim nur Personen desselben Geschlechtes untergebracht werden oder im Fall der Unterbringung von Personen verschiedenen Geschlechtes die zur Wahrung der Zwecke der Unterbringung gebotene räumliche Trennung gewährleistet erscheint,

3.

die in das Heim aufgenommenen Schützlinge verpflichtet sind, für die ihnen gewährte Unterkunft und allfällige Verpflegung ein ihren Verhältnissen angemessenes Entgelt zu entrichten.

4.

die Heimordnung jede dem Zweck der Bewährungshilfe abträgliche Benützung des Heimes verbietet und

5.

Personen, die trotz Abmahnung beharrlich gegen die Heimordnung verstoßen und dadurch den Zweck der Bewährungshilfe gefährden, von der weiteren Unterbringung ausgeschlossen werden.

(4) Das Bundesministerium für Justiz hat auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe einen Vorschuß auf den vermutlichen Aufwand zu gewähren.

(5) Die gutächtlichen Äußerungen (Abs. 1) und die Voranschläge (Abs. 4) sind jeweils bis zum 1. Juni jedes Jahres für das darauffolgende Kalenderjahr zu erstatten.

(6) Die Vereinigungen haben für jedes Kalenderjahr bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen und mit ihm abzurechnen.

(7) Die Entscheidung darüber, ob ein Schützling, der darum ersucht hat, in ein Heim aufgenommen werden soll, weil sonst wegen des Fehlens einer geeigneten Unterkunft der Zweck der Bewährungshilfe voraussichtlich nicht erreicht werden könnte, steht dem Bundesministerium für Justiz nach Anhörung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe zu, in deren Sprengel der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn der Zweck der Bewährungshilfe sonst voraussichtlich nicht erreicht werden könnte, kann der Schützling bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz vorläufig mit Zustimmung des Dienststellenleiters in das Heim aufgenommen werden.

Heime für Bewährungshilfe

§ 13. (1) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat jährlich auf Grund gutächtlicher Äußerungen der Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe, in deren Sprengel geeignete Heime (Abs. 3) bestehen oder die Einrichtung solcher Heime beabsichtigt ist, für das folgende Kalenderjahr festzustellen, bei wie vielen Schützlingen wegen des Fehlens einer geeigneten Unterkunft der Zweck der Bewährungshilfe voraussichtlich nicht erreicht werden könnte.

(2) Auf Grund dieser Feststellung hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jährlich mit privaten Vereinigungen, die sich bereit erklären, Schützlinge in geeignete Heime (Abs. 3) aufzunehmen, Verträge abzuschließen. In diesen Verträgen ist eine Vergütung des Aufwandes zu vereinbaren, der diesen Vereinigungen daraus erwächst, daß sie in ein solches Heim Schützlinge aufnehmen, die entweder darum ersucht haben und bei denen es das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz für zweckmäßig erachtet hat (Abs. 7) oder denen eine dahingehende Weisung (§ 51 des Strafgesetzbuches) erteilt worden ist. Die Vergütung hat auch die Kosten einer angemessenen Verpflegung der Schützlinge in den Heimen zu umfassen, soweit eine solche Verpflegung tatsächlich erfolgt und den Umständen nach notwendig oder zweckmäßig ist.

(3) Ein Heim ist geeignet, wenn

1.

das Heim von einer Person geleitet wird, die die Anstellungserfordernisse für den Dienst eines hauptamtlich tätigen Bewährungshelfers oder eines Erziehers der Verwendungsgruppe L 2 erfüllt,

2.

in dem Heim nur Personen desselben Geschlechtes untergebracht werden oder im Fall der Unterbringung von Personen verschiedenen Geschlechtes die zur Wahrung der Zwecke der Unterbringung gebotene räumliche Trennung gewährleistet erscheint,

3.

die in das Heim aufgenommenen Schützlinge verpflichtet sind, für die ihnen gewährte Unterkunft und allfällige Verpflegung ein ihren Verhältnissen angemessenes Entgelt zu entrichten.

4.

die Heimordnung jede dem Zweck der Bewährungshilfe abträgliche Benützung des Heimes verbietet und

5.

Personen, die trotz Abmahnung beharrlich gegen die Heimordnung verstoßen und dadurch den Zweck der Bewährungshilfe gefährden, von der weiteren Unterbringung ausgeschlossen werden.

(4) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe einen Vorschuß auf den vermutlichen Aufwand zu gewähren.

(5) Die gutächtlichen Äußerungen (Abs. 1) und die Voranschläge (Abs. 4) sind jeweils bis zum 1. Juni jedes Jahres für das darauffolgende Kalenderjahr zu erstatten.

(6) Die Vereinigungen haben für jedes Kalenderjahr bis zum 1. März des darauffolgenden Jahres Rechnungsabschlüsse dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorzulegen und mit ihm abzurechnen.

(7) Die Entscheidung darüber, ob ein Schützling, der darum ersucht hat, in ein Heim aufgenommen werden soll, weil sonst wegen des Fehlens einer geeigneten Unterkunft der Zweck der Bewährungshilfe voraussichtlich nicht erreicht werden könnte, steht dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz nach Anhörung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe zu, in deren Sprengel der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn der Zweck der Bewährungshilfe sonst voraussichtlich nicht erreicht werden könnte, kann der Schützling bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorläufig mit Zustimmung des Dienststellenleiters in das Heim aufgenommen werden.

Vorgesetzte Behörde

§ 14. Die Dienststellen für Bewährungshilfe unterstehen dem Bundesministerium für Justiz, das auch über Berufungen gegen Bescheide der Dienststellen zu entscheiden hat.

Vorgesetzte Behörde

§ 14. Die Dienststellen für Bewährungshilfe unterstehen dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, das auch über Berufungen gegen Bescheide der Dienststellen zu entscheiden hat.

ZWEITER ABSCHNITT

Durchführung der Bewährungshilfe

Vorbereitung der Bestellung eines Bewährungshelfers

§ 15. Hegt das Gericht Zweifel, ob für einen Rechtsbrecher ein Bewährungshelfer zu bestellen sei, so hat es unter Bekanntgabe der bisherigen für die Beurteilung des Falles erforderlichen Verfahrensergebnisse über die Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe einzuholen, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.

ZWEITER ABSCHNITT

Durchführung der Bewährungshilfe

Vorbereitung der Anordnung der Bewährungshilfe

§ 15. Hegt das Gericht Zweifel, ob für einen Rechtsbrecher Bewährungshilfe anzuordnen sei, so hat es unter Bekanntgabe der bisherigen für die Beurteilung des Falles erforderlichen Verfahrensergebnisse über die Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe einzuholen, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.

Bestimmung des Bewährungshelfers

§ 16. (1) In der Entscheidung, mit der ein Bewährungshelfer bestellt wird, hat das Gericht mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3 auch die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen.

(2) Vor jeder Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, hat das Gericht eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, darüber einzuholen, welche Person zum Bewährungshelfer bestimmt werden soll. Dem Dienststellenleiter sind die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens so weit bekanntzugeben, als es zur Beurteilung des Falles erforderlich ist. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.

(3) Liegt eine Äußerung des Dienststellenleiters (Abs. 2) noch nicht vor oder erachtet das Gericht noch Erhebungen für erforderlich, so hat es die Person des Bewährungshelfers nach Rechtskraft der Entscheidung (Abs. 1) durch Beschluß zu bestimmen.

(4) Findet vor der Bestimmung der Person des Bewährungshelfers noch eine Hauptverhandlung statt, so hat das Gericht die von ihm in Aussicht genommene Person dazu zu laden.

(5) Das Gericht hat die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, nach deren Rechtskraft dem Dienstellenleiter (Abs. 2) zuzustellen.

(6) Die Entscheidung, mit der die Person des Bewährungshelfers bestimmt wird, kann nur mit Beschwerde angefochten werden. Die Bestimmungen des § 498 der Strafprozeßordnung 1960 gelten dem Sinne nach.

Bestimmung des Bewährungshelfers

§ 16. Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden.

Auswahl des Bewährungshelfers

§ 17. (1) Als Bewährungshelfer darf nur eine solche Person bestimmt werden, die als hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer für jene Dienststelle bestellt ist, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in das Verzeichnis (§ 12 Abs. 1) dieser Dienststelle eingetragen ist.

(2) Stehen mehrere Bewährungshelfer zur Verfügung, so ist derjenige auszuwählen, dessen Bestellung im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf die Eigenart und die persönlichen Verhältnisse des Rechtsbrechers am besten geeignet erscheint, den Zweck der Bewährungshilfe zu erfüllen.

(3) Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht mehr als 30 und ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen; hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.

Auswahl des Bewährungshelfers

§ 17. (1) Als Bewährungshelfer darf nur eine solche Person bestimmt werden, die als hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer für jene Dienststelle bestellt ist, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in das Verzeichnis (§ 12 Abs. 1) dieser Dienststelle eingetragen ist.

(2) Stehen mehrere Bewährungshelfer zur Verfügung, so ist derjenige auszuwählen, dessen Bestellung im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf die Eigenart und die persönlichen Verhältnisse des Rechtsbrechers am besten geeignet erscheint, den Zweck der Bewährungshilfe zu erfüllen.

(3) Ein hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer darf nicht mehr als 35 und ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen; hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.

Auswahl des Bewährungshelfers

§ 17. (1) Als Bewährungshelfer darf nur eine solche Person bestimmt werden, die als hauptamtlich tätiger Bewährungshelfer für jene Dienststelle bestellt ist, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder die als ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer in das Verzeichnis (§ 12 Abs. 1) dieser Dienststelle eingetragen ist.

(2) Stehen mehrere Bewährungshelfer zur Verfügung, so ist derjenige auszuwählen, dessen Bestellung im Hinblick auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten sowie im Hinblick auf die Eigenart und die persönlichen Verhältnisse des Rechtsbrechers am besten geeignet erscheint, den Zweck der Bewährungshilfe zu erfüllen.

(3) Für die Betreuung von durchschnittlich 35 Schützlingen neben den für Äußerungen nach § 15 erforderlichen Erhebungen soll ein Vollzeitäquivalent Sozialarbeit zur Verfügung stehen. Ein ehrenamtlicher Bewährungshelfer soll in der Regel nicht mehr als fünf Schützlinge betreuen. Hierauf ist bei der Auswahl Bedacht zu nehmen.

Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe

§ 18. Bestellt das Gericht einen Bewährungshelfer, so hat es den Rechtsbrecher über die Bewährungshilfe zu belehren.

Belehrung des Rechtsbrechers über die Bewährungshilfe

§ 18. Ordnet das Gericht Bewährungshilfe an, so hat es den Rechtsbrecher über diese zu belehren.

Rechte des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes

§ 19. (1) Der Bewährungshelfer hat das Recht, mit dem Schützling zusammenzutreffen. Ist es dem Bewährungshelfer sonst nicht möglich, mit dem Schützling zusammenzutreffen, so hat das Gericht auf Antrag des Bewährungshelfers den Schützling vorzuladen.

(2) Wird eine Haft über den Schützling verhängt oder eine über ihn verhängte Haft aufgehoben, so ist der Bewährungshelfer davon zu verständigen. Das Recht, einen verhafteten Schützling zu besuchen, steht dem Bewährungshelfer in gleichem Umfang zu wie einem Rechtsbeistand des Verhafteten.

(3) Alle Behörden und Dienststellen haben dem Bewährungshelfer die erforderlichen Auskünfte über den Schützling zu erteilen und ihm Einsicht in die über den Schützling geführten Akten zu gewähren, wenn keine wichtigen Bedenken dagegen bestehen.

(4) Erfordert es der Zweck der Bewährungshilfe, so haben der Erziehungsberechtigte, der gesetzliche Vertreter, der Leiter der Schule, der Leiter der Berufsausbildung sowie der Dienstgeber dem Bewährungshelfer Auskunft über den Lebenswandel und die Arbeitsleistung des Schützlings zu erteilen.

(5) Ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer steht in Ausübung seines Amtes einem Beamten (§ 74 Z. 4 des Strafgesetzbuches) gleich.

Pflichten des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes

§ 20. (1) Der Bewährungshelfer hat seine Aufgaben mit tunlichster Schonung der Ehre des Schützlings zu erfüllen.

(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht halbjährlich über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen schriftlich zu berichten. Auf Anordnung des Gerichtes ist jedoch in kürzeren Abständen schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten, wenn dies wegen der Eigenart und der persönlichen Verhältnisse des Schützlings erforderlich ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen.

(3) Die schriftlichen Berichte sind im Wege der Dienststelle für Bewährungshilfe zu übermitteln. Der Dienststellenleiter hat die Berichte, wenn es nach seiner eigenen Kenntnis des Einzelfalles und nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete der Bewährungshilfe erforderlich ist, ergänzen zu lassen oder auch selbst zu ergänzen; die Ergänzung ist als solche zu kennzeichnen.

(4) Der Bewährungshelfer hat die wesentlichen Vorkommnisse bei der Betreuung seines Schützlings in einem Tagebuch festzuhalten. Aus dem Tagebuch müssen der Stand der Betreuung und die jeweiligen nächsten Zielsetzungen der Betreuungsarbeit jederzeit ersichtlich sein.

(5) Ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer ist, außer wenn er eine amtliche Mitteilung zu machen hat, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Die Verletzung dieser Pflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (§ 301 des Strafgesetzbuches).

Pflichten des Bewährungshelfers in Ausübung seines Amtes

§ 20. (1) Der Bewährungshelfer hat seine Aufgaben mit tunlichster Schonung der Ehre des Schützlings zu erfüllen.

(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,

1.

soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmäßig ist, um den Zweck der Bewährungshilfe zu erreichen,

2.

wenn Anlaß besteht, die Bewährungshilfe aufzuheben,

3.

in jedem Fall aber sechs Monate nach Anordnung der Bewährungshilfe sowie bei deren Beendigung.

Die Berichte sind schriftlich zu erstatten, sofern das Gericht nicht anderes bestimmt.

(3) Schriftliche Berichte sind im Wege der Dienststelle für Bewährungshilfe zu übermitteln. Der Dienststellenleiter hat die Berichte, wenn es nach seiner eigenen Kenntnis des Einzelfalles und nach seinen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiete der Bewährungshilfe erforderlich ist, ergänzen zu lassen oder auch selbst zu ergänzen; die Ergänzung ist als solche zu kennzeichnen. Den wesentlichen Inhalt mündlich erstatteter Berichte hat der Bewährungshelfer in seinen Akten festzuhalten und dem Dienststellenleiter zur Kenntnis zu bringen.

(4) Der Bewährungshelfer hat die wesentlichen Vorkommnisse bei der Betreuung seines Schützlings in einem Tagebuch festzuhalten. Aus dem Tagebuch müssen der Stand der Betreuung und die jeweiligen nächsten Zielsetzungen der Betreuungsarbeit jederzeit ersichtlich sein.

(5) Ein ehrenamtlich tätiger Bewährungshelfer ist, außer wenn er eine amtliche Mitteilung zu machen hat, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung seiner Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse eines Beteiligten erforderlich ist. Die Verletzung dieser Pflicht ist ebenso zu bestrafen wie eine verbotene Veröffentlichung (§ 301 des Strafgesetzbuches).

Arbeitszeit und Dienststunden der Bewährungshelfer

§ 21. (1) Die wöchentliche Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer und anderer in der Dienststelle für Bewährungshilfe beschäftigter Personen hat der für die übrigen Bundesbediensteten zu entsprechen.

(2) Der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer hat in der Dienststelle insoweit anwesend zu sein, als es zur gewissenhaften Ausführung seiner dort zu verrichtenden Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Im übrigen ist er bei seiner Tätigkeit an keine festen Dienststunden gebunden.

Wechsel in der Person des Bewährungshelfers

§ 22. (1) Das Gericht hat den einem Rechtsbrecher bestellten Bewährungshelfer zu entheben und an seiner Stelle einen anderen Bewährungshelfer zu bestimmen:

1.

wenn der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Dienststand ausscheidet oder für eine andere Dienststelle bestellt wird oder der ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Verzeichnis (§ 12 Abs. 1) ausgeschieden wird, oder

2.

wenn der Bewährungshelfer wegen seines Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen voraussichtlich für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum verhindert ist, dem Schützling weiterhin Bewährungshilfe zu leisten, oder wenn der Bewährungshelfer hiezu nicht geeignet ist.

(2) Nimmt der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Dienststelle für Bewährungshilfe, so hat das Gericht den bisher bestellten Bewährungshelfer zu entheben und an seiner Stelle einen Bewährungshelfer der nunmehr zuständigen Dienststelle (§ 17 Abs. 1) zu bestimmen, es sei denn, daß die Fortführung der Bewährungshilfe durch den bisher bestellten Bewährungshelfer zweckmäßiger erscheint und wirtschaftlich gerechtfertigt ist.

(3) Der Bewährungshelfer hat das Gericht unverzüglich davon zu verständigen, wenn der Schützling den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Dienststelle der Bewährungshilfe nimmt.

(4) § 16 Abs. 2, 5 und 6 dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden.

(5) Wird die Bewährungshilfe vor Ablauf der Probezeit aufgehoben (§ 52 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), so hat das Gericht zugleich den Bewährungshelfer zu entheben und dies dem Leiter der zuständigen Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 17 Abs. 1) mitzuteilen. Endet die Bewährungshilfe mit dem Ablauf der Probezeit, so gilt der Bewährungshelfer als mit diesem Zeitpunkt enthoben.

Wechsel in der Person des Bewährungshelfers

§ 22. (1) Der Dienststellenleiter hat den einem Rechtsbrecher bestellten Bewährungshelfer zu entheben und an seiner Stelle einen anderen Bewährungshelfer zu bestimmen,

1.

wenn der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Dienststand ausscheidet oder für eine andere Dienststelle bestellt wird oder der ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer aus dem Verzeichnis (§ 12 Abs. 1) ausgeschieden wird, oder

2.

wenn der Bewährungshelfer wegen seines Gesundheitszustandes oder aus anderen Gründen voraussichtlich für einen sechs Wochen übersteigenden Zeitraum verhindert ist, dem Schützling weiterhin Bewährungshilfe zu leisten, oder wenn der Bewährungshelfer hiezu nicht geeignet ist.

(2) Nimmt der Schützling seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Dienststelle für Bewährungshilfe, so hat der Dienststellenleiter den bisher bestellten Bewährungshelfer zu entheben, es sei denn, daß die Fortführung der Bewährungshilfe durch diesen zweckmäßiger erscheint als ein Wechsel in dessen Person und wirtschaftlich gerechtfertigt ist. An Stelle des enthobenen Bewährungshelfers hat der nunmehr zuständige Dienststellenleiter einen Bewährungshelfer seiner Dienststelle (§ 17 Abs. 1) zu bestimmen. Die Enthebung des bisher bestellten Bewährungshelfers wird erst mit der Bestellung des neuen Bewährungshelfers wirksam. Das Gericht ist von der Neubestellung zu verständigen.

(3) Wird die Bewährungshilfe vorzeitig aufgehoben (§ 52 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), so hat das Gericht dies dem Leiter der zuständigen Dienststelle für Bewährungshilfe (§ 17 Abs. 1) mitzuteilen, der den Bewährungshelfer zu entheben hat. Endet die Bewährungshilfe mit dem Ablauf der Probezeit oder des sonst vom Gericht bestimmten Zeitraums (§ 50 Abs. 2 des Strafgesetzbuches), so gilt der Bewährungshelfer als mit diesem Zeitpunkt enthoben.

Zuständigkeit

§ 23. Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Bestellung eines Bewährungshelfers zuständig ist.

Zuständigkeit

§ 23. Die im zweiten Abschnitt bezeichneten Amtshandlungen des Gerichtes obliegen dem Gericht, das für die Anordnung der Bewährungshilfe zuständig ist.

DRITTER ABSCHNITT

Mitwirkung privater Vereinigungen

Führung der Bewährungshilfe durch private Vereinigungen

§ 24. (1) Der Bundesminister für Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt und zur Mitarbeit bereit ist. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Justiz unbeschadet der §§ 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 14 in Verbindung mit dem folgenden Abs. 3 und den §§ 25 bis 27 ergeben.

(2) Solange die Führung der Bewährungshilfe privaten Vereinigungen übertragen ist, sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe der Leiter der Geschäftsstelle der Vereinigung tritt, der die Führung der Bewährungshilfe im Sprengel der Dienststelle übertragen ist.

(3) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat diese unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissen über ihre zweckmäßigste Gestaltung durchgeführt wird.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen, für den Bereich welcher Dienststellen und an welche Vereinigungen eine Übertragung erfolgt.

DRITTER ABSCHNITT

Mitwirkung privater Vereinigungen

Führung der Bewährungshilfe durch private Vereinigungen

§ 24. (1) Der Bundesminister für Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt und zur Mitarbeit bereit ist. Der Bundesminister für Justiz hat mit einer solchen Vereinigung einen Vertrag über die Führung der Bewährungshilfe abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, über Kontrolle und Aufsicht über die Vereinigung durch den Bundesminister für Justiz, über die innere Kontrolle, die Gebarung und das Berichtswesen der Vereinigung sowie über das vom Bundesministerium für Justiz an die Vereinigung zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Justiz unbeschadet der §§ 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 14 in Verbindung mit dem folgenden Abs. 3 und § 26 ergeben.

(2) Soweit die Führung der Bewährungshilfe privaten Vereinigungen übertragen ist, sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe der Leiter der Geschäftsstelle der Vereinigung tritt, der die Führung der Bewährungshilfe im Sprengel der Dienststelle übertragen ist. Die Vereinigung hat die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet des § 26 durch bei ihr angestellte und für die Durchführung von Aufgaben der Bewährungshilfe geeignete Personen zu besorgen. Die §§ 19 Abs. 5 und 20 Abs. 5 gelten für diese Personen sinngemäß.

(3) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat diese unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissen über ihre zweckmäßigste Gestaltung durchgeführt wird.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen, für den Bereich welcher Dienststellen und an welche Vereinigungen eine Übertragung erfolgt.

DRITTER ABSCHNITT

Mitwirkung privater Vereinigungen

Führung der Bewährungshilfe durch private Vereinigungen

§ 24. (1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann die Besorgung der Aufgaben der im ersten Abschnitt dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Einrichtungen für den Bereich einer oder mehrerer Dienststellen einer privaten Vereinigung übertragen, die in der Bewährungshilfe tätig ist, über ähnliche Einrichtungen verfügt und zur Mitarbeit bereit ist. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat mit einer solchen Vereinigung einen Vertrag über die Führung der Bewährungshilfe abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über Inhalt und Umfang der übertragenen Aufgabenbereiche, über Kontrolle und Aufsicht über die Vereinigung durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, über die innere Kontrolle, die Gebarung und das Berichtswesen der Vereinigung sowie über das vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz an die Vereinigung zu leistende Entgelt zu enthalten hat. Im Fall einer solchen Übertragung bleiben dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz unbeschadet der §§ 12 und 13 die Aufgaben vorbehalten, die sich aus einer sinngemäßen Anwendung des § 14 in Verbindung mit dem folgenden Abs. 3 und § 26 ergeben.

(2) Soweit die Führung der Bewährungshilfe privaten Vereinigungen übertragen ist, sind die Vorschriften des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe der Leiter der Geschäftsstelle der Vereinigung tritt, der die Führung der Bewährungshilfe im Sprengel der Dienststelle übertragen ist. Die Vereinigung hat die ihr übertragenen Aufgaben unbeschadet des § 26 durch bei ihr angestellte und für die Durchführung von Aufgaben der Bewährungshilfe geeignete Personen zu besorgen. Die §§ 19 Abs. 5 und 20 Abs. 5 gelten für diese Personen sinngemäß.

(3) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat diese unbeschadet der dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorbehaltenen Rechte dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des durch die gesetzlichen Bestimmungen und die für die Erfüllung zur Verfügung stehenden Personen und Mittel gezogenen Rahmens die Bewährungshilfe nach einheitlichen Gesichtspunkten und nach den Erkenntnissen über ihre zweckmäßigste Gestaltung durchgeführt wird.

(4) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat durch Veröffentlichung im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung kundzumachen, für den Bereich welcher Dienststellen und an welche Vereinigungen eine Übertragung erfolgt.

Ersatz des Aufwandes

§ 25. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat einen Vorschuß auf den vermutlichen Aufwand, der privaten Vereinigungen aus der Führung der Bewährungshilfe (§ 24) erwächst, auf Grund der Voranschläge der Vereinigungen unter Zugrundelegung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung aus den im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Aufwandskrediten für Bewährungshilfe zu gewähren. Hat eine Vereinigung mehrere Geschäftsstellen eingerichtet, so ist in den Voranschlägen der Aufwand der einzelnen Geschäftsstellen gesondert auszuweisen.

(2) § 13 Abs. 5 und 6 dieses Bundesgesetzes ist dem Sinne nach anzuwenden.

(3) Soweit sich das Bundesministerium für Justiz nicht in Vollziehung des § 27 Abs. 2 die unmittelbare Anweisung von Mitteln an einzelne Geschäftsstellen vorbehält, hat es erforderlichenfalls auf andere Weise dafür Sorge zu tragen, daß die einer Vereinigung hiefür zur Verfügung gestellten Mittel auf die von ihr eingerichteten Geschäftsstellen entsprechend dem Bedarf dieser Stellen aufgeteilt werden.

Verwendung sensibler Daten

§ 25. Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz übertragen wurde oder die Einrichtungen für Entlassenenhilfe nach Artikel II des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, BGBl. Nr. 578, betreiben, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben ermächtigt, Daten über Straftaten, strafgerichtliche Verurteilungen und vorbeugende Maßnahmen zu verwenden.

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 25. Private Vereinigungen, denen die Besorgung von Aufgaben nach diesem Bundesgesetz übertragen wurde, sind zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben ermächtigt, strafrechtsbezogene Daten nach Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und § 4 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, sowie besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist.

Verwendung von Beamten und Vertragsbediensteten für die Bewährungshilfe

§ 26. Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, hat das Bundesministerium für Justiz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Planstellen des Planstellenbereiches Bewährungshilfe mit Beamten und Vertragsbediensteten zu besetzen und diese Beamten und Vertragsbediensteten der Vereinigung zur Besorgung von Aufgaben der Bewährungshilfe einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsaufgaben zur Verfügung zu stellen:

1.

Die Vereinigung muß eine gutächtliche Äußerung erstattet haben, wonach der in Betracht kommende Bewerber zur Erfüllung von Aufgaben der Bewährungshilfe voraussichtlich geeignet ist.

2.

Die Beschäftigung des Bediensteten bei der Geschäftsstelle, an der er Aufgaben der Bewährungshilfe besorgen soll, muß nach übereinstimmender Auffassung des Bundesministeriums für Justiz und der Vereinigung in jenem Umfang gesichert sein, wie sie für hauptamtlich tätige Bewährungshelfer vorgesehen ist (§ 21 Abs. 1).

3.

Die Bestellung zum Geschäftsstellenleiter erfolgt durch das Bundesministerium für Justiz nach Anhörung der betreffenden Vereinigung. Der zum Geschäftsstellenleiter bestellte Beamte oder Vertragsbedienstete ist vorgesetztes Organ der übrigen der Geschäftsstelle zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten.

4.

Die einer Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten und Vertragsbediensteten haben unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Verpflichtungen treffen.

Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

1.

Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

2.

Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

3.

Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und der Bundespersonalstelle vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

(2) Ab 1. Juli 1997 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung nur Beamte zur Verfügung gestellt werden, die am 30. Juni 1997 im Planstellenbereich Bewährungshilfe ernannt und an diesem Tag einer derartigen Vereinigung zur Verfügung gestellt waren.

Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

1.

Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

2.

Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

3.

Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und der Bundespersonalstelle vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.

Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

1.

Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

2.

Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

3.

Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.

Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

1.

Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

2.

Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

3.

Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz und der Vollzugsdirektion (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz und der Vollzugsdirektion vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.

Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

1.

Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

2.

Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

3.

Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.

Verwendung von Beamten bei einer privaten Vereinigung

§ 26. (1) Soweit die Führung der Bewährungshilfe einer privaten Vereinigung übertragen ist, gilt für die Verwendung der dieser Vereinigung zur Verfügung gestellten Bundesbeamten folgendes:

1.

Der Arbeitsplatz des Beamten bei der Vereinigung muß die Erfordernisse des § 36 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, erfüllen.

2.

Der Beamte darf für die Dauer der Verwendung bei der Vereinigung nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der bis 31. Dezember 1998 gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, bewertet und zugeordnet worden ist.

3.

Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (§ 26a) über einen der Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten erstreckt sich auch auf seine dort ausgeübte Tätigkeit. Der Beamte hat unbeschadet der dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vorbehaltenen Rechte den Anordnungen Folge zu leisten, die die von der Vereinigung hiezu bestellten Organe zur Erfüllung der nach § 24 Abs. 3 der Vereinigung obliegenden Pflichten treffen.

(2) Ab 1. März 1999 dürfen einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung keine Beamten neu zur Verfügung gestellt werden.

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 26a. (1) Zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, wird mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 eine Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe errichtet. Die Bundespersonalstelle ist eine nachgeordnete Dienstbehörde im Wirkungsbereich des Bundesministers für Justiz im Sinne des § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29.

(2) Der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe kommen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 DVG und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen zu. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Leiters der Bundespersonalstelle an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Der Leiter der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe ist vom Bundesminister für Justiz nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens nach den §§ 5 ff. des Ausschreibungsgesetzes 1989 für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe, zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Bei gleicher Eignung mehrerer Bewerber ist einem Bewerber der Vorzug zu geben, der bei einer im § 24 genannten Vereinigung tätig war oder ist.

(4) Der Leiter der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe wird von einem vom Bundesminister für Justiz bestellten Stellvertreter vertreten. Vor der Bestellung des Stellvertreters hat der Bundesminister für Justiz einen Vorschlag des Leiters der Bundespersonalstelle einzuholen.

(5) Soweit Organen der gesetzlichen Personalvertretung Mitwirkungsrechte gegenüber der Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe zukommen, sind sie von dem gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, eingerichteten Fachausschuß wahrzunehmen.

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 26a. (1) Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

(2) Dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz nach Einholung eines Vorschlages des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Das Oberlandesgericht Wien mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Dienststellenleiter ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 26a. (1) Der Vollzugsdirektion obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

(2) Der Vollzugsdirektion obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können von der Bundesministerin für Justiz nach Einholung eines Vorschlages der Vollzugsdirektion an den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Die Vollzugsdirektion ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 26a. (1) Dem Bundesministerium für Justiz obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

(2) Dem Bundesministerium für Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Justiz an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Das Bundesministerium für Justiz ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.

Dienstrechtliche Sonderbestimmungen

§ 26a. (1) Dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz obliegt bundesweit die Wahrnehmung der Dienstaufsicht und der anderen erstinstanzlichen dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber Beamten, die gemäß § 26 einer privaten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind.

(2) Dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz obliegen auch die Wahrnehmung der dienstrechtlichen Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, und die Erteilung von Dienstaufträgen zu Dienstreisen. Diese Zuständigkeiten können vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz an die Leiterin oder den Leiter einer Organisationseinheit der privaten Vereinigung übertragen werden.

(3) Das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz ist Dienststelle für die im § 26 erwähnten Beamten im Sinne des § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967.

§ 26b. Ein im § 26 genannter Beamter, der bis zum 31. Dezember 1997 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund austritt, hat Anspruch darauf, unmittelbar anschließend in ein Angestelltenverhältnis zu der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung, der er zur Verfügung gestellt ist, aufgenommen zu werden. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben hievon unberührt.

§ 26b. Ein im § 26 genannter Beamter, der bis zum 31. Dezember 1999 aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund austritt, hat Anspruch darauf, unmittelbar anschließend in ein Angestelltenverhältnis zu der mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten privaten Vereinigung, der er zur Verfügung gestellt ist, aufgenommen zu werden. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben hievon unberührt.

§ 26c. Die im § 26 genannten Beamten können Erklärungen gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 nur bis 31. Dezember 1998 abgeben.

§ 26c. Die im § 26 genannten Beamten können Erklärungen gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 nur bis 31. Dezember 1999 abgeben.

§ 26d. Dienstort im Sinne des § 2 Abs. 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ist diejenige Ortsgemeinde, in der die Organisationseinheit liegt, der der zur Verfügung gestellte Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

§ 26e. Die Bundespersonalstelle für Bewährungshilfe ist mit Ablauf des Kalenderjahres aufgelöst, in dem die Zahl der in § 26 genannten Beamten unter 40 sinkt.

§ 26f. Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 1997 einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, scheiden mit Ablauf des 31. Dezember 1997 aus dem Dienstverhältnis zum Bund aus und sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 Angestellte dieser Vereinigung. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben unberührt.

§ 26f. Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 1999 einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, scheiden mit Ablauf des 31. Dezember 1999 aus dem Dienstverhältnis zum Bund aus und sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 Angestellte dieser Vereinigung. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben unberührt.

Aufsicht

§ 27. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat die Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe durch die Geschäftsstellen und die ihnen zugewiesenen Personen zu überprüfen.

(2) Das Bundesministerium für Justiz hat die Zuweisung von Vorschüssen (§ 25) davon abhängig zu machen, daß Geschäftsstellen ihre Gebarung den für Dienststellen des Bundes geltenden Bestimmungen angleichen, soweit dies für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung notwendig erscheint.

(3) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums für Justiz über die einer Vereinigung zur Verfügung gestellten Beamten und Vertragsbediensteten erstreckt sich auch auf ihre dort ausgeübte Tätigkeit.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat für das Verhalten der den Geschäftsstellen zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten in dem im § 24 Abs. 3 umschriebenen Bereich die notwendigen Weisungen zu erteilen, um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende einheitliche Vorgangsweise zu gewährleisten. Vor Erteilung solcher Weisungen hat der Bundesminister der Vereinigung Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

VIERTER ABSCHNITT

Freiwillige Betreuung

§ 27a. (1) Soweit eine Betreuung oder weitere Betreuung von Personen notwendig oder zweckmäßig erscheint, um sie von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten, und die Übernahme der Betreuung ohne Beeinträchtigung der Besorgung der Aufgaben der Bewährungshilfe möglich ist, können die Leiter der Dienststellen für Bewährungshilfe auf Ersuchen oder mit Zustimmung der betreffenden Personen anordnen:

1.

eine Betreuung in den Fällen einer unbedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme,

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