Bundesgesetz vom 22. Mai 1969 über den Rechtsanwaltstarif

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-03
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 96
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Abkürzung

RATG

Abkürzung

RATG

Gegenstand des Tarifs

§ 1. (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden, sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entlohnung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.

Gegenstand des Tarifs

§ 1. (1) Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen Verfahren nach den §§ 577 ff. der Zivilprozeßordnung sowie in Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen ergebenden Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei als auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann, wenn die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden, sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entlohnung nicht im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.

Einschränkung der Geltung des Tarifs

§ 2. (1) Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.

(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlaßte besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.

Bemessungsgrundlage

§ 3. Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Konkurs- und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Leistung bezieht, zu berechnen.

Abkürzung

RATG

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004

anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren

sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen

Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

Bemessungsgrundlage

§ 3. Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Konkurs- und Ausgleichsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

Abkürzung

RATG

Bemessungsgrundlage

§ 3. Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenzverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

Abkürzung

RATG

Bemessungsgrundlage

§ 3. Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.

§ 4. Die Bemessungsgrundlage (§ 3) richtet sich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm.

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 4. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage (§ 3) nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm, im außerstreitigen Verfahren, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, jedoch nach dem Wert, den die Partei in ihrem Antrag als Wert des Verfahrensgegenstandes bezeichnet hat.

§ 5. (1) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil maßgebend. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt, die beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des eingeklagten Überschusses maßgebend.

(2) Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung sind nach dem Wert des Anspruches (§ 13) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach diesem. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte und wird über die Verpflichtung zum Kostenersatz in einer Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen als Bemessungsgrundlage der höchste der Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der für die einzelnen Beklagten maßgebenden Streitwerte aufzuteilen.

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 5. (1) Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist nur der begehrte Teil maßgebend. Wird der Überschuß in Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt, die beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des begehrten Überschusses maßgebend.

(2) Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung sind nach dem Wert des Anspruches (§ 13) zu bewerten, wegen dessen Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen einen geringeren Wert haben, nach diesem. Richtet sich die Klage gegen mehrere Beklagte und wird über die Verpflichtung zum Kostenersatz in einer Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen als Bemessungsgrundlage der höchste der Ansprüche, wenn aber der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten. Die Kosten sind nach dem Verhältnis der für die einzelnen Beklagten maßgebenden Streitwerte aufzuteilen.

§ 6. Ansprüche in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu bewerten.

§ 7. Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zu mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Das Gericht hat mangels einer Einigung der Parteien, möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluß kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 7. (1) Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet, so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.

(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Abkürzung

RATG

§ 7a. (1) In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO hat die Qualifizierte Einrichtung einen Zwischenfeststellungsantrag gemäß § 624 Abs. 2 ZPO bereits in der Verbandsklage auf Abhilfe betraglich zu bewerten. Die Qualifizierte Einrichtung ist bei dieser Bewertung an keine gesetzlichen Bewertungsregeln gebunden. Bemängelt der Beklagte eine solche Bewertung nicht spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung, so hat das Gericht diesen Betrag als Bemessungsgrundlage (§ 3) für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag zugrunde zu legen. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung oder erfolgt eine rechtzeitige Bemängelung der Bewertung durch den Beklagten, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Zwischenfeststellungsantrags im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß den §§ 4 und 12 vorzugehen; § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Verbandsklage auf Abhilfe (§ 624 ZPO) und alle Schriftsätze oder Tagsatzungen, die sich nur oder auch auf einen Zwischenfeststellungsantrag der Qualifizierten Einrichtung gemäß § 624 Abs. 2 ZPO beziehen, sind auf der Basis der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 zu entlohnen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die Beitrittserklärungen gemäß § 628 ZPO sowie alle anderen Schriftsätze und Tagsatzungen, die sich nur auf Individualansprüche beziehen, gemäß der sich für den jeweiligen Schriftsatz oder für die jeweilige Tagsatzung ergebenden Bemessungsgrundlage zu entlohnen.

§ 8. (1) Ändert sich im Lauf eines Prozesses der Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes derart, daß die vom Kläger nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm vorgenommene Bewertung den gegenwärtigen Wertverhältnissen offenbar nicht mehr entspricht, so ist mangels einer Einigung der Parteien die Bemessungsgrundlage auf Antrag einer Partei vom Gericht nach § 7 neu festzusetzen. Im Verfahren vor dem Revisionsgericht kann dieser Antrag in der Revisionsschrift oder in der Revisionsbeantwortung gestellt werden; wenn der Antrag in der Revisionsbeantwortung gestellt wird, kann das Revisionsgericht eine Äußerung des Revisionswerbers einholen.

(2) Wurde im Lauf eines Prozesses die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 geändert, so ist bei Bestimmung der Kosten des gesamten dieser Kostenbestimmung vorangegangenen Verfahrens der im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz geltende Streitwert maßgebend.

(3) Abs. 2 gilt auch im Rechtsmittelverfahren, für die Kosten der im Instanzenzug untergeordneten Gerichte jedoch nur dann, wenn diese Kosten von dem Gericht höherer Instanz bestimmt werden. Wurden die Entscheidungen untergeordneter Gerichte im Instanzenzug ganz oder teilweise aufgehoben, so ist der neuen Entscheidung über die Hauptsache auch bei der Bestimmung der Kosten jener Gerichte, deren Entscheidungen aufgehoben worden sind, der zuletzt festgesetzte Streitwert zugrunde zu legen.

(4) Abs. 3 gilt auch dann, wenn der nach § 6 für die Bewertung maßgebende Umrechnungskurs sich während des Instanzenzuges geändert hat.

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 8. (1) Ändert sich im Lauf eines Prozesses oder außerstreitigen Verfahrens der Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes oder Verfahrensgegenstandes derart, dass die vorgenommene Bewertung den gegenwärtigen Wertverhältnissen offenbar nicht mehr entspricht, so ist mangels einer Einigung der Parteien die Bemessungsgrundlage auf Antrag einer Partei vom Gericht nach § 7 neu festzusetzen. Im Verfahren vor dem Revisions- oder Revisionsrekursgericht kann dieser Antrag in der Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt werden; wenn der Antrag in der Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt wird, kann das Revisions- oder Revisionsrekursgericht eine Äußerung des Revisions- oder Revisionsrekurswerbers einholen.

(2) Wurde im Lauf eines Verfahrens die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 geändert, so ist bei Bestimmung der Kosten des gesamten dieser Kostenbestimmung vorangegangenen Verfahrens der im Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum Kostenersatz geltende Streitwert maßgebend.

(3) Abs. 2 gilt auch im Rechtsmittelverfahren, für die Kosten der im Instanzenzug untergeordneten Gerichte jedoch nur dann, wenn diese Kosten von dem Gericht höherer Instanz bestimmt werden. Wurden die Entscheidungen untergeordneter Gerichte im Instanzenzug ganz oder teilweise aufgehoben, so ist der neuen Entscheidung über die Hauptsache auch bei der Bestimmung der Kosten jener Gerichte, deren Entscheidungen aufgehoben worden sind, der zuletzt festgesetzte Streitwert oder Verfahrenswert zugrunde zu legen.

(4) Abs. 3 gilt auch dann, wenn der nach § 6 für die Bewertung maßgebende Umrechnungskurs sich während des Instanzenzuges geändert hat.

§ 9. (1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen und auf Zahlung von Renten im Falle von Körperbeschädigungen oder der Tötung eines Menschen sind mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für drei Jahre geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage.

(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Abs. 1 genannten Beträge gefordert, so ist die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.

(3) Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

```

1.

in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit 8 000 S;

```

```

2.

in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und

```

in Streitigkeiten über Räumungsklagen

```

a)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,

```

deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei

sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den

letzten 12 Monaten vor Einbringung der

Aufkündigung oder der Klage ergebenden

Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in

den Fällen, in denen diese

Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder

Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht

wird, ....................................... mit 24 000 S,

```

b)

bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2

```

übersteigt und die nicht unter lit. a

fallen, ..................................... mit 12 000 S,

```

c)

bei kleineren Wohnungen ..................... mit 6 000 S;

```

```

3.

im Verfahren außer Streitsachen wegen

```

Erhöhung des Mietzinses mit dem doppelten

Jahresbetrag der beantragten Zinserhöhung;

richtet sich der Antrag gegen mehrere Mieter, so

sind die auf sämtliche Mieter, die sich nicht

vor Anrufung des Gerichtes mit der begehrten

Mietzinserhöhung einverstanden erklärt haben,

entfallenden Beträge zusammenzurechnen;

```

4.

a) in Ehesachen ............................. mit 60 000 S,

```

```

b)

in Streitigkeiten über die eheliche

```

Abstammung und in Streitigkeiten über die

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind .... mit 24 000 S;

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a

und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche

ist hinzuzurechnen;

```

5.

in Sachen des Handels- und des

```

Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag

kein anderer Wert hervorgeht, mit dem

Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden

Beträgen:

```

a)

bei Einzelfirmen ............................ mit 30 000 S,

```

```

b)

bei Aktiengesellschaften .................... mit 1 000 000 S,

```

```

c)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung . mit 500 000 S,

```

```

d)

bei anderen Gesellschaften und bei

```

Genossenschaften ............................ mit 200 000 S;

```

6.

in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330

```

ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht,

```

a)

wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1

```

Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,

höchstens ................................ mit 270 000 S,

```

b)

ansonsten höchstens ...................... mit 120 000 S;

```

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG

höchstens .................................. mit 300 000 S;

```

7.

in Strafsachen über eine Privatanklage

```

```

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

```

Bezirksgerichte fallen ...................... mit 60 000 S,

```

b)

wegen sonstiger Vergehen .................... mit 120 000 S;

```

```

8.

in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge

```

nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4

Abschnitt I Z 2) ............................ mit 120 000 S;

```

9.

in Strafsachen für die Vertretung von

```

Privatbeteiligten:

```

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

```

Bezirksgerichte fallen ...................... mit 30 000 S,

```

b)

wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit 60 000 S.

```

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

```

1.

in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit 580 Euro;

```

```

2.

in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und

```

in Streitigkeiten über Räumungsklagen

```

a)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,

```

deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei

sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den

letzten 12 Monaten vor Einbringung der

Aufkündigung oder der Klage ergebenden

Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in

den Fällen, in denen diese

Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder

Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht

wird, ....................................... mit 1 740 Euro,

```

b)

bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2

```

übersteigt und die nicht unter lit. a

fallen, ..................................... mit 870 Euro,

```

c)

bei kleineren Wohnungen ..................... mit 440 Euro;

```

```

3.

im Verfahren außer Streitsachen wegen

```

Erhöhung des Mietzinses mit dem doppelten

Jahresbetrag der beantragten Zinserhöhung;

richtet sich der Antrag gegen mehrere Mieter, so

sind die auf sämtliche Mieter, die sich nicht

vor Anrufung des Gerichtes mit der begehrten

Mietzinserhöhung einverstanden erklärt haben,

entfallenden Beträge zusammenzurechnen;

```

4.

a) in Ehesachen ............................. mit 4 360 Euro,

```

```

b)

in Streitigkeiten über die eheliche

```

Abstammung und in Streitigkeiten über die

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind .... mit 1 740 Euro;

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a

und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche

ist hinzuzurechnen;

```

5.

in Sachen des Handels- und des

```

Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag

kein anderer Wert hervorgeht, mit dem

Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden

Beträgen:

```

a)

bei Einzelfirmen ............................ mit 2 180 Euro,

```

```

b)

bei Aktiengesellschaften .................... mit 70 000 Euro,

```

```

c)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung . mit 35 000 Euro,

```

```

d)

bei anderen Gesellschaften und bei

```

Genossenschaften ............................ mit 14 530 Euro;

```

6.

in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330

```

ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht,

```

a)

wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1

```

Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,

höchstens ................................ mit 19 620 Euro,

```

b)

ansonsten höchstens ...................... mit 8 720 Euro;

```

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG

höchstens .................................. mit 21 800 Euro;

```

7.

in Strafsachen über eine Privatanklage

```

```

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

```

Bezirksgerichte fallen ...................... mit 4 360 Euro,

```

b)

wegen sonstiger Vergehen .................... mit 8 720 Euro;

```

```

8.

in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge

```

nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4

Abschnitt I Z 2) ............................ mit 8 720 Euro;

```

9.

in Strafsachen für die Vertretung von

```

Privatbeteiligten:

```

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

```

Bezirksgerichte fallen ...................... mit 2 180 Euro,

```

b)

wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit 4 360 Euro.

```

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004

anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren

sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen

Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

```

1.

in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit 580 Euro;

```

```

2.

in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und

```

in Streitigkeiten über Räumungsklagen

```

a)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,

```

deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei

sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den

letzten 12 Monaten vor Einbringung der

Aufkündigung oder der Klage ergebenden

Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in

den Fällen, in denen diese

Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder

Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht

wird, ....................................... mit 2 000 Euro,

```

b)

bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2

```

übersteigt und die nicht unter lit. a

fallen, ..................................... mit 1 500 Euro,

```

c)

bei kleineren Wohnungen ..................... mit 1 000 Euro;

```

```

3.

in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52

```

Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem

Kleingartengesetz

```

a)

bei objektbezogenen Ansprüchen

```

aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren

Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr

als zwei Parkplätzen,

wenn der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht, ................. mit 2 000 Euro,

ansonsten höchstens ................. mit 6 000 Euro,

bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2,

wenn der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht, ................. mit 1 500 Euro,

ansonsten höchstens ................. mit 4 500 Euro,

cc) bei anderen Objekten,

wenn der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht, ................. mit 1 000 Euro,

ansonsten höchstens ................. mit 3 000 Euro,

```

b)

bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen

```

aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig

Mietgegenständen beziehungsweise

wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG

2002),

wenn der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht, ................. mit 4 000 Euro,

ansonsten höchstens ................. mit 12 000 Euro,

bb) bei anderen Liegenschaften,

wenn der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht, ................. mit 2 500 Euro,

ansonsten höchstens ................. mit 7 500 Euro;

```

4.

a) in Ehesachen ............................ mit 4 360 Euro,

```

```

b)

in Streitigkeiten über die eheliche

```

Abstammung und in Streitigkeiten über die

Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ... mit 1 740 Euro;

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a

und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche

ist hinzuzurechnen;

```

5.

in Sachen des Handels- und des

```

Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag

kein anderer Wert hervorgeht, mit dem

Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden

Beträgen:

```

a)

bei Einzelfirmen ........................... mit 2 180 Euro,

```

```

b)

bei Aktiengesellschaften ................... mit 70 000 Euro,

```

```

c)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 35 000 Euro,

```

```

d)

bei anderen Gesellschaften und bei

```

Genossenschaften ........................... mit 14 530 Euro;

```

6.

in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330

```

ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem

Geldbetrag besteht,

```

a)

wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1

```

Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,

höchstens ................................ mit 19 620 Euro,

```

b)

ansonsten höchstens ...................... mit 8 720 Euro;

```

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG

höchstens .................................. mit 21 800 Euro;

```

7.

in Strafsachen über eine Privatanklage

```

```

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

```

Bezirksgerichte fallen ...................... mit 4 360 Euro,

```

b)

wegen sonstiger Vergehen .................... mit 8 720 Euro;

```

```

8.

in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge

```

nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4

Abschnitt I Z 2) ............................ mit 8 720 Euro;

```

9.

in Strafsachen für die Vertretung von

```

Privatbeteiligten:

```

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

```

Bezirksgerichte fallen ...................... mit 2 180 Euro,

```

b)

wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit 4 360 Euro.

```

Abkürzung

RATG

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

1.

in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 580 Euro;

2.

in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen

a)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,

b)

bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m 2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, mit 1 500 Euro,

c)

bei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;

3.

in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz

a)

bei objektbezogenen Ansprüchen

aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 6 000 Euro,

bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m 2 und bis zu 90 m 2 , wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro,

ansonsten höchstens mit 4 500 Euro,

cc) bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 3 000 Euro,

b)

bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen

aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),

wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 12 000 Euro,

bb) bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,

ansonsten höchstens mit 7 500 Euro,

4.

a) in Ehesachen mit 4 360 Euro,

b)

in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 1 740 Euro;

5.

in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

a)

bei Einzelfirmen mit 2 180 Euro,

b)

bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,

c)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 35 000 Euro,

d)

bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 14 530 Euro;

6.

in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

a)

wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 19 620 Euro,

b)

ansonsten höchstens mit 8 720 Euro;

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 21 800 Euro;

6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit 4.500 Euro;

7.

in Strafsachen über eine Privatanklage

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 4 360 Euro,

b)

wegen sonstiger Vergehen mit 8 720 Euro;

8.

in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 8 720 Euro;

9.

in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 2 180 Euro,

b)

wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 4 360 Euro.

Abkürzung

RATG

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

1.

in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 580 Euro;

2.

in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen

a)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,

b)

bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m 2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, mit 1 500 Euro,

c)

bei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;

3.

in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz

a)

bei objektbezogenen Ansprüchen

aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 6 000 Euro,

bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m 2 und bis zu 90 m 2 , wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro,

ansonsten höchstens mit 4 500 Euro,

cc) bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 3 000 Euro,

b)

bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen

aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),

wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 12 000 Euro,

bb) bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,

ansonsten höchstens mit 7 500 Euro,

4.

a) in Ehesachen mit 4 360 Euro,

b)

in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 1 740 Euro;

5.

in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

a)

bei Einzelfirmen mit 2 180 Euro,

b)

bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,

c)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 10 000 Euro,

d)

bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 14 530 Euro;

6.

in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

a)

wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 19 620 Euro,

b)

ansonsten höchstens mit 8 720 Euro;

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 21 800 Euro;

6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit 4.500 Euro;

7.

in Strafsachen über eine Privatanklage

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 4 360 Euro,

b)

wegen sonstiger Vergehen mit 8 720 Euro;

8.

in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 8 720 Euro;

9.

in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 2 180 Euro,

b)

wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 4 360 Euro.

Abkürzung

RATG

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

1.

in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 580 Euro;

2.

in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen

a)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,

b)

bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m 2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, mit 1 500 Euro,

c)

bei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;

3.

in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz

a)

bei objektbezogenen Ansprüchen

aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 6 000 Euro,

bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m 2 und bis zu 90 m 2 , wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens mit 4 500 Euro,

cc) bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 3 000 Euro,

b)

bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen

aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),

wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 12 000 Euro,

bb) bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,

ansonsten höchstens mit 7 500 Euro,

4.

a) in Ehesachen mit 4 360 Euro,

b)

in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 1 740 Euro;

5.

in Sachen des Handels- und des Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

a)

bei Einzelfirmen mit 2 180 Euro,

b)

bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,

c)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 35 000 Euro,

d)

bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 14 530 Euro;

6.

in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

a)

wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 19 620 Euro,

b)

ansonsten höchstens mit 8 720 Euro;

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 21 800 Euro;

6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit 4.500 Euro;

7.

in Strafsachen über eine Privatanklage

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 4 360 Euro,

b)

wegen sonstiger Vergehen mit 8 720 Euro;

8.

in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 8 720 Euro;

9.

in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 2 180 Euro,

b)

wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 4 360 Euro.

Abkürzung

RATG

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

1.

in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 580 Euro;

2.

in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen

a)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,

b)

bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m 2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, mit 1 500 Euro,

c)

bei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;

3.

in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz

a)

bei objektbezogenen Ansprüchen

aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 6 000 Euro,

bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m 2 und bis zu 90 m 2 , wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens mit 4 500 Euro,

cc) bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 3 000 Euro,

b)

bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen

aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),

wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 12 000 Euro,

bb) bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,

ansonsten höchstens mit 7 500 Euro,

4.

a) in Ehesachen mit 4 360 Euro,

b)

in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 1 740 Euro;

5.

in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

a)

bei Einzelfirmen mit 2 180 Euro,

b)

bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,

c)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 35 000 Euro,

d)

bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 14 530 Euro;

6.

in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

a)

wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 19 620 Euro,

b)

ansonsten höchstens mit 8 720 Euro;

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 21 800 Euro;

6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit 4.500 Euro;

7.

in Strafsachen über eine Privatanklage

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 4 360 Euro,

b)

wegen sonstiger Vergehen mit 8 720 Euro;

8.

in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 8 720 Euro;

9.

in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 2 180 Euro,

b)

wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 4 360 Euro.

Abkürzung

RATG

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

1.

in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 800 Euro;

2.

in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen

a)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,

b)

bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m 2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, mit 1 500 Euro,

c)

bei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;

3.

in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz

a)

bei objektbezogenen Ansprüchen

aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 6 000 Euro,

bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m 2 und bis zu 90 m 2 , wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens mit 4 500 Euro,

cc) bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 3 000 Euro,

b)

bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen

aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),

wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 12 000 Euro,

bb) bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,

ansonsten höchstens mit 7 500 Euro,

4.

a) in Ehesachen mit 6 000 Euro,

b)

in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 2 400 Euro;

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;

5.

in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

a)

bei Einzelfirmen mit 3 000 Euro,

b)

bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,

c)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 35 000 Euro,

d)

bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 15 000 Euro;

bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.

6.

in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

a)

wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 21 000 Euro,

b)

ansonsten höchstens mit 11 000 Euro;

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 24 000 Euro;

6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit 4.500 Euro;

7.

in Strafsachen über eine Privatanklage

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 6 000 Euro,

b)

wegen sonstiger Vergehen mit 11 000 Euro;

8.

in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 11 000 Euro;

9.

in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 3 000 Euro,

b)

wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 6 000 Euro.

Abkürzung

RATG

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

1.

in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 800 Euro;

2.

in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen

a)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,

b)

bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m 2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, mit 1 500 Euro,

c)

bei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;

3.

in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz

a)

bei objektbezogenen Ansprüchen

aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 6 000 Euro,

bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m 2 und bis zu 90 m 2 , wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens mit 4 500 Euro,

cc) bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 3 000 Euro,

b)

bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen

aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),

wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 12 000 Euro,

bb) bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,

ansonsten höchstens mit 7 500 Euro,

4.

a) in Ehesachen mit 6 000 Euro,

b)

in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 2 400 Euro;

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;

5.

in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

a)

bei Einzelfirmen mit 3 000 Euro,

b)

bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,

c)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 35 000 Euro,

d)

bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 15 000 Euro;

bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.

6.

in Streitigkeiten über Klagen nach § 20 und nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

a)

wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 21 000 Euro,

b)

ansonsten höchstens mit 11 000 Euro;

bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 24 000 Euro;

6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit 4.500 Euro;

7.

in Strafsachen über eine Privatanklage

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 6 000 Euro,

b)

wegen sonstiger Vergehen mit 11 000 Euro;

8.

in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 11 000 Euro;

9.

in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 3 000 Euro,

b)

wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 6 000 Euro.

Abkürzung

RATG

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

1.

in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen mit 800 Euro;

2.

in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen

a)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,

b)

bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m 2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, mit 1 500 Euro,

c)

bei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;

3.

in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz

a)

bei objektbezogenen Ansprüchen

aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 6 000 Euro,

bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m 2 und bis zu 90 m 2 , wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens mit 4 500 Euro,

cc) bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 3 000 Euro,

b)

bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen

aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),

wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 12 000 Euro,

bb) bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,

ansonsten höchstens mit 7 500 Euro,

4.

a) in Ehesachen mit 6 000 Euro,

b)

in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 2 400 Euro;

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;

5.

in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

a)

bei Einzelfirmen mit 3 000 Euro,

b)

bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,

c)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 10 000 Euro Euro,

d)

bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 15 000 Euro;

bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.

6.

in Streitigkeiten über Klagen nach § 20 und nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

a)

wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 21 000 Euro,

b)

ansonsten höchstens mit 11 000 Euro;

bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 24 000 Euro;

6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit 4.500 Euro;

7.

in Strafsachen über eine Privatanklage

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 6 000 Euro,

b)

wegen sonstiger Vergehen mit 11 000 Euro;

8.

in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 11 000 Euro;

9.

in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 3 000 Euro,

b)

wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 6 000 Euro.

Abkürzung

RATG

§ 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

1.

in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen, sofern sie nicht unter Z 1a fallen, mit 800 Euro;

1a. in Streitigkeiten über Klagen mit einem auf die Abwehr oder Unterlassung einer störenden Handlung mittels eines Kraftfahrzeugs gerichteten Rechtsschutzziel, sofern es in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung noch vor einer Erörterung des Sachverhalts zu einem Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil oder einem Versäumungs- oder Anerkenntnisendbeschluss oder zum Abschluss eines Vergleichs kommt, . mit 40 Euro;

2.

in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten über Räumungsklagen

a)

bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht wird, mit 2 000 Euro,

b)

bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m 2 übersteigt und die nicht unter lit. a fallen, mit 1 500 Euro,

c)

bei kleineren Wohnungen mit 1 000 Euro;

3.

in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52 Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem Kleingartengesetz

a)

bei objektbezogenen Ansprüchen

aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m 2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 6 000 Euro,

bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m 2 und bis zu 90 m 2 , wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 500 Euro, ansonsten höchstens mit 4 500 Euro,

cc) bei anderen Objekten, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 1 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 3 000 Euro,

b)

bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen

aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002),

wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 4 000 Euro,

ansonsten höchstens mit 12 000 Euro,

bb) bei anderen Liegenschaften, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, mit 2 500 Euro,

ansonsten höchstens mit 7 500 Euro,

4.

a) in Ehesachen mit 6 000 Euro,

b)

in Streitigkeiten über die eheliche Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind mit 2 400 Euro;

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen;

5.

in Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden Beträgen:

a)

bei Einzelfirmen mit 3 000 Euro,

b)

bei Aktiengesellschaften mit 70 000 Euro,

c)

bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit 10 000 Euro Euro,

d)

bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften mit 15 000 Euro;

bei Anträgen auf Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf der Grundlage einer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 8 dritter Satz NTG erfüllenden Erklärung ist der Gegenstand mit 1 000 Euro zu bewerten.

6.

in Streitigkeiten über Klagen nach § 20 und nach § 1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,

a)

wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens mit 21 000 Euro,

b)

ansonsten höchstens mit 11 000 Euro;

bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO ist der Gegenstand mit 5 000 Euro zu bewerten;

6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG höchstens mit 24 000 Euro;

6b. in Streitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 ZPO mindestens mit 4.500 Euro;

7.

in Strafsachen über eine Privatanklage

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 6 000 Euro,

b)

wegen sonstiger Vergehen mit 11 000 Euro;

8.

in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I Z 2) mit 11 000 Euro;

9.

in Strafsachen für die Vertretung von Privatbeteiligten:

a)

wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen mit 3 000 Euro,

b)

wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen mit 6 000 Euro.

§ 11. Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 1 300 S, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen.

§ 11. Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 1 300 S, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Erster und zweiter Satz gelten sinngemäß auch für Kostenrekursbeantwortungen.

§ 11. Bei Anträgen auf Kostenbestimmung und bei Kostenrekursen dient als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der ersiegte oder aberkannte Kostenbetrag nicht 100 Euro, so besteht gegenüber dem Gegner nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen. Erster und zweiter Satz gelten sinngemäß auch für Kostenrekursbeantwortungen.

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004

anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren

sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen

Fassung weiter anzuwenden (vgl. Art. 10 § 2, BGBl. I Nr. 113/2003).

§ 11. Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung und über Kostenrekurse der Kostenbetrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, als Bemessungsgrundlage gegenüber dem Gegner, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.

Ist auf alle Kostenbestimmungsverfahren beziehungsweise alle Kostenrekursverfahren anzuwenden, in denen der Antrag auf Kostenbestimmung beziehungsweise der Kostenrekurs nach dem 31. Dezember 2007 bei Gericht eingebracht worden ist (vgl. Art. XVII § 16, BGBl. I Nr. 111/2007).

§ 11. (1) Soweit die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren über Anträge auf Kostenbestimmung der Kostenbetrag als Bemessungsgrundlage, dessen Zuspruch beantragt wird. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird.

(2) Übersteigt in den Fällen des Abs. 1 der begehrte Betrag nicht 100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen im Verhältnis des Obsiegens.

§ 12. (1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.

(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.

(3) Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen.

(4) Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Streitwertes, anzunehmen:

```

a)

in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

```

Senat verhandelt werden, .......................... 20 000 S,

```

b)

in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

```

Einzelrichter verhandelt werden, .................. 10 000 S,

```

c)

in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht .......... 2 000 S.

```

Das gleiche gilt, wenn das Klagebegehren

```

a)

in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

```

Senat verhandelt werden, auf weniger als .......... 20 000 S,

```

b)

in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

```

Einzelrichter verhandelt werden, auf weniger als .. 10 000 S,

```

c)

in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht auf

```

weniger als ....................................... 2 000 S

eigeschränkt wird.

§ 12. (1) Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite und für die Verbindung von Klage und Widerklage zur gemeinsamen Verhandlung.

(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.

(3) Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung eintritt, zu berücksichtigen.

(4) Wird das Klagebegehren auf Nebengebühren eingeschränkt, so sind folgende Streitwerte, jedoch nie mehr als die Hälfte des ursprünglichen Streitwertes, anzunehmen:

```

a)

in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

```

Senat verhandelt werden, .......................... 1 450 Euro,

```

b)

in Streitigkeiten vor dem Gerichtshof, die vor dem

```

Einzelrichter verhandelt werden, .................. 730 Euro,

```

c)

in Streitigkeiten vor dem Bezirksgericht .......... 150 Euro.

```

Das gleiche gilt, wenn das Klagebegehren

```

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