(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN
Das Fürstentum Monaco erklärt, dass es von der Möglichkeit gemäß Art. 15 Abs. 6 im Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 und 4 des Übereinkommens Gebrauch machen will, sodass die Bestimmungen dieser beiden Absätze in folgender Hinsicht anwendbar sind:
– Art. 15 Abs. 2: in dringenden Fällen, wenn die Rechtshilfeersuchen gemäß Art. 3, 4 und 5 direkt von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei an die Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei gerichtet werden, wird zeitgleich eine Kopie davon dem Ministerium für Justiz der ersuchten Vertragspartei übermittelt;
– Art. 15 Abs. 4: andere Rechtshilfeersuchen als solche gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 und insbesondere Ersuchen im Rahmen von Vorerhebungen sind vom Ministerium für Justiz der ersuchenden Vertragspartei an das Ministerium für Justiz der ersuchten Vertragspartei zu richten und auf demselben Weg wieder zurückzusenden.
Das Fürstentum Monaco fordert gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens, dass Rechtshilfeersuchen sowie beigeschlossene Dokumente von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet werden sollen.
Niederlande
Vorbehalte
Zu Artikel 2
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht Folge zu geben,
wenn ernstliche Gründe zur Annahme bestehen, daß es sich auf eine zwecks Verfolgung, Bestrafung oder anderer Beeinträchtigung eines Beschuldigten wegen seiner religiösen oder politischen Überzeugungen, seiner Nationalität, seiner Rasse oder der Bevölkerungsgruppe, der er angehört, eingeleitete Untersuchung bezieht;
insoweit es sich auf eine mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ unvereinbare Verfolgung oder ein solches Verfahren bezieht;
insoweit es sich auf eine Untersuchung über Handlungen bezieht, derentwegen der Beschuldigte in den Niederlanden verfolgt wird.
Zu Artikel 11
Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die im Artikel 11 vorgesehene zeitweilige Überstellung nur bewilligen, wenn es sich um eine Person handelt, die auf ihrem Hoheitsgebiet eine Strafe verbüßt, und wenn nicht besondere Erwägungen entgegenstehen.
Zu Artikel 22
Die Regierung des Königreiches der Niederlande wird die im Artikel 22 erwähnten nachfolgenden Maßnahmen nur insoweit mitteilen, als es die Einrichtung des Strafregisters gestattet.
Zu Artikel 26
Wegen des besonderen Systems zwischen den Benelux-Ländern nimmt die Regierung des Königreiches der Niederlande die Absätze 1 und 3 des Artikels 26 hinsichtlich seiner Beziehungen mit dem Königreich Belgien und dem Großherzogtum Luxemburg nicht an.
Die Regierung des Königreiches der Niederlande behält sich das Recht vor, von diesen Bestimmungen hinsichtlich seiner Beziehungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abzuweichen.
Erklärungen
Zu Artikel 5
Die Regierung des Königreiches der Niederlande erklärt, daß Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Niederlanden nur erledigt werden, soweit sie sich auf Handlungen beziehen, die auf Grund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zur Auslieferung Anlaß geben können, und unter der Voraussetzung, daß der niederländische Richter gemäß seinem nationalen Recht ihrer Erledigung zugestimmt hat.
Zu Artikel 24
Die Regierung des Königreiches der Niederlande erklärt, daß hinsichtlich der Niederlande unter Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens die Mitglieder der rechtsprechenden Gewalt mit Entscheidungsbefugnis, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft zu verstehen sind.
Zu Artikel 25
Falls die Regierung des Königreiches der Niederlande eine Erklärung abgibt, durch welche die Anwendung des Übereinkommens auf Surinam und/oder die niederländischen Antillen ausgedehnt wird, kann sie diese Erklärung mit auf die örtlichen Bedürfnisse bezüglichen Bedingungen versehen und insbesondere erklären, daß das Übereinkommen für diese Länder gesondert gekündigt werden kann.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 21. Juli 1993 die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 681/1993) auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt und gemäß dessen Art. 25 Abs. 4 erklärt, daß die Erklärungen und Vorbehalte, wie sie vom Königreich der Niederlande abgegeben worden sind, auch auf die Niederländischen Antillen mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die Regierung des Königreiches der Niederlande
gemäß Artikel 16 erklärt, daß das Königreich der Niederlande verlangt, daß Ersuchen um Rechtshilfe in bezug auf die Niederländischen Antillen und Aruba mit einer englischen Übersetzung versehen sein müssen;
gemäß der Erklärung der Niederländischen Regierung zu Artikel 25 Absatz 4 erklärt, daß das Übereinkommen hinsichtlich der Niederländischen Antillen und Aruba getrennt gekündigt werden kann.
Ferner hat der Generalsekretär des Europarats am 10. Februar 2010 folgenden gemeinsamen Brief der Justizminister von Belgien und den Niederlanden den Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt:
Am 1. Februar 2010 trat ein Übereinkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien in Kraft, in dem die Niederlande Belgien ein auf niederländischem Hoheitsgebiet (Tilburg) gelegenes Gefängnis für die Ausführung von in Belgien nach belgischem Recht verhängten Strafurteilen zur Verfügung stellt. Das Übereinkommen gilt im Prinzip bis zum 31. Dezember 2012, aber die Gültigkeitsdauer kann bis zum 31.Dezember 2011 verkürzt oder bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.
Das Übereinkommen enthält eine besondere Regelung für die strafrechtliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Art. 18 des Übereinkommens bezieht sich auf strafrechtliche Handlungen auf Ersuchen von Drittstaaten bezüglich belgische Häftlinge, welche in dem auf niederländischem Hoheitsgebiet gelegenem Gefängnis inhaftiert sind.
Gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung werden die Niederlande die Auslieferungsersuchen und/oder die Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten nicht prüfen, sondern sie nach Belgien übermitteln. Diese Vereinbarung ist die Reaktion auf andere Bestimmungen des Übereinkommens, wonach die Justiz und andere Behörden der Niederlande in der Regel sich nicht mit Gefangenen des Gefängnisses von Tilburg befassen.
In diesem Zusammenhang geben Belgien und die Niederlande folgendes bekannt:
Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme
Wir empfehlen, dass die Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Auslieferung Ersuchen um Auslieferung und vorläufige Festnahme von im Gefängnis von Tilburg inhaftierten Personen ausschließlich an die belgischen Behörden nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn die niederländischen Behörden weiterhin Ersuchen um Auslieferung oder vorläufige Festnahme dieser Personen erhalten, werden sie sie nicht behandeln, sondern sie an die belgischen Behörden für das weitere Vorgehen übermitteln.
Ausschreibungen über Interpol um Auslieferung und Ersuchen auf vorläufige Festnahme von Personen, die sich im Gefängnis in Tilburg befinden, werden in den Niederlanden nicht ausgeführt.
Rechtshilfeersuchen
Wir empfehlen, dass die Zentral- und Justizbehörden der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen nur an die zuständigen belgischen Behörden die Rechtshilfeersuchen bezüglich der im Gefängnis von Tilburg nach dem am 31. Oktober 2009 in Tilburg zwischen dem Königreich der Niederlande und dem Königreich Belgien abgeschlossenen Übereinkommen über die Bereitstellung eines Gefängnisses in den Niederlanden für die Vollstreckung von nach belgischem Recht verhängten Freiheitsstrafen senden.
Wenn trotzdem Rechtshilfeersuchen bezüglich dieser Personen in die Niederlande gesendet werden, werden sie an die zuständigen Behörden des Königreichs Belgien übermittelt.
Erklärung:
Unter Berücksichtigung der bestehenden Beziehungen im öffentlichen Recht zwischen dem europäischen Teil der Niederlande, Aruba, Curaçao, Sint Maarten und dem karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), hat der Begriff „Mutterland“, verwendet in Art. 25 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens, nicht mehr seine ursprüngliche Bedeutung in Bezug auf das Königreich der Niederlande und sollte folglich, soweit es das Königreich betrifft, den „europäischen Teil“ bezeichnen.
Norwegen
Vorbehalte und Erklärungen
Art. 2
Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden,
wenn der Beschuldigte von der norwegischen Staatsanwaltschaft oder von den Justizbehörden eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung oder Handlungen verfolgt wird, die zur Verfolgung im ersuchenden Staat Anlaß gegeben haben; oder
wenn der Angeklagte durch rechtskräftiges Urteil von einem norwegischen Gericht oder von den Justizbehörden eines dritten Staates wegen der strafbaren Handlung oder Handlungen, die zur Verfolgung im ersuchenden Staat Anlaß gegeben haben, verurteilt oder freigesprochen worden ist, oder wenn die norwegische Staatsanwaltschaft oder die Justizbehörden eines dritten Staates beschlossen haben, wegen dieser strafbaren Handlung oder Handlungen keine Verfolgung einzuleiten oder die Verfolgung einzustellen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 3 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 486/1994)
Art. 7 Abs. 1
Ein Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden usw. in anderer Weise als durch einfache Übergabe an den in Betracht kommenden Empfänger kann stets abgelehnt werden.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 11 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 205/2013)
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 1 und 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 486/1994)
Die norwegische Regierung gibt außerdem folgende Erklärungen ab:
Art. 5 Abs.1
Ein Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme kann abgelehnt werden, wenn die im Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind.
Art. 7 Abs.3
Eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich im norwegischen Hoheitsgebiet befindet, muß der zuständigen norwegischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Art. 16 Abs.2
Ersuchen und beigefügte Schriftstücke, die nicht in norwegischer, dänischer, englischer oder schwedischer Sprache abgefaßt sind, müssen mit einer Übersetzung in norwegischer Sprache versehen sein. Andernfalls wird das Recht vorbehalten, sie auf Kosten des ersuchenden Staates in die norwegische Sprache übersetzen zu lassen.
Art. 24
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Justizbehörden“ in Norwegen die Gerichte und die Staatsanwaltschaft, einschließlich der Polizeichefs.
Art. 26 Absatz 4
Das Abkommen vom 26. April 1974 zwischen Norwegen, Dänemark, Island, Finnland und Schweden betreffend Rechtshilfe wird angewendet.
Polen
Erklärungen
Zu Art. 5 Abs. 1:
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a, b und c des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.
Zu Art. 7 Abs. 3:
Die Zustellung von Ladungen kann abgelehnt werden, wenn weniger als 30 Tage vor dem Zeitpunkt für das Erscheinen übrigbleiben.
Zu Art. 13:
Nur die im zentralen Register der verurteilten Personen verfügbaren Informationen werden übermittelt.
Zu Art. 15 Abs. 2 und 6:
Wenn Rechtshilfeersuchen direkt an die Justizbehörden gerichtet werden, ist eine Kopie dieser Rechtshilfeersuchen an das Justizministerium zu übermitteln.
Zu Art. 16 Abs. 2:
Die Ersuchen und andere übermittelte Schriftstücke müssen mit einer Übersetzung in die polnische Sprache oder in eine offizielle Sprache des Europarates versehen sein; die Übersetzung von zuzustellenden Schriftstücken ist nicht erforderlich, wenn die Zustellung die Form einer einfachen Übergabe haben soll. In allen anderen Fällen müssen sie in die polnische Sprache übersetzt sein, wenn der Empfänger ein polnischer Staatsangehöriger ist oder seinen ständigen Aufenthalt in Polen hat.
Zu Art. 24:
Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Staatsanwaltschaften als „Justizbehörden“ betrachtet.
Portugal
Portugal hat am 4. April 1997 nachstehende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
Portugal erklärt, daß es Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme nur erledigen wird, wenn die in lit. a und c des Artikels 5 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Portugal erklärt, daß die an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in das Portugiesische oder Französische versehen sein müssen.
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 erklärt Portugal, daß Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, zumindest 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt seinen Behörden übermittelt werden müssen.
Nach den Bestimmungen des Artikels 24 erklärt Portugal, daß für die Zwecke des Übereinkommens der Staatsanwalt als Justizbehörde zu betrachten ist.
Rumänien
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Rumänien nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Artikel 5 Absatz 1
Die Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum werden von den folgenden Bedingungen abhängig gemacht:
dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung nach rumänischem Recht eine auslieferungsfähige strafbare Handlung darstellt,
dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem rumänischen Recht vereinbar ist.
Artikel 7 Absatz 3
Die Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich auf rumänischem Hoheitsgebiet befindet, muss der zuständigen rumänischen Behörde zumindest 40 Tage vor dem Zeitpunkt für das Erscheinen bekanntgegeben werden.
Artikel 15 Absatz 6
die Rechtshilfeersuchen in der Phase der Untersuchung und der Strafverfolgung sind an die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof für Rumänien zu richten,
die Rechtshilfeersuchen in der Phase des Urteils sind an das Justizministerium zu richten,
die Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 15 Absatz 3 Bezug genommen wird, sind an das Innenministerium zu richten,
in Fällen von Dringlichkeit können Rechtshilfeersuchen unmittelbar an die Justizbehörden oder an die Staatsanwaltschaften bei diesen gerichtet werden, sofern vorher eine Abschrift je nach Fall an das Justizministerium oder an die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof für Rumänien gerichtet worden ist.
Artikel 16 Absatz 2
Rechtshilfeersuchen und beigeschlossene Schriftstücke, die an die rumänischen Justizbehörden gemäß diesem Übereinkommen gerichtet werden, müssen mit einer Übersetzung in eine offizielle Sprache des Europarates versehen sein.
Artikel 24
Als rumänische Justizbehörden sind für die Zwecke dieses Übereinkommens die Justizbehörden, die Staatsanwaltschaften bei diesen, das Justizministerium und die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof und für Rechtshilfeersuchen, auf die in Artikel 15 Absatz 3 Bezug genommen wird, das Innenministerium zu betrachten.
Artikel 23
(Anm.: gegenstandslos durch BGBl. III Nr. 181/1999)
Russische Föderation
Vorbehalte
In Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Rechtshilfe in Ergänzung zu den in Artikel 2 des Übereinkommens vorgesehenen Gründen in einem der folgenden Fälle abgelehnt werden kann:
wenn die verdächtige oder einer strafbaren Handlung im ersuchenden Staat beschuldigte Person im Zusammenhang mit dieser strafbaren Handlung in der Russischen Föderation oder in einem dritten Staat vor Gericht steht oder verurteilt oder freigesprochen worden ist, oder wenn in dieser Hinsicht in der Russischen Föderation oder in einem dritten Staat eine Gerichtsentscheidung erlassen wurde, den Fall nicht zu eröffnen oder das Verfahren, hinsichtlich dessen das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, zu beenden;
wenn das Strafverfahren oder die Strafvollstreckung in Übereinstimmung mit dem Recht der Russischen Föderation wegen des Ablaufs der Verjährung unmöglich geworden ist.
In Übereinstimmung mit Artikel 3 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Beweiserhebungen abzulehnen, wenn die betroffenen Personen von ihrem durch das Gesetz der Russischen Föderation gewährten Recht Gebrauch machen, allgemein oder im besonderen Fall die Beweiserbringung zu verweigern.
In Übereinstimmung mit Artikel 5 des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Eigentum von den in lit. a, b und c des Absatzes 1 des genannten Artikels des Übereinkommens vorgesehenen Bedingungen abhängig zu machen.
In Übereinstimmung mit Artikel 7 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Ladungen nicht weniger als 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden müssen.
In Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates in ihren Ersuchen um zeitweilige Überstellung von in Haft befindlichen Personen zur Einvernahme als Zeuge oder zur Gegenüberstellung die folgenden Angaben zur Verfügung stellen müssen:
den vollständigen Namen der Person und, falls möglich, den Ort ihrer Haft;
eine Zusammenfassung der strafbaren Handlung, die Zeit und den Ort ihrer Begehung;
die Umstände, die durch die Einvernahme oder die Gegenüberstellung geklärt werden sollen;
den Zeitraum, während dessen die Anwesenheit dieser Person im ersuchenden Staat erforderlich ist.
In Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass Ersuchen um Durchbeförderung einer in Haft befindlichen Person an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zu richten sind.
In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 6 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass bei der Leistung von Rechtshilfe in Übereinstimmung mit Artikel 3, 4 und 5 des Übereinkommens die festgelegten Behörden der Vertragsstaaten verkehren mit:
– dem Obersten Gerichtshof der Russischen Föderation – in Angelegenheiten justitieller Tätigkeiten des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation, und dem Justizministerium der Russischen Föderation – in Angelegenheiten im Hinblick auf die Tätigkeiten der anderen Gerichte;
– dem Innenministerium der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit von Dienststellen des Innenministeriums der Russischen Föderation beziehen;
– dem Föderalen Sicherheitsdienst der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit des Föderalen Sicherheitsdienstes beziehen;
– die Steuerinspektion der Russischen Föderation – im Hinblick auf Rechtshilfeersuchen, die nicht der Genehmigung eines Richters oder eines Staatsanwaltes bedürfen und sich auf die Durchführung von Erhebungen und Voruntersuchungen in Fällen mit Zuständigkeit von Dienststellen der Föderalen Steuerinspektion beziehen;
– der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation – in allen anderen Fällen.
In Fällen von Dringlichkeit können Rechtshilfeersuchen unmittelbar von den Justizbehörden des ersuchenden Staates an die Justizbehörden der Russischen Föderation, die im Vorbehalt zu Artikel 24 des Übereinkommens festgelegt worden sind, gerichtet werden. Eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens ist gleichzeitig an die dafür zuständige Zentralbehörde zu senden.
Die in Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Ersuchen sind an das Justizministerium der Russischen Föderation oder an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zu richten.
Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation und die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation werden die Möglichkeit der Anwendung der Verfahrensgesetze des ersuchenden ausländischen Staates bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen erwägen, wenn diese mit dem Gesetz der russischen Föderation vereinbar sind, sofern die Behörde, die das Rechtshilfeersuchen gestellt hat, darum ersucht.
Die Russische Föderation erklärt, dass die an die Russische Föderation gerichteten Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens mit den Übersetzungen in die Russische Sprache versehen sein müssen.
Die Russische Föderation erklärt, dass die Russische Föderation in Übereinstimmung mit Artikel 22 des Übereinkommens die anderen Vertragsstaaten über die der Verurteilungen ihrer Staatsangehörigen nachfolgenden Maßnahmen auf Grundlage der Gegenseitigkeit und nur im Hinblick auf Informationen, die nach den Gesetzen der Russischen Föderation als amtlich anerkannt sind, benachrichtigen wird.
Die Russische Föderation erklärt, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und Dienststellen der Staatsanwaltschaften nach Artikel 24 des Übereinkommens als Justizbehörden der Russischen Föderation zu betrachten sind.
Erklärungen
Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens auf eine Weise angewendet werden, die eine unausweichliche Verantwortlichkeit für die unter das Übereinkommen fallenden Verbrechen sicherstellt.
Die Russische Föderation geht vom Verständnis aus, dass das Gesetz der Russischen Föderation nicht das Konzept der „politischen strafbaren Handlung“ enthält. In allen Fällen, in denen über die Leistung von Rechtshilfe zu entscheiden ist, wird die Russische Föderation die folgenden Handlungen nicht als „politische strafbare Handlungen“ oder als „Handlungen im Zusammenhang mit politischen strafbaren Handlungen“ betrachten:
die in den Artikeln II und III der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948), in den Artikeln II und III des Übereinkommens zur Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1973) und in Artikel 1 und 4 des Übereinkommens gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984) beschriebenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
die in Artikel 50 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (1949), in Artikel 51 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (1949), in Artikel 130 des Genfer Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen (1949), in Artikel 147 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (1949), in Artikel 85 des Zusatzprotokolls I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (1977) und in Artikel 1 und 4 des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (1977) beschriebenen Verbrechen;
die im Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (1970), im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (1971) und im Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des oben genannten Übereinkommens von 1971 beschriebenen strafbaren Handlungen;
die im Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (1973) beschriebenen Verbrechen;
die im Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme (1979) beschriebenen Verbrechen;
die im Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial (1980) beschriebenen strafbaren Handlungen;
die im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den erlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988) beschriebenen strafbaren Handlungen;
andere vergleichbare, in multilateralen internationalen Verträgen, denen die Russische Föderation als Vertragspartei angehört, beschriebene Verbrechen.
San Marino
Gemäß Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie sich das Recht vorbehält, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen von den in Art. 5 lit. a und c genannten Bedingungen abhängig zu machen.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die Rechtshilfe in ihrem Hoheitsgebiet nur gewährt, wenn eine gerichtliche Vorladung an die Behörden von San Marino mindestens vierzig (40) Tage im Voraus vor dem für das Erscheinen festgesetzten Termin übermittelt wird.
Bezüglich Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedes Rechtshilfeersuchen und jedes Schriftstück direkt an die zuständige Justizbehörde sowie in Abschrift an das Justizministerium zu übermitteln ist. Die Republik San Marino erklärt, dass für die Zwecke dieses Übereinkommens das Gericht von San Marino die zuständige Justizbehörde ist.
In Bezug auf Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass jedem Rechtshilfeersuchen und den Behörden von San Marino dazu vorgelegtem und in einer anderen Sprache als Italienisch erstelltem Schriftstück eine Übersetzung ins Italienische, oder wenn dies nicht möglich ist, ins Englische beizufügen ist.
Bezüglich Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass alle Bestimmungen der bilateralen Abkommen mit den Vertragsparteien bezüglich Rechtshilfe in Strafsachen in Kraft bleiben, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen.
Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe unter der Bedingung zu gewähren, dass die Ergebnisse der Ermittlungen sowie übermittelte Informationen, Akten und Dokumente weder verwendet, noch ohne vorherige Zustimmung der ersuchenden Vertragspartei für andere als in dem Ersuchen genannten Zwecke, übermittelt werden dürfen.
Bezüglich Art. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik San Marino das Recht vor, Rechtshilfe zu verweigern, wenn die Person, welche Gegenstand des Ersuchens ist, für die gleiche Tat durch ein rechtskräftiges Urteil der Justizbehörde von San Marino verurteilt wurde.
In Bezug auf Art. 22 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass sie die in Art. 22 angeführten Informationen insoweit zur Verfügung stellt, als es ihr Strafregisteramt erlaubt.
Laut den Behörden von San Marino zielt die Änderung des Vorbehalts zu Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen darauf ab, sicherzustellen, dass die Republik San Marino jeglichen Antrag einer anderen Vertragspartei stattgeben wird, mit der einzigen Einschränkung einer vom Strafregisteramt erstellten Beschränkung.
In der Tat werden nur die auf der Grundlage des Vorbehalts zum Zeitpunkt der Ratifizierung von ausländischen Justizbehörden eingereichten Anträge angenommen.
Im überarbeiteten Text verpflichtet sich die Republik San Marino auch Anträge anderer Behörden, insbesondere von Justizministerien anderer Länder anzunehmen, wie ausdrücklich in Art. 22 des Übereinkommens vorgesehen.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik San Marino, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:
– Justizkommissar – Untersuchungsrichter (Commissario della Legge – Giudice inquirente)
– Justizkommissar – Strafrichter (Commissario della Legge – Giudice decidente)
– Staatsanwalt (Procuratore del Fisco)
– Berufungsrichter in Strafsachen (Giudice di appello penale)
– Strafrichter dritter Instanz Giudice per la Terza Instanza penale)
– Richter für außerordentliche Rechtsmittel in Strafsachen (Giudice per i Rimedi straordinari in materia penale)
– Verfassungsgerichtshof (Collegio Garante della costituzionalità delle norme).
Schweden
Vorbehalte
Art. 2
Ein Rechtshilfeersuchen kann abgelehnt werden, wenn in Schweden hinsichtlich derselben Tat ein Urteil oder eine Entscheidung, auf die Strafverfolgung zu verzichten, ergangen ist.
Art. 10 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 und 2, Art. 15 Abs. 7 und Art. 20
Das Übereinkommen vom 26. April 1974 zwischen Schweden, Dänemark, Finnland, Island und Norwegen über die Rechtshilfe durch Zustellung und Beweiserhebung bleibt in Kraft.
Art. 11
Schweden zieht seinen allgemeinen Vorbehalt zu Artikel 11 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zurück. Wenn Ersuchen in Übereinstimmung mit Artikel 11 vorgelegt werden, wird Schweden kraft seines zu Artikel 2 gemachten Vorbehaltes verlangen, daß die strafbare Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch eine Straftat nach schwedischem Recht ist. Andere Vorbehalte, die Schweden zu Artikel 2 gemacht hat, werden nicht angewendet, wenn ein Ersuchen nach Artikel 11 vorgelegt wird. In Hinblick darauf ist Schweden bereit im folgenden Umfang Rechtshilfe nach Artikel 11 zu leisten.
Nachdem ein Ersuchen durch einen fremden Staat vorgelegt wurde, kann ein Häftling in Schweden dem ersuchenden Staat zum Zwecke der Vernehmung oder Gegenüberstellung im Zusammenhang mit einer Voruntersuchung oder Hauptverhandlung überstellt werden, wenn die Vernehmung oder die Gegenüberstellung andere Sachverhalte betrifft als die vom Häftling begangenen Straftaten. Ein solches Ersuchen wird von der Regierung geprüft.
Ein Ersuchen um Überstellung wird abgelehnt, wenn der Häftling der Überstellung nicht zustimmt. Ein Ersuchen kann auch abgelehnt werden,
wenn die Überstellung geeignet ist, die Haft des Täters zu verlängern,
wenn die Anwesenheit des Häftlings für ein in Schweden anhängiges Strafverfahren benötigt wird,
wenn die strafbare Handlung, auf die sich das Ersuchen bezieht, keine Straftat nach schwedischem Recht ist oder eine politische oder militärische strafbare Handlung ist, oder
wenn andere gebieterische Erwägungen der Überstellung des Häftlings entgegenstehen.
Ein Ersuchen muß genaue Angaben enthalten
über den Namen des Häftlings und den Ort seiner Anhaltung,
über die strafbare Handlung und die Zeit und den Ort der Tat,
was die Vernehmung oder Gegenüberstellung umfassen wird, und
wie lange die Anwesenheit des Häftlings im fremden Staat erforderlich sein wird.
Der Justizminister kann die Bewilligung zur Beförderung eines Häftlings durch Schweden in einen fremden Staat erteilen, der zur Vernehmung oder Gegenüberstellung in einen anderen Staat zu überstellen ist.
Im Hinblick auf den Geschäftsweg, auf den ein Ersuchen um Überstellung oder Beförderung einer in Haft befindlichen Person vorzulegen ist, wird auf die schwedische Erklärung nach Artikel 15 Abs. 6 des Übereinkommens Bezug genommen.
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 16 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2001)
Art. 22
Mitteilungen betreffend nachfolgende Maßnahmen werden nur insoweit bekannt gegeben, als dies nach den schwedischen Vorschriften möglich ist.
Erklärungen
Art. 5
Schweden wird die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme den in Abs. 1 lit. a und c vorgesehenen Bedingungen unterwerfen.
Art. 7 Abs. 3
Die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in Schweden befindet, muß den schwedischen Behörden mindestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Art. 11
Eine Person, die sich in Schweden in Haft befindet, kann in einen anderen Staat überstellt werden, wenn die Vernehmung oder die Gegenüberstellung andere Fragen als die strafrechtliche Verantwortlichkeit der in Haft befindlichen Personen betrifft.
(Anm.: Erklärung zu Art. 15 Abs. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2001)
Art. 16 Abs. 2
Das Ersuchen muss zusammen mit den Beilagen ins Schwedische, Dänische oder Norwegische übersetzt sein, sofern die mit dem Ersuchen befasste Behörde im Einzelfall nichts anderes zulässt.
(Anm.: Erklärung zu Art. 21 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 104/2001)
Art. 24
Für die Zwecke des Übereinkommens betrachtet Schweden die Gerichte und die Staatsanwälte als Justizbehörden.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Schweden, dass die zuständige Behörde betreffend die Zustellung von Schriftstücken gemäß Art. 7 des Übereinkommens mit 19. Dezember 2013 wie folgt geändert wurde:
„County Administrative Board von Stockholm“.
Schweiz
Vorbehalte und Erklärungen
Zu Art. 1:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß als schweizerische Justizbehörden im Sinne des Übereinkommens zu betrachten sind:
die Tribunale, ihre Gerichte, Kammern und Abteilungen;
die Schweizerische Bundesanwaltschaft (Ministère public);
das Bundesamt für Polizeiwesen (Anm.: jetzt: Bundesamt für Justiz);
die Behörden, die nach kantonalem oder Bundesrecht ermächtigt sind, Untersuchungen in Straffällen durchzuführen, Haftbefehle und Vorladungen (mandats de répression) auszustellen oder in einem mit einem Straffall in Zusammenhang stehenden Verfahren Entscheidungen zu treffen. Da die Amtsbezeichnungen dieser Behörden Unterschiede aufweisen, wird die zuständige Behörde soweit erforderlich bei der Übermittlung eines Rechtshilfeersuchens ausdrücklich bestätigen, daß es sich bei ihr um eine Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens handelt.
Zu Artikel 2:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann abzulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zugrundeliegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind.
Die Schweiz behält sich ferner das Recht vor, Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, daß die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschließlich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird.
Der ersuchende Staat kann die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte in Abweichung von der in Ziffer b enthaltenen Bedingung verwenden, wenn die Tat, auf die sich das Ersuchen bezieht, einen anderen Straftatbestand darstellt, für den Rechtshilfe zulässig wäre, oder wenn sich das ausländische Strafverfahren gegen andere Personen richtet, die an der strafbaren Handlung teilgenommen haben.
Zu Art. 5 Ziffer 1:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Schweiz die Vollziehung eines Rechtshilfeersuchens, das die Anwendung irgendeiner Zwangsmaßnahme erfordert, der in Art. 5 Ziffer 1 Buchstabe a des Übereinkommens erwähnten Bedingung unterwerfen wird.
Zu Art. 7 Ziffer 3:
Die Schweiz verlangt, daß Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an einen Beschuldigten in der Schweiz bei der nach Art. 15 Ziffer 4 zuständigen schweizerischen Behörde spätestens 30 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt einzutreffen haben.
Zu Art. 11 Ziffer 3, 13 Ziffer 1 und 15 Ziffer 1 und 3:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in der Schweiz folgende Behörden zuständig sind:
Das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern
für den Erlaß des Haftbefehls gegen Häftlinge, die den schweizerischen Behörden nach Art. 11 Ziffer 1 oder 2 des Übereinkommens übergeben werden, sowie
für die Entgegennahme aller Rechtshilfeersuchen des Auslands und für die Übermittlung aller schweizerischer Rechtshilfeersuchen, für die das Übereinkommen in Art. 15 die Übermittlung durch das Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an dasjenige der ersuchten Vertragspartei vorsieht.
Das Bundesamt für Justiz in Bern für die Stellung und die Entgegennahme von Ersuchen um Abgabe von Strafregisterauszügen nach Art. 15 Ziffer 3 Satz 1.
Zu Art. 12 Ziffer 3:
Der Schweizerische Bundesrat erklärt hiemit, daß nach Auffassung der schweizerischen Behörden die nach Art. 12 Ziffer 3 des Übereinkommens erforderliche Voraussetzung der Beendigung des Schutzes im Gegensatz zu Art. 14 des Europäischen Auslieferungs-Übereinkommens nur erfüllt ist, wenn der freien Ausreise des Zeugen, Sachverständigen oder des auf freiem Fuße befindlichen Beschuldigten aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates weder rechtliche noch tatsächliche Hindernisse entgegenstehen.
Zu Art. 13 Ziffer 2:
Die Schweiz behält sich das Recht vor, Ersuchen nach Art. 13 Ziffer 2 nur stattzugeben, wenn darin die Notwendigkeit der Beschaffung des Strafregisterauszuges auf dem amtlichen Wege stichhaltig begründet ist, da jedermann das Recht hat, Auszüge aus dem Strafregister zu verlangen, die seine Person betreffen.
Zu Art. 16 Ziffer 2:
Die Schweiz verlangt, daß an die schweizerischen Behörden gerichtete Rechtshilfeersuchen und deren Anlagen, mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellung einer Vorladung, soweit sie nicht in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zu versehen sind.
Serbien und Montenegro:
Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro Rechtshilfe nur in Verfahren über strafbare Handlungen, die in Gesetzen Serbiens und Montenegros festgehalten sind, leisten, wobei die Strafverfolgung Serbiens und Montenegros im Falle eines Rechtshilfeersuchens in die Gerichtsbarkeit der zuständigen serbisch-montenegrinischen Gerichte fällt.
Gemäß Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens wird Serbien und Montenegro gerichtliche Vorladungen, die auf den Namen einer Person lauten, gegen die gerichtliche Verfahren eingeleitet wurden und die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, nur dann zustellen, wenn die Vorladung der zuständigen gerichtlichen Behörde 30 Tage vor dem für die besagte Person festgesetzten Gerichtstermin übermittelt wird.
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens und in Verbindung mit der Umsetzung von Art. 15 Abs. 2 des Übereinkommens ersucht Serbien und Montenegro um Übermittlung einer Kopie des Rechtshilfeersuchens an das Bundesministerium für Justiz.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens hält Serbien und Montenegro hiermit fest, dass für die Zwecke des vorliegenden Übereinkommens als gerichtliche Behörden ordentliche Gerichte sowie die Staatsanwaltschaften zu betrachten sind.
Slowakei
Slowakei mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993:
Der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehält sowie die abgegebene Erklärung wurden seitens der Slowakei bestätigt.
Erklärungen:
Artikel 15 Absatz 6:
Rechtshilfeersuchen, auf die in Art. 3, 4 und 5 Bezug genommen wird, sind an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten, wenn das Verfahren im ersuchenden Staat das Hauptverhandlungsstadium erreicht hat. In allen anderen Fällen sind sie an die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik zu richten.
Die Slowakei erklärt, dass
– Ersuchen gemäß Art. 11 des Übereinkommens an das Ministerium für Justiz der Slowakischen Republik zu richten sind.
– Ersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 sowie Informationen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens an das Büro des Generalstaatsanwalts der Slowakischen Republik zu richten sind.
Artikel 16 Absatz 2:
Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen und beigefügten Schriftstücke, die entweder nicht in slowakischer Sprache oder nicht in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen vorzulegen.
Artikel 24 :
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die folgenden Behörden als Justizbehörden in der Slowakischen Republik anzusehen: das Justizministerium der Slowakischen Republik, die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik, alle Gerichte und Staatsanwaltschaften unabhängig von ihrer Bezeichnung.
Slowenien
Erklärungen:
Gemäß Art. 5 behält sich Slowenien das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen von den folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
dass die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Republik Slowenien strafbar ist;
dass die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der Republik Slowenien vereinbar ist.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 behält sich die Republik Slowenien das Recht vor zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen.
Gemäß Art. 24 betrachtet Slowenien für die Zwecke dieses Übereinkommens die Gerichte und Staatsanwaltschaften als Justizbehörden.
Spanien
VORBEHALTE
Artikel 5 Absatz 1
Spanien behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen den folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung muß nach spanischem Recht strafbar sein.
Die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung muß nach spanischem Recht auslieferungsfähig sein.
Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muß mit dem spanischen Recht vereinbar sein.
Artikel 16 Absatz 2
Spanien behält sich das Recht vor zu verlangen, daß ihm die Ersuchen und beigefügten Schriftstücke mit einer ordnungsgemäß beglaubigten Übersetzung in die spanische Sprache übermittelt werden.
Artikel 22
Spanien behält sich das Recht vor, andere Vertragsparteien nicht von gelöschten, spanische Staatsangehörige betreffenden Eintragungen in das Strafregister zu benachrichtigen.
ERKLÄRUNGEN
Artikel 7 Absatz 3
Spanien erklärt zu Art. 7 Abs. 3 des Übereinkommens, daß die in dieser Bestimmung enthaltene Frist nicht weniger als dreißig Tage betragen darf.
Artikel 15 Absatz 6
Spanien erklärt, daß in jenen dringenden Fällen, in denen Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den spanischen Justizbehörden übermittelt werden, eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens auch dem spanischen Justizministerium übersendet werden muß.
Artikel 24
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Spanien, dass für die Zwecke des Übereinkommens folgende Justizbehörden zuständig sind:
gewöhnliche Richter und Gerichte;
Registerbeamte;
Staatsanwälte;
Militärrichter und Gerichte;
Berichterstattende Registerbeamte der Militärgerichte.
Diese Erklärung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen, abgeschlossen in Straßburg am 17. März 1978.
In Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen möchte Spanien die Begriffe "Registrars" in der englischen Version und "Greffiers" in der französischen Version durch "Secretarios Judiciales" im Text der von Spanien gemäß Art. 24 abgegebenen Erklärung ersetzen. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet am 17. März 1978 in Straßburg.
Diese Änderung erfolgt gemäß den Anweisungen des Justizministeriums, da das englische Wort "Registrars" und das französische Wort "Greffiers" nicht genau den Funktionen entsprechen, die von den "Secretarios Judiciales" im spanischen Rechtssystem ausgeübt werden.
Daher werden spezielle Begriffe des innerstaatlichen Rechts (wie z. B. "Rechtspfleger" und "Greffier") aufgrund ihrer Einzigartigkeit in ihrer eigenen Sprachen verwendet, nach Angaben des Justizministeriums sollte der Begriff "Secretarios Judiciales" ohne eine Übersetzung im Text der zu Art. 24 abgegebenen Erklärung zum besagten Übereinkommen verwendet werden.
Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll.
Tschechische Republik
Tschechische Republik mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993:
Der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt sowie die abgegebene Erklärung wurden seitens der Tschechischen Republik bestätigt und die Erklärung wie folgt ergänzt:
Im Sinne des Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens sind Rechtshilfeersuchen in Strafsachen, bevor der Fall vor Gericht gebracht wurde, an die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik und, nach dem der Fall vor Gericht gebracht wurde, an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten.
In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen sind Ersuchen um Zustellung von Vorladungen an eine beschuldigte Person, die sich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufhält, mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den zuständigen Behörden der Tschechischen Republik zu übermitteln.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Tschechische Republik am 19. November 1996 gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt, daß die folgenden Behörden als Justizbehörden zu betrachten sind:
Die Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksanwaltschaften, die Stadtstaatsanwaltschaft in Prag, das Justizministerium der Tschechischen Republik, die Kreis- und Bezirksgerichte und das Stadtgericht in Prag.
Gemäß Art. 15 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Tschechische Republik, dass
Rechtshilfeersuchen, die ihren Ursprung im Ermittlungsverfahren haben, an das Büro des Oberstaatsanwaltes der Tschechischen Republik übermittelt werden sollen;
andere Ersuchen an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten sind.
Tschechoslowakei
Vorbehalt:
Gemäß den Bestimmungen in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c erfolgt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter den Bedingungen, daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht der Tschechoslowakei strafbar ist und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht der Tschechoslowakei vereinbar ist.
Erklärung:
Im Sinne des Art. 15 Abs. 6 sind Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, bevor die Angelegenheit bei einem Gericht anhängig ist, an die Generalstaatsanwaltschaft und nachdem sie bei einem Gericht anhängig war, an das Justizministerium der Tschechischen Republik oder an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten. Gemäß der Konvention muß eine Vorladung für einen Beschuldigten, der sich auf tschechoslowakischem Hoheitsgebiet befindet, der zuständigen tschechoslowakischen Behörde mindestens 30 Tage vor dem für sein Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Die Justizbehörden, die für die Durchführung der Konvention zuständig sind, sind die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, das Justizministerium der Tschechischen Republik und das Justizministerium der Slowakischen Republik.
Türkei
Zu Artikel 5
Die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen wird den Bedingungen der lit. a, b und c des Absatzes 1 unterworfen.
Zu Artikel 7 Abs. 3
Vorladungen für Beschuldigte, die sich im Hoheitsgebiet der Türkischen Republik befinden, müssen den beteiligten türkischen Behörden mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Ukraine
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Ukraine nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Artikel 2
Die Ukraine behält sich das Recht vor, einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen, wenn
ernstliche Gründe für die Annahmen bestehen, daß es auf die Verfolgung, Aburteilung oder Bestrafung einer Person wegen seiner/ihrer Rasse, Hautfarbe, politischen, religiösen oder anderen Überzeugungen, Geschlechts, ethnischen oder sozialen Herkunft, sozialen Status, Aufenthaltsorts, Sprache oder anderer Merkmale abzielen;
die Erledigung des Ersuchens mit dem Grundsatz „non bis in idem“ („es darf nicht zwei Strafen für dieselbe Handlung geben“) unvereinbar ist;
das Ersuchen eine Handlung betrifft, die Gegenstand einer Untersuchung oder justizbehördlichen Überprüfung in der Ukraine ist.
Artikel 5 Absatz 1
Die Ukraine wird justizbehördlichen Entscheidungen betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen unter den in Art. 5 Abs. 1 lit. c vorgesehenen Bedingungen entsprechen.
Artikel 7 Absatz 3
Ladungen für einen Beschuldigten, der sich im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhält, dürfen den betreffenden Behörden nicht später als 40 Tage vor dem für das Erscheinen vor dem Gericht festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Artikel 16 Absatz 2
Ersuchen und beigeschlossene Schriftstücke werden der Ukraine zusammen mit einer Übersetzung ins Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates übermittelt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt sind.
Artikel 24
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind die Gerichte mit allgemeiner Zuständigkeit, Staatsanwälte auf allen Ebenen und Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen als „Justizbehörden“ der Ukraine zu betrachten.
Erklärung:
Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Rechtshilfeersuchen durch Behörden der vorgerichtlichen Erhebungen) sind jene Behörden, auf die in Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens Bezug genommen wird.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. Nr. 41/1969, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 17/2015) in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 30].
Ungarn
Vorbehalte
Artikel 2
Ungarn behält sich das Recht vor, Rechtshilfe nur für jene Verfahren zu leisten, die im Hinblick auf solche strafbaren Handlungen eingeleitet wurden, die auch nach ungarischem Recht strafbar sind.
Artikel 13 Absatz 1
Auszüge oder Auskünfte aus dem Strafregister werden nur in bezug auf eine Person erteilt, die beschuldigt oder vor Gericht gestellt wurde.
Artikel 13 Absatz 2
Die in diesem Absatz genannte Rechtshilfe kann durch Ungarn nicht geleistet werden.
Erklärungen
Artikel 5 Absatz 1
Durchsuchung und Beschlagnahme werden in Ungarn nur unter der in lit. c festgelegten Bedingung durchgeführt.
Artikel 7 Absatz 3
Ladungen für in Ungarn aufhältige Personen werden nur zugestellt, wenn die Ladungen der zuständigen ungarischen Behörde mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt werden.
Artikel 15 Absatz 6
Ungarn erklärt, daß an seine Justizbehörden gerichtete Rechtshilfeersuchen dem Justizministerium übermittelt werden müssen.
Artikel 16
Eine Übersetzung des Rechtshilfeersuchens und der beigeschlossenen Schriftstücke entweder ins Ungarische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates wird verlangt, sofern diese nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt worden sind.
Artikel 22
Ungarn erklärt, daß es die anderen Vertragsparteien nicht automatisch von den in diesem Artikel bezeichneten strafrechtlichen Verurteilungen und nachfolgenden Maßnahmen benachrichtigen wird.
Artikel 24
Für die Zwecke dieses Übereinkommens sind in Ungarn als Justizbehörden zu betrachten:
Gerichte, Staatsanwaltschaften, das Justizministerium und die Generalstaatsanwaltschaft.
Vereinigtes Königreich
Vorbehalte
Artikel 2
Zu Artikel 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, bereits im Vereinigten Königreich oder in einem dritten Staat wegen jener strafbaren Handlung verurteilt oder freigesprochen wurde, der das selbe Verhalten zugrundeliegt, wie das, welches Anlaß für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.
Artikel 3
Zu Artikel 3 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, weder Zeugeneinvernahmen durchzuführen noch die Beibringung von Akten oder anderen Schriftstücken zu erwirken, sofern sein Recht diesbezüglich Privilegien, Nichterzwingbarkeiten oder andere Ausnahmen von der Beweispflicht anerkennt.
Artikel 5 Absatz 1
In Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
daß die dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem Recht des Vereinigten Königreiches strafbar ist; und
daß die Erledigung des Rechtshilfeersuchens mit dem Recht des Vereinigten Königreiches vereinbar ist.
Artikel 11 Absatz 2
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland sieht sich nicht in der Lage, Ersuchen nach Artikel 11 Absatz 2 um Durchbeförderung von Häftlingen durch sein Gebiet zu bewilligen.
Artikel 12
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland wird die Gewährung des sicheren Geleites nach Artikel 12 nur dann erwägen, wenn dies besonders von der Person, welcher das sichere Geleit zu gewähren wäre, oder von der zuständigen Behörde jener Vertragspartei, die um Rechtshilfe ersucht hat, begehrt wird. Ein Ersuchen um sicheres Geleit wird nicht bewilligt, wenn die Justizbehörden des Vereinigten Königreiches zur Ansicht gelangen, daß eine Bewilligung nicht im öffentlichen Interesse steht.
Artikel 21
Die Regierung des Vereinigten Königreiches behält sich das Recht vor, Artikel 21 nicht anzuwenden.
Erklärungen
Erklärung 1
Hinsichtlich der Regierung des Vereinigten Königreiches und Nordirland sind Bezugnahmen auf das „Justizministerium“ für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 1, 3 und 6 und Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Bezugnahmen auf das Home Office (für England und Wales), das „Crown Office“ (für Schottland)und das „Northern Ireland Office“ (für Nordirland).
Erklärung 2
Artikel 16 Absatz 2
In Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreiches das Recht vor, zu verlangen, daß Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke mit einer beigefügten Übersetzung ins Englische an sie gerichtet werden.
Erklärung 3
Artikel 24
Hinsichtlich der zu Art. 24 abgegebenen Erklärung (Erklärung 3) erklärt das Vereinigte Königreich, dass es auch zusätzlich die folgenden Behörden als Justizbehörden betrachtet:
Das Vereinigte Königreich hat weiter erklärt, dass es den Solicitor of Her Majesty’s Customs and Excise und von diesem ermächtigte Personen des Solicitor’s Office oder die Commissioners of the Inland Revenue nicht mehr als Justizbehörden für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet. Die genannten Behörden werden durch den Director of the Revenue and Customs Prosecutions Office und jede vom Direktor dieser Behörde ermächtigte Person aus diesem Amt ersetzt. Die Erklärung nach Art. 24 des Übereinkommens lautet daher mit Wirkung vom 1. Mai 2005 wie folgt:
In Übereinstimmung mit Art. 24 betrachtet die Regierung des Vereinigten Königreiches für die Zwecke des Übereinkommens die folgenden Behörden als Justizbehörden:
– Magistrates' Courts, der Crown Court und der High Court;
– der Attorney General für England und Wales;
– der Director of Public Prosecutions und jeder Crown Prosecutor;
– der Director und jedes ernannte Mitglied des Serious Fraud Office;
– der Secretary of State for Trade and Industry hinsichtlich seiner Funktion für Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen;
– der Director of the Revenue and Customs Prosecutions Office und jede vom Direktor dieser Behörde ermächtigte Person;
– District Courts und Sheriff Courts und der High Court of Justiciary;
– der Lord Advocate;
– jeder Procurator Fiscal;
– der Attorney General für Nordirland;
– der Director of Public Prosecutions in Nordirland;
– die Financial Services Authority.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt vor, dass gemäß Art. 25 Abs. 5 des Übereinkommens und Art. 7 Abs. 2 des Zusatzprotokolls das Vereinigte Königreich die Ratifikation des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls auf Jersey, ein Gebiet für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, ausgedehnt wird.
Die Vorbehalte der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland anlässlich der Ratifikation bezüglich Art. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und Art. 21 des Übereinkommens und Art. 8 Abs. 2 (bezüglich Kapitel II und III) des Zusatzprotokolls werden in Bezug auf die Insel Jersey angewandt. Weiters habe ich die Ehre, zusätzliche Erklärungen im Namen der Vogtei Jersey zu machen:
In Bezug auf die Insel Jersey verlangt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass die Verweise an das „Justizministerium“ zum Zwecke der Art. 11 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, 3 und 6, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 an Ihre Majestät Generalstaatsanwalt für Jersey zu richten sind.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 behält sich die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey das Recht vor, dass den an sie gerichteten Ersuchen und beigefügten Unterlagen Übersetzungen ins Englische beigefügt sein sollen.
Im Namen der Insel Jersey, merkt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland an, dass die kleine Gerichtsbarkeit von Jersey eine ungleich höhere Anzahl von Rechtshilfeersuchen erhält, als sie stellt. Unter den gegebenen Umständen äußert die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Jersey den Wunsch, dass die Antragsteller bereit sind, außerhalb des in Art. 20 festgelegten Anwendungsbereichs eine angemessene Erstattung der Aufwendungen zu berücksichtigen. Im Namen der Insel Jersey erklärt die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, dass eine fehlende Einigung über die Erstattung von Aufwendungen das Engagement der Insel Jersey betreffend die im Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen nicht beeinträchtigt.
Gemäß Art. 24 erachtet die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland für die Zwecke des Übereinkommens folgende Behörden als Justizbehörden auf der Insel Jersey:
– das Amtsgericht und der königlicher Gerichtshof
– Ihre Majestät der Generalstaatsanwalt für Jersey.
Zur Erfüllung der Bestimmungen des Art. 25 Abs. 5 des Übereinkommens verlange ich die Zirkulation dieser Note an alle anderen Vertragsparteien, auf der Grundlage, dass, wenn innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag dieser Zirkulation keine Ablehnungsnote erhalten wird, eine diesbezügliche Vereinbarung bezüglich Art. 25 Abs. 5 als gültig zwischen dem Vereinigten Königreich und jeder der Vertragsparteien erachtet wird.
Zypern
Vorbehalte
Artikel 2
Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Rechtshilfe abzulehnen, wenn die Person, die Gegenstand des Rechtshilfeersuchens ist, in der Republik Zypern wegen einer strafbaren Handlung verurteilt wurde, der dasselbe Verhalten zugrunde liegt, wie das, welches Anlass für das Verfahren hinsichtlich dieser Person im ersuchenden Staat gegeben hat.
Artikel 5
Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen von den in Art. 5 Abs. 1 lit. a und c festgelegten Bedingungen abhängig zu machen.
Artikel 11
Für die Zwecke des Art. 11 Abs. 1 behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Überstellung eines Häftlings in allen in unter Abs. 2 des Abs. 1 dieses Artikels aufgezählten Fällen abzulehnen.
Für die Zwecke des Art. 11 Abs. 2 behält sich die Regierung der Republik Zypern das Recht vor, die Bewilligung der Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen abzulehnen.
Erklärungen
Artikel 7
Für die Zwecke des Art. 7 Abs. 3 verlangt die Regierung der Republik Zypern, dass Ladungen, die an eine beschuldigte Person, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, zuzustellen sind, mindestens 40 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt ihren Behörden übermittelt werden müssen.
Artikel 15 Absatz 6
Alle nach diesem Übereinkommen an die Republik Zypern gesandten Rechtshilfeersuchen müssen an das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung gerichtet werden. In dringenden Fällen können Ersuchen durch die Interpol übermittelt werden.
Artikel 16 Absatz 2
Ersuchen und angeschlossene Schriftstücke, die nicht in Englisch oder Griechisch abgefasst worden sind, müssen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
Artikel 24
Für die Zwecke dieses Übereinkommens betrachtet die Regierung der Republik Zypern die Folgenden als „Justizbehörden“:
– alle die Strafgerichtsbarkeit ausübenden Gerichte der Republik;
– alle attorneys of the Law Office der Republik (Office of the Attorney General);
– das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung;
– die Behörden oder Personen, die durch innerstaatliches Recht ermächtigt sind, strafrechtliche Fälle zu untersuchen, einschließlich der Polizei, des Departments of Customs and Excise und des Departments of Inland Revenue.
Präambel/Promulgationsklausel
| PRÄAMBEL |
|---|
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in der Überzeugung, daß die Annahme gemeinsamer Vorschriften auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen dazu beitragen wird, dieses Ziel zu erreichen;
in der Erwägung, daß die Rechtshilfe mit der Auslieferung zusammenhängt, die bereits Gegenstand eines am 13. Dezember 1957 unterzeichneten Übereinkommens war,
sind wie folgt übereingekommen:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen innerhalb kürzester Frist und soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei zuständig sind.
2 Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
3 Rechtshilfe kann auch in Verfahren in Bezug auf Handlungen geleistet werden, die nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei oder der ersuchten Vertragspartei als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
4 Rechtshilfe darf nicht lediglich mit der Begründung verweigert werden, dass sie sich auf Handlungen bezieht, für die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.
Artikel 2
Die Rechtshilfe kann verweigert werden,
a) wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende strafbare Handlungen oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b) wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
KAPITEL II
RECHTSHILFEERSUCHEN
Artikel 3
(1) Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, läßt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
(2) Wünscht der ersuchende Staat, daß die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
(3) Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
Artikel 4
Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
Artikel 4
1 Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn der ersuchte Staat von Zeit und Ort der Erledigung des Rechtshilfeersuchens. Die beteiligten Behörden und Personen können bei der Erledigung vertreten sein, wenn der ersuchte Staat zustimmt.
2 Ersuchen um Anwesenheit dieser beteiligten Behörden oder Personen sollen nicht abgelehnt werden, wenn durch eine solche Anwesenheit die Erledigung des Ersuchens den Bedürfnissen der ersuchenden Vertragspartei wahrscheinlich besser gerecht wird und daher ergänzende Rechtshilfeersuchen wahrscheinlich vermieden werden.
Artikel 5
(1) Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muß sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b) Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muß im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c) Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muß mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
(2) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
Artikel 6
(1) Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Gegenständen, Akten oder Schriftstücken, um deren Übermittlung ersucht worden ist, aufschieben, wenn er sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt.
(2) Die Gegenstände sowie die Urschriften von Akten oder Schriftstücken, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt worden sind, werden vom ersuchenden Staat so bald wie möglich dem ersuchten Staat zurückgestellt, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
KAPITEL III
ZUSTELLUNG VON VERFAHRENSURKUNDEN UND GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ERSCHEINEN VON ZEUGEN, SACHVERSTÄNDIGEN UND BESCHULDIGTEN
Artikel 7
(1) Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.
Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren läßt.
(2) Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung seinem Recht gemäß erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit.
(3) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung verlangen, daß die Vorladung für einen Beschuldigten, der sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet, ihren Behörden innerhalb einer bestimmten Frist vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt übermittelt wird. Die Frist ist in dieser Erklärung zu bestimmen und darf 50 Tage nicht übersteigen.
Diese Frist ist bei der Festsetzung des Zeitpunktes für das Erscheinen und bei der Übermittlung der Vorladung zu berücksichtigen.
Artikel 8
Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort neuerlich ordnungsgemäß vorgeladen wird.
Artikel 9
Die dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen und zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten werden vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen an berechnet und ihm nach Sätzen gewährt, die zumindest jenen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Vernehmung stattfinden soll.
Artikel 10
(1) Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies in dem Ersuchen um Zustellung der Vorladung; der ersuchte Staat fordert dann den Zeugen oder Sachverständigen auf zu erscheinen.
Der ersuchte Staat gibt die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen dem ersuchenden Staat bekannt.
(2) Im Falle des Absatzes 1 muß das Ersuchen oder die Vorladung die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten angeben.
(3) Auf besonderes Ersuchen kann der ersuchte Staat dem Zeugen oder Sachverständigen einen Vorschuß gewähren. Dieser wird auf der Vorladung vermerkt und vom ersuchenden Staat erstattet.
Artikel 11
(1) Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Häftlings als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird dieser vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, soweit anwendbar unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet überstellt, in dem die Vernehmung stattfinden soll.
Die Überstellung kann abgelehnt werden,
a) wenn der Häftling ihr nicht zustimmt;
b) wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates anhängigen Strafverfahren, notwendig ist;
c) wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder
d) wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates, der Partei dieses Übereinkommens ist, bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des um Durchbeförderung ersuchten Staates gerichtet wird.
Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen.
(3) Die überstellte Person muß im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet des um Durchbeförderung ersuchten Staates in Haft bleiben, sofern nicht der um Überstellung ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.
Artikel 11
1 Beantragt die ersuchende Vertragspartei das persönliche Erscheinen eines Häftlings zu Ermittlungszwecken, mit Ausnahme seines Erscheinens, um sich selbst vor Gericht zu verantworten, so wird dieser – vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, soweit anwendbar – unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhalb der von der ersuchtenVertragspartei bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei überstellt.
Die Überstellung kann abgelehnt werden,
a wenn der Häftling ihr nicht zustimmt;
b wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei anhängigen Strafverfahren notwendig ist;
c wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder
d wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei entgegenstehen.
2 Im Falle des Absatzes 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet einer dritten Vertragspartei bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei gerichtet wird. Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen.
3 Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei in Haft, sofern nicht die um Überstellung ersuchte Vertragspartei deren Freilassung verlangt.
Artikel 12
(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den Justizbehörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die Justizbehörden des ersuchenden Staates vorgeladen ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen in der Vorladung nicht angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(3) Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während fünfzehn aufeinanderfolgender Tage, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
KAPITEL IV
STRAFREGISTER
Artikel 13
(1) Der ersuchte Staat übermittelt von den Justizbehörden einer Vertragspartei für eine Strafsache erbetene Auszüge aus dem Strafregister und auf dieses bezügliche Auskünfte in dem Umfang, in dem seine Justizbehörden sie in ähnlichen Fällen selbst erhalten könnten.
(2) In anderen als den im Absatz 1 erwähnten Fällen wird einem solchen Ersuchen unter den Voraussetzungen stattgegeben, die in den gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften oder durch die Übung des ersuchten Staates vorgesehen sind.
KAPITEL V
VERFAHREN
Artikel 14
(1) Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a) die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b) den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c) soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d) soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
(2) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben außerdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten.
Artikel 15
(1) Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die im Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesendet.
(2) In dringenden Fällen können diese Rechtshilfeersuchen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Justizbehörden des ersuchten Staates übermittelt werden. Sie werden mit den Erledigungsakten auf dem im Absatz 1 vorgesehenen Weg zurückgesendet.
(3) Die im Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar der zuständigen Stelle des ersuchten Staates übermittelt und von dieser unmittelbar beantwortet werden. Die im Artikel 13 Absatz 2 erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates übermittelt.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 und 3 erwähnten Rechtshilfeersuchen, insbesondere Ersuchen um der Strafverfolgung vorausgehende Erhebungen, können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den Justizbehörden sein.
(5) In den Fällen, in denen die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen.
(6) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekanntgeben, daß ihr alle oder bestimmte Rechtshilfeersuchen auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln sind, oder verlangen, daß im Falle des Absatzes 2 eine Abschrift des Rechtshilfeersuchens gleichzeitig ihrem Justizministerium übermittelt wird.
(7) Dieser Artikel läßt Bestimmungen zweiseitiger, zwischen Vertragsparteien in Kraft stehender Abkommen oder Vereinbarungen unberührt, welche die unmittelbare Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zwischen ihren Behörden vorsehen.
Artikel 15
1 Rechtshilfeersuchen sowie alle ohne Ersuchen übermittelten Informationen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei in schriftlicher Form übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt. Sie können jedoch auch unmittelbar von den Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei den Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden.
2 Die in Artikel 11 dieses Übereinkommens sowie die in Artikel 13 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen genannten Ersuchen werden in allen Fällen vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.
3 Rechtshilfeersuchen in Bezug auf Verfahren nach Artikel 1 Absatz 3 dieses Übereinkommens können auch unmittelbar von den Verwaltungs- oder Justizbehörden der ersuchenden Vertragspartei den Verwaltungs- oder Justizbehörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt werden.
4 Nach Artikel 18 oder 19 des Zweiten Zusatzprotokolls zu diesem Übereinkommen gestellte Rechtshilfeersuchen können auch unmittelbar von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei übermittelt werden.
5 Die in Artikel 13 Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen können von den Justizbehörden unmittelbar den zuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei übermittelt und von diesen unmittelbar beantwortet werden. Die in Artikel 13 Absatz 2 dieses Übereinkommens erwähnten Ersuchen werden vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei dem Justizministerium der ersuchten Vertragspartei übermittelt.
6 Ersuchen um Abschriften von Urteilen und Maßnahmen nach Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen können unmittelbar den zuständigen Behörden übermittelt werden. Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Behörden bezeichnen, die er als zuständige Behörden im Sinne dieses Absatzes betrachtet.
7 In dringenden Fällen und wenn die unmittelbare Übermittlung durch dieses Übereinkommen zugelassen ist, kann sie durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) erfolgen.
8 Jede Vertragspartei kann sich jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen oder von bestimmten Rechtshilfeersuchen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a eine Abschrift des Ersuchens ist der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln;
b außer in dringenden Fällen sind Ersuchen der in der Erklärung bezeichneten zentralen Behörde zu übermitteln;
c im Falle einer unmittelbaren Übermittlung wegen Eilbedürftigkeit ist eine Abschrift gleichzeitig ihrem Justizministerium zu übermitteln;
d bestimmte oder alle Rechtshilfeersuchen sind ihr auf einem anderen als dem in diesem Artikel vorgesehenen Weg zu übermitteln.
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