Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Jänner 1970, betreffend zwei amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969 auf zwei Prüfungs- und Gewährzeichen des israelischen Ministeriums für Tourismus Anwendung findet, deren Darstellungen in der Markenstelle des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen. Die beiden Prüfungs- und Gewährzeichen dienen zur Kennzeichnung von Dienstleistungen auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs und von Waren der Andenkenindustrie.
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