Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. September 1970 betreffend Zeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird kundgemacht, daß folgende Zeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind:
a) WELTORGANISATION FÜR GEISTIGES EIGENTUM
WORLD INTELLECTUAL PROPERTY ORGANIZATION
ORGANISATION MONDIALE DE LA PROPRIETE INTELLECTUELLE
ORGANIZACION MUNDIAL DE LA PROPIEDAD INTELECTUAL
a) WIPO
OMPI
Die in der Anlage abgebildeten drei Zeichen.
Anlage
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