Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. September 1970 betreffend Zeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1970-10-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird kundgemacht, daß folgende Zeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind:

1.

a) WELTORGANISATION FÜR GEISTIGES EIGENTUM

b)

WORLD INTELLECTUAL PROPERTY ORGANIZATION

c)

ORGANISATION MONDIALE DE LA PROPRIETE INTELLECTUELLE

d)

ORGANIZACION MUNDIAL DE LA PROPIEDAD INTELECTUAL

2.

a) WIPO

b)

OMPI

3.

Die in der Anlage abgebildeten drei Zeichen.

Anlage

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