Patentgesetz 1970
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Patentierbare Erfindungen
§ 1. (1) Für Erfindungen, die neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.
(2) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
ästhetische Formschöpfungen;
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
die Wiedergabe von Informationen.
(3) Abs. 2 steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Patentierbare Erfindungen
§ 1. (1) Für Erfindungen, die neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, werden auf Antrag Patente erteilt.
(2) Erfindungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben, wobei biologisches Material ein Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Zu diesen patentierbaren Erfindungen zählen auch
biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;
ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
(3) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung;
die bloße Entdeckung eines Bestandteils des menschlichen Körpers, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;
ästhetische Formschöpfungen;
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
die Wiedergabe von Informationen.
(4) Abs. 3 steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Patentierbare Erfindungen
§ 1. (1) Für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik werden, sofern sie neu sind (§ 3), sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind, auf Antrag Patente erteilt.
(2) Erfindungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben, wobei biologisches Material ein Material ist, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Zu diesen patentierbaren Erfindungen zählen auch
biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, auch wenn es in der Natur schon vorhanden war;
ein isolierter Bestandteil des menschlichen Körpers oder ein auf andere Weise durch ein technisches Verfahren gewonnener Bestandteil, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens, selbst wenn der Aufbau dieses Bestandteils mit dem Aufbau eines natürlichen Bestandteils identisch ist.
(3) Als Erfindungen werden insbesondere nicht angesehen:
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
der menschliche Körper in den einzelnen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung;
die bloße Entdeckung eines Bestandteils des menschlichen Körpers, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens;
ästhetische Formschöpfungen;
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
die Wiedergabe von Informationen.
(4) Abs. 3 steht der Patentierung der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur entgegen, soweit für sie als solche Schutz begehrt wird.
§ 2 Z 2 zweiter Satz ist am 7.10.1987 in Kraft getreten (Art. VII Abs. 3 PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984).
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2. Patente werden nicht erteilt:
für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
für Pflanzensorten oder Tierarten (Tierrassen) sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Ausnahmen sind auf Mikroorganismen als solche sowie auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF BGBl. Nr. 634/1994.
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2. Patente werden nicht erteilt:
für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
für Pflanzensorten oder Tierarten (Tierrassen) sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Ausnahmen sind auf Mikroorganismen als solche sowie auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2. (1) Patente werden nicht erteilt für:
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist; als nicht patentierbar gelten in diesem Sinne unter anderem:
Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
die Verwendung von menschlichen Embryonen;
die Herstellung und Verwertung von hybriden Lebewesen, die aus Keimzellen, totipotenten Zellen oder Zellkernen von Menschen und Tieren entstehen;
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere;
Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
(2) Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober 1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. Satz 1 Teil 2, wonach Patente nicht für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden, berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c sind die entsprechenden Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 257/1992, in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gültigen Fassung zu beachten.
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2. (1) Patente werden nicht erteilt für:
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist; als nicht patentierbar gelten in diesem Sinne unter anderem:
Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
die Verwendung von menschlichen Embryonen;
die Herstellung und Verwertung von hybriden Lebewesen, die aus Keimzellen, totipotenten Zellen oder Zellkernen von Menschen und Tieren entstehen;
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere;
Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
(2) Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober 1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. Satz 1 Teil 2, wonach Patente nicht für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden, berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c sind die entsprechenden Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 257/1992, in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gültigen Fassung zu beachten.
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2. (1) Patente werden nicht erteilt für:
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist; als nicht patentierbar gelten in diesem Sinne unter anderem:
Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
die Verwendung von menschlichen Embryonen;
die Herstellung und Verwertung von hybriden Lebewesen, die aus Keimzellen, totipotenten Zellen oder Zellkernen von Menschen und Tieren entstehen;
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere;
Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
(2) Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober 1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist. Satz 1 Teil 2, wonach Patente nicht für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren erteilt werden, berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c sind die entsprechenden Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992, in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gültigen Fassung zu beachten.
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2. (1) Patente werden nicht erteilt für:
Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die Verwertung der Erfindung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verboten ist; als nicht patentierbar gelten in diesem Sinne unter anderem:
Verfahren zum Klonen von menschlichen Lebewesen;
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität der Keimbahn des menschlichen Lebewesens;
die Verwendung von menschlichen Embryonen;
die Herstellung und Verwertung von hybriden Lebewesen, die aus Keimzellen, totipotenten Zellen oder Zellkernen von Menschen und Tieren entstehen;
Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die geeignet sind, Leiden dieser Tiere ohne wesentlichen medizinischen Nutzen für den Menschen oder das Tier zu verursachen, sowie die mit Hilfe solcher Verfahren erzeugten Tiere;
Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren.
(2) Patente werden nicht erteilt für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie für im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen oder Tiere sowie Teile von Pflanzen oder Tieren, die ausschließlich einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren entstammen, soweit sie zu Pflanzen oder Tieren regeneriert werden können. Der Begriff der Pflanzensorte wird durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2506/95, ABl. Nr. L 258 vom 28. Oktober 1995 S. 3, definiert. Ein Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren ist im Wesentlichen biologisch, wenn es vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung, Selektion, nicht zielgerichteter Mutagenese oder auf in der Natur stattfindenden, zufälligen Genveränderungen beruht. Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführung der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist.
(2a) Abs. 2 erster Satz berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen,
die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben, wobei ein mikrobiologisches Verfahren jedes Verfahren ist, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird, oder
die Pflanzen oder Tiere zum Gegenstand haben, die mit nicht zielgerichtete Mutagenese für andere als landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Zwecke gezüchtet werden.
(3) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 lit. a bis c sind die entsprechenden Vorschriften des Fortpflanzungsmedizingesetzes, BGBl. Nr. 275/1992, in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes gültigen Fassung zu beachten.
§ 3 Abs. 2 ist am 7.10.1987 in Kraft getreten (Art. VII Abs. 3
PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984).
Neuheit
§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
(2) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch Abs. 1 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 oder in einem derartigen Verfahren für Tiere bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(3) Für die Anwendung des Abs. 1 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, in der jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt hat.
(4) Abs. 3 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF BGBl. Nr. 634/1994.
Neuheit
§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
europäischer Patentanmeldungen und internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 und 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, in der jeweils geltenden Fassung und
Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung,
in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, in der jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt hat.
(5) Abs. 4 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
Neuheit
§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,
internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge Einführungsgesetzes erfüllt sind, und
europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,
in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, in der jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt hat.
(5) Abs. 4 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
Neuheit
§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,
internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge Einführungsgesetzes erfüllt sind, und
europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,
in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
darauf, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, in der jeweils geltenden Fassung zur Schau gestellt hat.
(5) Abs. 4 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
Neuheit
§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,
internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge Einführungsgesetzes erfüllt sind, und
europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,
in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
darauf, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, zur Schau gestellt hat.
(5) Abs. 4 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
Neuheit
§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,
internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge Einführungsgesetzes erfüllt sind, und
europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, sofern die Voraussetzungen des Artikels 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, oder, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, des Artikels 158 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens erfüllt sind,
in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
darauf, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, zur Schau gestellt hat.
(5) Abs. 4 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
Neuheit
§ 3. (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Den Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt prioritätsälterer
Patentanmeldungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
Gebrauchsmusteranmeldungen auf Grund des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994,
internationaler Anmeldungen im Sinne des § 1 Z 6 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, wenn die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 2 des Patentverträge-Einführungsgesetzes erfüllt sind,
europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, und
europäischer Patentanmeldungen im Sinne des § 1 Z 4 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, wenn die europäische Patentanmeldung aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, aber nur sofern die Voraussetzungen des Artikels 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979, erfüllt sind,
in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Inhalt erst am Prioritätstag der jüngeren Anmeldung oder danach amtlich veröffentlicht worden ist. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich die Erfindung für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, werden solche prioritätsälteren Anmeldungen nicht in Betracht gezogen.
(3) Die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die zum Stand der Technik gehören, wird durch die Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 Z 2 bestimmt sind und ihre Anwendung in einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört. Ebenso wenig wird die Patentierbarkeit der genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der genannten Verfahren durch die Abs. 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, die nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
darauf, dass der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des Übereinkommens über internationale Ausstellungen, BGBl. Nr. 445/1980, zur Schau gestellt hat.
(5) Abs. 4 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei der Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung bei der Ausstellung zur Schau gestellt worden ist, und hierüber innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung eine Bestätigung der Ausstellungsleitung vorlegt. Darin ist der Tag der Ausstellungseröffnung und, sofern die erstmalige Offenbarung nicht gleichzeitig erfolgt ist, auch deren Tag anzugeben. Der Bestätigung ist eine Darstellung der Erfindung beizufügen, die mit einem Beglaubigungsvermerk der Ausstellungsleitung versehen ist.
Anspruch auf ein Patent
§ 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteiles wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen. Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begründen, wenn die Erfindung bereits Gegenstand eines Patentes oder einer in Verhandlung befindlichen und zur Patenterteilung führenden früheren Anmeldung ist. Treffen diese Voraussetzungen nur teilweise zu, so hat der spätere Anmelder bloß Anspruch auf Erteilung eines Patentes in entsprechender Beschränkung.
(2) Wird die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer bereits durch Patent geschützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnachfolger angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken.
(3) Wenn die gewerbliche Verwendung einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung einer bereits patentierten Erfindung voraussetzt, so ist das angemeldete Patent auf Antrag des Inhabers des früher erteilten Patentes (§ 102 Abs. 5) mit dem Beisatz zu erteilen, daß es vom früher erteilten, bestimmt zu bezeichnenden Patent abhängig ist (Abhängigerklärung). Dieser Beisatz ist auch in die Kundmachung über die Erteilung des Patentes und in die Patenturkunde aufzunehmen.
Anspruch auf ein Patent
§ 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteiles wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen. Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begründen, wenn die Erfindung bereits Gegenstand eines Patentes oder einer in Verhandlung befindlichen und zur Patenterteilung führenden früheren Anmeldung ist. Treffen diese Voraussetzungen nur teilweise zu, so hat der spätere Anmelder bloß Anspruch auf Erteilung eines Patentes in entsprechender Beschränkung.
(2) Wird die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer bereits durch Patent geschützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnachfolger angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken.
(3) Wenn die gewerbliche Verwendung einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung einer Erfindung voraussetzt, die durch ein prioritätsälteres Patent oder ein prioritätsälteres Gebrauchsmuster im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist, so kann der Inhaber des prioritätsälteren Schutzrechtes beantragen, daß auf die angemeldete Erfindung ein Patent mit dem Beisatz erteilt wird, daß es vom prioritätsälteren, bestimmt zu bezeichnenden Patent oder Gebrauchsmuster abhängig ist (Abhängigerklärung). Dieser Beisatz ist auch in die Kundmachung über die Erteilung des Patentes und in die Patenturkunde aufzunehmen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF BGBl. Nr. 634/1994.
Anspruch auf ein Patent
§ 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteils wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen.
(2) Wird die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer bereits durch Patent geschützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnachfolger angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken.
(3) Wenn die gewerbliche Verwendung einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung einer Erfindung voraussetzt, die durch ein prioritätsälteres Patent oder ein prioritätsälteres Gebrauchsmuster im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist, so kann der Inhaber des prioritätsälteren Schutzrechtes beantragen, daß auf die angemeldete Erfindung ein Patent mit dem Beisatz erteilt wird, daß es vom prioritätsälteren, bestimmt zu bezeichnenden Patent oder Gebrauchsmuster abhängig ist (Abhängigerklärung). Dieser Beisatz ist auch in die Kundmachung über die Erteilung des Patentes und in die Patenturkunde aufzunehmen.
Anspruch auf ein Patent
§ 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegenteils wird als Erfinder der erste Anmelder angesehen.
(2) Wird die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung einer bereits durch Patent geschützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnachfolger angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbildung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 149/2004)
§ 5. (1) Der erste Anmelder hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und im ersten Falle vom Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger, im letzteren vom Beeinträchtigten Einspruch erhoben wird.
(2) Ist die Erfindung der Reihe nach von einem Erfindungsbesitzer dem anderen ohne Einwilligung entnommen worden, so geht im Falle des Widerstreites der frühere Erfindungsbesitzer dem späteren vor.
§ 5. (1) Der erste Anmelder hat jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des Patentes, wenn er nicht der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist.
(2) Ist die Erfindung der Reihe nach von einem Erfindungsbesitzer dem anderen ohne Einwilligung entnommen worden, so geht im Falle des Widerstreites der frühere Erfindungsbesitzer dem späteren vor.
Erfindungen von Dienstnehmern
§ 6. (1) Dienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhältnisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4), wenn nicht durch Vertrag (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund des § 7 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Als Dienstnehmer gelten Angestellte und Arbeiter jeder Art.
§ 7. (1) Vereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, nach denen künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, haben nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Abs. 3) ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der auch Genüge geleistet ist, wenn darüber ein Kollektivvertrag (§ 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974 in der jeweils geltenden Fassung) vorliegt.
(2) Ist das Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches, so kann der Dienstgeber, ohne daß es einer Vereinbarung mit dem Dienstnehmer bedarf, dessen Diensterfindungen zur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich in Anspruch nehmen; das Benützungsrecht ist auch gegen Dritte wirksam. In diesen Fällen finden die Bestimmungen des folgenden Absatzes und der §§ 8 bis 17 und des § 19 sinngemäß Anwendung.
(3) Eine Diensterfindung ist die Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn
entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder
wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder
das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist.
§ 7. (1) Vereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, nach denen künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen oder dem Dienstgeber ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, haben nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Abs. 3) ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der auch Genüge geleistet ist, wenn darüber ein Kollektivvertrag (§ 2 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974) vorliegt.
(2) Ist das Dienstverhältnis ein öffentlich-rechtliches, so kann der Dienstgeber, ohne daß es einer Vereinbarung mit dem Dienstnehmer bedarf, dessen Diensterfindungen zur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich in Anspruch nehmen; das Benützungsrecht ist auch gegen Dritte wirksam. In diesen Fällen finden die Bestimmungen des folgenden Absatzes und der §§ 8 bis 17 und des § 19 sinngemäß Anwendung.
(3) Eine Diensterfindung ist die Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn
entweder die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder
wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder
das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist.
§ 8. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Falle für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere Vergütung.
(2) Wenn der Dienstnehmer jedoch ausdrücklich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellt und auch tatsächlich damit vorwiegend beschäftigt ist und wenn die ihm obliegende Erfindertätigkeit zu der Erfindung geführt hat, so gebührt ihm eine besondere Vergütung nur insoweit, als nicht schon in dem ihm auf Grund des Dienstverhältnisses im Hinblick auf seine Erfindertätigkeit zukommenden höheren Entgelt eine angemessene Vergütung für die Erfindung gelegen ist.
§ 9. Bei der Bemessung der Vergütung (§ 8) ist nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen
auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen;
auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland;
auf den Anteil, den Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Dienstgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustandekommen der Erfindung gehabt haben.
§ 10. (1) Die Vergütung kann nachträglich auf Antrag eines der Beteiligten nach billigem Ermessen geändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist. Keinesfalls sind jedoch Leistungen zurückzuerstatten, die der Dienstnehmer auf Grund der früheren Festsetzung empfangen hat. Ebensowenig sind Leistungen, die auf Grund der früheren Festsetzung bereits bewirkt oder fällig geworden sind, nachträglich zu ergänzen, es sei denn, daß die Vergütung in einer einmaligen Leistung besteht.
(2) Der Anspruch auf Änderung der Vergütung steht dem Dienstnehmer auch im Fall der Übertragung der Erfindung durch den Dienstgeber auf einen Dritten dann zu, wenn der vom Dienstgeber bei dieser Übertragung erzielte Erlös in auffälligem Mißverhältnis zu der dem Dienstnehmer gewährten Vergütung steht oder wenn der Dienstgeber an der Ausnützung der Erfindung beteiligt bleibt und hiebei ein Erträgnis erzielt, das in auffälligem Mißverhältnis zu der dem Dienstnehmer gewährten Vergütung steht.
(3) Der Antrag (Abs. 1 und 2) kann erst nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung der Vergütung gestellt werden.
§ 11. (1) Wenn das Ausmaß der Vergütung (§§ 8 bis 10) von der Benützung der Erfindung durch den Dienstgeber abhängig gemacht ist und dieser es unterläßt, die Erfindung in einem ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen angemessenen Umfang zu benützen, so ist die Vergütung so zu bemessen, als hätte der Dienstgeber die Erfindung in dem ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen angemessenen Umfang benützt.
(2) In gleicher Weise ist die Vergütung zu bemessen, wenn der Dienstgeber die Erfindung auf einen Dritten übertragen oder in anderer Weise über sie verfügt hat, es sei denn, daß der Dienstnehmer einer solchen Übertragung oder Verfügung zugestimmt hat und der Dienstnehmer nicht beweist, daß diese Übertragung oder Verfügung nur zum Schein geschehen ist.
(3) Der Dienstgeber wird von der im Abs. 1 festgesetzten Verbindlichkeit zur Leistung der Vergütung befreit, wenn er sich verpflichtet, einem vom Dienstnehmer zu bezeichnenden Dritten das Recht zur Benützung der Erfindung einzuräumen. Der Dritte, dem das Benützungsrecht eingeräumt wird, hat dem Dienstgeber für dessen unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 9 lit. c zu ermittelnden Anteil an der Erfindung eine Vergütung zu leisten. In Ansehung dieser Vergütung kann gemäß § 10 nachträglich Abänderung gefordert werden.
(4) Der Anspruch (Abs. 1 und 2) ist ausgeschlossen, wenn dem Dienstgeber unter billiger Berücksichtigung der Umstände des Falles eine Benützung der Erfindung überhaupt nicht oder nicht in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, zugemutet werden kann oder, falls eine Übertragung oder eine andere Verfügung unterblieben wäre, zugemutet werden könnte. Wenn jedoch der Dienstgeber aus der Erfindung Nutzen zieht, ohne sie auszuüben, so gebührt dem Dienstnehmer eine angemessene Vergütung.
§ 12. (1) Wenn eine Vereinbarung besteht, nach der künftige Erfindungen des Dienstnehmers dem Dienstgeber gehören sollen (§ 7), so hat der Dienstnehmer jede Erfindung, die er macht, ausgenommen solche, die offenbar nicht unter die Vereinbarung fallen, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Dienstgeber hat binnen vier Monaten nach dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhalten hat, dem Dienstnehmer zu erklären, ob er die Erfindung auf Grund der bestehenden Vereinbarung als Diensterfindung für sich in Anspruch nimmt.
(2) Versäumt der Dienstnehmer diese Mitteilung, so haftet er dem Dienstgeber, unbeschadet des diesem zustehenden Anspruches auf die Erfindung, für den Ersatz des Schadens, der auch den entgangenen Gewinn umfaßt. Versäumt der Dienstgeber die Erklärung oder gibt er eine verneinende Erklärung ab, so verbleibt die Erfindung dem Dienstnehmer.
§ 13. (1) Der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind zur Geheimhaltung der Erfindungen verpflichtet, die den Gegenstand der im § 12 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung und Erklärung bilden.
(2) Die Geheimhaltungspflicht des Dienstnehmers erlischt
wenn der Dienstgeber die im § 12 Abs. 1 vorgesehene Erklärung versäumt hat oder wenn er innerhalb der Frist eine verneinende Erklärung abgegeben hat;
wenn der Dienstgeber die Erfindung rechtzeitig für sich in Anspruch genommen (§ 12 Abs. 1) und die Geheimhaltung aufgegeben hat.
(3) Durch das Erlöschen der Geheimhaltungspflicht nach der vorstehenden Bestimmung wird die Geheimhaltungspflicht, soweit sie sonst dem Dienstnehmer obliegt, nicht berührt.
(4) Die Geheimhaltungspflicht des Dienstgebers erlischt, wenn er die Erfindung rechtzeitig für sich in Anspruch genommen (§ 12 Abs. 1) und der Dienstnehmer dagegen keinen Widerspruch erhoben hat.
(5) Die Geheimhaltungspflicht hindert den Dienstgeber und den Dienstnehmer nicht, zur Wahrung ihrer Rechte hinsichtlich der Erfindung die Patentanmeldung zu bewirken sowie die sonst erforderlichen Schritte zu unternehmen.
(6) Der Dienstgeber oder der Dienstnehmer, der die Geheimhaltungspflicht verletzt, ist zum Ersatz des Schadens, der auch den entgangenen Gewinn umfaßt, an den anderen Teil verpflichtet.
§ 14. Wenn der Dienstgeber dem Dienstnehmer für eine Diensterfindung eine Vergütung geleistet hat und dann hervorkommt, daß nicht dieser Dienstnehmer, sondern ein anderer Dienstnehmer desselben Dienstgebers die Erfindung gemacht hat oder daß ein anderer Dienstnehmer desselben Dienstgebers an der Erfindung mitgewirkt hat, so kann der Dienstgeber dem Berechtigten gegenüber die dem Nichtberechtigten geleistete Vergütung ganz oder in dem dem Anteil des Berechtigten an der Erfindung entsprechenden Verhältnis aufrechnen, wenn er im guten Glauben geleistet hat und die Erfindung auch nach dem mit dem Berechtigten bestehenden Rechtsverhältnis dem Dienstgeber gehört.
§ 15. (1) Wenn der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer Vereinbarungen wegen einer Diensterfindung getroffen hat, so kann er dennoch jederzeit erklären, auf seine Rechte an der Erfindung ganz oder zum Teil zu verzichten. Der Dienstnehmer kann in einem solchen Fall verlangen, daß die Rechte des Dienstgebers an der Erfindung, soweit der Verzicht reicht, auf ihn übertragen werden.
(2) Wenn der Dienstgeber auf seine Rechte an der Erfindung ganz verzichtet, so hört die Verpflichtung zur Leistung der Vergütung mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung auf. Im Fall eines Teilverzichtes kann der Dienstgeber eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen, sofern eine gesonderte Verwertung der auf den Dienstnehmer übertragenen Rechte möglich ist.
(3) Die Verpflichtung zur Leistung einer auf die Zeit bis zur Abgabe der Verzichtserklärung entfallenden Vergütung bleibt unberührt.
§ 16. Die nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 begründeten Rechte des Dienstgebers und des Dienstnehmers werden durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt.
§ 17. Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
§ 18. (Anm.: Aufgehoben durch § 99, Z 2, lit. f, BGBl. Nr. 104/1985.)
§ 19. Ansprüche von Dienstgebern und Dienstnehmern nach den Bestimmungen der §§ 7 bis 15 verjähren in drei Jahren.
Anspruch auf Erfindernennung
§ 20. (1) Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder.
(2) Der Anspruch kann nicht übertragen werden und geht nicht auf die Erben über. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Die Nennung als Erfinder geschieht auf Antrag durch Eintragung in das Patentregister, Anführung in der öffentlichen Bekanntmachung der Anmeldung (Aufgebot, § 101), in der Patenturkunde, in der Kundmachung über die Patenterteilung und in der Patentschrift (§ 109). Ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt oder sind die bezeichneten Veröffentlichungen schon vollzogen, so ist eine besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen oder eine besondere Kundmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung als Erfinder ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege aufzunehmen.
(4) Der Antrag kann sowohl vom Erfinder als auch vom Anmelder oder vom Patentinhaber gestellt werden. Sind zur Stellung des Antrages mehrere Personen berechtigt, so hat, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, der Antragsteller die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll ein anderer als der bereits als Erfinder Genannte neben diesem oder an seiner Stelle als Erfinder genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen.
(5) Verweigert der Anmelder, der Patentinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so ist der Anspruch bei sonstigem Ausschluß innerhalb der folgenden Frist mit Antrag beim Patentamt geltend zu machen:
gegen den Anmelder oder den Patentinhaber vor Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Kundmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (§ 109) oder, wenn der Erfinder das Patent auf einen anderen übertragen hat, gegen diesen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Einlangens des Übertragungsgesuches (§ 43) beim Patentamt;
gegen den bereits als Erfinder Genannten vor Ablauf eines Jahres nach der Kundmachung der bereits geschehenen Nennung (Abs. 3).
(6) Über den Antrag (Abs. 5) wird nach den Verfahrensvorschriften für den Anfechtungsstreit verhandelt. Die Erteilung des Patentes wird durch die Anhängigkeit des Verfahrens über einen solchen Antrag nicht aufgeschoben. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist auf Antrag des Berechtigten nach Abs. 3 vorzugehen.
Anspruch auf Erfindernennung
§ 20. (1) Der Erfinder hat Anspruch auf Nennung als Erfinder.
(2) Der Anspruch kann nicht übertragen werden und geht nicht auf die Erben über. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Die Nennung als Erfinder geschieht auf Antrag durch Anführung in der Veröffentlichung der Anmeldung, in der Bekanntmachung der Veröffentlichung, in der Bekanntmachung der Patenterteilung, in der Patentschrift, in der Patenturkunde und durch Eintragung in das Patentregister. Ist die Bekanntmachung der Patenterteilung schon erfolgt und ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt, so ist auf Antrag eine besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen und eine besondere Bekanntmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung als Erfinder ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelege aufzunehmen.
(4) Der Antrag kann sowohl vom Erfinder als auch vom Anmelder oder vom Patentinhaber gestellt werden. Sind zur Stellung des Antrages mehrere Personen berechtigt, so hat, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, der Antragsteller die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll ein anderer als der bereits als Erfinder Genannte neben diesem oder an seiner Stelle als Erfinder genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen.
(5) Verweigert der Anmelder, der Patentinhaber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als Erfinder zu entscheiden.
(6) Über den Antrag (Abs. 5) wird nach den Verfahrensvorschriften für den Anfechtungsstreit verhandelt. Die Erteilung des Patentes wird durch die Anhängigkeit des Verfahrens über einen solchen Antrag nicht aufgeschoben. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist auf Antrag des Berechtigten nach Abs. 3 vorzugehen.
Vertreter
§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben. Er hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt.
(3) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist.
(4) Der Ort, an dem der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines Vertreters der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, gilt für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz des nicht im Inland wohnenden Patentinhabers.
(5) Für jede Patentanmeldung ist eine gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits erteilten Patentes bevollmächtigt wird.
(6) Wird ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt zur Vertretung vor dem Patentamt bevollmächtigt, so ermächtigt ihn die Vollmacht kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere ein Patent anzumelden, die Anmeldung einzuschränken oder zurückzunehmen, Einsprüche zu erheben, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzunehmen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(7) Die Vollmacht gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(8) Soll der Vertreter auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein. Eine Vollmacht zur Übertragung einer Patentanmeldung oder eines Patentes muß öffentlich beglaubigt sein.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 3)
Vertreter
§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte und Patentanwälte gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Für jede Patentanmeldung ist eine gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits erteilten Patentes bevollmächtigt wird. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Patentes ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.
(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist.
(5) Der Ort, an dem der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, gilt für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz des nicht im Inland wohnenden Patentinhabers.
(6) Die einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(7) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(8) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt oder Patentanwalt ist, auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.
Vertreter
§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Für jede Patentanmeldung ist eine gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits erteilten Patentes bevollmächtigt wird. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Patentes ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.
(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist; dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen.
(5) Der Ort, an dem der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische Niederlassung hat, und in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, gilt für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Patentinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.
(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(7) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(8) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.
Vertreter
§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Für jede Patentanmeldung ist eine gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits erteilten Patentes bevollmächtigt wird. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine Bevollmächtigung zur Übertragung eines Patentes ist jedoch in jedem Fall durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.
(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.
(5) Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem
der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische
Niederlassung hat, oder
der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Patentinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.
(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(7) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(8) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.
Vertreter
§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.
(5) Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem
der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische
Niederlassung hat, oder
der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Patentinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.
(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(7) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(8) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.
Vertreter
§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.
(5) Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem
der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische
Niederlassung hat, oder
der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Patentinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.
(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(7) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(8) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.
Vertreter
§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt einschreitet, muss seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.
(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsleistungen des Patentamtes einschließlich Gutachten und Recherchen ist weder die Bestellung eines Vertreters noch eines Zustellungsbevollmächtigten erforderlich.
(5) Ergänzend zu § 83c JN gilt der Ort, an dem
der Vertreter seinen inländischen Wohnsitz oder seine inländische
Niederlassung hat, oder
der Zustellungsbevollmächtigte seinen inländischen Wohnsitz hat, oder
in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz oder inländischer Niederlassung oder eines Zustellungsbevollmächtigten mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat,
für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz oder Niederlassung eines Patentinhabers, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat.
(6) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und – soweit er gesetzlich dazu befugt ist – den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen, Einsprüche zu erheben, auf Patente zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(7) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(8) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.
Wirkung des Patentes
§ 22. (1) Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, betriebsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.
(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände.
Wirkung des Patentes
§ 22. (1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
Wirkung des Patentes
§ 22. (1) Das Patent berechtigt den Patentinhaber andere davon auszuschließen, den Gegenstand der Erfindung betriebsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
(2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse.
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