Patentgesetz 1970
(2) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten, einem für den juristischen Bereich und einem für den fachtechnischen Bereich zuständigen Vizepräsidenten sowie den zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen rechtskundigen und fachtechnischen Mitgliedern und sonstigen Mitarbeitern.
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegt – unbeschadet der Bereichsverantwortung der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten – die Leitung des Patentamts.
(4) Die rechtskundigen Mitglieder müssen das Universitätsstudium der Rechtswissenschaften vollendet haben. Die fachtechnischen Mitglieder müssen ein Universitätsstudium vollendet haben, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat. Für die Bestellung der Mitglieder gelten im Übrigen die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften.
(5) Die Vizepräsidenten sollen über die für Mitglieder des Patentamtes vorgesehene förmliche Befähigung (der technische Vizepräsident jene als fachtechnisches Mitglied, der rechtskundige Vizepräsident jene als rechtskundiges Mitglied) oder über gleichwertige Kenntnisse verfügen.
§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Tätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:
Service- und Informationsleistungen im Sinne des Abs. 2,
Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie
Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung diejenigen Service- und Informationsleistungen zu bestimmen, die vom Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit zu erbringen sind. Bei der Bestimmung der einzelnen Service- und Informationsleistungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden.
(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt:
Tätigkeiten gemäß Abs. 1, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,
Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Abs. 1 im Zusammenhang stehen und
mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
(4) Das Patentamt ist berechtigt, von dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gebrauch zu machen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:
schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien über Daten, die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,
statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,
Mitwirkung bei der Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten über die Patentierbarkeit von Erfindungen für Staaten oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind, insbesondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,
Mitwirkung bei der Erstattung von Schutzrechtsrecherchen, insbesondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,
schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist („Ähnlichkeitsrecherchen”),
Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung von Marken,
Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind,
Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten nationaler oder internationaler staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind,
Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie
Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung die Service- und Informationsleistungen, die vom Patentamt gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbracht werden können, näher zu bestimmen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.
(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,
Tätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,
Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen und
mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
(4) Das Patentamt ist berechtigt, von dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gebrauch zu machen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:
schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien über Daten, die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,
statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,
Mitwirkung bei der Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten über die Patentierbarkeit von Erfindungen für Staaten oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind, insbesondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,
Mitwirkung bei der Erstattung von Schutzrechtsrecherchen, insbesondere Vermittlung, Vertrieb, Aufbereitung und Abwicklung,
schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist („Ähnlichkeitsrecherchen”),
Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung von Marken,
Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind,
Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten nationaler oder internationaler staatlicher oder nichtstaatlicher Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befaßt sind,
Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie
Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung die Service- und Informationsleistungen, die vom Patentamt gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erbracht werden können, näher zu bestimmen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.
(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,
Tätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,
Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen und
mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
(4) Das Patentamt ist berechtigt, aus dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
§ 58a. (1) Dem Patentamt kommt insofern Rechtspersönlichkeit (Teilrechtsfähigkeit) zu, als es berechtigt ist, durch folgende Service- und Informationsleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Vermögen und Rechte zu erwerben:
schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien über Daten, die angemeldete und registrierte gewerbliche Schutzrechte betreffen,
statistische Auswertungen von Daten im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes,
Erstattung von Recherchen über den Stand der Technik und von Gutachten über die Patentierbarkeit von Erfindungen für Personen, Unternehmen, Staaten oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befasst sind,
Erstattung von Schutzrechtsrecherchen und von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Patentbewertungen unter Heranziehung anerkannter Evaluierungsstandards,
schriftliche Auskünfte und Auskünfte mittels elektronischer Datenträger und Medien im Rahmen von Markenanmeldeverfahren sowie auf Grund gesonderter Anträge darüber, ob ein bestimmtes Zeichen angemeldeten oder registrierten Marken gleich oder möglicherweise ähnlich ist („Ähnlichkeitsrecherchen“),
Übersetzungen von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen für die internationale Registrierung von Marken,
Klassifizierung von Bildbestandteilen von Marken für nationale oder internationale staatliche oder nichtstaatliche Organisationen, die mit Aufgaben auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes befasst sind,
Vertrieb von Informationsleistungen und -diensten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,
Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern sowie
Ausstellungen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
(2) Der Präsident des Patentamtes hat mit Verordnung nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie die Service- und Informationsleistungen des Patentamtes gemäß Abs. 1 im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit und die Bedingungen, unter denen sie erbracht werden, näher zu bestimmen. Hierbei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die einzelnen Service- und Informationsleistungen ihrer Art nach geeignet sind, im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit erbracht zu werden und dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen nicht verletzt werden.
(3) Im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit ist das Patentamt auch befugt,
Tätigkeiten gemäß Abs. 2, die Buchführung und die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sowie Hilfstätigkeiten im Rahmen der Patentamtsverwaltung an Dritte, insbesondere auch an Verwaltungseinrichtungen des Bundes, gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen der Teilrechtsfähigkeit zu übertragen,
Rechtsgeschäfte abzuschließen, die mit Tätigkeiten gemäß Z 1 im Zusammenhang stehen und
mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die Mitgliedschaft bei Vereinen, anderen juristischen Personen oder zwischenstaatlichen Organisationen zu erwerben, wenn dies im Interesse der Förderung des gewerblichen Rechtsschutzes liegt.
(4) Das Patentamt ist berechtigt, aus dem Vermögen und den Rechten, die im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erworben werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Aufwendungen einschließlich der Investitionen abzudecken. Darüber hinaus gehende Einnahmen (Gewinne) sind nach Bildung angemessener Rücklagen an den Bund abzuführen. Für Verbindlichkeiten, die durch die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
§ 58b. (1) Soweit das Patentamt im Rahmen des § 58a tätig wird, hat es für eine Gebarung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu sorgen. Der jährliche Rechnungsabschluß ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist überdies jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die Gebarung, die sich aus der Teilrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen.
(3) Auf Dienstverträge, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit abschließt, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Die Vorschriften über die Ausübung von Gewerben sind auf die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen des § 58a nicht anzuwenden.
§ 58b. (1) Soweit das Patentamt im Rahmen des § 58a tätig wird, hat es für eine Gebarung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu sorgen. Der jährliche Rechnungsabschluß ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist überdies jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die Gebarung, die sich aus der Teilrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen.
(3) Auf Dienstverträge, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit abschließt, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(4) Die Vorschriften über die Ausübung von Gewerben sind auf die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen des § 58a nicht anzuwenden.
§ 58b. (1) Soweit das Patentamt im Rahmen des § 58a tätig wird, hat es für eine Gebarung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu sorgen. Der jährliche Rechnungsabschluß ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist überdies jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die Gebarung, die sich aus der Teilrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen.
(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(4) Die Vorschriften über die Ausübung von Gewerben sind auf die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen des § 58a nicht anzuwenden.
(5) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Patentamt durch den Geschäftsführer vertreten. Dieser kann andere verantwortlich betraute Personen zum Abschluss von bestimmten Rechtsgeschäften im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ermächtigen. Das Patentamt hat in diesem Zusammenhang eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist. Bei der Erbringung von Service- und Informationsleistungen gemäß § 58a Abs. 1 und insbesondere auch bei der diesbezüglichen kommerziellen Kommunikation ist jeglicher Hinweis auf eine behördliche oder amtliche Funktion zu vermeiden. Im Hinblick auf die Erbringung derartiger Service- und Informationsleistungen sind Kunden vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit auf rein privatrechtlicher Basis und ohne behördlichen Charakter einschließlich der sich aus § 58a Abs. 4 letzter Satz ergebenden Rechtsfolge erbracht werden.
§ 58b. (1) Soweit das Patentamt im Rahmen des § 58a tätig wird, hat es für eine Gebarung nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu sorgen. Der jährliche Rechnungsabschluß ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie dem Bundesminister für Finanzen vorzulegen. Dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist überdies jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, die Gebarung, die sich aus der Teilrechtsfähigkeit ergibt, auf die Übereinstimmung mit bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen.
(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(4) Die Vorschriften über die Ausübung von Gewerben sind auf die Tätigkeit des Patentamtes im Rahmen des § 58a nicht anzuwenden.
(5) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Patentamt durch den Geschäftsführer vertreten. Dieser kann andere verantwortlich betraute Personen zum Abschluss von bestimmten Rechtsgeschäften im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ermächtigen. Das Patentamt hat in diesem Zusammenhang eine Bezeichnung zu führen, der die eigene Rechtspersönlichkeit zu entnehmen ist. Bei der Erbringung von Service- und Informationsleistungen gemäß § 58a Abs. 1 und insbesondere auch bei der diesbezüglichen kommerziellen Kommunikation ist jeglicher Hinweis auf eine behördliche oder amtliche Funktion zu vermeiden. Im Hinblick auf die Erbringung derartiger Service- und Informationsleistungen sind Kunden vor Vertragsabschluss darauf hinzuweisen, dass diese Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit auf rein privatrechtlicher Basis und ohne behördlichen Charakter einschließlich der sich aus § 58a Abs. 4 letzter Satz ergebenden Rechtsfolge erbracht werden.
(6) Sofern die Teilrechtsfähigkeit sich für die Erbringung ihrer Leistungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedient, unterliegen diese einer Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
§ 59. (1) Die nichtständigen rechtskundigen Mitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nachweisen können.
(2) Die nichtständigen fachtechnischen Mitglieder müssen die Studien an einer Hochschule technischer Richtung oder die philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer vollendet und durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies müssen sie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen.
(3) Zu nichtständigen Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind. Sie führen für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des Patentamtes“.
(4) Die nichtständigen Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden infolge des Übertritts in den dauernden Ruhestand.
(5) Das Amt eines nichtständigen Mitgliedes erlischt, wenn dieses die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde.
(6) Nichtständige Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vor der Ausübung ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische Führung meines Amtes und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus meiner Amtsführung bekannt wird“. Die Gelöbnisformel ist zu unterschreiben. Im Falle der Wiederernennung genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis.
(7) Die nichtständigen Mitglieder erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Verwendung, und zwar
die Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%,
die Beisitzer 4 bis 15%
des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII der Allgemeinen Verwaltung für jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren werden für die in einem Kalenderjahr abgeschlossenen Fälle vom Präsidenten des Patentamtes zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu nehmen ist.
(8) Ein nichtständiges Mitglied ist nur dann zur Mitwirkung heranzuziehen, wenn im Einzelfall kein ständiges Mitglied für das in Frage kommende Fachgebiet zur Verfügung steht oder wenn die Heranziehung mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles, die Raschheit der Erledigung oder die Belastung der in Betracht kommenden ständigen Mitglieder geboten erscheint.
Zum Inkrafttretensdatum: Abs. 3 lit. a tritt am 1. 12. 1984 in Kraft.
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60. (1) Im Patentamt bestehen
Technische Abteilungen und mindestens eine Rechtsabteilung,
mindestens eine Beschwerdeabteilung,
mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,
mindestens eine Präsidialabteilung,
eine Bibliothek,
eine Buchhaltung.
(2) Die Zahl der im Abs. 1 angeführten Abteilungen ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben sind zuständig:
die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und für die Erstattung schriftlicher Gutachten nach § 57a, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§§ 70, 108);
die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung (§ 50) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;
die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten.
(4) Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben sind außerdem durch den Präsidenten die erforderlichen Hilfsstellen einzurichten.
(5) Der Präsident kann Hilfsstellen einer Hilfsämterdirektion unterstellen.
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60. (1) Im Patentamt bestehen
Technische Abteilungen und mindestens eine Rechtsabteilung,
mindestens eine Beschwerdeabteilung,
mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,
mindestens eine Präsidialabteilung,
eine Bibliothek,
eine Buchhaltung.
(2) Die Zahl der im Abs. 1 angeführten Abteilungen ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben sind zuständig:
die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und für die Erstattung schriftlicher Gutachten nach § 57a, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§§ 70, 108);
die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung (§ 50) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;
die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten.
(4) Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben sind außerdem durch den Präsidenten die erforderlichen Verwaltungsstellen einzurichten.
(5) Der Präsident kann Verwaltungsstellen einer Verwaltungsstellendirektion unterstellen.
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60. (1) Im Patentamt bestehen
Technische Abteilungen und mindestens eine Rechtsabteilung,
mindestens eine Beschwerdeabteilung,
mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,
mindestens eine Präsidialabteilung,
eine Bibliothek,
eine Buchhaltung.
(2) Die Zahl der im Abs. 1 angeführten Abteilungen ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben sind zuständig:
die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und für die Erstattung schriftlicher Gutachten nach § 57a, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§§ 70, 108);
die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung (§ 50) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;
die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.
(4) Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben sind außerdem durch den Präsidenten die erforderlichen Verwaltungsstellen einzurichten.
(5) Der Präsident kann Verwaltungsstellen einer Verwaltungsstellendirektion unterstellen.
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60. (1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben sind zuständig:
die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und für die Erstattung schriftlicher Gutachten nach § 57a, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§§ 70, 108);
die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung (§ 50) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes (§ 23), über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;
die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.
(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 30.12.2004 außer Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 30.12.2004 außer Kraft.)
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60. (1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten, die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§ 70);
die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen;
die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen sowie aller nicht in die Zuständigkeit einer anderen Abteilung fallenden Angelegenheiten.
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60. (1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren und für die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;
die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§ 70);
die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60. (1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
die Technische Abteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren, die Verfahren betreffend den Verzicht und die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;
die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§ 70);
die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60. (1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
die Technischen Abteilungen für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren, die Verfahren betreffend den Verzicht und die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;
die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren (§ 70);
die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.
Einrichtungen des Patentamtes
§ 60. (1) Im Patentamt bestehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben vorgesehenen Abteilungen und die erforderlichen sonstigen Organisationseinheiten.
(2) Die Zahl der Abteilungen und Organisationseinheiten, ihr Aufgabenbereich und ihre personelle Ausstattung ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften diesen Abteilungen und Organisationseinheiten übertragenen Aufgaben sind zuständig:
die Technischen Abteilungen für das Verfahren zur Erteilung von Patenten, das Einspruchsverfahren, die Verfahren betreffend den Verzicht und die Erstattung schriftlicher Recherchen und Gutachten;
die Rechtsabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung, auf andere rechtliche Verfügungen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nicht die Technische Abteilung oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung, Aberkennung, Abhängigerklärung, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Anerkennung des Vorbenützerrechtes, über Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)
§ 61. (1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.
(2) Der Präsident hat die einzelnen Abteilungen im vorhinein für jedes Jahr zusammenzusetzen. Die Zusammensetzung der Abteilungen darf während des Jahres nur aus wichtigen Gründen, wie Veränderung des Personalstandes, Beurlaubungen, Erkrankungen, Überbelastung oder zu geringe Belastung einzelner Mitglieder, geändert werden.
(3) In die Technischen Abteilungen sind ständige fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen ständige rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung berufen werden.
(4) Der Präsident hat aus den Mitgliedern jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung und Präsidialabteilung zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand und aus den ständigen Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen. Der Präsident und seine Stellvertreter gehören der Beschwerdeabteilung und, soweit sie rechtskundig sind, auch der Nichtigkeitsabteilung als Vorsitzende an.
(5) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden.
(6) Die Geschäftsverteilung in der Technischen Abteilung und der Rechtsabteilung wird vom Präsidenten nach Anhörung des Vorstandes für jedes Jahr im vorhinein festgesetzt. Wegen Erkrankungen oder anderer Dienstverhinderungen notwendig werdende kurzfristige Änderungen in der Geschäftsverteilung sind vom Vorstand der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung zu verfügen.
(7) In der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
§ 61. (1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.
(2) Der Präsident hat die einzelnen Abteilungen im vorhinein für jedes Jahr zusammenzusetzen. Die Zusammensetzung der Abteilungen darf während des Jahres nur aus wichtigen Gründen, wie Veränderung des Personalstandes, Beurlaubungen, Erkrankungen, Überbelastung oder zu geringe Belastung einzelner Mitglieder, geändert werden.
(3) In die Technischen Abteilungen sind ständige fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen ständige rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung berufen werden.
(4) Der Präsident hat aus den Mitgliedern jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung und Präsidialabteilung zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand und aus den ständigen Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen. Der Präsident und seine Stellvertreter gehören der Beschwerdeabteilung und, soweit sie rechtskundig sind, auch der Nichtigkeitsabteilung als Vorsitzende an.
(5) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden.
(6) Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.
(7) In der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
§ 61. (1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.
(2) In die Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung berufen werden.
(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern jeder Technischen Abteilung, Rechtsabteilung und Präsidialabteilung zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand und aus den Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.
(4) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden.
(5) Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.
(6) In der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
§ 61. (1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.
(2) In die Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Beschwerde- und Nichtigkeitsabteilung berufen werden.
(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.
(4) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden.
(5) Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.
(6) In der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
§ 61. (1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unterteilungen den Technischen Abteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.
(2) In die Technischen Abteilungen sind fachtechnische Mitglieder, in die Rechtsabteilungen rechtskundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Technischen Abteilungen und der Rechtsabteilungen können gleichzeitig auch in die Nichtigkeitsabteilung berufen werden.
(3) Der Präsident hat aus den Mitgliedern der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Anzahl zu Vorsitzenden und aus den Mitgliedern der übrigen Abteilungen zur Leitung und zur Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen.
(4) Jeder Technischen Abteilung ist zur Mitwirkung an ihren Kollegialbeschlüssen oder zur Erstattung von Äußerungen (§ 62 Abs. 4) ein rechtskundiges Mitglied zuzuweisen. Dasselbe rechtskundige Mitglied kann auch mehreren Technischen Abteilungen zugewiesen werden.
(5) Die Geschäftsverteilung in den Technischen Abteilungen und den Rechtsabteilungen wird vom Vorstand der jeweiligen Abteilung festgesetzt.
(6) In der Nichtigkeitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
Beschlußfassung in den Abteilungen
§ 62. (1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zur Beschlußfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 5), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 6 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung (§ 100), über die Patenterteilung nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens (§ 104) und über die Verhängung einer Mutwillensstrafe (§ 83) hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,
ein Einspruch auf § 102 Abs. 2 Z 6 oder 7 gestützt wird,
über Anmeldungen zu entscheiden ist, die nach § 110 zu behandeln sind,
über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden und deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind oder ein Augenschein durchgeführt worden ist,
über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
(5) Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
(6) Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 lit. a) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF BGBl. Nr. 634/1994.
Beschlußfassung in den Abteilungen
§ 62. (1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zur Beschlußfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 5), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 6 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung (§ 100), über die Patenterteilung nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens (§ 104) und über die Verhängung einer Mutwillensstrafe (§ 83) hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,
ein Einspruch auf § 102 Abs. 2 Z 5 oder 6 gestützt wird,
über Anmeldungen zu entscheiden ist, die nach § 110 zu behandeln sind,
über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen beansprucht werden und deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind oder ein Augenschein durchgeführt worden ist,
über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
(5) Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
(6) Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 lit. a) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.
Beschlußfassung in den Abteilungen
§ 62. (1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zur Beschlußfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 5), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 6 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung (§ 100), über die Patenterteilung nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens (§ 104) und über die Verhängung einer Mutwillensstrafe (§ 83) hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,
ein Einspruch auf § 102 Abs. 2 Z 5 oder 6 gestützt wird,
über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
Zeugen oder Sachverständige vernommen worden sind oder ein Augenschein durchgeführt worden ist,
über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
(5) Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
(6) Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 lit. a) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.
Beschlußfassung in den Abteilungen
§ 62. (1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zur Beschlußfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 5), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 6 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 100 Abs. 1 und über den Einspruch hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlussfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlussfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,
über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
Zeugen oder Sachverständige vernommen werden oder ein Augenschein durchzuführen ist,
über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
(5) Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
(6) Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 lit. a) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.
Beschlußfassung in den Abteilungen
§ 62. (1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilung ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zur Beschlussfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 4), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 5 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 100 Abs. 1 und über den Einspruch hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlussfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlussfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,
über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
Zeugen oder Sachverständige vernommen werden oder ein Augenschein durchzuführen ist,
über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
(5) Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
(6) Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 Z 2) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.
Beschlußfassung in den Abteilungen
§ 62. (1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilungen ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zur Beschlussfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 4), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 5 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 100 Abs. 1 und über den Einspruch hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlussfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlussfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,
über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
Zeugen oder Sachverständige vernommen werden oder ein Augenschein durchzuführen ist,
über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
(5) Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
(6) Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 Z 2) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.
Beschlußfassung in den Abteilungen
§ 62. (1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilungen ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zur Beschlussfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 4), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 5 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 100 Abs. 1 und über den Einspruch hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlussfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlussfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,
über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
Zeugen oder Sachverständige vernommen werden oder ein Augenschein durchzuführen ist,
über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
(5) Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
(6) Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 Z 2) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.
(8) Über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 entscheidet das Mitglied, im Fall eines Senates der Vorsitzende.
Beschlußfassung in den Abteilungen
§ 62. (1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen im Wirkungsbereich der Technischen Abteilungen ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist.
(2) Zur Beschlussfassung sowie zu allen Verfügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der Technischen Abteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 4), in deren Patentklassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 61 Abs. 5 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig ist.
(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung einer Anmeldung gemäß § 100 Abs. 1 und über den Einspruch hat die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz.
(4) Das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlussfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken, oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlussfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, sofern
über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt der gewerblichen Anwendbarkeit oder auf Grund des § 2 zu entscheiden ist,
über Prioritätsrechte (§§ 93 bis 95) zu entscheiden ist, deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind,
Zeugen oder Sachverständige vernommen werden oder ein Augenschein durchzuführen ist,
über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist.
(5) Vertritt in einer Sitzung der Technischen Abteilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Technischen Abteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
(6) Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der Technischen Abteilung. Er hat dabei auf das im Einzelfall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Rechtsabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 Z 2) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mitgliedes einzuholen.
(8) Über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, entscheidet das Mitglied, im Fall eines Senates der Vorsitzende.
§ 62a. (1) Durch Verordnung des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und erteilte Patente ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.
(2) Die Beschlüsse der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.
§ 63. (1) Die Beschwerde- und die Nichtigkeitsabteilung beschließen ihre Endentscheidungen in folgender Besetzung mit Einschluß des Vorsitzenden:
die Beschwerdeabteilung durch drei fachtechnische Mitglieder und ein rechtskundiges Mitglied, sofern es sich nicht um Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes handelt; in diesem Fall entscheidet sie durch drei Mitglieder, von denen zwei rechtskundige Mitglieder sein müssen;
die Nichtigkeitsabteilung durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.
(2) Die Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung müssen rechtskundig sein, ebenso die Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung, sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll.
(3) Für Zwischenentscheidungen in der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)
§ 63. (1) Die Beschwerde- und die Nichtigkeitsabteilung beschließen ihre Endentscheidungen in folgender Besetzung mit Einschluß des Vorsitzenden:
die Beschwerdeabteilung durch drei fachtechnische Mitglieder und ein rechtskundiges Mitglied, sofern es sich nicht um Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes handelt; in diesem Fall entscheidet sie durch drei Mitglieder, von denen zwei rechtskundige Mitglieder sein müssen;
die Nichtigkeitsabteilung durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.
(2) Die Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung müssen rechtskundig sein, sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll.
(3) Für Zwischenentscheidungen in der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
§ 63. (1) Die Nichtigkeitsabteilung beschließt ihre Endentscheidungen mit Einschluss des Vorsitzenden durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.
(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.
§ 63. (1) Die Nichtigkeitsabteilung beschließt ihre Endentscheidungen mit Einschluss des Vorsitzenden durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.
(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst, Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz und Zurückweisungsbeschlüsse wegen Nichtzahlung von Antragsgebühren erfolgen durch den Vorsitzenden.
§ 64. (1) Für Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Wird im einseitigen Verfahren vor der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen.
(3) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt“ mit der Beifügung der Abteilung oder der Hilfsstelle, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident“ zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
(4) Mitteilungen, die automationsunterstützt erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch beglaubigt werden.
§ 64. (1) Für Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Wird im einseitigen Verfahren vor der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen.
(3) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt“ mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Verwaltungsstelle, der Bibliothek oder der Buchhaltung, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident“ zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
(4) Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch beglaubigt werden.
§ 64. (1) Für Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Wird im einseitigen Verfahren vor der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen.
(3) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
(4) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt“ mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Verwaltungsstelle, der Bibliothek oder der Buchhaltung, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident“ zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
(5) Bei schriftlichen Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.
§ 64. (1) Für Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen. Wird im einseitigen Verfahren vor der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen. Alle Erledigungen sind schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax zu übermitteln. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Ausfertigungen dann übermittelt werden, wenn
die Partei Eingaben in derselben Weise zulässigerweise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, oder
die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
(4) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt“ mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Organisationseinheit, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident“ zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und dass die Urschrift die Genehmigung im Sinn des Abs. 3 aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
(5) Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
§ 64. (1) Für Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen. Wird im einseitigen Verfahren vor der Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen. Alle Erledigungen sind schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax zu übermitteln. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Ausfertigungen dann übermittelt werden, wenn
die Partei Eingaben in derselben Weise zulässigerweise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, oder
die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Die Genehmigung einer Erledigung erfolgt durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
(4) Die Form und Art der Erledigungen sowie der Ausfertigungen wird durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes geregelt.
(5) Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
§ 64. (1) Für Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen. Wird im einseitigen Verfahren vor einer Technischen Abteilung oder der Rechtsabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen. Alle Erledigungen sind schriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax zu übermitteln. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise können schriftliche Ausfertigungen dann übermittelt werden, wenn
die Partei Eingaben in derselben Weise zulässigerweise eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, oder
die Partei dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat.
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