Bundesgesetz vom 3. März 1971 über die Gebühren der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissionstarifgesetz – GKTG)
Abkürzung
GKTG
Abkürzung
GKTG
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gebührenanspruch
§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gebührenanspruch
§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
(2) Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gegenstand der tarifmäßigen Gebühr
§ 2. Die tarifmäßige Gebühr enthält die Entlohnung für alle gewöhnlich mit Amtshandlungen gleicher Art verbundenen Verrichtungen und Vorarbeiten am Amtssitz des Notars einschließlich der Kanzleiarbeiten.
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstandes bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung das Unternehmen eines Einzelkaufmanns, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden des Unternehmens, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft, die in Wertpapieren verbrieft sind, sind nur die Aktien wie andere Wertpapiere der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.
(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.
(3) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufspreis.
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstandes bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen des Erblassers, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden des Unternehmens, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft, die in Wertpapieren verbrieft sind, sind nur die Aktien wie andere Wertpapiere der Gebührenbemessung zugrunde zu legen.
(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.
(3) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufspreis.
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem
Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I
Nr. 111/2007).
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.
(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.
(3) Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufspreis.
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 3. (1) Die Gebühr wird nach dem bei der Amtshandlung ermittelten Wert des Gegenstands bemessen. Hierbei ist vom Vermögen ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren auszugehen. Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Unternehmens nach Abzug der darauf bezüglichen Schulden, mindestens aber ein Viertel des Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen; betrifft sie den Anteil eines Gesellschafters, so ist der Gebührenbemessung der Wert des Gesellschaftsanteils nach Abzug der darauf bezüglichen anteiligen Schulden, mindestens aber ein Viertel seines Wertes ohne Abzug dieser Schulden zugrunde zu legen. Bei Anteilen an einer börsenotierten Gesellschaft ist deren Verkehrswert maßgeblich.
(2) Betrifft eine Amtshandlung nur einen Teil des Vermögens oder nur Einkünfte, so wird die Gebühr nach dem Wert dieses Teiles oder nach der Summe der Einkünfte bemessen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
Zahlungspflicht
§ 4. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
Zahlungspflicht
§ 4. Zur Entrichtung der Gebühr sind alle als Parteien am Verfahren unmittelbar Beteiligten zur ungeteilten Hand verpflichtet, für Anträge nach § 182 Abs. 2 AußStrG diejenigen Personen, an deren Stelle der Gerichtskommissär die Anträge einbringt.
Erhöhung der tarifmäßigen Gebühr
§ 5. (1) Für eine Amtshandlung, die von ungewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist, sehr beträchtliche Vorarbeiten erfordert oder mit besonderem Zeitaufwand verbunden ist, ist auf Antrag des Notars die Gebühr in einem höheren als dem tarifmäßigen Ausmaß, jedoch nicht mehr als mit dem Doppelten dieser Gebühr festzusetzen. In dem Beschluß über die Gebührenfestsetzung sind die Gründe anzugeben, die zu der vom Tarif abweichenden Gebührenbestimmung geführt haben.
(2) Für eine Amtshandlung, die der Notar in der Zeit von 18 Uhr bis 8 Uhr oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen aus gerechtfertigten Gründen vornehmen muß oder auf Verlangen der Partei vornimmt, ist die Gebühr um die Hälfte zu erhöhen.
Ermäßigung der Gebühr
§ 6. (1) Betrifft die Amtshandlung ein mit Schulden schwer belastetes Vermögen und würde die Belastung des Zahlungspflichtigen mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse, eine besondere Härte darstellen, so ist die Gebühr auf Antrag dieses Zahlungspflichtigen oder von amtswegen in einem niedrigeren als dem sonst zu bestimmenden Ausmaß, jedoch nicht unter dessen Hälfte festzusetzen.
(2) Sind neben einem nach dem Abs. 1 begünstigten Zahlungspflichtigen noch andere Zahlungspflichtige vorhanden, so gilt der Abs. 1 mit folgenden Besonderheiten:
Die Gebühr ist auf der Grundlage der vollen Gebühr für jeden Zahlungspflichtigen gesondert nach dem Verhältnis zu bestimmen, in dem die Zahlungspflichtigen untereinander zur Tragung der Gebühr verpflichtet wären; bei dem begünstigten Zahlungspflichtigen ist jedoch im Sinn des Abs. 1 vorzugehen.
Die mehreren Zahlungspflichtigen, ausgenommen der nach dem Abs. 1 begünstigte Zahlungspflichtige, haften dem Notar zur ungeteilten Hand für die gesamte Gebühr.
Die Grundsätze der Z 1 und 2, soweit sie die gesonderte Bestimmung der Zahlungspflicht und die Haftung zur ungeteilten Hand regeln, gelten auch für den Ersatz der Barauslagen und der Umsatzsteuer.
(3) Der § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
Entfall der Gebühr
§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 500 S nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 500 S übersteigt.
Entfall der Gebühr
§ 7. Überschreitet der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung 40 Euro nicht, so ist keine Gebühr zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Amtshandlung einen Teil eines Vermögens betrifft, das den Wert von 40 Euro übersteigt.
Nicht vollendete Amtshandlungen
§ 8. (1) Bleiben aufgetragene Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.
(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
Nicht vollendete Amtshandlungen
§ 8. (1) Bleiben Amtshandlungen ohne Verschulden des Notars unvollendet, so hat der Notar Anspruch auf eine seiner Tätigkeit und dem Wert des Gegenstandes entsprechende Gebühr.
(2) Für eine aus Verschulden des Notars unwirksam oder unvollendet gebliebene Amtshandlung ist keine Gebühr zu entrichten.
Anspruch nach dem Notariatstarif
§ 9. Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung nach dem Notariatstarif
für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhaltung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden.
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
Anspruch nach dem Notariatstarifgesetz und dem Rechtsanwaltstarifgesetz
§ 9. Neben den Gebühren nach diesem Bundesgesetz hat der Notar Anspruch auf Entlohnung
nach dem Notariatstarifgesetz,
für die Gebarung mit Geld, Wertpapieren, Sparbüchern und Wertsachen und
für die Zeit, die für den Weg bei Amtshandlungen außerhalb der Kanzlei oder außerhalb der für die Abhandlung von Amtstagen bestimmten Räume erforderlich ist, wenn diese Amtshandlungen nur auf Verlangen einer Partei außerhalb der Kanzlei oder der genannten Räume vorgenommen werden;
nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz für Verbücherungen gemäß § 182 Abs. 2 AußStrG.
Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer
§ 10. (1) Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren und die Postgebühren sowie die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen worden sind, ferner die Fahrtauslagen, die Verpflegungsmehrkosten, die Übernachtungskosten und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind stets zu ersetzen.
(2) Der Beschluß, mit dem die Gebühr des Notars bestimmt wird, hat auch die Verpflichtung zum Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer zu umfassen.
Aufrundung
§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle Schilling aufgerundet.
Aufrundung
§ 11. Die Gebührenbeträge werden auf volle 10 Cent aufgerundet.
II. Abschnitt
Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung das Unternehmen eines Einzelkaufmanns oder den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder vom eidesstättigen Vermögensbekenntnis auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten.
(2) Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung ein Nachlaßbestandteil nur nach den Angaben der Partei bewertet worden und wird der Bemessung der Verlassenschaftsabgaben ein um mindestens 10 vH höherer Wert zugrunde gelegt, so kann der Notar verlangen, daß der Berechnung der tarifmäßigen Gebühr dieser Wert zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich entsprechend erhöht wird.
(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.
II. Abschnitt
Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen des Erblassers oder den Anteil eines Gesellschafters einer Handelsgesellschaft, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder vom eidesstättigen Vermögensbekenntnis auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten.
(2) Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung ein Nachlaßbestandteil nur nach den Angaben der Partei bewertet worden und wird der Bemessung der Verlassenschaftsabgaben ein um mindestens 10 vH höherer Wert zugrunde gelegt, so kann der Notar verlangen, daß der Berechnung der tarifmäßigen Gebühr dieser Wert zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich entsprechend erhöht wird.
(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem
Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I
Nr. 111/2007).
II. Abschnitt
Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 3 AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.
(2) Ist in einer Verlassenschaftsabhandlung ein Nachlaßbestandteil nur nach den Angaben der Partei bewertet worden und wird der Bemessung der Verlassenschaftsabgaben ein um mindestens 10 vH höherer Wert zugrunde gelegt, so kann der Notar verlangen, daß der Berechnung der tarifmäßigen Gebühr dieser Wert zugrunde gelegt und die Gebühr nachträglich entsprechend erhöht wird.
(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
II. Abschnitt
Amtshandlungen in Verlassenschaftssachen
Grundlage der Gebührenbemessung
§ 12. (1) Betrifft die Amtshandlung ein Unternehmen oder einen Gesellschaftsanteil, so ist für die Gebührenbemessung im Sinn des § 3 Abs. 1 der Wert nicht gesondert zu ermitteln, sondern es ist vom Inventar oder von der Vermögenserklärung auszugehen, soweit diese die im § 3 Abs. 1 geforderten Grundlagen enthalten; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 und 2 AußStrG bildet die Bemessungsgrundlage das neu hervorgekommene Vermögen; für die Abhandlung gemäß § 183 Abs. 3 AußStrG bilden hingegen die ergänzten Gesamtwerte die Bemessungsgrundlage.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)
(3) Bei Amtshandlungen nach anerbenrechtlichen Vorschriften sind für die Berechnung der Gebühr der Wert des erbhoffreien Vermögens und der Übernahmspreis zusammenzurechnen.
Bemessungsgrundlagenstufen, Allgemeines
§ 12a. Soweit in den §§ 13 und 14 innerhalb eines betragsmäßig umgrenzten Bemessungsgrundlagenrahmens eine Steigerung der Entlohnung in Abhängigkeit von einem angefangenen weiteren Eurobetrag angeordnet wird, tritt eine weitere Steigerung dann nicht mehr ein, wenn die sich rechnerisch ergebende letzte Steigerungsstufe dieses Rahmens weniger als 50 vH des Steigerungsbetrags ausmacht. In diesem Fall erhöht sich die letzte Bemessungsgrundlagenstufe um den jeweiligen Restbetrag.
Abkürzung
GKTG
Betragsanpassung durch V
Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung
§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 1 000 S 125 S,
über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 188 S,
über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 250 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 94 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 163 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 250 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 70 000 S um 322 S mehr,
über 70 000 S bis einschließlich 80 000 S um 1 069 S und 415 S mehr,
über 80 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 415 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 500 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 517 S mehr,
über 500 000 S bis einschließlich 700 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 430 S mehr,
über 700 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 399 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 407 S mehr,
über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 415 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 1 000 S 79 S,
über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 118 S,
über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 157 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 63 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 125 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 194 S mehr,
bei einem Wert über 60 000 S bis einschließlich 70 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 938 S,
bei einem Wert über 70 000 S bis einschließlich 15 000 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 1 173 S,
bei einem Wert über 15 000 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 2 344 S.
(3) Die Gebühr erfaßt alle Amtshandlungen einschließlich der Todfallsaufnahme und einer Erbteilung oder der Verfassung eines Endausweises im Zug der Verlassenschaftsabhandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Amtshandlung wegen Gefahr im Verzug oder aus anderen wichtigen Gründen gesondert vorgenommen werden muß. Wird dem Notar nach der Todfallsaufnahme durch ihn die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen, so ist die Todfallsaufnahme nicht gesondert zu entlohnen.
Abkürzung
GKTG
Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung
§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 1 000 S 150 S,
über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 226 S,
über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 300 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 113 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 196 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 300 S mehr,
über 60 000 S bis einschließlich 70 000 S um 399 S mehr,
über 70 000 S bis einschließlich 80 000 S um 1 283 S und 498 S mehr,
über 80 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 498 S mehr,
über 100 000 S bis einschließlich 500 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 621 S mehr,
über 500 000 S bis einschließlich 700 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 516 S mehr,
über 700 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 479 S mehr,
über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 489 S mehr,
über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 498 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.
(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 1 000 S 95 S,
über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 142 S,
über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 189 S,
über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 76 S mehr,
über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 150 S mehr,
über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 233 S mehr,
bei einem Wert über 60 000 S bis einschließlich 70 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 1 126 S,
bei einem Wert über 70 000 S bis einschließlich 15 000 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 1 408 S,
bei einem Wert über 15 000 000 S die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 2 813 S.
(3) Die Gebühr erfaßt alle Amtshandlungen einschließlich der Todfallsaufnahme und einer Erbteilung oder der Verfassung eines Endausweises im Zug der Verlassenschaftsabhandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Amtshandlung wegen Gefahr im Verzug oder aus anderen wichtigen Gründen gesondert vorgenommen werden muß. Wird dem Notar nach der Todfallsaufnahme durch ihn die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen, so ist die Todfallsaufnahme nicht gesondert zu entlohnen.
Abkürzung
GKTG
Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung
§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 10,90 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,40 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,80 Euro,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,20 Euro mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,20 Euro mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 21,80 Euro mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 29 Euro mehr,
über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 93,20 Euro um 36,20 Euro mehr,
über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 36,20 Euro mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 45,10 Euro mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 37,50 Euro mehr,
über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 34,80 Euro mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 35,50 Euro mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 36,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 6,90 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 10,30 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 13,70 Euro,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 10,90 Euro mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 16,90 Euro mehr,
bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 81,80 Euro,
bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,30 Euro,
bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 204,40 Euro.
(3) Die Gebühr erfaßt alle Amtshandlungen einschließlich der Todfallsaufnahme und einer Erbteilung oder der Verfassung eines Endausweises im Zug der Verlassenschaftsabhandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Amtshandlung wegen Gefahr im Verzug oder aus anderen wichtigen Gründen gesondert vorgenommen werden muß. Wird dem Notar nach der Todfallsaufnahme durch ihn die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen, so ist die Todfallsaufnahme nicht gesondert zu entlohnen.
Abkürzung
GKTG
Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung
§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 10,90 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,40 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,80 Euro,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,20 Euro mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,20 Euro mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 21,80 Euro mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 29 Euro mehr,
über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 93,20 Euro und 36,20 Euro mehr,
über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 36,20 Euro mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 45,10 Euro mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 37,50 Euro mehr,
über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 34,80 Euro mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 35,50 Euro mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 36,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 6,90 Euro,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 10,30 Euro,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 13,70 Euro,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 10,90 Euro mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 16,90 Euro mehr,
bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 81,80 Euro,
bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,30 Euro,
bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 204,40 Euro.
(3) Die Gebühr erfaßt alle Amtshandlungen einschließlich der Todfallsaufnahme und einer Erbteilung oder der Verfassung eines Endausweises im Zug der Verlassenschaftsabhandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Amtshandlung wegen Gefahr im Verzug oder aus anderen wichtigen Gründen gesondert vorgenommen werden muß. Wird dem Notar nach der Todfallsaufnahme durch ihn die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen, so ist die Todfallsaufnahme nicht gesondert zu entlohnen.
Abkürzung
GKTG
Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 10,90 Euro * (Anm. 1)* ,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,40 Euro (Anm. 2) ,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,80 Euro (Anm. 3) ,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,20 Euro (Anm. 4) mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,20 Euro * (Anm. 5)* mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 21,80 * (Anm.3) * Euro mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 29 Euro (Anm. 6) mehr,
über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 93,20 Euro (Anm. 7) und 36,20 Euro * (Anm. 8)* mehr,
über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 36,20 Euro * (Anm.8)* mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 45,10 Euro (Anm. 9) mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 37,50 Euro (Anm. 10) mehr,
über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 34,80 Euro (Anm. 11) mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 35,50 Euro * (Anm. 12)* mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 36,20 Euro * (Anm. 8)* mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 6,90 Euro (Anm. 13) ,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 10,30 Euro * (Anm. 14)* ,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 13,70 Euro * (Anm. 15)* ,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro (Anm. 16) mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 10,90 Euro (Anm. 1) mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 16,90 Euro (Anm. 17) mehr,
bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 81,80 Euro (Anm. 18) ,
bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,30 Euro * (Anm. 19)* ,
bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 204,40 Euro (Anm. 20) .
(3) Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Abs. 1 einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.
(_______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 217/2010 ab 1.8.2010: 13,10 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 19,70 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 26,20 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 9,90 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 17,10 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 34,80 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 111,90 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 43,50 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 54,20 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 45 Euro
Anm. 11: ab 1.8.2010: 41,80 Euro
Anm. 12: ab 1.8.2010: 42,60 Euro
Anm. 13: ab 1.8.2010: 8,30 Euro
Anm. 14: ab 1.8.2010: 12,40 Euro
Anm. 15: ab 1.8.2010: 16,50 Euro
Anm. 16: ab 1.8.2010: 6,60 Euro
Anm. 17: ab 1.8.2010: 20,30 Euro
Anm. 18: ab 1.8.2010: 98,20 Euro
Anm. 19: ab 1.8.2010: 122,80 Euro
Anm. 20: ab 1.8.2010: 245,30 Euro)
Abkürzung
GKTG
Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
§ 13. (1) Für die Durchführung aller oder doch des größten Teils der zur Einantwortung, zur Feststellung der Erblosigkeit, zur Überlassung an Zahlungs statt an mehrere Gläubiger oder zur Ausfolgung der Verlassenschaft erforderlichen Amtshandlungen sowie für die Durchführung der Abhandlung gemäß § 183 Abs. 1 bis 3 AußStrG beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 10,90 Euro * (Anm. 1)* ,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,40 Euro * (Anm. 2)* ,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,80 Euro * (Anm. 3)* ,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,20 Euro (Anm. 4) mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,20 Euro * (Anm. 5)* mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 21,80 Euro * (Anm. 3)* mehr,
über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 29 Euro * (Anm. 6)* mehr,
über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 93,20 Euro * (Anm. 7) und 36,20 Euro * (Anm. 8) mehr,
über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 36,20 Euro * (Anm. 8)* mehr,
über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 45,10 Euro * (Anm. 9)* mehr,
über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 37,50 Euro * (Anm. 10)* mehr,
über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 34,80 Euro * (Anm. 11)* mehr,
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 35,50 Euro * (Anm. 12)* mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 36,20 Euro * (Anm. 8)* mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(2) Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 6,90 Euro * (Anm. 13)* ,
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 10,30 Euro * (Anm. 14)* ,
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 13,70 Euro * (Anm. 15)* ,
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro * (Anm. 16)* mehr,
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 10,90 Euro * (Anm. 1)* mehr,
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 16,90 Euro * (Anm. 17)* mehr,
bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 81,80 Euro * (Anm. 18)* ,
bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,30 Euro * (Anm. 19)* ,
bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 204,40 Euro * (Anm. 20)* .
(3) Die Gebühr erfasst alle Amtshandlungen nach Abs. 1 einschließlich der Todesfallaufnahme und der Erbteilung.
(_______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 217/2010 ab 1.8.2010: 13,10 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 133/2023 ab 1.5.2023: 17,10 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 19,70 Euro
ab 1.5.2023: 25,70 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 26,20 Euro
ab 1.5.2023: 34,10 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 9,90 Euro
ab 1.5.2023: 12,90 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 17,10 Euro
ab 1.5.2023: 22,30 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 34,80 Euro
ab 1.5.2023: 45,30 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 111,90 Euro
ab 1.5.2023: 145,50 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 43,50 Euro
ab 1.5.2023: 56,60 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 54,20 Euro
ab 1.5.2023: 70,50 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 45 Euro
* ab 1.5.2023: 58,50 Euro*
Anm. 11: ab 1.8.2010: 41,80 Euro
* ab 1.5.2023: 54,40 Euro*
Anm. 12: ab 1.8.2010: 42,60 Euro
* ab 1.5.2023: 55,40 Euro*
Anm. 13: ab 1.8.2010: 8,30 Euro
* ab 1.5.2023: 10,80 Euro*
Anm. 14: ab 1.8.2010: 12,40 Euro
* ab 1.5.2023: 16,20 Euro*
Anm. 15: ab 1.8.2010: 16,50 Euro
* ab 1.5.2023: 21,50 Euro*
Anm. 16: ab 1.8.2010: 6,60 Euro
* ab 1.5.2023: 8,60 Euro*
Anm. 17: ab 1.8.2010: 20,30 Euro
* ab 1.5.2023: 26,40 Euro*
Anm. 18: ab 1.8.2010: 98,20 Euro
* ab 1.5.2023: 127,70 Euro*
Anm. 19: ab 1.8.2010: 122,80 Euro
* ab 1.5.2023: 159,70 Euro*
Anm. 20: ab 1.8.2010: 245,30 Euro
* ab 1.5.2023: 318,90 Euro)*
Abkürzung
GKTG
Betragsanpassung durch V
Todfallsaufnahme
§ 14. (1) Für die Todfallsaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 5 000 S 19 S,
über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 32 S,
über 10 000 S bis einschließlich 20 000 S 63 S 4. über 20 000 S bis einschließlich 50 000 S 94 S,
über 50 000 S bis einschließlich 70 000 S 119 S,
über 70 000 S bis einschließlich 100 000 S 149 S,
über 100 000 S bis einschließlich 150 000 S 243 S,
über 150 000 S bis einschließlich 200 000 S 399 S,
über 200 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 204 S mehr,
über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 103 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 25 000 000 S entspräche.
(2) Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, dem die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todfallsaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
Abkürzung
GKTG
Todfallsaufnahme
§ 14. (1) Für die Todfallsaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 5 000 S 23 S,
über 5 000 S bis einschließlich 10 000 S 39 S,
über 10 000 S bis einschließlich 20 000 S 76 S,
über 20 000 S bis einschließlich 50 000 S 113 S,
über 50 000 S bis einschließlich 70 000 S 143 S,
über 70 000 S bis einschließlich 100 000 S 179 S,
über 100 000 S bis einschließlich 150 000 S 292 S,
über 150 000 S bis einschließlich 200 000 S 479 S,
über 200 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 245 S mehr,
über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 124 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 25 000 000 S entspräche.
(2) Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, dem die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todfallsaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
Abkürzung
GKTG
Todfallsaufnahme
§ 14. (1) Für die Todfallsaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 2,80 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 5,50 Euro,
über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 8,20 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 10,40 Euro,
über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 13 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 21,20 Euro,
über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 34,80 Euro,
über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,80 Euro mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 9 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
(2) Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, dem die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todfallsaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
Abkürzung
GKTG
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
Todesfallaufnahme
§ 14. (1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro, (Anm. 1)
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 2,80 Euro, * (Anm.2)*
über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 5,50 Euro, * (Anm. 3)*
über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 8,20 Euro, * (Anm. 4)*
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 10,40 Euro, * (Anm. 5)*
über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 13 Euro, * (Anm. 6)*
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 21,20 Euro, * (Anm. 7)*
über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 34,80 Euro, * (Anm. 8)*
über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,80 Euro * (Anm. 9)* mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 9 Euro * (Anm. 10)* mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
(2) Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
(_______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 217/2010 ab 1.8.2010: 2,10 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 3,40 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 6,60 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 9,90 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 12,50 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 15,60 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 25,50 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 41,80 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 21,40 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 10,80 Euro)
Abkürzung
GKTG
Todesfallaufnahme
§ 14. (1) Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro 1,70 Euro, * (Anm. 1)*
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro 2,80 Euro, * (Anm.2)*
über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro 5,50 Euro, * (Anm.3)*
über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro 8,20 Euro, * (Anm. 4)*
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro 10,40 Euro, * (Anm. 5)*
über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro 13 Euro, * (Anm. 6)*
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro 21,20 Euro, * (Anm. 7)*
über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro 34,80 Euro, * (Anm. 8)*
über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,80 Euro * (Anm. 9)* mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 9 Euro * (Anm. 10)* mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
(2) Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Verstorbenen selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.
(3) Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
(_______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 217/2010 ab 1.8.2010: 2,10 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 133/2023 ab 1.5.2023: 2,80 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 3,40 Euro
ab 1.5.2023: 4,50 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 6,60 Euro
ab 1.5.2023: 8,60 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 9,90 Euro
ab 1.5.2023: 12,90 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 12,50 Euro
ab 1.5.2023: 16,30 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 15,60 Euro
ab 1.5.2023: 20,30 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 25,50 Euro
ab 1.5.2023: 33,20 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 41,80 Euro
ab 1.5.2023: 54,40 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 21,40 Euro
ab 1.5.2023: 27,90 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 10,80 Euro
* ab 1.5.2023: 14,10 Euro)*
Sperre oder Versiegelung
§ 15. Für die Sperre oder die Versiegelung allein beträgt die Gebühr das Doppelte der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr.
Kundmachung letztwilliger Anordnungen
§ 16. Für die Kundmachung letztwilliger Anordnungen allein beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarif zu entlohnen.
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
Übernahmeprotokoll und Amtsbestätigung
§ 16. Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.
Übernahmeprotokoll, Amtsbestätigung und Europäisches Nachlasszeugnis
§ 16. Für das Übernahmeprotokoll nach § 152 Abs. 1 AußStrG allein sowie für die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach § 181b AußStrG allein beträgt die Gebühr jeweils 30 vH der sich nach dem § 14 ergebenden Gebühr. Die Herstellung beglaubigter Abschriften ist gesondert nach dem Notariatstarifgesetz zu entlohnen.
Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren
§ 17. Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie einer Schätzung, der Aufnahme einer Erbserklärung, der Verfassung eines eidesstättigen Vermögensbekenntnisses, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Ausweises, beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
Sonstige Amtshandlungen im Verlassenschaftsverfahren
§ 17. Für die Vornahme einer sonstigen Amtshandlung im Verlassenschaftsverfahren allein, wie der Schätzung, der Aufnahme einer Erbantrittserklärung, der Verfassung einer Vermögenserklärung, eines Pflichtteils-, eines Substitutions-, eines Erbteilungs- oder eines anderen Nachweises beträgt die Gebühr 30 vH, für die Errichtung eines Inventars allein aber 40 vH der sich nach § 13 ergebenden Gebühr; die mit der Errichtung eines Inventars verbundenen Schätzungen werden nicht gesondert entlohnt.
Überlassung an Zahlungsstatt
§ 18. Für die Vorbereitung der Überlassung eines Nachlasses an Zahlungsstatt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zug der Todfallsaufnahme vorgenommen werden, so wird diese nicht gesondert entlohnt.
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt
§ 18. Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung eines Nachlasses an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.
Unterbleiben der Abhandlung, Überlassung an Zahlungs statt
§ 18. Für die Vorbereitung eines Beschlusses gemäß § 153 AußStrG sowie zur Überlassung einer Verlassenschaft an Zahlungs statt an nur einen Gläubiger beträgt die Gebühr 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr. Kann diese Amtshandlung im Zuge der Todesfallaufnahme vorgenommen werden, so wird die Todesfallaufnahme nicht gesondert entlohnt.
Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
§ 19. Werden einem Notar im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung mehrere Amtshandlungen gesondert aufgetragen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung der ganzen Verlassenschaftsabhandlung nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen.
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
Zusammentreffen mehrerer Amtshandlungen
§ 19. Sind von einem Notar im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 13 Abs. 1 mehrere Amtshandlungen vorzunehmen, so darf, vorbehaltlich des § 5, die Summe der Gebühren die sich für die Durchführung des gesamten Verfahrens nach dem § 13 ergebende Gebühr nicht übersteigen. Dies gilt sinngemäß, wenn bei einem Verlassenschaftsverfahren außer im Fall des § 20 mehr als ein Gerichtskommissär einschreitet.
Teilinventare
§ 20. Werden Teilinventare über mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse von anderen Notaren als dem mit der Errichtung des Hauptinventars beauftragten Notar errichtet, so ist die Gebühr dieses Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Errichtung der Teilinventare ergebenden Gebühren zu kürzen.
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
Rechtshilfe
§ 20. Werden im Rechtshilfeweg Schätzungen von ersuchten Notaren vorgenommen, die mehr als ein Drittel des Wertes der Verlassenschaftsmasse ergeben, so ist die Gebühr des ersuchenden Notars nach dem § 13 beziehungsweise dem § 17 um die Hälfte der sich im Regelfall für die Schätzung ergebenden Gebühren des ersuchten Notars zu kürzen.
Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten
§ 21. Nimmt der Notar im Zug einer ihm aufgetragenen Verlassenschaftsabhandlung eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).
Amtshandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten
§ 21. Nimmt der Notar im Zug eines Verlassenschaftsverfahrens eine Amtshandlung zu einer im § 5 Abs. 2 genannten Zeit und unter den dort angeführten Voraussetzungen vor, so hat er außer der Gebühr nach dem § 13 Anspruch auf die Hälfte der sich nach den §§ 14 bis 17 für diese Amtshandlung, wäre sie allein vorgenommen worden, ergebenden Gebühr.
III. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22. Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:
```
Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung,
```
eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung ..... 40 vH;
der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;
```
Vornahme einer freiwilligen Schätzung oder Feilbietung
```
unbeweglicher Sachen ..................................... 50 vH;
```
Vornahme einer freiwilligen Schätzung beweglicher
```
Sachen ................................................... 50 vH;
```
Vornahme einer freiwilligen Feilbietung beweglicher
```
Sachen ................................................... 100 vH;
```
Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises ..... 15 vH.
```
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem
Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I
Nr. 111/2007).
III. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22. Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:
```
Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung,
```
eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung ..... 40 vH;
der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;
```
Vornahme einer freiwilligen Schätzung oder Feilbietung
```
unbeweglicher Sachen ..................................... 50 vH;
```
Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises ..... 15 vH.
```
III. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22. Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:
Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH;
Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises . 15 vH.
III. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22. (1) Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:
Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung 40 vH;
Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises 15 vH.
(2) Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.
IV. Abschnitt
Festsetzung von Zuschlägen
§ 23. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren als Beauftragten des Gerichtes eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; sie sind auf volle Schilling aufzurunden.
IV. Abschnitt
Festsetzung von Zuschlägen
§ 23. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren als Beauftragten des Gerichtes eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
IV. Abschnitt
Festsetzung von Zuschlägen
§ 23. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um den Notaren als Gerichtskommissären eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende angemessene Gebühr zu sichern. Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
V. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. April 1971 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
der Art. VIII des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1921, BGBl. Nr. 375, betreffend Änderungen der Notariatsordnung, soweit er die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes betrifft;
die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministeriums für Justiz vom 28. November 1949, BGBl. Nr. 282, vom 22. Mai 1951, BGBl. Nr. 121, und vom 26. November 1951, BGBl. Nr. 271.
(3) Der § 11 des Bundesgesetzes vom 11. November 1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen bleibt unberührt.
Übergang
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf diejenigen Amtshandlungen anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten beendet werden.
(2) Für Amtshandlungen, die zwischen dem 1. September 1970 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beendet worden sind und für die die Gebühr des Notars noch nicht rechtskräftig bestimmt worden ist, sind die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 31. Oktober 1947, BGBl. Nr. 261, über den Tarif für die Entlohnung der Notare als Beauftragte des Gerichtes in der am 31. August 1970 geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel XVI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 1, 3, 4, 8, 9, 12, 13, 14, 16 bis 23, BGBl. Nr. 108/1971)
Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2005, S. 15) und die Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierten Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. Nr. L 214 vom 4.8.2006, S. 29), in Art. I (§§ 8a bis 8f, 9, 9a und 12 RAO im Verein mit den geltenden §§ 21b Abs. 2 und 23 RAO sowie dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter – Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) und Art. II (§§ 36a bis 36f, 37, 37a, 49 und 154 NO im Verein mit dem geltenden § 117 sowie den Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO) sowie Art. XX (§ 20 RAPG und § 20 NPG) umgesetzt,
die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Art. III (ABAG) und Art. V (§§ 24, 31, 32 und 37 EIRAG im Verein mit den geltenden Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstücks des EIRAG) umgesetzt.
Artikel IV
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 132/2001, zu den §§ 12a und 13, BGBl. Nr. 108/1971)
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Art. II (Gerichtskommissionstarifgesetz) ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden.
Artikel XII
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 68/2008, zu den §§ 3 und 22, BGBl. Nr. 108/1971)
§ 1. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet ist, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(2) §§ 87a bis 87e Notariatsordnung (Art. I), sowie die Artikel II (Notariatsaktsgesetz), III (Gerichtskommissärsgesetz), IV (Außerstreitgesetz), VI (Notariatstarifgesetz) und VII (Gerichtskommissionstarifgesetz) treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind auf Aufträge anzuwenden, die dem Notar nach dem 31. Dezember 2008 erteilt werden. Auf Anträge auf Durchführung einer freiwilligen Feilbietung, die vor dem 1. Jänner 2009 bei Gericht eingelangt sind, bleiben die am 31. Dezember 2008 in Kraft stehenden Bestimmungen auch weiterhin anzuwenden. Von der Neuregelung unberührt bleiben Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen.
(Anm.: Abs. 3 bis Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den §§ 3, 4, 8, 9, 12, 13, 14, 16 bis 22, BGBl. Nr. 108/1971)
§ 17. §§ 3 Abs. 1, 4, 8 Abs. 1, 9, 12 bis 14 und 16 bis 22 GKTG (Art. VII) sind auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind; Tarifpost 2 Abschnitt I Z 1 lit. c und Tarifpost 3 A Abschnitt III RATG (Art. XII) sind auf Anwaltsleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind.
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den §§ 7, 11, 13, 14 und 23, BGBl. Nr. 108/1971)
Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Der Art. 54 (Gerichtskommissionstarifgesetz) ist auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.