Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. Juni 1973 über die Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Staubsauger

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-06-30
Letzte Aktualisierung 2026-04-07
Status Aufgehoben · 1994-10-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:

§ 1. Das in der Anlage 1 zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Staubsauger nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 vorgesehenen Form enthält.

§ 2. Im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage dieser Verordnung vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.

§ 3. Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Deklarierende verantwortlich.

Anlage

```

```

Kennzeichnungselemente ! Bemerkungen für die Angaben zu

! den Kennzeichnungselementen

!

I. Bezeichnung: ! I. Anzugeben sind:

```

a)

Type: ! a) Name und Typennummer des

```

! Gerätes (die Angabe einer

! Marke ist zulässig);

```

b)

Deklariert durch: ! b) Name bzw. Firma und Sitz

```

! (Ort);

```

c)

Geräteart: ! c) die Bezeichnung

```

! „Handstaubsauger“,

! „Bodenstaubsauger“ oder

! „Fahrbarer

! Stielstaubsauger“;

```

d)

Gewicht: ! d) Gewicht des Gerätes in

```

! Kilogramm ohne Verpackung

! mit Anschlußkabel, ohne

! anschließbares Zubehör.

!

II. Entspricht den ! II. Die Angabe eines

österreichischen ! vorliegenden

elektrotechnischen ! österreichischen oder von

Sicherheitsvorschriften ! Österreich anerkannten

! elektrotechnischen

! Sicherheitszeichens (z. B.

! ÖVE, E) ist zulässig.

!

III. Leistung: ! III.

```

1.

Technische Angaben: ! 1. Anzugeben sind unter

```

! Anführung der einschlägigen

! technischen Norm, nach der

! die Messung erfolgte:

```

a)

Luftstrom: ! a) der Luftstrom in l/s,

```

```

b)

Unterdruck: ! b) der Unterdruck in Bar,

```

```

c)

Staubkapazität: ! c) Staubkapazität in Gramm.

```

```

2.

Stromversorgung: ! 2. Anzugeben sind:

```

```

a)

Anschlußwert: ! a) Die Leistungsaufnahme in

```

! Watt nach ÖVE-EM 42,

! Teil 1/1970, in

! Zusammenhalt mit

! ÖVE-EM 42,

! Teil 2 (100)/1970;

```

b)

Spannung: ! b) die Spannung oder der

```

! Spannungsbereich in

! Volt;

```

c)

Stromart: ! c) „Wechselstrom“,

```

! „Gleichstrom“ oder

! „Gleich- und

! Wechselstrom“.

```

3.

Ausstattung: ! 3. Anzugeben sind:

```

```

a)

Kabellänge: ! a) Die Länge in Metern,

```

! gerundet auf 0.05 m;

```

b)

Automatische ! b) „ja“ oder „nein“;

```

Kabelaufwicklung !

```

c)

Papierstaubsack: ! c) „ja“ oder „nein“;

```

```

d)

Textilstaubsack: ! d) „ja“ oder „nein“;

```

```

e)

Saugkraftregulierung: ! e) „mechanisch“,

```

! „elektronisch“ oder

! „keine“.

```

f)

Staubsackfüllanzeige: ! f) „optisch“, „akustisch“

```

! oder „keine“.

```

4.

Standardzubehör: ! 4. Anzugeben sind:

```

```

a)

Saugschlauch: ! a) Die Länge in Metern,

```

! gerundet auf 0.05 m, oder

! „nein“;

```

b)

Verlängerungsrohre: ! b) Anzahl und Länge in

```

! Metern, gerundet auf

! 0.05 m;

```

c)

Düsen: ! c) „Starre Düse“,

```

! „Kippgelenkdüse“,

! „Drehgelenkdüse“, „Düse

! mit elastischem Gelenk“,

! „Polsterdüse“,

! „Fugendüse“,

! „Saugpinsel“,

! „Saugbesen“

! oder „keine“.

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