(Übersetzung)Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum unterzeichnet in Stockholm am 14. Juli 1967
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten 397/1973, 288/1979 Albanien 332/1994 Algerien 397/1973, 288/1979 Andorra III 25/1997 Angola 161/1986 Antigua/Barbuda III 80/2000 Äquatorialguinea III 80/2000 Arabische Emirate 288/1979 Argentinien 397/1973, 403/1983 Armenien 332/1994 Aserbaidschan III 25/1997 Äthiopien III 80/2000 Australien 397/1973 Bahamas 288/1979 Bahrain III 25/1997 Bangladesh 161/1986 Barbados 403/1983 Belgien 397/1973, 288/1979 Belize III 80/2000 Benin 397/1973, 288/1979 Bhutan 332/1994 Bolivien 332/1994 Bosnien-Herzegowina 332/1994 Botswana III 80/2000 Brasilien 397/1973, 288/1979 Brunei III 80/2000 Bulgarien 397/1973 Burkina Faso 397/1973, 288/1979 Burundi 288/1979 Chile 288/1979 China/VR 403/1983, III 80/2000 Costa Rica 403/1983 Dänemark 397/1973 Deutschland/BRD 397/1973 Deutschland/DDR 397/1973 Dominika III 80/2000 Dominikanische R III 80/2000 Ecuador 585/1988 El Salvador 403/1983 Elfenbeinküste 397/1973, 288/1979 Eritrea III 25/1997 Estland 332/1994 Fidschi 397/1973 Finnland 397/1973 Frankreich 397/1973, 288/1979 Gabun 397/1973, 288/1979 Gambia 403/1983 Georgien 332/1994 Ghana 288/1979 Grenada III 80/2000 Griechenland 397/1973, 288/1979 Großbritannien 397/1973 Guatemala 403/1983 Guinea 403/1983 Guinea-Bissau 585/1988 Guyana III 25/1997 Haiti 161/1986 Heiliger Stuhl 397/1973, 288/1979 Honduras 161/1986 Indien 288/1979 idF 131/1981 (DFB) Indonesien 288/1979, 403/1983 Irak 288/1979 Irland 397/1973 Island 230/1987 Israel 397/1973 Italien 397/1973, 288/1979 Jamaika 288/1979 Japan 397/1973, 288/1979 Jemen/AR 288/1979 Jemen/DVR 219/1990 Jordanien 397/1973 Jugoslawien 397/1973, 288/1979 Kambodscha III 25/1997 Kamerun 397/1973, 288/1979 Kanada 397/1973 Kapverden III 80/2000 Kasachstan 332/1994 Katar 288/1979 Kenia 397/1973 Kirgisistan III 25/1997 Kolumbien 403/1983 Kongo 397/1973, 288/1979 Korea/DVR 288/1979 Korea/R 288/1979 Kroatien 332/1994 Kuba 397/1973, 288/1979 Kuwait III 80/2000 Laos III 25/1997 Lesotho 230/1987 Lettland 332/1994 Libanon 230/1987 Liberia 219/1990 Libyen 288/1979 Liechtenstein 397/1973 Litauen 332/1994 Luxemburg 397/1973, 288/1979 Madagaskar 288/1979, 219/1990 Malawi 397/1973 Malaysia 585/1988 Mali 403/1983 Malta 397/1973, 288/1979 Marokko 397/1973 Mauretanien 288/1979 Mauritius 288/1979 Mazedonien 332/1994 Mexiko 397/1973, 288/1979 Moldau 332/1994 Monaco 288/1979 Mongolei 288/1979 Mosambik III 25/1997 Namibia 332/1994 Nepal III 25/1997 Neuseeland 161/1986 Nicaragua 161/1986 Niederlande 397/1973, 288/1979 Niger 397/1973, 403/1983 Nigeria III 25/1997 Norwegen 397/1973, 288/1979 Oman III 25/1997 Pakistan 288/1979 Panama 403/1983 Papua-Neuguinea III 80/2000 Paraguay 230/1987 Peru 403/1983 Philippinen 403/1983 Polen 397/1973, 288/1979 Portugal 397/1973, 288/1979 Rumänien 397/1973 Rwanda 161/1986 Sambia 288/1979 Samoa III 80/2000 San Marino 332/1994 Sao Tomé/Principe III 80/2000 Saudi-Arabien 403/1983 Schweden 397/1973 Schweiz 397/1973 Senegal 397/1973 Seychellen III 80/2000 Sierra Leone 161/1986 Simbabwe 403/1983 Singapur 332/1994 Slowakei 332/1994 Slowenien 332/1994 Somalia 403/1983 Spanien 397/1973 Sri Lanka 288/1979 St. Kitts/Nevis III 25/1997 St. Vincent/Grenadinen III 25/1997 Südafrika 397/1973, 288/1979 Sudan 288/1979 Suriname 288/1979 Swasiland 585/1988 Syrien 397/1973 Tadschikistan III 25/1997 Tansania 161/1986 Thailand 397/1973, 219/1990 Togo 397/1973, 288/1979 Trinidad/Tobago 585/1988 Tschad 397/1973 Tschechoslowakei 397/1973 Tunesien 397/1973, 288/1979 Türkei 397/1973, 288/1979 Turkmenistan III 25/1997 UdSSR 397/1973 Uganda 288/1979 Ukraine 397/1973 Ungarn 397/1973 Uruguay 403/1983 USA 397/1973 Usbekistan 332/1994 Venezuela 161/1986 Weißrußland 397/1973 Zaire 288/1979 Zentralafrikanische R 288/1979 idF 131/1981 (DFB) Zypern 288/1979, 161/1986 St. Lucia 332/1994 *Tschechien 332/1994
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1973
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 am 11. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai 1973 gehören dem genannten Übereinkommen folgende Staaten an:
Australien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Fidschi, Finnland, Irland, Israel, Jordanien, Kanada, Kenia, Liechtenstein, Malawi, Marokko, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Tschad, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens abgegeben:
Ägypten, Algerien, Argentinien, Belgien, Brasilien, Dahomey, Elfenbeinküste, Frankreich, Gabun, Griechenland, Heiliger Stuhl, Italien, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kongo, Kuba, Luxemburg, Malta, Mexiko, Niederlande, Niger, Norwegen, Obervolta, Polen, Portugal, Südafrika, Syrien, Thailand, Togo, Tunesien, Türkei.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 14. Juli 1967 in Stockholm geschlossene Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dessen Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 verfassungsändernde Bestimmungen sind, welches also lautet:
... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die Vertragsparteien -
in dem Wunsch, zu einem besseren Verständnis und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu ihrem gegenseitigen Nutzen und auf der Grundlage der Wahrung ihrer Souveränität und Gleichheit beizutragen,
in dem Wunsch, zur Ermutigung der schöpferischen Tätigkeit den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern,
in dem Wunsch, die Verwaltung der Verbände, die auf den Gebieten des Schutzes des gewerblichen Eigentums und des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst errichtet sind, zu modernisieren und wirksamer zu gestalten, unter voller Wahrung der Unabhängigkeit jedes Verbandes -
haben folgendes vereinbart:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan III 47/2012 Ägypten 397/1973, 288/1979 Albanien 332/1994 Algerien 397/1973, 288/1979 Andorra III 25/1997 Angola 161/1986 Antigua/Barbuda III 80/2000 Äquatorialguinea III 80/2000 Argentinien 397/1973, 403/1983 Armenien 332/1994 Aserbaidschan III 25/1997 Äthiopien III 80/2000 Australien 397/1973 Bahamas 288/1979 Bahrain III 25/1997 Bangladesch 161/1986 Barbados 403/1983 Belarus 397/1973 Belgien 397/1973, 288/1979 Belize III 80/2000 Benin 397/1973, 288/1979 Bhutan 332/1994 Bolivien 332/1994 Bosnien-Herzegowina 332/1994 Botsuana III 80/2000 Brasilien 397/1973, 288/1979 Brunei III 80/2000 Bulgarien 397/1973 Burkina Faso 397/1973, 288/1979 Burundi 288/1979 Cabo Verde III 80/2000 Chile 288/1979 China 403/1983, III 80/2000 Costa Rica 403/1983 Côte d’Ivoire 397/1973, 288/1979 Dänemark 397/1973 Deutschland/BRD 397/1973 Deutschland/DDR 397/1973 Dominica III 80/2000 Dominikanische R III 80/2000 Dschibuti III 47/2012 Ecuador 585/1988 El Salvador 403/1983 Eritrea III 25/1997 Estland 332/1994 Eswatini 585/1988 Fidschi 397/1973 Finnland 397/1973 Frankreich 397/1973, 288/1979 Gabun 397/1973, 288/1979 Gambia 403/1983 Georgien 332/1994 Ghana 288/1979 Grenada III 80/2000 Griechenland 397/1973, 288/1979 Guatemala 403/1983 Guinea 403/1983 Guinea-Bissau 585/1988 Guyana III 25/1997 Haiti 161/1986 Heiliger Stuhl 397/1973, 288/1979 Honduras 161/1986 Indien 288/1979 idF 131/1981 (DFB) Indonesien 288/1979, 403/1983 Irak 288/1979 Iran III 47/2012 Irland 397/1973 Island 230/1987 Israel 397/1973 Italien 397/1973, 288/1979 Jamaika 288/1979 Japan 397/1973, 288/1979 Jemen/AR 288/1979 Jemen/DVR 219/1990 Jordanien 397/1973 Jugoslawien 397/1973, 288/1979 Kambodscha III 25/1997 Kamerun 397/1973, 288/1979 Kanada 397/1973 Kasachstan 332/1994 Katar 288/1979 Kenia 397/1973 Kirgisistan III 25/1997 Kiribati III 54/2014 Kolumbien 403/1983 Komoren III 47/2012 Kongo 397/1973, 288/1979 Kongo/DR 288/1979 Korea/DVR 288/1979 Korea/R 288/1979 Kroatien 332/1994 Kuba 397/1973, 288/1979 Kuwait III 80/2000 Laos III 25/1997 Lesotho 230/1987 Lettland 332/1994 Libanon 230/1987 Liberia 219/1990 Libyen 288/1979 Liechtenstein 397/1973 Litauen 332/1994 Luxemburg 397/1973, 288/1979 Madagaskar 288/1979, 219/1990 Malawi 397/1973 Malaysia 585/1988 Malediven III 47/2012 Mali 403/1983 Malta 397/1973, 288/1979 Marokko 397/1973 Marshallinseln III 151/2017 Mauretanien 288/1979 Mauritius 288/1979 Mexiko 397/1973, 288/1979 Mikronesien III 108/2025 Moldau 332/1994 Monaco 288/1979 Mongolei 288/1979 Montenegro III 47/2012 Mosambik III 25/1997 Myanmar III 47/2012 Namibia 332/1994 Nauru III 24/2020 Nepal III 25/1997 Neuseeland 161/1986, III 196/2014, III 154/2016 Nicaragua 161/1986 Niederlande 397/1973, 288/1979, III 47/2012 Niger 397/1973, 403/1983 Nigeria III 25/1997 Nordmazedonien 332/1994 Norwegen 397/1973, 288/1979 Oman III 25/1997 Pakistan 288/1979 Panama 403/1983 Papua-Neuguinea III 80/2000 Paraguay 230/1987 Peru 403/1983 Philippinen 403/1983 Polen 397/1973, 288/1979 Portugal 397/1973, 288/1979 Ruanda 161/1986 Rumänien 397/1973 Salomonen III 57/2019 Sambia 288/1979 Samoa III 80/2000 San Marino 332/1994 São Tomé/Príncipe III 80/2000 Saudi-Arabien 403/1983 Schweden 397/1973 Schweiz 397/1973 Senegal 397/1973 Serbien III 47/2012 Seychellen III 80/2000 Sierra Leone 161/1986 Simbabwe 403/1983 Singapur 332/1994 Slowakei 332/1994 Slowenien 332/1994 Somalia 403/1983 Spanien 397/1973 Sri Lanka 288/1979 St. Kitts/Nevis III 25/1997 St. Lucia 332/1994 St. Vincent/Grenadinen III 25/1997 Südafrika 397/1973, 288/1979 Sudan 288/1979 Suriname 288/1979 Syrien 397/1973, III 47/2012 Tadschikistan III 25/1997 Tansania 161/1986 Thailand 397/1973, 219/1990 Timor-Leste III 151/2017 Togo 397/1973, 288/1979 Tonga III 47/2012 Trinidad/Tobago 585/1988 Tschad 397/1973 Tschechische R 332/1994 Tschechoslowakei 397/1973 Tunesien 397/1973, 288/1979 Türkei 397/1973, 288/1979 Turkmenistan III 25/1997 Tuvalu III 54/2014 UdSSR 397/1973 Uganda 288/1979 Ukraine 397/1973 Ungarn 397/1973 Uruguay 403/1983 USA 397/1973 Usbekistan 332/1994 Vanuatu III 47/2012 Venezuela 161/1986 Vereinigte Arabische Emirate 288/1979 Vereinigtes Königreich 397/1973 Zentralafrikanische R 288/1979 idF 131/1981 (DFB) Zypern 288/1979, 161/1986
Sonstige Textteile
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1973
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2012)
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 am 11. August 1973 für Österreich in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai 1973 gehören dem genannten Übereinkommen folgende Staaten an:
Australien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Fidschi, Finnland, Irland, Israel, Jordanien, Kanada, Kenia, Liechtenstein, Malawi, Marokko, Rumänien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Tschad, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika und Weißrußland.
Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens abgegeben:
Ägypten, Algerien, Argentinien, Belgien, Brasilien, Chile, Dahomey, Elfenbeinküste, Frankreich, Gabun, Griechenland, Heiliger Stuhl, Indien, Indonesien, Italien, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kongo, Kuba, Luxemburg, Madagaskar, Malta, Mauretanien, Mexiko, Niederlande, Niger, Norwegen, Obervolta, Polen, Portugal, Südafrika, Syrien, Thailand, Togo, Tunesien, Türkei, Zypern.
China
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat China mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt.
Niederlande
Ferner hat das Königreich der Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Übereinkommen weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.
Präambel/Promulgationsklausel
Nachdem das am 14. Juli 1967 in Stockholm geschlossene Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, dessen Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 3 verfassungsändernde Bestimmungen sind, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die Vertragsparteien –
in dem Wunsch, zu einem besseren Verständnis und einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu ihrem gegenseitigen Nutzen und auf der Grundlage der Wahrung ihrer Souveränität und Gleichheit beizutragen,
in dem Wunsch, zur Ermutigung der schöpferischen Tätigkeit den Schutz des geistigen Eigentums weltweit zu fördern,
in dem Wunsch, die Verwaltung der Verbände, die auf den Gebieten des Schutzes des gewerblichen Eigentums und des Schutzes von Werken der Literatur und Kunst errichtet sind, zu modernisieren und wirksamer zu gestalten, unter voller Wahrung der Unabhängigkeit jedes Verbandes –
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Errichtung der Organisation
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum wird durch dieses Übereinkommen errichtet.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:
„Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI);
ii) „Internationales Büro“ das Internationale Büro für geistiges Eigentum;
iii) „Pariser Verbandsübereinkunft“ die Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 einschließlich aller revidierten Fassungen;
iv) „Berner Übereinkunft“ die Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 einschließlich aller revidierten Fassungen;
„Pariser Verband“ der durch die Pariser Verbandsübereinkunft errichtete internationale Verband;
vi) „Berner Verband“ der durch die Berner Übereinkunft errichtete internationale Verband;
vii) „Verbände“ der Pariser Verband, die im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und Sonderabkommen, der Berner Verband sowie jede andere internationale Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums, deren Verwaltung durch die Organisation nach Artikel 4 Ziffer iii) übernommen wird;
viii) „geistiges Eigentum“ die Rechte betreffend
– die Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft,
– die Leistungen der ausübenden Künstler, die Tonträger und Funksendungen,
– die Erfindungen auf allen Gebieten der menschlichen Tätigkeit,
– die wissenschaftlichen Entdeckungen,
– die gewerblichen Muster und Modelle,
– die Fabrik-, Handels- und Dienstleistungsmarken sowie die Handelsnamen und Geschäftsbezeichnungen,
– den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
und alle anderen Rechte, die sich aus der geistigen Tätigkeit auf gewerblichem, wissenschaftlichem, literarischem oder künstlerischem Gebiet ergeben.
Artikel 3
Zweck der Organisation
Zweck der Organisation ist es,
den Schutz des geistigen Eigentums durch Zusammenarbeit der Staaten weltweit zu fördern, gegebenenfalls im Zusammenwirken mit jeder anderen internationalen Organisation,
ii) die verwaltungsmäßige Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu gewährleisten.
Artikel 4
Aufgaben
Zur Erreichung des in Artikel 3 bezeichneten Zwecks nimmt die Organisation durch ihre zuständigen Organe und vorbehaltlich der Zuständigkeit der einzelnen Verbände folgende Aufgaben wahr:
sie fördert Maßnahmen zur weltweiten Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet;
ii) sie erfüllt die Verwaltungsaufgaben des Pariser Verbandes, der im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und des Berner Verbandes;
iii) sie kann sich damit einverstanden erklären, die Verwaltung jeder anderen internationalen Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums zu übernehmen oder sich an einer solchen Verwaltung zu beteiligen;
iv) sie unterstützt das Zustandekommen internationaler Vereinbarungen zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums;
sie bietet den Staaten, die sie um juristisch-technische Hilfe auf dem Gebiet des geistigen Eigentums ersuchen, ihre Mitarbeit an;
vi) sie sammelt und verbreitet alle Informationen über den Schutz des geistigen Eigentums, unternimmt und fördert Untersuchungen auf diesem Gebiet und veröffentlicht deren Ergebnisse;
vii) sie unterhält Einrichtungen zur Erleichterung des internationalen Schutzes des geistigen Eigentums, nimmt gegebenenfalls Registrierungen auf diesem Gebiet vor und veröffentlicht Angaben über diese Registrierungen;
viii) sie trifft alle anderen geeigneten Maßnahmen.
Artikel 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Organisation kann jeder Staat werden, der Mitglied eines der in Artikel 2 Ziffer vii) bezeichneten Verbände ist.
(2) Mitglied der Organisation kann ferner jeder Staat werden, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, sofern er
Mitglied der Vereinten Nationen, einer der mit den Vereinten Nationen in Beziehung gebrachten Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofes ist oder
ii) von der Generalversammlung eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden.
In BGBl. Nr. 381/1984 und BGBl. Nr. 161/1986 wurden unterschiedliche Daten des Wirksamwerdens für dieselben Änderungen kundgemacht (25.5.1984 und 1.6.1984.)
Artikel 6
Generalversammlung
(1) a) Es wird eine Generalversammlung gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind.
Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
(2) Die Generalversammlung
ernennt den Generaldirektor auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses;
ii) prüft und billigt die Berichte des Generaldirektors betreffend die Organisation und erteilt ihm alle erforderlichen Weisungen;
iii) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Koordinierungsausschusses und erteilt ihm Weisungen;
iv) beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände;
billigt die vom Generaldirektor vorgeschlagenen Maßnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) vorgesehenen internationalen Vereinbarungen;
vi) beschließt die Finanzvorschriften der Organisation;
vii) bestimmt die Arbeitssprachen des Sekretariats unter Berücksichtigung der Praxis der Vereinten Nationen;
viii) lädt die in Artikel 5 Absatz (2) Ziffer ii) bezeichneten Staaten ein, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden;
ix) bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatliche Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.
(3) a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder mehrerer Verbände ist, verfügt in der Generalversammlung über eine Stimme.
Die Hälfte der Mitgliedstaaten der Generalversammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Generalversammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Staaten zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Generalversammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedstaaten der Generalversammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Staaten, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Staaten, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
Vorbehaltlich der Buchstaben e) und f) faßt die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Billigung von Maßnahmen betreffend die Verwaltung der in Artikel 4 Ziffer iii) bezeichneten internationalen Vereinbarungen bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
Die Billigung eines Abkommens mit den Vereinten Nationen nach den Artikeln 57 und 63 der Charta der Vereinten Nationen bedarf einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen.
Für die Ernennung des Generaldirektors (Absatz 2) Ziffer i)), die Billigung der vom Generaldirektor vorgeschlagenen Maßnahmen betreffend die Verwaltung der internationalen Vereinbarungen (Absatz (2) Ziffer v)) und für die Verlegung des Sitzes (Artikel 10) ist die vorgesehene Mehrheit nicht nur in der Generalversammlung, sondern auch in der Versammlung des Pariser Verbandes und in der Versammlung des Berner Verbandes erforderlich.
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
(4) a) Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
Die Generalversammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn der Koordinierungsausschuß oder ein Viertel der Mitgliedstaaten der Generalversammlung es verlangt.
Die Sitzungen finden am Sitz der Organisation statt.
(5) Die Mitgliedstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, werden zu den Sitzungen der Generalversammlung als Beobachter zugelassen.
(6) Die Generalversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
In BGBl. Nr. 381/1984 und BGBl. Nr. 161/1986 wurden unterschiedliche Daten des Wirksamwerdens für dieselben Änderungen kundgemacht (25.5.1984 und 1.6.1984.)
Artikel 7
Konferenz
(1) a) Es wird eine Konferenz gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, gleichgültig ob sie Mitglied eines der Verbände sind oder nicht.
Die Regierung jedes Staates wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
(2) Die Konferenz
erörtert Fragen von allgemeinem Interesse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums und kann Empfehlungen zu diesen Fragen beschließen, wobei die Zuständigkeit und die Unabhängigkeit der Verbände zu wahren sind;
ii) beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan der Konferenz;
iii) stellt im Rahmen dieses Haushaltsplans das Zweijahres-Programm für die juristisch-technische Hilfe auf;
iv) beschließt Änderungen dieses Übereinkommens nach dem in Artikel 17 vorgesehenen Verfahren;
bestimmt, welche Nichtmitgliedstaaten der Organisation, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatliche Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
vi) nimmt alle anderen im Rahmen dieses Übereinkommens zweckdienlichen Aufgaben wahr.
(3) a) Jeder Mitgliedstaat verfügt in der Konferenz über eine Stimme.
Ein Drittel der Mitgliedstaaten bildet das Quorum.
Vorbehaltlich des Artikels 17 faßt die Konferenz ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Die Höhe der Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, wird durch eine Abstimmung festgesetzt, an der teilzunehmen nur die Delegierten dieser Staaten berechtigt sind.
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
(4) a) Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung zu einer ordentlichen Tagung zusammen.
Die Konferenz tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten es verlangt.
(5) Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
In BGBl. Nr. 381/1984 und BGBl. Nr. 161/1986 wurden unterschiedliche Daten des Wirksamwerdens für dieselben Änderungen kundgemacht (25.5.1984 und 1.6.1984.)
Artikel 8
Koordinierungsausschuß
(1) a) Es wird ein Koordinierungsausschuß gebildet, bestehend aus den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die Mitglied des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes, des Exekutivausschusses des Berner Verbandes oder beider Ausschüsse sind. Besteht jedoch einer dieser Exekutivausschüsse aus mehr als einem Viertel der Mitgliedländer der Versammlung, die ihn gewählt hat, so bestimmt dieser Ausschuß aus dem Kreis seiner Mitglieder die Staaten, die Mitglied des Koordinierungsausschusses sein sollen, in der Weise, daß ihre Zahl dieses Viertel nicht übersteigt; das Land, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, bleibt bei der Berechnung dieses Viertels außer Betracht.
Die Regierung jedes Mitgliedstaates des Koordinierungsausschusses wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
Behandelt der Koordinierungsausschuß Fragen, die unmittelbar das Programm oder den Haushaltsplan der Konferenz und ihre Tagesordnung betreffen, oder behandelt er Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, die die Rechte oder Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens berühren, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nimmt ein Viertel dieser Staaten an den Sitzungen des Koordinierungsausschusses mit den gleichen Rechten teil, wie sie den Mitgliedern dieses Ausschusses zustehen. Die Konferenz bestimmt bei jeder ordentlichen Tagung die Staaten, die zur Teilnahme an solchen Sitzungen einzuladen sind.
Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat.
(2) Wünschen die anderen Verbände, die von der Organisation verwaltet werden, als solche im Koordinierungsausschuß vertreten zu sein, so sind ihre Vertreter aus dem Kreis der Mitgliedstaaten des Koordinierungsausschusses zu bestimmen.
(3) Der Koordinierungsausschuß
äußert sich den Organen der Verbände, der Generalversammlung, der Konferenz und dem Generaldirektor gegenüber zu allen Verwaltungs- und Finanzfragen und zu allen anderen Fragen, die entweder für zwei oder mehrere Verbände oder für einen oder mehrere Verbände und die Organisation von gemeinsamem Interesse sind, und insbesondere zu Fragen des Haushaltsplans für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände;
ii) bereitet den Entwurf der Tagesordnung der Generalversammlung vor;
iii) bereitet die Entwürfe der Tagesordnung des Programms und des Haushaltsplans der Konferenz vor;
(Anm.: iv aufgehoben durch BGBl. Nr. 381/1984.)
schlägt der Generalversammlung einen Kandidaten für das Amt des Generaldirektors vor, wenn die Amtszeit des Generaldirektors abläuft oder dessen Posten nicht besetzt ist; ernennt die Generalversammlung den vorgeschlagenen Kandidaten nicht, so schlägt der Koordinierungsausschuß einen anderen Kandidaten vor; dieses Verfahren wird wiederholt, bis der zuletzt vorgeschlagene Kandidat von der Generalversammlung ernannt ist;
vi) ernennt einen geschäftsführenden Generaldirektor für die Zeit bis zur Amtsübernahme durch den neuen Generaldirektor, wenn der Posten des Generaldirektors zwischen zwei Tagungen der Generalversammlung frei wird;
vii) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen dieses Übereinkommens übertragen werden.
(4) a) Der Koordinierungsausschuß tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor jedes Jahr einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Er tritt in der Regel am Sitz der Organisation zusammen.
Der Koordinierungsausschuß tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, entweder auf Initiative des Generaldirektors oder wenn der Vorsitzende oder ein Viertel der Mitglieder des Koordinierungsausschusses es verlangt.
(5) a) Jeder Staat, gleichgültig ob er Mitglied eines oder beider in Absatz (1) Buchstabe a) bezeichneten Exekutivausschüsse ist, verfügt im Koordinierungsausschuß über eine Stimme.
Die Hälfte der Mitglieder des Koordinierungsausschusses bildet das Quorum.
Ein Delegierter kann nur einen Staat vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
(6) a) Der Koordinierungsausschuß nimmt Stellung und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Selbst wenn eine einfache Mehrheit erreicht ist, kann jedes Mitglied des Koordinierungsausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangen, daß eine besondere Stimmenzählung nach folgendem Verfahren stattfindet: Es werden zwei getrennte Listen angelegt, von denen eine die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Pariser Verbandes und die andere die Namen der Mitgliedstaaten des Exekutivausschusses des Berner Verbandes enthält; die Stimmabgabe jedes Staates wird in jeder Liste, in der er aufgeführt ist, neben seinem Namen eingetragen. Ergibt diese besondere Zählung, daß eine einfache Mehrheit nicht auf jeder dieser Listen erreicht worden ist, so gilt der Vorschlag nicht als angenommen.
(7) Jeder Mitgliedstaat der Organisation, der nicht Mitglied des Koordinierungsausschusses ist, kann bei den Sitzungen dieses Ausschusses durch Beobachter vertreten sein; diese sind berechtigt, an den Beratungen teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(8) Der Koordinierungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 9
Internationales Büro
(1) Das Internationale Büro ist das Sekretariat der Organisation.
(2) Das Internationale Büro wird von dem Generaldirektor geleitet, der von zwei oder mehreren Stellvertretenden Generaldirektoren unterstützt wird.
(3) Der Generaldirektor wird für einen bestimmten Zeitabschnitt von nicht weniger als sechs Jahren ernannt. Seine Ernennung kann für bestimmte Zeitabschnitte wiederholt werden. Die Dauer des ersten Zeitabschnitts und der etwa folgenden Zeitabschnitte sowie alle anderen Bedingungen der Ernennung werden von der Generalversammlung festgesetzt.
(4) a) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte der Organisation.
Er vertritt die Organisation.
Er legt der Generalversammlung Rechenschaft ab und befolgt ihre Weisungen in den inneren und äußeren Angelegenheiten der Organisation.
(5) Der Generaldirektor bereitet die Entwürfe der Haushaltspläne und der Programme sowie periodische Tätigkeitsberichte vor. Er übermittelt sie den Regierungen der beteiligten Staaten sowie den zuständigen Organen der Verbände und der Organisation.
(6) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Generalversammlung, der Konferenz, des Koordinierungsausschusses sowie aller anderen Ausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
(7) Der Generaldirektor ernennt das für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Internationalen Büros erforderliche Personal. Er ernennt nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß die Stellvertretenden Generaldirektoren. Die Anstellungsbedingungen werden durch das Personalstatut festgelegt, das vom Generaldirektor vorgeschlagen wird und der Billigung durch den Koordinierungsausschuß bedarf. Der entscheidende Gesichtspunkt bei der Auswahl des Personals und der Festlegung der Anstellungsbedingungen ist die Notwendigkeit, Personal zu gewinnen, das hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit, Fachkenntnis und persönlichen Integrität hervorragend qualifiziert ist. Die Bedeutung, die einer Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage zukommt, ist dabei gebührend zu berücksichtigen.
(8) Die Stellung des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals hat ausschließlich internationalen Charakter. Sie dürfen bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten Weisungen von einer Regierung oder einer Behörde außerhalb der Organisation weder einholen noch annehmen. Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die ihre Stellung als internationale Beamte beeinträchtigen könnten. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Stellung des Generaldirektors und der Mitglieder des Personals zu achten und von jedem Versuch abzusehen, sie bei der Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten zu beeinflussen.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Artikel 10
Sitz
(1) Die Organisation hat ihren Sitz in Genf.
(2) Die Verlegung des Sitzes kann nach den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz (3) Buchstaben d) und g) beschlossen werden.
Artikel 10
Sitz
(1) Die Organisation hat ihren Sitz in Genf.
(2) Die Verlegung des Sitzes kann nach den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz (3) Buchstaben d) und g) beschlossen werden.
Artikel 11
Finanzen
(1) Die Organisation hat zwei getrennte Haushaltspläne: den Haushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände und den Haushaltsplan der Konferenz.
(2) a) Der Haushaltsplan für die gemeinsamen Ausgaben der Verbände enthält Voranschläge für die Ausgaben, die für mehrere Verbände von Interesse sind.
dieser Haushaltsplan umfaßt folgende Einnahmen:
Beiträge der Verbände mit der Maßgabe, daß die Höhe des Beitrages jedes Verbandes von seiner Versammlung unter Berücksichtigung des Interesses festgesetzt wird, das der Verband an den gemeinsamen Ausgaben hat;
ii) Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros, die weder in unmittelbarem Zusammenhang mit einem der Verbände stehen noch auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe liegen;
iii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die nicht unmittelbar einen der Verbände betreffen;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen an die Organisation, soweit sie nicht in Absatz (3) Buchstabe b) Ziffer iv) bezeichnet sind;
Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte der Organisation.
(3) a) Der Haushaltsplan der Konferenz enthält Ausgabenvoranschläge für die Durchführung der Tagungen der Konferenz und für das Programm der juristisch-technischen Hilfe.
Dieser Haushaltsplan umfaßt folgende Einnahmen:
Beiträge der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines der Verbände sind;
ii) Beträge, die von den Verbänden für diesen Haushaltsplan zur Verfügung gestellt werden, mit der Maßgabe, daß die Höhe des von jedem Verband zur Verfügung gestellten Betrages von der Versammlung dieses Verbandes festgesetzt wird und es jedem Verband freisteht, zu diesem Haushaltsplan keine solchen Beträge zu leisten;
iii) Beträge, die das Internationale Büro für Dienstleistungen auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe erhält;
iv) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen, die der Organisation für die unter Buchstabe a) bezeichneten Zwecke gewährt werden.
(4) a) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, wird zur Bestimmung seines Beitrags zum Haushaltsplan der Konferenz in eine Klasse eingestuft und zahlt seine Jahresbeiträge auf der Grundlage einer Zahl von Einheiten, die wie folgt festgesetzt wird:
| KlasseA …………………………………………………. | 10 |
|---|---|
| Klasse B ………………………………………………… | 3 |
| Klasse C ………………………………………………… | 1 |
Jeder dieser Staaten gibt, wenn er eine der in Artikel 14 Absatz (1) bezeichneten Handlungen vornimmt, gleichzeitig die Klasse an, in die er eingestuft zu werden wünscht. Er kann die Klasse wechseln. Wählt er eine niedrigere Klasse, so hat er dies der Konferenz auf einer ihrer ordentlichen Tagungen mitzuteilen. Ein solcher Wechsel wird zu Beginn des auf diese Tagung folgenden Kalenderjahres wirksam.
Der Jahresbeitrag jedes dieser Staaten besteht aus einem Betrag, der in demselben Verhältnis zu der Summe der Beiträge aller dieser Staaten zum Haushaltsplan der Konferenz steht wie die Zahl der Einheiten der Klasse, in die der Staat eingestuft ist, zur Summe der Einheiten aller dieser Staaten.
Die Beiträge werden am 1. Januar jedes Jahres fällig.
Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.
(5) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist und der mit der Zahlung seiner nach diesem Artikel zu leistenden Beiträge im Rückstand ist, sowie jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der Mitglied eines der Verbände ist und mit der Zahlung seiner Beiträge an diesen Verband im Rückstand ist, kann sein Stimmrecht in keinem der Organe der Organisation, denen er als Mitglied angehört, ausüben, wenn der rückständige Betrag die Summe der von ihm für die zwei vorhergehenden vollen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Jedoch kann jedes dieser Organe einem solchen Staat gestatten, das Stimmrecht in diesem Organ weiter auszuüben, wenn und solange es überzeugt ist, daß der Zahlungsrückstand eine Folge außergewöhnlicher und unabwendbarer Umstände ist.
(6) Die Höhe der Gebühren und Beträge für Dienstleistungen des Internationalen Büros auf dem Gebiet der juristisch-technischen Hilfe wird vom Generaldirektor festgesetzt, der dem Koordinierungsausschuß darüber berichtet.
(7) Die Organisation kann mit Billigung des Koordinierungsausschusses alle Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen annehmen, die unmittelbar von Regierungen, öffentlichen oder privaten Einrichtungen, Vereinigungen oder Privatpersonen stammen.
(8) a) Die Organisation hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung der Verbände und jedes Vertragsstaates dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so wird er erhöht.
Die Höhe der einmaligen Zahlung jedes Verbandes und gegebenenfalls sein Anteil an jeder Erhöhung werden von der Versammlung dieses Verbandes beschlossen.
Die Höhe der einmaligen Zahlung jedes Vertragsstaates dieses Übereinkommens, der nicht Mitglied eines der Verbände ist, und sein Anteil an jeder Erhöhung sind proportional zu dem Beitrag dieses Staates für das Jahr, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird. Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Konferenz auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äußerung des Koordinierungsausschusses festgesetzt.
(9) a) Das Abkommen über den Sitz der Organisation, das mit dem Staat geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, daß dieser Staat Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Staat und der Organisation. Solange dieser Staat verpflichtet ist, Vorschüsse zu gewähren, hat er ex officio einen Sitz im Koordinierungsausschuß.
Der unter Buchstabe a) bezeichnete Staat und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
(10) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Generalversammlung bestimmt werden.
Artikel 12
Rechtsfähigkeit, Vorrechte und Immunitäten
(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates gemäß den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung ihres Zwecks und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit.
(2) Die Organisation schließt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und mit jedem anderen Staat, in den der Sitz gegebenenfalls verlegt wird, ein Abkommen über den Sitz.
(3) Die Organisation kann mit den anderen Mitgliedstaaten zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte schließen, um sich sowie ihren Beamten und den Vertretern aller Mitgliedstaaten die zur Erreichung des Zwecks und zur Wahrnehmung der Aufgaben der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten zu sichern.
(4) Der Generaldirektor kann Verhandlungen über die in den Absätzen (2) und (3) bezeichneten Übereinkünfte führen; nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß schließt und unterzeichnet er sie im Namen der Organisation.
Artikel 13
Beziehungen zu anderen Organisationen
(1) Die Organisation stellt, wenn sie es für zweckmäßig hält, Beziehungen zur Zusammenarbeit mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen her und arbeitet mit ihnen zusammen. Jedes zu diesem Zweck mit diesen Organisationen vereinbarte allgemeine Abkommen wird vom Generaldirektor nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß geschlossen.
(2) Die Organisation kann für die in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen alle geeigneten Maßnahmen für eine Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen nichtstaatlichen Organisationen und, sofern die beteiligten Regierungen zustimmen, mit nationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen treffen. Solche Maßnahmen werden vom Generaldirektor nach Billigung durch den Koordinierungsausschuß getroffen.
Artikel 14
Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
(1) Die in Artikel 5 bezeichneten Staaten können Vertragspartei dieses Übereinkommens und Mitglied der Organisation werden durch
Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder
ii) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation und nachfolgende Hinterlegung der Ratifikationsurkunde oder
iii) Hinterlegung einer Beitrittsurkunde.
(2) Ungeachtet aller anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens kann ein Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft oder beider Übereinkünfte nur dann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, wenn er durch Ratifikation oder Beitritt gleichzeitig oder vorher Vertragspartei entweder der Stockholmer Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft in ihrer Gesamtheit oder mit der in Artikel 20 Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i) dieser Fassung vorgesehenen Einschränkung oder der Stockholmer Fassung der Berner Übereinkunft in ihrer Gesamtheit oder mit der in Artikel 28 Absatz (1) Buchstabe b) Ziffer i) dieser Fassung vorgesehenen Einschränkung wird oder geworden ist.
(3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Artikel 15
Inkrafttreten des Übereinkommens
(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate, nachdem zehn Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und sieben Mitgliedstaaten des Berner Verbandes eine der in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen haben, in Kraft, wobei ein Staat, der Mitglied beider Verbände ist, in beiden Gruppen gezählt wird. Zu diesem Zeitpunkt tritt dieses Übereinkommen auch für die Staaten in Kraft, die, ohne Mitglied eines der beiden Verbände zu sein, drei Monate vor diesem Zeitpunkt oder früher eine der in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen haben.
(2) Für jeden anderen Staat tritt dieses Übereinkommen drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat eine der in Artikel 14 Absatz (1) vorgesehenen Handlungen vorgenommen hat.
Artikel 16
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Abs. 3: Verfassungsbestimmung
Artikel 17
Änderungen
(1) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens können von jedem Mitgliedstaat, vom Koordinierungsausschuß oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Konferenz beraten werden, den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
(2) Jede Änderung wird von der Konferenz beschlossen. Berühren die Änderungen die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nehmen diese Staaten auch an der Abstimmung teil. Über alle anderen Änderungsvorschläge stimmen nur die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ab, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind. Die Änderungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen unter der Voraussetzung, daß die Konferenz nur über solche Änderungsvorschläge abstimmt, die vorher von der Versammlung des Pariser Verbandes und von der Versammlung des Berner Verbandes nach den Bestimmungen beschlossen worden sind, die diese Übereinkünfte für die Änderung ihrer Verwaltungsvorschriften vorsehen.
(3) Jede Änderung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Mitgliedstaaten der Organisation, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Konferenz über die Änderung nach Absatz (2) stimmberechtigt waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Staaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Organisation sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erweitert, nur die Staaten, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
Artikel 17
Änderungen
(1) Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens können von jedem Mitgliedstaat, vom Koordinierungsausschuß oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Konferenz beraten werden, den Mitgliedstaaten mitgeteilt.
(2) Jede Änderung wird von der Konferenz beschlossen. Berühren die Änderungen die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die nicht Mitglied eines der Verbände sind, so nehmen diese Staaten auch an der Abstimmung teil. Über alle anderen Änderungsvorschläge stimmen nur die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ab, die Mitglied mindestens eines der Verbände sind. Die Änderungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen unter der Voraussetzung, daß die Konferenz nur über solche Änderungsvorschläge abstimmt, die vorher von der Versammlung des Pariser Verbandes und von der Versammlung des Berner Verbandes nach den Bestimmungen beschlossen worden sind, die diese Übereinkünfte für die Änderung ihrer Verwaltungsvorschriften vorsehen.
(3) Jede Änderung tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustande gekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Mitgliedstaaten der Organisation, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung der Konferenz über die Änderung nach Absatz (2) stimmberechtigt waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Staaten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Organisation sind oder später Mitglied werden; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten erweitert, nur die Staaten, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
Artikel 18
Kündigung
(1) Jeder Mitgliedstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
Artikel 19
Notifikationen
Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Mitgliedstaaten
den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens,
ii) die Unterzeichnungen und die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden,
iii) die Annahmen von Änderungen dieses Übereinkommens und den Zeitpunkt, zu dem diese Änderungen in Kraft treten,
iv) die Kündigungen dieses Übereinkommens.
Artikel 20
Schlußbestimmungen
(1) a) Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.
(2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache sowie in anderen Sprachen hergestellt, die die Konferenz bestimmen kann.
(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und jeder von der Konferenz beschlossenen Änderung den Regierungen der Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes und des Berner Verbandes sowie der Regierung jedes anderen Staaten, wenn er diesem Übereinkommen beitritt, und der Regierung jedes anderen Staaten, die es verlangt. Die Abschriften des unterzeichneten Textes des Übereinkommens, die den Regierungen übermittelt werden, werden von der schwedischen Regierung beglaubigt.
(4) Der Generaldirektor läßt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
Artikel 21
Übergangsbestimmungen
(1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf das Internationale Büro oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf die Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums (auch Vereinigte Internationale Büros zum Schutz des geistigen Eigentums – BIRPI – genannt) oder ihren Direktor.
(2) a) Staaten, die Mitglieder eines der Verbände sind, aber noch nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die gleichen Rechte ausüben, die sie als Vertragspartei dieses Übereinkommens hätten. Jeder Staat, der diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Staaten gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Generalversammlung und der Konferenz.
Mit Ablauf der fünfjährigen Frist sind diese Staaten in der Generalversammlung, in der Konferenz und im Koordinierungsausschuß nicht mehr stimmberechtigt.
Werden diese Staaten Vertragspartei dieses Übereinkommens, so sind sie wieder stimmberechtigt.
(3) a) Solange nicht alle Mitgliedstaaten des Pariser und des Berner Verbandes Vertragspartei dieses Übereinkommens geworden sind, nehmen das Internationale Büro und der Generaldirektor auch die Aufgaben der Vereinigten Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums und ihres Direktors wahr.
Das bei den genannten Büros im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens beschäftigte Personal gilt während der unter Buchstabe a) bezeichneten Übergangszeit auch als beim Internationalen Büro beschäftigt.
(4) a) Sobald alle Mitgliedstaaten des Pariser Verbandes Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros dieses Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.
Sobald alle Mitgliedstaaten des Berner Verbandes Mitglied der Organisation geworden sind, gehen die Rechte und Verpflichtungen sowie das Vermögen des Büros dieses Verbandes auf das Internationale Büro der Organisation über.
ZU URKUND dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Stockholm am 14. Juli 1967.
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