(Übersetzung)Amtlicher deutscher Text gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Nizza am 15. Juni 1957 und in Stockholm am 14. Juli 1967 *1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1973-08-18
Letzte Aktualisierung 2026-08-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30

BGBl. Nr. 400/1973 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Afghanistan III 89/2018 P Ägypten 295/1986, III 109/2010 P Albanien III 100/1997, III 102/2006 P Algerien 400/1973, III 141/2015 P Antigua/Barbuda III 86/2000 P, III 15/2017 P Armenien III 100/1997, III 195/2000 P, III 102/2006 P Aserbaidschan III 100/1997, III 109/2010 P Australien III 102/2006 P Bahrain III 102/2006 P, III 109/2010 P Belarus III 100/1997, III 102/2006 P Belgien 295/1986, III 154/1999 P Belize III 201/2022 P Bhutan III 194/2000, III 195/2000 P Bosnien-Herzegowina III 100/1997, III 109/2010 P Botsuana III 109/2010 P Brasilien III 173/2019 P Brunei III 15/2017 P, III 188/2017 P Bulgarien 295/1986, III 102/2006 P Cabo Verde III 73/2022 P, III 132/2023 P Chile III 58/2022 P China III 100/1997, III 154/1999 P Dänemark III 154/1999 P, III 131/2013 P, III 25/2016 P Deutschland III 154/1999 P Deutschland/BRD 400/1973 Deutschland/DDR 400/1973 EG III 102/2006 P Estland III 154/1999 P Eswatini III 154/1999 P, III 194/2000 Finnland III 154/1999 P Frankreich 295/1986, III 154/1999 P Gambia III 141/2015 P, III 193/2015 P Georgien III 154/1999 P Ghana III 109/2010 P Grenada III 9/2026 P Griechenland III 195/2000 P, III 102/2006 P Indien III 131/2013 P Indonesien III 188/2017 P Iran III 64/2005, III 102/2006 P Irland III 102/2006 P Island III 154/1999 P Israel III 109/2010 P Italien 295/1986, III 86/2000 P Jamaika III 3/2022 P Japan III 86/2000 P Jugoslawien 295/1986, III 154/1999 P Kambodscha III 45/2015 P, III 188/2017 P Kanada III 42/2019 P Kasachstan III 100/1997, III 131/2013 P, III 77/2025 P Katar III 80/2024 P Kenia III 154/1999 P, III 194/2000, III 45/2015 P Kirgisistan III 100/1997, III 102/2006 P Kolumbien III 131/2013 P Korea/DVR 295/1986, III 154/1999 P Korea/R III 102/2006 P Kroatien III 194/2000, III 102/2006 P Kuba III 100/1997, III 154/1999 P Laos III 193/2015 P Lesotho III 154/1999 P, III 194/2000 Lettland III 100/1997, III 86/2000 P Liberia III 100/1997, III 109/2010 P Liechtenstein 400/1973, III 154/1999 P Litauen III 154/1999 P Luxemburg 295/1986, III 154/1999 P Madagaskar III 109/2010 P Malawi III 220/2018 Malaysia III 173/2019 P Marokko 295/1986, III 86/2000 P, III 89/2018 P Mauritius III 34/2023 P Mexiko III 131/2013 P Moldau III 100/1997, III 154/1999 P, III 102/2006 P Monaco 295/1986, III 154/1999 P Mongolei 295/1986, III 100/1997, III 102/2006 P Montenegro III 109/2010, III 39/2017 Mosambik III 154/1999 P, III 194/2000 Namibia III 64/2005, III 102/2006 P, III 33/2022 P Neuseeland III 131/2013 P Niederlande 295/1986, III 154/1999 P, III 102/2006 P, III 131/2013 P Nordmazedonien III 100/1997, III 102/2006 P Norwegen III 154/1999 P OAPI III 45/2015 P Oman III 109/2010 P Pakistan III 52/2021 P Philippinen III 131/2013 P Polen III 100/1997, III 154/1999 P Portugal III 100/1997, III 154/1999 P Ruanda III 211/2013 P Rumänien 400/1973, III 154/1999 P Russische F III 154/1999 P Sambia III 102/2006 P, III 224/2017 P Samoa III 220/2018 San Marino III 100/1997, III 109/2010 P São Tomé/Príncipe III 109/2010 P Saudi-Arabien III 115/2026 P Schweden III 154/1999 P Schweiz 400/1973, III 154/1999 P Serbien III 39/2017 Serbien-Montenegro III 64/2005 Sierra Leone III 100/1997, III 86/2000 P Simbabwe III 45/2015 P, III 193/2015 P Singapur III 195/2000 P Slowakei III 100/1997, III 154/1999 P Slowenien III 100/1997, III 154/1999 P Spanien 295/1986, III 154/1999 P Sudan 295/1986, III 109/2010 P Syrien III 64/2005, III 102/2006 P, III 109/2010 P, III 39/2017 K Tadschikistan III 100/1997, III 131/2013 P Thailand III 188/2017 P Trinidad/Tobago III 179/2020 P Tschechische R III 100/1997, III 154/1999 P Tschechoslowakei 400/1973 Tunesien III 211/2013 P Türkei III 154/1999 P, III 195/2000 P, III 206/2019 P Turkmenistan III 86/2000 P UdSSR 295/1986 Ukraine III 100/1997, III 195/2000 P, III 102/2006 P Ungarn 400/1973, III 154/1999 P, III 102/2006 P USA III 102/2006 P Usbekistan III 100/1997, III 109/2010 P, III 39/2017 K Vereinigte Arabische Emirate III 161/2021 P Vereinigtes Königreich III 154/1999 P, III 179/2020 P, III 161/2021 P, III 115/2026 P Vietnam 295/1986, III 102/2006 P Zypern III 64/2005, III 102/2006 P

Sonstige Textteile

Nachdem das zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierte Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. April 1973


*1) Diese deutsche Übersetzung ist von den zuständigen Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz im Einvernehmen mit BIRPI hergestellt worden.

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am 11. Mai 1973 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt. Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b am 18. August 1973 für Österreich in Kraft.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum vom 23. Mai 1973 gehören folgende Staaten dem Abkommen an:

Algerien, Bundesrepublik Deutschland, Deutsche Demokratische Republik, Liechtenstein, Rumänien, Schweiz, Tschechoslowakei, Ungarn.

Nachstehende Staaten haben Erklärungen gemäß Art. 18 Abs. 2 des Abkommens abgegeben:

Belgien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Marokko, Monaco, Niederlande, Portugal, Spanien.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Albanien nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Aserbaidschan:

Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Aserbaidschanische Republik nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Bhutan:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Bhutan Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben.

Bulgarien:

„1. Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens (Stockholmer Akt) erklärt die Volksrepublik Bulgarien, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Volksrepublik Bulgarien nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

2.

Schutz gewährt wird in der Volksrepublik Bulgarien nach einer zwingend vorgeschriebenen Prüfung der Marken durch die für Patente verantwortliche Institution für gewerbliches Eigentum.

3.

Die Volksrepublik Bulgarien erachtet die Bestimmungen des Artikels 14 (1) des Madrider Abkommens als unvereinbar mit der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und völker, angenommen mit der Resolution 1514 (XV) vom 14. Dezember 1960, in der die Notwendigkeit proklamiert wurde, dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Erscheinungen rasch und bedingungslos ein Ende zu setzen.“

China:

Gemäß Art. 3 bis, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Volksrepublik China nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. d, daß die Anwendung dieser Fassung des Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem der Beitritt Chinas wirksam wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vor diesem Beitritt Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiters anzuerkennen sind.

Frankreich:

„Unter Bezugnahme auf Artikel 14 Absatz (7) des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken erklärt die Regierung der Französischen Republik, daß das genannte Abkommen auf das Gebiet der Französischen Republik in Europa, auf die Departements von Guyana, Guadeloupe, Martinique und Reunion Anwendung findet sowie auf die Überseegebiete von Neukaledonien, Französisch Polynesien, St. Pierre und Miquelon, die Inseln Wallis und Futuna und den Französischen Südlichen und Antarktischen Gebieten.

Hinsichtlich Artikel 3bis erklärt sie, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf Frankreich erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.“

Kenia:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Kenia Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben.

Demokratische Volksrepublik Korea:

„Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens erklärt die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Korea, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf die Demokratische Volksrepublik Korea erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.“

Kuba:

Kuba beruft sich auf die in Art. 3 bis vorgesehene Möglichkeit, derzufolge sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf Kuba erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Weiters wird in Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d und f die Anwendung dieses Abkommens auf Marken beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert werden, an dem der Beitritt Kubas in Kraft tritt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge hat Kuba am 10. Mai 1995 ihre Erklärungen zu Art. 14 Abs. 2 lit. d und f teilweise zurückgezogen.

Kroatien:

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Kroatien erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 8. Oktober 1991 an das Abkommen gebunden zu erachten.

Lesotho:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Lesotho Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben.

Lettland:

Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Lettland nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Liberia:

Gemäß Art. 3 bis Abs. 1, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf die Republik Liberia nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Mongolei:

„Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik beruft sich auf das in Artikel 3bis vorgesehene Recht, demzufolge sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf ihr Land erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik erklärt, daß die Anwendung des Madrider Abkommens in seiner abgeänderten Fassung sich auf Marken beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert wurden, an dem das genannte Abkommen für die Mongolische Volksrepublik in Kraft tritt; Beteiligte können aber die Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf solche Marken beantragen, die bereits Gegenstand einer früheren, in der Mongolischen Volksrepublik noch in Kraft stehenden nationalen Registrierung waren.“

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge hat die Mongolei am 13. November 1995 ihre Erklärungen zu Art. 14 Abs. 2 teilweise zurückgezogen.

Mosambik:

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde hat Mosambik Erklärungen gemäß Art. 3bis Abs. 1 des Abkommens abgegeben.

Polen:

Gemäß Art. 3 bis, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf das Gebiet der Republik Polen nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt und gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. d und f die Anwendung dieses Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem der Beitritt Polens in Kraft tritt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der WIPO zufolge hat Polen am 4. Dezember 1996 ihre Erklärungen zu Art. 14 Abs. 2 lit. d und f teilweise zurückgezogen.

Serbien und Montenegro:

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Serbien und Montenegro am 14. Juni 2001erklärt, sich rückwirkend mit 27. April 1992 weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten.

Sowjetunion:

„Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hat, unter Bezugnahme auf Artikel 3bis des genannten Akts, dem Generalsekretär notifiziert, daß der Schutz aus der internationalen Registrierung sich nur dann auf die Sowjetunion erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt, und unter Bezugnahme auf Artikel 14 (2) (d) und (f) erklärt, daß die Anwendung des genannten Akts sich auf Marken beschränkt, die ab dem Zeitpunkt registriert werden, an dem ihr Beitritt in Kraft tritt.

Die Bestimmungen des Artikels 14 (7) werden als überholt angesehen und als unvereinbar mit der Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Gewährung der Unabhängigkeit an Kolonialländer und völker (Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1960), mit der die Notwendigkeit proklamiert wurde, dem Kolonialismus in allen seinen Formen und Erscheinungen rasch und bedingungslos ein Ende zu setzen.“

Sudan:

„Die Demokratische Republik Sudan beruft sich auf das in Artikel 3bis des genannten Madrider Abkommens in seiner derzeitigen Fassung vorgesehene Recht, demzufolge sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf die Demokratische Republik Sudan erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag („Antrag auf territoriale Ausdehnung“) kann, soweit es die Demokratische Republik Sudan betrifft, nicht nur bezüglich einer internationalen Registrierung gemacht werden, die das Datum des 16. Mai 1984 oder ein späteres Datum trägt, sondern auch für eine internationale Registrierung, die ein vor dem 16. Mai 1984 liegendes Datum trägt. Anträge auf territoriale Ausdehnung sind im Wege der Behörde des Ursprungslandes zu stellen und werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie im internationalen Register eingetragen werden.“

Vietnam:

„Gemäß Artikel 3bis (1) des genannten Abkommens erstreckt sich der Schutz aus der internationalen Registrierung nur dann auf die Sozialistische Republik Vietnam, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.“

Artikel 1

(Errichtung eines besonderen Verbandes – Hinterlegung der Marken beim Internationalen Büro Begriffsbestimmung des Ursprungslandes) 1)

(1) Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband für die internationale Registrierung von Marken.

(2) Die Angehörigen eines jeden der Vertragsländer können sich in allen übrigen Vertragsländern dieses Abkommens den Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, daß sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei den im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als „das Internationale Büro“ bezeichnet) hinterlegen.

(3) Als Ursprungsland wird das Land des besonderen Verbandes angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem Land des besonderen Verbandes nicht hat, das Land des besonderen Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes ist.


1) Die Artikel sind mit Überschriften versehen worden, um die Benutzung des Textes zu erleichtern. Der unterzeichnete Vertragstext enthält keine Überschriften.

Artikel 2

(Verweisung auf Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft (Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer))

Den Angehörigen der Vertragsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der diesem Abkommen nicht beigetretenen Länder, die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten besonderen Verbandes den durch Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgesetzten Bedingungen genügen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Artikel 3

(Inhalt des Gesuchs um internationale Registrierung)

(1) Jedes Gesuch um internationale Registrierung ist auf dem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, daß die Angaben in diesem Gesuch denen des nationalen Registers entsprechen, und gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke im Ursprungsland sowie das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung an.

(2) Der Hinterleger hat die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken festgelegt worden ist. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren oder Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Einvernehmen mit der nationalen Behörde vorgeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren maßgebend.

(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet:

1.

dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt;

2.

seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden. Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung bestimmt.

(4) Das Internationale Büro trägt die gemäß Artikel 1 hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein. Die Registrierung erhält das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland, sofern das Gesuch beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen, so trägt das Internationale Büro es mit dem Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen ist. Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung unverzüglich den beteiligten Behörden an. Die registrierten Marken werden in einem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in dem Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht. Hinsichtlich der Marken, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform enthalten, bestimmt die Ausführungsordnung, ob der Hinterleger einen Druckstock einzureichen hat.

(5) Um die registrierten Marken in den Vertragsländern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen Büro eine Anzahl von Stücken der genannten Veröffentlichung unentgeltlich sowie eine Anzahl von Stücken zu ermäßigtem Preis im Verhältnis zur Zahl der in Artikel 16 Absatz (4) Buchstabe a) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums genannten Einheiten und zu den von der Ausführungsordnung festgelegten Bedingungen. Diese Bekanntgabe ist in allen Vertragsländern als vollkommen ausreichend anzusehen; eine weitere darf vom Hinterleger nicht gefordert werden.

Artikel 3bis

(Territoriale Beschränkung des Schutzes)

(1) Jedes Vertragsland kann jederzeit dem Generaldirektor der Organisation (im folgenden als „der Generaldirektor“ bezeichnet) schriftlich notifizieren, daß sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.

(2) Diese Notifikation wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch den Generaldirektor an die anderen Vertragsländer wirksam.

Artikel 3ter

(Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes)

(1) Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf ein Land, das von der durch Artikel 3bis geschaffenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in Artikel 3 Absatz (1) vorgesehenen Gesuch besonders zu erwähnen.

(2) Das erst nach der internationalen Registrierung gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ist durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes auf einem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen. Das Internationale Büro trägt es sogleich in das Register ein und teilt es unverzüglich der oder den beteiligten Behörden mit. Das Gesuch wird in dem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt veröffentlicht. Diese Ausdehnung des Schutzes wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen Registrierung der Marke, auf die sie sich bezieht.

Artikel 3

(Inhalt des Gesuchs um internationale Registrierung)

(1) Jedes Gesuch um internationale Registrierung ist auf dem von der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, daß die Angaben in diesem Gesuch denen des nationalen Registers entsprechen, und gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke im Ursprungsland sowie das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung an.

(2) Der Hinterleger hat die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken festgelegt worden ist. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren oder Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Einvernehmen mit der nationalen Behörde vorgeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren maßgebend.

(3) Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet:

1.

dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt;

2.

seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden. Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung bestimmt.

(4) Das Internationale Büro trägt die gemäß Artikel 1 hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein. Die Registrierung erhält das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland, sofern das Gesuch beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen, so trägt das Internationale Büro es mit dem Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen ist. Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung unverzüglich den beteiligten Behörden an. Die registrierten Marken werden in einem regelmäßig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in dem Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht. Hinsichtlich der Marken, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform enthalten, bestimmt die Ausführungsordnung, ob der Hinterleger einen Druckstock einzureichen hat.

(5) Um die registrierten Marken in den Vertragsländern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen Büro eine Anzahl von Stücken der genannten Veröffentlichung unentgeltlich sowie eine Anzahl von Stücken zu ermäßigtem Preis im Verhältnis zur Zahl der in Artikel 16 Absatz (4) Buchstabe a) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums genannten Einheiten und zu den von der Ausführungsordnung festgelegten Bedingungen. Diese Bekanntgabe ist in allen Vertragsländern als vollkommen ausreichend anzusehen; eine weitere darf vom Hinterleger nicht gefordert werden.

Artikel 4bis

(Ersetzung früherer nationaler Eintragungen durch die internationale Registrierung)

(1) Ist eine in einem oder mehreren der Vertragsländer bereits hinterlegte Marke später vom Internationalen Büro auf den Namen desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert worden, so ist die internationale Registrierung als an die Stelle der früheren nationalen Eintragungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte.

(2) Die nationale Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihren Registern zu vermerken.

Artikel 4

(Wirkung der internationalen Registrierung)

(1) Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und 3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten Vertragsländer ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die in Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die Vertragsländer nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke.

(2) Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, genießt das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums festgelegte Prioritätsrecht, ohne daß es erforderlich ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.

Artikel 5ter

(Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Angaben Nachforschungen nach älteren Registrierungen Auszüge aus dem internationalen Register)

(1) Das Internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann gegen eine durch die Ausführungsordnung festgesetzte Gebühr eine Abschrift der im Register eingetragenen Angaben über eine bestimmte Marke.

(2) Das Internationale Büro kann gegen Entgelt auch Nachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler Marken übernehmen.

(3) Die zur Vorlage in einem der Vertragsländer beantragten Auszüge aus dem internationalen Register sind von jeder Beglaubigung befreit.

Artikel 5

(Schutzverweigerung durch die nationalen Behörden)

(1) Die Behörden, denen das Internationale Büro die Registrierung einer Marke oder das gemäß Artikel 3ter gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes mitteilt, sind in den Ländern, deren Rechtsvorschriften sie dazu ermächtigen, zu der Erklärung befugt, daß dieser Marke der Schutz in ihrem Hoheitsgebiet nicht gewährt werden kann. Eine solche Schutzverweigerung ist jedoch nur unter den Bedingungen zulässig, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums auf eine zur nationalen Eintragung hinterlegte Marke anwendbar wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch teilweise allein deshalb verweigert werden, weil die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Eintragung nur für eine beschränkte Anzahl von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen zulassen.

(2) Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, haben ihre Schutzverweigerung unter Angabe aller Gründe dem Internationalen Büro innerhalb der von ihrem Landesgesetz vorgesehenen Frist, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke oder nach dem gemäß Artikel 3ter gestellten Gesuch um Ausdehnung des Schutzes, mitzuteilen.

(3) Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich eines der Stücke der in dieser Weise mitgeteilten Schutzverweigerungserklärung der Behörde des Ursprungslandes und dem Inhaber der Marke oder seinem Vertreter, falls dieser dem Büro von der genannten Behörde angegeben worden ist. Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel, wie wenn er die Marke unmittelbar in dem Land hinterlegt hätte, in dem der Schutz verweigert wird.

(4) Das Internationale Büro hat den Beteiligten auf Antrag die Gründe der Schutzverweigerung mitzuteilen.

(5) Die Behörden, die innerhalb der genannten Höchstfrist von einem Jahr dem Internationalen Büro hinsichtlich der Registrierung einer Marke oder eines Gesuchs um Ausdehnung des Schutzes keine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung mitgeteilt haben, verlieren hinsichtlich der betreffenden Marke die Vergünstigung der in Absatz 1 vorgesehenen Befugnis.

(6) Die zuständigen Behörden dürfen eine internationale Marke nicht für ungültig erklären, ohne dem Inhaber der Marke Gelegenheit gegeben zu haben, seine Rechte rechtzeitig geltend zu machen. Die Ungültigerklärung ist dem Internationalen Büro mitzuteilen.

Artikel 5bis

(Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile)

Die Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile wie Wappen, Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels- oder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art , die von den Behörden der Vertragsländer etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der Behörde des Ursprungslandes befreit.

Artikel 6

(Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung Unabhängigkeit der internationalen Registrierung Erlöschen des Schutzes im Ursprungsland)

(1) Die Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zwanzig Jahre mit der Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel 7 festgesetzten Bedingungen.

(2) Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an wird diese, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, von der vorher im Ursprungsland eingetragenen nationalen Marke unabhängig.

(3) Der durch die internationale Registrierung erlangte Schutz, gleichgültig, ob die Registrierung Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder nicht, kann, ganz oder teilweise, nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an die vorher im Ursprungsland im Sinn des Artikels 1 eingetragene nationale Marke in diesem Land den gesetzlichen Schutz ganz oder teilweise nicht mehr genießt. Das gleiche gilt, wenn dieser gesetzliche Schutz später infolge einer vor Ablauf der Frist von fünf Jahren erhobenen Klage erlischt.

(4) Wird die Marke freiwillig oder von Amts wegen gelöscht, so ersucht die Behörde des Ursprungslandes das Internationale Büro um die Löschung der Marke, das daraufhin die Löschung vornimmt. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens übermittelt die genannte Behörde von Amts wegen oder auf Verlangen des Klägers dem Internationalen Büro eine Abschrift der Klageschrift oder einer anderen die Klageerhebung nachweisenden Urkunde, ebenso eine Abschrift des rechtskräftigen Urteils; das Büro vermerkt dies im internationalen Register.

Artikel 7

(Erneuerung der internationalen Registrierung)

(1) Die Registrierung kann immer wieder für einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts an, durch einfache Zahlung der in Artikel 8 Absatz (2) vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz- und Ergänzungsgebühren erneuert werden.

(2) Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten Stand der vorhergehenden Registrierung keine Änderung enthalten.

(3) Bei der ersten nach den Bestimmungen der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 oder dieser Fassung des Abkommens vorgenommenen Erneuerung sind die Klassen der internationalen Klassifikation anzugeben, auf die sich die Registrierung bezieht.

(4) Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.

(5) Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung festgesetzten Zuschlagsgebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.

Artikel 8bis

(Schutzverzicht für ein oder mehrere Vertragsländer)

Der Inhaber der internationalen Registrierung kann jederzeit durch eine an die Behörde seines Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der Vertragsländer verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem den Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.

Artikel 8

(Nationale Gebühr Internationale Gebühr Verteilung des Einnahmenüberschusses, der Zusatzgebühren und der Ergänzungsgebühren)

(1) Die Behörde des Ursprungslandes ist befugt, nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr festzusetzen und zu ihren Gunsten vom Inhaber der Marke, deren internationale Registrierung oder Erneuerung beantragt wird, zu erheben.

(2) Vor der Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro ist eine internationale Gebühr zu entrichten, die sich zusammensetzt aus:

a)

einer Grundgebühr;

b)

einer Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der internationalen Klassifikation, in welche die Waren oder Dienstleistungen eingeordnet werden, auf die sich die Marke bezieht;

c)

einer Ergänzungsgebühr für jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes gemäß Artikel 3ter.

(3) Die in Absatz (2) Buchstabe b) geregelte Zusatzgebühr kann jedoch, ohne daß sich dies auf den Zeitpunkt der Registrierung auswirkt, innerhalb einer von der Ausführungsordnung festzusetzenden Frist entrichtet werden, wenn die Zahl der Klassen der Waren oder Dienstleistungen vom Internationalen Büro festgesetzt oder bestritten worden ist. Ist nach Ablauf der genannten Frist die Zusatzgebühr nicht entrichtet oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen vom Hinterleger nicht in dem erforderlichen Ausmaß eingeschränkt worden, so gilt das Gesuch um internationale Registrierung als zurückgenommen.

(4) Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen Einnahmen aus der internationalen Registrierung wird mit Ausnahme der im Absatz (2) Buchstaben b) und c) vorgesehenen Einnahmen nach Abzug der durch die Ausführung dieser Fassung des Abkommens verursachten Kosten und Aufwendungen vom Internationalen Büro zu gleichen Teilen unter die Vertragsländer dieser Fassung des Abkommens verteilt. Wenn ein Land im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, hat es bis zum Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung des Einnahmenüberschusses, der auf der Grundlage der früheren Fassungen des Abkommens, die für das Land gilt, errechnet wird.

(5) Die sich aus den Zusatzgebühren gemäß Absatz (2) Buchstabe b) ergebenden Beträge werden nach Ablauf jedes Jahres unter die Vertragsländer dieser Fassung des Abkommens oder der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 im Verhältnis zur Zahl der Marken verteilt, für die während des abgelaufenen Jahres in jedem dieser Länder der Schutz beantragt worden ist; soweit es sich um Länder mit Vorprüfung handelt, wird diese Zahl mit einem Koeffizienten vervielfacht, der in der Ausführungsordnung festgesetzt wird. Wenn ein Land im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung der auf der Grundlage der Nizzaer Fassung errechneten Beträge.

(6) Die sich aus den Ergänzungsgebühren gemäß Absatz (2) Buchstabe c) ergebenden Beträge werden nach den Regeln des Absatzes (5) unter die Länder verteilt, die von der im Artikel 3bis vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht haben. Wenn ein Land im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung der auf der Grundlage der Nizzaer Fassung errechneten Beträge.

Artikel 9ter

(Übertragung der internationalen Marke für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder für gewisse Vertragsländer Verweisung auf Artikel 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft (Marken: Übertragung))

(1) Wird die Übertragung einer internationalen Marke nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dem Internationalen Büro mitgeteilt, so trägt dieses die Übertragung in sein Register ein. Jedes der Vertragsländer ist befugt, die Gültigkeit dieser Übertragung nicht anzuerkennen, wenn die Waren oder Dienstleistungen des auf diese Weise übertragenen Teils mit denen gleichartig sind, für welche die Marke zugunsten des Übertragenden eingetragen bleibt.

(2) Das Internationale Büro trägt auch Übertragungen der internationalen Marke ein, die sich nur auf eines oder auf mehrere der Vertragsländer beziehen.

(3) Tritt in den vorgenannten Fällen ein Wechsel des Landes des Inhabers ein, so hat die für den neuen Inhaber zuständige Behörde die nach Artikel 9bis erforderliche Zustimmung zu erteilen, wenn die internationale Marke vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung übertragen worden ist.

(4) Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden nur unter dem Vorbehalt des Artikels 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums Anwendung.

Artikel 9quater

(Gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer Behandlung mehrerer Vertragsländer als ein Land)

(1) Kommen mehrere Länder des besonderen Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie dem Generaldirektor notifizieren:

a)

daß eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt und

b)

daß die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung der diesem Artikel vorhergehenden Bestimmungen als ein Land anzusehen ist.

(2) Diese Notifikation wird erst wirksam sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, welche der Generaldirektor den anderen Vertragsländern darüber zugehen läßt.

Artikel 9

(Verfahren bei Änderungen im nationalen Register und bei Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen Erweiterungen dieses Verzeichnisses)

(1) Ebenso teilt die Behörde des Landes des Inhabers dem Internationalen Büro die bei der eingetragenen Marke im nationalen Register vermerkten Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichte, Übertragungen und anderen Änderungen mit, wenn diese Änderungen auch die internationale Registrierung berühren.

(2) Das Büro trägt diese Änderungen in das internationale Register ein, teilt sie seinerseits den Behörden der Vertragsländer mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt.

(3) Ebenso wird verfahren, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung beantragt, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, auf die sich die Registrierung bezieht.

(4) Für diese Amtshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden, die durch die Ausführungsordnung festgesetzt wird.

(5) Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses um eine neue Ware oder Dienstleistung kann nur durch eine neue Hinterlegung nach den Bestimmungen des Artikels 3 vorgenommen werden.

(6) Der Erweiterung steht der Austausch einer Ware oder Dienstleistung durch eine andere gleich.

Artikel 9bis

(Übertragung der internationalen Marke mit Wechsel des Landes des Markeninhabers)

(1) Wird eine im internationalen Register eingetragene Marke auf eine Person übertragen, die in einem anderen Vertragsland als dem Land des Inhabers der internationalen Registrierung ansässig ist, so ist die Übertragung durch die Behörde dieses Landes dem Internationalen Büro mitzuteilen. Das Internationale Büro trägt die Übertragung in das Register ein, teilt sie den anderen Behörden mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt. Wird die Übertragung vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung vorgenommen, so holt das Internationale Büro die Zustimmung der Behörde des Landes des neuen Inhabers ein und veröffentlicht, wenn möglich, das Datum und die Nummer der Registrierung der Marke in dem Land des neuen Inhabers.

(2) Die Übertragung einer im internationalen Register eingetragenen Marke auf eine Person, die zur Hinterlegung einer internationalen Marke nicht berechtigt ist, wird im Register nicht eingetragen.

(3) Konnte eine Übertragung im internationalen Register nicht eingetragen werden, weil das Land des neuen Inhabers seine Zustimmung versagt hat oder weil die Übertragung zugunsten einer Person vorgenommen worden ist, die zur Einreichung eines Gesuchs um internationale Registrierung nicht berechtigt ist, so hat die Behörde des Landes des früheren Inhabers das Recht, vom Internationalen Büro die Löschung der Marke in dessen Register zu verlangen.

Abs. 2 lit. a Z iii: Verfassungsbestimmung

Artikel 10

(Versammlung des besonderen Verbandes)

(1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.

b)

Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c)

Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat, mit Ausnahme der Reisekosten und der Aufenthaltsentschädigung für einen Delegierten jedes Mitgliedlandes, die zu Lasten des besonderen Verbandes gehen.

(2) a) Die Versammlung

i)

behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;

ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind;

iii) ändert die Ausführungsordnung und setzt die Höhe der in Artikel 8 Absatz (2) genannten Gebühren und der anderen Gebühren für die internationale Registrierung fest;

iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;

v)

legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;

vi) beschließt die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;

vii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckmäßig hält;

viii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;

ix) beschließt Änderungen der Artikel 10 bis 13;

x)

nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist;

xi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

b)

Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete

(3) a) Jedes Mitglied der Versammlung verfügt über eine Stimme.

b)

Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c)

Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d)

Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz (2) faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

e)

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f)

Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

g)

Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.

(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b)

Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.

c)

Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 10

(Versammlung des besonderen Verbandes)

(1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.

b)

Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.

c)

Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat, mit Ausnahme der Reisekosten und der Aufenthaltsentschädigung für einen Delegierten jedes Mitgliedlandes, die zu Lasten des besonderen Verbandes gehen.

(2) a) Die Versammlung

i)

behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;

ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind;

iii) ändert die Ausführungsordnung und setzt die Höhe der in Artikel 8 Absatz (2) genannten Gebühren und der anderen Gebühren für die internationale Registrierung fest;

iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdienlichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;

v)

legt das Programm fest, beschließt den Zweijahres-Haushaltsplan des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;

vi) beschließt die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;

vii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckmäßig hält;

viii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;

ix) beschließt Änderungen der Artikel 10 bis 13;

x)

nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist;

xi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

b)

Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.

(3) a) Jedes Mitglied der Versammlung verfügt über eine Stimme.

b)

Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlußfähigkeit erforderliche Mindestzahl).

c)

Ungeachtet des Buchstaben b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntzugeben. Entspricht nach ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.

d)

Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz (2) faßt die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

e)

Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

f)

Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.

g)

Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.

(4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von außergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.

b)

Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.

c)

Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.

(5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 11

(Internationales Büro)

(1) a) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internationalen Büro wahrgenommen.

b)

Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.

c)

Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.

(2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und aller etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

(3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 10 bis 13 vor.

b)

Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.

c)

Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.

(4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Artikel 12

(Finanzen)

(1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.

b)

Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfaßt die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.

c)

Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschließlich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.

(2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

(3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfaßt folgende Einnahmen:

i)

Gebühren für die internationale Registrierung sowie Gebühren und Beträge für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes;

ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen;

iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;

iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.

(4) a) Die Höhe der in Artikel 8 Absatz (2) genannten Gebühren sowie der anderen Gebühren für die internationale Registrierung wird von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt.

b)

Diese Höhe wird in der Weise festgesetzt, daß die Einnahmen des besonderen Verbandes aus den Gebühren, soweit es sich nicht um die in Artikel 8 Absatz (2) Buchstaben b) und c) bezeichneten Zusatz- und Ergänzungsgebühren handelt, sowie aus den anderen Einkünften mindestens zur Deckung der Ausgaben des Internationalen Büros für den besonderen Verband ausreichen.

c)

Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Maßgabe der Finanzvorschriften übernommen.

(5) Vorbehaltlich des Absatzes (4) Buchstabe a) wird die Höhe der Gebühren und Beträge für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.

(6) a) Der besondere Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschließt die Versammlung seine Erhöhung.

b)

Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag, den dieses Land als Mitglied des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums zum Haushaltsplan dieses Verbandes für das Jahr leistet, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.

c)

Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äußerung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.

d)

Solange die Versammlung gestattet, daß der Reservefonds des besonderen Verbandes als Betriebsmittelfonds benutzt wird, kann die Versammlung die Anwendung der Bestimmungen der Buchstaben a), b) und

c)

aussetzen.

(7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, daß dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.

b)

Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.

(8) Die Rechnungsprüfung wird nach Maßgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von außenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Artikel 13

(Änderungen der Artikel 10 bis 13)

(1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 10, 11, 12 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 10 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden.

Artikel 13

(Änderungen der Artikel 10 bis 13)

(1) Vorschläge zur Änderung der Artikel 10, 11, 12 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

(2) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 10 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) Jede Änderung der in Absatz (1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmäßig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden.

Artikel 14

(Ratifikation und Beitritt Inkrafttreten Beitritt zu früheren Fassungen Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft (Hoheitsgebiet))

(1) Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.

(2) a) Jedes dem besonderen Verband nicht angehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch Mitglied des besonderen Verbandes werden.

b)

Sobald das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt worden ist, daß ein solches Land dieser Fassung des Abkommens beigetreten ist, übermittelt es der Behörde dieses Landes gemäß Artikel 3 eine Sammelanzeige aller Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen Schutz genießen.

c)

Diese Anzeige sichert als solche den genannten Marken die Vorteile der vorhergehenden Bestimmungen im Hoheitsgebiet dieses Landes und setzt die Jahresfrist in Lauf, während der die beteiligte Behörde die in Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben kann.

d)

Jedoch kann ein solches Land bei seinem Beitritt zu dieser Fassung des Abkommens erklären, daß die Anwendung dieser Fassung auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem dieser Beitritt wirksam wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vorher in diesem Land Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiteres anzuerkennen sind.

e)

Diese Erklärung entbindet das Internationale Büro von der oben genannten Übermittlung der Sammelanzeige. Es beschränkt seine Anzeige auf die Marken, derentwegen ihm der Antrag auf Anwendung der unter Buchstabe b) vorgesehenen Ausnahmen nebst den erforderlichen näheren Angaben innerhalb eines Jahres nach dem Beitritt des neuen Landes zugeht.

f)

Das Internationale Büro übermittelt solchen Ländern keine Sammelanzeige, wenn sie bei ihrem Beitritt zu dieser Fassung des Abkommens erklären, daß sie von der in Artikel 3bis vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen. Diese Länder können außerdem gleichzeitig erklären, daß die Anwendung dieser Fassung des Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem ihr Beitritt wirksam wird; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die internationalen Marken, die in diesen Ländern schon vorher Gegenstand einer gleichen nationalen Eintragung waren und die Anlaß zu gemäß Artikel 3ter und Artikel 8 Absatz (2) Buchstabe c) gestellten und mitgeteilten Gesuchen um Ausdehnung des Schutzes geben können.

g)

Die Markenregistrierungen, die den Gegenstand einer der in diesem Absatz vorgesehenen Anzeige gebildet haben, gelten als an die Stelle der Eintragungen getreten, die in dem neuen Vertragsland vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Beitritts unmittelbar bewirkt worden sind.

(3) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

(4) a) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Urkunde in Kraft.

b)

Für jedes andere Land tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkommens.

(6) Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 nur beitreten, wenn es gleichzeitig diese Fassung des Abkommens ratifiziert oder ihr beitritt. Der Beitritt zu Fassungen des Abkommens, die älter sind als die Nizzaer Fassung, ist auch gleichzeitig mit der Ratifikation dieser Fassung oder dem Beitritt zu ihr nicht zulässig.

(7) Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums ist auf dieses Abkommen anzuwenden.

Artikel 15

(Kündigung)

(1) Dieses Abkommen bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.

(2) Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.

(3) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

(4) Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.

(5) Die vor dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird, international registrierten Marken, denen innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Jahresfrist der Schutz nicht verweigert worden ist, genießen während der Dauer des internationalen Schutzes weiter denselben Schutz, wie wenn sie unmittelbar in diesem Land hinterlegt worden wären.

Artikel 16

(Anwendung früherer Fassungen)

(1) a) Diese Fassung des Abkommens ersetzt in den Beziehungen zwischen den Ländern des besonderen Verbandes, die sie ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, von dem Tag an, an dem sie für sie in Kraft tritt, das Madrider Abkommen von 1891 in seinen früheren Fassungen.

b)

Jedoch bleibt jedes Land des besonderen Verbandes, das diese Fassung des Abkommens ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern, die diese Fassung weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, an die früheren Fassungen gebunden, sofern es diese nicht gemäß Artikel 12 Absatz (4) der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957 vorher gekündigt hat.

(2) Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens werden, wenden sie auch auf die internationalen Registrierungen an, die beim Internationalen Büro durch Vermittlung der nationalen Behörde eines Landes des besonderen Verbandes, das nicht Vertragspartei dieser Fassung ist, vorgenommen worden sind, vorausgesetzt, daß die Registrierungen hinsichtlich dieser Länder den Vorschriften dieser Fassung des Abkommens entsprechen. Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens werden, lassen es zu, daß das vorgenannte Land hinsichtlich der durch Vermittlung ihrer nationalen Behörden beim Internationalen Büro vorgenommenen internationalen Registrierungen die Erfüllung der Vorschriften der jüngsten Fassung dieses Abkommens, der es angehört, verlangt.

Artikel 17

(Unterzeichnung Sprachen – Wahrnehmung der Verwahreraufgaben)

(1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.

b)

Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.

(2) Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.

(3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

(4) Der Generaldirektor läßt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

(5) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung des Abkommens, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäß den Artikeln 3bis, 9quater, 13, 14 Absatz (7) und Artikel 15 Absatz (2).

Artikel 18

(Übergangsbestimmungen)

(1) Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung des Abkommens auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums errichteten Verbandes oder seinen Direktor.

(2) Die Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben, noch ihr beigetreten sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation an, die in den Artikeln 10 bis 13 dieser Fassung des Abkommens vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben.

GESCHEHEN zu Stockholm am 14. Juli 1967.

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