(Übersetzung)ABKOMMEN ÜBER STRAFBARE UND BESTIMMTE ANDERE AN BORD VON LUFTFAHRZEUGEN BEGANGENE HANDLUNGEN
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 320/1983 Ägypten 320/1983 Albanien III 198/1998 Algerien 225/1996 Angola III 198/1998 Antigua/Barbuda 86/1986,612/1986 DFB Äquatorialguinea 225/1996 Arabische Emirate 320/1983 Argentinien 247/1974 Äthiopien 320/1983 Australien 247/1974 Bahamas 320/1983 Bahrein 86/1986, 612/1986 DFB Bangladesh 320/1983 Barbados 247/1974 Belarus 225/1996 Belgien 247/1974 Belize III 198/1998 Bhutan 225/1996 Bolivien 320/1983 Bosnien-Herzegowina 225/1996 Botswana 320/1983 Brasilien 247/1974 Brunei 423/1987 Bulgarien 225/1996 Burkina Faso 247/1974 Burundi 247/1974 Chile 247/1974 China/R 247/1974 China/VR 320/1983, III 198/1998 CostaRica 247/1974 Dänemark 247/1974 Deutschland/BRD 247/1974 Dominikanische R 247/1974 Dschibuti 225/1996 Ecuador 247/1974 El Salvador 320/1983 Elfenbeinküste 247/1974 Estland 225/1996 Fidschi 247/1974 Finnland 247/1974 Frankreich 247/1974 Gabun 247/1974 Gambia 320/1983 Georgien 225/1996 Ghana 247/1974 Grenada 320/1983 Griechenland 247/1974 Großbritannien 247/1974, 225/1996,III 198/1998 Guatemala 247/1974 Guinea 225/1996 Guyana 320/1983 Haiti 86/1986, 612/1986 DFB Honduras 225/1996 Indien 320/1983,86/1986, 612/1986 DFB Indonesien 320/1983 Irak 320/1983 Iran 320/1983 Irland 320/1983 Island 247/1974 Israel 247/1974 Italien 247/1974 Jamaika 86/1986, 612/1986 DFB Japan 247/1974 Jemen/AR 423/1987 Jordanien 247/1974 Jugoslawien 247/1974 Kambodscha III 198/1998 Kamerun 225/1996 Kanada 247/1974 Kapverden 225/1996 Kasachstan 225/1996 Katar 320/1983 Kenia 247/1974 Kolumbien 247/1974 Komoren 225/1996 Kongo 320/1983 Korea/DVR 86/1986,612/1986 DFB Korea/R 247/1974 Kroatien 225/1996 Kuwait 320/1983 Laos 247/1974 Lesotho 247/1974 Lettland III 198/1998 Libanon 320/1983 Libyen 247/1974 Litauen III 198/1998 Luxemburg 247/1974 Madagaskar 247/1974 Malawi 247/1974 Malaysia 86/1986, 612/1986 DFB Malediven 225/1996 Mali 247/1974 Malta 225/1996 Marokko 320/1983 Marshall-Inseln 225/1996 Mauretanien 320/1983 Mauritius 86/1986,612/1986 DFB Mazedonien 225/1996 Mexiko 247/1974 Moldau III 198/1998 Monaco 86/1986, 612/1986 DFB Mongolei 225/1996 Myanmar III 198/1998 Nauru 86/1986, 612/1986 DFB Nepal 320/1983 Neuseeland 320/1983 Nicaragua 247/1974 Niederlande 247/1974, 320/1983 III 198/1998 Niger 247/1974 Nigeria 247/1974 Norwegen 247/1974 Oman 320/1983 Pakistan 247/1974 Palau 225/1996 Panama 247/1974 Papua-Neuguinea 320/1983 Paraguay 247/1974 Peru 320/1983, 225/1996 Philippinen 247/1974, 225/1996 Polen 247/1974, 225/1996, III 198/1998 Portugal 247/1974 Rumänien 320/1983 Russische F 225/1996 Rwanda 247/1974 Salomonen 320/1983 Sambia 247/1974 Saudi-Arabien 247/1974 Schweden 247/1974 Schweiz 247/1974 Senegal 247/1974 Seychellen 320/1983 Sierra Leone 247/1974 Simbabwe 247/1974, 225/1996 Singapur 247/1974 Slowakei 225/1996 Slowenien 225/1996 Spanien 247/1974 Sri Lanka 320/1983 St. Vincent/Grenadinen 225/1996 St. Lucia 86/1986, 612/1986 DFB Südafrika 247/1974 Suriname 247/1974, 320/1983 Syrien 320/1983 Tadschikistan III 198/1998 Tansania 86/1986, 612/1986 DFB Thailand 247/1974 Togo 247/1974 Trinidad/Tobago 247/1974 Tschad 247/1974 Tschechoslowakei 86/1986, 612/1986 DFB Tunesien 320/1983 Türkei 320/1983 Uganda 320/1983 Ukraine 225/1996 Ungarn 247/1974, 225/1996 Uruguay 320/1983 USA 247/1974 Usbekistan 225/1996 Vanuatu 225/1996 Venezuela 86/1986, 612/1986 DFB Vietnam 320/1983, 225/1996 Zaire 320/1983 Zentralafrikanische R 225/1996 Zypern 247/1974 Tschechien 225/1996
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 bis 9 sowie 12 und 13 verfassungsändernd sind, wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 7. Feber 1974 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 am 8. Mai 1974 für Österreich in Kraft.
Derzeit gehören dem Abkommen folgende Staaten an: Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Korea, Laos, Lesotho, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rwanda, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Spanien, Südafrika, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:
Guatemala, Philippinen, Südafrika und Ungarn haben erklärt, sich durch Art. 24 Abs. 1 des Abkommens als nicht gebunden zu betrachten.
Die Niederlande haben erklärt, daß das Abkommen für Surinam und die Niederländischen Antillen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten soll, an dem die niederländische Regierung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt hat, daß Surinam und die Niederländischen Antillen die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.
Das Vereinigte Königreich hat erklärt, daß das Abkommen für Süd-Rhodesien erst in Kraft treten soll, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, die ihr durch das Abkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf dieses Gebiet voll zu erfüllen.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Abkommens HABEN folgendes VEREINBART:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 320/1983 Ägypten 320/1983 Albanien III 198/1998 Algerien 225/1996 Angola III 198/1998 Antigua/Barbuda 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Äquatorialguinea 225/1996 Argentinien 247/1974 Äthiopien 320/1983 Australien 247/1974 Bahamas 320/1983 Bahrain 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Bangladesch 320/1983 Barbados 247/1974 Belarus 225/1996 Belgien 247/1974 Belize III 198/1998 Bhutan 225/1996 Bolivien 320/1983 Bosnien-Herzegowina 225/1996 Botsuana 320/1983 Brasilien 247/1974 Brunei 423/1987 Bulgarien 225/1996 Burkina Faso 247/1974 Burundi 247/1974 Cabo Verde 225/1996 Chile 247/1974 China 320/1983, III 198/1998 Costa Rica 247/1974 Côte d’Ivoire 247/1974 Dänemark 247/1974 Deutschland/BRD 247/1974 Dominikanische R 247/1974 Dschibuti 225/1996 Ecuador 247/1974 El Salvador 320/1983 Estland 225/1996 Fidschi 247/1974 Finnland 247/1974 Frankreich 247/1974 Gabun 247/1974 Gambia 320/1983 Georgien 225/1996 Ghana 247/1974 Grenada 320/1983 Griechenland 247/1974 Guatemala 247/1974 Guinea 225/1996 Guyana 320/1983 Haiti 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Honduras 225/1996 Indien 320/1983, 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Indonesien 320/1983 Irak 320/1983 Iran 320/1983 Irland 320/1983 Island 247/1974 Israel 247/1974 Italien 247/1974 Jamaika 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Japan 247/1974 Jemen/AR 423/1987 Jordanien 247/1974 Jugoslawien 247/1974 Kambodscha III 198/1998 Kamerun 225/1996 Kanada 247/1974 Kasachstan 225/1996 Katar 320/1983 Kenia 247/1974 Kolumbien 247/1974 Komoren 225/1996 Kongo 320/1983 Kongo/DR 320/1983 Korea/DVR 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Korea/R 247/1974 Kroatien 225/1996 Kuwait 320/1983 Laos 247/1974 Lesotho 247/1974 Lettland III 198/1998 Libanon 320/1983 Libyen 247/1974 Litauen III 198/1998 Luxemburg 247/1974 Madagaskar 247/1974 Malawi 247/1974 Malaysia 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Malediven 225/1996 Mali 247/1974 Malta 225/1996 Marokko 320/1983 Marshallinseln 225/1996 Mauretanien 320/1983 Mauritius 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Mexiko 247/1974 Moldau III 198/1998 Monaco 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Mongolei 225/1996 Myanmar III 198/1998 Nauru 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Nepal 320/1983 Neuseeland 320/1983 Nicaragua 247/1974 Niederlande 247/1974, 320/1983, III 198/1998 Niger 247/1974 Nigeria 247/1974 Nordmazedonien 225/1996 Norwegen 247/1974 Oman 320/1983 Pakistan 247/1974 Palau 225/1996 Panama 247/1974 Papua-Neuguinea 320/1983 Paraguay 247/1974 Peru 320/1983, 225/1996 Philippinen 247/1974, 225/1996 Polen 247/1974, 225/1996, III 198/1998 Portugal 247/1974 Ruanda 247/1974 Rumänien 320/1983 Russische F 225/1996 Salomonen 320/1983 Sambia 247/1974 Saudi-Arabien 247/1974 Schweden 247/1974 Schweiz 247/1974 Senegal 247/1974 Seychellen 320/1983 Sierra Leone 247/1974 Simbabwe 225/1996 Singapur 247/1974 Slowakei 225/1996 Slowenien 225/1996 Spanien 247/1974 Sri Lanka 320/1983 St. Lucia 86/1986 idF 612/1986 (DFB) St. Vincent/Grenadinen 225/1996 Südafrika 247/1974 Suriname 320/1983 Syrien 320/1983 Tadschikistan III 198/1998 Taiwan 247/1974 Tansania 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Thailand 247/1974 Togo 247/1974 Trinidad/Tobago 247/1974 Tschad 247/1974 Tschechische R 225/1996 Tschechoslowakei 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Tunesien 320/1983 Türkei 320/1983 Uganda 320/1983 Ukraine 225/1996 Ungarn 247/1974, 225/1996 Uruguay 320/1983 USA 247/1974 Usbekistan 225/1996 Vanuatu 225/1996 Venezuela 86/1986 idF 612/1986 (DFB) Vereinigte Arabische Emirate 320/1983 Vereinigtes Königreich 247/1974, 225/1996, III 198/1998 Vietnam 320/1983, 225/1996 Zentralafrikanische R 225/1996 Zypern 247/1974
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 198/1998)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 7. Feber 1974 bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt; das Abkommen tritt somit gemäß seinem Art. 22 Abs. 2 am 8. Mai 1974 für Österreich in Kraft.
Derzeit gehören dem Abkommen folgende Staaten an: Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Island, Israel, Italien, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Kenia, Kolumbien, Korea, Laos, Lesotho, Libyen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Mali, Mexiko, Nicaragua, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Panama, Paraguay, Philippinen, Polen, Portugal, Rwanda, Sambia, Saudi Arabien, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Spanien, Südafrika, Taiwan, Thailand, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde folgende Vorbehalte erklärt oder Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte zu Art. 24 Abs. 1:
Rumänien, Ägypten, Äthiopien, Bahrein, China, Indien, Indonesien, Demokratische Republik Korea, Oman, Papua Neuguinea, Peru, Syrien, Tschechoslowakei, Tunesien, Venezuela, Vietnam.
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich durch Art. 24 Abs. 1 des Abkommens als nicht gebunden zu betrachten:
Belarus, Guatemala, Honduras, Russische Föderation, Südafrika, Ukraine, Ungarn.
Algerien
Vorbehalt, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1, jeweils in bezug auf die Übereinkommen von Tokio, Den Haag und Montreal gebunden erachtet, die für den Auftraggeber die Unterbreitung jeder Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorsehen. Algerien stellt fest, daß in jedem Fall die vorherige Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Belarus
Erklärung, daß der Beitritt zum Abkommen seine Rechte und Pflichten gegenüber in Kraft stehenden Übereinkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt, denen es als Partei angehört, nicht berührt.
Bulgarien
Erklärung, daß der Beitritt seine Rechte und Pflichten gegenüber multilateralen und bilateralen Abkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt, denen es als Partei angehört, nicht berührt.
China
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Der von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung.
Marokko
Erklärung:
Im Falle von Streitigkeiten wird jeder Einspruch im gegenseitigen Einverständnis der beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet.
Niederlande
Die Niederlande haben erklärt, daß das Abkommen für Surinam und die Niederländischen Antillen 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft treten soll, an dem die niederländische Regierung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitgeteilt hat, daß Surinam und die Niederländischen Antillen die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen haben.
Die Niederlande haben am 4. Juni 1974 eine Erklärung betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens auf Suriname und die Niederländischen Antillen hinterlegt.
Die Niederlande haben am 30. Dezember 1985 den Geltungsbereich des Abkommens mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1986 auf die Niederländischen Antillen und Aruba ausgedehnt.
Russische Föderation
Erklärung, daß der Beitritt seine Rechte und Pflichten gegenüber in Kraft stehenden multilateralen und bilateralen Abkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt, denen es als Partei angehört, nicht berührt.
Ukraine
Erklärung, daß der Beitritt seine Rechte und Pflichten gegenüber in Kraft stehenden multilateralen und bilateralen Abkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt, denen es als Partei angehört, nicht berührt.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat erklärt, daß das Abkommen für Süd-Rhodesien erst in Kraft treten soll, wenn die Regierung des Vereinigten Königreichs die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon in Kenntnis gesetzt hat, daß sie in der Lage ist, die ihr durch das Abkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf dieses Gebiet voll zu erfüllen.
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1982 den Geltungsbereich des Abkommens auf Anguilla ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. Der von China anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 findet auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Abkommens HABEN folgendes VEREINBART:
Verfassungsbestimmung
Kapitel I - Anwendungsbereich des Abkommens
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf
Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze;
Handlungen, welche, gleichviel, ob sie strafbare Handlungen darstellen oder nicht, die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden oder gefährden können oder welche die Ordnung und Disziplin an Bord gefährden.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels III findet dieses Abkommen Anwendung auf strafbare oder andere Handlungen, die eine Person an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begeht, während sich dieses im Flug oder auf der Oberfläche der hohen See oder eines anderen Gebiets außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates befindet.
(3) Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem zum Zwecke des Starts Kraft aufgewendet wird, bis zu dem Augenblick, in dem der Landelauf beendet ist.
(4) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.
Kapitel I – Anwendungsbereich des Abkommens
Artikel 1
(1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf
Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze;
Handlungen, welche, gleichviel, ob sie strafbare Handlungen darstellen oder nicht, die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden oder gefährden können oder welche die Ordnung und Disziplin an Bord gefährden.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Kapitels III findet dieses Abkommen Anwendung auf strafbare oder andere Handlungen, die eine Person an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begeht, während sich dieses im Flug oder auf der Oberfläche der hohen See oder eines anderen Gebiets außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates befindet.
(3) Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem zum Zwecke des Starts Kraft aufgewendet wird, bis zu dem Augenblick, in dem der Landelauf beendet ist.
(4) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.
Artikel 2
Unbeschadet des Artikels 4 und ausgenommen, daß es die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord erfordert, dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, daß sie im Falle von Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetze, die politischen Charakter haben oder auf einer benachteiligenden Unterscheidung in rassischer oder religiöser Hinsicht beruhen, zu einer Maßnahme ermächtigen oder sie verlangen.
Kapitel II - Gerichtsbarkeit
Artikel 3
(1) Der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs ist zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit als Eintragungsstaat über strafbare Handlungen zu begründen, die an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen werden.
(3) Dieses Abkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Kapitel II – Gerichtsbarkeit
Artikel 3
(1) Der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs ist zuständig, über die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen zu erkennen.
(2) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit als Eintragungsstaat über strafbare Handlungen zu begründen, die an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Luftfahrzeugs begangen werden.
(3) Dieses Abkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Artikel 4
Ein Vertragsstaat, der nicht der Eintragungsstaat ist, darf ein Luftfahrzeug im Flug nicht behindern, um seine Strafgerichtsbarkeit über eine an Bord begangene strafbare Handlung auszuüben, es sei denn in folgenden Fällen:
Die strafbare Handlung wirkt sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aus;
die strafbare Handlung ist von einer oder gegen eine Person begangen worden, die Angehöriger dieses Staates ist oder dort ihren ständigen Aufenthalt hat;
die strafbare Handlung richtet sich gegen die Sicherheit dieses Staates;
die strafbare Handlung besteht in einer Verletzung der in diesem Staat geltenden Flug- oder Luftverkehrsregeln oder -vorschriften;
die Ausübung der Gerichtsbarkeit ist notwendig, um die Beachtung einer Verpflichtung dieses Staates aus einer mehrseitigen internationalen Übereinkunft zu gewährleisten.
Verfassungsbestimmung
Kapitel III - Befugnisse des Luftfahrzeug-Kommandanten
Artikel 5
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung auf strafbare und andere Handlungen, die eine Person an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs im Luftraum des Eintragungsstaats oder über der hohen See oder einem anderen Gebiet außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, es sei denn, daß der letzte Abflugort oder der Ort der nächsten vorgesehenen Landung in einem anderen Staat als dem Eintragungsstaat liegt oder daß das Luftfahrzeug anschließend mit der noch an Bord befindlichen Person in den Luftraum eines anderen Staates als den des Eintragungsstaats einfliegt.
(2) Im Sinne dieses Kapitels gilt ungeachtet des Artikels 1 Absatz 3 ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Außentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird. Im Fall einer Notlandung finden die Bestimmungen dieses Kapitels weiterhin Anwendung auf die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen, bis zuständige Behörden eines Staates die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen.
Kapitel III – Befugnisse des Luftfahrzeug-Kommandanten
Artikel 5
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels finden keine Anwendung auf strafbare und andere Handlungen, die eine Person an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs im Luftraum des Eintragungsstaats oder über der hohen See oder einem anderen Gebiet außerhalb des Hoheitsgebiets eines Staates begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, es sei denn, daß der letzte Abflugort oder der Ort der nächsten vorgesehenen Landung in einem anderen Staat als dem Eintragungsstaat liegt oder daß das Luftfahrzeug anschließend mit der noch an Bord befindlichen Person in den Luftraum eines anderen Staates als den des Eintragungsstaats einfliegt.
(2) Im Sinne dieses Kapitels gilt ungeachtet des Artikels 1 Absatz 3 ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Außentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird. Im Fall einer Notlandung finden die Bestimmungen dieses Kapitels weiterhin Anwendung auf die an Bord begangenen strafbaren und anderen Handlungen, bis zuständige Behörden eines Staates die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 6
(1) Hat der Luftfahrzeugkommandant ausreichende Gründe für die Annahme, daß eine Person an Bord des Luftfahrzeugs eine strafbare oder andere Handlung nach Artikel 1 Absatz 1 begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, so kann er gegenüber dieser Person angemessene Maßnahmen, einschließlich Zwangsmaßnahmen, treffen, die notwendig sind,
um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten;
um die Ordnung und Disziplin an Bord aufrechtzuerhalten;
um es ihm zu ermöglichen, diese Person zuständigen Behörden zu übergeben oder sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels abzusetzen.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant kann von anderen Besatzungsmitgliedern verlangen oder sie ermächtigen sowie Fluggäste auffordern oder ermächtigen, jedoch nicht von ihnen verlangen, ihn bei Zwangsmaßnahmen gegen eine Person der gegenüber er hiezu befugt ist, zu unterstützen. Besatzungsmitglieder und Fluggäste können auch ohne diese Ermächtigung angemessene vorbeugende Maßnahmen treffen, wenn sie ausreichende Gründe für die Annahme haben, daß ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist, um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten.
Artikel 6
(1) Hat der Luftfahrzeugkommandant ausreichende Gründe für die Annahme, daß eine Person an Bord des Luftfahrzeugs eine strafbare oder andere Handlung nach Artikel 1 Absatz 1 begangen hat oder zu begehen im Begriff ist, so kann er gegenüber dieser Person angemessene Maßnahmen, einschließlich Zwangsmaßnahmen, treffen, die notwendig sind,
um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten;
um die Ordnung und Disziplin an Bord aufrechtzuerhalten;
um es ihm zu ermöglichen, diese Person zuständigen Behörden zu übergeben oder sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels abzusetzen.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant kann von anderen Besatzungsmitgliedern verlangen oder sie ermächtigen sowie Fluggäste auffordern oder ermächtigen, jedoch nicht von ihnen verlangen, ihn bei Zwangsmaßnahmen gegen eine Person der gegenüber er hiezu befugt ist, zu unterstützen. Besatzungsmitglieder und Fluggäste können auch ohne diese Ermächtigung angemessene vorbeugende Maßnahmen treffen, wenn sie ausreichende Gründe für die Annahme haben, daß ein solches Vorgehen unmittelbar notwendig ist, um die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord zu gewährleisten.
Verfassungsbestimmung
Artikel 7
(1) Zwangsmaßnahmen, die gegen eine Person in Übereinstimmung mit
Artikel 6 getroffen worden sind, dürfen nicht über einen Ort hinaus aufrechterhalten werden, an dem das Luftfahrzeug landet, es sei denn,
dieser Ort liegt im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates und dessen Behörden verweigern die Erlaubnis zum Absetzen dieser Person oder die Zwangsmaßnahmen sind in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c getroffen worden, um ihre Übergabe an zuständige Behörden zu ermöglichen;
das Luftfahrzeug macht eine Notlandung und der Luftfahrzeugkommandant ist nicht in der Lage, diese Person zuständigen Behörden zu übergeben;
diese Person willigt in die Weiterbeförderung unter Aufrechterhaltung von Zwangsmaßnahmen ein.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald es durchführbar ist und wenn möglich vor der Landung im Hoheitsgebiet eines Staates mit einer Person an Bord, gegen die Zwangsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 6 getroffen worden sind, den Behörden dieses Staates die Tatsache, daß gegen eine Person an Bord Zwangsmaßnahmen getroffen worden sind, und die Gründe dafür mitzuteilen.
Artikel 7
(1) Zwangsmaßnahmen, die gegen eine Person in Übereinstimmung mit Artikel 6 getroffen worden sind, dürfen nicht über einen Ort hinaus aufrechterhalten werden, an dem das Luftfahrzeug landet, es sei denn,
dieser Ort liegt im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates und dessen Behörden verweigern die Erlaubnis zum Absetzen dieser Person oder die Zwangsmaßnahmen sind in Übereinstimmung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c getroffen worden, um ihre Übergabe an zuständige Behörden zu ermöglichen;
das Luftfahrzeug macht eine Notlandung und der Luftfahrzeugkommandant ist nicht in der Lage, diese Person zuständigen Behörden zu übergeben;
diese Person willigt in die Weiterbeförderung unter Aufrechterhaltung von Zwangsmaßnahmen ein.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald es durchführbar ist und wenn möglich vor der Landung im Hoheitsgebiet eines Staates mit einer Person an Bord, gegen die Zwangsmaßnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 6 getroffen worden sind, den Behörden dieses Staates die Tatsache, daß gegen eine Person an Bord Zwangsmaßnahmen getroffen worden sind, und die Gründe dafür mitzuteilen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 8
(1) Sofern es für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b notwendig ist, kann der Luftfahrzeugkommandant im Hoheitsgebiet eines Staates, in dem das Luftfahrzeug landet, jede Person absetzen, bei der er ausreichende Gründe für die Annahme hat, daß sie an Bord des Luftfahrzeugs eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Handlungen begangen hat oder zu begehen im Begriff ist.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant unterrichtet die Behörden des Staates, in dem er eine Person auf Grund dieses Artikels absetzt, über die Tatsache und die Gründe dieses Absetzens.
Artikel 8
(1) Sofern es für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a oder b notwendig ist, kann der Luftfahrzeugkommandant im Hoheitsgebiet eines Staates, in dem das Luftfahrzeug landet, jede Person absetzen, bei der er ausreichende Gründe für die Annahme hat, daß sie an Bord des Luftfahrzeugs eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Handlungen begangen hat oder zu begehen im Begriff ist.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant unterrichtet die Behörden des Staates, in dem er eine Person auf Grund dieses Artikels absetzt, über die Tatsache und die Gründe dieses Absetzens.
Verfassungsbestimmung
Artikel 9
(1) Der Luftfahrzeugkommandant kann den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug landet, jede Person übergeben, bei der er ausreichende Gründe für die Annahme hat, daß sie an Bord des Luftfahrzeugs eine Handlung begangen hat, die seiner Meinung nach eine schwere strafbare Handlung nach dem Strafrecht des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs darstellt.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald es durchführbar ist und wenn möglich vor der Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats mit einer Person an Bord, die er in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz zu übergeben beabsichtigt, den Behörden dieses Staates seine Absicht, die Person zu übergeben, und die Gründe dafür mitzuteilen.
(3) Der Luftfahrzeugkommandant übermittelt den Behörden, denen er in Übereinstimmung mit diesem Artikel den einer strafbaren Handlung Verdächtigen übergibt, die Beweismittel und Auskünfte, die nach dem Recht des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs rechtmäßig in seinem Besitz sind.
Artikel 9
(1) Der Luftfahrzeugkommandant kann den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug landet, jede Person übergeben, bei der er ausreichende Gründe für die Annahme hat, daß sie an Bord des Luftfahrzeugs eine Handlung begangen hat, die seiner Meinung nach eine schwere strafbare Handlung nach dem Strafrecht des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs darstellt.
(2) Der Luftfahrzeugkommandant hat, sobald es durchführbar ist und wenn möglich vor der Landung im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats mit einer Person an Bord, die er in Übereinstimmung mit dem vorstehenden Absatz zu übergeben beabsichtigt, den Behörden dieses Staates seine Absicht, die Person zu übergeben, und die Gründe dafür mitzuteilen.
(3) Der Luftfahrzeugkommandant übermittelt den Behörden, denen er in Übereinstimmung mit diesem Artikel den einer strafbaren Handlung Verdächtigen übergibt, die Beweismittel und Auskünfte, die nach dem Recht des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs rechtmäßig in seinem Besitz sind.
Artikel 10
Wenn Maßnahmen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen getroffen worden sind, kann weder der Luftfahrzeugkommandant, ein anderes Besatzungsmitglied, ein Fluggast, der Eigentümer oder Halter des Luftfahrzeugs noch die Person, für die der Flug ausgeführt worden ist, in einem Verfahren wegen der Behandlung, die einer durch die Maßnahmen betroffenen Person widerfahren ist, zur Verantwortung gezogen werden.
Kapitel IV – Widerrechtliche Inbesitznahme eines Luftfahrzeugs
Artikel 11
(1) Wenn eine Person an Bord widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt ein im Flug befindliches Luftfahrzeug behindert oder in Besitz genommen oder sonst zu Unrecht die Herrschaft darüber ausgeübt hat oder im Begriff ist, eine solche Handlung zu begehen, treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen, um die Herrschaft des rechtmäßigen Kommandanten über das Luftfahrzeug wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten.
(2) In den Fällen des vorstehenden Absatzes gestattet der Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug landet, den Fluggästen und der Besatzung, ihre Reise so bald wie möglich fortzusetzen, und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung den zum Besitz berechtigten Personen zurück.
Verfassungsbestimmung
Kapitel V - Befugnisse undVerpflichtungen der Staaten
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat gestattet dem Kommandanten eines Luftfahrzeugs, das in einem anderen Vertragsstaat eingetragen ist, eine Person auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 abzusetzen.
Kapitel V – Befugnisse und Verpflichtungen der Staaten
Artikel 12
Jeder Vertragsstaat gestattet dem Kommandanten eines Luftfahrzeugs, das in einem anderen Vertragsstaat eingetragen ist, eine Person auf Grund des Artikels 8 Absatz 1 abzusetzen.
Verfassungsbestimmung
Artikel 13
(1) Jeder Vertragsstaat übernimmt eine Person, die ihm der Luftfahrzeugkommandant auf Grund des Artikels 9 Absatz 1 übergibt.
(2) Hält ein Vertragsstaat es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er jede Person, die einer Handlung nach Artikel 11 Absatz 1 verdächtig ist, sowie jede Person, die er übernommen hat, in Haft oder trifft andere Maßnahmen, um ihre Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es vernünftigerweise notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
(3) Einer auf Grund des vorstehenden Absatzes in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann.
(4) Jeder Vertragsstaat, dem eine Person auf Grund des Artikels 9 Absatz 1 übergeben wird oder in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Handlung landet, führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
(5) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 4 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Artikel 13
(1) Jeder Vertragsstaat übernimmt eine Person, die ihm der Luftfahrzeugkommandant auf Grund des Artikels 9 Absatz 1 übergibt.
(2) Hält ein Vertragsstaat es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er jede Person, die einer Handlung nach Artikel 11 Absatz 1 verdächtig ist, sowie jede Person, die er übernommen hat, in Haft oder trifft andere Maßnahmen, um ihre Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es vernünftigerweise notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
(3) Einer auf Grund des vorstehenden Absatzes in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann.
(4) Jeder Vertragsstaat, dem eine Person auf Grund des Artikels 9 Absatz 1 übergeben wird oder in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Handlung landet, führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
(5) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, und dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 4 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Artikel 14
(1) Kann oder will eine Person, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben oder nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Handlung abgesetzt worden ist, ihre Reise nicht fortsetzen und weigert sich der Landestaat, sie aufzunehmen, so kann dieser, sofern die betroffene Person nicht seine Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht in ihm ihren ständigen Aufenthalt hat, sie in den Staat dem sie angehört oder in dem sie sich ständig aufhält oder in den Staat zurückschicken, in dessen Hoheitsgebiet sie ihre Flugreise begonnen hat.
(2) Das Absetzen, die Übergabe, die Inhaftnahme oder andere Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 oder das Zurückschicken der betroffenen Person gelten nicht als rechtmäßige Einreise in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats im Sinne seiner Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Personen; dieses Abkommen berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats über die Ausweisung von Personen aus seinem Hoheitsgebiet.
Artikel 15
(1) Vorbehaltlich des Artikels 14 steht es einer Person, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben oder nach Begehung einer in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Handlung abgesetzt worden ist und die ihre Reise fortsetzen will, frei, sich so bald wie möglich an einen Bestimmungsort ihrer Wahl zu begeben, sofern nicht nach dem Recht des Landestaats ihre Anwesenheit für ein Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren erforderlich ist.
(2) Vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften über Einreise, Aufenthalt, Auslieferung und Ausweisung gewährt ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 abgesetzt, in Übereinstimmung mit Artikel 9 Absatz 1 übergeben oder wegen des Verdachts, eine in Artikel 11 Absatz 1 erwähnte Handlung begangen zu haben, abgesetzt worden ist, dieser Person eine Behandlung, die hinsichtlich ihres Schutzes und ihrer Sicherheit nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die der betreffende Staat seinen Angehörigen unter ähnlichen Umständen gewährt.
Kapitel VI – Sonstige Vorschriften
Artikel 16
(1) Die an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen werden für die Zwecke der Auslieferung so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch im Hoheitsgebiet des Staates begangen worden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
(2) Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, daß sie eine Verpflichtung zur Auslieferung begründen.
Artikel 17
Die Vertragsstaaten haben bei den Maßnahmen zur Untersuchung oder Festnahme oder bei der sonstigen Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit einer an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlung auf die Sicherheit und andere Interessen der Luftfahrt gebührend Rücksicht zu nehmen und so vorzugehen, daß ein unnötiges Aufhalten des Luftfahrzeugs, der Fluggäste, der Besatzung oder der Ladung vermieden wird.
Artikel 18
Bilden Vertragsstaaten Betriebsgemeinschaften für den Luftverkehr oder internationale Betriebsstellen, die in keinem bestimmten Staat eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, so bezeichnen diese Staaten je nach Lage des Falles einen von ihnen, der für die Zwecke dieses Abkommens als Eintragungsstaat gilt; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Abkommens davon Kenntnis gibt.
Kapitel VII – Schlußbestimmungen
Artikel 19
Dieses Abkommen liegt bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 21 für jeden Staat zur Unterzeichnung auf, der zu diesem Zeitpunkt Mitglied der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen ist.
Artikel 20
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen tritt, sobald zwölf Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu dem Abkommen hinterlegt haben, zwischen diesen Staaten am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der zwölften Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der es später ratifiziert, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
(2) Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation läßt dieses Abkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren.
Artikel 22
(1) Dieses Abkommen liegt nach seinem Inkrafttreten für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen zum Beitritt auf.
(2) Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und wird am neunzigsten Tag nach dieser Hinterlegung wirksam.
Artikel 23
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation wirksam.
Artikel 24
(1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Abkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch den vorstehenden Absatz nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den vorstehenden Absatz nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach dem vorstehenden Absatz gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation gerichtete Notifikation zurückziehen.
Artikel 25
Mit Ausnahme des in Artikel 24 vorgesehenen Falles sind Vorbehalte zu diesem Abkommen nicht zulässig.
Artikel 26
Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen:
jede Unterzeichnung dieses Abkommens und deren Zeitpunkt;
die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde und den Zeitpunkt der Hinterlegung;
den Zeitpunkt, zu dem das Abkommen nach Artikel 21 Absatz 1 in Kraft tritt;
den Eingang jeder Notifikation einer Kündigung und den Zeitpunkt des Eingangs;
den Eingang jeder Erklärung oder Notifikation nach Artikel 24 und den Zeitpunkt des Eingangs.
ZU URKUNDE DESSEN haben die unterzeichneten, hiezu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Tokio am vierzehnten September neunzehnhundertdreiundsechzig in drei Urschriften in englischer, französischer und spanischer Sprache.
Dieses Abkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt, bei der es nach Artikel 19 zur Unterzeichnung aufgelegt wird; diese Organisation übermittelt allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer der Sonderorganisationen beglaubigte Abschriften.
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