(Übersetzung)Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Afghanistan 453/1985 Ü Ägypten 258/1979 Ü, III 262/2013 P Albanien III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Algerien 451/1996 Ü, 453/1996 Ü, P Andorra III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Angola III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Antigua/Barbuda 449/1987 Ü, III 262/2013 P Äquatorialguinea 333/1994 Ü, III 262/2013 P Argentinien 248/1974 Ü, 462/1994 P Armenien III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Aserbaidschan III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Äthiopien 258/1979 Ü, III 262/2013 P Australien 248/1974 Ü, 453/1996 P Bahamas 453/1985 Ü, III 262/2013 P Bahrain 453/1985 Ü, III 181/1998 P Bangladesch 258/1979 Ü, III 262/2013 P Barbados 258/1979 Ü, III 262/2013 P Belarus 248/1974 Ü, 63/1990 P Belgien 258/1979 Ü, III 262/2013 P Belize III 181/1998 P, III 261/2013 Ü Benin III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Bhutan 320/1989 Ü, III 262/2013 P Bolivien 321/1983 Ü, III 262/2013 P Bosnien-Herzegowina 451/1996 Ü, 453/1996 Ü Botsuana 321/1983 Ü, III 262/2013 P Brasilien 248/1974 Ü, III 181/1998 P Brunei 449/1987 Ü, III 262/2013 P Bulgarien 248/1974 Ü, 451/1996 Ü, 453/1996 P Burkina Faso 320/1989 Ü, III 262/2013 P Burundi III 261/2013 Ü Cabo Verde 258/1979 Ü, III 262/2013 P Chile 258/1979 Ü, 63/1990 P China 321/1983 Ü, III 180/1998 Ü, III 181/1998 P, III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Costa Rica 248/1974 Ü, III 262/2013 P Côte d’Ivoire 248/1974 Ü, III 262/2013 P Dänemark 248/1974 Ü, 321/1983 Ü, 63/1990 P, 451/1996 Ü, 453/1996 Ü Deutschland 462/1994 P Deutschland/BRD 258/1979 Ü Deutschland/DDR 248/1974 Ü, 63/1990 P Dominica III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Dominikanische R 248/1974 Ü Dschibuti 333/1994 Ü, III 262/2013 P Ecuador 258/1979 Ü, III 262/2013 P El Salvador 321/1983 Ü, III 181/1998 P Estland 333/1994 Ü, 462/1994 P Eswatini III 261/2013 Ü Fidschi 248/1974 Ü, 453/1996 P Finnland 248/1974 Ü, III 262/2013 P Frankreich 258/1979 Ü, 63/1990 P Gabun 258/1979 Ü, III 262/2013 P Gambia 321/1983 Ü, III 262/2013 P Georgien III 180/1998 Ü, III 262/2013 P Ghana 248/1974 Ü, III 181/1998 P Grenada 258/1979 Ü, III 262/2013 P Griechenland 453/1996 P Guatemala 321/1983 Ü, 453/1996 P Guinea 453/1985 Ü, III 262/2013 P Guinea-Bissau 321/1983 Ü, III 262/2013 P Guyana 248/1974 Ü, III 262/2013 P Haiti 453/1985 Ü Honduras 449/1987 Ü, III 262/2013 P Indien 321/1983 Ü, 453/1996 P Indonesien 258/1979 Ü Irak 258/1979 Ü, 150/1991 P Iran 248/1974 Ü, III 262/2013 P Irland 258/1979 Ü, 462/1994 P Island 248/1974 Ü, 150/1991 P Israel 248/1974 Ü, 453/1996 P Italien 248/1974 Ü, 150/1991 P Jamaika 453/1985 Ü, III 262/2013 P Japan 258/1979 Ü, III 181/1998 P Jemen 453/1996 Ü, III 262/2013 P Jemen/AR 449/1987 Ü Jemen/DVR 320/1989 Ü Jordanien 248/1974 Ü, 462/1994 P Jugoslawien 248/1974 Ü, 150/1991 P Kambodscha III 180/1998 Ü, III 181/1998 P Kamerun 248/1974 Ü, III 262/2013 P Kanada 248/1974 Ü, 453/1996 P Kasachstan 453/1996 P, III 261/2013 Ü Katar 321/1983 Ü, III 262/2013 P Kenia 258/1979 Ü, 453/1996 P Kirgisistan III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Kolumbien 258/1979 Ü, III 262/2013 P Komoren 333/1994 Ü, III 262/2013 P Kongo 320/1989 Ü Kongo/DR 258/1979 Ü Korea/DVR 321/1983 Ü, 453/1996 P Korea/R 248/1974 Ü, 150/1991 P Kroatien 451/1996 Ü, 453/1996 Ü Kuba III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Kuwait 321/1983 Ü, 63/1990 P Laos 320/1989 Ü, III 262/2013 P Lesotho 258/1979 Ü, III 262/2013 P Lettland III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Libanon 258/1979 Ü, III 181/1998 P Liberia 321/1983 Ü, III 262/2013 P Libyen 258/1979 Ü, III 181/1998 P Liechtenstein III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Litauen III 180/1998 Ü, III 181/1998 P Luxemburg 321/1983 Ü, III 262/2013 P Madagaskar 449/1987 Ü, III 181/1998 P Malawi 248/1974 Ü Malaysia 453/1985 Ü, III 262/2013 P Malediven 320/1989 Ü, III 262/2013 P Mali 248/1974 Ü, 453/1996 P Malta 333/1994 Ü, 462/1994 P Marokko 258/1979 Ü, III 262/2013 P Marshallinseln 63/1990 P, 333/1994 Ü Mauretanien 321/1983 Ü, III 262/2013 P Mauritius 453/1985 Ü, 63/1990 P Mexiko 258/1979 Ü, 453/1996 P Mikronesien III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Moldau III 180/1998 Ü, III 181/1998 P Monaco 453/1985 Ü, 453/1996 P Mongolei 248/1974 Ü, III 262/2013 P Montenegro III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Mosambik III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Myanmar 451/1996 Ü, 453/1996 P Namibia III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Nauru 453/1985 Ü, III 262/2013 P Nepal 258/1979 Ü Neuseeland 248/1974 Ü, III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Nicaragua 248/1974 Ü, III 262/2013 P Niederlande 248/1974 Ü, 258/1979 Ü, 453/1996 P, III 262/2013 P Niger 248/1974 Ü, III 262/2013 P Nigeria 248/1974 Ü, III 262/2013 P Nordmazedonien 451/1996 Ü, 453/1996 Ü Norwegen 248/1974 Ü, 150/1991 P Oman 258/1979 Ü, 462/1994 P Pakistan 248/1974 Ü, III 262/2013 P Palau 453/1996 P, III 180/1998 Ü Panama 248/1974 Ü, III 181/1998 P Papua-Neuguinea 258/1979 Ü, III 262/2013 P Paraguay 258/1979 Ü, III 262/2013 P Peru 258/1979 Ü, 63/1990 P Philippinen 248/1974 Ü, III 262/2013 P Polen 258/1979 Ü, III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Portugal 248/1974 Ü, III 262/2013 P Ruanda 320/1989 Ü, III 262/2013 P Rumänien 258/1979 Ü, III 262/2013 P Russische F III 261/2013 Ü Salomonen 248/1974 Ü, 321/1983 Ü Sambia 449/1987 Ü Samoa III 261/2013 Ü, III 262/2013 P São Tomé/Príncipe III 261/2013 Ü, III 262/2013 P Saudi-Arabien 258/1979 Ü, 63/1990 P Schweden 248/1974 Ü, 453/1996 P Schweiz 258/1979 Ü, 453/1996 P Senegal 321/1983 Ü, III 262/2013 P Serbien III 261/2013 Ü Seychellen 258/1979 Ü, III 262/2013 P Sierra Leone 321/1983 Ü Simbabwe 320/1989 Ü Singapur 258/1979 Ü, III 181/1998 P Slowakei 453/1996 Ü, III 180/1998 Ü Slowenien 333/1994 Ü, 462/1994 P Spanien 248/1974 Ü, 453/1996 P Sri Lanka 258/1979 Ü, III 181/1998 P St. Kitts/Nevis III 261/2013 Ü, III 262/2013 P St. Lucia 453/1985 Ü, 150/1991 P St. Vincent/Grenadinen 453/1996 P, III 261/2013 Ü Südafrika 248/1974 Ü, III 262/2013 P Sudan 321/1983 Ü, III 262/2013 P Suriname 248/1974 Ü, 321/1983 Ü, III 262/2013 P Syrien 321/1983 Ü, III 262/2013 P Tadschikistan III 180/1998 Ü, III 181/1998 P Taiwan 248/1974 Ü Tansania 453/1985 Ü, III 262/2013 P Thailand 258/1979 Ü, III 181/1998 P Togo 321/1983 Ü, 150/1991 P Tonga 258/1979 Ü, III 262/2013 P Trinidad/Tobago 248/1974 Ü, III 262/2013 P Tschad 248/1974 Ü Tschechische R 451/1996 Ü, 453/1996 Ü Tschechoslowakei 248/1974 Ü, 150/1991 P, 333/1994 Ü Tunesien 321/1983 Ü, 453/1996 P Türkei 258/1979 Ü, 63/1990 P Turkmenistan III 261/2013 Ü, III 262/2013 P UdSSR 248/1974 Ü, 63/1990 P Uganda 321/1983 Ü, 453/1996 P Ukraine 248/1974 Ü, III 262/2013 P Ungarn 248/1974 Ü, 63/1990 P, 333/1994 Ü Uruguay 258/1979 Ü, III 262/2013 P USA 248/1974 Ü, 453/1996 P Usbekistan 333/1994 Ü, 462/1994 P Vanuatu 333/1994 Ü, III 262/2013 P Venezuela 453/1985 Ü Vereinigte Arabische Emirate 321/1983 Ü, 63/1990 P Vereinigtes Königreich 248/1974 Ü, 321/1983 Ü, 453/1985 Ü, 150/1991 P, III 180/1998 Ü, III 181/1998 P, III 262/2013 P Vietnam 321/1983 Ü, III 262/2013 P Zentralafrikanische R 333/1994 Ü, 453/1996 P *Zypern 248/1974 Ü, III 262/2013 P
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 261/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 11. Feber 1974 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15 Absatz 4 für Österreich am 13. März 1974 in Kraft getreten.
Nach den bis 12. Feber 1974 eingelangten Mitteilungen der Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an:
Argentinien, Australien, Brasilien, Bulgarien, Costa Rica, Dänemark (ausschließlich Färöer und Grönland), Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Ghana, Guayana, Iran, Island, Israel, Italien, Jordanien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Korea, Malawi, Mali, Mongolei, Neuseeland, Nicaragua, Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländische Antillen), Niger, Nigeria, Norwegen, Pakistan, Panama, Philippinen, Portugal, Schweden, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Taiwan, Trinidad und Tobago, Tschad, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich der Gebiete unter seiner territorialen Souveränität sowie der Salomon-Inseln), Vereinigte Staaten von Amerika, Weißrußland, Zypern.
Ägypten
Ägypten hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Äthiopien
Äthiopien hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
AFGHANISTAN
Bezüglich Artikel 14 Absatz 1:
„Im Rahmen ihres Beitritts zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt erachtet sich die Demokratische Republik Afghanistan durch die Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 des genannten Übereinkommens nicht gebunden, welcher Artikel vorsieht, daß im Falle des Entstehens einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten des Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung desselben die Streitfrage bereits auf Verlangen einer der Parteien dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen ist.
Im Zusammenhang mit Obigem erklärt die Demokratische Republik Afghanistan: Falls Meinungsverschiedenheiten, die über irgendeine Frage entstehen, nicht auf dem Wege von Verhandlungen zwischen den Vertragsstaaten oder auf dem Schiedswege beigelegt werden können, ist die Streitfrage dem Internationalen Gerichtshof nicht auf Verlangen einer der Streitparteien, sondern mit Einwilligung aller interessierten Parteien vorzulegen.“
Andorra
Zum Zeitpunkt des Beitritts von Andorra zum Übereinkommen und zum Protokoll hat Andorra keinen Flughafen oder Flugplatz in seinem Hoheitsgebiet, obwohl es Hubschrauberlandeplätze und mehrere Landebereiche für Hubschrauber hat, und keine eingetragenen Luftfahrzeuge.
Algerien
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Algerien erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 gebunden zu erachten und daß die vorherige Zustimmung aller Parteien erforderlich ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
BAHREIN
Bahrein erachtet sich an Artikel 14 Absatz 1 nicht gebunden.
Brasilien
Brasilien hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.
Bulgarien
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 451/1996)
China
China hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat erklärt, daß der anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.
China hat den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 19. September 2002 auf die Sonderverwaltungsregion Macao ausgedehnt und anlässlich dessen erklärt, dass der abgegebene Vorbehalt zu Art. 14 Abs. 1 auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
Dänemark
Dänemark hat mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1980 den anläßlich der Ratifikation erklärten Vorbehalt betreffend die Nichtanwendung des Übereinkommens auf die Färöer-Inseln und Grönland zurückgezogen.
Weiteren Mitteilungen der Depositarregierungen zufolge hat Dänemark den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1994 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.
Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat anläßlich ihrer Ratifikation des Übereinkommens erklärt, daß das Übereinkommen mit Wirkung von dem Tage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, mit folgender Maßgabe auch für Berlin (West) gilt:
Die Rechte und Verantwortlichkeiten der für Berlin verantwortlichen Mächte auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt bleiben unberührt.
Dem jeweils zuständigen Stadtkommandanten bleibt die Entscheidung nach Artikel 8 des Übereinkommens in jedem Einzelfall vorbehalten, ob seine Staatsangehörigen ausgeliefert werden dürfen.
Der Alliierten Kommandantur bleibt es vorbehalten zu bestimmen, welche Behörden gemäß Artikel 13 des Übereinkommens für die Übermittlung der Angaben über die Umstände der strafbaren Handlung und die im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation verantwortlich sein werden.
Frankreich
Frankreich hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die anläßlich des Beitritts zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt abgegebene Erklärung, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden zu erachten, wiederholt und als anwendbar auf das Protokoll bestätigt.
Guatemala
Guatemala hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.
Indien
Indien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.
Indonesien
Indonesien hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Demokratische Volksrepublik Jemen
Die Demokratische Volksrepublik Jemen betrachtet sich durch den Beitritt zu dieser Konvention nicht an die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1, der die Beilegung von Konflikten zwischen den Teilnehmerstaaten des Übereinkommens betrifft, gebunden.
Katar
Katar hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.
Koreanische Demokratische Volksrepublik
Die Koreanische Demokratische Volksrepublik hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 14 Absatz 2 erklärt.
Kuba
Kuba hat erklärt, sich durch Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Malawi
Malawi hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.
Marokko
Die Beitrittsurkunde enthält folgenden Vorbehalt: „Im Falle einer Streitigkeit muß jede Befassung des Internationalen Gerichtshofes in vollem Einvernehmen der betroffenen Parteien erfolgen.“
Mongolei
Die Mongolei hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.
Mosambik
Mosambik hat erklärt, sich durch Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Niederlande
Die Niederlande haben erklärt, daß das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen erst am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft treten kann, zu dem sie den Depositarregierungen notifiziert haben, daß in den Niederländischen Antillen die für die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind.
Die Niederlande haben den Geltungsbereich des Übereinkommens am 11. Juni 1974 auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt, wobei sie den Depositarregierungen mit Bezug auf ihre anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens abgegebene Erklärung notifiziert haben, daß in den Niederländischen Antillen die für die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind und daß infolgedessen das Übereinkommen für die Niederländischen Antillen am 30. Tag nach dem Datum der Hinterlegung dieser Erklärung in Kraft treten wird.
Oman
Oman hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Papua-Neuguinea
Papua-Neuguinea hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Peru
Peru hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Polen
(Anm. : Erklärung zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 261/2013)
Rumänien
Rumänien hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Russische Föderation
(Anm. : Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 261/2013)
Saudi-Arabien
Saudi-Arabien hat erklärt, sich durch Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens nicht gebunden zu erachten.
Slowakei
Ferner hat die Slowakei am 6. März 1995 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Sowjetunion
(Anm. : Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 261/2013)
Südafrika
Südafrika hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.
Tschechoslowakei
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 333/1994)
Tunesien
Der folgende Vorbehalt betrifft den 2. Satz des Art. 14 Abs. 1 der Konvention von Montreal:,Die Streitigkeit wird dem Internationalen Gerichtshof mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden können.'
Ukraine
Die Ukraine hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.
Ungarn
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 333/1994)
VENEZUELA
Bezüglich der Artikel 4, 7 und 8:
„Venezuela berücksichtigt eindeutig politische Motive und die Umstände, unter denen die in Artikel 1 des Übereinkommens beschriebenen strafbaren Handlungen begangen werden, indem es die Auslieferung oder Strafverfolgung von Tätern verweigert, wenn keine finanzielle Erpressung oder Verletzung von Besatzungsmitgliedern, Fahrgästen oder anderen Personen vorliegt.“
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 15. Dezember 1982 den Geltungsbereich dieses Übereinkommens auf Anguilla ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 12. August 1985 zum Vorbehalt Venezuelas folgendes notifiziert:
„Die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland betrachtet den von der Regierung der Republik Venezuela gemachten Vorbehalt insofern nicht als gültig, als er die Verpflichtung gemäß Artikel 7 des Übereinkommens, den Fall eines Täters den zuständigen Behörden des Staates zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten, einschränken würde.“
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Sozialistische Republik Vietnam
Jede beliebige Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsstaaten betreffend die Auslegung oder Anwendung des gegenständlichen Übereinkommens kann dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung dieser Staaten bei jeder konkreten Meinungsverschiedenheit übergeben werden.
Weißrußland
Weißrußland hat einen Vorbehalt zu Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IN DER ERWÄGUNG, daß widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt die Sicherheit von Personen und Sachen gefährden, den Betrieb von Luftverkehrsdiensten ernstlich beeinträchtigen und das Vertrauen der Völker der Welt in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben,
IN DER ERWÄGUNG, daß solche Handlungen Anlaß zu ernster Besorgnis geben,
IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Abschreckung von solchen Handlungen dringend notwendig ist, geeignete Maßnahmen zur Bestrafung der Täter vorzusehen,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
ARTIKEL 1
(1) Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich
eine gewalttätige Handlung gegen eine Person an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs verübt, wenn diese Handlung geeignet ist, die Sicherheit dieses Luftfahrzeugs zu gefährden; oder
ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug zerstört oder ein solches Luftfahrzeug derart beschädigt, daß es flugunfähig wird oder daß die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden; oder
in ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug auf welche Art auch immer eine Vorrichtung oder eine andere Sache bringt oder bringen läßt, die geeignet ist, dieses Luftfahrzeug zu zerstören oder derart zu beschädigen, daß es flugunfähig wird oder daß die Beschädigung geeignet ist, seine Flugsicherheit zu gefährden; oder
Luftfahrteinrichtungen zerstört oder beschädigt oder ihren Betrieb beeinträchtigt, wenn eine solche Handlung geeignet ist, die Sicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs zu gefährden; oder
wissentlich unrichtige Angaben macht und dadurch die Sicherheit eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs gefährdet.
(1bis) Eine strafbare Handlung begeht jede Person, die widerrechtlich und vorsätzlich unter Verwendung einer Vorrichtung, einer anderen Sache oder einer Waffe
auf einem Flughafen, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, gegen eine Person eine gewalttätige Handlung verübt, die eine schwere Verletzung oder den Tod verursacht oder zu verursachen geeignet ist, oder
die Einrichtungen eines Flughafens, welcher der internationalen Zivilluftfahrt dient, oder ein nicht im Einsatz befindliches Luftfahrzeug, das sich auf diesem Flughafen befindet, zerstört oder schwer beschädigt oder die Dienste des Flughafens unterbricht, wenn diese Handlung die Sicherheit auf diesem Flughafen gefährdet oder zu gefährden geeignet ist.
(2) Eine strafbare Handlung begeht auch jede Person, die
eine der in Absatz 1 oder Absatz 1bis genannten strafbaren Handlungen zu begehen versucht; oder
sich an der Begehung oder der versuchten Begehung einer dieser strafbaren Handlungen beteiligt.
ARTIKEL 2
Im Sinne dieses Übereinkommens
gilt ein Luftfahrzeug als im Flug befindlich von dem Augenblick an, in dem alle Außentüren nach dem Einsteigen geschlossen worden sind, bis zu dem Augenblick, in dem eine dieser Türen zum Aussteigen geöffnet wird; im Fall einer Notlandung gilt der Flug als fortdauernd, bis die zuständigen Behörden die Verantwortung für das Luftfahrzeug und für die Personen und Sachen an Bord übernehmen;
gilt ein Luftfahrzeug als im Einsatz befindlich vom Beginn der Flugvorbereitung des Luftfahrzeugs durch das Bodenpersonal oder die Besatzung für einen bestimmten Flug bis zum Ablauf von vierundzwanzig Stunden nach jeder Landung; der Zeitraum, in dem sich das Luftfahrzeug im Einsatz befindet, umfaßt in jedem Fall den gesamten Zeitraum, während dessen sich das Luftfahrzeug im Sinne des Buchstabens a im Flug befindet.
ARTIKEL 3
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen mit schweren Strafen zu bedrohen.
ARTIKEL 4
(1) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Luftfahrzeuge, die im Militär-, Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden.
(2) In den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e findet dieses Übereinkommen, gleichviel ob es sich um ein Luftfahrzeug auf einem internationalen Flug oder auf einem Inlandflug handelt, nur Anwendung, wenn
der tatsächliche oder beabsichtigte Abflug- oder Landeort des Luftfahrzeugs außerhalb des Hoheitsgebiets des Eintragungsstaats dieses Luftfahrzeugs gelegen ist oder
die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs begangen wird.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels findet das Übereinkommen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e ebenfalls Anwendung, wenn der Täter oder der Verdächtige im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als des Eintragungsstaats des Luftfahrzeugs aufgefunden wird.
(4) In bezug auf die in Artikel 9 genannten Staaten und in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e findet dieses Übereinkommen keine Anwendung, wenn die in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels erwähnten Orte im Hoheitsgebiet desselben Staates gelegen sind und wenn dieser Staat einer der in Artikel 9 genannten Staaten ist, es sei denn, daß die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen als dieses Staates begangen oder der Äther oder der Verdächtige in einem solchen anderen Staat aufgefunden wurde.
(5) In den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe d findet dieses Übereinkommen nur Anwendung, wenn die Luftfahrteinrichtungen in der internationalen Luftfahrt verwendet werden.
(6) Die Absätze 2, 3, 4 und 5 dieses Artikels finden auch in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Anwendung.
ARTIKEL 5
(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen in folgenden Fällen zu begründen,
wenn die strafbare Handlung im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird;
wenn die strafbare Handlung gegen ein in diesem Staat eingetragenes Luftfahrzeug oder an Bord desselben begangen wird;
wenn das Luftfahrzeug, an Bord dessen die strafbare Handlung begangen wird, mit dem noch an Bord befindlichen Verdächtigen in seinem Hoheitsgebiet landet;
wenn die strafbare Handlung gegen ein Luftfahrzeug begangen wird, das ohne Besatzung an eine Person vermietet wurde, die ihre Hauptbetriebsleitung oder, wenn eine solche nicht besteht, ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat hat, oder wenn die strafbare Handlung an Bord eines solchen Luftfahrzeugs begangen wird.
(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und nach Artikel 1 Absatz 2, soweit dieser sich auf solche strafbaren Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und daß der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Staaten ausliefert.
(2bis) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1bis und nach Artikel 1 Absatz 2 soweit dieser sich auf solche strafbaren Handlungen bezieht, für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und daß der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an den in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Staat ausliefert.
(3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
ARTIKEL 6
(1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft andere Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Staates übereinstimmen; sie dürfen nur so lange aufrecht erhalten werden, wie es notwendig ist, um die Einleitung eines Strafverfahrens oder Auslieferungsverfahrens zu ermöglichen.
(2) Dieser Staat führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.
(3) Einer auf Grund des Absatzes 1 in Haft befindlichen Person wird jede Erleichterung gewährt, damit sie mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unmittelbar verkehren kann.
(4) Hat ein Staat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten, dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die in Haft genommene Person besitzt, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Staat die Tatsache, daß diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechftfertigen. Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 2 durchführt, unterrichtet die genannten Staaten unverzüglich über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
ARTIKEL 7
Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen strafbaren Handlung schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
ARTIKEL 8
(1) Die strafbaren Handlungen gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen in jeden zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrages abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es ihm frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die strafbaren Handlungen anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.
(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die strafbaren Handlungen als der Auslieferung unterliegende strafbare Handlungen vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an.
(4) Jede der strafbaren Handlungen wird für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als sei sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet hat, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b, c und d zu begründen.
ARTIKEL 9
Vertragsstaaten, die Luftverkehrsbetriebsgemeinschaften oder internationale Betriebsstellen bilden, welche einer gemeinsamen oder internationalen Eintragung unterliegende Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnen in geeigneter Weise für jedes Luftfahrzeug den Staat unter ihnen, der die Gerichtsbarkeit ausüben und die Eigenschaften des Eintragungsstaats im Sinne dieses Übereinkommens haben soll; sie zeigen dies der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation an, die allen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens davon Kenntnis gibt.
ARTIKEL 10
(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, alle geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen zu treffen.
(2) Ist wegen der Begehung einer der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen ein Flug verzögert oder unterbrochen worden, so erleichtert jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Luftfahrzeug, die Fluggäste oder die Besatzung befinden, so bald wie möglich den Fluggästen und der Besatzung die Fortsetzung der Reise und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung unverzüglich den zum Besitz berechtigten Personen zurück.
ARTIKEL 11
(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die strafbaren Handlungen eingeleitet werden. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates anwendbar.
(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen auf Grund eines anderen zwei- oder mehrseitigen Vertrags unberührt, der ganz oder teilweise die Rechtshilfe in Strafsachen regelt oder regeln wird.
ARTIKEL 12
Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, daß eine der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen begangen werden wird, übermittelt in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben den Staaten, die nach seiner Auffassung zu den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Staaten gehören.
ARTIKEL 13
Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über
die Umstände der strafbaren Handlung;
die nach Artikel 10 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen;
die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.
ARTIKEL 14
(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt.
(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation des Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurückziehen.
ARTIKEL 15
(1) Dieses Übereinkommen liegt am 23. September 1971 in Montreal für die Teilnehmerstaaten der vom 8. bis 23. September 1971 in Montreal abgehaltenen Internationalen Luftrechtskonferenz (im folgenden als Konferenz von Montreal bezeichnet) zur Unterzeichnung auf. Nach dem 10. Oktober 1971 liegt das Übereinkommen für alle Staaten in Moskau, London und Washington zur Unterzeichnung auf. Ein Staat, der dieses Übereinkommen nicht vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.
(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.
(3) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch zehn Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, die an der Konferenz von Montreal teilgenommen haben, in Kraft.
(4) Für andere Staaten tritt dieses Übereinkommen mit seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 oder dreißig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
(5) Die Depositarregierungen unterrichten unverzüglich alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sowie über alle sonstigen Mitteilungen.
(6) Die Depositarregierungen lassen dieses Übereinkommen sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.
ARTIKEL 16
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Depositarregierungen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei den Depositarregierungen wirksam.
ZU URKUNDE DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Montreal am 23. September 1971 in drei Urschriften, jede in vier verbindlichen Wortlauten in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.
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