Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
| (Anm.: § 347 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2016) | |
| (Anm.: § 446a) | |
| (Anm.: § 491) | |
Abkürzung
StPO
[CELEX-Nr.: 32016L0800]
Präambel/Promulgationsklausel
| (Anm.: § 347 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2016) | |
| § 429 | Verfahren zur Unterbringung |
| § 430 | Besonderheiten des Verfahrens |
| § 431 | Vorläufige Unterbringung |
| § 432 | Ort der vorläufigen Unterbringung |
| § 433 | Vollzug der vorläufigen Unterbringung |
| § 434 | Antrag auf Unterbringung |
| § 434a | Entscheidung durch Urteil |
| § 434b | Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung |
| § 434c | Rechte des gesetzlichen Vertreters |
| § 434d | Besonderheiten der Hauptverhandlung |
| § 434e | Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht |
| § 434f | Rechtsmittel |
| § 434g | Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung |
| (Anm.: § 436 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 223/2022) | |
| § 446a | |
| (Anm.: § 491) | |
Abkürzung
StPO
[CELEX-Nr.: 32016L0800]
Präambel/Promulgationsklausel
| (Anm.: § 347 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2016) | |
| § 429 | Verfahren zur Unterbringung |
| § 430 | Besonderheiten des Verfahrens |
| § 431 | Vorläufige Unterbringung |
| § 432 | Ort der vorläufigen Unterbringung |
| § 433 | Vollzug der vorläufigen Unterbringung |
| § 434 | Antrag auf Unterbringung |
| § 434a | Entscheidung durch Urteil |
| § 434b | Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung |
| § 434c | Rechte des gesetzlichen Vertreters |
| § 434d | Besonderheiten der Hauptverhandlung |
| § 434e | Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht |
| § 434f | Rechtsmittel |
| § 434g | Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung |
| (Anm.: § 436 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 223/2022) | |
| § 446a | |
| (Anm.: § 491) | |
Abkürzung
StPO
[CELEX-Nr.: 32016L0800]
Präambel/Promulgationsklausel
| (Anm.: § 347 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2016) | |
| § 429 | Verfahren zur Unterbringung |
| § 430 | Besonderheiten des Verfahrens |
| § 431 | Vorläufige Unterbringung |
| § 432 | Ort der vorläufigen Unterbringung |
| § 433 | Vollzug der vorläufigen Unterbringung |
| § 434 | Antrag auf Unterbringung |
| § 434a | Entscheidung durch Urteil |
| § 434b | Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung |
| § 434c | Rechte des gesetzlichen Vertreters |
| § 434d | Besonderheiten der Hauptverhandlung |
| § 434e | Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht |
| § 434f | Rechtsmittel |
| § 434g | Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung |
| (Anm.: § 436 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 223/2022) | |
| § 446a | |
| (Anm.: § 491) | |
Abkürzung
StPO
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32016L0800
Präambel/Promulgationsklausel
| (Anm.: § 347 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 26/2016) | |
| § 429 | Verfahren zur Unterbringung |
| § 430 | Besonderheiten des Verfahrens |
| § 431 | Vorläufige Unterbringung |
| § 432 | Ort der vorläufigen Unterbringung |
| § 433 | Vollzug der vorläufigen Unterbringung |
| § 434 | Antrag auf Unterbringung |
| § 434a | Entscheidung durch Urteil |
| § 434b | Gleichwertigkeit von Anklage und Antrag auf Unterbringung |
| § 434c | Rechte des gesetzlichen Vertreters |
| § 434d | Besonderheiten der Hauptverhandlung |
| § 434e | Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht |
| § 434f | Rechtsmittel |
| § 434g | Verfahren beim vorläufigen Absehen vom Vollzug der Unterbringung |
| (Anm.: § 436 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 223/2022) | |
| § 446a | |
| (Anm.: § 491) | |
Abkürzung
StPO
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Eine Bestrafung wegen der den Gerichten zur Aburteilung zugewiesenen Handlungen kann nur nach vorgängigem Strafverfahren gemäß der Strafprozeßordnung und infolge eines vom zuständigen Richter gefällten Urteiles erfolgen.
Teil
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
Hauptstück
Das Strafverfahren und seine Grundsätze
Das Strafverfahren
§ 1. (1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
Abkürzung
StPO
Teil
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
Hauptstück
Das Strafverfahren und seine Grundsätze
Das Strafverfahren
§ 1. (1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
Abkürzung
StPO
Teil
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
Hauptstück
Das Strafverfahren und seine Grundsätze
Das Strafverfahren
§ 1. (1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. Straftat im Sinne dieses Gesetzes ist jede nach einem Bundes- oder Landesgesetz mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung.
(2) Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Anfangsverdachts (Abs. 3) ermitteln; es ist solange als Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter oder die verdächtige Person zu führen, als nicht eine Person auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 48 Abs. 1 Z 2), danach wird es als Ermittlungsverfahren gegen diese Person als Beschuldigten geführt. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.
(3) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist.
Abkürzung
StPO
§ 2. (1) Die gerichtliche Verfolgung der strafbaren Handlungen tritt nur auf Antrag eines Anklägers ein.
(2) Ist eine strafbare Handlung nur auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu verfolgen, so kommt diesem die Erhebung der Privatanklage zu. In den Fällen des § 117 Abs. 2 StGB ist der Verletzte auch dann selbst zur Anklage berechtigt, wenn der öffentliche Ankläger die strafbare Handlung deshalb nicht verfolgen kann, weil entweder der Verletzte innerhalb der Frist des § 46 Abs. 1 ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird; im Falle einer solchen Verweigerung oder bei nachträglicher Zurücknahme einer der zur Ermächtigung des öffentlichen Anklägers erforderlichen Erklärungen bestimmt sich der Beginn der Frist zur Erhebung der Anklage für den Verletzten nach § 117 Abs. 4 letzter Satz StGB.
(3) Alle nicht der Privatanklage unterliegenden strafbaren Handlungen einschließlich derer, bei denen es zur Verfolgung eines Antrages oder einer Ermächtigung bedarf, sind Gegenstand der öffentlichen Anklage. Die öffentliche Anklage steht der Staatsanwaltschaft zu, kann aber an deren Stelle nach Maßgabe des § 48 auch vom Privatbeteiligten übernommen werden.
(4) Findet die Verfolgung nur auf Antrag statt, so kann sie nicht eingeleitet werden, bevor dem Gericht der Antrag nachgewiesen ist. Der Antrag kann bis zum Schluß der Verhandlung zurückgenommen werden.
(5) Findet die Verfolgung nur mit Ermächtigung des Verletzten oder eines anderen Beteiligten statt, so hat der öffentliche Ankläger, wenn die Ermächtigung nicht schon vorliegt, unverzüglich anzufragen, ob sie erteilt werde. Die Erklärung, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, gilt als Ermächtigung. Die Ermächtigung gilt als verweigert, wenn sie nicht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung der Anfrage erteilt wird; im Falle der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers tritt an die Stelle der Frist von vierzehn Tagen eine Frist von sechs Wochen, in die die tagungsfreie Zeit nicht eingerechnet wird. Die Ermächtigung muß sich auf eine bestimmte Person beziehen und ist dem Gericht bis zum Beginn der Hauptverhandlung nachzuweisen. Die Ermächtigung kann bis zum Schluß der Verhandlung zurückgenommen werden.
(6) Die öffentliche Anklage erlischt, sobald der Bundespräsident anordnet, daß wegen einer strafbaren Handlung kein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet oder das eingeleitete wieder eingestellt werden soll.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 1)
Amtswegigkeit
§ 2. (1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
(2) Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären.
Amtswegigkeit
§ 2. (1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
(2) Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären.
Abkürzung
StPO
§ 3. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen und sind verpflichtet, den Beschuldigten, auch wo es nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, über seine Rechte zu belehren.
Objektivität und Wahrheitserforschung
§ 3. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.
(2) Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.
Abkürzung
StPO
§ 4. Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen sind auf Antrag des Geschädigten im Strafverfahren mitzuerledigen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführung eine Verweisung vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßt.
Anklagegrundsatz
§ 4. (1) Die Anklage obliegt der Staatsanwaltschaft, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Staatsanwaltschaft hat für die zur Entscheidung über das Einbringen der Anklage notwendigen Ermittlungen zu sorgen, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und Anträge zu stellen. Gegen ihren Willen darf ein Strafverfahren nicht geführt werden. Die Rechte auf Privatanklage und auf Subsidiaranklage (§§ 71 und 72) bleiben unberührt.
(2) Einleitung und Durchführung eines Hauptverfahrens setzen eine rechtswirksame Anklage voraus; in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen ist hiefür eine Ermächtigung (§ 92) erforderlich.
(3) Die Entscheidung des Gerichts hat die Anklage zu erledigen, darf sie jedoch nicht überschreiten. An eine rechtliche Beurteilung ist das Gericht nicht gebunden.
Abkürzung
StPO
§ 5. (1) Die strafgerichtliche Untersuchung und Beurteilung erstreckt sich auch auf die privatrechtlichen Vorfragen.
(2) An das über eine solche ergangene Erkenntnis des Zivilrichters ist der Strafrichter, soweit es sich um die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschuldigten handelt, nicht gebunden.
Gesetz- und Verhältnismäßigkeit
§ 5. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
(3) Beschuldigte oder andere Personen zur Unternehmung, Fortsetzung oder Vollendung einer Straftat zu verleiten oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken, ist unzulässig.
Gesetz- und Verhältnismäßigkeit
§ 5. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht dürfen bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der Straftat, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2) Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdige Interessen wahrt.
(3) Es ist unzulässig, Personen zur Begehung von strafbaren Handlungen in einer dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) widerstreitenden Weise zu verleiten, oder durch heimlich bestellte Personen zu einem Geständnis zu verlocken.
Abkürzung
StPO
§ 6. (1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn sie von einem bestimmten Tag an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wird.
(2) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 2)
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Weg eingebracht werden; insbesondere kann die Erhebung eines Rechtsmittels telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher telegraphischer Eingaben werden durch Verordnung erlassen.
Abkürzung
StPO
§ 6. (1) Die in diesem Gesetz bestimmten Fristen können, wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Wenn sie von einem bestimmten Tag an zu laufen haben, sind sie so zu berechnen, daß dieser Tag nicht mitgezählt wird.
(2) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und den Karfreitag nicht behindert. Fällt aber das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Die Frist ist auch gewahrt, wenn ein Rechtsmittel, ein Rechtsbehelf oder eine andere fristgebundene Eingabe rechtzeitig bei dem Gericht eingebracht wird, das darüber zu entscheiden hat.
(5) Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Weg eingebracht werden; insbesondere kann die Erhebung eines Rechtsmittels telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher telegraphischer Eingaben werden durch Verordnung erlassen.
Rechtliches Gehör
§ 6. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, am gesamten Verfahren mitzuwirken und die Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Er ist mit Achtung seiner persönlichen Würde zu behandeln.
(2) Jede am Verfahren beteiligte oder von der Ausübung von Zwangsmaßnahmen betroffene Person hat das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör und auf Information über Anlass und Zweck der sie betreffenden Verfahrenshandlung sowie über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren. Der Beschuldigte hat das Recht, alle gegen ihn vorliegende Verdachtsgründe zu erfahren und vollständige Gelegenheit zu deren Beseitigung und zu seiner Rechtfertigung zu erhalten.
Abkürzung
StPO
§ 7. (1) Erweist sich eine nach der Strafprozeßordnung verhängte Geldstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen, sonst aber in eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu acht Tagen umzuwandeln.
(2) Auf den Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen sowie der in der Strafprozeßordnung angedrohten Freiheitsstrafen und der Beugehaft sind die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dem Sinne nach anzuwenden.
(3) Alle Geldstrafen fließen dem Bund zu.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 3)
Recht auf Verteidigung
§ 7. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden.
Abkürzung
StPO
II. Hauptstück
Von den Gerichten
§ 8. (1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen:
die Bezirksgerichte,
die Gerichtshöfe erster Instanz,
die Geschwornengerichte,
die Gerichtshöfe zweiter Instanz,
der Oberste Gerichtshof.
(2) Die Gerichtsbarkeit eines jeden Strafgerichtes erstreckt sich auf dessen ganzen Bezirk und umfaßt alle darin befindlichen Personen, für die nicht in diesem Gesetz eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet ist. Jedermann ist schuldig, auf die an ihn ergangene Vorladung vor dem Strafgerichte zu erscheinen, ihm Rede und Antwort zu geben und seinen Verfügungen zu gehorchen.
(3) Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den §§ 39 oder 313 StGB nur zu berücksichtigen, wenn diese Obergrenze fünf Jahre beträgt. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 4)
Abkürzung
StPO
II. Hauptstück
Von den Gerichten
§ 8. (1) Zur Gerichtsbarkeit in Strafsachen sind berufen:
die Bezirksgerichte,
die Gerichtshöfe erster Instanz,
die Geschworenengerichte,
die Gerichtshöfe zweiter Instanz,
der Oberste Gerichtshof.
(2) Die Gerichtsbarkeit eines jeden Strafgerichtes erstreckt sich auf dessen ganzen Bezirk und umfaßt alle darin befindlichen Personen, für die nicht in diesem Gesetz eine Ausnahme ausdrücklich angeordnet ist. Jedermann ist schuldig, auf die an ihn ergangene Vorladung vor dem Strafgerichte zu erscheinen, ihm Rede und Antwort zu geben und seinen Verfügungen zu gehorchen.
(3) Soweit sich die Zuständigkeit der Strafgerichte nach den folgenden Bestimmungen nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, ist auch die Zulässigkeit einer Überschreitung der Obergrenze nach den §§ 39 und 313 StGB zu berücksichtigen. Im Falle der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung ist in dieser Hinsicht die Beschränkung der Strafdrohung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB zu berücksichtigen.
Unschuldsvermutung
§ 8. Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
Abkürzung
StPO
I. Bezirksgerichte
§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:
das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die keine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß sechs Monate übersteigt, und die nicht den Geschwornengerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.
(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)
Abkürzung
StPO
I. Bezirksgerichte
§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:
das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB) und des umweltgefährdenden Beseitigens von Abfällen und Betreibens von Anlagen (§ 181b StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.
die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.
(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.
Abkürzung
StPO
I. Bezirksgerichte
§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:
das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB) und des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.
die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.
(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.
Abkürzung
StPO
I. Bezirksgerichte
§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:
das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB) und des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.
die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.
(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.
Abkürzung
StPO
I. Bezirksgerichte
§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:
das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.
die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.
(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.
Abkürzung
StPO
I. Bezirksgerichte
§ 9. (1) Den Bezirksgerichten obliegt:
das Strafverfahren wegen aller Vergehen, für die nur Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe angedroht ist, deren Höchstmaß ein Jahr nicht übersteigt, mit Ausnahme der Vergehen der Nötigung (§ 105 StGB), der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB), der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB), der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),des fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB), der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB), des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB) und der pornographischen Darstellungen Minderjähriger (§ 207a Abs. 3 StGB) sowie mit Ausnahme der den Geschworenengerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen.
die Mitwirkung am Verfahren wegen Verbrechen und wegen anderer als der in der Z. 1 angeführten Vergehen gemäß der Strafprozeßordnung.
(2) Das Verfahren führen bei den Bezirksgerichten Einzelrichter.
Beschleunigungsgebot
§ 9. (1) Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.
(2) Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehest mögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken.
Abkürzung
StPO
II. Gerichtshöfe erster Instanz
§ 10. Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt:
die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen;
die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschwornengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)
Abkürzung
StPO
II. Gerichtshöfe erster Instanz
§ 10. Den Gerichtshöfen erster Instanz obliegt:
die Führung von Vorerhebungen und Voruntersuchungen wegen aller Verbrechen und wegen der nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen Vergehen;
die Hauptverhandlung und die Urteilsfällung wegen aller Verbrechen und Vergehen, die weder den Geschworenengerichten noch den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesen sind;
die Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile und über Beschwerden gegen Beschlüsse der Bezirksgerichte.
Beteiligung der Opfer
§ 10. (1) Opfer von Straftaten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes berechtigt, sich am Strafverfahren zu beteiligen.
(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, auf die Rechte und Interessen der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten.
(3) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen haben Opfer während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und deren Interesse an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis führen kann, ohne dass dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist. Staatsanwaltschaft und Gericht haben bei ihren Entscheidungen über die Beendigung des Verfahrens stets die Wiedergutmachungsinteressen der Opfer zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern.
Beteiligung der Opfer
§ 10. (1) Opfer von Straftaten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 4. Hauptstückes berechtigt, sich am Strafverfahren zu beteiligen.
(2) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht sind verpflichtet, auf die Rechte, Interessen und besonderen Schutzbedürfnisse der Opfer von Straftaten angemessen Bedacht zu nehmen und alle Opfer über ihre wesentlichen Rechte im Verfahren sowie über die Möglichkeit zu informieren, Entschädigungs- oder Hilfeleistungen zu erhalten.
(3) Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen haben Opfer während des Verfahrens mit Achtung ihrer persönlichen Würde zu behandeln und deren Interesse an der Wahrung ihres höchstpersönlichen Lebensbereiches zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Weitergabe von Lichtbildern und die Mitteilung von Angaben zur Person, die zu einem Bekanntwerden der Identität in einem größeren Personenkreis führen kann, ohne dass dies durch Zwecke der Strafrechtspflege geboten ist. Staatsanwaltschaft und Gericht haben bei ihren Entscheidungen über die Beendigung des Verfahrens stets die Wiedergutmachungsinteressen der Opfer zu prüfen und im größtmöglichen Ausmaß zu fördern.
Abkürzung
StPO
§ 11. (1) In der Geschäftsverteilung jedes Gerichtshofes erster Instanz sind ein oder mehrere Richter zu Untersuchungsrichtern zu bestellen.
(2) Der Untersuchungsrichter hat die Vorerhebungen und Voruntersuchungen zu führen (§ 10 Z. 1).
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 5)
Geschworene und Schöffen
§ 11. (1) In den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen wirken Geschworene oder Schöffen an Hauptverhandlung und Urteilsfindung mit.
(2) Geschworene und Schöffen sind über ihre Aufgaben und Befugnisse sowie über den Ablauf des Verfahrens zu informieren.
Abkürzung
StPO
§ 12. (1) Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz führt als Ratskammer die Aufsicht über alle nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z. 2 und des § 11 in seinen Sprengel fallenden Voruntersuchungen und Vorerhebungen. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 6)
(2) Die Ratskammer kann in einzelnen Fällen nach Anhörung des Anklägers die dem Untersuchungsrichter zukommende Vornahme von Vorerhebungen oder die Voruntersuchung wegen Verbrechen und Vergehen, und zwar ganz oder teilweise, an ein im Sprengel des Gerichtshofes gelegenes Bezirksgericht übertragen. Sie kann jedoch diese Geschäfte jederzeit wieder an sich ziehen und ist dazu verpflichtet, sobald es der Ankläger oder der Beschuldigte beantragt.
(3) Die Ratskammer faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richtern.
Abkürzung
StPO
§ 12. Eine Abteilung des Gerichtshofes erster Instanz entscheidet als Ratskammer über Beschwerden gegen Beschlüsse des Untersuchungsrichters, soweit nicht der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist, und in den übrigen vom Gesetz bezeichneten Fällen; sie faßt ihre Beschlüsse in Versammlungen von drei Richtern.
Mündlichkeit und Öffentlichkeit
§ 12. (1) Gerichtliche Verhandlungen im Haupt- und Rechtsmittelverfahren werden mündlich und öffentlich durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
(2) Das Gericht hat bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist.
Abkürzung
StPO
§ 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß § 10 Z. 2 durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.
(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen
der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (§ 8 Abs. 3 erster Satz),
der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
des Räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minder schweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB,
der Vergewaltigung (§ 201 StGB), der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), der Schändung (§ 205 StGB) und der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB),
des Landfriedensbruches und des Landzwanges (§§ 274 und 275 StGB),
des Mißbrauches der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und
des § 12 des Suchtgiftgesetzes 1951,
sonst dem Einzelrichter.
(3) Als Rechtsmittelgerichte und in den in den §§ 260 Abs. 3, 357, 410a und 495 vorgesehenen Fällen eines außerhalb der Hauptverhandlung im schöffengerichtlichen Verfahren zu fassenden Beschlusses entscheiden die Gerichtshöfe erster Instanz durch einen Senat von drei Richtern, von denen einer den Vorsitz führt; in allen anderen Fällen einer solchen Beschlußfassung steht die Entscheidung dem Vorsitzenden allein zu.
(4) Die Schöffen üben das Richteramt in der Hauptverhandlung in vollem Umfang aus. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für Richter geltenden Vorschriften auch auf sie anzuwenden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 7)
Abkürzung
StPO
§ 13. (1) Die Gerichtshöfe erster Instanz üben ihre Tätigkeit gemäß § 10 Z. 2 durch Einzelrichter oder als Schöffengerichte aus, die mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt sind. Den Vorsitz im Schöffengericht führt ein Richter.
(2) Die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen der dem Gerichtshof erster Instanz zugewiesenen strafbaren Handlungen (§ 10 Z. 2) obliegt dem Schöffengericht in den Fällen
der Androhung einer Freiheitsstrafe, deren Höchstmaß fünf Jahre übersteigt (§ 8 Abs. 3 erster Satz),
der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
des Räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minder schweren Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB,
der Vergewaltigung (§ 201 StGB), der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), der Schändung (§ 205 StGB) und der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB),
des Landfriedensbruches und des Landzwanges (§§ 274 und 275 StGB),
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