Strafprozeßordnung 1975 (StPO)
§ 31. Zum Geschäftskreise des Staatsanwaltes beim Gerichtshof erster Instanz gehört die Beteiligung an allen diesem zustehenden Vorerhebungen, Voruntersuchungen und Hauptverhandlungen wegen Verbrechen und Vergehen sowie an den beim Gerichtshof erster Instanz stattfindenden Berufungsverhandlungen über Entscheidungen der Bezirksgerichte und an den im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz abzuhaltenden Tagungen des Geschworenengerichtes. Er ist befugt, sich auch an den vor die Bezirksgerichte gehörigen Verhandlungen persönlich oder durch einen Stellvertreter zu beteiligen.
Abkürzung
StPO
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mindestens fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und
des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 des Suchtmittelgesetzes,
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegen
die Entscheidung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und Beschlüsse des Bezirksgerichts und
die Entscheidungen nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz.
Abkürzung
StPO
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mindestens fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und
des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 des Suchtmittelgesetzes,
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegen
die Entscheidung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und Beschlüsse des Bezirksgerichts und
die Entscheidungen nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz.
Abkürzung
StPO
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mindestens fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegen
die Entscheidung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und Beschlüsse des Bezirksgerichts und
die Entscheidungen nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz.
Abkürzung
StPO
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegen
die Entscheidung über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),
die Entscheidungen über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist, und Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).
Abkürzung
StPO
Abs. 5 und 6 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden (vgl. § 514 Abs. 14).
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.
(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),
die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).
Abkürzung
StPO
Abs. 5 und 6 ist auf Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt wurden (vgl. § 514 Abs. 14).
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.
(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),
die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480) oder der Einzelrichter (§ 490) zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).
Abkürzung
StPO
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108),
die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
des Vergehens des Landfriedensbruchs und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.
(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),
die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480) oder der Einzelrichter (§ 490) zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).
Abkürzung
StPO
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108),
die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
10a. des Verbrechens der Aggression (§ 321k StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB),
6a. wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (§ 130 zweiter Satz erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (§ 132 Abs. 2 erster Fall StGB), der Veruntreuung (§ 133 Abs. 2 erster Fall StGB), des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB), der Untreue (§ 153 Abs. 3 erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (§ 156 Abs. 1 StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9 angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.
(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),
die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480) oder der Einzelrichter (§ 490) zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).
Abkürzung
StPO
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108),
die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
10a. des Verbrechens der Aggression (§ 321k StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB),
6a. des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (§ 130 Abs. 2 erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (§ 132 Abs. 2 erster Fall StGB), der Veruntreuung (§ 133 Abs. 2 erster Fall StGB), des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB), der Untreue (§ 153 Abs. 3 erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (§ 156 Abs. 1 StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9a angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.
(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),
die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480) oder der Einzelrichter (§ 490) zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§ 195).
Abkürzung
StPO
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108),
die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
10a. des Verbrechens der Aggression (§ 321k StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB),
6a. des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (§ 130 Abs. 2 erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (§ 132 Abs. 2 erster Fall StGB), der Veruntreuung (§ 133 Abs. 2 erster Fall StGB), des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB), der Untreue (§ 153 Abs. 3 erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (§ 156 Abs. 1 StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9a angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.
(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),
die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480) oder der Einzelrichter (§ 490) zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§§ 195 und 209a Abs. 6).
Abkürzung
StPO
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108),
die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
10a. des Verbrechens der Aggression (§ 321k StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB),
6a. des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (§ 130 Abs. 2 erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (§ 132 Abs. 2 erster Fall StGB), der Veruntreuung (§ 133 Abs. 2 erster Fall StGB), des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB), der Untreue (§ 153 Abs. 3 erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (§ 156 Abs. 1 StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9b angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.
(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),
die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480) oder der Einzelrichter (§ 490) zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§§ 195 und 209a Abs. 6).
Abkürzung
StPO
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108),
die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a),
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
10a. des Verbrechens der Aggression (§ 321k StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs (§§ 274 und 275 StGB),
des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB),
6a. des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs. 1 Z 5 StGB), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls (§ 130 Abs. 2 erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie (§ 132 Abs. 2 erster Fall StGB), der Veruntreuung (§ 133 Abs. 2 erster Fall StGB), des schweren Betrugs (§ 147 Abs. 2 StGB), der Untreue (§ 153 Abs. 3 erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida (§ 156 Abs. 1 StGB) und der Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 50.000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 50.000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der im § 30 Abs. 1 Z 1 bis 9b angeführten Vergehen,
Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(5) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen
über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und
über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.
(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt
das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (§ 38),
die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach § 357, soweit nicht das Bezirksgericht (§ 480) oder der Einzelrichter (§ 490) zuständig ist, und über Beschlüsse nach § 495 in den Fällen, in denen nach § 494a Abs. 2 eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und
die Entscheidung über Anträge auf Fortführung (§§ 195 und 209a Abs. 6).
Abkürzung
StPO
Landesgericht
§ 31. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren
die Aufnahme von Beweisen gemäß § 104,
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (§ 105),
die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei (§§ 106 und 107),
die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§ 108),
die Überprüfung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a),
das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz).
(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
der Verbrechen des Hochverrats (§ 242 StGB) und der Vorbereitung des Hochverrats (§ 244 StGB),
des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (§ 246 StGB),
des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats (§§ 252 bis 258 StGB),
des Vergehens bewaffneter Verbindungen (§ 279 StGB),
des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
10a. des Verbrechens der Aggression (§ 321k StGB),
des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und
strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.
(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen
Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,
der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (§ 77 StGB), der Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (§ 79 StGB),
der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (§ 131 StGB), der Gewaltanwendung eines Wilderers (§ 140 StGB) und des minderschweren Raubes (§ 142 Abs. 2 StGB),
der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person (§ 205 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (§ 207 StGB),
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