Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Dezember 1974 über die Verwendung des Zeichens „Produktdeklaration“ für Plattenspieler
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1971 wird verordnet:
§ 1. Das in Anlage 1 zur Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 abgebildete Zeichen („pd-Zeichen“) darf im geschäftlichen Verkehr für Plattenspieler nur dann verwendet werden, wenn es die im § 2 vorgesehenen Angaben in der im § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 54/1972 vorgesehenen Form enthält.
§ 2. (1) im Fall der Verwendung des pd-Zeichens im geschäftlichen Verkehr sind die in der Anlage vorgesehenen Kennzeichnungselemente und die diesen entsprechenden Angaben in unveränderter Reihenfolge anzugeben.
(2) Kennzeichnungselemente der Ziffer 1.3. Geräteart, der Ziffer 3. Leistung, der Ziffer 4.1. bis 4.6. Tonabnehmersystem und der Ziffer 6. Verstärkerteil der Anlage und die diesen entsprechenden Angaben sind nur soweit anzuführen, als sie für das jeweilige Gerät zutreffen.
§ 3. Für die Einhaltung dieser Verordnung ist der Deklarierende verantwortlich.
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
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