Bundesgesetz vom 1. Juli 1975 über die Gebühren für Amtshandlungen der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller (Vollzugs- und Wegegebührengesetz)
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Gebührenpflicht
§ 1. (1) Für eine Amtshandlung der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller in gerichtlichen Verfahren außerhalb des Gerichtes sind die in diesem Bundesgesetz angeführten Vollzugs- und Wegegebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht entsteht, sobald der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller an der Vollzugsstelle eintrifft.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht anderes bestimmt ist.
Vollzugsstelle
§ 2. (1) Vollzugsstelle ist der Ort, an dem die Amtshandlung vorzunehmen ist oder tatsächlich vorgenommen wird.
(2) Die Vollzugsstelle umfaßt auch
die an eine Wohnung, Betriebsstätte oder Liegenschaft unmittelbar angrenzenden oder diesen naheliegenden Räumlichkeiten und anderen Teile von Liegenschaften und
die eine wirtschaftliche Einheit bildenden aneinanderstoßenden oder nahe beieinanderliegenden Grundstücke.
Einheit der Amtshandlung
§ 3. (1) Können im Exekutionsverfahren auf Grund desselben Auftrags gegen einen einzelnen Verpflichteten an derselben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorgenommen werden, so gelten sie als eine Amtshandlung. Dasselbe gilt für Amtshandlungen, die an einer Vollzugsstelle gegen mehrere Verpflichtete vorgenommen werden können, wenn diese entweder im gemeinsamen Haushalt leben oder die Amtshandlungen ihr gemeinschaftliches Vermögen betreffen.
(2) Können mehrere Zustellungen gleichzeitig an eine Partei bewirkt werden, so gelten sie als eine Amtshandlung.
Zahlungspflicht. Haftung zur ungeteilten Hand
§ 4. (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird. Im Exekutionsverfahren trifft die Zahlungspflicht auch den Verpflichteten. Mehrere Personen, die zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2) Ist die zahlungspflichtige Partei von der Zahlung der Gebühren befreit, so ist der kostenersatzpflichtige Gegner zur Zahlung verpflichtet, falls nicht auch er von der Zahlung der Gebühren befreit ist.
Zahlungspflicht. Haftung zur ungeteilten Hand
§ 4. (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige Beteiligte verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen wird. Im Exekutionsverfahren trifft die Zahlungspflicht auch den Verpflichteten. Mehrere Personen, die zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
(2) Ist die zahlungspflichtige Partei von der Zahlung der Gebühren befreit, so ist der kostenersatzpflichtige Gegner zur Zahlung verpflichtet, falls nicht auch er von der Zahlung der Gebühren befreit ist.
Art der Entrichtung. Einbringung. Verwendung der Gebühren
§ 5. (1) Die Gebühren sind vom Zahlungspflichtigen dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller bei der Amtshandlung gegen Zahlungsbestätigung bar zu entrichten. Entrichtet der Zahlungspflichtige die Gebühren nicht, so hat sie der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller von einem anläßlich der Amtshandlung freiwillig gezahlten, bei der Pfändung weggenommenen oder durch Verkauf erzielten Geldbetrag einzuziehen;ist das nicht möglich, so ist der Zahlungspflichtige vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller aufzufordern, die Gebühren binnen acht Tagen auf ein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse (Postscheckkonto) einzuzahlen, das auf den Amtstitel oder die Bezeichnung als Vertragsbediensteter und den Vor- und Familiennamen des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers mit dem Zusatz "als Gerichtsvollzieher (Zusteller) beim Bezirksgericht..." lautet. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden die Gebühren nach den für die Einbringung von Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften eingebracht. Dabei ist ein Zahlungsauftrag ohne Rücksicht darauf zu erlassen, ob dem Zahlungspflichtigen die Aufforderung zur Zahlung der Gebühren an das Gericht zugekommen ist. Bei Eingang der Gebühren auf Grund des Zahlungsauftrags ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung nach § 6 im Ausmaß des eingegangenen Betrages zu zahlen. Ist der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühren befreit oder leistet der Zahlungspflichtige dem Zahlungsauftrag innerhalb von 14 Tagen keine oder nicht vollständig Folge (§ 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962), so ist dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung bzw. der Unterschiedsbetrag nach § 6 aus den Amtsgeldern zu zahlen.
(2) Die Vollzugs- und Wegegebühren sind Einnahmen des Bundes.
Anspruch der Gerichtsvollzieher und der Zusteller auf Vergütung
§ 6. (1) Den Gerichtsvollziehern und den Zustellern gebührt für Amtshandlungen im Sinn des § 1 Abs. 1 eine Vergütung in der im II. und III. Abschnitt festgesetzten Höhe. Der Anspruch auf diese Vergütung tritt insoweit an die Stelle der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, aus der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ergeben. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86.
(2) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Vollzugsgebühren entfällt, gilt mit
70 v. H. als Überstundenvergütung (§ 16 des Gehaltsgesetzes 1956);
hiervon stellen 33,3 vH den Überstundenzuschlag dar;
23 v. H. als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955),
5 v. H. als Aufwandsentschädigung (§ 20 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und
2 v. H. als Fehlgeldentschädigung (§ 20a des Gehaltsgesetzes 1956).
(3) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der auf die Wegegebühren entfällt, gilt als Reisekostenvergütung und als Nächtigungsgebühr nach Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.
Aufrundung
§ 7. Groschenbeträge, die in der auf den einzelnen Zahlungspflichtigen entfallenden Gebühr und in der ihr entsprechenden Vergütung enthalten sind, sind auf volle Schilling aufzurunden.
Aufrundung
§ 7. Centbeträge, die in der auf den einzelnen Zahlungspflichtigen entfallenden Gebühr und in der ihr entsprechenden Vergütung enthalten sind, sind auf volle 10-Centbeträge aufzurunden.
Prüfung der Gebührenberechnung
§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen, es sei denn, daß der nachzuzahlende oder zurückzuzahlende Betrag das Doppelte der Postzustellgebühr nicht übersteigt.
(2) Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.
Prüfung der Gebührenberechnung
§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen,es sei denn, der nachzahlende oder zurückzahlende Betrag übersteigt nicht 50 S.
(2) Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.
Prüfung der Gebührenberechnung
§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen,es sei denn, der nachzahlende oder zurückzahlende Betrag übersteigt nicht 50 S.
(2) Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
Prüfung der Gebührenberechnung
§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller berechneten Gebühren ist unverzüglich nach Beendigung der Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten zu prüfen. Ergibt die Prüfung, daß sie unrichtig berechnet worden sind, so hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung zu berichtigen. Ist die Gebühr bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige entweder zur Nachzahlung aufzufordern oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen,es sei denn, der nachzahlende oder zurückzahlende Betrag übersteigt nicht 4 Euro.
(2) Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
II. ABSCHNITT
Vollzugsgebühr
Höhe der Gebühr
§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für
```
die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht eingetragenen
```
Liegenschaft,
```
die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres
```
Zubehörs,
```
die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters
```
und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,
```
die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,
```
```
einen Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs. 1 oder 2
```
Exekutionsordnung,
```
die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung
```
```
die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
```
```
eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder
```
Aufhebung einer Verwahrung,
```
eine vorgängige Schätzung,
```
```
die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von Vermögensrechten
```
im Sinn des § 331 Exekutionsordnung,
```
die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,
```
```
eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder
```
Unterlassungen, besonders zwangsweiser Räumung nach § 349
Exekutionsordnung,
```
eine Verhaftung,
```
```
eine Vorführung,
```
```
die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,
```
```
die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit
```
Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und
```
die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs
```
bei einem Wert des zu vollstreckenden oder sichernden Anspruchs, in
Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder
Gegenstandes der Amtshandlung
bis einschließlich 50 S ............ 14,00 S
über 50 S bis 100 S ................ 22,50 S
über 100 S bis 1 000 S ............. 31,50 S
über 1 000 S bis 5 000 S ........... 36,00 S
über 5 000 S bis 10 000 S .......... 44,50 S
über 10 000 S bis 50 000 S ......... 59,00 S
über 50 000 S bis 100 000 S ........ 74,00 S
über 100 000 S bis 250 000 S ....... 98,50 S
über 250 000 S bis 500 000 S ....... 147,50 S
über 500 000 S bis 1 000 000 S ..... 194,00 S
über 1 000 000 S ................... 242,00 S;
wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der
Amtshandlung noch nicht feststeht ..................... 59,00 S;
wenn der zu vollstreckende oder zu
sichernde Anspruch, in Ermangelung
eines Anspruchs der Gegenstand der
Amtshandlung keinen Vermögenswert hat ................. 22,50 S.
(2) Für jede im Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die Pfändung oder pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver- oder Entsiegelung, beträgt die Vollzugsgebühr die halbe Gebühr nach Abs. 1. Für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke an denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei einer Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung bewirkt werden kann, beträgt die Vollzugsgebühr 13 S.
(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2 angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen, beträgt die Vollzugsgebühr 8,50 S.
II. ABSCHNITT
Vollzugsgebühr
Höhe der Gebühr
§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für
```
die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht
```
eingetragenen Liegenschaft,
```
die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres
```
Zubehörs,
```
die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters
```
und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,
```
die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,
```
```
einen Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs.1 oder 2
```
Exekutionsordnung,
```
die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung,
```
```
die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
```
```
eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder
```
Aufhebung einer Verwahrung,
```
eine vorgängige Schätzung,
```
```
die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von Vermögensrechten
```
im Sinn des § 331 Exekutionsordnung,
```
die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,
```
```
eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder
```
Unterlassungen, besonders zwangsweiser Räumung nach § 349
Exekutionsordnung,
```
eine Verhaftung,
```
```
eine Vorführung,
```
```
die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,
```
```
die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit
```
Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und
```
die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs
```
bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs,
in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder
Gegenstandes der Amtshandlung
bis einschließlich 50 S ................................ 17 S
über 50 S bis 100 S .................................... 27 S
über 100 S bis 1000 S .................................. 38 S
über 1000 S bis 5000 S ................................. 44 S
über 5000 S bis 10 000 S ............................... 54 S
über 10 000 S bis 50 000 S ............................. 70 S
über 50 000 S bis 100 000 S ............................ 88 S
über 100 000 S bis 250 000 S ........................... 118 S
über 250 000 S bis 500 000 S ........................... 178 S
über 500 000 S bis 1 000 000 S ......................... 232 S
über 1 000 000 S bis 2 000 000 S ....................... 290 S
über 2 000 000 S ....................................... 350 S;
wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der Amtshandlung noch nicht
feststeht .............................................. 70 S;
wenn der zu vollstreckende oder zu sichernde Anspruch, in Ermangelung
eines Anspruchs der Gegenstand der Amtshandlung keinen Vermögenswert
hat .................................................... 27 S.
(2) Die Vollzugsgebühr beträgt für jede im Abs. 1 nicht angeführte
Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die Pfändung oder
pfandweise Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in
Verbindung mit einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs
vorgenommene Ver- oder Entsiegelung,
bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs,
in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder
Gegenstandes der Amtshandlung
bis einschließlich 50 S ................................ 8 S
über 50 S bis 100 S .................................... 14 S
über 100 S bis 1000 S .................................. 19 S
über 1000 S bis 5000 S ................................. 22 S
über 5000 S bis 10 000 S ............................... 27 S
über 10 000 S bis 50 000 S ............................. 36 S
über 50 000 S bis 100 000 S ............................ 44 S
über 100 000 S bis 250 000 S ........................... 60 S
über 250 000 S bis 500 000 S ........................... 88 S
über 500 000 S bis 1 000 000 S ......................... 116 S
über 1 000 000 S bis 2 000 000 S ....................... 146 S
über 2 000 000 S ....................................... 176 S;
für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke an denselben
Empfangsberechtigten, die nicht bei einer Vollstreckungs- oder
Sicherungshandlung bewirkt werden kann ................. 16 S.
(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2 angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen, beträgt die Vollzugsgebühr 10 S.
II. ABSCHNITT
Vollzugsgebühr
Höhe der Gebühr
§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für
```
die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht
```
eingetragenen Liegenschaft,
```
die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres
```
Zubehörs,
```
die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters
```
und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,
```
die Versteigerung nach § 270 EO,
```
```
einen Verkauf nach den §§ 268, 280 oder 281 EO,
```
```
die Übergabe nach § 271 EO,
```
```
die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
```
```
eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder
```
Aufhebung einer Verwahrung,
```
eine vorgängige Schätzung,
```
```
die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von Vermögensrechten
```
im Sinn des § 331 EO,
```
die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,
```
```
eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder
```
Unterlassungen, insbesondere zwangsweiser Räumung nach § 349
EO,
```
eine Verhaftung,
```
```
eine Vorführung,
```
```
die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,
```
```
die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit
```
Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und
```
die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs
```
bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs,
in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder
Gegenstands der Amtshandlung
bis einschießlich (Anm.: richtig: einschließlich) 50 S 20 S
über 50 S bis 100 S ................................... 32 S
über 100 S bis 1 000 S ................................ 46 S
über 1 000 S bis 5 000 S .............................. 53 S
über 5 000 S bis 10 000 S ............................. 65 S
über 10 000 S bis 50 000 S ............................ 84 S
über 50 000 S bis 100 000 S ........................... 106 S
über 100 000 S bis 250 000 S .......................... 142 S
über 250 000 S bis 500 000 S .......................... 214 S
über 500 000 S bis 1 000 000 S ........................ 278 S
über 1 000 000 S bis 2 000 000 S ...................... 348 S
über 2 000 000 S ...................................... 420 S;
wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der Amtshandlung
noch nicht feststeht .................................. 84 S;
wenn der zu vollstreckende oder zu sichernde Anspruch,
in Ermangelung eines Anspruchs der Gegenstand der
Amtshandlung keinen Vermögenswert hat ................. 32 S.
(2) Die Vollzugsgebühr beträgt für jede in Abs. 1 nicht angeführte
Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die pfandweise
Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit
einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver-
oder Entsiegelung, bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu
sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs des zu
sichernden Vermögens oder Gegenstands der Amtshandlung
bis einschließlich 50 S ............................... 10 S
über 50 S bis 100 S ................................... 17 S
über 100 S bis 1 000 S ................................ 23 S
über 1 000 S bis 5 000 S .............................. 26 S
über 5 000 S bis 10 000 S ............................. 32 S
über 10 000 S bis 50 000 S ............................ 43 S
über 50 000 S bis 100 000 S ........................... 53 S
über 100 000 S bis 250 000 S .......................... 72 S
über 250 000 S bis 500 000 S .......................... 106 S
über 500 000 S bis 1 000 000 S ........................ 139 S
über 1 000 0000 S bis 2 000 000 S ..................... 175 S
über 2 000 000 S ...................................... 211 S;
für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke an
denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei einer
Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung bewirkt werden
kann .................................................. 19 S.
(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2 angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen, beträgt die Vollzugsgebühr 12 S.
II. ABSCHNITT
Vollzugsgebühr
Höhe der Gebühr
§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für
```
die pfandweise Beschreibung einer bücherlich nicht
```
eingetragenen Liegenschaft,
```
die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft und ihres
```
Zubehörs,
```
die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen Verwalters
```
und die Übergabe einer Liegenschaft an den Ersteher,
```
die Versteigerung nach § 270 EO,
```
```
einen Verkauf nach den §§ 268, 280 oder 281 EO,
```
```
die Übergabe nach § 271 EO,
```
```
die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
```
```
eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb der Einleitung oder
```
Aufhebung einer Verwahrung,
```
eine vorgängige Schätzung,
```
```
die pfandweise Beschreibung oder Schätzung von
```
Vermögensrechten im Sinn des § 331 EO,
```
die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte,
```
```
eine Amtshandlung bei Erwirkung von Handlungen oder
```
Unterlassungen, insbesondere zwangsweiser Räumung nach
§ 349 EO,
```
eine Verhaftung,
```
```
eine Vorführung,
```
```
die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,
```
```
die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in einem Konkurs, mit
```
Ausnahme einer Ver- oder Entsiegelung, und
```
die Aufnahme eines Inventars in einem Konkurs
```
bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs,
in Ermangelung eines Anspruchs des zu sichernden Vermögens oder
Gegenstands der Amtshandlung
bis einschließlich 4 Euro ............................ 1,50 Euro,
über 4 Euro bis 8 Euro ............................... 2,50 Euro,
über 8 Euro bis 80 Euro .............................. 3,50 Euro,
über 80 Euro bis 400 Euro ............................ 4,00 Euro,
über 400 Euro bis 800 Euro ........................... 5,00 Euro,
über 800 Euro bis 4 000 Euro ......................... 6,00 Euro,
über 4 000 Euro bis 8 000 Euro ....................... 8,00 Euro,
über 8 000 Euro bis 20 000 Euro ...................... 10,00 Euro,
über 20 000 Euro bis 40 000 Euro ..................... 16,00 Euro,
über 40 000 Euro bis 80 000 Euro ..................... 20,00 Euro,
über 80 000 Euro bis 160 000 Euro .................... 25,00 Euro,
über 160 000 Euro .................................... 30,00 Euro;
wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt der Amtshandlung
noch nicht feststeht ................................. 6,00 Euro;
wenn der zu vollstreckende oder zu sichernde Anspruch,
in Ermangelung eines Anspruchs der Gegenstand der
Amtshandlung keinen Vermögenswert hat ................ 2,50 Euro.
(2) Die Vollzugsgebühr beträgt für jede in Abs. 1 nicht angeführte
Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung, besonders die pfandweise
Beschreibung beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung mit
einer anderen Sicherungsmaßnahme in einem Konkurs vorgenommene Ver-
oder Entsiegelung, bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu
sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs des zu
sichernden Vermögens oder Gegenstands der Amtshandlung
bis einschließlich 4 Euro ............................ 0,75 Euro,
über 4 Euro bis 8 Euro ............................... 1,25 Euro,
über 8 Euro bis 80 Euro .............................. 1,75 Euro,
über 80 Euro bis 400 Euro ............................ 2,00 Euro,
über 400 Euro bis 800 Euro ........................... 2,50 Euro,
über 800 Euro bis 4 000 Euro ......................... 3,00 Euro,
über 4 000 Euro bis 8 000 Euro ....................... 4,00 Euro,
über 8 000 Euro bis 20 000 Euro ...................... 5,00 Euro,
über 20 000 Euro bis 40 000 Euro ..................... 8,00 Euro,
über 40 000 Euro bis 80 000 Euro ..................... 10,00 Euro,
über 80 000 Euro bis 160 000 Euro .................... 12,50 Euro,
über 160 000 Euro .................................... 15,00 Euro;
für die Zustellung eines oder mehrerer Schriftstücke
an denselben Empfangsberechtigten, die nicht bei einer
Vollstreckungs- oder Sicherungshandlung bewirkt werden
kann ................................................. 1,40 Euro.
(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2
angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen,
beträgt die Vollzugsgebühr ........................... 0,90 Euro.
Wert
§ 10. (1) Ist die Vollzugsgebühr nach dem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs zu bemessen, so sind die bis zur Amtshandlung fällig gewordenen Zinsen und die gerichtlich bestimmten Kosten hinzuzurechnen. Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist die Höhe der angemeldeten Forderungen, mindestens aber der Wert der festgestellten Masse Bemessungsgrundlage.
(2) Wird eine Amtshandlung zugunsten mehrerer Forderungen durchgeführt, so ist für die Berechnung der Vollzugsgebühr die Summe der einzelnen Bemessungsgrundlagen maßgebend.
Wert
§ 10. (1) Die Bemessungsgrundlage ist
der Betrag des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs bilden,
im Insolvenzverfahren die Höhe der angemeldeten Forderungen, mindestens aber der Wert der festgestellten Masse,
für die Aufnahme des Inventars im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Wert der festgestellten Masse, mindestens jedoch 2 000 S, und
300 000 S für die zwangsweise Räumung.
(2) Wird eine Amtshandlung zugunsten mehrerer Forderungen durchgeführt, so ist für die Berechnung der Vollzugsgebühr die Summe der einzelnen Bemessungsgrundlagen maßgebend.
Wert
§ 10. (1) Die Bemessungsgrundlage ist
der Betrag des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs bilden,
im Insolvenzverfahren die Höhe der angemeldeten Forderungen, mindestens aber der Wert der festgestellten Masse,
für die Aufnahme des Inventars im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Wert der festgestellten Masse, mindestens jedoch 150 Euro, und
22 000 Euro für die zwangsweise Räumung.
(2) Wird eine Amtshandlung zugunsten mehrerer Forderungen durchgeführt, so ist für die Berechnung der Vollzugsgebühr die Summe der einzelnen Bemessungsgrundlagen maßgebend.
Ermäßigung der Gebühr
§ 11. (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, unterbleibt etwa die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 14 S, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 14 S.
(2) Die Vollzugsgebühr ermäßigt sich jedoch nicht, wenn
der Verpflichtete bei der Vollstreckung Zahlung der einzutreibenden Forderung samt Nebengebühren und Kosten leistet oder nachweist,
der anwesende betreibende Gläubiger vom Vollzug absteht,
der Vollzug vom Verpflichteten oder von anderen Personen gewaltsam verhindert oder zur Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung von Sicherheitsorganen in Anspruch genommen worden ist, oder
zur Eröffnung von verschlossenen Türen oder Behältnissen ein Schlosser beigezogen worden ist.
Ermäßigung der Gebühr
§ 11. (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, unterbleibt etwa die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 17 S, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 17 S.
(2) Die Vollzugsgebühr ermäßigt sich jedoch nicht, wenn
der Verpflichtete bei der Vollstreckung vollständige Zahlung aller einzutreibenden Forderungen samt Nebengebühren und Kosten leistet oder nachweist,
der anwesende betreibende Gläubiger vom Vollzug absteht,
der Vollzug vom Verpflichteten oder von anderen Personen gewaltsam verhindert oder zur Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung von Sicherheitsorganen in Anspruch genommen worden ist, oder
zur Eröffnung von verschlossenen Türen oder Behältnissen ein Schlosser beigezogen worden ist.
(3) Bei Teilzahlung ist bei Berechnung der Vollzugsgebühr von der Höhe der Zahlung als Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs. 2 auszugehen, wobei mindestens die Vollzugsgebühr nach Abs. 1 zusteht; höchstens jedoch die eine Stufe unter der Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 2 liegende Vollzugsgebühr.
(4) Die Wegnahme von Bargeld durch den Gerichtsvollzieher (§ 261 Exekutionsordnung) ist wie eine Zahlung des Verpflichteten zu behandeln.
Ermäßigung der Gebühr
§ 11. (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 20 S, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 20 S.
(2) Die Vollzugsgebühr ermäßigt sich jedoch nicht, wenn
der Verpflichtete bei der Vollstreckung vollständige Zahlung aller einzutreibenden Forderungen samt Nebengebühren und Kosten leistet oder nachweist,
der anwesende betreibende Gläubiger vom Vollzug absteht,
der Vollzug vom Verpflichteten oder von anderen Personen gewaltsam verhindert oder zur Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung von Sicherheitsorganen in Anspruch genommen worden ist, oder
zur Eröffnung von verschlossenen Türen oder Behältnissen ein Schlosser beigezogen worden ist.
(3) Bei Teilzahlung ist bei Berechnung der Vollzugsgebühr von der Höhe der Zahlung als Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs. 2 auszugehen, wobei mindestens die Vollzugsgebühr nach Abs. 1 zusteht; höchstens jedoch die eine Stufe unter der Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 2 liegende Vollzugsgebühr.
(4) Die Wegnahme von Bargeld durch den Gerichtsvollzieher (§ 261 Exekutionsordnung) ist wie eine Zahlung des Verpflichteten zu behandeln.
(5) Liegt der Amtshandlung ein Auftrag nach § 61 oder § 68 EO zu Grunde, so besteht keine Gebührenpflicht.
Ermäßigung der Gebühr
§ 11. (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 1,50 Euro, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 1,50 Euro.
(2) Die Vollzugsgebühr ermäßigt sich jedoch nicht, wenn
der Verpflichtete bei der Vollstreckung vollständige Zahlung aller einzutreibenden Forderungen samt Nebengebühren und Kosten leistet oder nachweist,
der anwesende betreibende Gläubiger vom Vollzug absteht,
der Vollzug vom Verpflichteten oder von anderen Personen gewaltsam verhindert oder zur Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung von Sicherheitsorganen in Anspruch genommen worden ist, oder
zur Eröffnung von verschlossenen Türen oder Behältnissen ein Schlosser beigezogen worden ist.
(3) Bei Teilzahlung ist bei Berechnung der Vollzugsgebühr von der Höhe der Zahlung als Bemessungsgrundlage nach § 9 Abs. 2 auszugehen, wobei mindestens die Vollzugsgebühr nach Abs. 1 zusteht; höchstens jedoch die eine Stufe unter der Vollzugsgebühr nach § 9 Abs. 2 liegende Vollzugsgebühr.
(4) Die Wegnahme von Bargeld durch den Gerichtsvollzieher (§ 261 Exekutionsordnung) ist wie eine Zahlung des Verpflichteten zu behandeln.
(5) Liegt der Amtshandlung ein Auftrag nach § 61 oder § 68 EO zu Grunde, so besteht keine Gebührenpflicht.
Erhöhung der Gebühr
§ 12. (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 13,00 S, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 116,00 S. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.
(2) Dauert eine Amtshandlung ohne Einrechnung des Hin- und Rückweges mehr als drei Stunden, so ist für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde die Vollzugsgebühr neuerlich zu entrichten.
Erhöhung der Gebühr
§ 12. (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 16 S, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 140 S. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.
(2) Dauert eine Amtshandlung ohne Einrechnung des Hin- und Rückweges mehr als zwei Stunden, so ist für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde die Vollzugsgebühr neuerlich zu entrichten.
Erhöhung der Gebühr
§ 12. (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 19 S, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 168 S. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.
(2) Dauert eine Amtshandlung ohne Einrechnung des Hin- und Rückweges mehr als zwei Stunden, so ist für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde die Vollzugsgebühr neuerlich zu entrichten.
Erhöhung der Gebühr
§ 12. (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 1,40 Euro, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 12 Euro. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.
(2) Dauert eine Amtshandlung ohne Einrechnung des Hin- und Rückweges mehr als zwei Stunden, so ist für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde die Vollzugsgebühr neuerlich zu entrichten.
Fahrnisexekution
§ 12a. (1) Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Vollzugsgebühr:
bei Zahlung, Teilzahlung und Wegnahme von Bargeld, selbst wenn sie nicht außerhalb des Gerichts erfolgte bis 2 000 S: 4%, mindestens jedoch 50 S,
bei Pfändung mit Deckung 100 S, sonst bei Pfändung 50 S;
für die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses 30 S;
bei Unterbleiben der Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände 30 S.
(2) Unabhängig vom Vollzugsergebnis gebührt dem Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 40 S; sie gebührt nur einmal, wenn gegen einen Verpflichteten an der selben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorzunehmen sind.
(3) Weist der Verpflichtete bei dem ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Zahlung nach, so ist die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 erster Fall zu bemessen; weist der Verpflichtete die Zahlung bei späteren Vollzugsversuchen nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so richtet sich die Vollzugsgebühr nach Abs. 1 Z 1.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit Verwirklichung der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Tatbestände. Bei Verwirklichung mehrerer Tatbestände nach Z 1, 2 und 4 richtet sich die Gebühr nach der höchsten Gebühr.
Fahrnisexekution
§ 12a. (1) Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Vollzugsgebühr:
bei Zahlung, Teilzahlung und Wegnahme von Bargeld, selbst wenn sie nicht außerhalb des Gerichts erfolgte,
bei Pfändung mit Deckung 8 Euro, sonst bei Pfändung 4 Euro;
für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses 2,20 Euro;
bei Unterbleiben der Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände 2,20 Euro.
(2) Unabhängig vom Vollzugsergebnis gebührt dem Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 3 Euro; sie gebührt nur einmal, wenn gegen einen Verpflichteten an der selben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorzunehmen sind.
(3) Weist der Verpflichtete bei dem ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Zahlung nach, so ist die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 erster Fall zu bemessen; weist der Verpflichtete die Zahlung bei späteren Vollzugsversuchen nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so richtet sich die Vollzugsgebühr nach Abs. 1 Z 1.
(4) Die Gebührenpflicht entsteht mit Verwirklichung der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Tatbestände. Bei Verwirklichung mehrerer Tatbestände nach Z 1, 2 und 4 richtet sich die Gebühr nach der höchsten Gebühr.
III. ABSCHNITT
Wegegebühr
Gebühr für eine Amtshandlung im geschlossen verbauten Gebiet
§ 13. (1) Liegt die Vollzugsstelle innerhalb eines zusammenhängenden geschlossen verbauten Gebietes einer oder mehrerer Ortsgemeinden, und hat das Gericht in dem zusammenhängenden Gebiet seinen Sitz, so ist als Wegegebühr für jede einzelne nicht für sich allein vorgenommene Amtshandlung (Abs. 2) der Fahrpreis des in diesem Gebiet verkehrenden Massenbeförderungsmittels für eine Fahrt zu entrichten. Kommen für den Verkehr wegen der Mehrheit von Massenbeförderungsmitteln oder der Verschiedenheit der Wege mehrere Fahrpreise in Betracht, so ist als einheitliche Wegegebühr der Preis des Normal- oder Tagesfahrscheins desjenigen Massenbeförderungsmittels, das hauptsächlich dem Verkehr innerhalb dieses geschlossen verbauten Gebietes dient, zu entrichten. Besteht ein solcher Fahrschein nicht, so ist das Mittel zwischen dem innerhalb dieses Gebietes geltenden niedrigsten und höchsten Fahrpreis desjenigen Massenbeförderungsmittels als Wegegebühr zu entrichten, dem unter Bedachtnahme auf die Verkehrsdichte, den Umfang des Liniennetzes und die Häufigkeit seiner Verwendung in dem umschriebenen Gebiet die überwiegende Bedeutung zukommt. Steht innerhalb dieses Gebietes kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, so beträgt die Wegegebühr für jede einzelne nicht für sich allein vorgenommene Amtshandlung (Abs. 2) den Preis eines Tagesfahrscheins der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.
(2) Wird die Amtshandlung in dem im Abs. 1 genannten Gebiet, aus den Umständen gerechtfertigt, für sich allein vorgenommen, so beträgt die Wegegebühr das Doppelte der Gebühr nach Abs. 1.
(3) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr zu entrichten.
III. ABSCHNITT
Wegegebühr
Gebühr für eine Amtshandlung im geschlossen verbauten Gebiet
§ 13. (1) Liegt die Vollzugsstelle innerhalb eines zusammenhängenden geschlossen verbauten Gebietes einer oder mehrerer Ortsgemeinden, und hat das Gericht in dem zusammenhängenden Gebiet seinen Sitz, so ist als Wegegebühr für jede einzelne nicht für sich allein vorgenommene Amtshandlung (Abs. 2) der Fahrpreis des in diesem Gebiet verkehrenden Massenbeförderungsmittels für eine Fahrt im Vorverkauf zu entrichten. Kommen für den Verkehr wegen der Mehrheit von Massenbeförderungsmitteln oder der Verschiedenheit der Wege mehrere Fahrpreise in Betracht, so ist als einheitliche Wegegebühr der Fahrpreis für eine Fahrt im Vorverkauf desjenigen Massenbeförderungsmittels, das hauptsächlich dem Verkehr innerhalb dieses geschlossen verbauten Gebietes dient, zu entrichten. Besteht ein solcher Fahrschein nicht, so ist das Mittel zwischen dem innerhalb dieses Gebietes geltenden niedrigsten und höchsten Fahrpreis desjenigen Massenbeförderungsmittels als Wegegebühr zu entrichten, dem unter Bedachtnahme auf die Verkehrsdichte, den Umfang des Liniennetzes und die Häufigkeit seiner Verwendung in dem umschriebenen Gebiet die überwiegende Bedeutung zukommt. Steht innerhalb dieses Gebietes kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, so beträgt die Wegegebühr für jede einzelne nicht für sich allein vorgenommene Amtshandlung (Abs. 2) den Fahrpreis für eine Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.
(2) Wird die Amtshandlung in dem im Abs. 1 genannten Gebiet, aus den Umständen gerechtfertigt, für sich allein vorgenommen, so beträgt die Wegegebühr das Doppelte der Gebühr nach Abs. 1.
(3) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr zu entrichten.
Gebühr für eine Amtshandlung außerhalb des geschlossen verbauten
Gebietes
§ 14. (1) Liegt die Vollzugsstelle außerhalb des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes, so beträgt die Wegegebühr
für Wegstrecken, die mangels eines Massenbeförderungsmittels oder eines anderen Beförderungsmittels zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückgelegt werden müssen, für jeden begonnenen Kilometer 3,50 S;
bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels den niedrigsten Fahrpreis des Verkehrsmittels vom Gericht bis zu der der Vollzugsstelle nächstgelegenen Haltestelle und zurück;
bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs diejenige Vergütung, die nach der für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift hierfür gewährt wird.
(2) In jedem Fall aber beträgt die Wegegebühr mindestens den Preis eines Tagesfahrscheins der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.
(3) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr zu entrichten.
Gebühr für eine Amtshandlung außerhalb des geschlossen verbauten
Gebietes
§ 14. (1) Liegt die Vollzugsstelle außerhalb des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes, so beträgt die Wegegebühr
für Wegstrecken, die mangels eines Massenbeförderungsmittels oder eines anderen Beförderungsmittels zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückgelegt werden müssen, für jeden begonnenen Kilometer 4 S; bei Bergbesteigungen entspricht ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg der Strecke von einem Kilometer;
bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels den niedrigsten Fahrpreis des Verkehrsmittels vom Gericht bis zu der der Vollzugsstelle nächstgelegenen Haltestelle und zurück;
bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs diejenige Vergütung, die nach der für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift hierfür gewährt wird.
(2) In jedem Fall aber beträgt die Wegegebühr mindestens den Preis eines Tagesfahrscheins der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.
(3) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr zu entrichten.
Gebühr für eine Amtshandlung außerhalb des geschlossen verbauten
Gebietes
§ 14. (1) Liegt die Vollzugsstelle außerhalb des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes, so beträgt die Wegegebühr
für Wegstrecken, die mangels eines Massenbeförderungsmittels oder eines anderen Beförderungsmittels zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückgelegt werden müssen, für jeden begonnenen Kilometer 5 S; bei Bergbesteigungen entspricht ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg der Strecke von einem Kilometer;
bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels den niedrigsten Fahrpreis des Verkehrsmittels vom Gericht bis zu der der Vollzugsstelle nächstgelegenen Haltestelle und zurück;
bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs diejenige Vergütung, die nach der für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift hierfür gewährt wird.
(2) In jedem Fall aber beträgt die Wegegebühr mindestens den Preis eines Tagesfahrscheins der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.
(3) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr zu entrichten.
Gebühr für eine Amtshandlung außerhalb des geschlossen verbauten
Gebietes
§ 14. (1) Liegt die Vollzugsstelle außerhalb des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes, so beträgt die Wegegebühr
für Wegstrecken, die mangels eines Massenbeförderungsmittels oder eines anderen Beförderungsmittels zu Fuß oder mit einem Fahrrad zurückgelegt werden müssen, für jeden begonnenen Kilometer 0,40 Euro; bei Bergbesteigungen entspricht ein Höhenunterschied von 75 m im An- oder Abstieg der Strecke von einem Kilometer;
bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels den niedrigsten Fahrpreis des Verkehrsmittels vom Gericht bis zu der der Vollzugsstelle nächstgelegenen Haltestelle und zurück;
bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs diejenige Vergütung, die nach der für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift hierfür gewährt wird.
(2) In jedem Fall aber beträgt die Wegegebühr mindestens den Preis eines Tagesfahrscheins der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.
(3) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr zu entrichten.
Gebühr für mehrere Amtshandlungen außerhalb des geschlossen
verbauten Gebietes
§ 15. (1) Die Wegegebühr für mehrere verbundene Amtshandlungen außerhalb des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes bestimmt sich nach dem auf dem Rundgang zurückgelegten Weg (Hin- und Rückweg oder Rundweg). Diese Gebühr ist auf die einzelnen Amtshandlungen nach gleichen Teilen aufzuteilen; dabei darf jedoch die auf die einzelne Amtshandlung entfallende Wegegebühr nicht höher sein, als sie es ohne diese Verbindung wäre; ein sich hierdurch ergebender Fehlbetrag auf den gleichen Anteil ist auf die übrigen Amtshandlungen wieder nach gleichen Teilen aufzuteilen. Bei der Berechnung der anteilsmäßigen Gebühren haben diejenigen Amtshandlungen außer Betracht zu bleiben, für die der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühren befreit ist.
(2) Für jede einzelne Amtshandlung ist außer der Gebühr nach Abs. 1 eine Gebühr im Ausmaß der Vergütung nach § 14 Abs. 1 Z 3 für zwei Kilometer zu entrichten.
(3) Mehrere Amtshandlungen sind zu verbinden, wenn nicht die Vornahme einer Amtshandlung für sich allein aus den Umständen gerechtfertigt ist. Wird die Amtshandlung ohne diese Rechtfertigung für sich allein vorgenommen, so vermindert sich die Gebühr nach § 14 einschließlich von Zuschlägen (§§ 16 und 17) auf die Hälfte.
Zuschlag für Übernachtungen
§ 16. (1) Muß der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller in den Fällen der §§ 14 und 15 außerhalb des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes aus zwingenden Gründen übernachten, so ist zur Wegegebühr ein Zuschlag zu entrichten. Dieser richtet sich nach der Höhe derjenigen Vergütung, die hierfür nach der für Bundesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift gewährt wird.
(2) Bei einer Übernachtung nach oder zwischen mehreren Amtshandlungen oder einer ohne Rechtfertigung für sich allein vorgenommenen Amtshandlung (§ 15 Abs. 2) ist der § 15 sinngemäß anzuwenden.
Zuschlag für besondere Auslagen
§ 17. (1) Hat der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller in den Fällen der §§ 14 und 15 für eine Reisebewegung zur oder von der Vollzugsstelle neben dem Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels Kosten oder Gebühren zu zahlen, so ist zur Wegegebühr ein Zuschlag in der Höhe dieser Barauslagen zu entrichten.
(2) Entstehen die im Abs. 1 genannten Kosten oder Gebühren bei der Vornahme mehrerer Amtshandlungen oder einer ohne Rechtfertigung für sich allein vorgenommenen Amtshandlung (§ 15 Abs. 2), so ist der § 15 sinngemäß anzuwenden.
Fahrnisexekution
§ 17a. Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Wegegebühr 40 S; wenn der Auftrag bei einem Vollzugsversuch erledigt wird, beträgt sie den Fahrpreis für eine Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf. Liegt der Vollzugsort außerhalb des geschlossen verbauten Gebiets, so kann der Gerichtsvollzieher die Wegegebühr auch nach § 15 berechnen.
Fahrnisexekution
§ 17a. Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach § 249 EO tätig, so beträgt die Wegegebühr 3 Euro; wenn der Auftrag bei einem Vollzugsversuch erledigt wird, beträgt sie den Fahrpreis für eine Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf. Liegt der Vollzugsort außerhalb des geschlossen verbauten Gebiets, so kann der Gerichtsvollzieher die Wegegebühr auch nach § 15 berechnen.
IV. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
§ 18. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf halbe bzw. volle Schilling aufzurunden.
IV. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
§ 18. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die im § 9 Abs. 1 und 2 genannten Beträge, die das Doppelte des im § 11 Abs.1 angeführten Betrages übersteigen, und die im § 12 Abs. 1 angeführten Beträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie bei Teilung durch zwei volle Schillingbeträge ergeben; die übrigen Beträge sind auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen.
IV. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
§ 18. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind auf volle 10-Centbeträge auf- oder abzurunden. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen.
V. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten. Außerkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1975 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft
der Art. XXXIV des Gesetzes vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung),
die Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947, BGBl. Nr. 229, in der Fassung der Verordnungen vom 23. März 1948, BGBl. Nr. 75, vom 9. Februar 1950, BGBl. Nr. 68, vom 30. August 1951, BGBl. Nr. 213, vom 11. Jänner 1958, BGBl. Nr. 8, vom 26. Juni 1964, BGBl. Nr. 146, und vom 19. Feber 1970, BGBl. Nr. 79,
die §§ 75 bis 78 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, und
im § 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1972, in der Z. 6 Buchstabe a die Worte "mit Ausnahme der Zehr- und Ganggelder durch den Vollstrecker (Z. 7 c)" und in der Z. 7 der Buchstabe c.
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 20. Dieses Bundesgesetz gilt vorbehaltlich des § 21 nur für Amtshandlungen nach seinem Inkrafttreten.
Abgeltung dienstrechtlicher Ansprüche
§ 21. Für Amtshandlungen, für die dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Anspruch auf Zehrgelder und Ganggelder nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947, BGBl. Nr. 229, erwachsen ist, gelten Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den §§ 16 bis 18 und 19a bis 20a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und, soweit in der Zehr- und Ganggelder-Verordnung 1947 nicht anderes bestimmt ist, aus der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, ergeben, als durch jene Ansprüche abgegolten. Gleiches gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86.
Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel II
(Anm.: Zu den §§ 2, 7, 9, 11, 12, 14 und 15, BGBl. Nr. 413/1975)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft. Es ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die nach dem Beginn der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes vorgenommen worden sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 23. Juli 1982, BGBl. Nr. 389, über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Vollzugs- und Wegegebührengesetz angeführten festen Beträgen, außer Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel VIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu den §§ 8, 9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14 und 17a,
BGBl. Nr. 413/1975)
(1) bis (4) (Anm.: die Abs. 1 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)
(5) Die nicht in Abs. 1, 2 und 4 genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 1996 in Kraft. Sie sind auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. Juni 1996 bei Gericht angebracht wird.
(6) Für Vollzüge, Versteigerungen und Verkäufe gelten die neuen Bestimmungen auch dann, wenn die Aufträge an das Vollstreckungsorgan nach dem 30. Juni 1996 erteilt wurden.
(7) bis (8) (Anm.: die Abs. 7 und 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu den §§ 4, 8, 9, 11, 12, 14 und 18)
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(Anm.: Z 2 bis Z 16: Betrifft andere Gesetzesnovellen)
Der Art. XXXII (Vollzugs- und WegegebührenG) ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 1989 vorgenommen worden sind.
(Anm.: Z 18 und Z 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel 96
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 12a, 14, 17a
und 18, BGBl. Nr. 413/1975)
Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
-
- (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
Der Art. 90 (Vollzugs- und Wegegebührengesetz) ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 vorgenommen worden sind und eine Gebührenpflicht auslösten.
(Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift)
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