Bundesgesetz vom 19. Feber 1975 über die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Geschwornen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und der Vertrauenspersonen (Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-05-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-08
Status Aufgehoben · 2007-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 226
Änderungshistorie JSON API
d)

bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

```

Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender

Begründung des Gutachtens ........................... 1203 S

```

e)

bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen

```

Untersuchung oder bei einer neurologischen oder

psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders

eingehender, sich mit widersprüchlichen

Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders ausführlicher

und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet

des Sachverständigen voraussetzender Begründung

des Gutachtens ...................................... 2024 S

```

f)

bei einer Untersuchung im Zug von

```

Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei

offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche .... 148 S

```

2.

für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten

```

oder -teilen) samt Befund und Gutachten

```

a)

in einfachen Fällen ................................. 969 S

```

```

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 1356 S

```

```

c)

mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen

```

Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und

außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des

Sachverständigen voraussetzender Begründung

des Gutachtens ...................................... 1937 S

```

d)

bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei

```

großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhält-

nissen, bei einer Veränderung der Leiche durch

Fäulnis oder nach Enterdigung, das Einhalbfache der

in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

```

3.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer

```

unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten.. 148 S

```

4.

für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und

```

dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und

Gutachten .............................................. 148 S

```

5.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder

```

spektroskopische Untersuchungen von Harn, Haaren,

Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und

Gutachten für jede Untersuchungsart ................. 173 S

```

b)

für eine histologische Untersuchung samt Befund und

```

Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 216 S

```

c)

für eine histochemische oder neuropathologische

```

Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes

Schnittpräparat und jede Färbung .................... 485 S

```

d)

für eine makroskopische Untersuchung eines

```

Operationspräparates samt Befund und Gutachten ...... 388 S

```

e)

für eine makroskopische Untersuchung eines

```

Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration

und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten

aa) bis zu drei Bruchstücken ........................ 388 S

bb) für jedes weitere Bruchstück .................... 41 S

```

6.

für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und

```

Gutachten

```

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

```

aa) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

Uhlenhut ........................................ 279 S

bb) bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

Ouchterlony ..................................... 428 S

cc) sonst ........................................... 150 S

```

b)

auf Gruppenzugehörigkeit ............................ 388 S

```

```

c)

auf Blutmerkmale für jedes Merkmal .................. 428 S

```

```

7.

für eine Blutentnahme

```

```

a)

bei Kindern über drei Jahre und bei Erwachsenen

```

sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene ......... 87 S

```

b)

bei Kindern unter drei Jahren ....................... 150 S

```

```

c)

bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene ....... 216 S

```

```

d)

bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung

```

der in der Z. 8 Buchstabe g genannten Merkmale ...... 259 S

```

e)

in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der

```

in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

```

8.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

```

Leichenblut) samt Befund und Gutachten

```

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art ...... 244 S

```

```

b)

im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

```

aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ................... 150 S

bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 ... 150 S

```

c)

im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

```

aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes

Merkmal ......................................... 150 S

bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur

Differenzierung zwischen Rein- und

Mischerbigkeit für jede Untersuchung ............ 428 S

```

d)

im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes

```

Merkmals ............................................ 259 S

```

e)

im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes

```

Merkmals ............................................ 259 S

```

f)

zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in

```

Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ................ 150 S

```

g)

im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen

```

aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ................... 259 S

bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen

zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung .. 259 S

```

9.

für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und

```

Gutachten

```

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 259 S

```

```

b)

sonst ................................................ 130 S

```

```

10.

a) für jede virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,

```

Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 535 S

```

b)

für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit

```

Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

Befund und Gutachten ................................ 1067 S

```

11.

für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung

```

für jeden Abdruck ....................................... 99 S

```

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ............... 313 S

```

```

b)

bei Durchleuchtung .................................. 196 S

```

```

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das

```

Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b

festgesetzten Gebühren

```

13.

für eine biostatistische Berechnung der Vaterschafts-

```

ausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrschein-

lichkeit ............................................... 485 S.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994

TARIFE

Ärzte

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

```

1.

für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung . 356 S

```

```

b)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung

```

mit eingehender Begründung des Gutachtens oder

Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten

oder bei einer besonders zeitaufwendigen

körperlichen Untersuchung oder bei einer

neurologischen oder psychiatrischen

Untersuchung .................................. 466 S

```

c)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung

```

mit besonders eingehender, sich mit

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse

auf dem Fachgebiet des Sachverständigen

voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 695 S

```

d)

bei einer besonders zeitaufwendigen

```

körperlichen Untersuchung oder bei einer

neurologischen oder psychiatrischen

Untersuchung, je mit eingehender Begründung des

Gutachtens .................................... 1 366 S

```

e)

bei einer besonders zeitaufwendigen

```

körperlichen Untersuchung oder bei einer

neurologischen oder psychiatrischen

Untersuchung, je mit besonders eingehender,

sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse

auf dem Fachgebiet des Sachverständigen

voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 2 298 S

```

f)

bei einer Untersuchung im Zug von

```

Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei

offenbarer Geisteskrankheit oder

Geistesschwäche ............................... 168 S

```

2.

für die Leichenöffnung (Untersuchung von

```

Leichenresten oder -teilen) samt Befund und

Gutachten

```

a)

in einfachen Fällen ........................... 1 100 S

```

```

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens ..... 1 540 S

```

```

c)

mit besonders eingehender, sich mit

```

widersprüchlichen Ergebnissen von

Befundaufnahmen ausführlich

auseinandersetzender oder besonders

ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse

auf dem Fachgebiet des Sachverständigen

voraussetzender Begründung des Gutachtens ..... 2 199 S

```

d)

bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

```

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das

Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c

festgesetzten Gebühren

```

3.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder

```

einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und

Gutachten ........................................ 168 S

```

4.

für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und

```

dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und

Gutachten ........................................ 168 S

```

5.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische

```

oder spektroskopische Untersuchung von Harn,

Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt

Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 197 S

```

b)

für eine histologische Untersuchung samt Befund

```

und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 246 S

```

c)

für eine histochemische oder neuropathologische

```

Untersuchung samt Befund und Gutachten für

jedes Schnittpräparat und jede Färbung ........ 551 S

```

d)

für eine makroskopische Untersuchung eines

```

Operationspräparates samt Befund und Gutachten 441 S

```

e)

für eine makroskopische Untersuchung eines

```

Skeletteils einschließlich Präparation,

Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und

Gutachten

aa) bis zu drei Bruchstücken .................. 441 S

bb) für jedes weitere Bruchstück .............. 47 S

```

6.

für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund

```

und Gutachten

```

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

```

aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach

Uhlenhut .................................. 317 S

bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach

Ouchterlony ............................... 486 S

cc) sonst ..................................... 171 S

```

b)

auf Gruppenzugehörigkeit ...................... 441 S

```

```

c)

auf Blutmerkmale für jedes Merkmal ............ 486 S

```

```

7.

für eine Blutentnahme

```

```

a)

bei Kindern über drei Jahren und bei

```

Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion

einer Vene .................................... 99 S

```

b)

bei Kindern unter drei Jahren ................. 171 S

```

```

c)

bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene . 246 S

```

```

d)

bei Kindern und Erwachsenen für eine

```

Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g

genannten Merkmale ............................ 294 S

```

e)

in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte

```

der in den Buchstaben a bis c festgesetzten

Gebühren

```

8.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

```

Leichenblut) samt Befund und Gutachten

```

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art 277 S

```

```

b)

im System der Blutgruppen der roten

```

Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung der Blutgruppe ............. 171 S

bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und

A2 ........................................ 171 S

```

c)

im System der Blutfaktoren der roten

```

Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes

Merkmal ................................... 171 S

bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur

Differenzierung zwischen Rein- und

Mischerbigkeit für jede Untersuchung ...... 486 S

```

d)

im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung

```

jedes Merkmals ................................ 294 S

```

e)

im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes

```

Merkmals ...................................... 294 S

```

f)

zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in

```

Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal ......... 171 S

```

g)

im System der Merkmale der weißen

```

Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung jedes Merkmals ............. 294 S

bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur

unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 294 S

```

9.

für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund

```

und Gutachten

```

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch ............ 294 S

```

```

b)

sonst ......................................... 148 S

```

```

10.

a) für jede virologische Untersuchung (zB

```

Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt

Befund und Gutachten .......................... 608 S

```

b)

für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit

```

Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

Befund und Gutachten .......................... 1 212 S

```

11.

für eine Abnahme von Abdrucken zur

```

Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck .......... 113 S

```

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und

```

Gutachten

```

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme ......... 356 S

```

```

b)

bei Durchleuchtung ............................ 223 S

```

```

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das

```

Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b

festgesetzten Gebühren

```

13.

für eine biostatistische Berechnung der

```

Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der

Vaterschaftswahrscheinlichkeit ................... 551 S

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

Abkürzung

GebAG

TARIFE

Ärzte

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1.

für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 25,90 (Anm. 1)

b)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 33,90 Euro (Anm. 2)

c)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)

d)

bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 99,30 Euro (Anm. 4)

e)

bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 167 Euro (Anm. 5)

f)

bei einer Untersuchung im Zug von Reihenuntersuchungen im Anhalteverfahren bei offenbarer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche 12,20 Euro (Anm. 6)

2.

für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

a)

in einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 7)

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm.8)

c)

mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 9)

d)

bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

3.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche odereiner unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 6)

4.

für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 6)

5.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 10)

b)

für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 11)

c)

für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 12)

d)

für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten 32 Euro (Anm. 13)

e)

für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten

aa) bis zu drei Bruchstücken 32 Euro (Anm. 13)

bb) für jedes weitere Bruchstück 3,40 Euro (Anm. 14)

6.

für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 15)

bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 16)

cc) sonst 12,40 Euro (Anm. 17)

b)

auf Gruppenzugehörigkeit 32 Euro (Anm. 13)

c)

auf Blutmerkmale für jedes Merkmal 35,30 Euro (Anm. 16)

7.

für eine Blutentnahme

a)

bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene 7,20 Euro (Anm. 18)

b)

bei Kindern unter drei Jahren 12,40 Euro (Anm. 17)

c)

bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene 17,90 Euro (Anm. 11)

d)

bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale 21,40 Euro (Anm. 19)

e)

in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

8.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art 20,10 Euro (Anm. 20)

b)

im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 17)

bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 12,40 Euro (Anm. 17)

c)

im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 17)

bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung 35,30 Euro (Anm. 16)

d)

im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 19)

e)

im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 19)

f)

zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 17)

g)

im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen aa) zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 19)

bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 21,40 Euro (Anm. 19)

9.

für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 19)

b)

sonst 10,80 Euro (Anm. 21)

10.

a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 22)

b)

für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 23)

11.

für eine Abnahme von Abdrucken zurNämlichkeitssicherung für jeden Abdruck 8,20 Euro (Anm. 24)

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund undGutachten

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 25,90 Euro (Anm. 1)

b)

bei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 25)

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren

13.

für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 12)

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 30,30 €

Anm. 2: ab 1.7.2007: 39,70 €

Anm. 3: ab 1.7.2007: 59,10 €

Anm. 4: ab 1.7.2007: 116,20 €

Anm. 5: ab 1.7.2007: 195,40 €

Anm. 6: ab 1.7.2007: 14,30 €

Anm. 7: ab 1.7.2007: 93,50 €

Anm. 8: ab 1.7.2007: 130,90 €

Anm. 9: ab 1.7.2007: 187,20 €

Anm. 10: ab 1.7.2007: 16,70 €

Anm. 11: ab 1.7.2007: 20,90 €

Anm. 12: ab 1.7.2007: 46,80 €

Anm. 13: ab 1.7.2007: 37,40 €

Anm. 14: ab 1.7.2007: 4,00 €

Anm. 15: ab 1.7.2007: 26,90 €

Anm. 16: ab 1.7.2007: 41,30 €

Anm. 17: ab 1.7.2007: 14,50 €

Anm. 18: ab 1.7.2007: 8,40 €

Anm. 19: ab 1.7.2007: 25,00 €

Anm. 20: ab 1.7.2007: 23,50 €

Anm. 21: ab 1.7.2007: 12,60 €

Anm. 22: ab 1.7.2007: 51,70 €

Anm. 23: ab 1.7.2007: 103,10 €

Anm. 24: ab 1.7.2007: 9,60 €

Anm. 25: ab 1.7.2007: 19,00 €)

Abkürzung

GebAG

Ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen werden (vgl. Art. XVII § 21, BGBl. I Nr. 111/2007).

TARIFE

Ärzte

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1.

für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 25,90 Euro (Anm. 1)

b)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 33,90 Euro (Anm. 2)

c)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)

d)

bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e)

bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

2.

für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

a)

in einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 4)

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm. 5)

c)

mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 6)

d)

bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

e)

für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur) 130 Euro

bei Veränderung der Leiche in den Fällen der lit. d 180 Euro

3.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 7)

4.

für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 7)

5.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 8)

b)

für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 9)

c)

für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 10)

d)

für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten 32 Euro (Anm. 11)

e)

für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten

aa) bis zu drei Bruchstücken 32 Euro (Anm. 11)

bb) für jedes weitere Bruchstück 3,40 Euro (Anm. 12)

6.

für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 13)

bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 14)

cc) sonst 12,40 Euro (Anm. 15)

b)

auf Gruppenzugehörigkeit 32 Euro (Anm. 11)

c)

auf Blutmerkmale für jedes Merkmal 35,30 Euro (Anm. 14)

7.

für eine Blutentnahme

a)

bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene 7,20 Euro (Anm. 16)

b)

bei Kindern unter drei Jahren 12,40 Euro (Anm. 15)

c)

bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene 17,90 Euro (Anm. 9)

d)

bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale 21,40 Euro (Anm. 17)

e)

in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

8.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art . 20,10 Euro (Anm. 18)

b)

im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 15)

bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 12,40 Euro (Anm. 15)

c)

im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 15)

bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung 35,30 Euro (Anm. 14)

d)

im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 17)

e)

im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 17)

f)

zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 15)

g)

im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 17)

bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 21,40 Euro (Anm. 17)

9.

für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 17)

b)

sonst 10,80 Euro (Anm. 19)

10.

a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 20)

b)

für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 21)

11.

für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck 8,20 Euro (Anm. 22)

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 25,90 Euro (Anm. 1)

b)

bei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 23)

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren

13.

für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 10)

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 30,30 €

Anm. 2: ab 1.7.2007: 39,70 €

Anm. 3: ab 1.7.2007: 59,10 €

Anm. 4: ab 1.7.2007: 93,50 €

Anm. 5: ab 1.7.2007: 130,90 €

Anm. 6: ab 1.7.2007: 187,20 €

Anm. 7: ab 1.7.2007: 14,30 €

Anm. 8: ab 1.7.2007: 16,70 €

Anm. 9: ab 1.7.2007: 20,90 €

Anm. 10: ab 1.7.2007: 46,80 €

Anm. 11: ab 1.7.2007: 37,40 €

Anm. 12: ab 1.7.2007: 4 €

Anm. 13: ab 1.7.2007: 26,90 €

Anm. 14: ab 1.7.2007: 41,30 €

Anm. 15: ab 1.7.2007: 14,50 €

Anm. 16: ab 1.7.2007: 8,40 €

Anm. 17: ab 1.7.2007: 25,00 €

Anm. 18: ab 1.7.2007: 23,50 €

Anm. 19: ab 1.7.2007: 12,60 €

Anm. 20: ab 1.7.2007: 51,70 €

Anm. 21: ab 1.7.2007: 103,10 €

Anm. 22: ab 1.7.2007: 9,60 €

Anm. 23: ab 1.7.2007: 19,00 €)

Abkürzung

GebAG

TARIFE

Ärzte

§ 43. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1.

für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 25,90 Euro (Anm. 1)

b)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 33,90 Euro (Anm. 2)

c)

bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzenderoder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 50,50 Euro (Anm. 3)

d)

bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro; (Anm. 4)

e)

bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro (Anm. 5)

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2007)

2.

für die Leichenöffnung (Untersuchung von Leichenresten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

a)

in einfachen Fällen 79,90 Euro (Anm. 6)

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens 111,90 Euro (Anm. 7)

c)

mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 159,80 Euro (Anm. 8)

d)

bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei großer Kälte oder sonstigen widrigen Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der Leiche durch Fäulnis oder nach Enterdigung, das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

e)

für die Nutzung von externen Untersuchungsräumlichkeiten (einschließlich Infrastruktur) 130 Euro (Anm. 9)

bei Veränderung der Leiche in den Fällen der lit. d 180 Euro (Anm. 10)

3.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer unreifen menschlichen Frucht samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 11)

4.

für eine Untersuchung von Werkzeugen, Kleidung und dergleichen mit oder ohne Handlupe samt Befund und Gutachten 12,20 Euro (Anm. 11)

5.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder spektroskopische Untersuchung von Harn, Haaren, Sekret oder Exkret und dergleichen samt Befund und Gutachten für jede Untersuchungsart 14,30 Euro (Anm. 12)

b)

für eine histologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Organ und jede Färbung 17,90 Euro (Anm. 13)

c)

für eine histochemische oder neuropathologische Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes Schnittpräparat und jede Färbung 40 Euro (Anm. 14)

d)

für eine makroskopische Untersuchung eines Operationspräparates samt Befund und Gutachten 32 Euro (Anm. 15)

e)

für eine makroskopische Untersuchung eines Skeletteils einschließlich Präparation, Mazeration und Rekonstruktion samt Befund und Gutachten

aa) bis zu drei Bruchstücken 32 Euro (Anm. 15)

bb) für jedes weitere Bruchstück 3,40 Euro (Anm. 16)

6.

für eine Untersuchung von Blutflecken samt Befund und Gutachten

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art

aa) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Uhlenhut 23 Euro (Anm. 17)

bb) bei Anwendung der Präzipationsmethode nach Ouchterlony 35,30 Euro (Anm. 18)

cc) sonst 12,40 Euro (Anm. 19)

b)

auf Gruppenzugehörigkeit 32 Euro (Anm. 15)

c)

auf Blutmerkmale für jedes Merkmal 35,30 Euro (Anm. 18)

7.

für eine Blutentnahme

a)

bei Kindern über drei Jahren und bei Erwachsenen sowie bei Leichen durch Punktion einer Vene 7,20 Euro (Anm. 20)

b)

bei Kindern unter drei Jahren 12,40 Euro (Anm. 19)

c)

bei Leichen durch Eröffnung einer großen Vene 17,90 Euro (Anm. 13)

d)

bei Kindern und Erwachsenen für eine Untersuchung der in der Z 8 Buchstabe g genannten Merkmale 21,40 Euro (Anm. 21)

e)

in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr das Doppelte der in den Buchstaben a bis c festgesetzten Gebühren

8.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch Leichenblut) samt Befund und Gutachten

a)

auf Zugehörigkeit zu Blut einer bestimmten Art . 20,10 Euro (Anm. 22)

b)

im System der Blutgruppen der roten Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung der Blutgruppe 12,40 Euro (Anm. 19)

bb) zur Bestimmung der Blutuntergruppen A1 und A2 12,40 Euro (Anm. 19)

c)

im System der Blutfaktoren der roten Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung der Blutfaktoren für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 19)

bb) Absorptions-Elutions-Untersuchungen zur Differenzierung zwischen Rein- und Mischerbigkeit für jede Untersuchung 35,30 Euro (Anm. 18)

d)

im System der Enzymmerkmale zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)

e)

im System der Serumgruppen zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)

f)

zur Bestimmung der Ausscheidereigenschaften in Körperflüssigkeiten für jedes Merkmal 12,40 Euro (Anm. 19)

g)

im System der Merkmale der weißen Blutkörperchen

aa) zur Bestimmung jedes Merkmals 21,40 Euro (Anm. 21)

bb) zur Gewinnung der weißen Blutkörperchen zur unmittelbaren Untersuchung oder Versendung 21,40 Euro (Anm. 21)

9.

für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und Gutachten

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch 21,40 Euro (Anm. 21)

b)

sonst 10,80 Euro (Anm. 23)

10.

a) für jede virologische Untersuchung (zB Eikultur, Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 44,20 Euro (Anm. 24)

b)

für jede Untersuchung nach Buchstabe a mit Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt Befund und Gutachten 88,10 Euro (Anm. 25)

11.

für eine Abnahme von Abdrucken zur Nämlichkeitssicherung für jeden Abdruck 8,20 Euro (Anm. 26)

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme 25,90 Euro (Anm. 1)

b)

bei Durchleuchtung 16,20 Euro (Anm. 27)

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das Eineinhalbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten Gebühren

13.

für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlussmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 14)

(1a) Mit Ausnahme von Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG und Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG kann anstelle der in Abs. 1 Z 1 Buchstaben d und e festgesetzten Gebühren die Gebühr für Mühewaltung bei einer besonders zeitaufwändigen psychiatrischen Untersuchung samt Befund und Gutachten oder einer Untersuchung samt Befund und Gutachten zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung oder durch strafrechtliche Unterbringung behandelt oder betreut werden kann, nach der für die Untersuchung samt Befund und Gutachten aufgewendeten Zeit angesprochen werden, wobei die Gebühr für jede, wenn auch nur begonnene Stunde 110 € beträgt.

(2) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Abs. 1 ergibt, hat der Sachverständige für die Untersuchung mehrerer Personen oder Gegenstände Anspruch je auf die volle Gebühr.

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anm. 2: ab 1.1.2024: 57,60 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2024: 85,70 Euro

Anm. 4: ab 1.1.2024: 168,50 Euro

Anm. 5: ab 1.1.2024: 283,30 Euro

Anm. 6: ab 1.1.2024: 135,60 Euro

Anm. 7: ab 1.1.2024: 189,80 Euro

Anm. 8: ab 1.1.2024: 271,40 Euro

Anm. 9: ab 1.1.2024: 188,50 Euro

Anm. 10: ab 1.1.2024: 261 Euro

Anm. 11: ab 1.1.2024: 20,70 Euro

Anm. 12: ab 1.1.2024: 24,20 Euro

Anm. 13: ab 1.1.2024: 30,30 Euro

Anm. 14: ab 1.1.2024: 67,90 Euro

Anm. 15: ab 1.1.2024: 54,20 Euro

Anm. 16: ab 1.1.2024: 5,80 Euro

Anm. 17: ab 1.1.2024: 39 Euro

Anm. 18: ab 1.1.2024: 59,90 Euro

Anm. 19: ab 1.1.2024: 21 Euro

Anm. 20: ab 1.1.2024: 12,20 Euro

Anm. 21: ab 1.1.2024: 36,30 Euro

Anm. 22: ab 1.1.2024: 34,10 Euro

Anm. 23: ab 1.1.2024: 18,30 Euro

Anm. 24: ab 1.1.2024: 75 Euro

Anm. 25: ab 1.1.2024: 149,50 Euro

Anm. 26: ab 1.1.2024: 13,90 Euro

Anm. 27: ab 1.1.2024: 27,60 Euro

Anm. 28: ab 1.1.2024: 121 Euro)

Betragsanpassung durch V

Anthropologen

§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund

und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person

```

1.

für eine morphologische Untersuchung ................... 793 S

```

```

2.

für eine mikroskopische Haaruntersuchung ............... 170 S

```

```

3.

für die Geschmacksprüfung ............................... 152 S

```

```

4.

für eine Untersuchung der Gaumenfalten ................. 337 S

```

```

5.

für eine Untersuchung der Wirbelsäule .................. 777 S

```

```

6.

für eine Untersuchung der Nebenhöhlen .................. 777 S

```

```

7.

für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu

```

daktyloskopischen Zwecken je Abdruck .................... 136 S

```

8.

für eine biostatische Berechnung der Vaterschaftsaus-

```

schlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlich-

keit .................................................... 421 S.

Betragsanpassung durch V

Anthropologen

§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund

und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person

```

1.

für eine morphologische Untersuchung ................... 912 S

```

```

2.

für eine mikroskopische Haaruntersuchung ............... 196 S

```

```

3.

für die Geschmacksprüfung ............................... 175 S

```

```

4.

für eine Untersuchung der Gaumenfalten ................. 388 S

```

```

5.

für eine Untersuchung der Wirbelsäule .................. 894 S

```

```

6.

für eine Untersuchung der Nebenhöhlen .................. 894 S

```

```

7.

für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu

```

daktyloskopischen Zwecken je Abdruck .................... 157 S

```

8.

für eine biostatische Berechnung der Vaterschaftsaus-

```

schlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlich-

keit .................................................... 485 S.

Betragsanpassung durch V

Anthropologen

§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befund

und Gutachten beträgt für jede untersuchte Person

```

1.

für eine morphologische Untersuchung .......... 1 036 S

```

```

2.

für eine mikroskopische Haaruntersuchung ...... 223 S

```

```

3.

für die Geschmacksprüfung ..................... 199 S

```

```

4.

für eine Untersuchung der Gaumenfalten ........ 441 S

```

```

5.

für eine Untersuchung der Wirbelsäule ......... 1 015 S

```

```

6.

für eine Untersuchung der Nebenhöhlen ......... 1 015 S

```

```

7.

für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken

```

zu daktyloskopischen Zwecken je Abdruck ....... 179 S

```

8.

für eine biostatistische Berechnung der

```

Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der

Vaterschaftswahrscheinlichkeit ................ 551 S

Abkürzung

GebAG

Anthropologen

§ 44. Die Gebühr für Mühewaltung für die Untersuchung samt Befundund Gutachten beträgt für jede untersuchte Person

1.

für eine morphologische Untersuchung 75,30 Euro (Anm. 1)

2.

für eine mikroskopische Haaruntersuchung 16,20 Euro (Anm. 2)

3.

für die Geschmacksprüfung 14,50 Euro (Anm. 3)

4.

für eine Untersuchung der Gaumenfalten 32 Euro (Anm. 4)

5.

für eine Untersuchung der Wirbelsäule 73,80 Euro (Anm. 5)

6.

für eine Untersuchung der Nebenhöhlen 73,80 Euro (Anm. 5)

7.

für eine Abnahme und Auswertung von Abdrücken zu daktyloskopischen Zwecken je Abdruck 13 Euro (Anm. 6)

8.

für eine biostatistische Berechnung der Vaterschaftsausschlußmöglichkeit oder der Vaterschaftswahrscheinlichkeit 40 Euro (Anm. 7)

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 88,10 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 127,70 Euro

Anm. 2: ab 1.7.2007: 19 €

ab 1.1.2024: 27,60 Euro

Anm. 3: ab 1.7.2007: 17 €

ab 1.1.2024: 24,70 Euro

Anm. 4:ab 1.7.2007: 37,40 €

ab 1.1.2024: 54,20 Euro)

Anm. 5: ab 1.7.2007: 86,30 €

ab 1.1.2024: 125,10 Euro

Anm. 6:ab 1.7.2007: 15,20 €

ab 1.1.2024: 22 Euro

Anm. 7: ab 1.7.2007: 46,80 €

ab 1.1.2024: 67,90 Euro)

Betragsanpassung durch V

Dentisten

§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

```

1.

über eine Untersuchung im Mund

```

```

a)

in einfachen Fällen ................................. 136 S

```

```

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 272 S

```

```

c)

nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen .... 456 S

```

```

2.

über eine Untersuchung technischer Arbeiten

```

außerhalb des Mundes

```

a)

in einfachen Fällen ................................. 103 S

```

```

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach

```

Untersuchung von Materialproben ..................... 356 S

```

3.

über Materialien und deren Verarbeitung ................ 473 S.

```

Betragsanpassung durch V

Dentisten

§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

```

1.

über eine Untersuchung im Mund

```

```

a)

in einfachen Fällen ................................. 157 S

```

```

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens ........... 313 S

```

```

c)

nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen .... 525 S

```

```

2.

über eine Untersuchung technischer Arbeiten

```

außerhalb des Mundes

```

a)

in einfachen Fällen ................................. 119 S

```

```

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach

```

Untersuchung von Materialproben ..................... 410 S

```

3.

über Materialien und deren Verarbeitung ................ 544 S.

```

Betragsanpassung durch V

Dentisten

§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

```

1.

über eine Untersuchung im Mund

```

```

a)

in einfachen Fällen ........................ 179 S

```

```

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens .. 356 S

```

```

c)

nach Abnahme von Kronen, Brücken und

```

dergleichen ................................ 596 S

```

2.

über eine Untersuchung technischer Arbeiten

```

außerhalb des Mundes

```

a)

in einfachen Fällen ........................ 136 S

```

```

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens

```

und nach Untersuchung von Materialproben ... 466 S

```

3.

über Materialien und deren Verarbeitung ....... 618 S

```

Abkürzung

GebAG

Dentisten

§ 45. Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1.

über eine Untersuchung im Mund

a)

in einfachen Fällen 13 Euro (Anm. 1)

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens . . 25,90 Euro (Anm. 2)

c)

nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen 43,30 Euro (Anm. 3)

2.

über eine Untersuchung technischer Arbeiten außerhalb des Mundes

a)

in einfachen Fällen 9,90 Euro (Anm. 4)

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach Untersuchung von Materialproben 33,90 Euro (Anm. 5)

3.

über Materialien und deren Verarbeitung 44,90 Euro (Anm. 6)

(___

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 15,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 22 Euro

Anm. 2: ab 1.7.2007: 30,30 €

ab 1.1.2024: 43,90 Euro

Anm. 3: ab 1.7.2007: 51 €

ab 1.1.2024: 74 Euro

Anm. 4: ab 1.7.2007: 11,60 €

ab 1.1.2024: 16,80 Euro)

Anm. 5: ab 1.7.2007: 39,70 €

ab 1.1.2024: 57,60 Euro

Anm. 6: ab 1.7.2007: 52,50 €

ab 1.1.2024: 76,10 Euro)

Betragsanpassung durch V

Tierärzte

§ 46. (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

```

1.

für eine körperliche Untersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

eines Großtiers (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,

```

Maultier, je über ein Jahr)

aa) in einfachen Fällen ............................. 272 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens oder

Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten . 356 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ....................... 532 S

```

b)

eines mittleren Tieres (z. B. Rind, Pferd, Maulesel,

```

Maultier, je unter einem Jahr, Schwein, Schaf, Ziege)

in einfachen Fällen ................................. 144 S

```

c)

eines Kleintiers (z. B. Hund, Katze, Huhn, Pute,

```

Gans, Ente) in einfachen Fällen ..................... 128 S

```

2.

für eine Massentieruntersuchung einschließlich der

```

Berücksichtigung der Umweltbedingungen samt Befund

und Gutachten

```

a)

je Großtier oder mittleres Tier mit Ausnahme der

```

unter dem Buchstaben b angeführten Tiere in einfachen

Fällen .............................................. 136 S

```

b)

bei Schweinen, Schafen oder Ziegen in einfachen

```

Fällen bei einem Bestand von

50 bis 100 Stück insgesamt ........................ 2526 S

101 bis 250 Stück insgesamt ....................... 4379 S

251 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 7409 S

mehr als 1000 Stück insgesamt die zuletzt genannte

Gebühr mit einem Zuschlag von 842 S für jedes

weitere angefangene Tausend

```

c)

bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

```

in einfachen Fällen bei einem Bestand von

100 bis 200 Stück insgesamt ....................... 842 S

201 bis 1000 Stück insgesamt ...................... 1179 S

1001 bis 10.000 Stück insgesamt die zuletzt

genannte Gebühr mit einem Zuschlag von 421 S

für jedes weitere angefangene Tausend; von mehr als

10.000 Stück mit einem Zuschlag von 304 S für jedes

darüberliegende weitere angefangene Tausend

```

3.

in den Fällen der Z. 1 Buchstaben b und c und Z. 2

```

```

a)

bei einer eingehenden Begründung des Gutachtens

```

das Eineinhalbfache,

```

b)

bei einer besonders ausführlichen wissenschaft-

```

lichen Begründung des Gutachtens das Doppelte

der dort festgesetzten Gebühren

```

4.

für eine Leichenöffnung ( Untersuchung von Leichen-

```

resten oder -teilen) samt Befund und Gutachten

```

a)

bei einem Großtier

```

aa) in einfachen Fällen ............................. 842 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 1179 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ...................... 1684 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung

der Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung,

das Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben

aa bis cc festgesetzten Gebühren

```

b)

bei einem mittleren Tier

```

aa) in einfachen Fällen ............................. 421 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 590 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ....................... 842 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

bis cc festgesetzten Gebühren

```

c)

bei einem Kleintier mit Ausnahme von Geflügel

```

aa) in einfachen Fällen ............................. 170 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 421 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ....................... 674 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa bei

großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

bis cc festgesetzten Gebühren

```

d)

bei Geflügel (Huhn, Pute, Gans, Ente und dergleichen)

```

aa) in einfachen Fällen ............................. 170 S

bb) mit eingehender Begründung des Gutachtens ....... 253 S

cc) mit besonders ausführlicher wissenschaftlicher

Begründung des Gutachtens ....................... 421 S

dd) bei erschwerenden äußeren Umständen, wie etwa

bei großer Kälte oder sonstigen widrigen

Wetterverhältnissen, bei einer Veränderung der

Leiche durch Fäulnis oder nach Ausgrabung, das

Eineinhalbfache der in den Doppelbuchstaben aa

bis cc festgesetzten Gebühren

```

5.

für eine äußere Besichtigung einer Leiche oder einer

```

unreifen tierischen Frucht samt Befund und Gutachten ... 128 S

```

6.

a) für eine einfache chemische, mikroskopische oder

```

spektroskopische Untersuchung (von Harn, Haaren, Sekret

oder Exkret und dergleichen) samt Befund und Gutachten

für jede Untersuchungsart ........................... 150 S

```

b)

für eine histologische Untersuchung samt Befund und

```

Gutachten für jedes Organ und jede Färbung .......... 187 S

```

c)

für eine histochemische oder neuropathologische

```

Untersuchung samt Befund und Gutachten für jedes

Schnittpräparat und jede Färbung .................... 421 S

```

7.

für eine Untersuchung von Blutflecken auf Zugehörigkeit

```

zu Blut einer bestimmten Art samt Befund und Gutachten

```

a)

bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

```

Uhlenhut ............................................ 242 S

```

b)

bei Anwendung der Präzipitationsmethode nach

```

Ouchterlony ......................................... 372 S

```

c)

sonst ............................................... 130 S

```

```

8.

für eine Blutentnahme .................................. 130 S

```

```

9.

für eine Untersuchung von flüssigem Blut (auch

```

Leichenblut) samt Befund und Gutachten

```

a)

zur Bestimmung der Blutgruppe ....................... 130 S

```

```

b)

zur Bestimmung der Serumgruppe ...................... 225 S

```

```

c)

zur Bestimmung jedes Enzymmerkmals .................. 225 S

```

```

10.

für eine bakteriologische Untersuchung samt Befund und

```

Gutachten

```

a)

für jeden Kultur- oder Tierversuch .................. 225 S

```

```

b)

für jede Serumagglutination ......................... 58 S

```

```

c)

sonst ............................................... 113 S

```

```

11.

a) für eine virologische Untersuchung (z. B. Eikultur,

```

Gewebekultur, Tierversuch) samt Befund und Gutachten 465 S

```

b)

für eine Untersuchung nach Buchstabe a mit

```

Blindpassagen oder Neutralisationsproben samt

Befund und Gutachten ................................ 927 S

```

12.

für eine Röntgenuntersuchung samt Befund und Gutachten

```

```

a)

bei Röntgenaufnahme für jede Aufnahme

```

aa) bei einem Großtier .............................. 456 S

bb) sonst ........................................... 272 S

```

b)

bei Durchleuchtung .................................. 170 S

```

```

c)

bei Verwendung eines Kontrastmittels das Einein-

```

halbfache der in den Buchstaben a und b festgesetzten

Gebühren

```

13.

für eine Untersuchung von Lebensmitteln tierischer

```

Herkunft samt Befund und Gutachten

```

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