Bundesgesetz vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen undsonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-20
Status Aufgehoben · 2002-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
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2.

In den Verfahren nach Abs. 1 kommt den Miteigentümern und dem Verwalter insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.

3.

In Verfahren nach Abs. 1 Z 1 kommt überdies den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, Parteistellung zu.

4.

Für die Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Miteigentümern reicht es aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt (Anm.: richtig: Zeitpunkt,) in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.

5.

Zustellungen an mehr als sechs Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, können durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser umfaßt, in jedem Stiegenhaus, anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen mit dem Anschlag, als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde. Der das Verfahren einleitende Antrag ist überdies einem Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, zu eigenen Handen zuzustellen.

6.

Den Anträgen auf Festsetzung oder Neufestsetzung der Nutzwerte (§ 3) sind beizufügen

a)

die maßgebenden Bescheide der Baubehörde einschließlich der für die Baulichkeit gültigen Bau- und Änderungspläne,

b)

die von einem für Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einem für dieses Fach allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellte, gegliederte Aufstellung über Nutzflächen aller selbständigen Wohnungen, der sonstigen selbständigen Räumlichkeiten sowie der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs. 3 und 4), sowie die Nutzfläche der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze und

c)

die in § 12 Abs. 2 Z 2 genannte Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten des Ziviltechnikers.

(3) In den auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung oder Neufestsetzung des Nutzwertes (§ 3) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten auch der § 39 Abs. 3 bis 5 und § 40 des Mietrechtsgesetzes.

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

§ 26. (1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist:

1.

Festsetzung des Nutzwertes (§ 3 Abs. 2);

2.

Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hierdurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 2);

3.

Beteiligung eines Miteigentümers an der Verwaltung (§ 13a) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem

16.

Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB im Verfahren außer

4.

Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Mehrheit (§§ 13b, 14 Abs. 3);

5.

Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (§ 16 Abs. 3, § 17);

6.

Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (§ 17 Abs. 4);

7.

Bestellung eines vorläufigen Verwalters (§ 17 Abs. 5), Abberufung des Verwalters und Ersetzung durch einen anderen (§ 13a Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 1 Z 3) , Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Abberufung des Verwalters (§ 18);

8.

Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungseinheit (§ 19 Abs. 2 und 3);

9.

Zustimmung zur Aufnahme zusätzlicher Darlehen (§ 24b);

10.

Zustimmung zur Sanierung (§ 25a).

(2) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:

1.

Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.

2.

In den Verfahren nach Abs. 1 kommt den Miteigentümern und dem Verwalter insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.

3.

In Verfahren nach Abs. 1 Z 1 kommt überdies den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, Parteistellung zu.

4.

Für die Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Miteigentümern reicht es aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt (Anm.: richtig: Zeitpunkt,) in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.

5.

Zustellungen an mehr als sechs Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, können durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser umfaßt, in jedem Stiegenhaus, anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen mit dem Anschlag, als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde. Der das Verfahren einleitende Antrag ist überdies einem Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, zu eigenen Handen zuzustellen.

6.

Den Anträgen auf Festsetzung der Nutzwerte (§ 3 Abs. 2) sind beizufügen

a)

die maßgebenden Bescheide der Baubehörde einschließlich der für die Baulichkeit gültigen Bau- und Änderungspläne,

b)

die von einem für Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einem für dieses Fach allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellte, gegliederte Aufstellung über Nutzflächen aller selbständigen Wohnungen, der sonstigen selbständigen Räumlichkeiten sowie der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs. 3 und 4), sowie die Nutzfläche der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze und

c)

die in § 12 Abs. 2 Z 2 genannte Bescheinigung der Baubehörde oder das in dieser Bestimmung angeführte Gutachten.

(3) In den auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung des Nutzwertes (§ 3 Abs. 2) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten auch der § 39 Abs. 3 bis 5 und § 40 des Mietrechtsgesetzes.

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die

Neufassung des Abs. 2 Z 7 anzuwenden, wenn das Datum der

Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

§ 26. (1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist:

1.

Festsetzung des Nutzwertes (§ 3 Abs. 2);

2.

Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hierdurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 2);

3.

Beteiligung eines Miteigentümers an der Verwaltung (§ 13a) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem

16.

Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB im Verfahren außer

4.

Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Mehrheit (§§ 13b, 14 Abs. 3);

5.

Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (§ 16 Abs. 3, § 17);

6.

Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (§ 17 Abs. 4);

7.

Bestellung eines vorläufigen Verwalters (§ 17 Abs. 5), Abberufung des Verwalters und Ersetzung durch einen anderen (§ 13a Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 1 Z 3) , Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Abberufung des Verwalters (§ 18);

8.

Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungseinheit (§ 19 Abs. 2 und 3);

9.

Zustimmung zur Aufnahme zusätzlicher Darlehen (§ 24b);

10.

Zustimmung zur Sanierung (§ 25a).

(2) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:

1.

Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.

2.

In den Verfahren nach Abs. 1 kommt den Miteigentümern und dem Verwalter insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.

3.

In Verfahren nach Abs. 1 Z 1 kommt überdies den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, Parteistellung zu.

4.

Für die Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Miteigentümern reicht es aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt (Anm.: richtig: Zeitpunkt,) in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.

5.

Zustellungen an mehr als sechs Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, können durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser umfaßt, in jedem Stiegenhaus, anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen mit dem Anschlag, als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde. Der das Verfahren einleitende Antrag ist überdies einem Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, zu eigenen Handen zuzustellen.

6.

Den Anträgen auf Festsetzung der Nutzwerte (§ 3 Abs. 2) sind beizufügen

a)

die maßgebenden Bescheide der Baubehörde einschließlich der für die Baulichkeit gültigen Bau- und Änderungspläne,

b)

die von einem für Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einem für dieses Fach allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellte, gegliederte Aufstellung über Nutzflächen aller selbständigen Wohnungen, der sonstigen selbständigen Räumlichkeiten sowie der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs. 3 und 4), sowie die Nutzfläche der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze und

c)

die in § 12 Abs. 2 Z 2 genannte Bescheinigung der Baubehörde oder das in dieser Bestimmung angeführte Gutachten.

7.

Der § 37 Abs. 3 Z 18a MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 angeführten Angelegenheiten.

(3) In den auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung des Nutzwertes (§ 3 Abs. 2) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten auch der § 39 Abs. 3 bis 5 und § 40 des Mietrechtsgesetzes.

Abkürzung

WEG 1975

1.

Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung des Abs. 2 Z 7 anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

2.

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

§ 26. (1) Über die Anträge in den folgenden Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist:

1.

Festsetzung des Nutzwertes (§ 3 Abs. 2);

2.

Duldung oder Unterlassung von Änderungen einschließlich der Entschädigung eines hierdurch beeinträchtigten Wohnungseigentümers (§ 13 Abs. 2);

3.

Beteiligung eines Miteigentümers an der Verwaltung (§ 13a) einschließlich der sonstigen Angelegenheiten der Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft, über die nach dem

16.

Hauptstück des zweiten Teiles des ABGB im Verfahren außer

Streitsachen zu entscheiden ist, wie besonders Benützungsregelungen (§ 15);

4.

Rechtswirksamkeit eines Beschlusses der Mehrheit (§§ 13b, 14 Abs. 3);

5.

Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (§ 16 Abs. 3, § 17);

6.

Festsetzung einer abweichenden Abrechnungsperiode (§ 17 Abs. 4);

7.

Bestellung eines vorläufigen Verwalters (§ 17 Abs. 5), Abberufung des Verwalters und Ersetzung durch einen anderen (§ 13a Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 1 Z 3) , Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder Abberufung des Verwalters (§ 18);

8.

Zulässigkeit eines vereinbarten oder Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit (§ 19 Abs. 2 und 3), verbrauchsabhängige Aufteilung von Aufwendungen (§ 19 Abs. 4a), benützungsabhängige Einhebung von Energiekosten bei Gemeinschaftsanlagen (§ 19 Abs. 4b);

9.

Zustimmung zur Aufnahme zusätzlicher Darlehen (§ 24b);

10.

Zustimmung zur Sanierung (§ 25a).

(2) In den im Abs. 1 genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den in § 37 Abs. 3 Z 6, 8 bis 21 sowie Abs. 4 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:

1.

Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.

2.

In den Verfahren nach Abs. 1 kommt den Miteigentümern und dem Verwalter insoweit Parteistellung zu, als ihre Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können.

3.

In Verfahren nach Abs. 1 Z 1 kommt überdies den Wohnungseigentumsbewerbern, die dem Gericht vom Antragsteller bekanntgegeben oder sonst bekannt geworden sind, Parteistellung zu.

4.

Für die Beiziehung von im Antrag nicht namentlich genannten Miteigentümern reicht es aus, wenn sie zu einem Zeitpunkt (Anm.: richtig: Zeitpunkt,) in dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.

5.

Zustellungen an mehr als sechs Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, können durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser umfaßt, in jedem Stiegenhaus, anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen mit dem Anschlag, als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde. Der das Verfahren einleitende Antrag ist überdies einem Wohnungseigentümer, der vom Gericht zu bestimmen ist, zu eigenen Handen zuzustellen.

6.

Den Anträgen auf Festsetzung der Nutzwerte (§ 3 Abs. 2) sind beizufügen

a)

die maßgebenden Bescheide der Baubehörde einschließlich der für die Baulichkeit gültigen Bau- und Änderungspläne,

b)

die von einem für Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einem für dieses Fach allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen erstellte, gegliederte Aufstellung über Nutzflächen aller selbständigen Wohnungen, der sonstigen selbständigen Räumlichkeiten sowie der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs. 3 und 4), sowie die Nutzfläche der auf der Liegenschaft vorhandenen Abstellplätze und

c)

die in § 12 Abs. 2 Z 2 genannte Bescheinigung der Baubehörde oder das in dieser Bestimmung angeführte Gutachten.

7.

Der § 37 Abs. 3 Z 18a MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 7 angeführten Angelegenheiten.

(3) In den auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Mietrechtsgesetzes durch Kundmachung bestimmten Gemeinden kann ein Verfahren auf Festsetzung des Nutzwertes (§ 3 Abs. 2) bei Gericht nur eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Gemeinde anhängig gemacht worden ist; diesbezüglich gelten auch der § 39 Abs. 3 bis 5 und § 40 des Mietrechtsgesetzes.

Gerichtsgebühren; Abgabenfreiheit

§ 27. (1) Für die im § 26 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c des Tarifes zum Gerichtsgebührengesetz - GGG bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.

(2) Überträgt ein Wohnungseigentümer, dem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Wohnungseigentum eingeräumt worden ist, vor dem 1. September 1977 seinem Ehegatten den zur Begründung des gemeinsamen Wohnungseigentums erforderlichen Anteil am Mindestanteil, so sind die hierzu erforderlichen Vermögensübertragungen und bücherlichen Eintragungen

1.

von der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren und

2.

von den gerichtlichen Eingaben- und Eintragungsgebühren befreit.

(3) Die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung (§ 24a Abs. 1) und die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 24a Abs. 2) sind von den gerichtlichen Eintragungsgebühren befreit.

Abkürzung

WEG 1975

1.

Ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird (vgl. § 28 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 142/2000).

2.

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Gerichtsgebühren

§ 27. Für die im § 26 genannten Verfahren ist die in der Tarifpost 12 lit. c Z 6 des Gerichtsgebührengesetzes bestimmte Pauschalgebühr zu entrichten.

Inkrafttreten

§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1975 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1975 in Kraft.

(2) § 3, § 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 3 Z 4, § 24c sowie § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1975 in Kraft.

(2) § 3, § 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 3 Z 4, § 24c sowie § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 17 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1975 in Kraft.

(2) § 3, § 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 3 Z 4, § 24c sowie § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 17 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 4 und § 19 Abs. 4a und 8 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

Abkürzung

WEG 1975

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Inkrafttreten

§ 28. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1975 in Kraft.

(2) § 3, § 4, § 12 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 3 Z 4, § 24c sowie § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 6 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 17 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 4 und § 19 Abs. 4a und 8 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, treten mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(5) § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmung ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird.

Außerkrafttreten, Übergang

§ 29. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wohnungseigentumsgesetz, BGBl. Nr. 149/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1951 mit den folgenden Einschränkungen außer Kraft:

1.

Die §§ 2 und 5 sind in den Fällen weiterhin anzuwenden, in denen zumindest an einer Wohnung (einem Geschäftsraum) das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden ist. Dabei ist der § 3 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit den § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Wird aber eine solche Grundbuchseinlage umgeschrieben, so ist das Wohnungseigentum auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.

2.

Die Rechtswirksamkeit einer nach § 8 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, geschlossenen abweichenden vertraglichen Regelung ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. Jedoch kann jeder Miteigentümer eine vom § 20 Z. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes abweichende vertragliche Regelung aufkündigen, wenn nach ihr einem Miteigentümer aus den Erträgnissen ein solcher Anteil zusteht, der den ihm nach § 20 Z. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gebührenden Anteil um mehr als die Hälfte übersteigt; von dem diesem Miteigentümer zustehenden Anteil sind aber die Beträge abzuziehen, die von ihm zur Tilgung der von ihm zur Erzielung dieser Erträgnisse etwa gemachten Sonderaufwendungen zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des hierzu aufgewendeten eigenen oder fremden Kapitals noch aufgebracht werden müssen. Die Aufkündigung ist schriftlich an den durch die abweichende vertragliche Regelung begünstigten Miteigentümer zu richten; sie wirkt frühestens ab dem auf die Zustellung folgenden zweiten Monatsersten.

(2) Im übrigen ist dieses Bundesgesetz auch auf die Wohnungseigentumsrechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet worden sind, sowie auf die Rechtsgeschäfte anzuwenden, die Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisatoren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes untereinander oder mit Dritten geschlossen haben; hierbei gelten aber die folgenden Besonderheiten und Einschränkungen:

1.

Klagt ein Wohnungseigentumsbewerber auf Grund einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Zusage nach § 23 Abs. 1 auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums, so kann der geklagte Wohnungseigentumsorganisator, sofern die Einverleibung des Eigentumsrechts nicht ohnehin schon für den eingeklagten oder einen früheren Zeitpunkt vereinbart worden ist, verlangen, daß die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung der Beträge erfolgt, die der Wohnungseigentumsbewerber den Wohnungseigentumsorganisatoren schuldet.

2.

Der Wohnungseigentumsorganisator darf ein eingeräumtes Vorkaufsrecht nur so lange geltend machen, als er Gläubiger des verpflichteten Wohnungseigentümers ist; hierbei ist eine vom vollständigen Kaufpreis abweichende Verabredung (§ 1077 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) rechtsunwirksam.

3.

Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den im § 1 Abs. 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene oder zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat, können von der Mehrheit der Miteigentümer aufgekündigt werden; die Aufkündigung ist schriftlich an den Wohnungseigentumsorganisator zu richten; sie wirkt frühestens ab dem auf die Zustellung folgenden zweiten Monatsersten.

4.

Miet- oder Nutzungsverträge, die ein Wohnungseigentumsorganisator vor dem 1. Juli 1975 über Teile der Liegenschaft, über deren Vermietung nach § 14 Abs. 1 Z. 7 die Mehrheit entscheidet, mit einem Dritten geschlossen hat, können von der Mehrheit der Miteigentümer, ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gerichtlich aufgekündigt werden, wenn der (das) vom Mieter (Nutzungsberechtigten) nach der Begründung des Wohnungseigentums zu entrichtende Mietzins (Nutzungsentgelt) weniger als die Hälfte des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) beträgt und ihm im Zeitpunkt der Vertragsschließung bekannt sein mußte, daß auf der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet wird. Der Mieter (Nutzungsberechtigte) kann aber die Kündigung durch die Verpflichtung zur Zahlung des für den Mietgegenstand (Nutzungsgegenstand) angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) abwenden. Ist die Höhe des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) strittig, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden. Verpflichtet sich der Gekündigte sohin vor Schluß der dem Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden Verhandlung zur Zahlung des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts), so ist die Kündigung aufzuheben; der Gekündigte hat jedoch die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Verpflichtung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

Außerkrafttreten, Übergang

§ 29. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wohnungseigentumsgesetz, BGBl. Nr. 149/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1951 mit den folgenden Einschränkungen außer Kraft:

1.

Die §§ 2 und 5 sind in den Fällen weiterhin anzuwenden, in denen zumindest an einer Wohnung (einem Geschäftsraum) das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden ist. Dabei ist der § 3 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit den § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Wird aber eine solche Grundbuchseinlage umgeschrieben, so ist das Wohnungseigentum auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.

2.

Die Rechtswirksamkeit einer nach § 8 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, geschlossenen abweichenden vertraglichen Regelung ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. Jedoch kann jeder Miteigentümer eine vom § 20 Z. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes abweichende vertragliche Regelung aufkündigen, wenn nach ihr einem Miteigentümer aus den Erträgnissen ein solcher Anteil zusteht, der den ihm nach § 20 Z. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gebührenden Anteil um mehr als die Hälfte übersteigt; von dem diesem Miteigentümer zustehenden Anteil sind aber die Beträge abzuziehen, die von ihm zur Tilgung der von ihm zur Erzielung dieser Erträgnisse etwa gemachten Sonderaufwendungen zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des hierzu aufgewendeten eigenen oder fremden Kapitals noch aufgebracht werden müssen. Die Aufkündigung ist schriftlich an den durch die abweichende vertragliche Regelung begünstigten Miteigentümer zu richten; sie wirkt frühestens ab dem auf die Zustellung folgenden zweiten Monatsersten.

(2) Im übrigen ist dieses Bundesgesetz auch auf die Wohnungseigentumsrechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet worden sind, sowie auf die Rechtsgeschäfte anzuwenden, die Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisatoren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes untereinander oder mit Dritten geschlossen haben; hierbei gelten aber die folgenden Besonderheiten und Einschränkungen:

1.

Klagt ein Wohnungseigentumsbewerber auf Grund einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Zusage nach § 23 Abs. 1 auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums, so kann der geklagte Wohnungseigentumsorganisator, sofern die Einverleibung des Eigentumsrechts nicht ohnehin schon für den eingeklagten oder einen früheren Zeitpunkt vereinbart worden ist, verlangen, daß die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung der Beträge erfolgt, die der Wohnungseigentumsbewerber den Wohnungseigentumsorganisatoren schuldet.

2.

Der Wohnungseigentumsorganisator darf ein eingeräumtes Vorkaufsrecht nur so lange geltend machen, als er Gläubiger des verpflichteten Wohnungseigentümers ist; hierbei ist eine vom vollständigen Kaufpreis abweichende Verabredung (§ 1077 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) rechtsunwirksam.

3.

Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den im § 1 Abs. 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene oder zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat, können von der Mehrheit der Miteigentümer aufgekündigt werden; die Aufkündigung ist schriftlich an den Wohnungseigentumsorganisator zu richten; sie wirkt frühestens ab dem auf die Zustellung folgenden zweiten Monatsersten.

4.

Miet- oder Nutzungsverträge, die ein Wohnungseigentumsorganisator vor dem 1. Juli 1975 über Teile der Liegenschaft, über deren Vermietung nach § 14 Abs. 1 Z. 7 die Mehrheit entscheidet, mit einem Dritten geschlossen hat, können von der Mehrheit der Miteigentümer, ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gerichtlich aufgekündigt werden, wenn der (das) vom Mieter (Nutzungsberechtigten) nach der Begründung des Wohnungseigentums zu entrichtende Mietzins (Nutzungsentgelt) weniger als die Hälfte des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) beträgt und ihm im Zeitpunkt der Vertragsschließung bekannt sein mußte, daß auf der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet wird. Der Mieter (Nutzungsberechtigte) kann aber die Kündigung durch die Verpflichtung zur Zahlung des für den Mietgegenstand (Nutzungsgegenstand) angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) abwenden. Ist die Höhe des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) strittig, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden. Verpflichtet sich der Gekündigte sohin vor Schluß der dem Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden Verhandlung zur Zahlung des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts), so ist die Kündigung aufzuheben; der Gekündigte hat jedoch die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Verpflichtung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 1996 bei Gericht oder der Gemeinde anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen durchzuführen. Entscheidungen der Gerichte oder der Gemeinden, die in Anwendung des § 3 Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1997 ergangen sind, können anstelle des in § 12 Abs. 2 Z 3 angeführten Gutachtens dem Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums beigelegt werden.

Außerkrafttreten, Übergang

§ 29. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wohnungseigentumsgesetz, BGBl. Nr. 149/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1951 mit den folgenden Einschränkungen außer Kraft:

1.

Die §§ 2 und 5 sind in den Fällen weiterhin anzuwenden, in denen zumindest an einer Wohnung (einem Geschäftsraum) das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden ist. Dabei ist der § 3 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit den § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Wird aber eine solche Grundbuchseinlage umgeschrieben, so ist das Wohnungseigentum auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.

2.

Die Rechtswirksamkeit einer nach § 8 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, geschlossenen abweichenden vertraglichen Regelung ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. Jedoch kann jeder Miteigentümer eine vom § 20 Z. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes abweichende vertragliche Regelung aufkündigen, wenn nach ihr einem Miteigentümer aus den Erträgnissen ein solcher Anteil zusteht, der den ihm nach § 20 Z. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gebührenden Anteil um mehr als die Hälfte übersteigt; von dem diesem Miteigentümer zustehenden Anteil sind aber die Beträge abzuziehen, die von ihm zur Tilgung der von ihm zur Erzielung dieser Erträgnisse etwa gemachten Sonderaufwendungen zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des hierzu aufgewendeten eigenen oder fremden Kapitals noch aufgebracht werden müssen. Die Aufkündigung ist schriftlich an den durch die abweichende vertragliche Regelung begünstigten Miteigentümer zu richten; sie wirkt frühestens ab dem auf die Zustellung folgenden zweiten Monatsersten.

(2) Im übrigen ist dieses Bundesgesetz auch auf die Wohnungseigentumsrechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet worden sind, sowie auf die Rechtsgeschäfte anzuwenden, die Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisatoren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes untereinander oder mit Dritten geschlossen haben; hierbei gelten aber die folgenden Besonderheiten und Einschränkungen:

1.

Klagt ein Wohnungseigentumsbewerber auf Grund einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Zusage nach § 23 Abs. 1 auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums, so kann der geklagte Wohnungseigentumsorganisator, sofern die Einverleibung des Eigentumsrechts nicht ohnehin schon für den eingeklagten oder einen früheren Zeitpunkt vereinbart worden ist, verlangen, daß die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung der Beträge erfolgt, die der Wohnungseigentumsbewerber den Wohnungseigentumsorganisatoren schuldet.

2.

Der Wohnungseigentumsorganisator darf ein eingeräumtes Vorkaufsrecht nur so lange geltend machen, als er Gläubiger des verpflichteten Wohnungseigentümers ist; hierbei ist eine vom vollständigen Kaufpreis abweichende Verabredung (§ 1077 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) rechtsunwirksam.

3.

Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den im § 1 Abs. 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene oder zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat, können von der Mehrheit der Miteigentümer aufgekündigt werden; die Aufkündigung ist schriftlich an den Wohnungseigentumsorganisator zu richten; sie wirkt frühestens ab dem auf die Zustellung folgenden zweiten Monatsersten.

4.

Miet- oder Nutzungsverträge, die ein Wohnungseigentumsorganisator vor dem 1. Juli 1975 über Teile der Liegenschaft, über deren Vermietung nach § 14 Abs. 1 Z. 7 die Mehrheit entscheidet, mit einem Dritten geschlossen hat, können von der Mehrheit der Miteigentümer, ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gerichtlich aufgekündigt werden, wenn der (das) vom Mieter (Nutzungsberechtigten) nach der Begründung des Wohnungseigentums zu entrichtende Mietzins (Nutzungsentgelt) weniger als die Hälfte des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) beträgt und ihm im Zeitpunkt der Vertragsschließung bekannt sein mußte, daß auf der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet wird. Der Mieter (Nutzungsberechtigte) kann aber die Kündigung durch die Verpflichtung zur Zahlung des für den Mietgegenstand (Nutzungsgegenstand) angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) abwenden. Ist die Höhe des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) strittig, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden. Verpflichtet sich der Gekündigte sohin vor Schluß der dem Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden Verhandlung zur Zahlung des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts), so ist die Kündigung aufzuheben; der Gekündigte hat jedoch die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Verpflichtung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 1996 bei Gericht oder der Gemeinde anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen durchzuführen. Entscheidungen der Gerichte oder der Gemeinden, die in Anwendung des § 3 Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1997 ergangen sind, können anstelle des in § 12 Abs. 2 Z 3 angeführten Gutachtens dem Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums beigelegt werden.

(4) § 19 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist auf Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen. Die für die Verteilung der Aufwendungen im Wohnungseigentum bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes maßgebenden Verteilungsschlüssel sind aber bis 31. Dezember 1998 weiter anzuwenden, sofern nicht sämtliche Miteigentümer einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbaren.

Abkürzung

WEG 1975

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Außerkrafttreten, Übergang

§ 29. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Wohnungseigentumsgesetz, BGBl. Nr. 149/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 28/1951 mit den folgenden Einschränkungen außer Kraft:

1.

Die §§ 2 und 5 sind in den Fällen weiterhin anzuwenden, in denen zumindest an einer Wohnung (einem Geschäftsraum) das Wohnungseigentum nach den bisher geltenden Vorschriften erworben worden ist. Dabei ist der § 3 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 in Verbindung mit den § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 des vorliegenden Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden. Wird aber eine solche Grundbuchseinlage umgeschrieben, so ist das Wohnungseigentum auf dem Mindestanteil einzutragen, mit dem es verbunden ist.

2.

Die Rechtswirksamkeit einer nach § 8 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, geschlossenen abweichenden vertraglichen Regelung ist nach den bisherigen Vorschriften zu beurteilen. Jedoch kann jeder Miteigentümer eine vom § 20 Z 3 des vorliegenden Bundesgesetzes abweichende vertragliche Regelung aufkündigen, wenn nach ihr einem Miteigentümer aus den Erträgnissen ein solcher Anteil zusteht, der den ihm nach § 20 Z 3 des vorliegenden Bundesgesetzes gebührenden Anteil um mehr als die Hälfte übersteigt; von dem diesem Miteigentümer zustehenden Anteil sind aber die Beträge abzuziehen, die von ihm zur Tilgung der von ihm zur Erzielung dieser Erträgnisse etwa gemachten Sonderaufwendungen zuzüglich einer angemessenen Verzinsung des hierzu aufgewendeten eigenen oder fremden Kapitals noch aufgebracht werden müssen. Die Aufkündigung ist schriftlich an den durch die abweichende vertragliche Regelung begünstigten Miteigentümer zu richten; sie wirkt frühestens ab dem auf die Zustellung folgenden zweiten Monatsersten.

(2) Im übrigen ist dieses Bundesgesetz auch auf die Wohnungseigentumsrechte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begründet worden sind, sowie auf die Rechtsgeschäfte anzuwenden, die Wohnungseigentümer, Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisatoren vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes untereinander oder mit Dritten geschlossen haben; hierbei gelten aber die folgenden Besonderheiten und Einschränkungen:

1.

Klagt ein Wohnungseigentumsbewerber auf Grund einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Zusage nach § 23 Abs. 1 auf Einwilligung in die Einverleibung seines Eigentumsrechts am Mindestanteil und seines Wohnungseigentums, so kann der geklagte Wohnungseigentumsorganisator, sofern die Einverleibung des Eigentumsrechts nicht ohnehin schon für den eingeklagten oder einen früheren Zeitpunkt vereinbart worden ist, verlangen, daß die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Zahlung der Beträge erfolgt, die der Wohnungseigentumsbewerber den Wohnungseigentumsorganisatoren schuldet.

2.

Der Wohnungseigentumsorganisator darf ein eingeräumtes Vorkaufsrecht nur so lange geltend machen, als er Gläubiger des verpflichteten Wohnungseigentümers ist; hierbei ist eine vom vollständigen Kaufpreis abweichende Verabredung (§ 1077 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs) rechtsunwirksam.

3.

Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den im § 1 Abs. 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene oder zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat, können von der Mehrheit der Miteigentümer aufgekündigt werden; die Aufkündigung ist schriftlich an den Wohnungseigentumsorganisator zu richten; sie wirkt frühestens ab dem auf die Zustellung folgenden zweiten Monatsersten.

4.

Miet- oder Nutzungsverträge, die ein Wohnungseigentumsorganisator vor dem 1. Juli 1975 über Teile der Liegenschaft, über deren Vermietung nach § 14 Abs. 1 Z 7 die Mehrheit entscheidet, mit einem Dritten geschlossen hat, können von der Mehrheit der Miteigentümer, ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gerichtlich aufgekündigt werden, wenn der (das) vom Mieter (Nutzungsberechtigten) nach der Begründung des Wohnungseigentums zu entrichtende Mietzins (Nutzungsentgelt) weniger als die Hälfte des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) beträgt und ihm im Zeitpunkt der Vertragsschließung bekannt sein mußte, daß auf der Liegenschaft Wohnungseigentum begründet wird. Der Mieter (Nutzungsberechtigte) kann aber die Kündigung durch die Verpflichtung zur Zahlung des für den Mietgegenstand (Nutzungsgegenstand) angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) abwenden. Ist die Höhe des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts) strittig, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluß zu entscheiden. Verpflichtet sich der Gekündigte sohin vor Schluß der dem Urteil des Gerichtes erster Instanz vorangehenden Verhandlung zur Zahlung des angemessenen Mietzinses (Nutzungsentgelts), so ist die Kündigung aufzuheben; der Gekündigte hat jedoch die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, soweit ihn ohne diese Verpflichtung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte.

(3) Die mit Ablauf des 31. Dezember 1996 bei Gericht oder der Gemeinde anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen durchzuführen. Entscheidungen der Gerichte oder der Gemeinden, die in Anwendung des § 3 Abs. 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1997 ergangen sind, können anstelle des in § 12 Abs. 2 Z 3 angeführten Gutachtens dem Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums beigelegt werden.

(4) § 19 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 ist auf Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen. Die für die Verteilung der Aufwendungen im Wohnungseigentum bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes maßgebenden Verteilungsschlüssel sind aber bis 31. Dezember 1998 weiter anzuwenden, sofern nicht sämtliche Miteigentümer einen anderen Verteilungsschlüssel vereinbaren.

(5) Eine vor dem 1. Juli 2000 als Hausbesorgerwohnung gewidmete Wohnung zählt bis zum Ablauf der Abrechnungsperiode, in der eine Festsetzung der Nutzwerte durch das Gericht (die Gemeinde, § 26 Abs. 3) rechtskräftig geworden ist (§ 3 Abs. 4), zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft bzw. des Hauses im Sinn des § 1 Abs. 4 bzw. des § 19 Abs. 4a letzter Satz.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 Z. 1 ist der Bundesminister für Finanzen, des § 24 Abs. 2 ist der Bundesminister für Bauten und Technik und der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

WEG 1975

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung des § 27 Abs. 2 Z 1 ist der Bundesminister für Finanzen, des § 24 Abs. 2 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der übrigen Bestimmungen ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

WEG 1975

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

II. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu den §§ 1, 2, 3, 5, 6, 10, 12, 13a, 13b, 13c, 14, 15, 16, 17, 19, 22, 23, 24, 24a, 26 und 30, BGBl. Nr. 417/1975)

1.

Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, ist der

I. Abschnitt auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden.

2.

Wurde an einer Wohnung im Sinn des § 1 Abs. 3 in der Fassung des I. Abschnittes vor dem 1. Oktober 1993 Wohnungseigentum begründet, bleibt dieses mit der Maßgabe bestehen, daß die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu einer beabsichtigten Einbeziehung oder einem Einbau einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosetts im Inneren nur gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 verweigert werden darf.

3.

Schriftlich vor dem 1. Oktober 1993 geschlossene Verträge zur Begründung von Wohnungseigentum an einer Wohnung im Sinn des § 1 Abs. 3 in der Fassung des I. Abschnittes sind noch verbücherbar.

4.

Vor dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz in der Fassung des I. Abschnittes zugesagte Verbindungen von einem zweiten Abstellplatz je selbständiger Wohnung oder sonstiger selbständiger Räumlichkeit bleiben unberührt.

5.

Wird in einem vor dem Inkrafttreten des I. Abschnittes anhängigen Verfahren von einem Beklagten das Begehren auf Wohnungseigentumsbegründung nach § 2 Abs. 2 Z 2 WEG gestellt, so sind für den Verfahrensabschnitt bis zum Erheben des Begehrens die Kosten des nur zufolge dieses Begehrens unterliegenden Klägers nach § 43 ZPO so zu bestimmen, als ob beide Teile zu gleichen Teilen obsiegt hätten.

6.

Wurde ein Antrag auf erstmalige Festsetzung des Nutzwertes vor dem 1. Oktober 1993 gestellt, sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung des I. Abschnittes nicht anzuwenden, sofern der Antrag nicht vor dem 1. Jänner 1994 zurückgezogen wird.

Abkürzung

WEG 1975

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Artikel IX

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu § 19, BGBl. Nr. 417/1975)

1.

Artikel I Z 24, 25, 34, 36 und 39, Artikel II Z 1 bis 9, Artikel III Z 5 lit. a, Z 6, 7, 8 lit. a und Z 9, Artikel V Z 1 sowie Artikel VI Z 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

2.

Artikel VII und VIII treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

3.

Im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit 1. September 1999 in Kraft.

3a.-7. (Am.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

8.

Auf am 1. Jänner 2000 anhängige Verfahren gemäß § 26 Abs. 1 Z 8 WEG 1975 ist § 19 Abs. 2, 3, 4a, 4b, 4c und 6 WEG 1975 in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 ergangen ist.

9.

und 10. (Am.: betrifft andere Rechtsvorschriften)

11.

Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.

Abkürzung

WEG 1975

zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 55, BGBl. I Nr. 70/2002

Artikel XXXII

Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

(Anm.: Zu § 26 WEG 1975, BGBl. Nr. 417/1975)

1.

(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

2.

(Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)

3.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

4.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

5.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

6.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

7.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

8.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

9.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

10.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

11.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

12.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

13.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

14.

Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI

Z 9 lit. b und c (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 1a JN), VII Z 34 und 36 bis 42 (§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter Satz ZPO) und 46 bis 48 (§§ 521a, 527 und 528 ZPO), VIII Z 5 (§ 371 EO), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG 1975), XXII (§ 22 WGG), XXIV Z 2 (§ 37 MRG), XXVI Z 4 lit. a (§ 44 Abs. 1 ASGG - soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 5 bis 7 (§§ 45, 46 und 47 ASGG), XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3 UVG 1985) und XXIX (§ 25 HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

15.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

16.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

17.

(Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

18.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

19.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

20.

(Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

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