Bundesgesetz vom 2.Juni 1977 über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz und im Sinn des Art. 9 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 236/1972, über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge ist der Fachverband der Versicherungsunternehmungen verpflichtet.
(2) Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen.
(3) Überdies sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind.
(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmungen hat gegen die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland zugelassenen Versicherer einen Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Pflichthaftversicherung zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherungsart steht.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist der Fachverband der Versicherungsunternehmen verpflichtet.
(2) Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen.
(3) Überdies sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind.
(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind, zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Zur Erbringung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist der Fachverband der Versicherungsunternehmen verpflichtet.
(2) Die Leistungen sind, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der jeweils geltenden Fassung so zu erbringen, als ob ihnen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch und das Bestehen einer Kraftfahrzeug-Haftversicherung im Rahmen der in den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Versicherungspflicht zugrundelägen.
(3) Überdies sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 12, 13 und 15 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes Leistungen zum Ausgleich von Schäden zu erbringen, die durch die bestimmungsgemäße Verwendung eines Sicherheitsgurts oder eines Sturzhelms entstanden sind.
(3a) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften auch Leistungen im Umfang der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers an dessen Stelle zu erbringen (Entschädigungsstelle).
(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat gegen die Unternehmen, die das Haftpflichtrisiko für im Inland zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge versichern, Anspruch auf Ersatz der nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Leistungen und eines angemessenen Verwaltungsaufwands. Diese Versicherer sind zur Beitragsleistung in demjenigen Verhältnis verpflichtet, in dem ihr Prämienaufkommen aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge, die im Inland zum Verkehr zugelassen sind, zum gesamten Prämienaufkommen aller Versicherer aus dieser Versicherung steht.
Anspruchvoraussetzungen
§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für die Tötung, die Körperverletzung oder die Gesundheitsschädigung einer Person zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug verursacht wurden, wenn
trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte oder
das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug gehandelt hat.
(3) Entschädigung ist insoweit zu leisten, als weder der zum Schadenersatz Verpflichtete noch eine andere Person, gegen die der Geschädigte einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, ihre Verbindlichkeit erfüllen, obwohl sie gemahnt worden sind.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschatsraum in Kraft.
Anspruchvoraussetzungen
§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte oder
das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.
(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.
Anspruchvoraussetzungen
§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt des Schadens eine zivilrechtlich haftpflichtige Person ermittelt werden konnte,
das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist,
für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, oder
über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt worden ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.
(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.
(5) Die Leistungen für Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 5 sind mit 0,5 vH des gesamten Prämienaufkommens aller Versicherer aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr begrenzt.
Anspruchvoraussetzungen
§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,
das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist,
für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, oder
über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt worden ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.
(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.
(5) Die Leistungen für Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 5 sind mit 0,5 vH des gesamten Prämienaufkommens aller Versicherer aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr begrenzt.
Anspruchvoraussetzungen
§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,
das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist,
für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, oder
über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt worden ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.
(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 3 000 S übersteigen.
(5) Die Leistungen für Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 5 sind mit 0,5 vH des gesamten Prämienaufkommens aller Versicherer aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr begrenzt.
Anspruchvoraussetzungen
§ 2. (1) Entschädigung im Sinn des § 1 Abs. 2 ist für Schäden zu leisten, die im Inland durch ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug verursacht wurden, wenn
trotz bestehender Versicherungspflicht kein Versicherungsvertrag bestand,
eine zivilrechtlich haftpflichtige Person nicht ermittelt werden konnte,
das Kraftfahrzeug ohne Willen des Halters benützt worden ist, wenn und soweit dieser gemäß dem § 6 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes von der Haftung befreit ist,
für einen Schaden, der durch die Verwendung des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeuges verursacht worden ist, ein Haftpflichtversicherer deshalb keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Schädiger den Eintritt der Tatsache, für die er schadenersatzpflichtig ist, vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat, oder
über das Vermögen des leistungspflichtigen Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt worden ist.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 2 besteht der Entschädigungsanspruch auch dann, wenn nicht ermittelt werden konnte, ob es sich bei dem Fahrzeug, das den Schaden verursacht hat, um ein nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt hat.
(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen kann einen Anspruch weder mit der Begründung ablehnen, ein Haftpflichtiger habe Ersatz zu leisten, noch mit der Behauptung, ein Haftpflichtversicherer habe einzutreten, wenn dieser seine Deckungspflicht bestreitet.
(4) Die Entschädigung umfaßt in allen Fällen des Abs. 1 Schäden durch Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder durch die Tötung einer Person, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 auch solche durch Beschädigung einer Sache. Sachschäden sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Betrag von 220 Euro übersteigen.
(5) Die Leistungen für Entschädigungen gemäß Abs. 1 Z 5 sind mit 0,5 vH des gesamten Prämienaufkommens aller Versicherer aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr begrenzt.
§ 2a. (1) Entschädigung nach § 1 Abs. 3 ist zu leisten,
wenn eine Person bei einem Unfall im Inland getötet, an ihrem Körper verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt worden ist,
wenn sie während des Unfalls bestimmungsgemäß einen Sicherheitsgurt oder einen Sturzhelm verwendet hat,
soweit mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Schädigung ohne die Verwendung des Sicherheitsgurts beziehungsweise des Sturzhelms nicht oder nicht in dieser Schwere eingetreten wäre, und
soweit der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.
(2) Der Entschädigungsanspruch ist nach Abs. 1 Z 4 ausgeschlossen durch
Schadenersatzansprüche nach den §§ 1293 ff. ABGB, nach dem EKHG oder nach vergleichbaren Haftpflichtbestimmungen, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind oder unverzüglich, spätestens nach Mahnung gezahlt werden;
Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger auf Leistungen, die den selben Schaden ausgleichen sollen, oder ähnliche Versorgungsansprüche.
(3) Die Entschädigung ist überdies ausgeschlossen, wenn der Verletzte oder Getötete
den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, etwa durch das Lenken eines Kraftfahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, oder
das Kraftfahrzeug benützt hat oder mit ihm befördert worden ist, obwohl er wußte, daß dies gegen den Willen des Halters geschieht.
§ 2b. (1) Ersatzleistungen gemäß § 1 Abs. 3a sind für Schäden zu erbringen, die Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland in einem anderen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro (Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG, ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) dem System der Grünen Karte beigetreten ist, mit einem Fahrzeug zugefügt worden sind, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und das beim Sitz oder einer in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat oder bei der in einem anderen Vertragsstaat gelegenen Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten versichert ist.
(2) Ein Anspruch auf Leistungen gemäß Abs. 1 besteht, wenn
das Versicherungsunternehmen oder sein nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellter Schadenregulierungsbeauftragter die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt hat,
das Versicherungsunternehmen für das Inland keinen Schadenregulierungsbeauftragten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) bestellt hat und der Geschädigte seinen Anspruch nicht unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend gemacht hat.
(3) Der Anspruch ist im Fall des Abs. 2 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG festgesetzten Frist und im Fall des Abs. 2 Z 2 innerhalb von vier Wochen ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, zu dem der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte müssen, dass kein Schadenregulierungsbeauftragter bestellt ist. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte gegen den Schädiger oder den Versicherer gerichtliche Schritte eingeleitet hat.
(4) Der Anspruch auf eine Leistung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn das Versicherungsunternehmen oder der Schadenregulierungsbeauftragte die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a erfüllt.
(5) Der Geschädigte kann gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen gerichtlich nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und der Anspruch noch nicht erloschen ist.
(6) Die §§ 4, 6 und 7 sind auf Leistungen gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden.
§ 2c. Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle (§ 1 Abs. 3a) hat Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Inland in den in § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Fällen Leistungen im Umfang des § 1 Abs. 2 und unter Anwendung des § 2 Abs. 2 bis 4 dann zu erbringen, wenn der Schaden in einem anderen Vertragsstaat verursacht wurde. § 7 ist auf diese Leistungen nicht anzuwenden.
Anspruchsberechtigte Personen
§ 3. (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich
Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des § 2 Abs.1 oder § 2a eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen erlitten haben,
Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis getöteten Personen.
(2) Anspruchsberechtigte Personen, die im Zeitpunkt des Schadenereignisses weder die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, erwerben einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz nur insoweit, als sich dies aus dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge oder aus einer anderen zwischenstaatlichen Vereinbarung ergibt.
(3) Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses in einem Kraftfahrzeug befördert worden sind, auf das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen, und Hinterbliebene nach solchen Personen erwerben keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2.
Anspruchsberechtigte Personen
§ 3. (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich
Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des § 2 Abs.1 oder § 2a eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen oder einen Sachschaden erlitten haben,
Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis getöteten Personen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1993)
(3) Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert worden sind, erwerben keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie wußten, daß auf dieses Fahrzeug die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 zutreffen.
Anspruchsberechtigte Personen
§ 3. (1) Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich
Personen, die durch ein Schadenereignis im Sinn des § 2 Abs. 1, § 2a, § 2b oder § 2c eine Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsschädigungen oder einen Sachschaden erlitten haben,
Hinterbliebene von durch ein solches Schadenereignis getöteten Personen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 94/1993)
(3) Personen, die zur Zeit des Schadenereignisses mit ihrem Willen in einem Fahrzeug befördert worden sind, erwerben keinen Entschädigungsanspruch, wenn sie wußten, daß auf dieses Fahrzeug die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 3 zutreffen.
Pflichten der Anspruchsberechtigten
§ 4. (1) Die anspruchsberechtigten Personen sind verpflichten,
das Schadenereignis ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden,
das Schadenereignis innerhalb von drei Monaten nach seinem Eintritt dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen anzuzeigen,
nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen,
die zur Vermeidung oder zur Minderung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die vorsätzliche Verletzung der Pflichten nach Abs. 1 hat den Verlust des Anspruchs zur Folge. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung nicht geringer gewesen wäre.
Pflichten der Anspruchsberechtigten
§ 4. (1) Die anspruchsberechtigten Personen sind verpflichten,
Personenschäden ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden,
das Schadenereignis innerhalb von drei Monaten nach seinem Eintritt dem Fachverband der Versicherungsunternehmen anzuzeigen,
nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen,
die zur Vermeidung oder zur Minderung von Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(2) Die vorsätzliche Verletzung der Pflichten nach Abs. 1 hat den Verlust des Anspruchs zur Folge. Bei grobfahrlässiger Verletzung bleibt der Anspruch nur insoweit bestehen, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung nicht geringer gewesen wäre.
Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum außer Kraft.
Umfang der Entschädigungsleistung
§ 5. (1) Die Entschädigung hat ausschließlich durch einmalige Kapitalzahlung zu erfolgen.
(2) Schmerzengeld (§ 1325 ABGB) und Schadenersatz wegen Verunstaltung (§ 1326 ABGB) sind nicht zu leisten.
Aufgaben der Entschädigungsstelle
§ 5. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Geschädigte einen Anspruch gemäß § 2b erhoben hat, Maßnahmen zur Feststellung seiner Leistungsverpflichtung einzuleiten.
(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat die Erhebung des Anspruchs unverzüglich mitzuteilen
dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregulierungsbeauftragten, die die Pflichten nach Art. 6 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a der Richtlinie 2000/26/EG nicht rechtzeitig erfüllt haben,
der Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist,
der Person, die den Schaden verursacht hat.
Freiwillige Leistungsversprechen
§ 6. (1) Werden für den Fall des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 2 oder 2a durch Versicherungsunternehmungen weitergehende Leistungen zugesagt, als sie nach diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, so hat der Fachverband der Versicherungsunternehmungen die Erbringung solcher Leistungen auszuloben (§§ 860 bis 860b ABGB). Die Pflicht der Versicherer gemäß dem § 1 Abs. 4 erstreckt sich in diesem Fall auch auf den Ersatz dieser weiteren Leistungen.
(2) Die Auslobung ist dem Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und von diesem im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung verbindlich.
(3) Leistungszusagen nach Abs. 1 wirken auch zugunsten von Ausländern, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Hinblick auf Ansprüche, deren Voraussetzungen den im § 2 Abs. 1 angeführten entsprechen, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
Freiwillige Leistungsversprechen
§ 6. (1) Werden für den Fall des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 2 oder 2a durch Versicherungsunternehmen weitergehende Leistungen zugesagt, als sie nach diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, so hat der Fachverband der Versicherungsunternehmen die Erbringung solcher Leistungen auszuloben (§§ 860 bis 860b ABGB). Die Pflicht der Versicherer gemäß dem § 1 Abs. 4 erstreckt sich in diesem Fall auch auf den Ersatz dieser weiteren Leistungen.
(2) Die Auslobung ist dem Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und von diesem im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung verbindlich.
(3) Leistungszusagen nach Abs. 1 wirken auch zugunsten von Ausländern, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Hinblick auf Ansprüche, deren Voraussetzungen den im § 2 Abs. 1 angeführten entsprechen, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
Freiwillige Leistungsversprechen
§ 6. (1) Werden für den Fall des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 2 oder 2a durch Versicherungsunternehmen weitergehende Leistungen zugesagt, als sie nach diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, so hat der Fachverband der Versicherungsunternehmen die Erbringung solcher Leistungen auszuloben (§§ 860 bis 860b ABGB). Die Pflicht der Versicherer gemäß dem § 1 Abs. 4 erstreckt sich in diesem Fall auch auf den Ersatz dieser weiteren Leistungen.
(2) Die Auslobung ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen und von dieser im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Mit dieser Kundmachung wird die Auslobung verbindlich.
(3) Leistungszusagen nach Abs. 1 wirken auch zugunsten von Ausländern, die nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Hinblick auf Ansprüche, deren Voraussetzungen den im § 2 Abs. 1 angeführten entsprechen, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 7. Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6 erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmungen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat.
Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 7. Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6 erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat.
Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 7. Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6 erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat. Soweit Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 geleistet wird, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, soweit sie Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, sind, auf je 30 000 S beschränkt.
Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 7. Steht einer Person, die Leistungen nach diesem Bundesgesetz einschließlich solcher nach § 6 erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über, soweit dieser der anspruchsberechtigten Person den Schaden ersetzt hat. Soweit Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 geleistet wird, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, soweit sie Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, sind, auf je 2 200 Euro beschränkt.
Erstattungsanspruch der Entschädigungsstellen
§ 7a. (1) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen erwirbt, sobald er dem Geschädigten eine Leistung gemäß § 2b erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch die Entschädigungsstelle im Staat der Niederlassung (Sitz oder Zweigniederlassung) des Versicherungsunternehmens, bei der der Versicherungsvertrag abgeschlossen worden ist.
(2) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsvertrag beim Sitz eines inländischen Versicherungsunternehmens oder einer im Inland gelegenen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens abgeschlossen worden ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über.
(3) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen als Entschädigungsstelle erwirbt, sobald er dem Geschädigten eine Leistung gemäß § 2c erbracht hat, einen Anspruch auf Erstattung dieser Leistung durch
die Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) in dem Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, seinen gewöhnlichen Standort hat, im Fall des § 2 Abs. 1 Z 1,
die Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG in dem Vertragsstaat, in dem das Schadenereignis eingetreten ist, wenn der Schaden im Fall des § 2 Abs. 1 Z 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort in einem Vertragsstaat oder im Fall des § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 durch ein Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort außerhalb der Vertragsstaaten verursacht wurde.
(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist den Entschädigungsstellen in anderen Vertragsstaaten, die eine Leistung nach Art. 7 der Richtlinie 2000/26/EG erbracht haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zur Erstattung dieser Leistung verpflichtet, wenn das Fahrzeug, mit dem der Schaden verursacht wurde, im Inland zugelassen ist oder das Schadenereignis im Inland eingetreten ist. Durch diese Erstattung geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger und den Haftpflichtversicherer auf den Fachverband der Versicherungsunternehmen über.
(5) Auf Erstattungsleistungen gemäß Abs. 2 und 4 ist § 1 Abs. 4 anzuwenden.
Schlußbestimmungen
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 9. (1) § 1 Abs. 1 und 4, § 2, § 3 und § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1993 und die Aufhebung des § 5 durch dieses Bundesgesetz treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1).
(2) Auf Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, ist dieses Bundesgesetz ohne die Änderungen durch das im Abs. 1 genannte Bundesgesetz anzuwenden.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 9. (1) § 1 Abs. 1 und 4, § 2, § 3 und § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1993 und die Aufhebung des § 5 durch dieses Bundesgesetz treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1).
(2) Auf Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, ist dieses Bundesgesetz ohne die Änderungen durch das im Abs. 1 genannte Bundesgesetz anzuwenden.
(3) § 2 Abs. 1 und 5 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 9. (1) § 1 Abs. 1 und 4, § 2, § 3 und § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1993 und die Aufhebung des § 5 durch dieses Bundesgesetz treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1).
(2) Auf Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, ist dieses Bundesgesetz ohne die Änderungen durch das im Abs. 1 genannte Bundesgesetz anzuwenden.
(3) § 2 Abs. 1 und 5 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 9. (1) § 1 Abs. 1 und 4, § 2, § 3 und § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1993 und die Aufhebung des § 5 durch dieses Bundesgesetz treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1).
(2) Auf Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, ist dieses Bundesgesetz ohne die Änderungen durch das im Abs. 1 genannte Bundesgesetz anzuwenden.
(3) § 2 Abs. 1 und 5 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(5) Die §§ 2, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 2 und 7 sind in dieser Fassung auf Unfälle, die sich vor diesem Tag ereignet haben, nicht anzuwenden.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
§ 9. (1) § 1 Abs. 1 und 4, § 2, § 3 und § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 94/1993 und die Aufhebung des § 5 durch dieses Bundesgesetz treten zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1).
(2) Auf Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, ist dieses Bundesgesetz ohne die Änderungen durch das im Abs. 1 genannte Bundesgesetz anzuwenden.
(3) § 2 Abs. 1 und 5 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 651/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(5) Die §§ 2, 7 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 2 und 7 sind in dieser Fassung auf Unfälle, die sich vor diesem Tag ereignet haben, nicht anzuwenden.
(6) § 1 Abs. 3a, § 2b, § 2c, § 3 Abs. 1, § 5 und § 7a in der Fassung von Art. V des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 treten mit 19. Jänner 2003 in Kraft. Sie sind auf Schadenfälle anzuwenden, die nach dem 18. Jänner 2003 eintreten.
(7) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen ist berechtigt, von dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2002 folgenden Tag an mit den Einrichtungen anderer Vertragsstaaten, die nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG als Entschädigungsstellen geschaffen oder anerkannt sind, Vereinbarungen über die Aufgaben und Pflichten der Entschädigungsstellen sowie über das Verfahren zur Erstattung der Entschädigungsleistungen zu treffen.
*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel I
(Anm.: Zu den §§ 1, 2b, 2c, 3, 5, 7a und 9,
BGBl. Nr. 322/1977)
Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/26/EG (ABl. Nr. L 181 vom 20. Juli 2000, S 65) in österreichisches Recht umgesetzt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Artikel II
(Anm.: zu den §§ 1, 2a, 3 und 6, BGBl. Nr. 322/1977)
Dieses Bundesgesetz ist auf Unfälle anzuwenden, die sich nach Inkrafttreten der Bestimmungen, mit denen die Nichtverwendung von Sicherheitsgurten und Helmen mit Strafe bedroht wurde, ereignet haben. Für Ansprüche aus Unfällen, die sich vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignet haben, genügt es, wenn die Anzeige nach § 4 Abs. 1 Z 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 322/1977, innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
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