ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BEHÖRDLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DAS ANZUWENDENDE RECHT UND DIE ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DER ANNAHME AN KINDESSTATT

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-10-23
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-10-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 32
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages sowie die Erklärung nach Artikel 13 wird genehmigt.

Ratifikationstext

Der Bundespräsident der Republik Österreich gibt hiemit die in Artikel 13 des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt vorgesehene Erklärung hinsichtlich der in lit. d, e und f dieses Artikels angeführten Verbote der Annahme an Kindesstatt ab.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Oktober 1968 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem

Artikel 19 erster Absatz am 23. Oktober 1978 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen der Regierung der Niederlande wurde das Übereinkommen auch von der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ratifiziert. Diese beiden Staaten haben anläßlich der Ratifikation folgende Vorbehalte erklärt bzw. sonstige Erklärungen oder Mitteilungen abgegeben:

Schweiz:

I. Vorbehalt und Erklärung

1.

Vorbehalt

Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, die Annahme an Kindesstatt nicht anzuerkennen, über welche die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zuständigen Behörden entschieden haben, wenn das Kind am Tage des die Annahme betreffenden Antrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte und nicht dem Staat angehörte, dessen Behörden über die Annahme entschieden haben.

2.

Erklärung

Die Schweiz gibt, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 13 Absatz 1 Buchstabe e, f und g und 17 Absatz 2 des Übereinkommens, die Erklärung ab, daß die Adoptionsverbote gemäß den Artikeln 264, 264a und 265 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vorbehalten bleiben. Der Wortlaut dieser Bestimmungen wird hier beigelegt.

a)

Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens:

```

Art. 265

```

IV. Alter und Zustimmung des Kindes 1 Das Kind muß wenigstens

sechzehn Jahre jünger sein als

die Adoptiveltern.

2 ...

3 ...

```

b)

Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens:

```

```

Art. 264 a

```

II. Gemeinschaftliche Adoption 1 ...

2 Die Ehegatten müssen fünf

Jahre verheiratet sein oder das

fünfunddreißigste Altersjahr

zurückgelegt haben.

3 Ein Ehegatte darf jedoch

das Kind des andern adoptieren,

wenn er zwei Jahre verheiratet

gewesen ist oder das

fünfunddreißigste Altersjahr

zurückgelegt hat.

```

c)

Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens:

```

```

Art. 264

```

A. Adoption Unmündiger Ein Kind darf adoptiert

werden, wenn ihm die künftigen

Adoptiveltern während

wenigstens zwei Jahren Pflege

und Erziehung erwiesen haben

und nach den gesamten Umständen

zu erwarten ist, die Begründung

eines ehelichen

Kindesverhältnisses diene

seinem Wohle, ohne andere

Kinder der Adoptiveltern in

unbilliger Weise

zurückzusetzen.

II. Mitteilung gemäß Artikel 16 des Übereinkommens

a)

Um eine Adoption gemäß Artikel 3 Absatz 1 auszusprechen, sind die Behörden jenes Kantons zuständig, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Falle von Schweizern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, sind die Behörden des Heimatkantons zuständig. In den einzelnen Kantonen wurden die folgenden Behörden als zuständig bezeichnet:

Zürich: Bezirksrat

Bern: Justizdirektion

Luzern: Regierungsstatthalter

Uri: Justizdirektion

Schwyz: Departement des Innern

Obwalden: Regierungsrat

Nidwalden: Kantonsgerichtspräsident

Glarus: Regierungsrat

Zug: Direktion des Innern

Freiburg: Justizdepartement

Solothurn: Justizdepartement

Basel-Stadt: Justizdepartement

Basel-Land: Justizdirektion

Schaffhausen: Gemeindedirektion

Appenzell A. Rh.: Regierungsrat

Appenzell I. Rh.: Standeskommission

St. Gallen: Bezirksamman

Graubünden: Bezirksgerichtsausschuß

Aargau: Departement des Innern

Thurgau: Regierungsrat

Tessin: Staatsrat (Consiglio di Stato)

Waadt: Departement de Justice et de Police

Wallis: Staatsrat

Neuenburg: Tribunal cantonal

Genf: Cour de justice civile

b)

Amtshilfeersuchen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens sind unmittelbar an die oben genannten kantonalen Behörden zu richten. Diese Behörden sind auch zuständig, um Amtshilfeersuchen zu stellen.

c)

Die Klage auf Anfechtung (Nichtigerklärung) einer Adoption gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ist beim zuständigen Zivilrichter anzubringen. Gemäß schweizerischem Recht ist es Sache jedes Kantons, den zuständigen Richter zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung; Art. 269 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Der zuständige kantonale Richter ist der Zivilprozeßordnung oder dem Gesetz über die Gerichtsorganisation des betreffenden Kantons zu entnehmen; in der Regel handelt es sich in erster Instanz um das Bezirksgericht.

d)

Mitteilungen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens sind an die Justizabteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements in Bern zu richten.

III. Mitteilung gemäß Artikel 7 des Übereinkommens

Nach schweizerischem Recht sind für eine Adoption die folgenden Zustimmungserklärungen erforderlich:

1.

die Zustimmung des Kindes, sofern es urteilsfähig ist (Art. 265 Abs. 2 ZGB);

2.

die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde, sofern das Kind bevormundet ist (Art. 265 Abs. 3 ZGB);

3.

die Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes. Diese Zustimmung ist bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken. Sie ist gültig, selbst wenn die künftigen Adoptiveltern nicht genannt oder nicht bestimmt sind (Art. 265a ZGB).

a)

wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist,

b)

er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat (Art. 265c ZGB).

Vereinigtes Königreich:

Artikel 13

1.

Gemäß den Artikeln 13 und 17 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt

a)

In England, Wales und Schottland:

a)

diese Person ist nicht verheiratet oder

b)

diese Person ist verheiratet und das Gericht ist davon überzeugt, daß:

i)

sein Ehegatte nicht aufgefunden werden kann oder

ii) die Ehegatten getrennt sind und getrennt leben und die Trennung als dauernde angesehen wird oder

a)

der andere natürliche Elternteil gestorben ist oder nicht aufgefunden werden kann oder

b)

ein anderer Grund vorliegt, der die Ausschließung des anderen natürlichen Elternteils rechtfertigt.

a)

der Annehmende oder jeder der beiden Annehmenden muß das 21. Lebensjahr vollendt haben;

b)

das anzunehmende Kind muß weniger als 18 Jahre alt sein.

b)

In Nordirland:

a)

Nach den Artikeln 1 Absatz 2 und 4 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) ("Adoption Act (Nordirland) 1967") darf eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt auf Antrag einer Person nur getroffen

i)

diese Person nicht verheiratet ist, oder

ii) diese Person verheiratet ist und entweder sein Ehegatte seine Zustimmung zur Entscheidung gegeben hat oder das Gericht aus einem der in Buchstabe b unten genannten Gründe von der Zustimmung des Ehegatten befreit.

b)

Das Gericht kann von der Zustimmung des Ehegatten einer Person, die eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt beantragt, befreien, wenn es davon überzeugt ist, daß die Person, deren Zustimmung Gegenstand einer Befreiung ist, nicht aufgefunden werden kann oder unfähig ist, seine Zustimmung zu geben, oder daß die Ehegatten getrennt sind und getrennt leben und die Trennung als dauernde angesehen wird.

c)

Nach dem Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) darf eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt bezüglich eines Kindes weiblichen Geschlechtes zugunsten eines einzigen Antragstellers männlichen Geschlechtes nur getroffen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß besondere Gründe vorliegen, die die Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt als außergwöhnliche Maßnahme rechtfertigen.

a)

Im Fall eines einzigen Antragstellers, der nicht ein Elternteil des Kindes ist:

i)

wenn er mit dem Kind verwandt ist, muß er das 21. Lebensjahr vollendet haben;

ii) andernfalls muß der Antragsteller das 25. Lebensjahr vollendet haben.

b)

Im Fall eines gemeinsamen Antrags, wenn weder der eine noch der andere Ehegatte ein Elternteil des Kindes ist:

i)

wenn einer der Antragsteller mit dem Kind verwandt ist, ist der Buchstabe a (i) anzuwenden und der Ehegatte muß gleichfalls das 21. Lebensjahr vollendet haben;

ii) andernfalls muß der eine der Antragsteller den Erfordernissen des Buchstaben a (ii) entsprechen und der Ehegatte muß das 21. Lebensjahr vollendet haben.

c)

Das anzunehmende Kind muß weniger als 18 Jahre alt sein. "Verwandt sein" mit dem Kind bedeutet, ein Großelternteil, ein Bruder, eine Schwester, ein Onkel oder eine Tante sein, sei es durch vollbürtige oder halbbürtige Abstammung oder durch Schwägerschaft, und schließt ein:

a)

wenn eine die Annahme an Kindesstatt bewilligende Entscheidung bezüglich des Kindes oder jeder anderen Person nach dem Gesetz von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) oder dem Gesetz von 1950 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) ("Adoption of Children Act (Nordirland) 1950") getroffen worden ist, oder nach jeder durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschrift, oder an einem anderen Ort getroffen worden ist, sei es in Großbritannien, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln, jede Person, die mit diesem Kind im Sinn der vorstehenden Begriffsbestimmung verwandt ist, wenn das angenommene Kind das in der Ehe geborene Kind des Annehmenden war;

b)

wenn das Kind unehelich ist, der Vater des Kindes und jede andere Person, die mit dem Kind im Sinn der vorstehenden Begriffsbestimmung verwandt wäre, wenn das Kind das eheliche Kind seiner Mutter und seines Vaters wäre.

Artikel 14

2.

Gemäß dem Artikel 14 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte

Artikel 16

3.

Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe a des Übereinkommens bezeichnet

a)

In England und Wales: den High Court of Justice;

b)

In Schottland: den Court of Session;

c)

In Nordirland: den High Court of Justice.

4.

Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe b des Übereinkommens bezeichnet

a)

In England und Wales: den "council of a county" (das ist etwas anderes als ein "metropolitan county"), einen "metropolitan district", einen "London borough" oder den "Common Council of the City of London";

b)

In Schottland: "a regional or islands council" (ein Rat für eine Region oder eine Insel);

c)

In Nordirland: einen "Health and Social Services Board" (Gesundheits- und Sozialdienste).

5.

Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe c des Übereinkommens bezeichnet

6.

Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe d des Übereinkommens bezeichnet

Artikel 17

7.

Gemäß dem Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, daß im Sinn des Artikels 5 die Bestimmungen seines die Zustimmungen und Anhörungen betreffenden innerstaatlichen Rechtes die folgenden sind.

a)

In England, Wales und Schottland:

(1) Nach dem Artikel 12 des Kindergesetzes 1975 ("Children Act"):

i)

Eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt darf nur getroffen werden, wenn bezüglich jedes Elternteils oder Vormunds des Kindes das Gericht davon überzeugt ist, daß:

a)

der Elternteil oder der Vormund frei und in vollem Bewußtsein der Sache seine bedingungslose Zustimmung zur Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt gegeben hat (daß er die Wesenheit der Antragsteller kennt oder nicht kennt), oder

b)

daß die Zustimmung des Elternteils oder des Vormundes zur Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt Gegenstand einer Befreiung aus einem der unten unter Punkt ii genannten Gründe sein sollte.

ii) Die im Punkt 1.i.b. oben genannten Gründe sind, daß der Elternteil oder der Vormund:

a)

nicht aufgefunden werden kann oder unfähig ist, seine Zustimmung zu geben;

b)

sich unvernünftigerweise weigert, seine Zustimmung zu geben;

c)

es beharrlich und ohne gültigen Grund unterlassen hat, seine Pflichten als Elternteil gegenüber dem Kind zu erfüllen;

d)

das Kind im Stich gelassen oder vernachlässigt hat;

e)

dem Kind regelmäßig eine schlechte Behandlung hat zuteil werden lassen;

f)

das Kind schwer mißhandelt hat und (als Folge dieser schlechten Behandlung oder aus anderen Gründen) die Rückkehr des Kindes in den Haushalt des Elternteils oder des Vormundes unwahrscheinlich ist.

a)

eine Person, die gemäß den Gesetzen von 1886 und 1925 über die Vormundschaft über Kinder ("Guardianship of Infants Acts") oder dem Gesetz von 1971 über die Vormundschaft über Minderjährige ("Guardianship of Minors Act") urkundlich oder letztwillig oder durch ein zuständiges Gericht zum Vormund ernannt worden ist, und

b)

schließt, was die Annahme eines unehelichen Kindes betrifft, den Vater ein, wenn er die Pflege und Erziehung des Kindes gemäß einer Entscheidung nach dem Artikel 9 des Gesetzes von 1971 über die Vormundschaft von Minderjährigen oder nach dem Artikel 2 des Gesetzes von 1930 über die unehelichen Kinder (Schottland) hat.

(2) Nach dem Artikel 3 des Kindergesetzes von 1975:

Das Gericht hat möglichst die Wünsche und Gefühle des Kindes bezüglich der Annahme an Kindesstatt zu erforschen und sie unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Verstandeskraft angemessen zu beachten.

b)

Darüber hinaus, aber allein in Schottland:

Eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt darf bezüglich eines minderjährigen Kindes nur mit der Zustimmung des Minderjährigen geben werden; in dem Fall der Überzeugung des Gerichtes davon, daß der Minderjährige unfähig ist, der Entscheidung seine Zustimmung zu geben, kann es die Befreiung von dieser Zustimmung erteilen.

(Ein minderjähriges Kind ist in Schottland ein Junge im Alter von 14 Jahren oder mehr, der aber noch nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, oder ein Mädchen im alter von 12 Jahren oder mehr, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.)

c)

In Nordirland:

(1) Nach dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) darf eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt nur getroffen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß alle Personen, deren Zustimmung erforderlich und nicht Gegenstand einer Befreiung geworden ist, zugestimmt haben und das Wesen und die Wirkungen der Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt, bezüglich deren ein Antrag gestellt worden ist, verstehen, besonders daß jeder Elternteil versteht, die Wirkung der Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt werde dauernd sein und ihn seiner Rechte als Elternteil berauben.

(2) Nach dem Artikel 4 des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland):

i)

Eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt darf nur mit der Zustimmung jeder Person getroffen werden, die ein Elternteil oder ein Vormund des Kindes ist;

ii) Die im Punkt i genannte Zustimmung kann entweder vor oder nach der Einbringung des Antrags auf Entscheidung gegeben werden, und zwar:

a)

sei es in allgemeiner Weise, was die Annahme an Kindesstatt des Kindes betrifft, oder ausschließlich bezüglich der Annahme des Kindes durch eine bestimmte Person; und

b)

sei es in unbedingter Weise oder unter Bedingungen, die die religiösen Überzeugungen betreffen, in denen das Kind aufgezogen werden soll.

(3) Nach dem Artikel 5 des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland):

i)

Das Gericht kann von jeder im Punkt 2 vorgesehenen Zustimmung befreien, wenn es davon überzeugt ist, daß die Person, deren Zustimmung Gegenstand einer Befreiung sein soll:

a)

das Kind im Stich gelassen, vernachlässigt oder ihm fortgesetzt eine schlechte Behandlung hat zuteil werden lassen oder

b)

nicht aufgefunden werden kann oder unfähig ist, ihre Zustimmung zu geben oder

c)

es beharrlich und ohne gültigen Grund unterlassen hat, seine Pflichten als Elternteil oder Vormund gegenüber dem Kind zu erfüllen, oder

d)

sich unvernüftigerweise weigert, ihre Zustimmung zu geben, oder

e)

in jedem anderen Fall, wenn es sich um eine Person handelt, deren Zustimmung nach Ansicht des Gerichtes Gegenstand einer Befreiung sein sollte;

ii) Zieht eine Person, die ihre Zustimmung zur Entscheidung

"Vormund" bedeutet eine Person, die auf Grund des Gesetzes von 1886 über die Vormundschaft über Minderjährige urkundlich oder letztwillig oder durch ein zuständiges Gericht zum Vormund ernannt worden ist.

(4) Nach dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland):

Bevor es eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt trifft, muß das Gericht davon überzeugt sein, daß die Entscheidung, wenn sie getroffen ist, dem Wohl des Kindes dienen wird, wobei es seine angemessene Aufmerksamkeit den Wünschen des Kindes zu widmen hat; dabei sind das Alter und die Verstandeskraft des Kindes zu berücksichtigen.

Für die in Artikel 6 zweiter Absatz des Übereinkommens vorgesehenen Mitteilungen sind im Vereinigten Königreich folgende Behörden zuständig:

in England und Wales:

(Mitteilungen sind an den "Director of Social Services" zu richten)

Avon Avon County Council

PO Box No 30

Avon House North

St James Barton

BRISTOL

BS99 7NB

Barking London Borough of Barking

Dagenham Civic Centre

DAGENHAM

Essex

RM10 7BY

Barnsley Barnsley District Council

Regent House

Regent Street

BARNSLEY

Yorkshire

S70 2DU

Barnet London Borough of Barnet

Winston House

Dollis Park

LONDON

N3 1HB

Bedfordshire Bedfordshire County Council

County Hall

Cauldwell Street

BEDFORD

MK 42 9AD

Berkshire Berkshire County Council

Abbey Mill House

Abbey Square

READING

RG1 3BH

Bexley London Borough of Bexley

Civic Offices

Broadway

BEXLEYHEATH

Kent

DA6 7LB

Birmingham City of Birmingham

Snow Hill House

10-15 Livery Street

BIRMINGHAM

B3 2PE

Bolton Bolton District Council

Marsden House

Deansgate

BOLTON

BL1 1BE

Bradford City of Bradford

Provincial House

Tyrrel Street

BRADFORD

BD1 1NP

Brent London Borough of Brent

Brent House

High Road

WEMBLEY

Middlesex

HA9 6BT

Bromley London Borough of Bromley

Sherman House

Sherman Road

BROMLEY

Kent

BR1 3TH

Buckinghamshire Buckinghamshire County Council

Stocklake

AYLESBURY

HP20 1DP

Bury Bury Distict Council

Craig House

Bank Street

BURY

BL9 0BA

Calderdale Calderdale District Council

Wellesley Park

Highbroadwell

HALIFAX

HX2 0BA

Cambridgeshire Cambridgeshire County Council

Castle Court

Shire Hall

CAMBRIDGE

CB3 0AP

Camden London Borough of Camden

Willing House

356-364 Gray`s Inn Road

LONDON

WC1X 8BH

Cheshire Cheshire County Council

Commerce House

Hunter Street

CHESTER

CH1 1SR

Cleveland Cleveland County Council

Marton House

Borough Road

MIDDLESBROUGH

Cleveland

TS1 2HH

Clwyd Clwyd County Council

Shire Hall

MOLD

Clwyd

CR7 6NN

Cornwall Cornwall County Council

County Hall

Station Road

TRURO

TR1 3AU

Coventry City of Coventry

New Council Offices

Earl Street

COVENTRY

CV1 5RS

Croydon London Borough of Croydon

Taberner House

Park Lane

CROYDON

Surrey

CR9 2BA

Cumbria Cumbria County Council

"Geltsdale"

The Plains

Wetheral

CARLISLE

CA4 8LF

Derbyshire Derbyshire County Council

County Offices

MATLOCK

DE4 3AG

Devon Devon County Council

County Hall

Topsham Road

EXETER

EX2 4QR

Doncaster Doncaster District Council

PO Box No 70

Old Guildhall Yard off French Gate

DONCASTER

DN1 1RH

Dorset Dorset County Council

County Hall

DORCHESTER

DT1 1XJ

Dudley Dudley District Council

Ednam House

St James Road

DUDLEY

DY1 1HF

Durham Durham County Council

County Hall

DURHAM

DH1 5UG

Dyfed Dyfed County Council

3 Red Street

CARMARTHEN

Dyfed

Ealing London Borough of Ealing

Town Hall Annexe

New Broadway

LONDON

W5 2BY

East Sussex East Sussex County Council

PO Box 5

County Hall

St Anne`s Cresent

LEWES

BN7 1SW

Enfield London Borough of Enfield

Civic Centre

Silver Street

ENFIELD

Middlesex

EN1 3XL

Essex Essex County Council

Kensal House

77 Springfield Road

CHELMSFORD

CM2 6JG

Gateshead Gateshead District Council

Windmill Hills

GATESHEAD

NE8 1PJ

Gloucestershire Gloucestershire County Council

Bearland Wing

Shire Hall

GLOUCESTER

GL1 2TR

Greenwich London Borough of Greenwich

Peggy Middleton House

50 Woolwich New Road

LONDON

SE18 6HQ

Gwent Gwent County Council

County Hall

Croesyceiliog

CWMBRAN

Gwent

Gwynedd Gwynedd County Council

Council Offices

Maesincla

CAERNARVON

Gwynedd

LL55 1SH

Hackney London Borough of Hackney

205 Morning Lane

LONDON

E9 6LG

Hammersmith London Borough of Hammersmith

Old Town Hall

Fulham Broadway

LONDON

SW6

Hampshire Hampshire County Council

The Castle

WINCHESTER

SO23 8UQ

Haringey London Borough of Haringey

Tottenham Town Hall

Town Hall Approach Road

LONDON

N15 4RY

Harrow London Borough of Harrow

PO Box 7

Civic Centre

Station Road

HARROW

Middlesex

HA1 2UL

Havering London Borough of Havering

Mercury House

Mercury Gardens

ROMFORD

Essex

RM1 3DU

Hereford and Worcester Hereford and Worcestershire County Council

Farrier House

Farrier Street

WORCESTER

WR1 3EW

Hertfordshire Hertfordshire County Council

County Hall

HERTFORD

SG13 8DP

Hillingdon London Borough of Hillingdon

Council Offices

High Street

UXBRIDGE

Middlesex

UB8 1HA

Hounslow London Borough of Hounslow

Civic Centre

Lampton Road

HOUNSLOW

Middlesex

TW3 3DN

Humberside Humberside County Council

Prospect House

Prospect Street

KINGSTON-UPON-HULL

HU2 8PU

Isle of Wight Isle of Wight County Council

County Hall

NEWPORT

Isle of Wight

PO3 01UD

Islington London Borough of Islington

17 Islington Park Street

LONDON

N1 1QT

Kensington and Chelsea Royal Borough of Kensington and Chelsea

The Town Hall

Hornton Street

LONDON

W8 7NX

Kent Kent County Council

Springfield

MAIDSTONE

ME14 2LW

Kingston Upon Thames Royal Borough of Kingston Upon Thames

Eagle Wharf

36 A High Street

KINGSTON UPON THAMES

Surrey

KT1 1HR

Kirklees Kirklees District Council

Ramsden House

83 New Street

HUDDERSFIELD

HD1 2TP

Knowsley Knowsley District Council

Council Offices

Archway Road

Huyton

LIVERPOOL

L36 9UX

Lambeth London Borough of Lambeth

Blue Star House

234-244 Stockwell Road

LONDON

SW9 9SR

Lancashire Lancashire County Council

Duchy House

96 Lancaster Road

PRESTON

Pr1 8LL

Leeds Leeds District Council

110 Merrion Centre

LEEDS

LS2 8QA

Leicestershire Leicestershire County Council

County Hall

Glenfield

LEICESTER

LE3 8RL

Lewisham London Borough of Lewisham

Eros House

Brownhill Road

LONDON

SE6 2EG

Lincolnshire Lincolnshire County Council

County Offices

LINCOLN

LN1 1YI

Liverpool City of Liverpool

Hatton Gardens

LIVERPOOL

L3 2AW

City of London Council of the City of London

Milton Court

Moor Lane

LONDON

EC2Y 9BL

Manchester City of Manchester

Solway House

Aytoun Street

MANCHESTER

M1 3ET

Merton London Borough of Merton

116-118 Kingston Road

LONDON

SW19 1LY

Mid Glamorgan Mid Glamorgan County Council

County Offices

Greyfriars Road

CARDIFF

CF1 3LL

Newcastle Upon Tyne City of Newcastle

Civic Centre

NEWCASTLE UPON TYNE

NE1 8PA

Newham London Borough of Newham

99 The Grove

LONDON

E15 1HR

Norfolk Norfolk County Council

County Hall

Martineau Lane

NORWICH

NR1 2DH

Northamptonshire Northamptonshire County Council

Northampton House

NORTHAMPTON

NN1 2JE

Northumberland Northumberland County Council

Eldon House

Regent Centre

Regent Farm Road Gosforth

NEWCASTLE UPON TYNE

NE3 3NF

North Tyneside North Tyneside District Council

Citadel East

Killingworth

NEWCASTLE UPON TYNE

NE12 0YB

North Yorkshire North Yorkshire County Council

County Hall

NORTHALLERTON

DL7 8DD

Nottinghamshire Nottinghamshire County Council

County Hall

West Bridgford

NOTTINGHAM

NG2 7QP

Oldham Oldham District Council

Civic Centre

West Street

OLDHAM

OL1 1NZ

Oxfordshire Oxfordshire County Council

27 Park End Street

OXFORD

OX1 1HU

Powys Powys County Council

County Hall

LLANDRINDOD WELLS

Powys

Redbridge London Borough of Redbridge

17-23 Clements Road

ILFORD

Essex

IG1 1BL

Richmond Upon Thames Royal Borough of Richmond Upon Thames

Town Hall

RICHMOND UPON THAMES

Surrey

TW9 1TD

Rochdale Rochdale District Council

Dunsterville

Manchester Road

ROCHDALE

Rotherham Rochdale District Council

PO Box 64

Crinoline House

Effingham Square

ROTHERHAM

S65 1AW

Salford Salford District Council

Crompton House

100 Chorley Street

SWINTON

M27 2BP

Salop Salop County Council

The Shirehall

Abbey Foregate

SHREWSBURY

SY2 6NL

Sandwell Sandwell District Council

Municipal Buildings

Talbot Street

Oldbury

WARLEY

West Midlands

B69 2AE

Sefton Sefton District Council

Burlington House

Crosby Road North

LIVERPOOL

L22 0PS

Sheffield City of Sheffield

Redvers House

Union Street

SHEFFIELD

S1 2JQ

Solihull Solihull District Council

PO Box 32

The Council House

SOLIHULL

West Midlands

B91 3QY

Somerset Somerset County Council

County Hall

TAUNTON

Southwark London Borough of Southwark

Castle House

2 Walworth Road

LONDON

SE1 6SS

South Glamorgan South Glamorgan County Council

Municipal Offices

Greyfriars Road

CARDIFF

CF1 3JY

South Tyneside South Tyneside District Council

5 Hampden Street

SOUTH SHIELDS

NE33 4JR

St Helens St Helens District Council

Lincoln House

80 Corporation Street

ST HELENS

WA10 1UQ

Staffordshire Staffordshire County Council

69/70 a Foregate Street

STAFFORD

S16 2PY

Stockport Stockport District Council

Stopford House

Piccadilly

STOCKPORT

SK1 3XE

Suffolk Suffolk County Council

Milner House

Rope Walk

IPSWICH

IP4 2JN

Sunderland Sunderland District Council

Civic Centre

SUNDERLAND

SR2 7DN

Surrey Surrey County Council

Surrey House

34 Eden Street

KINGSTON UPON THAMES

KT1 1DW

Sutton London Borough of Sutton

Town Hall

WALLINGTON

Surrey

SM6 0NB

Tameside Tameside District Council

Mercian House

2 a/4 a Merican Way

ASHTON-UNDER-LYNE

OL6 7NY

Tower Hamlets London Borough of Tower Hamlets

Archer House

193-197 Bow Road

LONDON

E3 2SL

Trafford Trafford District Council

Birch House

Talbot Road

Old Trafford

MANCHESTER

M16 0GH

Wakefield Wakefield District Council

89 Northgate

WAKEFIELD

WF1 3DA

Waltham Forest London Borough of Waltham Forest

Municipal Offices

High Road

LONDON

E10 5QJ

Walsall Walsall District Council

Civic Centre

Darwall Street

WALSALL

West Midlands

WS1 1RG

Wandsworth London Borough of Wandsworth

Town Hall

Wandsworth High Street

LONDON

SW18 2PU

Warwickshire Warwickshire County Council

PO Box 48 Shire Hall

WARWICK

CV34 4RD

Westminster Council of the City of Westminster

PO Box 240

Westminster City Hall

5 Victoria Street

LONDON

SW1E 6QP

West Glamorgan West Glamorgan County Council

Princess House

Princess Way

SWANSEA

West Sussex West Sussex County Council

Grange Block

County Hall

Tower Street

CHICHESTER

PO19 1QT

Wigan Wigan District Council

Municipal Buildings

Hewlett Street

WIGAN

WN1 14D

Wirral Wirral District Council

Social Services Centre

Cleveland Street

BIRKENHEAD

L41 6BL

Wiltshire Wiltshire County Council

County Hall

Bythesea Road

TROWBRIDGE

Wolverhampton Wolverhampton District Council

Bankfield House

45 Waterloo Road

WOLVERHAMPTON

WV1 4RX

in Schottland:

(Mitteilungen sind an den "Director of Social Work" zu richten)

Borders Borders Regional Council

Social Work Department

St Dunstan`s

MELROSE

TD6 9RU

Central Central Regional Council

Social Work Department HQ

Langgarth

STIRLING

FK8 2HA

Dumfries and Galloway Dumfries and Galloway Regional Council

Social Work Department HQ

8 Gordon Street

DUMFRIES

DG1 1EQ

Fife Fife Regional Council

Social Work Department HQ

Flemington Road

GLENROTHES

Fife

KY7 5QG

Grampian Grampian Regional Council

Social Work Department HQ

Woodhill House

Ashgrove Road West

ABERDEEN

AB9 2LU

Highland Highland Regional Council

Social Work Department

Regional Buildings

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Präambel/Promulgationsklausel

DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS, IN DEM WUNSCH,

gemeinsame Bestimmungen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt aufzustellen,

HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Artikel 1

Dieses Übereinkommen ist auf Annahmen an Kindesstatt anzuwenden zwischen

einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat, oder Ehegatten, von denen jeder die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat, einerseits und

einem Kind andererseits, das am Tag des die Annahme an Kindesstatt betreffenden Antrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, sich noch nicht verheiratet, die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat.

Artikel 2

Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden, wenn

a)

die Annehmenden weder dieselbe Staatsangehörigkeit noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Vertragsstaat haben,

b)

der oder die Annehmenden und das Kind dieselbe Staatsangehörigkeit und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat haben, dem sie angehören,

c)

über die Annahme an Kindesstatt nicht von einer nach Artikel 3 zuständigen Behörde entschieden worden ist.

Artikel 3

Für die Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt sind zuständig

a)

die Behörden des Staates, in dem der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

b)

die Behörden des Staates, dem der Annehmende angehört, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, dem beide angehören.

Artikel 4

Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden haben, vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 1, auf die Voraussetzungen für die Annahme an Kindesstatt ihr innerstaatliches Recht anzuwenden.

Die auf Grund des gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Behörden haben jedoch alle Verbote der Annahme an Kindesstatt zu beachten, die das Heimatrecht des Annehmenden oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, ihr gemeinsames Heimatrecht enthält, sofern diese Verbote Gegenstand einer in Artikel 13 bezeichneten Erklärung sind.

Artikel 5

Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden haben, soweit es sich nicht um den Annehmenden, seine Familie oder seinen Ehegatten handelt, auf die Zustimmungs- und die Anhörungsrechte das Heimatrecht des Kindes anzuwenden.

Hat nach dem Heimatrecht des Kindes dieses oder ein Mitglied seiner Familie persönlich vor der Behörde zu erscheinen, die über die Annahme an Kindesstatt entscheidet, und hat die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Staat dieser Behörde, so soll, falls es angezeigt ist, im Weg der Rechtshilfe verfahren werden.

Artikel 6

Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden dürfen die Annahme an Kindesstatt nur bewilligen, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Sie haben zuvor mit Hilfe der hierzu berufenen örtlichen Behörden eine gründliche Ermittlung über den oder die Annehmenden, das Kind und seine Familie anzustellen. Soweit als möglich ist die Ermittlung unter Mitwirkung öffentlicher oder privater Organisationen durchzuführen, die auf dem Gebiet internationaler Annahmen an Kindesstatt ausgewiesen sind, und unter Heranziehung von Fürsorgern, die eine besondere Ausbildung erhalten haben oder eine besondere Erfahrung in Fragen der Annahme an Kindesstatt haben.

Die Behörden aller Vertragsstaaten haben unverzüglich jede erbetene Hilfe im Hinblick auf eine Annahme an Kindesstatt zu leisten, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist; zu diesem Zweck können die Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Behörden bezeichnen, die mit dem in Absatz 2 vorgesehenen Verkehr betraut sind.

Artikel 7

Für die Nichtigerklärung oder die Aufhebung einer Annahme an Kindesstatt, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, sind zuständig

a)

die Behörden des Vertragsstaates, in dem das angenommene Kind am Tag des Antrags auf Nichtigerklärung oder Aufhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

b)

die Behörden des Vertragsstaates, in dem der Annehmende am Tag des Antrags auf Nichtigerklärung oder Aufhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

c)

die Behörden des Staates, in dem über die Annahme an Kindesstatt entschieden worden ist.

a)

nach dem innerstaatlichen Recht der Behörde, die über die Annahme an Kindesstatt entschieden hat, oder

b)

nach dem Heimatrecht des Annehmenden oder der Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem über die Annahme an Kindesstatt entschieden worden ist, sofern die Nichtigkeit auf der Verletzung eines der in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Verbote beruht, oder

c)

nach dem Heimatrecht des angenommenen Kindes, sofern die Nichtigkeit auf dem Fehlen oder der Mangelhaftigkeit einer der von diesem Recht geforderten Zustimmungen beruht.

Artikel 8

Jede Annahme an Kindesstatt, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und über die eine nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde entschieden hat, wird ohne weiteres in allen Vertragsstaaten anerkannt.

Jede Nichtigerklärung und jede Aufhebung, die von einer nach Artikel 7 Absatz 1 zuständigen Behörde ausgesprochen worden sind, werden ohne weiteres in allen Vertragstaaten anerkannt.

Erheben sich in einem Vertragsstaat Einwände gegen die Anerkennung einer solchen Annahme an Kindesstatt oder einer der in Absatz 2 genannten Entscheidungen, so sind die Behörden dieses Staates bei der Beurteilung der Zuständigkeit der Behörde, die entschieden hat, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die diese Behörde ihre Zuständigkeit gestützt hat.

Artikel 9

Sobald eine nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde über eine Annahme an Kindesstatt entschieden hat, hat sie davon gegebenenfalls den anderen Staat zu benachrichtigen, dessen Behörden hierfür gleichfalls zuständig gewesen sind, sowie den Staat, dem das Kind angehört, und den Vertragsstaat, in dem das Kind geboren ist.

Sobald eine nach Artikel 7 Absatz 1 zuständige Behörde eine Annahme an Kindesstatt für nichtig erklärt oder aufgehoben hat, hat sie davon den Staat zu benachrichtigen, dessen Behörde über die Annahme an Kindesstatt entschieden hat, sowie den Staat, dem das Kind angehört, und den Vertragsstaat, in dem das Kind geboren ist.

Artikel 10

Im Sinn dieses Übereinkommens gelten ein Annehmender ebenso wie ein Kind, die staatenlos oder unbekannter Staatsangehörigkeit sind, als Angehörige des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Artikel 11

Gelten in dem Staat, dem der Annehmende oder das Kind angehört, mehrere rechtliche Ordnungen, so sind im Sinn dieses Übereinkommens mit den Verweisungen auf das innerstaatliche Recht und auf die Behörden des Staates, dem eine Person angehört, das Recht und die Behörden gemeint, die durch die in diesem Staat geltenden Vorschriften bestimmt werden; fehlen solche Vorschriften, so sind das Recht und die Behörden derjenigen rechtlichen Ordnung gemeint, mit der der Betroffene die engste Verbindung hat.

Artikel 12

Dieses Übereinkommen berührt nicht Bestimmungen anderer Übereinkommen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt, an die Vertragsstaaten im Zeitpunkt seines Inkrafttretens gebunden sind.

Artikel 13

Jeder Staat kann zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt eine Erklärung abgeben, mit der ein oder mehrere Verbote der Annahme an Kindesstatt bezeichnet werden, die sein innerstaatliches Recht enthält und die sich beziehen auf

a)

das Vorhandensein von Nachkommen des oder der Annehmenden,

b)

den Umstand, daß die Annahme an Kindesstatt von einer Person allein beantragt wird,

c)

die Blutsverwandschaft zwischen einem Annehmenden und dem Kind,

d)

das Bestehen einer früheren Annahme des Kindes durch andere Personen,

e)

das Erfordernis eines Altersunterschiedes zwischen dem oder den Annehmenden und dem Kind,

f)

die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters des oder der Annehmenden und des Kindes,

g)

den Umstand, daß das Kind nicht bei dem oder den Annehmenden lebt.

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat kann eine Erklärung abgeben, mit der die Personen bezeichnet werden, die als seine Staatsangehörigen im Sinn dieses Übereinkommens anzusehen sind.

Eine solche Erklärung sowie ihre Änderung oder ihre Zurücknahme sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.

Die Erklärung, ihre Änderung oder ihre Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 genannten Anzeige wirksam.

Artikel 15

Von den Bestimmungen dieses Übereinkommens darf in den Vertragsstaaten nur abgewichen werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.

Artikel 16

Jeder Vertragsstaat hat die Behörden zu bezeichnen, die zuständig sind für

a)

die Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt im Sinn des Artikels 3 Absatz 1,

b)

den in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verkehr, wenn er von der in Artikel 6 Absatz 3 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht,

c)

die Nichtigerklärung oder die Aufhebung einer Annahme an Kindesstatt nach Artikel 7,

d)

die Entgegennahme der Benachrichtigungen nach Artikel 9.

Artikel 17

Jeder Vertragsstaat hat, zur Anwendung des Artikels 5, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechtes über die Zustimmungs- und die Anhörungsrechte mitzuteilen.

Jeder Staat, der eine Erklärung im Sinn des Artikels 13 abgibt, hat dem genannten Ministerium die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechtes über die in seiner Erklärung bezeichneten Verbote mitzuteilen.

Jeder Vertragsstaat hat dem genannten Ministerium die späteren Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuteilen, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird.

Artikel 18

Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Artikel 19

Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.

Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Artikel 20

Jeder bei der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es nach Artikel 19 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.

Das Übereinkommen tritt für einen solchen Staat nur in Kraft, sofern nicht ein Staat, der das Übereinkommen vor dieser Hinterlegung ratifiziert hat, innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande ihm den Beitritt angezeigt hat, durch eine an dieses Ministerium gerichtete Anzeige Widerspruch erhebt.

Wird kein Widerspruch erhoben, so tritt das Übereinkommen für den beitretenden Staat am ersten Tag des Monat in Kraft, der dem Ende der zuletzt ablaufenden Frist des Absatzes 2 folgt.

Artikel 21

Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Gebiete ausgedehnt wird, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.

Später kann das Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Anzeige ausgedehnt werden.

Das Übereinkommen tritt für die Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 genannten Anzeige in Kraft.

Artikel 22

Jeder Staat kann sich spätestens bei der Ratifizierung oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, die Annahmen an Kindesstatt nicht anzuerkennen, über die die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zuständigen Behörden entschieden haben, wenn das Kind am Tag des die Annahme betreffenden Antrags den gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Gebiet hatte und nicht dem Staat angehörte, dessen Behörden über die Annahme entschieden haben. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Ebenso kann jeder Vertragsstaat, wenn er eine Ausdehnung des Übereinkommens nach Artikel 21 anzeigt, gleichzeitig diesen Vorbehalt für alle oder einzelne Gebiete erklären, auf die sich die Ausdehnung erstreckt.

Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.

Die Wirkung des Vorbehalts erlischt am sechzigsten Tag nach der in Absatz 3 genannten Anzeige.

Artikel 23

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.

Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend jeweils um fünf Jahre.

Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor die jeweilige Zeit von fünf Jahren endet, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.

Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.

Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie angezeigt hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Artikel 24

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zeigt den in Artikel 18 bezeichneten Staaten und den Staaten, die nach Artikel 20 beigetreten sind, an

a)

die Erklärungen und die Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 13,

b)

die Erklärungen, die Änderungen und die Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 14,

c)

die Bezeichnungen von Behörden nach Artikel 16,

d)

die gesetzlichen Bestimmung und ihre Änderungen nach Artikel 17,

e)

die Unterzeichnungen und die Ratifikationen nach Artikel 18,

f)

den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt,

g)

die Beitritte nach Artikel 20 und den Tag, an dem sie wirksam werden,

h)

die Ausdehnungen nach Artikel 21 und den Tag, an dem sie wirksam werden,

i)

die Vorbehalte und die Zurücknahmen von Vorbehalten nach Artikel 22,

j)

die Kündigungen nach Artikel 23 Absatz 3.

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag, am 15. November 1965 in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Wortlaute in gleicher Weise maßgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.

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