ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE BEHÖRDLICHE ZUSTÄNDIGKEIT, DAS ANZUWENDENDE RECHT UND DIE ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DER ANNAHME AN KINDESSTATT
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages sowie die Erklärung nach Artikel 13 wird genehmigt.
Ratifikationstext
Der Bundespräsident der Republik Österreich gibt hiemit die in Artikel 13 des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt vorgesehene Erklärung hinsichtlich der in lit. d, e und f dieses Artikels angeführten Verbote der Annahme an Kindesstatt ab.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. Oktober 1968 hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem
Artikel 19 erster Absatz am 23. Oktober 1978 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen der Regierung der Niederlande wurde das Übereinkommen auch von der Schweiz und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ratifiziert. Diese beiden Staaten haben anläßlich der Ratifikation folgende Vorbehalte erklärt bzw. sonstige Erklärungen oder Mitteilungen abgegeben:
Schweiz:
I. Vorbehalt und Erklärung
Vorbehalt
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, die Annahme an Kindesstatt nicht anzuerkennen, über welche die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zuständigen Behörden entschieden haben, wenn das Kind am Tage des die Annahme betreffenden Antrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte und nicht dem Staat angehörte, dessen Behörden über die Annahme entschieden haben.
Erklärung
Die Schweiz gibt, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 2, 13 Absatz 1 Buchstabe e, f und g und 17 Absatz 2 des Übereinkommens, die Erklärung ab, daß die Adoptionsverbote gemäß den Artikeln 264, 264a und 265 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vorbehalten bleiben. Der Wortlaut dieser Bestimmungen wird hier beigelegt.
Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e des Übereinkommens:
```
Art. 265
```
IV. Alter und Zustimmung des Kindes 1 Das Kind muß wenigstens
sechzehn Jahre jünger sein als
die Adoptiveltern.
2 ...
3 ...
```
Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f des Übereinkommens:
```
```
Art. 264 a
```
II. Gemeinschaftliche Adoption 1 ...
2 Die Ehegatten müssen fünf
Jahre verheiratet sein oder das
fünfunddreißigste Altersjahr
zurückgelegt haben.
3 Ein Ehegatte darf jedoch
das Kind des andern adoptieren,
wenn er zwei Jahre verheiratet
gewesen ist oder das
fünfunddreißigste Altersjahr
zurückgelegt hat.
```
Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g des Übereinkommens:
```
```
Art. 264
```
A. Adoption Unmündiger Ein Kind darf adoptiert
werden, wenn ihm die künftigen
Adoptiveltern während
wenigstens zwei Jahren Pflege
und Erziehung erwiesen haben
und nach den gesamten Umständen
zu erwarten ist, die Begründung
eines ehelichen
Kindesverhältnisses diene
seinem Wohle, ohne andere
Kinder der Adoptiveltern in
unbilliger Weise
zurückzusetzen.
II. Mitteilung gemäß Artikel 16 des Übereinkommens
Um eine Adoption gemäß Artikel 3 Absatz 1 auszusprechen, sind die Behörden jenes Kantons zuständig, in dem die Adoptiveltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Im Falle von Schweizern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz haben, sind die Behörden des Heimatkantons zuständig. In den einzelnen Kantonen wurden die folgenden Behörden als zuständig bezeichnet:
Zürich: Bezirksrat
Bern: Justizdirektion
Luzern: Regierungsstatthalter
Uri: Justizdirektion
Schwyz: Departement des Innern
Obwalden: Regierungsrat
Nidwalden: Kantonsgerichtspräsident
Glarus: Regierungsrat
Zug: Direktion des Innern
Freiburg: Justizdepartement
Solothurn: Justizdepartement
Basel-Stadt: Justizdepartement
Basel-Land: Justizdirektion
Schaffhausen: Gemeindedirektion
Appenzell A. Rh.: Regierungsrat
Appenzell I. Rh.: Standeskommission
St. Gallen: Bezirksamman
Graubünden: Bezirksgerichtsausschuß
Aargau: Departement des Innern
Thurgau: Regierungsrat
Tessin: Staatsrat (Consiglio di Stato)
Waadt: Departement de Justice et de Police
Wallis: Staatsrat
Neuenburg: Tribunal cantonal
Genf: Cour de justice civile
Amtshilfeersuchen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens sind unmittelbar an die oben genannten kantonalen Behörden zu richten. Diese Behörden sind auch zuständig, um Amtshilfeersuchen zu stellen.
Die Klage auf Anfechtung (Nichtigerklärung) einer Adoption gemäß Artikel 7 des Übereinkommens ist beim zuständigen Zivilrichter anzubringen. Gemäß schweizerischem Recht ist es Sache jedes Kantons, den zuständigen Richter zu bezeichnen (Art. 64 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung; Art. 269 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Der zuständige kantonale Richter ist der Zivilprozeßordnung oder dem Gesetz über die Gerichtsorganisation des betreffenden Kantons zu entnehmen; in der Regel handelt es sich in erster Instanz um das Bezirksgericht.
Mitteilungen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens sind an die Justizabteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements in Bern zu richten.
III. Mitteilung gemäß Artikel 7 des Übereinkommens
Nach schweizerischem Recht sind für eine Adoption die folgenden Zustimmungserklärungen erforderlich:
die Zustimmung des Kindes, sofern es urteilsfähig ist (Art. 265 Abs. 2 ZGB);
die Zustimmung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde, sofern das Kind bevormundet ist (Art. 265 Abs. 3 ZGB);
die Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes. Diese Zustimmung ist bei der Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken. Sie ist gültig, selbst wenn die künftigen Adoptiveltern nicht genannt oder nicht bestimmt sind (Art. 265a ZGB).
wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist,
er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat (Art. 265c ZGB).
Vereinigtes Königreich:
Artikel 13
Gemäß den Artikeln 13 und 17 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt
In England, Wales und Schottland:
diese Person ist nicht verheiratet oder
diese Person ist verheiratet und das Gericht ist davon überzeugt, daß:
sein Ehegatte nicht aufgefunden werden kann oder
ii) die Ehegatten getrennt sind und getrennt leben und die Trennung als dauernde angesehen wird oder
der andere natürliche Elternteil gestorben ist oder nicht aufgefunden werden kann oder
ein anderer Grund vorliegt, der die Ausschließung des anderen natürlichen Elternteils rechtfertigt.
der Annehmende oder jeder der beiden Annehmenden muß das 21. Lebensjahr vollendt haben;
das anzunehmende Kind muß weniger als 18 Jahre alt sein.
In Nordirland:
Nach den Artikeln 1 Absatz 2 und 4 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) ("Adoption Act (Nordirland) 1967") darf eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt auf Antrag einer Person nur getroffen
diese Person nicht verheiratet ist, oder
ii) diese Person verheiratet ist und entweder sein Ehegatte seine Zustimmung zur Entscheidung gegeben hat oder das Gericht aus einem der in Buchstabe b unten genannten Gründe von der Zustimmung des Ehegatten befreit.
Das Gericht kann von der Zustimmung des Ehegatten einer Person, die eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt beantragt, befreien, wenn es davon überzeugt ist, daß die Person, deren Zustimmung Gegenstand einer Befreiung ist, nicht aufgefunden werden kann oder unfähig ist, seine Zustimmung zu geben, oder daß die Ehegatten getrennt sind und getrennt leben und die Trennung als dauernde angesehen wird.
Nach dem Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) darf eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt bezüglich eines Kindes weiblichen Geschlechtes zugunsten eines einzigen Antragstellers männlichen Geschlechtes nur getroffen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß besondere Gründe vorliegen, die die Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt als außergwöhnliche Maßnahme rechtfertigen.
Im Fall eines einzigen Antragstellers, der nicht ein Elternteil des Kindes ist:
wenn er mit dem Kind verwandt ist, muß er das 21. Lebensjahr vollendet haben;
ii) andernfalls muß der Antragsteller das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Im Fall eines gemeinsamen Antrags, wenn weder der eine noch der andere Ehegatte ein Elternteil des Kindes ist:
wenn einer der Antragsteller mit dem Kind verwandt ist, ist der Buchstabe a (i) anzuwenden und der Ehegatte muß gleichfalls das 21. Lebensjahr vollendet haben;
ii) andernfalls muß der eine der Antragsteller den Erfordernissen des Buchstaben a (ii) entsprechen und der Ehegatte muß das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Das anzunehmende Kind muß weniger als 18 Jahre alt sein. "Verwandt sein" mit dem Kind bedeutet, ein Großelternteil, ein Bruder, eine Schwester, ein Onkel oder eine Tante sein, sei es durch vollbürtige oder halbbürtige Abstammung oder durch Schwägerschaft, und schließt ein:
wenn eine die Annahme an Kindesstatt bewilligende Entscheidung bezüglich des Kindes oder jeder anderen Person nach dem Gesetz von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) oder dem Gesetz von 1950 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) ("Adoption of Children Act (Nordirland) 1950") getroffen worden ist, oder nach jeder durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschrift, oder an einem anderen Ort getroffen worden ist, sei es in Großbritannien, auf der Insel Man oder auf den Kanalinseln, jede Person, die mit diesem Kind im Sinn der vorstehenden Begriffsbestimmung verwandt ist, wenn das angenommene Kind das in der Ehe geborene Kind des Annehmenden war;
wenn das Kind unehelich ist, der Vater des Kindes und jede andere Person, die mit dem Kind im Sinn der vorstehenden Begriffsbestimmung verwandt wäre, wenn das Kind das eheliche Kind seiner Mutter und seines Vaters wäre.
Artikel 14
Gemäß dem Artikel 14 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte
Artikel 16
Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe a des Übereinkommens bezeichnet
In England und Wales: den High Court of Justice;
In Schottland: den Court of Session;
In Nordirland: den High Court of Justice.
Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe b des Übereinkommens bezeichnet
In England und Wales: den "council of a county" (das ist etwas anderes als ein "metropolitan county"), einen "metropolitan district", einen "London borough" oder den "Common Council of the City of London";
In Schottland: "a regional or islands council" (ein Rat für eine Region oder eine Insel);
In Nordirland: einen "Health and Social Services Board" (Gesundheits- und Sozialdienste).
Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe c des Übereinkommens bezeichnet
Gemäß dem Artikel 16 Buchstabe d des Übereinkommens bezeichnet
Artikel 17
Gemäß dem Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, daß im Sinn des Artikels 5 die Bestimmungen seines die Zustimmungen und Anhörungen betreffenden innerstaatlichen Rechtes die folgenden sind.
In England, Wales und Schottland:
(1) Nach dem Artikel 12 des Kindergesetzes 1975 ("Children Act"):
Eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt darf nur getroffen werden, wenn bezüglich jedes Elternteils oder Vormunds des Kindes das Gericht davon überzeugt ist, daß:
der Elternteil oder der Vormund frei und in vollem Bewußtsein der Sache seine bedingungslose Zustimmung zur Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt gegeben hat (daß er die Wesenheit der Antragsteller kennt oder nicht kennt), oder
daß die Zustimmung des Elternteils oder des Vormundes zur Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt Gegenstand einer Befreiung aus einem der unten unter Punkt ii genannten Gründe sein sollte.
ii) Die im Punkt 1.i.b. oben genannten Gründe sind, daß der Elternteil oder der Vormund:
nicht aufgefunden werden kann oder unfähig ist, seine Zustimmung zu geben;
sich unvernünftigerweise weigert, seine Zustimmung zu geben;
es beharrlich und ohne gültigen Grund unterlassen hat, seine Pflichten als Elternteil gegenüber dem Kind zu erfüllen;
das Kind im Stich gelassen oder vernachlässigt hat;
dem Kind regelmäßig eine schlechte Behandlung hat zuteil werden lassen;
das Kind schwer mißhandelt hat und (als Folge dieser schlechten Behandlung oder aus anderen Gründen) die Rückkehr des Kindes in den Haushalt des Elternteils oder des Vormundes unwahrscheinlich ist.
eine Person, die gemäß den Gesetzen von 1886 und 1925 über die Vormundschaft über Kinder ("Guardianship of Infants Acts") oder dem Gesetz von 1971 über die Vormundschaft über Minderjährige ("Guardianship of Minors Act") urkundlich oder letztwillig oder durch ein zuständiges Gericht zum Vormund ernannt worden ist, und
schließt, was die Annahme eines unehelichen Kindes betrifft, den Vater ein, wenn er die Pflege und Erziehung des Kindes gemäß einer Entscheidung nach dem Artikel 9 des Gesetzes von 1971 über die Vormundschaft von Minderjährigen oder nach dem Artikel 2 des Gesetzes von 1930 über die unehelichen Kinder (Schottland) hat.
(2) Nach dem Artikel 3 des Kindergesetzes von 1975:
Das Gericht hat möglichst die Wünsche und Gefühle des Kindes bezüglich der Annahme an Kindesstatt zu erforschen und sie unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Verstandeskraft angemessen zu beachten.
Darüber hinaus, aber allein in Schottland:
Eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt darf bezüglich eines minderjährigen Kindes nur mit der Zustimmung des Minderjährigen geben werden; in dem Fall der Überzeugung des Gerichtes davon, daß der Minderjährige unfähig ist, der Entscheidung seine Zustimmung zu geben, kann es die Befreiung von dieser Zustimmung erteilen.
(Ein minderjähriges Kind ist in Schottland ein Junge im Alter von 14 Jahren oder mehr, der aber noch nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat, oder ein Mädchen im alter von 12 Jahren oder mehr, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.)
In Nordirland:
(1) Nach dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland) darf eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt nur getroffen werden, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß alle Personen, deren Zustimmung erforderlich und nicht Gegenstand einer Befreiung geworden ist, zugestimmt haben und das Wesen und die Wirkungen der Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt, bezüglich deren ein Antrag gestellt worden ist, verstehen, besonders daß jeder Elternteil versteht, die Wirkung der Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt werde dauernd sein und ihn seiner Rechte als Elternteil berauben.
(2) Nach dem Artikel 4 des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland):
Eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt darf nur mit der Zustimmung jeder Person getroffen werden, die ein Elternteil oder ein Vormund des Kindes ist;
ii) Die im Punkt i genannte Zustimmung kann entweder vor oder nach der Einbringung des Antrags auf Entscheidung gegeben werden, und zwar:
sei es in allgemeiner Weise, was die Annahme an Kindesstatt des Kindes betrifft, oder ausschließlich bezüglich der Annahme des Kindes durch eine bestimmte Person; und
sei es in unbedingter Weise oder unter Bedingungen, die die religiösen Überzeugungen betreffen, in denen das Kind aufgezogen werden soll.
(3) Nach dem Artikel 5 des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland):
Das Gericht kann von jeder im Punkt 2 vorgesehenen Zustimmung befreien, wenn es davon überzeugt ist, daß die Person, deren Zustimmung Gegenstand einer Befreiung sein soll:
das Kind im Stich gelassen, vernachlässigt oder ihm fortgesetzt eine schlechte Behandlung hat zuteil werden lassen oder
nicht aufgefunden werden kann oder unfähig ist, ihre Zustimmung zu geben oder
es beharrlich und ohne gültigen Grund unterlassen hat, seine Pflichten als Elternteil oder Vormund gegenüber dem Kind zu erfüllen, oder
sich unvernüftigerweise weigert, ihre Zustimmung zu geben, oder
in jedem anderen Fall, wenn es sich um eine Person handelt, deren Zustimmung nach Ansicht des Gerichtes Gegenstand einer Befreiung sein sollte;
ii) Zieht eine Person, die ihre Zustimmung zur Entscheidung
"Vormund" bedeutet eine Person, die auf Grund des Gesetzes von 1886 über die Vormundschaft über Minderjährige urkundlich oder letztwillig oder durch ein zuständiges Gericht zum Vormund ernannt worden ist.
(4) Nach dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes von 1967 über die Annahme an Kindesstatt (Nordirland):
Bevor es eine Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt trifft, muß das Gericht davon überzeugt sein, daß die Entscheidung, wenn sie getroffen ist, dem Wohl des Kindes dienen wird, wobei es seine angemessene Aufmerksamkeit den Wünschen des Kindes zu widmen hat; dabei sind das Alter und die Verstandeskraft des Kindes zu berücksichtigen.
Für die in Artikel 6 zweiter Absatz des Übereinkommens vorgesehenen Mitteilungen sind im Vereinigten Königreich folgende Behörden zuständig:
in England und Wales:
(Mitteilungen sind an den "Director of Social Services" zu richten)
Avon Avon County Council
PO Box No 30
Avon House North
St James Barton
BRISTOL
BS99 7NB
Barking London Borough of Barking
Dagenham Civic Centre
DAGENHAM
Essex
RM10 7BY
Barnsley Barnsley District Council
Regent House
Regent Street
BARNSLEY
Yorkshire
S70 2DU
Barnet London Borough of Barnet
Winston House
Dollis Park
LONDON
N3 1HB
Bedfordshire Bedfordshire County Council
County Hall
Cauldwell Street
BEDFORD
MK 42 9AD
Berkshire Berkshire County Council
Abbey Mill House
Abbey Square
READING
RG1 3BH
Bexley London Borough of Bexley
Civic Offices
Broadway
BEXLEYHEATH
Kent
DA6 7LB
Birmingham City of Birmingham
Snow Hill House
10-15 Livery Street
BIRMINGHAM
B3 2PE
Bolton Bolton District Council
Marsden House
Deansgate
BOLTON
BL1 1BE
Bradford City of Bradford
Provincial House
Tyrrel Street
BRADFORD
BD1 1NP
Brent London Borough of Brent
Brent House
High Road
WEMBLEY
Middlesex
HA9 6BT
Bromley London Borough of Bromley
Sherman House
Sherman Road
BROMLEY
Kent
BR1 3TH
Buckinghamshire Buckinghamshire County Council
Stocklake
AYLESBURY
HP20 1DP
Bury Bury Distict Council
Craig House
Bank Street
BURY
BL9 0BA
Calderdale Calderdale District Council
Wellesley Park
Highbroadwell
HALIFAX
HX2 0BA
Cambridgeshire Cambridgeshire County Council
Castle Court
Shire Hall
CAMBRIDGE
CB3 0AP
Camden London Borough of Camden
Willing House
356-364 Gray`s Inn Road
LONDON
WC1X 8BH
Cheshire Cheshire County Council
Commerce House
Hunter Street
CHESTER
CH1 1SR
Cleveland Cleveland County Council
Marton House
Borough Road
MIDDLESBROUGH
Cleveland
TS1 2HH
Clwyd Clwyd County Council
Shire Hall
MOLD
Clwyd
CR7 6NN
Cornwall Cornwall County Council
County Hall
Station Road
TRURO
TR1 3AU
Coventry City of Coventry
New Council Offices
Earl Street
COVENTRY
CV1 5RS
Croydon London Borough of Croydon
Taberner House
Park Lane
CROYDON
Surrey
CR9 2BA
Cumbria Cumbria County Council
"Geltsdale"
The Plains
Wetheral
CARLISLE
CA4 8LF
Derbyshire Derbyshire County Council
County Offices
MATLOCK
DE4 3AG
Devon Devon County Council
County Hall
Topsham Road
EXETER
EX2 4QR
Doncaster Doncaster District Council
PO Box No 70
Old Guildhall Yard off French Gate
DONCASTER
DN1 1RH
Dorset Dorset County Council
County Hall
DORCHESTER
DT1 1XJ
Dudley Dudley District Council
Ednam House
St James Road
DUDLEY
DY1 1HF
Durham Durham County Council
County Hall
DURHAM
DH1 5UG
Dyfed Dyfed County Council
3 Red Street
CARMARTHEN
Dyfed
Ealing London Borough of Ealing
Town Hall Annexe
New Broadway
LONDON
W5 2BY
East Sussex East Sussex County Council
PO Box 5
County Hall
St Anne`s Cresent
LEWES
BN7 1SW
Enfield London Borough of Enfield
Civic Centre
Silver Street
ENFIELD
Middlesex
EN1 3XL
Essex Essex County Council
Kensal House
77 Springfield Road
CHELMSFORD
CM2 6JG
Gateshead Gateshead District Council
Windmill Hills
GATESHEAD
NE8 1PJ
Gloucestershire Gloucestershire County Council
Bearland Wing
Shire Hall
GLOUCESTER
GL1 2TR
Greenwich London Borough of Greenwich
Peggy Middleton House
50 Woolwich New Road
LONDON
SE18 6HQ
Gwent Gwent County Council
County Hall
Croesyceiliog
CWMBRAN
Gwent
Gwynedd Gwynedd County Council
Council Offices
Maesincla
CAERNARVON
Gwynedd
LL55 1SH
Hackney London Borough of Hackney
205 Morning Lane
LONDON
E9 6LG
Hammersmith London Borough of Hammersmith
Old Town Hall
Fulham Broadway
LONDON
SW6
Hampshire Hampshire County Council
The Castle
WINCHESTER
SO23 8UQ
Haringey London Borough of Haringey
Tottenham Town Hall
Town Hall Approach Road
LONDON
N15 4RY
Harrow London Borough of Harrow
PO Box 7
Civic Centre
Station Road
HARROW
Middlesex
HA1 2UL
Havering London Borough of Havering
Mercury House
Mercury Gardens
ROMFORD
Essex
RM1 3DU
Hereford and Worcester Hereford and Worcestershire County Council
Farrier House
Farrier Street
WORCESTER
WR1 3EW
Hertfordshire Hertfordshire County Council
County Hall
HERTFORD
SG13 8DP
Hillingdon London Borough of Hillingdon
Council Offices
High Street
UXBRIDGE
Middlesex
UB8 1HA
Hounslow London Borough of Hounslow
Civic Centre
Lampton Road
HOUNSLOW
Middlesex
TW3 3DN
Humberside Humberside County Council
Prospect House
Prospect Street
KINGSTON-UPON-HULL
HU2 8PU
Isle of Wight Isle of Wight County Council
County Hall
NEWPORT
Isle of Wight
PO3 01UD
Islington London Borough of Islington
17 Islington Park Street
LONDON
N1 1QT
Kensington and Chelsea Royal Borough of Kensington and Chelsea
The Town Hall
Hornton Street
LONDON
W8 7NX
Kent Kent County Council
Springfield
MAIDSTONE
ME14 2LW
Kingston Upon Thames Royal Borough of Kingston Upon Thames
Eagle Wharf
36 A High Street
KINGSTON UPON THAMES
Surrey
KT1 1HR
Kirklees Kirklees District Council
Ramsden House
83 New Street
HUDDERSFIELD
HD1 2TP
Knowsley Knowsley District Council
Council Offices
Archway Road
Huyton
LIVERPOOL
L36 9UX
Lambeth London Borough of Lambeth
Blue Star House
234-244 Stockwell Road
LONDON
SW9 9SR
Lancashire Lancashire County Council
Duchy House
96 Lancaster Road
PRESTON
Pr1 8LL
Leeds Leeds District Council
110 Merrion Centre
LEEDS
LS2 8QA
Leicestershire Leicestershire County Council
County Hall
Glenfield
LEICESTER
LE3 8RL
Lewisham London Borough of Lewisham
Eros House
Brownhill Road
LONDON
SE6 2EG
Lincolnshire Lincolnshire County Council
County Offices
LINCOLN
LN1 1YI
Liverpool City of Liverpool
Hatton Gardens
LIVERPOOL
L3 2AW
City of London Council of the City of London
Milton Court
Moor Lane
LONDON
EC2Y 9BL
Manchester City of Manchester
Solway House
Aytoun Street
MANCHESTER
M1 3ET
Merton London Borough of Merton
116-118 Kingston Road
LONDON
SW19 1LY
Mid Glamorgan Mid Glamorgan County Council
County Offices
Greyfriars Road
CARDIFF
CF1 3LL
Newcastle Upon Tyne City of Newcastle
Civic Centre
NEWCASTLE UPON TYNE
NE1 8PA
Newham London Borough of Newham
99 The Grove
LONDON
E15 1HR
Norfolk Norfolk County Council
County Hall
Martineau Lane
NORWICH
NR1 2DH
Northamptonshire Northamptonshire County Council
Northampton House
NORTHAMPTON
NN1 2JE
Northumberland Northumberland County Council
Eldon House
Regent Centre
Regent Farm Road Gosforth
NEWCASTLE UPON TYNE
NE3 3NF
North Tyneside North Tyneside District Council
Citadel East
Killingworth
NEWCASTLE UPON TYNE
NE12 0YB
North Yorkshire North Yorkshire County Council
County Hall
NORTHALLERTON
DL7 8DD
Nottinghamshire Nottinghamshire County Council
County Hall
West Bridgford
NOTTINGHAM
NG2 7QP
Oldham Oldham District Council
Civic Centre
West Street
OLDHAM
OL1 1NZ
Oxfordshire Oxfordshire County Council
27 Park End Street
OXFORD
OX1 1HU
Powys Powys County Council
County Hall
LLANDRINDOD WELLS
Powys
Redbridge London Borough of Redbridge
17-23 Clements Road
ILFORD
Essex
IG1 1BL
Richmond Upon Thames Royal Borough of Richmond Upon Thames
Town Hall
RICHMOND UPON THAMES
Surrey
TW9 1TD
Rochdale Rochdale District Council
Dunsterville
Manchester Road
ROCHDALE
Rotherham Rochdale District Council
PO Box 64
Crinoline House
Effingham Square
ROTHERHAM
S65 1AW
Salford Salford District Council
Crompton House
100 Chorley Street
SWINTON
M27 2BP
Salop Salop County Council
The Shirehall
Abbey Foregate
SHREWSBURY
SY2 6NL
Sandwell Sandwell District Council
Municipal Buildings
Talbot Street
Oldbury
WARLEY
West Midlands
B69 2AE
Sefton Sefton District Council
Burlington House
Crosby Road North
LIVERPOOL
L22 0PS
Sheffield City of Sheffield
Redvers House
Union Street
SHEFFIELD
S1 2JQ
Solihull Solihull District Council
PO Box 32
The Council House
SOLIHULL
West Midlands
B91 3QY
Somerset Somerset County Council
County Hall
TAUNTON
Southwark London Borough of Southwark
Castle House
2 Walworth Road
LONDON
SE1 6SS
South Glamorgan South Glamorgan County Council
Municipal Offices
Greyfriars Road
CARDIFF
CF1 3JY
South Tyneside South Tyneside District Council
5 Hampden Street
SOUTH SHIELDS
NE33 4JR
St Helens St Helens District Council
Lincoln House
80 Corporation Street
ST HELENS
WA10 1UQ
Staffordshire Staffordshire County Council
69/70 a Foregate Street
STAFFORD
S16 2PY
Stockport Stockport District Council
Stopford House
Piccadilly
STOCKPORT
SK1 3XE
Suffolk Suffolk County Council
Milner House
Rope Walk
IPSWICH
IP4 2JN
Sunderland Sunderland District Council
Civic Centre
SUNDERLAND
SR2 7DN
Surrey Surrey County Council
Surrey House
34 Eden Street
KINGSTON UPON THAMES
KT1 1DW
Sutton London Borough of Sutton
Town Hall
WALLINGTON
Surrey
SM6 0NB
Tameside Tameside District Council
Mercian House
2 a/4 a Merican Way
ASHTON-UNDER-LYNE
OL6 7NY
Tower Hamlets London Borough of Tower Hamlets
Archer House
193-197 Bow Road
LONDON
E3 2SL
Trafford Trafford District Council
Birch House
Talbot Road
Old Trafford
MANCHESTER
M16 0GH
Wakefield Wakefield District Council
89 Northgate
WAKEFIELD
WF1 3DA
Waltham Forest London Borough of Waltham Forest
Municipal Offices
High Road
LONDON
E10 5QJ
Walsall Walsall District Council
Civic Centre
Darwall Street
WALSALL
West Midlands
WS1 1RG
Wandsworth London Borough of Wandsworth
Town Hall
Wandsworth High Street
LONDON
SW18 2PU
Warwickshire Warwickshire County Council
PO Box 48 Shire Hall
WARWICK
CV34 4RD
Westminster Council of the City of Westminster
PO Box 240
Westminster City Hall
5 Victoria Street
LONDON
SW1E 6QP
West Glamorgan West Glamorgan County Council
Princess House
Princess Way
SWANSEA
West Sussex West Sussex County Council
Grange Block
County Hall
Tower Street
CHICHESTER
PO19 1QT
Wigan Wigan District Council
Municipal Buildings
Hewlett Street
WIGAN
WN1 14D
Wirral Wirral District Council
Social Services Centre
Cleveland Street
BIRKENHEAD
L41 6BL
Wiltshire Wiltshire County Council
County Hall
Bythesea Road
TROWBRIDGE
Wolverhampton Wolverhampton District Council
Bankfield House
45 Waterloo Road
WOLVERHAMPTON
WV1 4RX
in Schottland:
(Mitteilungen sind an den "Director of Social Work" zu richten)
Borders Borders Regional Council
Social Work Department
St Dunstan`s
MELROSE
TD6 9RU
Central Central Regional Council
Social Work Department HQ
Langgarth
STIRLING
FK8 2HA
Dumfries and Galloway Dumfries and Galloway Regional Council
Social Work Department HQ
8 Gordon Street
DUMFRIES
DG1 1EQ
Fife Fife Regional Council
Social Work Department HQ
Flemington Road
GLENROTHES
Fife
KY7 5QG
Grampian Grampian Regional Council
Social Work Department HQ
Woodhill House
Ashgrove Road West
ABERDEEN
AB9 2LU
Highland Highland Regional Council
Social Work Department
Regional Buildings
Glenurquhart Road
INVERNESS
IV3 5NX
Lothian Lothian Regional Council
Social Work Department HQ
Shrubhill House
Schrub Place
EDINBURGH
EH7 4PD
Orkney Orkney Islands Council
Social Work Department
Mounthoolie Lane
KIRKWALL
Orkney
KW15 1HW
Shetland Shetland Islands Council
Social Work Department HQ
64 St Olaf Street
LERWICK
Shetland
ZE1 0ES
Strathclyde Strathclyde Regional Council
Social Work Department
McIver House
51 Cadogan Street
GLASGOW
G2 7QB
Tayside Tayside Regional Council
Social Work Department HQ
Tayside House
28 Crichton Street
DUNDEE
DD1 3RN
Western Isles Western Isles Islands Council
Social Work Department HQ
Rosebank
52 Church Street
STORNOWAY
Isle of Lewis
PA87 2BW
in Nordirland:
(Mitteilungen sind an den "Director of Social Services" zu richten)
Eastern Eastern Health and Social Services Board
65 University Street
BELFAST
BT7 1HN
Northern Nothern Health and Social Services Board
County Hall
Galgorim Road
BALLYMENA
BT42 1OB
Southern Southern Health and Social Services Board
20 Seagoe Industrial Area
Portadown
CRAIGAVON
County Armagh
BT65 5Q
Western Western Health and Social Services Board
15 Gransha Park
Clooney Road
LONDONDERRY
BY47 1TG
Präambel/Promulgationsklausel
DIE UNTERZEICHNERSTAATEN DIESES ÜBEREINKOMMENS, IN DEM WUNSCH,
gemeinsame Bestimmungen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt aufzustellen,
HABEN BESCHLOSSEN, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Artikel 1
Dieses Übereinkommen ist auf Annahmen an Kindesstatt anzuwenden zwischen
einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat, oder Ehegatten, von denen jeder die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat, einerseits und
einem Kind andererseits, das am Tag des die Annahme an Kindesstatt betreffenden Antrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, sich noch nicht verheiratet, die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem dieser Staaten hat.
Artikel 2
Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden, wenn
die Annehmenden weder dieselbe Staatsangehörigkeit noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben Vertragsstaat haben,
der oder die Annehmenden und das Kind dieselbe Staatsangehörigkeit und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat haben, dem sie angehören,
über die Annahme an Kindesstatt nicht von einer nach Artikel 3 zuständigen Behörde entschieden worden ist.
Artikel 3
Für die Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt sind zuständig
die Behörden des Staates, in dem der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
die Behörden des Staates, dem der Annehmende angehört, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, dem beide angehören.
Artikel 4
Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden haben, vorbehaltlich des Artikels 5 Absatz 1, auf die Voraussetzungen für die Annahme an Kindesstatt ihr innerstaatliches Recht anzuwenden.
Die auf Grund des gewöhnlichen Aufenthalts zuständigen Behörden haben jedoch alle Verbote der Annahme an Kindesstatt zu beachten, die das Heimatrecht des Annehmenden oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, ihr gemeinsames Heimatrecht enthält, sofern diese Verbote Gegenstand einer in Artikel 13 bezeichneten Erklärung sind.
Artikel 5
Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden haben, soweit es sich nicht um den Annehmenden, seine Familie oder seinen Ehegatten handelt, auf die Zustimmungs- und die Anhörungsrechte das Heimatrecht des Kindes anzuwenden.
Hat nach dem Heimatrecht des Kindes dieses oder ein Mitglied seiner Familie persönlich vor der Behörde zu erscheinen, die über die Annahme an Kindesstatt entscheidet, und hat die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Staat dieser Behörde, so soll, falls es angezeigt ist, im Weg der Rechtshilfe verfahren werden.
Artikel 6
Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden dürfen die Annahme an Kindesstatt nur bewilligen, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Sie haben zuvor mit Hilfe der hierzu berufenen örtlichen Behörden eine gründliche Ermittlung über den oder die Annehmenden, das Kind und seine Familie anzustellen. Soweit als möglich ist die Ermittlung unter Mitwirkung öffentlicher oder privater Organisationen durchzuführen, die auf dem Gebiet internationaler Annahmen an Kindesstatt ausgewiesen sind, und unter Heranziehung von Fürsorgern, die eine besondere Ausbildung erhalten haben oder eine besondere Erfahrung in Fragen der Annahme an Kindesstatt haben.
Die Behörden aller Vertragsstaaten haben unverzüglich jede erbetene Hilfe im Hinblick auf eine Annahme an Kindesstatt zu leisten, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist; zu diesem Zweck können die Behörden unmittelbar miteinander verkehren.
Jeder Vertragsstaat kann eine oder mehrere Behörden bezeichnen, die mit dem in Absatz 2 vorgesehenen Verkehr betraut sind.
Artikel 7
Für die Nichtigerklärung oder die Aufhebung einer Annahme an Kindesstatt, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist, sind zuständig
die Behörden des Vertragsstaates, in dem das angenommene Kind am Tag des Antrags auf Nichtigerklärung oder Aufhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
die Behörden des Vertragsstaates, in dem der Annehmende am Tag des Antrags auf Nichtigerklärung oder Aufhebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, diese ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
die Behörden des Staates, in dem über die Annahme an Kindesstatt entschieden worden ist.
nach dem innerstaatlichen Recht der Behörde, die über die Annahme an Kindesstatt entschieden hat, oder
nach dem Heimatrecht des Annehmenden oder der Ehegatten in dem Zeitpunkt, in dem über die Annahme an Kindesstatt entschieden worden ist, sofern die Nichtigkeit auf der Verletzung eines der in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Verbote beruht, oder
nach dem Heimatrecht des angenommenen Kindes, sofern die Nichtigkeit auf dem Fehlen oder der Mangelhaftigkeit einer der von diesem Recht geforderten Zustimmungen beruht.
Artikel 8
Jede Annahme an Kindesstatt, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist und über die eine nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde entschieden hat, wird ohne weiteres in allen Vertragsstaaten anerkannt.
Jede Nichtigerklärung und jede Aufhebung, die von einer nach Artikel 7 Absatz 1 zuständigen Behörde ausgesprochen worden sind, werden ohne weiteres in allen Vertragstaaten anerkannt.
Erheben sich in einem Vertragsstaat Einwände gegen die Anerkennung einer solchen Annahme an Kindesstatt oder einer der in Absatz 2 genannten Entscheidungen, so sind die Behörden dieses Staates bei der Beurteilung der Zuständigkeit der Behörde, die entschieden hat, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf die diese Behörde ihre Zuständigkeit gestützt hat.
Artikel 9
Sobald eine nach Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde über eine Annahme an Kindesstatt entschieden hat, hat sie davon gegebenenfalls den anderen Staat zu benachrichtigen, dessen Behörden hierfür gleichfalls zuständig gewesen sind, sowie den Staat, dem das Kind angehört, und den Vertragsstaat, in dem das Kind geboren ist.
Sobald eine nach Artikel 7 Absatz 1 zuständige Behörde eine Annahme an Kindesstatt für nichtig erklärt oder aufgehoben hat, hat sie davon den Staat zu benachrichtigen, dessen Behörde über die Annahme an Kindesstatt entschieden hat, sowie den Staat, dem das Kind angehört, und den Vertragsstaat, in dem das Kind geboren ist.
Artikel 10
Im Sinn dieses Übereinkommens gelten ein Annehmender ebenso wie ein Kind, die staatenlos oder unbekannter Staatsangehörigkeit sind, als Angehörige des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Artikel 11
Gelten in dem Staat, dem der Annehmende oder das Kind angehört, mehrere rechtliche Ordnungen, so sind im Sinn dieses Übereinkommens mit den Verweisungen auf das innerstaatliche Recht und auf die Behörden des Staates, dem eine Person angehört, das Recht und die Behörden gemeint, die durch die in diesem Staat geltenden Vorschriften bestimmt werden; fehlen solche Vorschriften, so sind das Recht und die Behörden derjenigen rechtlichen Ordnung gemeint, mit der der Betroffene die engste Verbindung hat.
Artikel 12
Dieses Übereinkommen berührt nicht Bestimmungen anderer Übereinkommen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt, an die Vertragsstaaten im Zeitpunkt seines Inkrafttretens gebunden sind.
Artikel 13
Jeder Staat kann zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt eine Erklärung abgeben, mit der ein oder mehrere Verbote der Annahme an Kindesstatt bezeichnet werden, die sein innerstaatliches Recht enthält und die sich beziehen auf
das Vorhandensein von Nachkommen des oder der Annehmenden,
den Umstand, daß die Annahme an Kindesstatt von einer Person allein beantragt wird,
die Blutsverwandschaft zwischen einem Annehmenden und dem Kind,
das Bestehen einer früheren Annahme des Kindes durch andere Personen,
das Erfordernis eines Altersunterschiedes zwischen dem oder den Annehmenden und dem Kind,
die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters des oder der Annehmenden und des Kindes,
den Umstand, daß das Kind nicht bei dem oder den Annehmenden lebt.
Artikel 14
Jeder Vertragsstaat kann eine Erklärung abgeben, mit der die Personen bezeichnet werden, die als seine Staatsangehörigen im Sinn dieses Übereinkommens anzusehen sind.
Eine solche Erklärung sowie ihre Änderung oder ihre Zurücknahme sind dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.
Die Erklärung, ihre Änderung oder ihre Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 genannten Anzeige wirksam.
Artikel 15
Von den Bestimmungen dieses Übereinkommens darf in den Vertragsstaaten nur abgewichen werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist.
Artikel 16
Jeder Vertragsstaat hat die Behörden zu bezeichnen, die zuständig sind für
die Entscheidung über die Annahme an Kindesstatt im Sinn des Artikels 3 Absatz 1,
den in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Verkehr, wenn er von der in Artikel 6 Absatz 3 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht,
die Nichtigerklärung oder die Aufhebung einer Annahme an Kindesstatt nach Artikel 7,
die Entgegennahme der Benachrichtigungen nach Artikel 9.
Artikel 17
Jeder Vertragsstaat hat, zur Anwendung des Artikels 5, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechtes über die Zustimmungs- und die Anhörungsrechte mitzuteilen.
Jeder Staat, der eine Erklärung im Sinn des Artikels 13 abgibt, hat dem genannten Ministerium die Bestimmungen seines innerstaatlichen Rechtes über die in seiner Erklärung bezeichneten Verbote mitzuteilen.
Jeder Vertragsstaat hat dem genannten Ministerium die späteren Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuteilen, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird.
Artikel 18
Dieses Übereinkommen liegt für die bei der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung auf.
Es bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Artikel 19
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach der in Artikel 18 Absatz 2 vorgesehenen Hinterlegung der dritten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Das Übereinkommen tritt für jeden Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, am sechzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Artikel 20
Jeder bei der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten, nachdem es nach Artikel 19 Absatz 1 in Kraft getreten ist. Die Beitrittsurkunde ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Das Übereinkommen tritt für einen solchen Staat nur in Kraft, sofern nicht ein Staat, der das Übereinkommen vor dieser Hinterlegung ratifiziert hat, innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande ihm den Beitritt angezeigt hat, durch eine an dieses Ministerium gerichtete Anzeige Widerspruch erhebt.
Wird kein Widerspruch erhoben, so tritt das Übereinkommen für den beitretenden Staat am ersten Tag des Monat in Kraft, der dem Ende der zuletzt ablaufenden Frist des Absatzes 2 folgt.
Artikel 21
Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt erklären, daß dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Gebiete ausgedehnt wird, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Erklärung wird wirksam, sobald das Übereinkommen für den Staat, der sie abgegeben hat, in Kraft tritt.
Später kann das Übereinkommen auf solche Gebiete durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande gerichtete Anzeige ausgedehnt werden.
Das Übereinkommen tritt für die Gebiete, auf die sich die Ausdehnung erstreckt, am sechzigsten Tag nach der in Absatz 2 genannten Anzeige in Kraft.
Artikel 22
Jeder Staat kann sich spätestens bei der Ratifizierung oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, die Annahmen an Kindesstatt nicht anzuerkennen, über die die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zuständigen Behörden entschieden haben, wenn das Kind am Tag des die Annahme betreffenden Antrags den gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Gebiet hatte und nicht dem Staat angehörte, dessen Behörden über die Annahme entschieden haben. Andere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Ebenso kann jeder Vertragsstaat, wenn er eine Ausdehnung des Übereinkommens nach Artikel 21 anzeigt, gleichzeitig diesen Vorbehalt für alle oder einzelne Gebiete erklären, auf die sich die Ausdehnung erstreckt.
Jeder Vertragsstaat kann einen Vorbehalt, den er erklärt hat, jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme ist dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.
Die Wirkung des Vorbehalts erlischt am sechzigsten Tag nach der in Absatz 3 genannten Anzeige.
Artikel 23
Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet von seinem Inkrafttreten nach Artikel 19 Absatz 1, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind.
Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, außer im Fall der Kündigung, stillschweigend jeweils um fünf Jahre.
Die Kündigung ist spätestens sechs Monate, bevor die jeweilige Zeit von fünf Jahren endet, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande anzuzeigen.
Sie kann sich auf bestimmte Gebiete, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist, beschränken.
Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie angezeigt hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.
Artikel 24
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zeigt den in Artikel 18 bezeichneten Staaten und den Staaten, die nach Artikel 20 beigetreten sind, an
die Erklärungen und die Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 13,
die Erklärungen, die Änderungen und die Zurücknahmen von Erklärungen nach Artikel 14,
die Bezeichnungen von Behörden nach Artikel 16,
die gesetzlichen Bestimmung und ihre Änderungen nach Artikel 17,
die Unterzeichnungen und die Ratifikationen nach Artikel 18,
den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 19 Absatz 1 in Kraft tritt,
die Beitritte nach Artikel 20 und den Tag, an dem sie wirksam werden,
die Ausdehnungen nach Artikel 21 und den Tag, an dem sie wirksam werden,
die Vorbehalte und die Zurücknahmen von Vorbehalten nach Artikel 22,
die Kündigungen nach Artikel 23 Absatz 3.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Den Haag, am 15. November 1965 in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Wortlaute in gleicher Weise maßgebend sind, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Zehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.