(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ZUR BEKÄMPFUNG DES TERRORISMUS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1978-08-04
Status Aufgehoben · 2022-12-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien III 252/2001 Armenien III 112/2007 Aserbaidschan III 112/2007 Belgien 529/1985 Bosnien-Herzegowina III 112/2007 Bulgarien III 252/2001, III 160/2002 Dänemark 446/1978, III 112/2007 Deutschland/BRD 446/1978 Estland III 160/1997 Finnland 162/1990, III 160/2002 Frankreich 558/1987 Georgien III 252/2001 Griechenland 500/1988, 162/1990 Irland 162/1990 Island 489/1981, I 20/2020 Italien 230/1986 Kroatien III 112/2007 Lettland III 252/2001 Liechtenstein 489/1981 Litauen III 160/1997 Luxemburg 489/1981 Malta III 160/1997 Moldau III 252/2001 Monaco III 112/2007 Montenegro III 112/2007 Niederlande 323/1985, III 112/2007 Nordmazedonien III 112/2007 Norwegen 489/1981, III 112/2007, I 20/2020 Polen 135/1996 Portugal 132/1982 Rumänien III 160/1997 Russische F III 252/2001 San Marino III 160/2002 Schweden 446/1978 Schweiz 394/1983, III 112/2007 Serbien III 112/2007 Slowakei 135/1996 Slowenien III 252/2001 Spanien 489/1981 Tschechische R 135/1996 Tschechoslowakei 135/1996 Türkei 489/1981 Ukraine III 160/2002 Ungarn III 160/1997 Vereinigtes Königreich 489/1981, 162/1990 Zypern 489/1981

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2007)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1977 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 4. August 1978 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben derzeit das Übereinkommen ratifiziert: Bundesrepublik Deutschland, Dänemark und Schweden.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt und Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Einhaltung der Vorschriften dieses Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten bis zur Beendigung der Besetzung nicht garantieren kann.

Gemäß Artikel 13 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Aserbaidschan das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.

Belgien:

„Mit Ausnahme einer Geiselnahme und damit im Zusammenhang stehender Straftaten behält sich Belgien das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird; in einem solchen Fall verpflichtet sich Belgien, bei Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale zu berücksichtigen,

insbesondere,

a)

daß sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat;

b)

daß sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten; oder

c)

daß bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.“

Bulgarien:

(Anm.: Vorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 160/2002)

Dänemark:

1.

Vorläufig findet das Übereinkommen keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.

2.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 13 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 112/2007)

Bundesrepublik Deutschland:

Dieses Übereinkommen gilt mit Wirkung von dem Tag, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für das Land Berlin, vorbehaltlich der Rechte, Verantwortlichkeiten und Gesetzgebung der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika.

Insbesondere dürfen Staatsangehörige der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nur mit Zustimmung des zuständigen Sektorkommandanten ausgeliefert werden.

Estland:

Gemäß Art. 13 Abs. 1 und im Sinne dessen Bestimmungen behält sich Estland das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat ansieht, abzulehnen.

Finnland:

(Anm.: Vorbehalt gemäß Art. 13 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 160/2002)

Frankreich:

„Frankreich erklärt, daß es sich gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vorbehält, die Auslieferung abzulehnen.“

„In Übereinstimmung mit der bei der Unterzeichnung des Übereinkommens am 27. Jänner 1977 abgegebenen Erklärung möchte Frankreich daran erinnern, daß der Kampf gegen den Terrorismus im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen unseres Strafrechts und unserer Verfassung zu erfolgen hat, die in ihrer Präambel verkündet, daß jedermann, der wegen seiner Tätigkeit zugunsten der Freiheit verfolgt wird, in den Gebieten der Republik Asylrecht hat' und daß die Anwendung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus nicht zur Folge haben kann, das Asylrecht zu beeinträchtigen.

Frankreich erklärt, daß es das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus nur bei Straftaten anwendet, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens begangen wurden.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus auf die europäischen und überseeischen Departements der Französischen Republik Anwendung findet.“

Georgien:

Bis zur vollständigen Wiederherstellung der Jurisdiktion Georgiens über die Regionen Abkhazien und Tskhinvali wird Georgien nicht in der Lage sein, die Verantwortung für die volle Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in diesen Gebieten zu übernehmen.

Griechenland:

Griechenland hat mit Wirkung vom 6. September 1988 erklärt, daß es sich in bezug auf Art. 13 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit dessen Abs. 1 das Recht vorbehält, die Auslieferung für jede der in Art. 1 des Übereinkommens angeführten Straftaten abzulehnen, wenn die Person, die verdächtigt wird, die Straftat begangen zu haben, für seine oder ihre Handlung zugunsten der Freiheit angeklagt wird.

Island:

Die Regierung Islands behält sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 des Übereinkommens und vorbehaltlich der in diesem Artikel enthaltenen Verpflichtung das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht.

Italien:

„Italien erklärt, daß es sich das Recht vorbehält, eine Auslieferung bei jeder in Artikel 1 genannten Straftat zu verweigern, die es als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht: in diesem Fall verpflichtet sich Italien, bei der Bewertung der Art der Straftat jeden besonders schwerwiegenden Gesichtspunkt der Straftat gehörig zu berücksichtigen, einschließlich:

a)

daß sie eine kollektive Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen darstellt; oder

b)

daß dadurch Personen zu Schaden kommen, die mit den dahinterstehenden Beweggründen nichts zu tun haben; oder

c)

daß bei der Ausführung der Straftat grausame oder heimtückische Mittel verwendet worden sind.“

Kroatien:

Die Republik Kroatien behält sich gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht. Die Republik Kroatien verpflichtet sich, in diesen Fällen bei der Bewertung des Charakters der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere

a)

dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat;

b)

dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten; oder

c)

dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.

Malta:

Malta ratifiziert das Übereinkommen vorbehaltlich der Bestimmungen der Maltesischen Verfassung, die der Auslieferung bei Straftaten politischer Natur zugrunde liegen und erklärt ferner gem. Art. 13 Abs. 1, daß es sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, abzulehnen.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Mazedonien behält sich gemäß Art. 13 des Übereinkommens das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die es als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht. Mazedonien verpflichtet sich, in diesen Fällen bei der Bewertung des Charakters der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, einschließlich dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat oder dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten oder dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.

Monaco:

Das Fürstentum Monaco erklärt, dass es sich das Recht vorbehält, die Auslieferung gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens abzulehnen.

Niederlande:

1.

Das Königreich der Niederlande nimmt das Übereinkommen nur für das Königreich in Europa an.

2.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich das Königreich der Niederlande das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Strafhaft, einschließlich des Versuches oder der Beteiligung daran, abzulehnen, die sie als politische Straftat oder damit zusammenhängende Straftat ansieht.

Das Königreich der Niederlande nimmt das Übereinkommen für Aruba mit folgendem Vorbehalt an:

Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich Aruba das Recht vor, die Auslieferung im Hinblick auf die in Art. 1 des Übereinkommens genannten Straftaten abzulehnen, eingeschlossen der Versuch oder die Beteiligung an einer solchen Straftat, die es als politische Straftat oder als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat ansieht.

Erklärung vom 8. Februar 2006:

Am 13. Juni 2002 nahm der Rat der Europäischen Union einen Rahmenbeschluss (2002/584/JHA) über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten („der Rahmenbeschluss“) an. Art. 31 des Rahmenbeschlusses besagt, dass ab 1. Jänner 2004 die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuwendenden Auslieferungsübereinkommen ersetzen.

Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande bestätigt dem Generalsekretär des Europarates, dass die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus („das Übereinkommen“) hinsichtlich der Auslieferung, im Lichte des oben Ausgeführten, nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar sind.

Der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande betont, dass dadurch in keiner Weise die Anwendung des Übereinkommens im Verhältnis

– der niederländischen Antillen und Aruba zu den Vertragsparteien des Übereinkommens sowie

– dem Teil des Königreiches der Niederlande, der sich in Europa befindet zu den Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind verändert werden.

Note des Sekretariates:

Mit einer Note vom 31. August 2005 informierte der Ständige Vertreter des Königreiches der Niederlande den Generalsekretär des Europarates, dass das Europäische Auslieferungsübereinkommen, abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 („das Übereinkommen“) nicht mehr länger im Verhältnis des Königreiches der Niederlande, das sich in Europa befindet, zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, anwendbar ist.

Norwegen:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 13 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 112/2007)

Portugal:

Portugal wird als ersuchter Staat die Auslieferung wegen strafbarer Handlungen ablehnen, die im ersuchenden Staat entweder mit der Todesstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer mit lebenslanger Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedroht sind.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation geht davon aus, dass die Bestimmungen der Art. 5 und Art. 8 Abs. 2 des Übereinkommens auf eine Weise angewendet werden, die sicherstellt, dass Personen, die Verbrechen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, begangen haben, jedenfalls zur Verantwortung gezogen werden, und die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeangelegenheiten nicht beeinträchtigt.

San Marino:

In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 behält sich San Marino das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird.

Schweden:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Verpflichtungen dieses Artikels behält sich die Schwedische Regierung das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat, die sie als politische Straftat ansieht, abzulehnen.

Schweiz:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 112/2007)

Serbien:

Serbien und Montenegro behält sich gemäß Art. 13 des Übereinkommens das Recht vor, die Auslieferung in Bezug auf eine in Art. 1 genannte Straftat abzulehnen, die es als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht.

Ungarn:

Unbeschadet seiner in Art. 13 Abs. 1 auferlegten Verpflichtung behält sich Ungarn das Recht vor, das Ersuchen um Auslieferung in bezug auf eine in Art. 1 angeführte Straftat abzulehnen, wenn die Straftat als eine politische angesehen wird. Ungarn legt seinen Vorbehalt in dem Sinne aus, daß vorsätzliche Tötung oder vorsätzliche Tötung enthaltene Straftaten nicht als politische Straftaten angesehen werden.

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich hat mit Wirksamkeit vom 21. November 1988 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Gibraltar ausgedehnt.

Zypern:

Anläßlich der Hinterlegung dieser Ratifikationsurkunde erklärt der Ständige Vertreter, daß die Republik Zypern gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieses Übereinkommens den nachstehenden Vorbehalt macht:

„Die Regierung der Republik Zypern behält sich das Recht vor, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die sie als politische Straftat ansieht.“ und die folgende Mitteilung macht:

„a) Im Hinblick auf Artikel 7 des Übereinkommens und gemäß dem Gesetz der Republik Zypern aus dem Jahre 1979 über die Ausdehnung der Gerichtsbarkeit der nationalen Gerichte in bezug auf bestimmte terroristische Straftaten, das vom Repräsentantenhaus der Republik Zypern am 18. Jänner 1979 beschlossen worden ist, können die nationalen Gerichte Zyperns eine Person strafrechtlich verfolgen, die im Verdacht steht, eine in Artikel 1 dieses Übereinkommens genannte Straftat begangen zu haben.

b)

Diesbezüglich möchte die Regierung der Republik Zypern ferner mitteilen, daß ihre am 22. Jänner 1971 anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde betreffend das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen nach wie vor Geltung haben.“

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

von der Erwägung geleitet, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

angesichts der wachsenden Besorgnis, die durch Zunahme terroristischer Handlungen verursacht wird;

in dem Bestreben, wirksame Maßnahmen zu treffen, damit die Urheber solcher Handlungen der Verfolgung und Bestrafung nicht entgehen;

überzeugt, daß die Auslieferung ein besonders wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist –

sind wie folgt übereingekommen:

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 1

Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird eine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen:

a)

eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;

b)

eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;

c)

eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschließlich Diplomaten besteht;

d)

eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt;

e)

eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schußwaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden;

f)

der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 2

(1) Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen.

(2) Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt.

(3) Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 3

Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und -übereinkommen, einschließlich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 4

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird eine Straftat, die in Artikel 1 oder 2 genannt und nicht in einem zwischen Vertragsstaten bestehenden Auslieferungsvertrag oder -übereinkommen als auslieferungsfähige Straftat angeführt ist, so angesehen, als sei sie darin als eine solche enthalten.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 5

Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das Auslieferungsersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 6

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über eine in Artikel 1 genannte Straftat für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nach Eingang eines Auslieferungsersuchens eines Vertragsstaats nicht ausliefert, dessen Gerichtsbarkeit auf einer Zuständigkeitsregelung beruht, die in gleicher Weise im Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist.

(2) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 7

Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person aufgefunden wird, die einer in Artikel 1 genannten Straftat verdächtigt wird, und der ein Auslieferungsersuchen nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 1 erhalten hat, unterbreitet, wenn er die Person nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 8

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Artikel 1 oder 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, weitestgehend Rechtshilfe in Strafsachen. In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar. Die Rechtshilfe darf jedoch nicht allein mit der Begründung verweigert werden, daß es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.

(2) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Rechtshilfe, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, daß das Rechtshilfeersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder daß die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.

(3) Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Verträge und Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, einschließlich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 9

(1) Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen.

(2) Soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 10

(1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Rahmen des Artikels 9 Absatz 2 beigelegt worden ist, wird auf Verlangen einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen. Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bestellen einen Obmann. Hat eine Partei binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, keinen Schiedsrichter bestellt, so wird ein solcher auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestellt. Ist der Präsident des Gerichtshofs Staatsangehöriger einer Streitpartei, so obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger einer Streitpartei ist, dem dienstältesten Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns einigen können.

(2) Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Spruch ist endgültig.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 11

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 12

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner – Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 13

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, daß er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere,

a)

daß sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat;

b)

daß sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten; oder

c)

daß bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.

(2) Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.

(3) Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, daß ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 14

Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 15

Dieses Übereinkommen tritt in bezug auf einen Vertragsstaat außer Kraft, der aus dem Europarat austritt oder aufhört, dessen Mitglied zu sein.

1.

Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004).

2.

Dieses Übereinkommen wird, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht, ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen und ab 1.11.2025 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich durch das Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz – INVÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020 idF BGBl. I Nr. 65/2025).

Artikel 16

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates:

a)

jede Unterzeichnung;

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;

c)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11;

d)

jede nach Artikel 12 eingegangene Erklärung oder Notifikation;

e)

jeden nach Artikel 13 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;

f)

jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 13 Absatz 2;

g)

jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;

h)

jedes Außerkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 15.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 27. Jänner 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.