Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz)
Abkürzung
IPRG
Abkürzung
IPRG
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Grundsatz der stärksten Beziehung
§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
Abkürzung
IPRG
Ermittlung der für die Anknüpfung maßgebenden Voraussetzungen
§ 2. Die für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sind von Amt wegen festzustellen, soweit nicht nach verfahrensrechtlichen Vorschriften in einem der Rechtswahl zugänglichen Sachgebiet (§§ 19, 35 Abs. 1) tatsächliches Parteivorbringen für wahr zu halten ist.
Abkürzung
IPRG
Anwendung fremden Rechtes
§ 3. Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.
Abkürzung
IPRG
Ermittlung fremden Rechtes
§ 4. (1) Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.
(2) Kann das fremde Recht trotz eingehendem Bemühen innerhalb angemessener Frist nicht ermittelt werden, so ist das österreichische Recht anzuwenden.
Abkürzung
IPRG
Rück- und Weiterverweisung
§ 5. (1) Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung umfaßt auch deren Verweisungsnormen.
(2) Verweist die fremde Rechtsordnung zurück, so sind die österreichischen Sachnormen (Rechtsnormen mit Ausnahme der Verweisungsnormen) anzuwenden; im Fall der Weiterverweisung sind unter Beachtung weiterer Verweisungen die Sachnormen der Rechtsordnung maßgebend, die ihrerseits nicht mehr verweist bzw. auf die erstmals zurückverwiesen wird.
(3) Besteht eine fremde Rechtsordnung aus mehreren Teilrechtsordnungen, so ist die Teilrechtsordnung anzuwenden, auf die die in der fremden Rechtsordnung bestehenden Regeln verweisen. Mangels solcher Regeln ist die Teilrechtsordnung maßgebend, zu der die stärkste Beziehung besteht.
Abkürzung
IPRG
Vorbehaltsklausel (ordre public)
§ 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Abkürzung
IPRG
Statutenwechsel
§ 7. Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.
Abkürzung
IPRG
Form
§ 8. Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird.
Abkürzung
IPRG
Personalstatut einer natürlichen Person
§ 9. (1) Das Personalstatut einer natürlichen Person ist das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht.
(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden, so ist ihr Personalstatut das Recht des Staates, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Das Personalstatut einer Person, die Flüchtling im Sinn der für Österreich geltenden internationalen Übereinkommen ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, ist das Recht des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Verweisung dieses Rechtes auf das Recht des Heimatstaates (§ 5) ist unbeachtlich.
Abkürzung
IPRG
Personalstatut einer juristischen Person
§ 10. Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.
Abkürzung
IPRG
Rechtswahl
§ 11. (1) Eine Rechtswahl der Parteien (§§ 19, 35 Abs. 1) bezieht sich im Zweifel nicht auf die Verweisungsnormen der gewählten Rechtsordnung.
(2) Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl ist unbeachtlich.
(3) Die Rechtsstellung Dritter wird durch eine nachträgliche Rechtswahl nicht beeinträchtigt.
Abkürzung
IPRG
ABSCHNITT 2
PERSONENRECHT
Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 12. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person sind nach deren Personalstatut zu beurteilen.
Abkürzung
IPRG
Name
§ 13. (1) Die Führung des Namens einer Person ist nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
(2) Der Schutz des Namens ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wird.
Abkürzung
IPRG
Todeserklärung und Beweisführung des Todes
§ 14. Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Todeserklärung oder einer Beweisführung des Todes sind nach dem letzten bekannten Personalstatut des Verschollenen zu beurteilen.
Entmündigung
§ 15. Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Entmündigung sind nach dem Personalstatut des Betroffenen zu beurteilen.
Abkürzung
IPRG
Maßnahmen zum Schutz Erwachsener
§ 15. (1) Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung von Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen, sind nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
(2) Die Bedingungen der Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie durchgeführt wird.
Abkürzung
IPRG
Schutz Erwachsener
§ 15. (1) Soweit nicht das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 anzuwenden ist, richtet sich der Schutz der Person und des Vermögens eines Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen (schutzberechtigter Erwachsener), nach den folgenden Regelungen.
(2) Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung der Vertretung eines schutzberechtigten Erwachsenen von Gesetzes wegen, mit oder ohne Registrierungserfordernis, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Erwachsene im Zeitpunkt der Entstehung dieser Vertretung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(3) Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Beendigung von gerichtlichen oder behördlichen Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines schutzberechtigten Erwachsenen sind nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
(4) Die Bedingungen der Ausübung einer Vertretung im Sinne des Abs. 2 oder der Durchführung einer Maßnahme im Sinne des Abs. 3 sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie ausgeübt bzw. durchgeführt wird.
Abkürzung
IPRG
ABSCHNITT 3
FAMILIENRECHT
A. EHERECHT
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
Abkürzung
IPRG
Voraussetzungen der Eheschließung
§ 17. (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
(2) Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.
Abkürzung
IPRG
Voraussetzungen der Eheschließung
§ 17. (1) Die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit und der Aufhebung sind für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
(1a) Sieht das nach dem Personalstatut berufene Recht eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts eines oder beider Verlobten nicht vor, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Ehe begründet wird.
(2) Ist durch eine für den österreichischen Rechtsbereich wirksame Entscheidung eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, geschieden oder als nicht bestehend festgestellt worden, so darf nicht allein deshalb eine neue Eheschließung untersagt oder eine neue Ehe für nichtig erklärt werden, weil die Entscheidung nach dem Personalstatut eines oder beider Verlobten bzw. Ehegatten nicht anerkannt wird. Dies gilt sinngemäß im Fall der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.
Abkürzung
IPRG
Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
§ 18. (1) Die persönlichen Rechtswirkungen einer Ehe sind zu beurteilen
nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat,
sonst nach dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.
(2) Ist eine Ehe nicht für den Bereich des im Abs. 1 bezeichneten Rechtes, wohl aber für den österreichischen Rechtsbereich zustande gekommen, so sind die persönlichen Rechtswirkungen nach österreichischem Recht zu beurteilen. Haben jedoch die Eheleute eine stärkere Beziehung zu einem dritten Staat, nach dessen Recht die Ehe ebenfalls Wirkungen entfaltet, so ist statt des österreichischen Rechtes das Recht dieses Staates maßgebend.
Abkürzung
IPRG
Ehegüterrecht
§ 19. Das Ehegüterrecht ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem zur Zeit der Eheschließung für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht.
Abkürzung
IPRG
Ehescheidung
§ 20. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe sind nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.
(2) Kann nach diesem Recht die Ehe auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte des § 18 vor, so ist die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.
B. KINDSCHAFTSRECHT
Eheliche Abstammung
§ 21. Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das für die Ehelichkeit des Kindes günstiger ist.
Abkürzung
IPRG
B. KINDSCHAFTSRECHT
Eheliche Abstammung
§ 21. Die Voraussetzungen der Ehelichkeit eines Kindes und deren Bestreitung sind nach dem Personalstatut zu beurteilen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder, wenn die Ehe vorher aufgelöst worden ist, im Zeitpunkt der Auflösung gehabt haben. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend.
Legitimation
§ 22. Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe sind nach dem Personalstatut der Eltern zu beurteilen. Bei verschiedenem Personalstatut der Eltern ist dasjenige Personalstatut maßgebend, das für die Legitimation des Kindes günstiger ist.
Abkürzung
IPRG
§ 23. Die Voraussetzungen der Legitimation eines unehelichen Kindes durch Ehelicherklärung sind nach dem Personalstatut des Vaters zu beurteilen; wird die Ehelicherklärung erst nach dem Tod des Vaters beantragt, so nach dem Personalstatut des Vaters im Zeitpunkt seines Todes. Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht maßgebend.
Abkürzung
IPRG
Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation
§ 24. Die Wirkungen der Ehelichkeit und der Legitimation eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.
Abkürzung
IPRG
Uneheliche Abstammung und deren Wirkungen
§ 25. (1) Die Voraussetzungen der Feststellung und der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind sind nach dessen Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilen. Sie sind jedoch nach einem späteren Personalstatut des Kindes zu beurteilen, wenn die Feststellung bzw. Anerkennung nach diesem, nicht aber nach dem Personalstatut im Zeitpunkt der Geburt zulässig ist. Das Recht, nach dem die Vaterschaft festgestellt oder anerkannt worden ist, ist auch für deren Bestreitung maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Unehelichkeit eines Kindes sind nach dessen Personalstatut zu beurteilen.
(3) Die mit der Schwangerschaft und der Entbindung zusammenhängenden Ansprüche der Mutter gegen den Vater des unehelichen Kindes sind nach dem Personalstatut der Mutter zu beurteilen.
Annahme an Kindesstatt
§ 26. (1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden zu beurteilen. Ist nach dem Personalstatut des Kindes die Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, erforderlich, so ist insoweit auch dieses Recht maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.
Abkürzung
IPRG
Annahme an Kindesstatt
§ 26. (1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht eigenberechtigt, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.
Abkürzung
IPRG
Annahme an Kindesstatt
§ 26. (1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht entscheidungsfähig, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.
Abkürzung
IPRG
Annahme an Kindesstatt
§ 26. (1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Hat das Kind im Zeitpunkt, zu dem der Vertrag über die Annahme an Kindesstatt geschlossen wurde, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.
Abkürzung
IPRG
C. VORMUNDSCHAFTS- UND PFLEGSCHAFTSRECHT
§ 27. (1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung einer Vormundschaft oder Pflegschaft sowie deren Wirkungen sind nach dem Personalstatut des Pflegebefohlenen zu beurteilen.
(2) Die sonstigen mit der Vormundschaft oder Pflegschaft verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden die Vormundschaft oder Pflegschaft führen.
Abkürzung
IPRG
C. Obsorge einer anderen Person und Kuratel
§ 27. (1) Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Beendigung sowie die Wirkungen der Obsorge, soweit dies nicht in den §§ 24 und 25 geregelt ist, oder einer Kuratel sind nach dem Personalstatut der schutzberechtigten Person zu beurteilen.
(2) Die sonstigen mit den in Abs.1 genannten Angelegenheiten verbundenen Fragen, soweit sie die Führung an sich betreffen, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Behörden das Verfahren führen.
Abkürzung
IPRG
D. Partnerschaftsrecht
Voraussetzungen und Wirksamkeit der eingetragenen Partnerschaft
§ 27a. Die Voraussetzungen, die Nichtigkeit einer eingetragenen Partnerschaft und ihre Auflösung wegen Mängeln bei ihrer Begründung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.
Abkürzung
IPRG
Persönliche Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft
§ 27b. Die persönlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen
nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
nach dem gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Z 1 bestimmten Rechts nicht vorliegen oder soweit dieses Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt;
sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Z 2 maßgebende Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.
Abkürzung
IPRG
Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft
§ 27c. Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich bestimmen, mangels einer solchen Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist.
Abkürzung
IPRG
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
§ 27d. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aus anderen als den in § 27a genannten Gründen sind zu beurteilen
nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
nach dem im Zeitpunkt der Auflösung gemeinsamen, mangels eines solchen nach dem davor letzten gemeinsamen Personalstatut der eingetragenen Partner, sofern es einer von ihnen beibehalten hat, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Z 1 bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;
sonst nach österreichischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Z 2 maßgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.
ABSCHNITT 4
ERBRECHT
Rechtsnachfolge von Todes wegen
§ 28. (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen.
(2) Wird eine Verlassenschaftsabhandlung in Österreich durchgeführt, so sind der Erbschaftserwerb und die Haftung für Nachlaßschulden nach österreichischem Recht zu beurteilen.
§ 29. Ist der Nachlaß nach dem im § 28 Abs. 1 bezeichneten Recht erblos oder würde er einer Gebietskörperschaft als gesetzlichem Erben zukommen, so tritt an die Stelle dieses Rechtes das Recht jeweils des Staates, in dem sich Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes befindet.
Gültigkeit einer Verfügung von Todes wegen
§ 30. (1) Die Testierfähigkeit und die sonstigen Erfordernisse für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung, eines Erbvertrags oder eines Erbverzichtsvertrags sind nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt der Rechtshandlung zu beurteilen. Wäre danach die Gültigkeit nicht gegeben, wohl aber nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, so gilt dieses.
(2) Für den Widerruf bzw. die Aufhebung dieser Rechtshandlungen gilt der Abs. 1 sinngemäß.
Abkürzung
IPRG
ABSCHNITT 5
SACHENRECHT
Allgemeine Regel
§ 31. (1) Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden.
(2) Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der im Abs. 1 genannten Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden.
Abkürzung
IPRG
Verhältnis zu anderen Verweisungsnormen
§ 32. Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist der § 31 auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen.
Abkürzung
IPRG
Verkehrsmittel
§ 33. (1) Dingliche Rechte an den in einem Register eingetragenen Wasser- und Luftfahrzeugen sind, vorbehaltlich des Abs. 2, nach dem Recht des Registerstaates zu beurteilen; für Eisenbahnfahrzeuge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem das Eisenbahnunternehmen, in dessen Betrieb die Fahrzeuge eingesetzt sind, den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.
(2) Für gesetzliche oder zwangsweise begründete Pfandrechte oder gesetzliche Zurückbehaltungsrechte zur Sicherung von Ansprüchen auf Ersatz der durch das Fahrzeug verursachten Schäden oder der Aufwendungen für dieses gilt der § 31.
Abkürzung
IPRG
Im Effektengiro übertragbare Wertpapiere
§ 33a. (1) Die Rechtsnatur und der Inhalt dinglicher Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren (§ 3 Abs. 1 Z 7 des Finanzsicherheiten-Gesetzes FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003) sowie der Erwerb dinglicher Rechte daran einschließlich des Besitzes sind nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, in dem das maßgebliche Konto (§ 3 Abs. 1 Z 8 FinSG) geführt wird.
(2) Nach dem im Abs. 1 bezeichneten Recht ist zudem zu beurteilen,
ob das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren durch das Eigentum oder durch sonstige dingliche Rechte eines Dritten verdrängt werden oder diesem gegenüber nachrangig sind oder ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist;
ob und welche Schritte zur Verwertung von im Effektengiro übertragbaren Wertpapieren nach Eintritt des Verwertungs- oder Beendigungsfalls (§ 3 Abs. 1 Z 12 FinSG) erforderlich sind.
ABSCHNITT 6
IMMATERIALGÜTERRECHTE
§ 34. (1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
(2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.
Abkürzung
IPRG
ABSCHNITT 6
IMMATERIALGÜTERRECHTE
§ 34. (1) Das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung gesetzt wird.
(2) Für Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist für das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm maßgebend.
ABSCHNITT 7
SCHULDRECHT
Allgemeine Regeln
§ 35. (1) Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben.
(2) Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die §§ 36 bis 49 maßgebend.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999
ABSCHNITT 7
SCHULDRECHT
Allgemeine Regeln
§ 35. (1) Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).
(2) Soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die §§ 46 bis 49 maßgebend.
Abkürzung
IPRG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 4.
ABSCHNITT 7
SCHULDRECHT
Vertragliche Schuldverhältnisse
§ 35. (1) Vertragliche Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl. Nr. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).
(2) Ist für ein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen, so ist es nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem diejenige Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.
(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass das vertragliche Schuldverhältnis eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Abs. 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.
Abkürzung
IPRG
Erweiterte Rechtswahl für bestimmte Versicherungsverträge
§ 35a. (1) Die Parteien eines Versicherungsvertrages, für den Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Rechtswahlmöglichkeiten eröffnet, können in den Fällen des Art. 7 Abs. 3 lit. a, b und e der Verordnung jedes andere Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmen.
(2) Übt der Versicherer seine Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder richtet er seine Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Staates aus, so darf die Rechtswahl nach Abs. 1 nicht dazu führen, dass dem Versicherungsnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999
§ 36. Gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei der anderen zumindest überwiegend Geld schuldet, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Schließt diese Partei den Vertrag als Unternehmer, so ist statt des gewöhnlichen Aufenthalts die Niederlassung maßgebend, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wird.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999
§ 37. Einseitig verpflichtende Verträge und schuldbegründende einseitige Rechtsgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999
Bankgeschäfte und Versicherungsverträge
§ 38. (1) Bankgeschäfte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das Kreditunternehmen seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat; bei Bankgeschäften zwischen Kreditunternehmen ist die Niederlassung des beauftragten Kreditunternehmens maßgebend.
(2) Versicherungsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Versicherer seine Niederlassung (§ 36 zweiter Satz) hat.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999
Börsegeschäfte und ähnliche Verträge
§ 39. Börsegeschäfte und Verträge, die auf Märkten und Messen geschlossen werden, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Börse oder der Markt befindet bzw. die Messe stattfindet.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999
Verkäufe durch Versteigerung
§ 40. Verkäufe durch Versteigerung sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Versteigerung stattfindet.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999
Verbraucherverträge
§ 41. (1) Verträge, bei denen das Recht des Staates, in dem eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, dieser als Verbraucher besonderen privatrechtlichen Schutz gewährt, sind nach diesem Recht zu beurteilen, wenn sie im Zusammenhang mit einer in diesem Staat entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen sind.
(2) Soweit es sich um die zwingenden Bestimmungen dieses Rechtes handelt, ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Verbrauchers unbeachtlich.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999
Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen
§ 42. (1) Verträge über die Benützung unbeweglicher Sachen oder Überbauten sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sache befindet.
(2) Soweit es sich um die zwingenden bestandrechtlichen Bestimmungen dieses Rechtes handelt, ist eine Rechtswahl zum Nachteil des Bestandnehmers unbeachtlich.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999
Verträge über Immaterialgüterrechte
§ 43. (1) Verträge über Immaterialgüterrechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird. Bezieht sich der Vertrag auf mehrere Staaten, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Erwerber (Lizenznehmer) seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.
(2) Für Verträge über Immaterialgüterrechte, die mit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zusammenhängen, ist die für das Arbeitsverhältnis geltende Verweisungsnorm (§ 44) maßgebend.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999
Arbeitsverträge
§ 44. (1) Arbeitsverträge sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Dieses Recht bleibt auch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer an einen Arbeitsort in einem anderen Staat entsandt wird.
(2) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehr als einem Staat oder hat er keinen gewöhnlichen Arbeitsort, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Arbeitgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (seine Niederlassung, § 36 zweiter Satz) hat.
(3) Eine Rechtswahl ist nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich getroffen worden ist. Soweit es sich jedoch um die zwingenden Bestimmungen der in den Abs. 1 und 2 genannten Rechte handelt, ist auch eine ausdrückliche Rechtswahl unbeachtlich, sofern sie zum Nachteil des Arbeitnehmers getroffen worden ist.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 18/1999
Abhängige Rechtsgeschäfte
§ 45. Ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängen, ist nach den Sachnormen des Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Das gilt besonders für Rechtsgeschäfte, die die Sicherung oder Umänderung einer Verbindlichkeit zum Gegenstand haben. Der § 38 Abs. 1 bleibt unberührt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 4.
Bereicherung
§ 46. Bereicherungsansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Beruht die Bereicherung jedoch auf einer Leistung, die auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses erbracht worden ist, so sind die Sachnormen des Staates maßgebend, dessen Sachnormen auf das Rechtsverhältnis anzuwenden sind; dies gilt sinngemäß für den Anspruch auf Ersatz eines Aufwandes, den ein anderer hätte machen müssen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 4.
Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 47. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie besorgt worden ist; steht sie jedoch mit einem anderen Rechtsverhältnis in innerem Zusammenhang, so gilt der § 45 sinngemäß.
Außervertragliche Schadenersatzansprüche
§ 48. (1) Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend.
(2) Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirkt.
Abkürzung
IPRG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 50 Abs. 4.
Außervertragliche Schadenersatzansprüche
§ 48. (1) Außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40, fallen, sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).
(2) Ist für ein solches Schuldverhältnis eine Rechtswahl nicht wirksam getroffen, so ist es nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht für die Beteiligten jedoch eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben Staates, so ist dieses Recht maßgebend.
Abkürzung
IPRG
Gewillkürte Stellvertretung
§ 49. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gewillkürten Stellvertretung im Verhältnis des Geschäftsherrn und des Stellvertreters zum Dritten sind nach dem Recht zu beurteilen, das der Geschäftsherr in einer für den Dritten erkennbaren Weise bestimmt hat.
(2) Ist das anzuwendende Recht nicht bestimmt worden, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll; ist der Stellvertreter für mehrere Geschäfte bestellt worden, so nach dem Recht des Staates, in dem er nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn regelmäßig tätig werden soll.
(3) Versagt auch die im Abs. 2 vorgesehene Anknüpfung, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird.
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 35 und die Aufhebung der §§ 36 bis 45 treten mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt, und sind auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen worden sind.
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 35, die Aufhebung der §§ 36 bis 45 sowie der § 53 Abs. 2 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 35, die Aufhebung der §§ 36 bis 45 sowie der § 53 Abs. 2 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.
(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) § 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der §§ 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 entstanden sind.
(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(4) Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die §§ 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) § 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der §§ 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 entstanden sind.
(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(4) Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die §§ 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.
(5) Die §§ 27a bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) § 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der §§ 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 entstanden sind.
(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(4) Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die §§ 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.
(5) Die §§ 27a bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
Abkürzung
IPRG
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) § 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der §§ 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 entstanden sind.
(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(4) Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die §§ 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.
(5) Die §§ 27a bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
(7) Die Aufhebung der §§ 28 bis 30 tritt mit 17. August 2015 in Kraft. Sie sind jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Verstorbene vor dem 17. August 2015 gestorben ist und soweit die EuErbVO nicht das maßgebende Recht bestimmt.
Abkürzung
IPRG
ABSCHNITT 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 50. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) § 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der §§ 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 30. November 1998 entstanden sind.
(3) § 33a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2003 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(4) Auf außervertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Ereignis, das nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist, ist § 48 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 48 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 109/1978 ist auf solche Schadenersatzansprüche nicht mehr anzuwenden. Die §§ 46 und 47 sind nicht anzuwenden, wenn das Ereignis, welches das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, nach dem 11. Jänner 2009 eingetreten ist. Auf Verträge, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden, ist § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2009 anzuwenden; § 53 Abs. 2 ist auf solche Verträge nicht mehr anzuwenden.
(5) Die §§ 27a bis 27d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(6) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
(7) Die Aufhebung der §§ 28 bis 30 tritt mit 17. August 2015 in Kraft. Sie sind jedoch weiterhin anzuwenden, sofern der Verstorbene vor dem 17. August 2015 gestorben ist und soweit die EuErbVO nicht das maßgebende Recht bestimmt.
(8) §§ 26 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, treten mit 1. August 2018 in Kraft.
Abkürzung
IPRG
§ 51. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle Bestimmungen, die in diesem Bundesgesetz geregelte Gegenstände betreffen, vorbehaltlich der §§ 52 und 53, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders
der Buchstabe a des Patentes vom 16. September 1785, JGS 468,
die §§ 4, 34 bis 37 und 300 ABGB,
der § 22 zweiter Satz des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz),
der § 271 Abs. 2 ZPO, soweit er die Ermittlung fremden Rechtes betrifft,
der § 14 der Entmündigungsordnung,
der § 49 des Schauspielergesetzes,
der § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. November 1940 über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,
die §§ 6 bis 13 und 15 bis 18 der 4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz,
der § 12 des Todeserklärungsgesetzes 1950.
(2) Gleichzeitig entfallen
im § 23 Abs. 3 erster Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach inländischen Gesetzen“,
im § 24 Abs. 1 Außerstreitgesetz die Worte „nach den österreichischen Gesetzen, „
im § 25 Außerstreitgesetz die Worte „und nach österreichischen Gesetzen, „
im § 140 Abs. 1 zweiter Satz Außerstreitgesetz die Worte „nach den hierländigen Gesetzen“.
Abkürzung
IPRG
§ 52. Durch dieses Bundesgesetz bleiben folgende Rechtsvorschriften unberührt:
die §§ 94 bis 100 des Urheberrechtsgesetzes,
die Art. 91 bis 98 des Wechselgesetzes 1955,
die Art. 60 bis 66 des Scheckgesetzes 1955,
das Bundesgesetz vom 30. Oktober 1958 über die Anwendung des österreichischen Rechtes im Sinn des Art. 2 des Übereinkommens vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anwendbare Recht,
der § 4 und der § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Kartellgesetzes,
der § 34 des Schiffahrtsanlagengesetzes.
§ 53. Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 53. (1) Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Die Bestimmungen des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie des am 19. Dezember unterzeichneten Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und des am 19. Dezember 1988 unterzeichneten Zweiten Protokolls zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung des Übereinkommens auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sind unmittelbar anzuwenden.
§ 53. Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Abkürzung
IPRG
§ 53. (1) Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(2) Nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern besteht die elterliche Verantwortung, die das bis zu diesem Zeitpunkt maßgebende Recht kraft Gesetzes einer Person zugewiesen hat, fort; die Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes an eine Person, die diese Verantwortung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nicht bereits hat, bestimmt sich nach dem nach Art. 16 Abs. 1 dieses Übereinkommens maßgebenden Recht.
Abkürzung
IPRG
§ 54. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Abkürzung
IPRG
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)
§ 2. (1) Artikel I Z 21, Artikel II und Artikel III treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
(2) Artikel I Z 21 und Artikel II sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem 30. Juni 2004 anhängig wurde. Sonst sind in diesen Fällen die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Abkürzung
IPRG
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)
§ 4. Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehende Abstammungsverhältnisse bleiben durch das bloße In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes unberührt.
Abkürzung
IPRG
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)
§ 5. (1) Auf abstammungsrechtliche Fristen, die am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen waren, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Fristen zur Geltendmachung von abstammungsrechtlichen Ansprüchen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes nicht bestanden haben, beginnen frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zu laufen.
Abkürzung
IPRG
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)
§ 6. (1) Die Wirkungen eines Widerspruchs gegen ein Anerkenntnis sind nach den bisherigen Bestimmungen zu beurteilen, wenn der Widerspruch vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei Gericht eingelangt ist; ist der Widerspruch nach dem In-Kraft-Treten bei Gericht eingelangt, sind die Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses nach § 163e ABGB ist nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beurteilen, wenn die Urkunde über die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater dem Standesbeamten zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens noch nicht zugekommen ist.
Abkürzung
IPRG
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 58/2004, zu § 26, BGBl. Nr. 304/1978)
§ 7. In gerichtlichen Abstammungsverfahren, die zum Ablauf des 31. Dezember 2004 noch anhängig sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt für die Wirkung der Entscheidung in diesen Verfahren.
Abkürzung
IPRG
Hauptstück
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 79
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 135/2009, zu den §§ 27a, 27b, 27c und 27d, BGBl. Nr. 304/1978)
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.