Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 21. Dezember 1978 über die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zu Afghanistan
Auf Grund des § 60 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht:
In Afghanistan genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Afghanistan.
Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in Afghanistan haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1970.
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