Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Die Ausführungsordnung ist nach Art. 58 PCT, BGBl. Nr. 348/1979, diesem Vertrag beigefügt. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist sie dadurch kundgemacht worden, daß sie beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegt worden ist. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 348/1979
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