(Übersetzung)Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten III 143/2005 Albanien III 83/1997 Algerien III 28/2000 Antigua/Barbuda III 28/2000 Äquatorialguinea III 134/2001 Arabische Emirate III 28/2000 Armenien 536/1994 Aserbaidschan III 83/1997 Australien 328/1987 Barbados 328/1987 Belarus 765/1993 Belgien 328/1987 Belize III 134/2001 Benin 328/1987 Bosnien-Herzegowina III 83/1997 Botswana III 143/2005 Brasilien 348/1979 Bulgarien 328/1987, 536/1994 Burkina Faso 120/1993 China/VR 765/1993, III 28/2000 Costa Rica III 28/2000 Côte d’Ivoire 120/1993 Dänemark 348/1979, 120/1993 Deutschland/BRD 348/1979 Dominika III 28/2000 Ecuador III 134/2001 Estland 536/1994 Finnland 120/1993 Frankreich 348/1979 Gabun 348/1979 Gambia III 28/2000 Georgien 536/1994 Ghana III 83/1997 Grenada III 28/2000 Griechenland 120/1993, III 83/1997 Großbritannien 348/1979, III 28/2000 Guinea 120/1993 Guinea-Bissau III 28/2000 Indien III 28/2000 Indonesien III 28/2000 Irland 120/1993 Island III 83/1997 Israel III 83/1997 Italien 328/1987 Japan 348/1979, 120/1993 Jugoslawien III 83/1997 Kamerun 348/1979 Kanada 120/1993 Kasachstan 765/1993 Kenia 536/1994 Kirgisistan III 83/1997 Kolumbien III 134/2001 Komoren III 143/2005 Kongo 348/1979 Korea/DVR 328/1987 Korea/R 328/1987, 120/1993 Kroatien III 28/2000 Kuba III 83/1997 Lesotho III 83/1997 Lettland 765/1993 Liberia 536/1994 Libyen III 143/2005 Liechtenstein 328/1987 Litauen 536/1994 Luxemburg 348/1979 Madagaskar 348/1979 Malawi 348/1979 Mali 328/1987 Marokko III 28/2000 Mauretanien 328/1987 Mazedonien III 83/1997 Mexiko III 83/1997 Moldau III 83/1997 Monaco 328/1987 Mongolei 120/1993 Mosambik III 134/2001 Namibia III 143/2005 Neuseeland 120/1993 Nicaragua III 143/2005 Niederlande 328/1987 Niger 120/1993 Nigeria III 143/2005 Norwegen 328/1987, 120/1993 Oman III 154/2002 Papua-Neuguinea III 143/2005 Philippinen III 134/2001 Polen 120/1993, 536/1994 Portugal 120/1993 Rumänien 328/1987 Sambia III 154/2002 San Marino III 143/2005 Schweden 348/1979 Schweiz 348/1979, III 83/1997 Senegal 348/1979 Seychellen III 143/2005 Sierra Leone III 83/1997 Simbabwe III 83/1997 Singapur III 83/1997 Slowakei 120/1993 Slowenien 536/1994 Spanien 120/1993, III 28/2000 Sri Lanka 328/1987 St. Lucia III 83/1997 St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 Südafrika III 28/2000 Sudan 328/1987 Swasiland III 143/2005 Syrien III 143/2005 Tadschikistan III 83/1997 Tansania III 28/2000 Togo 348/1979 Trinidad/Tobago III 143/2005 Tschad 348/1979 Tschechoslowakei 120/1993 Tunesien III 154/2002 Türkei III 83/1997 Turkmenistan III 83/1997 UdSSR 348/1979 Uganda III 83/1997 Ukraine 120/1993 Ungarn 328/1987 USA 348/1979 Usbekistan 765/1993 Vietnam 120/1993 Zentralafrikanische R 348/1979 Zypern III 28/2000 *Tschechien 120/1993
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:
Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
DÄNEMARK
Dänemark erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des genannten Vertrages betreffend die internationale vorläufige Prüfung nicht gebunden zu erachten.
FRANKREICH
In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Kapitels II und des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.
Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.
JAPAN
Die Regierung Japans erklärt gemäß Artikel 64 (2) (a) des Vertrages, daß:
(i) die Bestimmungen des Artikels 39 Absatz 1 hinsichtlich der Zuleitung eines Exemplars der internationalen Anmeldung und einer Übersetzung hiervon (wie vorgeschrieben) für Japan nicht verbindlich sind,
(i) die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder eine Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
LUXEMBURG
Gemäß Artikel 64 ist Kapitel II des Vertrages für das Großherzogtum Luxemburg nicht verbindlich.
SCHWEDEN
Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
SCHWEIZ
Die Ratifikationsurkunde enthält eine Erklärung gemäß Artikel 64 (1) (a), daß Kapitel II des Vertrages für die Schweizer Eidgenossenschaft nicht verbindlich sein soll.
SOWJETUNION
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
I.
(1) Gemäß Artikel 64 (1) (a) soll Kapitel II des Vertrages für die Vereinigten Staaten nicht verbindlich sein;
(2) Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und
(3) gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.
In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.
II.
Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.
Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens dessen
Art. 1 Abs. 1 erster Satz,
Art. 3 Abs. 1,
Art. 16 Abs. 1 sowie Abs. 3 lit. a bis d,
Art. 32 ,
Art. 58 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3,
Art. 61 Abs. 2 lit. a sowie Abs. 3 und
Art. 65
verfassungsändernd sind, samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags)
Die Vertragsstaaten,
In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,
In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen
In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,
In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,
Haben diesen Vertrag geschlossen.
*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten III 143/2005 Albanien III 83/1997 Algerien III 28/2000 Angola III 21/2009 Antigua/Barbuda III 28/2000 Äquatorialguinea III 134/2001 Armenien 536/1994 Aserbaidschan III 83/1997 Australien 328/1987 Bahrain III 21/2009 Barbados 328/1987 Belarus 765/1993 Belgien 328/1987 Belize III 134/2001 Benin 328/1987 Bosnien-Herzegowina III 83/1997 Botsuana III 143/2005 Brasilien 348/1979 Brunei III 153/2013 Bulgarien 328/1987, 536/1994 Burkina Faso 120/1993 Chile III 21/2009 China 765/1993, III 28/2000 Costa Rica III 28/2000 Côte d’Ivoire 120/1993 Dänemark 348/1979, 120/1993 Deutschland/BRD 348/1979 Dominica III 28/2000 Dominikanische R III 21/2009 Ecuador III 134/2001 El Salvador III 21/2009 Estland 536/1994 Finnland 120/1993 Frankreich 348/1979, 328/1987 Gabun 348/1979 Gambia III 28/2000 Georgien 536/1994 Ghana III 83/1997 Grenada III 28/2000 Griechenland 120/1993, III 83/1997 Guatemala III 21/2009 Guinea 120/1993 Guinea-Bissau III 28/2000 Honduras III 21/2009 Indien III 28/2000 Indonesien III 28/2000 Irland 120/1993 Island III 83/1997 Israel III 83/1997 Italien 328/1987 Japan 348/1979, 328/1987, 120/1993 Jugoslawien III 83/1997 Kamerun 348/1979 Kanada 120/1993 Kasachstan 765/1993 Katar III 153/2013 Kenia 536/1994 Kirgisistan III 83/1997 Kolumbien III 134/2001 Komoren III 143/2005 Kongo 348/1979 Korea/DVR 328/1987 Korea/R 328/1987, 120/1993 Kroatien III 28/2000 Kuba III 83/1997 Laos III 21/2009 Lesotho III 83/1997 Lettland 765/1993 Liberia 536/1994 Libyen III 143/2005 Liechtenstein 328/1987 Litauen 536/1994 Luxemburg 348/1979, 328/1987 Madagaskar 348/1979 Malawi 348/1979 Malaysia III 21/2009 Mali 328/1987 Malta III 21/2009 Marokko III 28/2000 Mauretanien 328/1987 Mazedonien III 83/1997 Mexiko III 83/1997 Moldau III 83/1997 Monaco 328/1987 Mongolei 120/1993 Montenegro III 21/2009 Mosambik III 134/2001 Namibia III 143/2005 Neuseeland 120/1993 Nicaragua III 143/2005 Niederlande 328/1987, III 153/2013 Niger 120/1993 Nigeria III 143/2005 Norwegen 328/1987, 120/1993 Oman III 154/2002 Panama III 153/2013 Papua-Neuguinea III 143/2005 Peru III 21/2009 Philippinen III 134/2001 Polen 120/1993, 536/1994 Portugal 120/1993 Ruanda III 153/2013 Rumänien 328/1987 Sambia III 154/2002 San Marino III 143/2005 São Tomé/Príncipe III 21/2009 Saudi-Arabien III 153/2013 Schweden 348/1979 Schweiz 348/1979, III 83/1997 Senegal 348/1979 Seychellen III 143/2005 Sierra Leone III 83/1997 Simbabwe III 83/1997 Singapur III 83/1997 Slowakei 120/1993 Slowenien 536/1994 Spanien 120/1993, III 28/2000 Sri Lanka 328/1987 St. Kitts/Nevis III 21/2009 St. Lucia III 83/1997 St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 Südafrika III 28/2000 Sudan 328/1987 Swasiland III 143/2005 Syrien III 143/2005 Tadschikistan III 83/1997 Tansania III 28/2000 Thailand III 153/2013 Togo 348/1979 Trinidad/Tobago III 143/2005 Tschad 348/1979 Tschechische R 120/1993 Tschechoslowakei 120/1993 Tunesien III 154/2002 Türkei III 83/1997 Turkmenistan III 83/1997 UdSSR 348/1979 Uganda III 83/1997 Ukraine 120/1993 Ungarn 328/1987 USA 348/1979, 328/1987 Usbekistan 765/1993 Vereinigte Arabische Emirate III 28/2000 Vereinigtes Königreich 348/1979, 328/1987, III 28/2000 Vietnam 120/1993 Zentralafrikanische R 348/1979 *Zypern III 28/2000
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2002)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:
Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: Niederlande
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten:
Bahrain, Chile, Laos, Katar, Malaysia, Malta, Oman, St. Vincent/Grenadinen, Thailand, Tunesien.
ALGERIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
BULGARIEN
(Anm.: Erklärung zu Art. 59 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
CHINA
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben:
Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.
Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.
DÄNEMARK
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)
FRANKREICH
In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.
(Anm.: Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.
GRIECHENLAND
(Anm.: Vorbehalte zu Art 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)
INDIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden erachtet.
INDONESIEN
Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
JAPAN
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 39 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
(Anm.: Erklärung zu Art. 40 zurückgezogen mit BGBl Nr. 120/1993)
REPUBLIK KOREA
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)
KUBA
Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.
LUXEMBURG
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
NIEDERLANDE
„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.
Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“
Weiters haben die Niederlande am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag – neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba – auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.
NORWEGEN
Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
POLEN
Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des Vertrages
– steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.
(Anm.: Erklärung zu Art. 39 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)
RUMÄNIEN
Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.
Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.
SCHWEDEN
Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
SCHWEIZ
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)
SPANIEN
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2000)
SOWJETUNION
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.
ST. LUCIA
St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
I.
(Anm.: Abs. 1 Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
(2) Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und
(3) gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.
In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.
II.
Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.
Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner 1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel Man ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags)
Die Vertragsstaaten,
In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,
In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen
In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,
In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,
Haben diesen Vertrag geschlossen.
*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten III 143/2005 Albanien III 83/1997 Algerien III 28/2000 Angola III 21/2009 Antigua/Barbuda III 28/2000 Äquatorialguinea III 134/2001 Armenien 536/1994 Aserbaidschan III 83/1997 Australien 328/1987 Bahrain III 21/2009 Barbados 328/1987 Belarus 765/1993 Belgien 328/1987 Belize III 134/2001 Benin 328/1987 Bosnien-Herzegowina III 83/1997 Botsuana III 143/2005 Brasilien 348/1979 Brunei III 153/2013 Bulgarien 328/1987, 536/1994 Burkina Faso 120/1993 Chile III 21/2009 China 765/1993, III 28/2000 Costa Rica III 28/2000 Côte d’Ivoire 120/1993 Dänemark 348/1979, 120/1993 Deutschland/BRD 348/1979 Dominica III 28/2000 Dominikanische R III 21/2009 Ecuador III 134/2001 El Salvador III 21/2009 Estland 536/1994 Finnland 120/1993 Frankreich 348/1979, 328/1987 Gabun 348/1979 Gambia III 28/2000 Georgien 536/1994 Ghana III 83/1997 Grenada III 28/2000 Griechenland 120/1993, III 83/1997 Guatemala III 21/2009 Guinea 120/1993 Guinea-Bissau III 28/2000 Honduras III 21/2009 Indien III 28/2000 Indonesien III 28/2000 Iran III 113/2016 Irland 120/1993 Island III 83/1997 Israel III 83/1997 Italien 328/1987 Japan 348/1979, 328/1987, 120/1993 Jugoslawien III 83/1997 Kamerun 348/1979 Kanada 120/1993 Kasachstan 765/1993 Katar III 153/2013 Kenia 536/1994 Kirgisistan III 83/1997 Kolumbien III 134/2001 Komoren III 143/2005 Kongo 348/1979 Korea/DVR 328/1987 Korea/R 328/1987, 120/1993 Kroatien III 28/2000 Kuba III 83/1997 Kuwait III 113/2016 Laos III 21/2009 Lesotho III 83/1997 Lettland 765/1993 Liberia 536/1994 Libyen III 143/2005 Liechtenstein 328/1987 Litauen 536/1994 Luxemburg 348/1979, 328/1987 Madagaskar 348/1979 Malawi 348/1979 Malaysia III 21/2009 Mali 328/1987 Malta III 21/2009 Marokko III 28/2000 Mauretanien 328/1987 Mazedonien III 83/1997 Mexiko III 83/1997 Moldau III 83/1997 Monaco 328/1987 Mongolei 120/1993 Montenegro III 21/2009 Mosambik III 134/2001 Namibia III 143/2005 Neuseeland 120/1993 Nicaragua III 143/2005 Niederlande 328/1987, III 153/2013 Niger 120/1993 Nigeria III 143/2005 Norwegen 328/1987, 120/1993 Oman III 154/2002 Panama III 153/2013 Papua-Neuguinea III 143/2005 Peru III 21/2009 Philippinen III 134/2001 Polen 120/1993, 536/1994 Portugal 120/1993 Ruanda III 153/2013 Rumänien 328/1987 Sambia III 154/2002 San Marino III 143/2005 São Tomé/Príncipe III 21/2009 Saudi-Arabien III 153/2013 Schweden 348/1979 Schweiz 348/1979, III 83/1997 Senegal 348/1979 Seychellen III 143/2005 Sierra Leone III 83/1997 Simbabwe III 83/1997 Singapur III 83/1997 Slowakei 120/1993 Slowenien 536/1994 Spanien 120/1993, III 28/2000 Sri Lanka 328/1987 St. Kitts/Nevis III 21/2009 St. Lucia III 83/1997 St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 Südafrika III 28/2000 Sudan 328/1987 Swasiland III 143/2005 Syrien III 143/2005 Tadschikistan III 83/1997 Tansania III 28/2000 Thailand III 153/2013 Togo 348/1979 Trinidad/Tobago III 143/2005 Tschad 348/1979 Tschechische R 120/1993 Tschechoslowakei 120/1993 Tunesien III 154/2002 Türkei III 83/1997 Turkmenistan III 83/1997 UdSSR 348/1979 Uganda III 83/1997 Ukraine 120/1993 Ungarn 328/1987 USA 348/1979, 328/1987 Usbekistan 765/1993 Vereinigte Arabische Emirate III 28/2000 Vereinigtes Königreich 348/1979, 328/1987, III 28/2000 Vietnam 120/1993 Zentralafrikanische R 348/1979 *Zypern III 28/2000
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2016)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:
Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: Niederlande
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten:
Bahrain, Chile, Laos, Katar, Malaysia, Malta, Oman, St. Vincent/Grenadinen, Thailand, Tunesien.
ALGERIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
BULGARIEN
(Anm.: Erklärung zu Art. 59 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
CHINA
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben:
Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.
Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.
DÄNEMARK
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)
FRANKREICH
In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.
(Anm.: Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.
GRIECHENLAND
(Anm.: Vorbehalte zu Art 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)
INDIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden erachtet.
INDONESIEN
Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
IRAN
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.
JAPAN
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 39 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
(Anm.: Erklärung zu Art. 40 zurückgezogen mit BGBl Nr. 120/1993)
REPUBLIK KOREA
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)
KUBA
Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.
LUXEMBURG
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
NIEDERLANDE
„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.
Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“
Weiters haben die Niederlande am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag – neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba – auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.
NORWEGEN
Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
POLEN
Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des Vertrages
– steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.
(Anm.: Erklärung zu Art. 39 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)
RUMÄNIEN
Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.
Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.
SCHWEDEN
Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
SCHWEIZ
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)
SPANIEN
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2000)
SOWJETUNION
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.
ST. LUCIA
St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
I.
(Anm.: Abs. 1 Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
(2) Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und
(3) gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.
In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.
II.
Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.
Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner 1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel Man ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags)
Die Vertragsstaaten,
In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,
In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen
In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,
In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,
Haben diesen Vertrag geschlossen.
*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten III 143/2005 Albanien III 83/1997 Algerien III 28/2000 Angola III 21/2009 Antigua/Barbuda III 28/2000 Äquatorialguinea III 134/2001 Armenien 536/1994 Aserbaidschan III 83/1997 Australien 328/1987 Bahrain III 21/2009 Barbados 328/1987 Belarus 765/1993 Belgien 328/1987 Belize III 134/2001 Benin 328/1987 Bosnien-Herzegowina III 83/1997 Botsuana III 143/2005 Brasilien 348/1979 Brunei III 153/2013 Bulgarien 328/1987, 536/1994 Burkina Faso 120/1993 Chile III 21/2009 China 765/1993, III 28/2000 Costa Rica III 28/2000 Côte d’Ivoire 120/1993 Dänemark 348/1979, 120/1993 Deutschland/BRD 348/1979 Dominica III 28/2000 Dominikanische R III 21/2009 Dschibuti III 171/2016 Ecuador III 134/2001 El Salvador III 21/2009 Estland 536/1994 Eswatini III 143/2005 Finnland 120/1993 Frankreich 348/1979, 328/1987 Gabun 348/1979 Gambia III 28/2000 Georgien 536/1994 Ghana III 83/1997 Grenada III 28/2000 Griechenland 120/1993, III 83/1997 Guatemala III 21/2009 Guinea 120/1993 Guinea-Bissau III 28/2000 Honduras III 21/2009 Indien III 28/2000 Indonesien III 28/2000 Iran III 113/2016 Irland 120/1993 Island III 83/1997 Israel III 83/1997 Italien 328/1987 Japan 348/1979, 328/1987, 120/1993 Jugoslawien III 83/1997 Kambodscha III 171/2016 Kamerun 348/1979 Kanada 120/1993 Kasachstan 765/1993 Katar III 153/2013 Kenia 536/1994 Kirgisistan III 83/1997 Kolumbien III 134/2001 Komoren III 143/2005 Kongo 348/1979 Korea/DVR 328/1987 Korea/R 328/1987, 120/1993 Kroatien III 28/2000 Kuba III 83/1997 Kuwait III 113/2016 Laos III 21/2009 Lesotho III 83/1997 Lettland 765/1993 Liberia 536/1994 Libyen III 143/2005 Liechtenstein 328/1987 Litauen 536/1994 Luxemburg 348/1979, 328/1987 Madagaskar 348/1979 Malawi 348/1979 Malaysia III 21/2009 Mali 328/1987 Malta III 21/2009 Marokko III 28/2000 Mauretanien 328/1987 Mexiko III 83/1997 Moldau III 83/1997 Monaco 328/1987 Mongolei 120/1993 Montenegro III 21/2009 Mosambik III 134/2001 Namibia III 143/2005 Neuseeland 120/1993 Nicaragua III 143/2005 Niederlande 328/1987, III 153/2013 Niger 120/1993 Nigeria III 143/2005 Nordmazedonien III 83/1997 Norwegen 328/1987, 120/1993 Oman III 154/2002 Panama III 153/2013 Papua-Neuguinea III 143/2005 Peru III 21/2009 Philippinen III 134/2001 Polen 120/1993, 536/1994 Portugal 120/1993 Ruanda III 153/2013 Rumänien 328/1987 Sambia III 154/2002 San Marino III 143/2005 São Tomé/Príncipe III 21/2009 Saudi-Arabien III 153/2013 Schweden 348/1979 Schweiz 348/1979, III 83/1997 Senegal 348/1979 Seychellen III 143/2005 Sierra Leone III 83/1997 Simbabwe III 83/1997 Singapur III 83/1997 Slowakei 120/1993 Slowenien 536/1994 Spanien 120/1993, III 28/2000 Sri Lanka 328/1987 St. Kitts/Nevis III 21/2009 St. Lucia III 83/1997 St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 Südafrika III 28/2000 Sudan 328/1987 Syrien III 143/2005 Tadschikistan III 83/1997 Tansania III 28/2000 Thailand III 153/2013 Togo 348/1979 Trinidad/Tobago III 143/2005 Tschad 348/1979 Tschechische R 120/1993 Tschechoslowakei 120/1993 Tunesien III 154/2002 Türkei III 83/1997 Turkmenistan III 83/1997 UdSSR 348/1979 Uganda III 83/1997 Ukraine 120/1993 Ungarn 328/1987 USA 348/1979, 328/1987 Usbekistan 765/1993 Vereinigte Arabische Emirate III 28/2000 Vereinigtes Königreich 348/1979, 328/1987, III 28/2000 Vietnam 120/1993 Zentralafrikanische R 348/1979 *Zypern III 28/2000
Ratifikationstext
*(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 171/2016) *
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:
Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: Niederlande
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten:
Bahrain, Chile, Laos, Katar, Malaysia, Malta, Oman, St. Vincent/Grenadinen, Thailand, Tunesien.
ALGERIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
BULGARIEN
(Anm.: Erklärung zu Art. 59 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
CHINA
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben:
Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.
Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.
DÄNEMARK
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)
FRANKREICH
In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.
(Anm.: Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.
GRIECHENLAND
(Anm.: Vorbehalte zu Art 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)
INDIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden erachtet.
INDONESIEN
Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
IRAN
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.
JAPAN
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 39 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
(Anm.: Erklärung zu Art. 40 zurückgezogen mit BGBl Nr. 120/1993)
KAMBODSCHA
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Kambodscha gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.
REPUBLIK KOREA
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)
KUBA
Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.
LUXEMBURG
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
NIEDERLANDE
„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.
Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“
Weiters haben die Niederlande am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag – neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba – auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.
NORWEGEN
Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
POLEN
Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des Vertrages
– steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.
(Anm.: Erklärung zu Art. 39 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)
RUMÄNIEN
Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.
Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.
SCHWEDEN
Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
SCHWEIZ
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)
SPANIEN
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2000)
SOWJETUNION
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.
ST. LUCIA
St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
I.
(Anm.: Abs. 1 Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
(2) Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und
(3) gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.
In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.
II.
Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.
Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner 1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel Man ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags)
Die Vertragsstaaten,
In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,
In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen
In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,
In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,
Haben diesen Vertrag geschlossen.
*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten III 143/2005 Albanien III 83/1997 Algerien III 28/2000 Angola III 21/2009 Antigua/Barbuda III 28/2000 Äquatorialguinea III 134/2001 Armenien 536/1994 Aserbaidschan III 83/1997 Australien 328/1987 Bahrain III 21/2009 Barbados 328/1987 Belarus 765/1993 Belgien 328/1987 Belize III 134/2001 Benin 328/1987 Bosnien-Herzegowina III 83/1997 Botsuana III 143/2005 Brasilien 348/1979 Brunei III 153/2013 Bulgarien 328/1987, 536/1994 Burkina Faso 120/1993 Chile III 21/2009 China 765/1993, III 28/2000 Costa Rica III 28/2000 Côte d’Ivoire 120/1993 Dänemark 348/1979, 120/1993 Deutschland/BRD 348/1979 Dominica III 28/2000 Dominikanische R III 21/2009 Dschibuti III 171/2016 Ecuador III 134/2001 El Salvador III 21/2009 Estland 536/1994 Eswatini III 143/2005 Finnland 120/1993 Frankreich 348/1979, 328/1987 Gabun 348/1979 Gambia III 28/2000 Georgien 536/1994 Ghana III 83/1997 Grenada III 28/2000 Griechenland 120/1993, III 83/1997 Guatemala III 21/2009 Guinea 120/1993 Guinea-Bissau III 28/2000 Honduras III 21/2009 Indien III 28/2000 Indonesien III 28/2000 Iran III 113/2016 Irland 120/1993 Island III 83/1997 Israel III 83/1997 Italien 328/1987 Japan 348/1979, 328/1987, 120/1993 Jordanien III 189/2019 Jugoslawien III 83/1997 Kambodscha III 171/2016 Kamerun 348/1979 Kanada 120/1993 Kasachstan 765/1993 Katar III 153/2013 Kenia 536/1994 Kirgisistan III 83/1997 Kolumbien III 134/2001 Komoren III 143/2005 Kongo 348/1979 Korea/DVR 328/1987 Korea/R 328/1987, 120/1993 Kroatien III 28/2000 Kuba III 83/1997 Kuwait III 113/2016 Laos III 21/2009 Lesotho III 83/1997 Lettland 765/1993 Liberia 536/1994 Libyen III 143/2005 Liechtenstein 328/1987 Litauen 536/1994 Luxemburg 348/1979, 328/1987 Madagaskar 348/1979 Malawi 348/1979 Malaysia III 21/2009 Mali 328/1987 Malta III 21/2009 Marokko III 28/2000 Mauretanien 328/1987 Mexiko III 83/1997 Moldau III 83/1997 Monaco 328/1987 Mongolei 120/1993 Montenegro III 21/2009 Mosambik III 134/2001 Namibia III 143/2005 Neuseeland 120/1993 Nicaragua III 143/2005 Niederlande 328/1987, III 153/2013 Niger 120/1993 Nigeria III 143/2005 Nordmazedonien III 83/1997 Norwegen 328/1987, 120/1993 Oman III 154/2002 Panama III 153/2013 Papua-Neuguinea III 143/2005 Peru III 21/2009 Philippinen III 134/2001 Polen 120/1993, 536/1994 Portugal 120/1993 Ruanda III 153/2013 Rumänien 328/1987 Sambia III 154/2002 Samoa III 189/2019 San Marino III 143/2005 São Tomé/Príncipe III 21/2009 Saudi-Arabien III 153/2013 Schweden 348/1979 Schweiz 348/1979, III 83/1997 Senegal 348/1979 Seychellen III 143/2005 Sierra Leone III 83/1997 Simbabwe III 83/1997 Singapur III 83/1997 Slowakei 120/1993 Slowenien 536/1994 Spanien 120/1993, III 28/2000 Sri Lanka 328/1987 St. Kitts/Nevis III 21/2009 St. Lucia III 83/1997 St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 Südafrika III 28/2000 Sudan 328/1987 Syrien III 143/2005 Tadschikistan III 83/1997 Tansania III 28/2000 Thailand III 153/2013 Togo 348/1979 Trinidad/Tobago III 143/2005 Tschad 348/1979 Tschechische R 120/1993 Tschechoslowakei 120/1993 Tunesien III 154/2002 Türkei III 83/1997 Turkmenistan III 83/1997 UdSSR 348/1979 Uganda III 83/1997 Ukraine 120/1993 Ungarn 328/1987 USA 348/1979, 328/1987 Usbekistan 765/1993 Vereinigte Arabische Emirate III 28/2000 Vereinigtes Königreich 348/1979, 328/1987, III 28/2000 Vietnam 120/1993 Zentralafrikanische R 348/1979 *Zypern III 28/2000
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 189/2019)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:
Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: Niederlande
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten:
Bahrain, Chile, Laos, Katar, Malaysia, Malta, Oman, St. Vincent/Grenadinen, Thailand, Tunesien.
ALGERIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
BULGARIEN
(Anm.: Erklärung zu Art. 59 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
CHINA
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben:
Die Nennung Chinas in einer internationalen PCT-Anmeldung, die am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereicht wird, schließt auch die Sonderverwaltungsregion Hongkong ein.
Die Modalitäten des „Eintritts in die nationale Phase“ gemäß Art. 22 und Art. 39 des Vertrags werden, sofern es sich um am oder nach dem 1. Juli 1997 eingereichte internationale Anmeldungen handelt und China namhaft gemacht wird, dem Generaldirektor der WIPO nicht später als im laufenden Jahr (dh. bis zum 31. Dezember 1997) mitgeteilt.
DÄNEMARK
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)
FRANKREICH
In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.
(Anm.: Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.
GRIECHENLAND
(Anm.: Vorbehalte zu Art 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)
INDIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden erachtet.
INDONESIEN
Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
IRAN
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.
JAPAN
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 39 Abs. 1 lit. a zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
(Anm.: Erklärung zu Art. 40 zurückgezogen mit BGBl Nr. 120/1993)
KAMBODSCHA
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Kambodscha gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.
REPUBLIK KOREA
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 120/1993)
KUBA
Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.
LUXEMBURG
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
NIEDERLANDE
„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Art. 45 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Art. 45 Abs. 2 des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.
Gemäß Art. 168 jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“
Weiters haben die Niederlande am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag – neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba – auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.
NORWEGEN
Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
POLEN
Gemäß Art. 64 Abs. 2 lit. a Z i und ii des Vertrages
– steht die in Art. 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das Patentamt der Republik Polen oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegen.
(Anm.: Erklärung zu Art. 39 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)
RUMÄNIEN
Rumänien erklärt gemäß Art. 64 Abs. 5, daß es sich selbst als nicht durch Art. 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.
Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.
SAMOA
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Samoa gemäß Art. 64 Abs. 5 des Vertrages erklärt, dass es sich durch Art. 59 nicht als gebunden betrachtet.
SCHWEDEN
Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
SCHWEIZ
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 83/1997)
SPANIEN
(Anm.: Erklärung zu Kapitel II zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 28/2000)
SOWJETUNION
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.
ST. LUCIA
St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
I.
(Anm.: Abs. 1 Erklärung hinsichtlich des Kapitels II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 328/1987)
(2) Gemäß Artikel 64 (3) (a) ist, soweit die Vereinigten Staaten betroffen sind, eine internationale Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung nicht erforderlich; und
(3) gemäß Artikel 64 (4) (a) wird die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten, in der diese als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt.
In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.
II.
Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.
Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner 1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel Man ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens samt Ausführungsordnung, wird verfassungsmäßig genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat der Bundeskanzler unter Mitwirkung des Österreichischen Patentamtes die Ausführungsordnung nach Art. 58 Abs. 1 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens dadurch kundzumachen, daß sie in englischer und französischer Sprache sowie in deutscher Übersetzung beim Österreichischen Patentamt zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.
(Amtliche Übersetzung gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags)
Die Vertragsstaaten,
In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,
In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen
In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,
In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,
Haben diesen Vertrag geschlossen.
*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Ägypten III 143/2005 Albanien III 83/1997 Algerien III 28/2000 Angola III 21/2009 Antigua/Barbuda III 28/2000 Äquatorialguinea III 134/2001 Armenien 536/1994 Aserbaidschan III 83/1997 Australien 328/1987 Bahrain III 21/2009 Barbados 328/1987 Belarus 765/1993 Belgien 328/1987 Belize III 134/2001 Benin 328/1987 Bosnien-Herzegowina III 83/1997 Botsuana III 143/2005 Brasilien 348/1979 Brunei III 153/2013 Bulgarien 328/1987, 536/1994 Burkina Faso 120/1993 Chile III 21/2009 China 765/1993, III 28/2000 Costa Rica III 28/2000 Côte d’Ivoire 120/1993 Dänemark 348/1979, 120/1993 Deutschland/BRD 348/1979 Dominica III 28/2000 Dominikanische R III 21/2009 Dschibuti III 171/2016 Ecuador III 134/2001 El Salvador III 21/2009 Estland 536/1994 Eswatini III 143/2005 Finnland 120/1993 Frankreich 348/1979, 328/1987 Gabun 348/1979 Gambia III 28/2000 Georgien 536/1994 Ghana III 83/1997 Grenada III 28/2000 Griechenland 120/1993, III 83/1997 Guatemala III 21/2009 Guinea 120/1993 Guinea-Bissau III 28/2000 Honduras III 21/2009 Indien III 28/2000 Indonesien III 28/2000 Iran III 113/2016 Irland 120/1993 Island III 83/1997 Israel III 83/1997 Italien 328/1987 Japan 348/1979, 328/1987, 120/1993 Jordanien III 189/2019 Jugoslawien III 83/1997 Kambodscha III 171/2016 Kamerun 348/1979 Kanada 120/1993 Kasachstan 765/1993 Katar III 153/2013 Kenia 536/1994 Kirgisistan III 83/1997 Kolumbien III 134/2001 Komoren III 143/2005 Kongo 348/1979 Korea/DVR 328/1987 Korea/R 328/1987, 120/1993 Kroatien III 28/2000 Kuba III 83/1997 Kuwait III 113/2016 Laos III 21/2009 Lesotho III 83/1997 Lettland 765/1993 Liberia 536/1994 Libyen III 143/2005 Liechtenstein 328/1987 Litauen 536/1994 Luxemburg 348/1979, 328/1987 Madagaskar 348/1979 Malawi 348/1979 Malaysia III 21/2009 Mali 328/1987 Malta III 21/2009 Marokko III 28/2000 Mauretanien 328/1987 Mexiko III 83/1997 Moldau III 83/1997 Monaco 328/1987 Mongolei 120/1993 Montenegro III 21/2009 Mosambik III 134/2001 Namibia III 143/2005 Neuseeland 120/1993 Nicaragua III 143/2005 Niederlande 328/1987, III 153/2013 Niger 120/1993 Nigeria III 143/2005 Nordmazedonien III 83/1997 Norwegen 328/1987, 120/1993 Oman III 154/2002 Panama III 153/2013 Papua-Neuguinea III 143/2005 Peru III 21/2009 Philippinen III 134/2001 Polen 120/1993, 536/1994 Portugal 120/1993 Ruanda III 153/2013 Rumänien 328/1987 Sambia III 154/2002 Samoa III 189/2019 San Marino III 143/2005 São Tomé/Príncipe III 21/2009 Saudi-Arabien III 153/2013 Schweden 348/1979 Schweiz 348/1979, III 83/1997 Senegal 348/1979 Seychellen III 143/2005 Sierra Leone III 83/1997 Simbabwe III 83/1997 Singapur III 83/1997 Slowakei 120/1993 Slowenien 536/1994 Spanien 120/1993, III 28/2000 Sri Lanka 328/1987 St. Kitts/Nevis III 21/2009 St. Lucia III 83/1997 St. Vincent/Grenadinen III 154/2002 Südafrika III 28/2000 Sudan 328/1987 Syrien III 143/2005 Tadschikistan III 83/1997 Tansania III 28/2000 Thailand III 153/2013 Togo 348/1979 Trinidad/Tobago III 143/2005 Tschad 348/1979 Tschechische R 120/1993 Tschechoslowakei 120/1993 Tunesien III 154/2002 Türkei III 83/1997 Turkmenistan III 83/1997 UdSSR 348/1979 Uganda III 83/1997 Ukraine 120/1993 Ungarn 328/1987 USA 348/1979, 328/1987 Usbekistan 765/1993 Vereinigte Arabische Emirate III 28/2000 Vereinigtes Königreich 348/1979, 328/1987, III 28/2000, III 177/2020 Vietnam 120/1993 Zentralafrikanische R 348/1979 *Zypern III 28/2000
Ratifikationstext
*(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 177/2020) *
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 63 Abs. 2 am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:
Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: Niederlande
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Art. 59 des Vertrages gebunden zu erachten:
Bahrain, Chile, Laos, Katar, Malaysia, Malta, Oman, St. Vincent/Grenadinen, Thailand, Tunesien.
ALGERIEN
Gemäß Art. 64 Abs. 5 erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
BULGARIEN
(Anm.: Erklärung zu Art. 59 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 536/1994)
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels II des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
CHINA
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