(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1980-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 51
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Albanien III 130/2000 Armenien III 168/2008 Bosnien-Herzegowina III 168/2008 Bulgarien III 168/2008 Dänemark 250/1980 Estland III 113/1997 Jugoslawien/BR III 6/2003 Lettland III 117/1997 idF III 146/1997, III 228/2014 Liechtenstein III 168/2008 Litauen III 46/2000 Moldau III 168/2008 Niederlande 531/1988, 179/1993 Nordmazedonien III 168/2008 Norwegen 250/1980 Rumänien III 153/2000 Russische F III 168/2008 Schweden 250/1980, III 124/2002 Slowakei 179/1993, III 152/2000, III 168/2008 Spanien 531/1988 Tschechische R 179/1993, 407/1994, III 228/2014 Türkei 250/1980 Ukraine 765/1995, III 103/2000 *Zypern III 124/2002

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 228/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 38 Abs. 3 des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.

Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich Dänemark, Norwegen, Schweden und die Türkei Vertragsstaaten des Vertragswerks.

Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise Erklärungen abgegeben:

Erklärungen und Vorbehalte Österreichs zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

1.

Erklärungen:

a)

zu Art. 11:

Österreich wird die Annahme eines Verfolgungsersuchens in den Fällen der lit. a, d bis g und i bis k ablehnen. Stützt sich das Ersuchen ausschließlich auf Art. 8 Abs. 1 lit. c oder d, so wird Österreich auch von den Ablehnungsgründen der lit. b und c Gebrauch machen. Als fiskalische strafbare Handlungen werden von Österreich alle jene strafbaren Handlungen angesehen, die in der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen.

b)

zu Art. 18 Abs. 2:

Verfolgungsersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet der Bestimmung des Art. 18 Abs. 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.

2.

Vorbehalte:

a)

Österreich wird ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung ablehnen, für deren Ahndung nach österreichischem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I, lit. b).

b)

Österreich nimmt die Bestimmungen der Art. 22 und 23 nicht an (Anlage I, lit. c und d).

c)

Österreich wird die Bestimmungen der Art. 30 und 31 nicht auf Handlungen anwenden, für deren Ahndung nach österreichischem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I, lit. g).

Albanien

In Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Albanien, dass Ersuchen und alle anderen, darauf Bezug nehmenden Schriftstücke, die nicht in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, mit einer Übersetzung in die albanische Sprache oder in eine dieser Sprachen versehen sein müssen.

Mit Beziehung auf den zweiten Absatz der Anlage II bedeutet für die Zwecke dieses Übereinkommens der Ausdruck „Staatsangehöriger“ sowohl albanische Staatsbürger als auch staatenlose Personen mit ständigem Aufenthaltsort in Albanien und Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit, wenn eine davon die albanische ist.

Mit Beziehung auf Anlage I lit. a, b, c, d und g erklärt die Republik Albanien, dass sie sich das Recht vorbehält:

– ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach ihrer Auffassung rein religiösen Charakter hat;

– ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach ihrem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;

– Artikel 22 nicht anzunehmen;

– Artikel 23 nicht anzunehmen;

– Artikel 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach ihrem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist.

Armenien

Gemäß Art. 41 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie von den in Anlage I lit. a, b, c, d, e, f und g vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:

a. die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Armenien im vorgerichtlichen Stadium des Strafverfahrens,

b. das Justizministerium der Republik Armenien im gerichtlichen Stadium.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass Ersuchen und allen relevanten Schriftstücken eine beglaubigte Übersetzung in eine der Amtssprachen des Europarates oder in die armenische Sprache beizufügen ist.

Gemäß Anlage II des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens sich auf Personen bezieht, die Staatsangehörige der Republik Armenien sind sowie auf Personen, denen Flüchtlingsstatus in der Republik Armenien zukommt.

Bulgarien

Gemäß Art. 41 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien das Recht vor:

a)

ein Ersuchen um Verfolgung abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach ihrer Auffassung rein religiösen Charakter hat (Anlage I lit. a);

b)

ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach ihrem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I lit. b);

c)

Art. 22 nicht anzunehmen (Anlage I lit. c);

d)

Art. 23 nicht anzunehmen (Anlage I lit. d);

e)

die im zweiten Satz des Art. 25 enthaltenen Bestimmungen nicht anzunehmen (Anlage I lit. e);

f)

die in Art. 26 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen nicht anzunehmen (Anlage I lit. f);

g)

Art. 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach seinem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I lit. g).

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke von einer Übersetzung in eine der beiden Amtssprachen des Europarates oder in die bulgarische Sprache begleitet sein müssen.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung zu richten sind an:

das Büro des Generalstaatsanwalts der Republik Bulgarien im vorgerichtlichen Stadium des Strafverfahrens;

das Justizministerium der Republik Bulgarien im gerichtlichen Stadium.

Dänemark

1.

Die dänische Regierung macht von der in Anhang I zu dem Übereinkommen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und erklärt, daß sie die Art. 22 und 23 nicht annehmen kann.

2.

Die dänische Regierung macht von der in Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und verlangt, daß die auf Grund des Übereinkommens übermittelten förmlichen Schriftstücke in dänischer, norwegischer, schwedischer oder englischer Sprache abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen werden.

Estland

1.

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Estland, daß an die estnischen Behörden gerichtete Ersuchen und ihre Beilagen mit einer Übersetzung ins Englische versehen sein müssen.

2.

Gemäß Artikel 41 und Anlage I lit. e des Übereinkommens nimmt die Republik Estland den zweiten Satz von Artikel 25 des Übereinkommens nicht an.

3.

Gemäß Artikel 41 und Anlage I lit. b des Übereinkommens wird die Republik Estland Artikel 30 und 31 des Übereinkommens im Hinblick auf eine Handlung nicht anwenden, für die in Übereinstimmung mit seinem eigenen Gesetz und jenen des anderen betroffenen Staates nur Sanktionen durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können.

Lettland

Gemäß Abs. 2 des Art. 13 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, daß Ersuchen um Unterstützung zu senden sind an:

das Innenministerium – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Einleitung der Strafverfolgung;

Bundesministerium für InneresCiekurkalna 1st line 1, k-2Riga, LV-1026Lettland

die Generalstaatsanwaltschaft – während der Untersuchung im Vorverfahren bis zur Vorlage des Falls an das Gericht;

O. Kalpaka blvd 6Riga, LV-1801, LettlandFax: 371.7.212231Tel.: 371.7.320085

das Justizministerium – während der Hauptverhandlung;

Brivibas blvd 36Riga, LV-1536, LettlandFax: 371.7.285575Tel.: 371.7.282607371.7.280437

Gemäß Abs. 2 des Art. 18 des Übereinkommens verlangt die Republik Lettland, daß mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung alle Schriftstücke mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.

Gemäß der Anlage II des Übereinkommens legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck „Staatsangehörige“ im Sinne dieses Übereinkommens auf Staatsbürger der Republik Lettland und jene Nichtstaatsangehörigen bezieht, die dem Gesetz über das Statut der Bürger der ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger Lettlands oder eines anderen Staates sind.

Liechtenstein

Gemäß Anlage I lit. b des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es einem Verfahrensersuchen für eine Amtshandlung nicht entsprechen wird, falls Sanktionen im Rahmen dieser Amtshandlung gemäß Liechtensteinischem Recht nur von einer Verwaltungsbehörde gesetzt werden können.

Gemäß Anlage I lit. c und d des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Art. 22 und 23 nicht akzeptiert.

Gemäß Anlage I lit. g des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es Art. 30 und 31 im Hinblick auf eine Amtshandlung nicht anwenden wird, falls Sanktionen im Rahmen dieser Amtshandlung gemäß Liechtensteinischem Recht nur von einer Verwaltungsbehörde gesetzt werden können.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Verfahrensersuchen und beiliegenden Unterlagen die nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, eine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigeschlossen sein muss.

Litauen

In Übereinstimmung mit Abs. 2 von Art. 18 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, zu verlangen, dass alle Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Englische, Deutsche, Russische oder Litauische versehen sein müssen, sofern sie nicht in einer der oben genannten Sprachen verfasst worden sind.

In Übereinstimmung mit Anlage II des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ eine Person bezeichnet, die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen Staatsbürger der Republik Litauen ist.

In Übereinstimmung mit Abs. 1 von Art. 41 des Übereinkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie sich das Recht vorbehält:

a)

ein Ersuchen um Verfolgung abzulehnen, wenn sie zur Auffassung gelangt, dass die strafbare Handlung rein religiösen Charakter hat (Anlage I lit. a);

b)

ein Ersuchen um Verfolgung für eine Handlung abzulehnen, für die in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Gesetz Sanktionen nur durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können (Anlage I lit. b);

c)

Art. 30 und 31 im Hinblick auf eine Handlung nicht anzuwenden, für die in Übereinstimmung mit ihrem eigenen Gesetz Sanktionen nur durch eine Verwaltungsbehörde verhängt werden können (Anlage I lit. d).

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien)

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Mazedonien, dass Ersuchen und alle relevanten Schriftstücke die nicht in einer der Amtssprachen des Europarates abgefasst sind, von einer Übersetzung in die englische oder französische Sprache begleitet sein müssen.

Moldau

Gemäß Art. 41 Abs. 1 der Anlage II erklärt die Republik Moldau, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ einen Staatsbürger der Republik Moldau oder einen Ausländer oder Staatenlosen mit Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Moldau bezeichnet.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung vor dem Gerichtsverfahren an das Büro des Generalstaatsanwalts und während des Gerichtsverfahrens an das Justizministerium zu richten sind.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen die gemäß diesem Übereinkommen gestellt werden, und die beiliegenden Unterlagen den Behörden der Republik Moldau gemeinsam mit einer Übersetzung in die moldauische Sprache, oder in einer der Amtssprachen des Europarates übermittelt werden müssen.

Gemäß Art. 40 Abs. 1 erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf das Territorium, welches tatsächlich von den Behörden der Republik Moldau kontrolliert wird, angewendet werden.

Gemäß Art. 41 Abs. 1 erklärt die Republik Moldau, dass:

sie Ersuchen um Strafverfolgung gemäß Anlage I lit. a zurückweisen wird, wenn sie das betreffende Vergehen als rein religiöses Vergehen betrachtet;

sie Ersuchen um Strafverfolgung gemäß Anlage I lit. b zurückweisen wird, wenn entsprechende Sanktionen gemäß ihrem eigenen Recht nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können;

sie Art. 30 und 31 gemäß Anlage I lit. a in Bezug auf eine Handlung nicht anwenden wird, für die Sanktionen gemäß ihrem eigenen Recht oder dem Recht des anderen betroffenen Staates nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können.

Niederlande

Die Niederlande nehmen das Übereinkommen für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen an.

Zu Art. 18 Abs. 2:

Die Niederlande verlangen, daß die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke, die in einer anderen Sprache als der niederländischen, deutschen, französischen oder englischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung versehen werden.

Zu Art. 21 Abs. 2 lit. d:

Die Niederlande gehen davon aus, daß eine bedingte Einstellung für den Fall der Erfüllung der dabei auferlegten Auflagen als Entscheidung auf Einleitung eines Strafverfahrens anzusehen ist.

Erklärung gemäß Art. 42 Abs. 1:

Das Königreich der Niederlande bestimmt folgende Rechtsvorschriften zur Aufnahme in die Anlage III des Übereinkommens:

— in den Niederlanden: jedes unrechtmäßige Verhalten, auf welches die administrativen Durchführungsbestimmungen zum Verkehrsvorschriftengesetz (Wetadministratiefrechtelijke handhaving verkeersvoorschriften) vom 3. Juli 1989 Anwendung finden (Gesetzes- und Verordnungenbulletin 300)

Zu Art. 43 Abs. 4:

Hinsichtlich seiner Beziehungen zu Belgien und Luxemburg betreffend die Übernahme der Strafverfolgung werden die Niederlande nicht dieses Übereinkommen, sondern den am 11. Mai 1974 in Brüssel unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Übertragung der Strafverfolgung anwenden.

Norwegen

1.

Vorbehalt:

Die Regierung des Königreiches Norwegen kann Art. 23 und die in den Art. 35 bis 37 enthaltenen Bestimmungen betreffend ne bis in idem nicht annehmen, wenn der Täter norwegischer Staatsangehöriger war oder zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung in Norwegen seinen Wohnsitz hatte.

2.

Erklärungen:

Zu Art. 13 Abs. 3:

Der Reichsanwalt (Rijksadvocaat) ist ermächtigt, an einen nicht nordischen Staat die in dem Übereinkommen genannten Ersuchen und die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen zu übermitteln sowie solche Ersuchen und Mitteilungen von einem nicht nordischen Staat entgegenzunehmen.

Zu Art. 18 Abs. 2:

Mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 2 erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung verlangt Norwegen, daß die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke, die in einer anderen als der norwegischen, dänischen, schwedischen oder englischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die norwegische oder englische Sprache versehen werden.

Zu Art. 40:

Das Übereinkommen findet auch auf die Bouvet Insel, die Insel Peter I. und auf das Queen Maud Land Anwendung.

Rumänien

Artikel 13 Absatz 3:

Rumänien erklärt, dass im Zuge eines Strafverfahrens abgefasste Ersuchen nach diesem Übereinkommen an die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof zu richten sind.

Rumänien erklärt, dass im Zuge eines Gerichtsverfahrens abgefasste Ersuchen nach diesem Übereinkommen an das Justizministerium zu richten sind.

Artikel 18 Absatz 2:

Rumänien erklärt, dass unbeschadet den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 3 nach diesem Übereinkommen abgefasste Ersuchen und beigefügte Schriftstücke zusammen mit einer Übersetzung ins Französische oder Englische an die rumänischen Behörden zu übermitteln sind.

Artikel 41 Absatz 1:

Rumänien erklärt, dass es sich das Recht vorbehält:

1.

ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach seiner Auffassung rein religiösen Charakter hat (Anlage I.a);

2.

ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach seinem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist (Anlage I.b);

3.

Artikel 30 und 31 nicht anzuwenden (Anlage I.g).

4.

Der Ausdruck „Staatsangehöriger“ bedeutet für die Zwecke dieses Übereinkommens „Staatsbürger“ (Anlage II).

Russische Föderation

Die Russische Föderation geht von dem Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Art. 8 des Übereinkommens mit gebührender Rücksicht auf die Terminologie, die in der Strafprozessordnung der Russischen Föderation in Bezug auf verdächtige und beschuldigte Personen verwendet wird, angewendet wird.

Die Russische Föderation geht von dem Verständnis aus, dass die Bestimmungen des Art. 11 des Übereinkommens und Anlage I lit. a zum Übereinkommen so angewendet werden müssen, dass die Verantwortlichkeit für die Begehung von Taten nach dem Übereinkommen unausweichlich sichergestellt ist.

Die Russische Föderation erklärt gemäß Art. 18. Abs. 2 des Übereinkommens, dass Ersuchen, die an die Russische Föderation zur Übernahme der Strafverfolgung gesendet werden, und den beiliegenden Unterlagen eine Übersetzung in die russische Sprache beigeschlossen sein muss.

Die Russische Föderation geht von der Tatsache aus, dass die Gesetzgebung der Russischen Föderation keine Bezeichnung „Vergehen politischer Natur“, wie sie in Art. 11 Abs. d und Art. 30 Abs. 1 des Übereinkommens verwendet wird, enthält. In allen Fällen, in denen über eine Übertragung der Strafverfolgung entschieden wird, wird die Russische Föderation auf Grundlage der Gegenseitigkeit mit dem ersuchenden Staat, Vergehen, unter anderem mit den folgenden Handlungen, nicht als Vergehen politischer Natur betrachten:

(a) Verbrechen gegen die Menschlichkeit, spezifiziert in Art. II und III der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.Dezember 1948, in Art. II und III des Internationalen Übereinkommens zur Unterbindung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid vom 30. November 1973, und in Art. 1 und 4 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984;

(b) Verbrechen spezifiziert in Art. 50 der Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949, in Art. 51 der Genfer Konvention zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949, in Art. 130 der Genfer Konvention über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949, in Art. 147 der Genfer Konvention über den Schutz von Zivilpersonen, in Art. 85 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977, und in Art. 1 und 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II) vom 8. Juni 1977;

(c) Vergehen, spezifiziert im Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen vom 16. Dezember 1970, im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vom 23. September 1971, und im Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen vom 24. Februar 1988, in Ergänzung zum Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt 23. September 1971;

(d) Verbrechen spezifiziert im Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten vom 14. Dezember 1973;

(e) Verbrechen spezifiziert im Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977;

(f) Verbrechen spezifiziert im Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme vom 17. Dezember 1979;

(g) Vergehen spezifiziert im Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 3. März 1980;

(h) Vergehen spezifiziert im Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt vom 10. März 1988, und seinem Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden vom 10. März 1988;

(i) Vergehen spezifiziert im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988;

(j) Verbrechen spezifiziert im Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal vom 9. Dezember 1994;

(k) Verbrechen spezifiziert im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge vom 15. Dezember 1997;

(l) Verbrechen spezifiziert im Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 9. Dezember 1999;

(m) Vergehen spezifiziert im Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000, und in seinen Zusatzprotokollen: dem Protokoll gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg; und dem Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels;

(n) andere vergleichbare Verbrechen, die in internationalen Verträgen spezifiziert sind, deren Vertragspartei die Russische Föderation ist.

Gemäß Anlage I lit. g des Übereinkommens behält sich die Russische Föderation das Recht vor, Art. 30 und 31 des Übereinkommens im Hinblick auf eine Handlung, für die Sanktionen gemäß dem Recht eines anderen Vertragsstaates nur von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden können, nicht anzuwenden.

Gemäß Anlage I lit. h des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass sie Teil V des Übereinkommens insoweit anwenden wird, als dies mit dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Doppelbestrafung für dasselbe Verbrechen vereinbar ist.

Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Russische Föderation, dass im Hinblick auf die Übertragung der Strafverfolgung in Strafsachen das Amt des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation mit den bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten kommuniziert.

Schweden

1.

Vorbehalte:

Schweden nimmt folgende Bestimmungen nicht an:

– Art. 23 (die automatische Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung im ersuchten Staat im Fall einer subsidiären Zuständigkeit),

– die Bestimmungen des Titels V (Art. 35 bis 37), soweit diese Bestimmungen einerseits das Verbot der Verfolgung in Schweden wegen strafbarer Handlungen, die nach schwedischem Recht mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren bedroht sind oder andererseits das Verbot der Vollstreckung einer Sanktion beinhalten, die wegen einer in Schweden begangenen strafbaren Handlung verhängt wurde.

2.

Erklärungen:

(Anm.: zu Art. 13 Abs. 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 124/2002).

Mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 2 erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung sollen die in Anwendung dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke, die in einer anderen als der dänischen, englischen, norwegischen oder schwedischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die englische oder schwedische Sprache versehen sein (Art. 18 Abs. 2).

Slowakei

Einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung, das die Tschechoslowakei am 15. April 1992 unter dem Vorbehalt, daß Art. 22 und 23 nicht angenommen werden, ratifiziert hatte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

Erklärungen

Gemäß Art. 13 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass:

Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung an das Amt des Generalstaatsanwalts der Slowakischen Republik zu richten wären.

das Justizministerium der Slowakischen Republik die zuständige Behörde für die Übermittlung von Ersuchen ins Ausland für die Übertragung der Strafverfolgung ist.

Diese Erklärung ersetzt die vorangegangene Erklärung der CSFR zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übereinkommens am 13. Februar 1992, bestätigt in einer Verbalnote vom 15. April 1992 und bestätigt in einem Schreiben des Ministers für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik vom 6. April 1994.

Artikel 18 Absatz 2:

Die Slowakische Republik lädt die anderen Vertragsparteien ein, ihre Ersuchen um Übertragung der Strafverfolgung und die beigefügten Schriftstücke, die entweder nicht in slowakischer Sprache oder nicht in einer der Amtssprachen des Europarats abgefasst sind, zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen vorzulegen.

Spanien

Mit Bezug auf Art. 18 behält sich Spanien das Recht vor zu verlangen, daß jedes Schriftstück betreffend die Anwendung des Übereinkommens mit einer Übersetzung ins Spanische versehen wird.

Mit Bezug auf Anlage I behält sich Spanien das Recht vor, ein Verfolgungsersuchen in den in lit. a, b und g vorgesehenen Fällen abzulehnen.

Tschechische Republik

Einer Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat das Ministerkomitee auf seiner 484. Tagung der Ministerdelegierten des Europarats die ausdrückliche Erklärung der Slowakei und der Tschechischen Republik, sich an das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung, das die Tschechoslowakei am 15. April 1992 unter dem Vorbehalt, daß Art. 22 und 23 nicht angenommen werden, ratifiziert hatte, gebunden zu erachten, zur Kenntnis genommen und beschlossen, daß die Slowakei und die Tschechische Republik rückwirkend mit 1. Jänner 1993 Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik dem mit der Erklärung, sich auch weiterhin an das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung gebunden zu erachten, erneuerten Vorbehalt folgende weitere Erklärung hinzugefügt:

„Ersuchen der Tschechischen Republik nach dem Übereinkommen sind seitens des Büros der Oberstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik zu übermitteln bevor der Fall vor Gericht gebracht wird; andere Ersuchen sind seitens des Justizministeriums der Tschechischen Republik zu übermitteln. Ersuchen anderer Vertragsstaaten nach dem Übereinkommen sind an das Büro der Oberstaatsanwaltschaft der Tschechischen Republik zu richten.“

Türkei

1.

Vorbehalt:

Die Türkische Regierung wird gemäß Art. 41 von den in lit. a und f der Anlage I zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch machen.

2.

Erklärungen:

Gemäß Art. 13 Abs. 3 werden Ersuchen wie auch die zur Anwendung des Übereinkommens notwendigen Mitteilungen auf dem diplomatischen Weg übermittelt.

Gemäß Art. 18 Abs. 2 behält sich die Türkei das Recht vor, zu verlangen, daß in Anwendung des Übereinkommens an sie gerichtete Ersuchen mit einer Übersetzung in die türkische Sprache versehen sind.

Ukraine

Das Justizministerium der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Gerichte) und die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (in Fällen von Ersuchen durch Ermittlungsorgane) sind jene Behörden, auf die in Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens Bezug genommen wird.

Zypern

In Übereinstimmung mit Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass es sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass alle Schriftstücke betreffend die Anwendung dieses Übereinkommens mit einer Übersetzung entweder ins Englische oder ins Griechische versehen sein müssen.

In Übereinstimmung mit Anlage II des Übereinkommens erklärt Zypern, dass der Ausdruck „Staatsangehöriger“ im Sinne des Übereinkommens einen Staatsbürger der Republik Zypern oder eine Person bedeutet, die nach den zu dieser Zeit in Kraft stehenden Gesetzen über die Staatsbürgerschaft berechtigt ist, ein Staatsbürger der Republik zu werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

von der Erwägung geleitet, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;

in dem Bestreben, die von ihnen auf dem Gebiet des Strafrechts bereits geleistete Arbeit zu ergänzen, um Zuwiderhandlungen gerechter und wirksamer ahnden zu können;

in der Erwägung, daß es zu diesem Zweck nützlich ist, im Geist gegenseitigen Vertrauens die Verfolgung von Zuwiderhandlungen auf internationaler Ebene sicherzustellen und dabei vor allem die Nachteile von Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit zu vermeiden –

sind wie folgt übereingekommen:

TITEL I

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 1

Im Sinn dieses Übereinkommens

a)

umfaßt der Ausdruck „strafbare Handlung“ die nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen sowie Handlungen, die in den in Anlage III aufgeführten gesetzlichen Vorschriften bezeichnet sind, vorausgesetzt, daß der Betroffene wenn eine Verwaltungsbehörde für die Ahndung der Zuwiderhandlung zuständig ist die Möglichkeit hat, die Sache vor ein Gericht zu bringen;

b)

bezeichnet der Ausdruck „Sanktion“ jede Strafe oder Maßnahme, die wegen einer strafbaren Handlung oder einer Zuwiderhandlung gegen die in Anlage III aufgeführten gesetzlichen Vorschriften verwirkt oder ausgesprochen worden ist.

TITEL II

Zuständigkeit

ARTIKEL 2

(1) Für die Anwendung dieses Übereinkommens ist jeder Vertragsstaat befugt, eine strafbare Handlung, auf die das Strafrecht eines anderen Vertragsstaates Anwendung findet, nach seinem eigenen Strafrecht zu verfolgen.

(2) Die einem Vertragsstaat ausschließlich nach Absatz 1 eingeräumte Befugnis kann nur auf Grund eines von einem anderen Vertragsstaat gestellten Verfolgungsersuchens ausgeübt werden.

ARTIKEL 3

Jeder Vertragsstaat, der nach seinem Recht für die Verfolgung einer strafbaren Handlung zuständig ist, kann für die Anwendung dieses Übereinkommens auf die Einleitung der Verfolgung verzichten oder sie einstellen, wenn der Beschuldigte wegen derselben Tat von einem anderen Vertragsstaat verfolgt wird oder verfolgt werden soll. Im Hinblick auf Artikel 21 Absatz 2 ist die Entscheidung über den Verzicht auf die Verfolgung oder über deren Einstellung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im anderen Vertragsstaat nur vorläufig.

ARTIKEL 4

Der ersuchte Staat stellt eine ausschließlich auf Artikel 2 beruhende Verfolgung ein, wenn nach seiner Kenntnis der Strafanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates aus einem anderen Grund als dem der Verjährung erloschen ist, auf die sich vor allem die Artikel 10 Buchstabe c, 11 Buchstaben f und g, 22, 23 und 26 beziehen.

ARTIKEL 5

Titel III beschränkt nicht die Zuständigkeit zur Verfolgung, die der ersuchte Staat nach seinem innerstaatlichen Recht hat.

TITEL III

Übertragung der Verfolgung

Abschnitt 1:

Verfolgungsersuchen

ARTIKEL 6

(1) Ist eine Person beschuldigt, nach dem Recht eines Vertragsstaates eine strafbare Handlung begangen zu haben, so kann dieser Staat einen anderen Vertragsstaat ersuchen, in den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen und unter den darin bezeichneten Voraussetzungen die Verfolgung durchzuführen.

(2) Kann ein Vertragsstaat einen anderen Vertragsstaat nach diesem Übereinkommen um Verfolgung ersuchen, so haben die zuständigen Behörden des erstgenannten Staates die Möglichkeit in Betracht zu ziehen.

ARTIKEL 7

(1) Die Verfolgung kann im ersuchten Staat nur durchgeführt werden, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat im Fall der Begehung in diesem Staat eine strafbare Handlung darstellen und der Täter auch nach dem Recht dieses Staates eine Sanktion verwirkt haben würde.

(2) Wurde die strafbare Handlung von einer Person, die im ersuchenden Staat ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine solche Person oder eine öffentliche Einrichtung oder Sache in diesem Staat begangen, so wird sie im ersuchten Staat so angesehen, als sei sie von einer Person, die in diesem Staat ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine Person, Einrichtung oder Sache begangen worden, die dort der von der strafbaren Handlung betroffenen entspricht.

ARTIKEL 8

(1) Ein Vertragsstaat kann einen anderen Vertragsstaat um Verfolgung in einem oder mehreren der folgenden Fälle ersuchen:

a)

wenn der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im ersuchten Staat hat;

b)

wenn der Beschuldigte Angehöriger des ersuchten Staates oder wenn dieser Staat sein Herkunftstaat ist;

c)

wenn der Beschuldigte im ersuchten Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verbüßt oder zu verbüßen hat;

d)

wenn der Beschuldigte im ersuchten Staat wegen derselben oder wegen einer anderen strafbaren Handlung verfolgt wird;

e)

wenn er der Auffassung ist, daß die Übertragung der Verfolgung im Interesse der Wahrheitsfindung liegt und daß sich insbesondere die wichtigsten Beweismittel im ersuchten Staat befinden;

f)

wenn nach seiner Auffassung die Vollstreckung einer etwaigen Verurteilung im ersuchten Staat geeignet ist, die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft zu erleichtern;

g)

wenn nach seiner Auffassung die Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung im ersuchten, nicht aber im ersuchenden Staat gewährleistet werden kann;

h)

wenn er der Auffassung ist, daß er eine etwaige Verurteilung auch durch Erwirkung der Auslieferung nicht selbst vollstrecken kann und daß der ersuchte Staat dazu in der Lage ist.

(2) Ist der Beschuldigte in einem Vertragsstaat rechtskräftig verurteilt worden, so kann dieser Staat um Übernahme der Verfolgung in einem oder mehreren der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle nur ersuchen, wenn er die Sanktion auch durch Erwirkung der Auslieferung nicht selbst vollstrecken kann und wenn der andere Vertragsstaat ausländische Urteile grundsätzlich nicht vollstreckt oder die Vollstreckung des betreffenden Urteils ablehnt.

ARTIKEL 9

(1) Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates prüfen ein ihnen in Anwendung der vorstehenden Artikel zugegangenes Verfolgungsersuchen. Sie entscheiden nach ihrem Recht, inwieweit dem Ersuchen stattzugeben ist.

(2) Sieht das Recht des ersuchten Staates die Ahndung der strafbaren Handlung durch eine Verwaltungsbehörde vor, so teilt er dies dem ersuchenden Staat so bald wie möglich mit, sofern der ersuchte Staat nicht eine Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat.

(3) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Voraussetzungen bekanntgeben, unter denen sein innerstaatliches Recht die Ahndung bestimmter strafbarer Handlungen durch eine Verwaltungsbehörde vorsieht. Eine solche Erklärung ersetzt die in Absatz 2 vorgesehene Mitteilung.

ARTIKEL 10

Der ersuchte Staat gibt dem Ersuchen nicht statt,

a)

wenn das Ersuchen Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 nicht entspricht;

b)

wenn Artikel 35 der Verfolgung entgegensteht;

c)

wenn die Verfolgung zu dem in dem Ersuchen angegebenen Zeitpunkt nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist.

ARTIKEL 11

Unbeschadet des Artikels 10 kann der ersuchte Staat die Annahme des Ersuchens nur in einem oder mehreren der folgenden Fälle ganz oder teilweise ablehnen:

a)

wenn nach seiner Auffassung die Gründe, auf die sich das Ersuchen nach Artikel 8 stützt, nicht vorliegen;

b)

wenn der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im ersuchten Staat hat;

c)

wenn der Beschuldigte nicht Angehöriger des ersuchten Staates ist und im Zeitpunkt der strafbaren Handlung seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates hatte;

d)

wenn er der Auffassung ist, daß die dem Verfolgungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung politischen Charakter hat oder eine rein militärische oder fiskalische Tat ist;

e)

wenn nach seiner Auffassung ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß dem Verfolgungsersuchen rassische, religiöse, nationale oder auf politischen Anschauungen beruhende Erwägungen zugrunde liegen;

f)

wenn sein Recht bereits auf die Tat anwendbar und die Verfolgung nach diesem Recht bei Eingang des Ersuchens verjährt ist; in diesem Fall findet Artikel 26 Absatz 2 keine Anwendung;

g)

wenn seine Zuständigkeit ausschließlich auf Artikel 2 beruht und wenn die Verfolgung nach seinem Recht bei Eingang des Ersuchens unter Berücksichtigung der in Artikel 23 vorgesehenen Fristverlängerung von sechs Monaten verjährt ist;

h)

wenn die Tat außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden ist;

i)

wenn die Verfolgung internationalen Verpflichtungen des ersuchten Staates zuwiderläuft;

j)

wenn die Verfolgung den Grundlagen der Rechtsordnung des ersuchten Staates widerspricht;

k)

wenn der ersuchende Staat eine in diesem Übereinkommen vorgesehene Verfahrensvorschrift verletzt hat.

ARTIKEL 12

(1) Der ersuchte Staat widerruft die Annahme des Ersuchens, wenn nach der Annahme ein in Artikel 10 vorgesehener Ablehnungsgrund bekannt wird.

(2) Der ersuchte Staat kann die Annahme des Ersuchens widerrufen,

a)

wenn sich ergibt, daß die Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung in diesem Staat nicht gewährleistet oder eine etwaige Verurteilung dort nicht vollstreckt werden kann;

b)

wenn einer der in Artikel 11 vorgesehenen Ablehnungsgründe bekannt wird, bevor das erkennende Gericht mit der Sache befaßt worden ist;

c)

in anderen Fällen, wenn der ersuchende Staat zustimmt.

Abschnitt 2:

Übertragungsverfahren

ARTIKEL 13

(1) Ersuchen nach diesem Übereinkommen werden schriftlich gestellt. Die Ersuchen sowie alle für die Anwendung dieses Übereinkommens notwendigen Mitteilungen werden entweder vom Justizministerium des ersuchenden Staates dem Justizministerium des ersuchten Staates oder auf Grund besonderer Vereinbarungen von den Behörden des ersuchenden Staates unmittelbar den Behörden des ersuchten Staates übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt.

(2) In dringenden Fällen können die Ersuchen und Mitteilungen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) übermittelt werden.

(3) Jeder Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, daß er von der Übermittlungsregelung des Absatzes 1 abzuweichen beabsichtigt.

ARTIKEL 14

Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, daß die von einem anderen Vertragsstaat erteilten Auskünfte nicht ausreichen, um ihm die Anwendung dieses Übereinkommens zu ermöglichen, so ersucht er um die notwendigen ergänzenden Auskünfte. Er kann für deren Beibringung eine Frist setzen.

ARTIKEL 15

(1) Dem Verfolgungsersuchen werden die Strafakten sowie alle zweckdienlichen Schriftstücke in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt. Befindet sich der Beschuldigte jedoch nach Abschnitt 5 in vorläufiger Haft und kann der ersuchende Staat diese Schriftstücke dem Verfolgungsersuchen nicht beifügen, so können sie später übermittelt werden.

(2) Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat schriftlich über alle die Verfolgung betreffenden Verfahrenshandlungen oder Maßnahmen, die nach Übermittlung des Ersuchens im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind. Dieser Mitteilung sind alle zweckdienlichen Schriftstücke beizufügen.

ARTIKEL 16

(1) Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat seine Entscheidung über das Verfolgungsersuchen unverzüglich mit.

(2) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat ebenfalls über die Einstellung der Verfolgung oder die auf Grund des Verfahrens getroffene Entscheidung. Dem ersuchenden Staat wird eine beglaubigte Abschrift schriftlicher Entscheidungen übermittelt.

ARTIKEL 17

Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so unterrichtet er den Beschuldigten über das Verfolgungsersuchen, damit dieser dazu Stellung nehmen kann, bevor der ersuchte Staat über das Ersuchen entscheidet.

ARTIKEL 18

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird die Übersetzung der die Anwendung dieses Übereinkommens betreffenden Schriftstücke nicht verlangt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann sich bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß ihm diese Schriftstücke, mit Ausnahme der in Artikel 16 Absatz 2 erwähnten Abschrift der schriftlichen Entscheidung, mit einer Übersetzung übermittelt werden. Die anderen Vertragsstaaten übermitteln die Übersetzungen in der Landessprache des Empfangsstaates oder in einer der von ihm bezeichneten Amtssprachen des Europarats. Zu einer solchen Bezeichnung besteht jedoch keine Verpflichtung. Die anderen Vertragsstaaten können den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.

(3) Dieser Artikel läßt die Bestimmungen über die Übersetzung von Ersuchen und beigefügten Schriftstücken in den Übereinkommen oder Vereinbarungen unberührt, die zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten in Kraft sind oder künftig geschlossen werden.

ARTIKEL 19

Schriftstücke, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.

ARTIKEL 20

Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf die Erstattung der aus der Anwendung dieses Übereinkommens entstehenden Kosten.

Abschnitt 3:

Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchenden Staat

ARTIKEL 21

(1) Sobald der ersuchende Staat um Verfolgung ersucht hat, darf er den Beschuldigten wegen der diesem Ersuchen zugrunde liegenden Tat weder verfolgen noch eine Entscheidung vollstrecken, die er vorher wegen dieser Tat gegen den Beschuldigten ausgesprochen hat. Bis zum Eingang der Entscheidung des ersuchten Staates über das Verfolgungsersuchen behält der ersuchende Staat jedoch das Recht, alle Verfolgungshandlungen vorzunehmen mit Ausnahme derjenigen, durch die das erkennende Gericht oder gegebenenfalls die für die Entscheidung über die Zuwiderhandlung zuständige Verwaltungsbehörde mit der Sache befaßt wird.

(2) Der ersuchende Staat erlangt das Recht zur Verfolgung und Vollstreckung wieder,

a)

wenn der ersuchte Staat ihn von seiner Entscheidung unterrichtet, nach Artikel 10 dem Ersuchen nicht stattzugeben;

b)

wenn der ersuchte Staat ihn unterrichtet, daß er nach Artikel 11 die Annahme des Ersuchens ablehnt;

c)

wenn der ersuchte Staat ihn unterrichtet, daß er nach Artikel 12 die Annahme des Ersuchens widerruft;

d)

wenn der ersuchte Staat ihn von seiner Entscheidung unterrichtet, keine Verfolgung einzuleiten oder das Verfahren einzustellen;

e)

wenn er sein Ersuchen zurückzieht, bevor der ersuchte Staat ihn über seine Entscheidung unterrichtet hat, dem Ersuchen stattzugeben.

ARTIKEL 22

Das nach diesem Titel gestellte Verfolgungsersuchen hat im ersuchenden Staat die Verlängerung der Frist für die Verfolgungsverjährung um sechs Monate zur Folge.

Abschnitt 4:

Wirkungen des Verfolgungsersuchens im ersuchten Staat

ARTIKEL 23

Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so wird die Frist für die Verfolgungsverjährung in diesem Staat um sechs Monate verlängert.

ARTIKEL 24

(1) Ist die Verfolgung in beiden Staaten von einem Strafantrag abhängig, so ist der im ersuchenden Staat gestellte Strafantrag auch im ersuchten Staat wirksam.

(2) Ist ein Strafantrag nur im ersuchten Staat erforderlich, so kann er die Verfolgung auch ohne Strafantrag durchführen, sofern die zu dessen Stellung berechtigte Person nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie von der zuständigen Behörde über dieses Recht unterrichtet worden ist, Einspruch erhebt.

ARTIKEL 25

Im ersuchten Staat wird die nach seinem Recht vorgesehene Sanktion auf die strafbare Handlung angewendet, sofern dieses Recht nicht etwas anderes bestimmt. Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so darf die in diesem Staat verhängte Sanktion nicht strenger sein als die im Recht des ersuchenden Staates vorgesehene.

ARTIKEL 26

(1) Jede im ersuchenden Staat nach den dort geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgenommene Verfolgungshandlung hat im ersuchten Staat die gleiche Wirkung, als wäre sie von den Behörden dieses Staates vorgenommen worden; diese Gleichstellung verleiht jedoch einer solchen Handlung keine größere Beweiskraft, als ihr im ersuchenden Staat zukommt.

(2) Jede im ersuchenden Staat rechtsgültig vorgenommene, die Verjährung unterbrechende Handlung hat die gleichen Wirkungen im ersuchten Staat und umgekehrt.

Abschnitt 5:

Vorläufige Maßnahmen im ersuchten Staat

ARTIKEL 27

(1) Kündigt der ersuchende Staat ein Verfolgungsersuchen an und beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so kann dieser Staat auf Grund dieses Übereinkommens den Beschuldigten auf Verlangen des ersuchenden Staates vorläufig festnehmen,

a)

wenn nach dem Recht des ersuchten Staates wegen der strafbaren Handlung die Untersuchungshaft zulässig ist und

b)

wenn Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschuldigte die Flucht ergreift oder daß er Beweise unterdrückt.

(2) In dem Ersuchen um vorläufige Festnahme ist anzuführen, daß ein entsprechend den gesetzlichen Formvorschriften des ersuchenden Staates erlassener Haftbefehl oder eine andere Urkunde mit gleicher Rechtswirkung vorhanden ist; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Verfolgung ersucht wird, Zeit und Ort ihrer Begehung sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Beschuldigten anzugeben. Das Ersuchen muß außerdem eine kurze Sachverhaltsdarstellung enthalten.

(3) Das Ersuchen um vorläufige Festnahme wird von den in Artikel 13 bezeichneten Behörden des ersuchenden Staates unmittelbar den entsprechenden Behörden des ersuchten Staates mit der Post, telegrafisch oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersandt, das Schriftspuren hinterläßt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Dem ersuchenden Staat wird unverzüglich mitgeteilt, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist.

ARTIKEL 28

Sobald der ersuchte Staat ein Verfolgungsersuchen mit den in Artikel 15 Absatz 1 erwähnten Unterlagen erhalten hat, ist er zuständig, alle vorläufigen Maßnahmen einschließlich der Untersuchungshaft und der Beschlagnahme zu treffen, die nach seinem Recht angewendet werden könnten, wenn die dem Verfolgungsersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen worden wäre.

ARTIKEL 29

(1) Die in den Artikeln 27 und 28 vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen richten sich nach diesem Übereinkommen und nach dem Recht des ersuchten Staates. Das Recht dieses Staates oder das Übereinkommen bestimmt auch die Voraussetzungen, unter denen diese Maßnahmen aufgehoben werden können.

(2) Diese Maßnahmen entfallen in allen Fällen des Artikels 21 Absatz 2.

(3) Eine in Haft befindliche Person ist freizulassen, wenn sie auf Grund des Artikels 27 festgenommen worden ist und das Verfolgungsersuchen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Festnahme beim ersuchten Staat eingeht.

(4) Eine in Haft befindliche Person ist freizulassen, wenn sie auf Grund des Artikels 27 festgenommen worden ist und der ersuchte Staat die dem Verfolgungsersuchen beizufügenden Unterlagen nicht innerhalb von 15 Tagen nach Eingang dieses Ersuchens erhält.

(5) Die Dauer der ausschließlich nach Artikel 27 verhängten Haft darf keinesfalls 40 Tage überschreiten.

TITEL IV

Mehrheit von Verfahren

ARTIKEL 30

(1) Hat ein Vertragsstaat vor Einleitung oder während einer Verfolgung wegen einer strafbaren Handlung, der nach seiner Auffassung weder politischer noch rein militärischer Charakter zukommt, davon Kenntnis, daß in einem anderen Vertragsstaat ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Handlung anhängig ist, so prüft er, ob er auf sein Verfahren verzichten, es aussetzen oder dem anderen Staat übertragen kann.

(2) Hält er es unter den gegebenen Umständen für zweckmäßig, nicht auf sein Verfahren zu verzichten oder es nicht auszusetzen, so teilt er dies dem anderen Staat rechtzeitig, jedenfalls vor Entscheidung in der Sache, mit.

ARTIKEL 31

(1) Im Fall des Artikels 30 Absatz 2 werden sich die beteiligten Staaten nach Möglichkeit bemühen, nach Würdigung der in Artikel 8 genannten Umstände in jedem Einzelfall denjenigen von ihnen zu bestimmen, der allein das Verfahren weiterführen soll. Während dieser Konsultationen setzen die beteiligten Staaten die Entscheidung in der Sache aus, ohne jedoch zu einer Aussetzung von mehr als 30 Tagen nach Übermittlung der in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen Benachrichtigung verpflichtet zu sein.

(2) Absatz 1 ist für den Staat nicht verbindlich,

a)

der die in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehene Benachrichtigung übersandt hat, wenn vor deren Absendung dort die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten eröffnet worden ist;

b)

der die Benachrichtigung erhält, wenn vor deren Eingang dort die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten eröffnet worden ist.

ARTIKEL 32

Im Interesse der Wahrheitsfindung und der Verhängung einer angemessenen Sanktion prüfen die beteiligten Staaten, ob es zweckmäßig ist, daß nur einer von ihnen das Verfahren durchführt; bejahendenfalls werden sie sich bemühen, denjenigen von ihnen zu bestimmen, der das Verfahren durchführen soll, wenn

a)

mehrere verschiedene Handlungen, die sämtlich nach dem Strafrecht jedes dieser Staaten den Tatbestand von strafbaren Handlungen erfüllen, einer einzelnen Person oder mehreren Personen, die gemeinschaftlich gehandelt haben, zur Last gelegt werden;

b)

eine einzige Handlung, die nach dem Strafrecht jedes dieser Staaten den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, mehreren Personen, die gemeinschaftlich gehandelt haben, zur Last gelegt wird.

ARTIKEL 33

Jede in Anwendung des Artikels 31 Absatz 1 und des Artikels 32 ergangene Entscheidung hat zwischen den beteiligten Staaten alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Wirkungen einer Übertragung der Verfolgung. Hat ein Staat auf die Verfolgung verzichtet, so wird angenommen, daß er sie dem anderen Staat übertragen hat.

ARTIKEL 34

Das in Titel III Abschnitt 2 vorgesehene Übertragungsverfahren findet insoweit Anwendung, als seine Bestimmungen mit dem vorliegenden Titel vereinbar sind.

TITEL V

Ne bis in idem

ARTIKEL 35

(1) Eine Person, gegen die ein rechtskräftiges, vollstreckbares Straferkenntnis ergangen ist, darf wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat weder verfolgt, abgeurteilt noch der Vollstreckung einer Sanktion unterworfen werden,

a)

wenn sie freigesprochen worden ist;

b)

wenn die verhängte Sanktion

i)

verbüßt wird oder ganz verbüßt worden ist,

ii) Gegenstand eines Gnadenerweises oder einer Amnestie war, die sich auf die gesamte Sanktion oder auf deren noch nicht vollstreckten Teil bezieht, oder

iii) wegen Verjährung nicht mehr vollstreckt werden kann;

c)

wenn der Richter die Schuld des Täters feststellt, aber keine Sanktion verhängt hat.

(2) Ein Vertragsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, sofern er nicht selbst um Verfolgung ersucht hat, die „ne bis in idem“-Wirkung anzuerkennen, wenn die dem Erkenntnis zugrunde liegende Handlung von einer Person, die ein öffentliches Amt bekleidet, oder gegen eine solche Person oder eine öffentliche Einrichtung oder Sache begangen worden ist.

(3) Außerdem ist ein Vertragsstaat, in dem die Handlung begangen worden ist oder nach dessen Recht sie als dort begangen gilt, nicht verpflichtet, die „ne bis in idem“-Wirkung anzuerkennen, es sei denn, daß er selbst um Verfolgung ersucht hat.

ARTIKEL 36

Wird eine neue Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat verurteilt worden ist, so wird jede in Vollstreckung des Erkenntnisses erlittene Freiheitsentziehung auf die gegebenenfalls verhängte Sanktion angerechnet.

ARTIKEL 37

Dieser Titel steht der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die „ne bis in idem“-Wirkung nicht entgegen, die ausländischen Strafentscheidungen beigemessen wird.

TITEL VI

Schlußbestimmungen

ARTIKEL 38

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

ARTIKEL 39

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Die Entschließung über diese Einladung bedarf der einstimmigen Billigung der Ratsmitglieder, die das Übereinkommen ratifiziert haben.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

ARTIKEL 40

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe des Artikels 45 zurückgenommen werden.

ARTIKEL 41

(1) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er von einem oder mehreren der in Anlage I vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht oder eine Erklärung nach Anlage II abgibt.

(2) Jeder Vertragsstaat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens gemacht hat, kann nicht verlangen, daß ein anderer Vertragsstaat diese Bestimmung anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, wie er selbst sie angenommen hat.

ARTIKEL 42

(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften bekanntgeben, die in Anlage III aufzunehmen sind.

(2) Jede Änderung der in Anlage III aufgeführten innerstaatlichen Vorschriften, durch welche die in dieser Anlage enthaltenen Angaben unrichtig werden, ist dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.

(3) In Anwendung der Absätze 1 und 2 an Anlage III vorgenommene Änderungen werden für jeden Vertragsstaat einen Monat nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär des Europarats wirksam.

ARTIKEL 43

(1) Dieses Übereinkommen berührt weder Rechte und Pflichten aus Auslieferungsverträgen und mehrseitigen internationalen Übereinkünften über besondere Sachgebiete noch Bestimmungen betreffend Sachgebiete, die in diesem Übereinkommen behandelt werden und in anderen zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Übereinkünften enthalten sind.

(2) Die Vertragsstaaten können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, nur zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze schließen.

(3) Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsstaaten ihre Beziehungen auf der Grundlage einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems geordnet haben oder ordnen, sind sie berechtigt, ungeachtet dieses Übereinkommens ihre wechselseitigen Beziehungen auf diesem Gebiet ausschließlich nach diesen Systemen zu regeln.

(4) Die Vertragsstaaten, die auf Grund des Absatzes 3 in ihren wechselseitigen Beziehungen die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen, notifizieren dies dem Generalsekretär des Europarats.

ARTIKEL 44

Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.

ARTIKEL 45

(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

ARTIKEL 46

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a)

jede Unterzeichnung;

b)

jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

c)

jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 38;

d)

jede nach Artikel 9 Absatz 3 eingegangene Erklärung;

e)

jede nach Artikel 13 Absatz 3 eingegangene Erklärung;

f)

jeden nach Artikel 18 Absatz 2 eingegangene Erklärung;

g)

jeden nach Artikel 40 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;

h)

jeden Vorbehalt und jede Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1;

i)

jede Zurücknahme eines Vorbehalts oder einer Erklärung nach Artikel 41 Absatz 2;

j)

jede nach Artikel 42 Absatz 1 eingegangene Erklärung und jede spätere nach Artikel 42 Absatz 2 eingegangene Notifikation;

k)

jede nach Artikel 43 Absatz 4 eingegangene Notifikation;

l)

jede nach Artikel 45 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.

ARTIKEL 47

Dieses Übereinkommen und die auf Grund desselben zulässigen Erklärungen und Notifikationen finden nur auf strafbare Handlungen Anwendung, die begangen werden, nachdem das Übereinkommen zwischen den beteiligten Vertragsstaaten in Kraft getreten ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am 15. Mai 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

ANLAGE I

Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er sich das Recht vorbehält,

a)

ein Verfolgungsersuchen abzulehnen, wenn die strafbare Handlung nach seiner Auffassung rein religiösen Charakter hat;

b)

ein Ersuchen um Verfolgung einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach seinem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;

c)

Artikel 22 nicht anzunehmen;

d)

Artikel 23 nicht anzunehmen;

e)

die in Artikel 25 Satz 2 enthaltenen Bestimmungen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht anzunehmen;

f)

die in Artikel 26 Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen in Fällen nicht anzuwenden, in denen er nach seinem Recht zuständig ist;

g)

Artikel 30 und 31 nicht auf eine Handlung anzuwenden, für deren Ahndung nach seinem Recht oder dem des anderen Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig ist;

h)

Titel V nicht anzunehmen.

ANLAGE II

Jeder Vertragsstaat kann erklären, daß er aus verfassungsrechtlichen Gründen Verfolgungsersuchen nur in den in seinem Recht vorgesehenen Fällen stellen oder annehmen kann.

Jeder Vertragsstaat kann, was ihn betrifft, durch eine Erklärung den Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinn dieses Übereinkommens bestimmen.

ANLAGE III

Liste der Zuwiderhandlungen, die nicht unter das Strafrecht fallen

Den nach strafrechtlichen Bestimmungen strafbaren Handlungen ist gleichzustellen

– in Frankreich:

– in der Bundesrepublik Deutschland:

– in Italien:

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