Verordnung der Bundesregierung vom 17. Feber 1981 über die Sitzungsgelder der Schiedsstelle
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 9/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. III § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 321, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 - UrhGNov. 1980), wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 9/2006).
§ 1. Jedem Mitglied und dem Schriftführer der Schiedsstelle gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 65 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 600 S.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 9/2006).
§ 2. Zusätzlich zu dem im § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag jedem Mitglied, das in Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 190 S für jede angefangene halbe Stunde. Dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1 600 S.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 9/2006).
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
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