Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 17. Feber 1981 über die Gebühren für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 9/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. III § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 321, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 - UrhGNov. 1980), wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 9/2006).
Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle beträgt für jedes Verfahren 12 000 S.
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