Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 17. Feber 1981 über die Gebühren für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-03-04
Status Aufgehoben · 2006-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 9/2006).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. III § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980, BGBl. Nr. 321, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetznovelle 1980 - UrhGNov. 1980), wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 9/2006).

Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle beträgt für jedes Verfahren 12 000 S.

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