Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. Feber 1982 betreffend die Bezeichnung, die Abkürzungen der Bezeichnung und das Emblem des Benelux-Markenamtes
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung des Benelux-Markenamtes in zwei Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnung sowie dessen Emblem von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anlage
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Benelux-Merkenbureau
Bureau Benelux des Marques
BMB (=Benelux-Merkenbureau)
BBM (=Bureau Benelux des Marques)
(Anm.: Signum nicht darstellbar.)
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