(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERMITTLUNG VON ANTRÄGEN AUF VERFAHRENSHILFE
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Albanien III 172/2001 Aserbaidschan III 123/2000 Belgien 190/1982 Bosnien-Herzegowina III 8/2012 Bulgarien 363/1996 Dänemark 190/1982 Estland III 20/1999 Finnland 190/1982 Frankreich 190/1982 Georgien III 8/2012 Griechenland 190/1982, 338/1990 Irland 754/1988, 338/1990, III 174/1998 Italien 422/1983 Lettland III 172/2001 Litauen 684/1996 Luxemburg 190/1982, III 8/2012 Mazedonien III 41/2003 Montenegro III 71/2014 Niederlande 217/1992, III 8/2012 Norwegen 190/1982 Polen III 187/1998 Portugal 402/1986 Rumänien III 103/2006, III 8/2012 Schweden 190/1982, III 14/2001 Schweiz 160/1995, III 14/2001, III 15/2002, III 103/2006 Serbien III 71/2014 Serbien-Montenegro III 103/2006 Spanien 22/1986, 359/1987, 737/1994, 645/1995, III 92/1999, III 8/2012 Tschechische R III 211/2000 Türkei 282/1983, 422/1983 Vereinigtes Königreich 190/1982, 338/1990, 418/1995 Zypern III 52/2014
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärung und Vorbehaltserklärung wird genehmigt;
dieses Übereinkommen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 71/2014)
Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 8
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe:
Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens sind in der Republik Österreich die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenenen Bezirksgerichte.
Empfangsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens ist in der Republik Österreich das Bundesministerium für Justiz.
Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 13 Abs. 1, daß sie die Anwendung des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe b ganz ausschließt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Feber 1982 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 für Österreich am 16. März 1982 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert beziehungsweise sind ihm beigetreten: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Norwegen, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Aserbaidschan
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens hat Aserbaidschan als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.
Belgien
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Ministere de la Justice
4, place Poelaert
B-1000 BRUXELLES
Bosnien und Herzegowina:
Gemäß Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Bosnien und Herzegowina, dass die für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe zuständige zentrale Behörde in Bosnien und Herzegowina die folgende ist:
Justizministerium von Bosnien und Herzegowina (The Ministry of Justice of Bosnia and Herzegovina)
Trg Bosne i Hercegovine 1
71000 Sarajevo
Bulgarien
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Bulgarien nachstehende Erklärung abgegeben:
Artikel 6
Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ganz ausgeschlossen.
Artikel 2
Nach Art. 8 des Übereinkommens wird als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstelle das Ministerium für Justiz bestimmt.
Dänemark
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
The Ministry of Justice
Slotsholmsgade 10
1216 COPENHAGEN K
Estland
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen abgegeben:
Eine Unterlage, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in die französische Sprache begleitet ist, wird nicht anerkannt, wenn diese Unterlage nicht ins Englische oder Estnische übersetzt wurde.
Nach Art. 2 des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.
Finnland
Finnland hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt:
Anträge auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen, die in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in dieser Sprache begleitet sind, werden nicht anerkannt.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Ministry of Justice
2, Ritarikatu
SF-00170 HELSINKI 17
Frankreich
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- beziehungsweise Beitrittsurkunde Vorbehalte gemäß Artikel 13 Absatz 1 erklärt:
Anträge auf Verfahrenshilfe werden nur dann anerkannt, wenn sie in französischer Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung in dieser Sprache begleitet sind.
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Ministere de la Justice
Direction des Affaires Civiles
et du Sceau
13, place Vendome
75042 PARIS Cedex 01
Georgien
Georgien erklärt, dass bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität Georgiens das Übereinkommen für das Gebiet, in dem Georgien seine uneingeschränkte Gerichtsbarkeit ausübt, gilt.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Georgien, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die Dokumente und die anderen Informationen in englischer Sprache abzufassen sind und für den Fall, dass sie in einer anderen Sprache abgefasst werden, ist ihnen eine Übersetzung in englischer Sprache beizufügen.
Gemäß Art. 2 des Übereinkommens erklärt Georgien, dass das Justizministerium von Georgien (Ministry of Justice of Georgia) als die zentrale Sende- und Empfangsbehörde für Anträge auf Prozesskostenhilfe (30, Rustaveli Avenue, Tbilisi 0146, GEORGIEN) ernannt wurde.
Griechenland
Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäß Art. 2:
Ypourgeio Dikaiosynis
(Ministry of Justice)
Rue Zinonos, 2
GR – ATHENES
Irland
Zentrale Behörde gemäß Art. 2:
Legal Aid Board
4th Floor
St. Stephen’s Green House
Earlsfort Terrace
Dublin 2
Ireland
Italien
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Italien nachstehende Behörde notifiziert:
Ministero di Grazia e Giustizia
Direzione Generale Affari civili
e delle libere professioni
Ufficio I°
Roma
(Übersetzung)
Ministerium für Gnadensachen und Justiz,
Generaldirektion für Zivilsachen und freie Berufe,
Büro I
Rom
Lettland
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nach Art. 2 als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle bestimmt:
Ministry of Justice
Brivibas blvd. 36
Riga, LV-1536
Latvia
Litauen
Gem. Art. 2 hat Litauen das Ministerium für Justiz und das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten als Übermittlungsstellen und das Ministerium für Justiz [Gedimino av. 30/1, Vilnius 2600, Lithuania, tel. (370.2) 62.46.70, fax: (370.2) 62.59.40] als zentrale Empfangsstelle bestimmt.
Luxemburg
Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:
Justizministerium
13 Rue Erasme
Centre administratif Pierre Werner
L – 1468 Luxemburg
Mazedonien
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Mazedonien nachstehende Erklärungen abgegeben:
Artikel 6
Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens wird die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ausgeschlossen.
Artikel 2
Nach Art. 8 des Übereinkommens wird als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.
Montenegro
Ferner hat Montenegro am 13. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirkung vom 6. Juni 2006 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und bestätigte anlässlich seiner Kontinuitätserklärung den seinerzeit durch Serbien und Montenegro erklärten Vorbehalt nach Art. 13 Abs. 1 sowie die Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens.
Niederlande
Ferner haben die Niederlande für das Königreich in Europa nachstehende Behörden als Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle notifiziert:
Gemäß Art. 2 Abs. 1: de bureaus van consultatie in alle arrondissementen (Verfahrenshilfebüros in den gerichtlichen Bereichen jedes Gerichtshofs)
Gemäß Art. 2 Abs. 2: het bureau van consultatie in het arrondissement van's-Gravenage (Verfahrenshilfebüros des gerichtlichen Bereiches des Gerichtshofs von Den Haag).
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben die Niederlande am 28. September 2010 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, St. Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Norwegen
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörde bezeichnet:
Ministry of Justice and Police
42, Akersgt
N-OSLO 1
Polen
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben:
Nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens werden als Übermittlungsstellen die „presidents of regional courts“ bestimmt.
Nach Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens wird als Empfangsstelle das „Ministry of Justice“ bestimmt.
Portugal
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehenden Vorbehalt erklärt:
„Gemäß den Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens schließt die Regierung der Portugiesischen Republik die Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens zur Gänze aus.“
Ferner wurde nachstehende Behörde als Übermittlungs- bzw. Empfangsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 notifiziert:
Justizministerium
Praça do Comércio
P-1100 LISSABON
Rumänien
In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Rumänien, dass es die Anwendung der Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 lit. b zur Gänze ausschließt.
Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:
Justizministerium (Ministry of Justice)
Abteilung für internationales Recht und Übereinkommen (Department of International Law and Treaties)
Einheit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen (Unit of judicial cooperation in civil and commercial matters)
Strada Apollodor 17
Sector 5 Bucuresti, Cod. 050741
Schweden
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde nachstehende zentrale Behörde gem. Art. 2 bezeichnet:
Ministry of Justice
Division for Criminal Cases and International Judicial Co-operation
Central Authority
S-103 33 STOCKHOLM – Sweden
Schweiz
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Schweiz nachstehende Erklärung abgegeben:
Zu Artikel 2
Gemäß Artikel 8 bezeichnet die Schweiz als zentrale Empfangs- und Übermittlungsstellen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens die nachstehend genannten kantonalen Behörden. Aus dem Ausland stammende Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden nebst den genannten Zentralbehörden auch vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement in Bern entgegengenommen und an die im Einzelfall zuständigen Zentralbehörden weitergeleitet.
Sofern die unentgeltliche Rechtspflege Verfahren betrifft, die auf Grund der innerstaatlichen Kompetenzordnung oder auf Grund des innerstaatlichen Instanzenzuges vor Behörden des Bundes stattzufinden haben, leitet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die entsprechenden Gesuche an die zuständigen Bundesbehörden weiter. Werden solche Verfahren betreffende Gesuche bei den kantonalen Zentralbehörden eingereicht, leiten sie diese von Amtes wegen an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidpartement weiter.
Zu Artikel 6
Gemäß den Artikeln 13 und 14 erklärt die Schweiz zu Artikel 6, daß Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und deren Beilagen in der Sprache der ersuchten Behörde, dh. Auf deutsch, französisch oder italienisch abgefaßt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein müssen, je nachdem in welchem Teil der Schweiz das Gesuch zu erledigen ist (siehe nachstehende Liste der schweizerischen Behörden). Schriftstücke, die in einer anderen als der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine andere als diese Sprache begleitet werden, können in jedem Fall zurückgewiesen werden.
Zentrale kantonale Behörden:
Kanton: Aargau (AG)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Obergericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau
Kanton: Appenzell Ausserrhoden (AR)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Kantonsgericht Appenzell A.Rh., Postfach 162, 9043 Trogen
Kanton: Appenzell Innerrhoden (AI)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell
Kanton: Basel-Landschaft (BL)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Kantonsgericht Basel- Landschaft, Justizverwaltung Postfach 635, 4410 Liestal
Kanton: Basel-Stadt (BS)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Appellationsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Kanton: Bern (BE)Offizielle Sprachen: Deutsch/FranzösischAdresse: Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17 Postfach 7475, 3001 Bern
Kanton: Fribourg (FR)Offizielle Sprachen: Französisch/DeutschAdresse: Tribunal cantonal, Place de l'Hôtel de Ville 2a, Case postale 56, 1702 Fribourg
Kanton: Genève (GE)Offizielle Sprache: FranzösischAdresse: Parquet du Procureur général, Place du Bourg-de-Four 1, Case postale 3565, 1211 Genève 3
Kanton: Glarus (GL)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Obergericht des Kantons Glarus, Gerichtshaus Postfach, 8750 Glarus
Kanton: Graubünden (GR)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden Hofgraben 5, 7001 Chur
Kanton: Jura (JU)Offizielle Sprache: FranzösischAdresse: Département de la Justice, Service juridique 2, rue du 24-Septembre, 2800 Delémont
Kanton: Luzern (LU)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Obergericht des Kantons Luzern, Hirschengraben 16, 6003 Luzern
Kanton: Neuchâtel (NE)Offizielle Sprache: FranzösischAdresse: Département de la justice, de la santé et de la sécurité; service de la justice, Château, 2001 Neuchâtel
Kanton: Nidwalden (NW)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Kantonsgericht Nidwalden, Rathausplatz 1, 6371 Stans
Kanton: Obwalden (OW)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Kantonsgericht Obwalden, Postfach 1260, 6061 Sarnen
Kanton: Schaffhausen (SH)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen
Kanton: Schwyz (SZ)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Kantonsgericht Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz
Kanton: Solothurn (SO)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer Amthaus 1, 4502 Solothurn
Kanton: St. Gallen (SG)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen
Kanton: Thurgau (TG)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld
Kanton: Ticino (TI)Offizielle Sprache: ItalienischAdresse: Tribunale di appello, via Pretorio 16, 6901 Lugano
Kanton: Uri (UR)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Obergericht des Kantons Uri, Rathausplatz 2, Postfach, 6460 Altdorf UR 1
Kanton: Valais (VS)Offizielle Sprachen: Französisch/DeutschAdresse: Tribunal cantonal, Palais de Justice, 1950 Sion 2
Kanton: Vaud (VD)Offizielle Sprache: FranzösischAdresse: Tribunal cantonal, Palais de justice de l'Hermitage Route du Signal 8, 1014 Lausanne Adm cant VD
Kanton: Zug (ZG)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Obergericht des Kantons Zug, Rechtshilfe, 6300 Zug
Kanton: Zürich (ZH)Offizielle Sprache: DeutschAdresse: Obergericht des Kantons Zürich, Rechtshilfe, Postfach Hirschengraben 15, 8023 Zürich
Bundesbehörde
Département fédéral de Justice et Police
Office fédéral de la Justice
3003 Berne
Serbien
Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle nach Art. 2 Abs. 1 und 2:
Ministerium für Justiz und Öffentliche Verwaltung der Republik Serbien
Abteilung Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen
Nemanjina 22-26
11000 Belgrad
Serbien und Montenegro
Nach Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens schließt Serbien und Montenegro die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b zur Gänze aus.
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens wird nach Art. 2 Abs. 1 und 2 als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Justizministerium der Republik Serbien, Nemanjina 22-24, 11000 Belgrad“ und das „Justizministerium der Republik Montenegro, Vuka Karadzica 3, 81000 Podgorica“ bestimmt.
Spanien
Erklärungen gem. Art. 2 betreffend die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen auf Prozesskostenhilfe:
Generaldirektion für Internationale justizielle Zusammenarbeit (Subdirección General de Cooperación Internacional Jurídica)
Justizministerium
c / San Bernardo, n ° 62
29071 Madrid
Spanien
Ferner möchte Spanien im Falle der Ausweitung des Zusatzprotokolls vom Vereinigten Königreich auf Gibraltar folgende Erklärung abgeben:
Gibraltar ist ein nicht-autonomes Gebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist und welches gemäß den einschlägigen Beschlüssen und Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen einem Entkolonialisierungsprozess unterliegt.
Die Behörden von Gibraltar sind lokaler Natur und üben ausschließlich interne Zuständigkeiten mit Ursprung in und beruhend auf der Verteilung und Zuweisung von Zuständigkeiten aus, die das Vereinigte Königreich im Einklang mit seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und in seiner Eigenschaft als souveräner Staat,, dem das genannte nicht-autonome Gebiet untersteht, vornimmt.
Folglich ist die etwaige Mitwirkung der Behörden von Gibraltar bei der Anwendung des Übereinkommens so zu verstehen, dass sie ausschließlich im Rahmen der internen Zuständigkeiten Gibraltars stattfindet und darf nicht als Änderung dessen, was in den beiden vorhergehenden Absätzen festgelegt wurde, angesehen werden.
Tschechische Republik
Nach Art. 2 des Übereinkommens hat die Tschechische Republik als Übermittlungsstelle und zentrale Empfangsstelle das „Ministry of Justice of the Czech Republic, Praha 2, Vyšehradská 16“ bestimmt.
Türkei
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Türkei gemäß Art. 8 des Übereinkommens folgende Behörde notifiziert:
Ministère de la Justice
Département des Affaires Judiciaires
Adalet Bakanligi
Hukuk Isleri Genel Müdürlügü
Bakanliklar
Ankara
(Übersetzung)
Justizministerium
Abteilung für gerichtliche Angelegenheiten
Adalet Bakanligi
Hukuk Isleri Genel Müdürlügü
Bakanliklar
Ankara
Vereinigtes Königreich
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens wurde von den Vertragsstaaten nachstehende Behörden bezeichnet als Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäß Art. 2 bezeichnet:
Für England und Wales:
The Area Director
No. 14 Legal Aid Area
29 – 37 Red Lion Street
LONDON WC1R 4Pp
für Schottland:
The Secretary
The Scottish Legal Aid Board
44 Drumsheugh Garden
EDINBURGH EH3 7YR
für Nordirland:
The Liasion Officer
The Legal Aid Department
Bedford House, Bedford Street
BELFAST BT2 7FL
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat das Vereinigte Königreich am 18. Mai 1995 den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 160/1995) gemäß dessen Art. 12 Abs. 2 auf die Insel Man ausgedehnt.
Zypern
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens erklärt Zypern, dass das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als Übermittlungsstelle gemäß Art. 2 Abs. 1 bezeichnet wird, sowie als zentrale Empfangsstelle gemäß Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens.
Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Zypern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b, dass es den Antrag auf Verfahrenhilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen wird, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefasst oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen -
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, die wirtschaftlichen Hindernisse für den Zugang zur Zivilgerichtsbarkeit zu beseitigen und es wirtschaftlich benachteiligten Personen zu ermöglichen, ihre Rechte in den Mitgliedstaaten leichter geltend zu machen,
überzeugt, daß die Schaffung eines geeigneten Systems für die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe dazu beitragen würde, dieses Ziel zu erreichen -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Verfahrenshilfe in Zivil-, Handels- oder Verwaltungssachen beantragen will, kann ihren Antrag in dem Staat einreichen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Staat übermittelt den Antrag dem anderen Staat.
Artikel 2
(1) Jede Vertragspartei bestimmt eine oder mehrere Übermittlungsstellen, welche die Anträge auf Verfahrenshilfe unmittelbar der nachstehend bezeichneten ausländischen Stelle übermitteln.
(2) Jede Vertragspartei bestimmt ferner eine zentrale Empfangsstelle, welche die aus einer anderen Vertragspartei kommenden Anträge auf Verfahrenshilfe entgegennimmt und das weitere veranlaßt.
Bundesstaaten und Staaten mit mehreren Rechtssystemen steht es frei, mehrere zentrale Stellen zu bestimmen.
Artikel 3
(1) Die Übermittlungsstelle ist dem Antragsteller behilflich, damit dem Antrag alle Unterlagen beigefügt sind, die nach ihrer Kenntnis für seine Beurteilung erforderlich sind. Sie ist dem Antragsteller auch beim Beschaffen der notwendigen Übersetzungen behilflich.
Sie kann die Übermittlung des Antrags ablehnen, falls er offensichtlich mutwillig erscheint.
(2) Die zentrale Empfangsstelle übermittelt den Antrag der Behörde, die zuständig ist, darüber zu entscheiden. Sie unterrichtet die Übermittlungsstelle über alle Schwierigkeiten bei der Prüfung des Antrags sowie über die Entscheidung der zuständigen Behörde.
Artikel 4
Alle auf Grund dieses Übereinkommens übermittelten Schriftstücke sind von der Beglaubigung und jeder ähnlichen Formalität befreit.
Artikel 5
Die Vertragsparteien dürfen für die auf Grund dieses Übereinkommens erbrachten Dienstleistungen keine Gebühren erheben.
Artikel 6
(1) Vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Behörden von Vertragsparteien sowie der Artikel 13 und 14
müssen der Antrag auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen der Empfangsstelle abgefaßt oder von einer Übersetzung in diese Sprache begleitet sein;
muß jede Vertragspartei den Antrag auf Verfahrenshilfe und die beigefügten Unterlagen sowie alle übrigen Mitteilungen auch dann entgegennehmen, wenn sie in Englisch oder Französisch abgefaßt oder von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sind.
(2) Die Mitteilungen aus dem Staat der Empfangsstelle können in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Staates oder in Englisch oder Französisch abgefaßt sein.
Artikel 7
Um die Anwendung dieses Übereinkommens zu erleichtern, halten die zentralen Stellen der Vertragsparteien einander über den Stand ihres Rechtes auf dem Gebiet der Verfahrenshilfe auf dem laufenden.
Artikel 8
Die in Artikel 2 genannten Stellen werden in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung bezeichnet, sobald der betreffende Staat nach den Artikeln 9 und 11 Vertragspartei des Übereinkommens wird. Ebenso wird jede Änderung der Zuständigkeit dieser Stellen dem Generalsekretär des Europarats mitgeteilt.
Artikel 9
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
(2) Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Artikel 10
(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 9 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder der es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 11
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; der Beitritt wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Artikel 12
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann. Die Erstreckung wird einen Monat nach Eingang der Erklärung wirksam.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Zurücknahmeerklärung beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
Artikel 13
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b ganz oder teilweise ausschließt. Ein anderer Vorbehalt zu diesem Übereinkommen ist nicht zulässig.
(2) Jede Vertragspartei kann einen von ihr gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen. Der Vorbehalt wird unwirksam, sobald die Erklärung eingegangen ist.
(3) Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt gemacht, so kann jeder andere Staat ihr gegenüber denselben Vorbehalt anwenden.
Artikel 14
(1) Jede Vertragspartei mit mehreren Amtssprachen kann für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a durch eine Erklärung die Sprache bekanntgeben, in der der Antrag und die beigefügten Unterlagen abgefaßt oder in die sie übersetzt sein müssen, wenn sie in die in der Erklärung bezeichneten Teile seines Hoheitsgebietes übermittelt werden sollen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung wird bei der Unterzeichnung des Übereinkommens durch den betreffenden Staat oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde an den Generalsekretär des Europarats gerichtet. Die Erklärung kann später jederzeit nach demselben Verfahren zurückgenommen oder geändert werden.
Artikel 15
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 16
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jede nach Artikel 8 abgegebene Erklärung;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 10;
jede nach Artikel 12 Absatz 2 und 3 eingegangene Erklärung;
jeden nach Artikel 13 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 13 Absatz 2;
jede nach Artikel 14 eingegangene Erklärung;
jede nach Artikel 15 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 27. Jänner 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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