Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Mai 1983 über die Anwendung des Markenschutzgesetzes 1970 im Verhältnis zu Bahrain

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1983-06-08
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-07-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Auf Grund des § 60 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht:

In Bahrain genießen Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Österreich denselben Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem Sitz in Bahrain.

Marken von Unternehmen, die ihren Sitz in Bahrain haben, genießen daher in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes 1970.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.