Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 13. September 1983 betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzung der Bezeichnungen und das Emblem der Internationalen Organisation für Fernmeldesatelliten (INTELSAT)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen der Internationalen Organisation für Fernmeldesatelliten in drei Sprachen, die Abkürzung der Bezeichnungen sowie das Emblem dieser Organisation von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anlage
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