Kundmachung des Bundeskanzlers vom 7. August 1984 betreffend eine Notifikation der Schweiz zum Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 136/2004).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III
Nr. 136/2004).
Nach Mitteilung der Regierung der Niederlande hat die Schweiz gemäß Artikel 24 lit. c des Übereinkommens über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt, BGBl. Nr. 581/1978, folgendes notifiziert:
Die gemäß Artikel 16 lit. d erklärte Mitteilung wird geändert. Die zuständige schweizerische Behörde, an welche Mitteilungen gemäß Artikel 9 des Übereinkommens zu richten sind, ist das Bundesamt für Justiz des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, 3003 Bern (Office federal de la Justice du Departement federal de Justice et Police, 3003 Berne).
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