VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 37 Absatz 2 am 1. Oktober 1985 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
in dem Bestreben, die rechtlichen Beziehungen und den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden Staaten zu vertiefen und zu erleichtern,
sowie von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz durchzuführen,
sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen.
Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel 1
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Vertrages Personen auszuliefern, die im ersuchenden Staat wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme gesucht werden.
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Artikel 2
Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung werden schriftlich gestellt. Der Schriftverkehr erfolgt zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, dem Minister für Justiz der Tschechischen Sozialistischen Republik und dem Minister für Justiz der Slowakischen Sozialistischen Republik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.
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Artikel 3
(1) Die Auslieferung wird zur Verfolgung von Handlungen bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsstaaten mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer oder mit einer strengeren Strafe bedroht sind.
(2) Die Auslieferung zur Vollstreckung von Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, die wegen einer oder mehrerer der in Abs. 1 angeführten Handlungen rechtskräftig ausgesprochen worden sind, wird bewilligt, wenn die Dauer der zu vollstreckenden Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen oder ihr zu vollstreckender Rest mindestens ein Jahr beträgt. Die Auslieferung zur Vollstreckung wird auch dann bewilligt, wenn nur eine der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist und auch die übrigen Handlungen nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar sind.
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Artikel 4
Die Auslieferung wird jedenfalls bewilligt, wenn ein mehrseitiges Übereinkommen den ersuchten Staat zur Auslieferung verpflichtet.
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Artikel 5
Staatsangehörige des ersuchten Staates werden nicht ausgeliefert.
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Artikel 6
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn
sie mit Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre,
durch sie die Grundsätze der Rechtsordnung oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates verletzt würden oder
um Auslieferung wegen einer Handlung ersucht wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt.
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Artikel 7
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates nach seinem Recht
militärischer Art ist oder
in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel besteht.
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Artikel 8
(1) Die Auslieferung wird wegen Handlungen, die der Gerichtsbarkeit des ersuchten Staates unterliegen, nicht bewilligt.
(2) Die Auslieferung kann ungeachtet des Absatzes 1 bewilligt werden, wenn sie wegen einer anderen Handlung bewilligt wird und der Durchführung des Strafverfahrens im ersuchenden Staat mit Rücksicht auf besondere Umstände, insbesondere aus Gründen der Wahrheitsfindung, der Strafbemessung oder der Vollstreckung, der Vorzug zu geben ist.
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Artikel 9
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die auszuliefernde Person wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Handlung
von einem Gericht eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt worden ist und die Strafe ganz vollstreckt oder zur Gänze oder für den noch nicht vollstreckten Teil nachgesehen worden ist oder ihre Vollstreckbarkeit nach dem Recht des dritten Staates verjährt ist, oder
von einem Gericht eines dritten Staates, in dem die Handlung begangen worden ist, rechtskräftig freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt worden ist.
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Artikel 10
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist.
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Artikel 11
Zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die auf Grund eines in Abwesenheit der auszuliefernden Person durchgeführten gerichtlichen Verfahrens rechtskräftig verhängt worden ist, wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Person von dem gegen sie geführten Verfahren Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren ihre Verteidigungsrechte wahren konnte, oder wenn der ersuchende Staat zusichert, daß das Verfahren nach der Auslieferung nach seinen Rechtsvorschriften in Anwesenheit der ausgelieferten Person neu durchgeführt werden wird.
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Artikel 12
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt.
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Artikel 13
Ist die Handlung zwar nach dem Recht des ersuchenden Staates, nicht aber nach dem Recht des ersuchten Staates mit der Todesstrafe bedroht, so darf im ersuchenden Staat die Todesstrafe weder verhängt noch vollstreckt werden.
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Artikel 14
Die Auslieferung von Personen, die nach dem Recht des ersuchten oder nach dem Recht des ersuchenden Staates zur Zeit der Tat strafunmündig waren, wird nicht bewilligt.
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Artikel 15
Die Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn sie die auszuliefernde Person unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zur Last gelegten Handlung wegen ihres jugendlichen oder fortgeschrittenen Alters, wegen ihres Gesundheitszustandes, wegen ihres langjährigen Aufenthaltes im ersuchten Staat oder aus anderen außerordentlich schwerwiegenden, in ihren persönlichen Verhältnissen gelegenen Gründen offenbar unverhältnismäßig hart träfe.
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Artikel 16
Liegen die Voraussetzungen für die Auslieferung nach diesem Vertrag vor, so steht eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie der Auslieferung nicht entgegen.
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Artikel 17
Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen eines Antrages oder einer Ermächtigung zur Strafverfolgung, die nach dem Recht des ersuchten Staates erforderlich sind, nicht berührt.
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Artikel 18
Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme, die von einem Ausnahmegericht verhängt worden ist, das nur zeitweilig eingesetzt ist, wird nicht bewilligt. Im Fall der Auslieferung zur Strafverfolgung darf die ausgelieferte Person im ersuchenden Staat nicht vor ein solches Gericht gestellt werden.
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Artikel 19
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor ihrer Übergabe begangenen Handlung, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, oder aus einem anderen vor der Übergabe entstandenen Grund weder verfolgt oder bestraft noch in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
(2) Die Beschränkung nach Abs. 1 entfällt, wenn
der ersuchte Staat der Strafverfolgung oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Strafe oder vorbeugenden Maßnahme zustimmt. Dem Ersuchen um Zustimmung werden die im Art. 23 vorgesehenen Unterlagen und ein Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten Erweiterung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu ersehen ist. Die Vernehmung muß durch einen Richter oder Staatsanwalt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach diesem Vertrag die Verpflichtung zur Bewilligung der Auslieferung nach sich zieht; oder
die ausgelieferte Person sich nach ihrer endgültigen Freilassung länger als 45 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie es verlassen konnte und durfte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Staates dorthin freiwillig zurückkehrt oder aus einem dritten Staat rechtmäßig dorthin zurückgebracht wird. Die bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit der ausgelieferten Person einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
(3) Der ersuchende Staat kann die nach seinem Recht notwendigen Maßnahmen treffen, um die ausgelieferte Person außer Landes zu schaffen oder die Verjährung zu hindern.
(4) Innerhalb der im Abs. 2 lit. b erwähnten Frist wird der ausgelieferten Person ohne Rücksicht auf allenfalls entgegenstehende innerstaatliche Bestimmungen des ersuchenden Staates die Ausreise gestattet, es sei denn, daß sie nach ihrer Auslieferung eine neue strafbare Handlung begangen hat. In diesem Fall beginnt die im Abs. 2 lit. b erwähnte Frist erst, wenn die ausgelieferte Person auch in dem wegen dieser Handlung eingeleiteten Verfahren endgültig freigelassen worden ist.
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Artikel 20
Wird die Handlung während des Verfahrens im ersuchenden Staat rechtlich anders als im Auslieferungsverfahren gewürdigt, so darf die ausgelieferte Person unbeschadet des Art. 19 nur insoweit verfolgt oder abgeurteilt werden, als der festgestellte Sachverhalt auch nach der neuen rechtlichen Würdigung die Auslieferung zulassen würde. In Zweifelsfällen wird der ersuchende Staat eine Stellungnahme des ersuchten Staates einholen.
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Artikel 21
(1) Die ausgelieferte Person darf wegen einer vor der Übergabe begangenen Handlung nur mit Zustimmung des ersuchten Staates an einen dritten Staat weitergeliefert werden. Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung in einen dritten Staat werden Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften (Kopien) der Auslieferungsunterlagen des dritten Staates und ein Protokoll beigefügt, aus dem die Stellungnahme der ausgelieferten Person zu der beabsichtigten Weiterlieferung zu ersehen ist. Die Vernehmung muß durch einen Richter oder Staatsanwalt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen. Die ausgelieferte Person muß über die Bedeutung und den Zweck der Vernehmung belehrt werden.
(2) Der Zustimmung zur Weiterlieferung bedarf es nicht, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 2 lit. b vorliegt.
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Artikel 22
Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie beigefügten Unterlagen werden keine Übersetzungen angeschlossen.
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Artikel 23
(1) Dem Ersuchen um Auslieferung wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) eines gerichtlichen Haftbefehls, einer Urkunde von gleicher Wirksamkeit oder einer vollstreckbaren verurteilenden gerichtlichen Entscheidung beigefügt.
(2) Sofern dies in diesen Urkunden nicht enthalten ist, werden außerdem beigefügt:
eine Darstellung der Handlung mit Angabe von Ort und Zeit ihrer Begehung;
eine rechtliche Würdigung der Handlung und der Wortlaut der anzuwendenden oder angewendeten gesetzlichen Bestimmungen;
im Fall eines Ersuchens um Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme die Unterlagen, aus denen sich die Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses und die Dauer der zu vollstreckenden Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ergibt;
möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort.
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Artikel 24
Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung. Für das Einlangen dieser Ergänzung kann der ersuchte Staat eine angemessene Frist bestimmen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu entscheiden.
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enthalten.
Artikel 25
Stellt der ersuchende Staat nach den Bestimmungen dieses Vertrages ein Auslieferungsersuchen und besteht Grund zur Annahme, daß sich die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates befindet, so trifft der ersuchte Staat unverzüglich nach seinem Recht die zu ihrer Ausforschung erforderlichen Maßnahmen. Wenn es notwendig ist, nimmt er diese Person in Auslieferungshaft oder trifft sonstige Maßnahmen zur Verhinderung ihres Entweichens.
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enthalten.
Artikel 26
(1) In dringenden Fällen kann der ersuchende Staat um die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft über die gesuchte Person ersuchen. Ein solches Ersuchen kann auch fernschriftlich oder telegrafisch gestellt werden. Der ersuchte Staat entscheidet nach seinem Recht über die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft oder über die Anordnung sonstiger Maßnahmen zur Verhinderung des Entweichens der gesuchten Person.
(2) Das Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft hat anzugeben, daß eine der im Artikel 23 Abs. 1 erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Es hat auch eine kurze Darstellung der Handlung unter Anführung von Zeit und Ort ihrer Begehung, einen Hinweis auf die angedrohte oder zu vollstreckende Strafe oder vorbeugende Maßnahme sowie möglichst genaue Angaben über die Person, deren Auslieferung begehrt werden wird, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Der ersuchende Staat wird unverzüglich verständigt, inwieweit seinem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
(3) Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die im Art. 23 Abs. 1 erwähnten Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Verhaftung eingelangt sind. Die vorläufige Auslieferungshaft darf in keinem Fall 40 Tage ab dem angegebenen Zeitpunkt überschreiten. Die vorläufige Auslieferungshaft kann jedoch jederzeit aufgehoben werden, wenn der ersuchte Staat Maßnahmen trifft, die er zur Verhinderung der Flucht der gesuchten Person für notwendig erachtet.
(4) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft steht einer neuerlichen Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später einlangt.
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enthalten.
Artikel 27
Erlangen die zuständigen Behörden eines Vertragsstaates davon Kenntnis, daß sich auf dem Gebiet dieses Vertragsstaates eine Person befindet, deren Auslieferung vom anderen Vertragsstaat begehrt werden kann, so werden sie diesen unverzüglich befragen, ob er die Auslieferung dieser Person begehrt. Wird die Person in vorläufige Auslieferungshaft genommen, so ist der andere Vertragsstaat hievon unverzüglich unter Angabe des Zeitpunktes der Verhaftung und des Ortes der Haft zu verständigen.
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enthalten.
Artikel 28
(1) Der ersuchte Staat entscheidet ehestmöglich über die Auslieferung und setzt den ersuchenden Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis. Eine vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.
(2) Im Falle der Bewilligung der Auslieferung teilt der ersuchte Staat auch mit, wann er zur Übergabe der auszuliefernden Person bereit ist. Die Vertragsstaaten stellen das Einvernehmen über Zeit und Ort der Übergabe an die Behörden des ersuchenden Staates her.
(3) Vorbehaltlich des im Abs. 4 vorgesehenen Falles kann die auszuliefernde Person aus der Auslieferungshaft entlassen werden, wenn sie nicht innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der ersuchte Staat zur Übergabe bereit ist, übernommen wird. Nach Ablauf von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt wird sie jedenfalls aus der Auslieferungshaft entlassen und das Auslieferungsersuchen als gegenstandslos betrachtet. Der ersuchte Staat kann dann ein neuerliches Auslieferungsersuchen wegen derselben Tat ablehnen.
(4) Wird die Übergabe oder Übernahme durch höhere Gewalt verhindert, so wird der davon betroffene Vertragsstaat den anderen verständigen. Beide Vertragsstaaten werden so bald wie möglich das Einvernehmen zur Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für die Übergabe herstellen. Die Bestimmungen des Abs. 3 finden dann auf diesen Zeitpunkt Anwendung.
(5) Das Begleitpersonal, das eine auszuliefernde Person in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zu bringen oder aus diesem abzuholen hat, ist berechtigt, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Übergabe oder nach der Übernahme der auszuliefernden Person die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um ihr Entweichen zu verhindern.
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enthalten.
Artikel 29
(1) Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter Staat um die Auslieferung einer Person, so entscheidet der ersuchte Staat über den Vorrang zwischen den Auslieferungsersuchen unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen Verpflichtungen, des Tatortes, der zeitlichen Reihenfolge der Ersuchen, der Staatsangehörigkeit der auszuliefernden Person, der Möglichkeit ihrer Weiterlieferung und, wenn sich die Ersuchen auf verschiedene Handlungen beziehen, auch ihrer Schwere.
(2) Ersuchen ein Vertragsstaat und ein dritter Staat den anderen Vertragsstaat um Auslieferung und wird dem Ersuchen des dritten Staates der Vorzug gegeben, so wird der ersuchte Staat dem anderen Vertragsstaat zugleich mit der Entscheidung über das Auslieferungsbegehren mitteilen, inwieweit er einer etwaigen Weiterlieferung aus dem dritten Staat an den anderen Vertragsstaat zustimmt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 30
(1) Der ersuchte Staat kann nach der Bewilligung der Auslieferung die Übergabe der auszuliefernden Person aufschieben,
wenn diese Person nicht transportfähig ist,
bei Wiederaufnahme des Auslieferungsverfahrens wegen neuer Beweismittel oder Tatsachen, oder
wenn gegen die auszuliefernde Person im ersuchten Staat ein Strafverfahren wegen einer anderen Handlung durchzuführen oder an ihr eine durch seine Gerichte oder Verwaltungsbehörden wegen einer anderen Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme zu volllstrecken ist.
(2) Wird die Übergabe nach Abs. 1 lit. c aufgeschoben, so kann der ersuchte Staat die auszuliefernde Person auf Verlangen des ersuchenden Staates diesem zeitweilig zur Durchführung dringender Prozeßhandlungen, insbesondere der Hauptverhandlung, übergeben. Die Prozeßhandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Die übergebene Person ist nach Durchführung der Prozeßhandlungen oder auf Verlangen des ersuchten Staates unverzüglich zurückzustellen.
(3) Der ersuchende Staat hat die zeitweilig übergebene Person bis zur Rückstellung in Haft zu halten. Diese Haft wird auf die im ersuchten Staat zu verhängende oder verhängte Strafe angerechnet.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 31
(1) Wird die Auslieferung einer Person bewilligt, so wird auch ohne besonderes Ersuchen die Ausfolgung von Gegenständen bewilligt,
die als Beweismittel dienen können oder
die von der auszuliefernden Person durch die strafbare Handlung oder als Gegenwert für solche Gegenstände erlangt worden sind.
(2) Die Gegenstände werden, wenn möglich, gleichzeitig mit der auszuliefernden Person übergeben. Sie werden auch dann übergeben, wenn die bereits bewilligte Auslieferung wegen des Todes oder der Flucht dieser Person nicht vollzogen werden kann.
(3) Gegenstände, die der Beschlagnahme, der Einziehung oder dem Verfall unterliegen oder die für ein Strafverfahren im ersuchten Staat benötigt werden, können für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten oder unter der Bedingung der Zurückstellung übergeben werden.
(4) In jedem Fall bleiben Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den Gegenständen unberührt. Die Gegenstände werden im Hinblick auf solche Rechte nach Abschluß des Verfahrens im ersuchenden Staat so bald wie möglich und kostenlos dem ersuchten Staat zurückgestellt. Würden solche Rechte durch die Übergabe beeinträchtigt, so wird die Ausfolgung nicht bewilligt.
(5) Der ersuchte Staat gibt im Fall des Abs. 1 zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde Person mit deren unmittelbarer Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet, daß sie gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen Gerichte oder Staatsanwaltschaften dem Geschädigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
(6) Bei der Ausfolgung von Gegenständen nach diesem Artikel finden einschränkende Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel 32
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrages kommt für das Auslieferungsverfahren und die Auslieferungshaft im Gebiet des ersuchten Staates dessen Recht zur Anwendung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Artikel 33
Der ersuchende Staat setzt den ersuchten Staat von dem Ergebnis des Strafverfahrens in Kenntnis. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung hierüber vor, so wird diese in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.
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Artikel 34
(1) Die Durchlieferung einer von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat auszuliefernden Person durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates wird unter denselben Bedingungen wie die Auslieferung bewilligt. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Vertrages über die Auslieferung auch für die Durchlieferung.
(2) Der ersuchte Staat kann die Durchlieferung ablehnen, wenn das Ersuchen eine Person betrifft, gegen die in diesem Staat ein Strafverfahren anhängig ist oder ein vollstreckbares verurteilendes Erkenntnis vorliegt, oder wenn die Durchlieferung wesentliche Interessen dieses Staates verletzen könnte.
(3) Für die Dauer der Durchlieferung hat der ersuchte Staat die durchzuliefernde Person in Haft zu halten. Er darf sie wegen Handlungen, die vor der Durchlieferung begangen wurden, ohne die Zustimmung des ausliefernden Staates weder verfolgen noch an ihr eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstrecken.
(4) Bei einer Durchbeförderung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung bedarf es keiner ausdrücklichen Bewilligung des überflogenen Vertragsstaates. Dieser Staat wird vom ersuchenden Staat im voraus davon unterrichtet, daß eine der im Art. 23 Abs. 1 bezeichneten Urkunden vorhanden ist, daß kein Durchlieferungshindernis im Sinne dieses Vertrages besteht, insbesondere die durchzuliefernde Person nicht Staatsangehöriger des überflogenen Staates ist. Bei einer Notlandung im Gebiet des überflogenen Staates hat diese Mitteilung dieselben Wirkungen wie das im Art. 26 vorgesehene Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Artikel 35
Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit einer Auslieferung, einer zeitweiligen Übergabe (Art. 30 Abs. 2) oder einer Ausfolgung von Gegenständen (Artikel 31) in ihrem Gebiet entstandenen Kosten. Der ersuchende Staat trägt jedoch die Flugkosten, die durch eine auf seinen Wunsch auf dem Luftweg vorgenommene Übergabe entstanden sind, oder die durch eine Durchlieferung entstandenen Kosten.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Artikel 36
In diesem Vertrag bedeutet der Ausdruck „vorbeugende Maßnahme'' eine mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme, die nach den Strafgesetzen durch eine gerichtliche Entscheidung neben oder an Stelle einer Strafe ausgesprochen wird. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Artikel 37
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.
(3) Der Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den Vertrag schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt; in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach der Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 18. November 1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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