VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ÜBER DIE RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1985-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 1985 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 21 Absatz 2 am 1. Oktober 1985 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,

in dem Bestreben, die rechtlichen Beziehungen und den rechtlichen Verkehr zwischen beiden Staaten zu vertiefen und zu erleichtern,

sowie von dem Wunsche geleitet, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa voll und ganz durchzuführen,

sind übereingekommen, den folgenden Vertrag zu schließen.

Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 1

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel 2

In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten erfolgt der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, dem Minister für Justiz der Tschechischen Sozialistischen Republik und dem Minister für Justiz der Slowakischen Sozialistischen Republik andererseits. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel 3

(1) Die Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Vernehmung von beschuldigten Personen und Zeugen, die Einholung von Sachverständigengutachten, den Augenschein, die Durchsuchung, die Beschlagnahme von Gegenständen, die Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen, die für ein Strafverfahren benötigt werden, die Zustellung von Schriftstücken sowie die Übermittlung von Strafregisterauszügen.

(2) Rechtshilfe wird auch geleistet

a)

in Angelegenheiten der bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung aus einer Strafe oder vorbeugenden Maßnahme,

b)

in Gnadensachen,

c)

in Angelegenheiten der Tilgung und des Strafregisters,

d)

durch Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen und Verfahrenskosten,

e)

in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens.

(3) Rechtshilfe durch Vollstreckung von Urteilen und anderen Entscheidungen wird nicht geleistet.

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der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

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Artikel 4

(1) Übersetzungen von Ersuchen, die nach diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen werden, vorbehaltlich des Absatzes 2, nicht angeschlossen.

(2) Zuzustellenden Schriftstücken ist eine Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen, die von einem amtlich bestellten Dolmetscher mit Sitz in einem der Vertragstaaten angefertigt und beglaubigt ist. Eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

(3) Ist das zuzustellende Schriftstück nicht mit einer Übersetzung in die Sprache des ersuchten Staates versehen, so hat sich das ersuchte Gericht darauf zu beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger zu bewirken, wenn dieser zur Annahme bereit ist.

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Artikel 5

(1) Rechtshilfe wird nicht geleistet, wenn

a)

die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist,

b)

die Erledigung des Ersuchens die Souveränität des ersuchten Staates beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden, gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen oder andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates verletzen könnte,

c)

um sie wegen einer Handlung ersucht wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt,

d)

die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine militärische strafbare Handlung ist,

e)

die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung von Steuer-, Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder den Außenhandel besteht.

(2) Rechtshilfe wird jedoch geleistet, wenn sie gerichtlich strafbare Handlungen betrifft, die ausschließlich in der Verletzung von Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen, bestehen. In diesen Fällen wird Rechtshilfe unabhängig davon geleistet, ob im ersuchten Staat eine Zollvorschrift gleicher Art in Kraft steht.

(3) Auskünfte, die den Gerichten und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates im Rahmen der Rechtshilfeleistung in einem Zollstrafverfahren übermittelt werden, dürfen nur in diesem Verfahren und in den Zoll- und anderen Abgabenverfahren verwendet werden, die mit dem Strafverfahren unmittelbar zusammenhängen.

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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

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Artikel 6

(1) Das Ersuchen um Rechtshilfe wird schriftlich gestellt und hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der ersuchenden und der ersuchten Behörde,

b)

die Bezeichnung der Strafsache, eine kurze Darstellung der Handlung mit Angabe von Ort und Zeit ihrer Begehung,

c)

die rechtliche Würdigung der Handlung,

d)

möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort,

e)

Name und Adresse eines allfälligen Verteidigers,

f)

den Gegenstand des Ersuchens sowie allfällige weitere, zu dessen Erledigung erforderliche Angaben.

(2) Ersuchen um Rechtshilfe werden vom zuständigen Richter oder Staatsanwalt unterschrieben und mit dem amtlichen Siegel der ersuchenden Behörde versehen. Einer Beglaubigung bedarf es nicht.

(3) Dem Ersuchen um Durchsuchung von Personen oder Räumen oder um Beschlagnahme von Gegenständen wird eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift (Kopie) der Anordnung der ersuchenden Behörde beigefügt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

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der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

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Artikel 7

(1) Bei Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe wird das Recht des ersuchten Staates angewendet. Davon abweichende Verfahrensvorschriften des ersuchenden Staates werden jedoch auf dessen Verlangen angewendet, sofern dies mit den Grundsätzen des Verfahrensrechtes des ersuchten Staates vereinbar ist.

(2) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie dieses an die zuständige Behörde weiterzuleiten und die ersuchende Behörde davon zu verständigen.

(3) Ist die Anschrift einer Person, auf die sich die Rechtshilfehandlung beziehen soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat die ersuchte Behörde nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.

(4) Auf Verlangen der ersuchenden Behörde wird diese von der ersuchten Behörde von Ort und Zeit der Erledigung des Rechtshilfeersuchens rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Diese Benachrichtigung erfolgt im unmittelbaren Verkehr zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde.

(5) Die am Strafverfahren beteiligten Personen und ihre Rechtsbeistände sowie die Vertreter der am Strafverfahren beteiligten Behörden dürfen bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat anwesend sein, wenn dies zur sachgemäßen Erledigung des Rechtshilfeersuchens erforderlich ist. Sie dürfen ergänzende Fragen anregen. Artikel 10 ist für diese Personen sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Anwesenheit der im Absatz 5 erwähnten Behördenvertreter des ersuchenden Staates bei Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat bedarf in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik der Zustimmung des Generalstaatsanwaltes der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik oder des Ministers für Justiz der Tschechischen Sozialistischen Republik oder des Ministers für Justiz der Slowakischen Sozialistischen Republik.

(7) Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.

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Artikel 8

Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellnachweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorganes sowie der Unterschrift des Übernehmers versehen sein muß, oder durch eine Bestätigung der ersuchten Behörde, aus der sich die erfolgte Zustellung, ihre Form und Zeit ergeben. Wird das zuzustellende Schriftstück in zwei Ausfertigungen übermittelt, kann die Zustellung auf der zweiten Ausfertigung bestätigt werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

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Artikel 9

(1) Erweist es sich als erforderlich, daß eine Person, die sich in einem der Vertragsstaaten aufhält, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates persönlich erscheint, um dort als Beschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger vernommen zu werden, so wird dieser Person die Vorladung von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zugestellt.

(2) In der Vorladung dürfen Zwangsmaßnahmen für den Fall des Nichterscheinens nicht angedroht werden. Kommt die vorgeladene Person der Vorladung nicht nach, so dürfen die für das Ausbleiben gesetzlich vorgesehenen Folgen nicht angeordnet werden.

(3) Wird ein Zeuge oder Sachverständiger vorgeladen, so ist in der Vorladung anzugeben, inwieweit er Anspruch auf Ersatz der Kosten der Reise und des Aufenthaltes, auf Entschädigung für die Zeitversäumnis und der Sachverständige außerdem auf Entlohnung für die Leistung hat. Dem vorgeladenen Zeugen oder Sachverständigen wird auf sein Verlangen vom ersuchenden Staat ein Vorschuß zur Deckung der Kosten der Reise und des Aufenthaltes ausgefolgt.

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Artikel 10

(1) Eine als Beschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger vorgeladene Person, die im Gebiet eines der Vertragsstaaten eine Vorladung vor ein Gericht des anderen Vertragsstaates erhalten hat und ihr Folge leistet, darf im Gebiet dieses Vertragsstaates wegen einer vor dessen Betreten begangenen Handlung oder aus einem anderen vorher entstandenen Grund weder verfolgt noch in Haft gehalten noch sonst in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt werden.

(2) Die Verfolgung, Verhaftung oder sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit der vorgeladenen Person ist zulässig

a)

wegen der Handlung, die den Gegenstand der Vorladung einer Person als Beschuldigter bildet, oder

b)

wenn sich die vorgeladene Person nach der Erklärung des Gerichtes, daß ihre Anwesenheit nicht mehr erforderlich ist, länger als 15 Tage auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält, obwohl sie die Möglichkeit hatte, es zu verlassen, oder

c)

wenn sie nach Verlassen des Gebietes des ersuchenden Staates dorthin freiwillig zurückkehrt oder rechtmäßig zurückgebracht wird.

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Artikel 11

(1) Befindet sich ein vorzuladender Zeuge im ersuchten Staat auf Grund der Anordnung eines Gerichtes oder Staatsanwaltes in Haft, so wird er, falls er dem zustimmt, dem ersuchenden Staat auf Verlangen zur Vernehmung überstellt, sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen.

(2) Der Zeuge wird im ersuchenden Staat weiter in Haft gehalten und nach der Vernehmung dem ersuchten Staat unverzüglich wieder überstellt.

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Artikel 12

Die durch die Erledigung von Ersuchen entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Beiziehung eines Sachverständigen oder durch die Überstellung einer in Haft befindlichen Person verursacht wurden, trägt der ersuchte Staat.

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Artikel 13

(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander mindestens einmal jährlich von allen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Diese Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Generalstaatsanwalt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausgetauscht. Auf dem gleichen Wege erteilen die Vertragsstaaten einander auf Anfrage ergänzende Auskünfte über die einem Auszug aus dem Strafregister zugrundeliegende Verurteilung.

(2) Die Vertragsstaaten übermitteln einander nach Maßgabe der innerstaatlichen gesetzlichen Vorschriften auf Ersuchen Auszüge aus dem Strafregister über Personen, gegen die im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist. Die Auszüge dürfen nur für die Zwecke dieses Strafverfahrens verwendet werden. Der ersuchte Staat ist zur Auskunftserteilung über seine Staatsangehörigen nicht verpflichtet.

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Artikel 14

(1) Ein Vertragsstaat wird auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates Akten, Schriftstücke oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren im ersuchenden Staat als Beweismittel dienen können, übermitteln. Schriftstücke und andere Gegenstände werden auch dann übermittelt, wenn sie im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen.

(2) Die Übermittlung von Akten oder Schriftstücken in Urschrift erfolgt nur in begründeten Fällen. In allen anderen Fällen werden Abschriften (Kopien) übermittelt, die nicht zurückzustellen sind.

(3) Der ersuchte Staat kann Akten, Schriftstücke oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren in diesem Staat benötigt werden, für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten.

(4) Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Schriftstücken oder Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte Akten, Schriftstücke oder Gegenstände werden dem ersuchten Staat so bald wie möglich zurückgestellt, sofern dieser darauf nicht verzichtet.

(5) Bei der Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen nach diesem Artikel finden einschränkende Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen nicht Anwendung.

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Artikel 15

Die im Artikel 2 angeführten Behörden erteilen einander auf Ersuchen Auskunft über ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.

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Artikel 16

(1) Hat ein Angehöriger eines Vertragsstaates in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates eine Handlung begangen, die in beiden Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist, so kann der Tatortstaat den anderen Vertragsstaat ersuchen, die Verfolgung wegen dieser Handlung zu übernehmen. Die zuständigen Behörden des ersuchten Staates werden das Strafverfahren nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Staates durchführen.

(2) Die zuständigen Behörden des Tatortstaates werden im Einzelfall prüfen, ob die Stellung eines Ersuchens gemäß Absatz 1 im Interesse der Wahrheitsfindung, aus anderen für das Strafverfahren wichtigen Gründen, aus Gründen der Strafzumessung oder des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Beschuldigten geboten ist.

(3) Der Beurteilung von Verkehrsstraftaten sind im ersuchten Staat die am Tatort geltenden Verkehrsregeln zugrunde zu legen.

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enthalten.

Artikel 17

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates treffen im Hinblick auf das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung die erforderlichen Maßnahmen, um dem ersuchten Staat die Ausübung seiner Strafgerichtsbarkeit zu ermöglichen.

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enthalten.

Artikel 18

(1) Das Ersuchen um Übernahme der Strafverfolgung hat eine Darstellung des Sachverhaltes sowie möglichst genaue Angaben über die beschuldigte Person, ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu enthalten. Dem Ersuchen werden beigefügt:

a)

die Akten in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) sowie Beweisgegenstände,

b)

die Bestimmungen über den Tatbestand und die Strafe, die nach dem am Tatort geltenden Recht auf die Tat anwendbar sind, sowie bei Verkehrsstraftaten außerdem die für deren Beurteilung maßgebenden Verkehrsregeln,

c)

Erklärungen des Geschädigten, die zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich sind.

(2) Für die Übermittlung von Akten und Beweisgegenständen ist

Artikel 14 Absätze 4 und 5 anzuwenden.

(3) Ein zur Einleitung eines Strafverfahrens notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung, die im ersuchenden Staat vorliegt, ist auch im ersuchten Staat wirksam; nur nach dem Recht des ersuchten Staates erforderliche Anträge oder Ermächtigungen können innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige bei der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde dieses Staates nachgeholt werden.

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nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 19

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des ersuchenden Staates sehen von Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Tat, wegen der um die Übernahme der Strafverfolgung ersucht worden ist, vorläufig ab. Sie sehen von solchen Maßnahmen endgültig ab, wenn die beschuldigte Person im ersuchten Staat

1.

von der Anklage rechtskräftig freigesprochen oder das Verfahren gegen sie rechtskräftig eingestellt worden ist, weil die Begehung der Tat nicht nachgewiesen worden oder sie nicht gerichtlich strafbar ist,

2.

rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe ganz vollstreckt worden ist oder, soweit die Strafe nicht vollstreckt wurde, erlassen worden ist.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Artikel 20

Der ersuchte Staat setzt den ersuchenden Staat vom Veranlaßten und vom Ergebnis des Verfahrens in Kenntnis. Ist in diesem Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, so wird diese in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift (Kopie) übermittelt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.

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enthalten.

Artikel 21

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Der Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den Vertrag schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt; in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach der Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 18. November 1982, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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