(Übersetzung)INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN GEGEN GEISELNAHME

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-09-21
Letzte Aktualisierung 2014-12-23
Status Aufgehoben · 2014-12-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 167/2008 Ägypten 600/1986 Albanien III 113/2002 Algerien III 113/2002 Andorra III 167/2008 Antigua/Barbuda 655/1986 Äquatorialguinea III 167/2008 Argentinien 270/1996 Armenien III 167/2008 Aserbaidschan III 113/2002 Äthiopien III 167/2008 Australien 561/1991 Bahamas 600/1986 Bahrain III 167/2008 Bangladesch III 167/2008 Barbados 600/1986 Belgien III 113/2002 Belize III 113/2002 Benin III 167/2008 Bhutan 600/1986 Bolivien III 113/2002 Bosnien-Herzegowina 270/1996 Botsuana III 113/2002 Brasilien III 113/2002 Brunei 561/1991 Bulgarien 561/1991, 270/1996 Burkina Faso III 167/2008 Cabo Verde III 167/2008 Chile 600/1986 China 270/1996, III 113/2002 Costa Rica III 167/2008 Côte d’Ivoire 561/1991 Dänemark 561/1991 Deutschland/BRD 600/1986 Dominica 655/1986 Dominikanische R III 167/2008 Dschibuti III 167/2008 Ecuador 561/1991 El Salvador 600/1986 Estland III 113/2002 Fidschi III 167/2008 Finnland 600/1986 Frankreich III 113/2002 Gabun III 167/2008 Georgien III 167/2008 Ghana 561/1991 Grenada 561/1991 Griechenland III 113/2002 Guatemala 600/1986 Guinea III 167/2008 Guinea-Bissau III 167/2008 Guyana III 167/2008 Haiti 561/1991 Honduras 600/1986 Indien 270/1996 Irak III 250/2013 Iran III 167/2008 Irland III 167/2008 Island 600/1986 Italien 600/1986 Jamaika III 167/2008 Japan 561/1991 Jemen III 113/2002 Jordanien 600/1986 Jugoslawien 561/1991 Jugoslawien/BR III 113/2002 Kambodscha III 167/2008 Kamerun 561/1991 Kanada 600/1986 Kasachstan 270/1996 Katar III 250/2013 Kenia 600/1986 Kirgisistan III 167/2008 Kiribati III 167/2008 Kolumbien III 167/2008 Komoren III 167/2008 Korea/DVR III 113/2002 Korea/R 600/1986 Kroatien III 167/2008 Kuba III 113/2002 Kuwait 561/1991 Laos III 167/2008 Lesotho 600/1986 Lettland III 167/2008 Libanon III 113/2002 Liberia III 167/2008 Libyen III 113/2002 Liechtenstein 270/1996 Litauen III 113/2002 Luxemburg 561/1991 Madagaskar III 167/2008 Malawi 600/1986 Malaysia III 167/2008 Mali 561/1991 Malta III 113/2002 Marokko III 167/2008 Marshallinseln III 167/2008 Mauretanien III 113/2002 Mauritius 600/1986 Mazedonien III 113/2002 Mexiko 561/1991 Mikronesien III 167/2008 Moldau III 167/2008 Monaco III 113/2002 Mongolei 270/1996 Montenegro III 167/2008 Mosambik III 167/2008 Myanmar III 167/2008 Nauru III 167/2008 Nepal 561/1991 Neuseeland 600/1986, III 250/2013 Nicaragua III 167/2008 Niederlande 561/1991 Niger III 167/2008 Norwegen 600/1986 Oman 561/1991 Pakistan III 113/2002 Palau III 113/2002 Panama 600/1986 Papua-Neuguinea III 167/2008 Paraguay III 167/2008 Peru III 113/2002 Philippinen 600/1986 Polen III 113/2002 Portugal 600/1986, III 113/2002 Ruanda III 167/2008 Rumänien 561/1991 Russische F III 167/2008 São Tomé/Príncipe III 167/2008 Saudi-Arabien 561/1991 Schweden 600/1986 Schweiz 600/1986 Senegal 561/1991 Seychellen III 167/2008 Sierra Leone III 167/2008 Singapur III 250/2013 Slowakei 270/1996 Slowenien 270/1996 Spanien 600/1986 Sri Lanka III 113/2002 St. Kitts/Nevis 561/1991 St. Lucia III 250/2013 St. Vincent/Grenadinen III 113/2002 Südafrika III 167/2008 Sudan 561/1991 Suriname 600/1986 Swasiland III 167/2008 Tadschikistan III 167/2008 Tansania III 167/2008 Thailand III 167/2008 Togo 655/1986 Tonga III 167/2008 Trinidad/Tobago 600/1986 Tschad III 167/2008 Tschechische R 270/1996 Tschechoslowakei 561/1991 Tunesien III 113/2002 Türkei 561/1991 Turkmenistan III 113/2002, III 167/2008 UdSSR 561/1991 Uganda III 167/2008 Ukraine 561/1991 Ungarn 561/1991 Uruguay III 167/2008 USA 600/1986 Usbekistan III 113/2002 Venezuela 561/1991 Vereinigte Arabische Emirate III 167/2008 Vereinigtes Königreich 600/1986, III 113/2002 Weißrußland 561/1991 Zentralafrikanische R III 167/2008 *Zypern 561/1991

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 250/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. August 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich am 21. September 1986 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Ägypten, Bahamas, Barbados, Bhutan, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, El Salvador, Finnland, Guatemala, Honduras, Island, Italien, Jordanien, Kanada, Kenia, Republik Korea, Lesotho, Malawi, Mauritius, Neuseeland (einschließlich Cook Inseln und Niue), Norwegen, Panama, Philippinen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich (einschließlich abhängige Gebiete).

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.5]:

Katar, Singapur, St. Lucia

Algerien:

Vorbehalt:

Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden. Diese Bestimmungen entsprechen nicht der Auffassung der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zuvor in jedem Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erfordert.

Äthiopien:

Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erachtet sich nicht an die genannte Bestimmung des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf deren Ersuchen einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet wird, und festgestellt wird, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Gerichtshof nur mit vorheriger Zustimmung aller betroffenen Parteien zu unterbreiten wären.

Brasilien:

Den in Art. 16 Abs. 2 vorgesehenen Vorbehalt.

Bulgarien:

Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1:

(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 270/1996)

Erklärung zu Artikel 9 Absatz 1:

Bulgarien verurteilt jeden Akt von internationalem Terrorismus, dem nicht nur Regierungs- und Staatsbeamte sondern auch viele unschuldige Menschen einschließlich Mütter, Kinder, alte Menschen zum Opfer fallen, der sich zunehmend destabilisierend auf internationale Beziehungen auswirkt und der, ungeachtet der Gründe, die zur Erklärung terroristischer Handlungen angeführt werden, die politische Lösung von Krisensituationen beträchtlich erschwert. Bulgarien ist der Ansicht, daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens im Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens zur Anwendung gelangen sollte; dazu zählt die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Geiselnahmen als Ausdruck des internationalen Terrorismus, einschließlich der Auslieferung von Verdächtigen.

CHILE

Chile erklärt, daß die Ratifikation dieses Übereinkommens unter der Voraussetzung erfolgt, daß das Übereinkommen eine Geiselnahme unter allen Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.

China:

Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 und daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden erachtet.

Der von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 findet sowohl auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong als auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Dominica

Dominica erklärt, daß sein Beitritt zu dem Übereinkommen unter der Voraussetzung erfolgt, daß dieses eine Geiselnahme unter jedweden Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.

EL SALVADOR

El Salvador erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens.

Frankreich:

Erklärungen:

1.

Frankreich ist der Auffassung, dass der Akt der Geiselnahme unter allen Umständen verboten ist.

2.

Hinsichtlich der Anwendung von Art. 6 beabsichtigt Frankreich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seiner Strafprozessordnung nicht, einen angeblichen Straftäter in Haft zu nehmen oder vor der Einleitung eines Strafverfahrens irgendwelche anderen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, wobei jene Fälle ausgenommen sind, in denen eine Untersuchungshaft beantragt wurde.

3.

Was die Anwendung von Art. 9 betrifft, so wird die Auslieferung nicht genehmigt, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, zum Tatzeitpunkt französischer Staatsbürger war, oder im Falle eines ausländischen Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach den Gesetzen des Antrag stellenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist und dieser Staat keine ausreichenden Garantien dafür gibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt bzw. dass sie, wenn sie bereits verhängt wurde, nicht vollzogen wird.

Indien:

Erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden, der verbindliche Schiedsverfahren oder Adjudikation durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens über Ersuchen einer dieser Staaten begründet.

Iran:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet, betreffend die Verweisung jeder Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof.

Jugoslawien:

Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien stellt hiemit fest, daß die Bestimmungen des Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis dermaßen ausgelegt und angewendet werden sollten, daß dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, zB Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung jeder Form von Geiselnahmen als Phänomen des internationalen Terrorismus sowie auch strafrechtliche Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, die verdächtigt werden, diesen kriminellen Verstoß begangen zu haben.

Erklärung:

Jugoslawien stellt hiermit fest, dass die Bestimmungen von Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis so ausgelegt und angewendet werden sollten, dass dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, dh. die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung aller Straftatbestände von Geiselnahmen als eine Erscheinungsform des internationalen Terrorismus sowie die Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, von denen angenommen wird, dass sie diese Straftat begangen haben.

KENIA

Kenia betrachtet sich als nicht durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Kolumbien:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden.

Demokratische Volksrepublik Korea:

Vorbehalte:

1.

Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden.

2.

Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 gebunden.

Kuba:

Vorbehalt:

Kuba erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass es sich durch Abs. 1 des genannten Artikels betreffend die Beilegung von zwischen Vertragsstaaten entstehenden Streitigkeiten insofern nicht gebunden erachtet, als es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten durch gütliche Verhandlungen beizulegen sind, und wiederholt daher, dass es die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 16 Abs. 1 des genannten Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Zustimmung aller Streitparteien in einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zur Unterbreitung an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Libanon:

Erklärung:

Die Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere jene des Art. 13 haben keine Auswirkung auf die Unterstützung der Republik Libanon für das Recht von Staaten und Völkern auf Opposition und Widerstand gegen die ausländische Besatzung ihrer Hoheitsgebiete.

Liechtenstein:

Interpretative Erklärung, daß es Art. 4 dahingehend auslegt, daß das Fürstentum Liechtenstein die darin enthaltenen Verpflichtungen nach Maßgabe der Bedingungen seiner innerstaatlichen Gesetzgebung erfüllt.

MALAWI

Obgleich Malawi die Bestimmungen des Art. 16 annimmt, ist diese Annahme nichtsdestoweniger in Zusammenhang mit der Erklärung des Präsidenten und Ministers für Auswärtige Angelegenheiten von Malawi vom 12. Dezember 1966 zu verstehen, wonach die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs als obligatorisch nach Art. 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs anerkannt wird.

Malaysia:

1.

Die Regierung von Malaysia versteht den Ausdruck „vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts“ in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er sich auf die strafrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde bezieht, die vor der Entscheidung darüber, ob gegen den Verdächtigen wegen der im Übereinkommen erfassten Straftaten ein Strafverfahren eingeleitet wird, durchgeführt werden.

2.

Die Regierung von Malaysia versteht Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er das Recht der zuständigen Behörden einschließt zu entscheiden, einen bestimmten Fall nicht den Justizbehörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung zu unterbreiten, wenn auf den Verdächtigen die Rechtsvorschriften zur nationalen Sicherheit und zum Präventivgewahrsam angewendet werden.

3.

(a) Nach Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich durch Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet;

(b) die Regierung von Malaysia behält sich das Recht vor, der Durchführung des in Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren oder eines anderen Schiedsverfahrens im Einzelfall ausdrücklich zuzustimmen.

Mexiko:

In bezug auf Artikel 16 halten sich die Vereinigten Mexikanischen Staaten an den Geltungsbereich und die Einschränkungen, die von der Regierung Mexikos am 7. November 1945 anläßlich der Ratifizierung der Charta der Vereinten Nationen und des Statuts des Internationalen Gerichtshofes festgelegt wurden.

Moldau:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Republik Moldau, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Montenegro

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und anlässlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien abgegebenen Vorbehalt bestätigt.

Mosambik:

Die Republik Mosambik erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden. In diesem Zusammenhang stellt die Republik Mosambik fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterbreitung der Streitigkeit an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Weiters erklärt die Republik Mosambik, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung und innerstaatlichen Gesetzen, keine Staatsangehörigen von Mosambik ausliefern kann. Daher werden Staatsangehörige von Mosambik von innerstaatlichen Gerichten angeklagt und verurteilt.

Myanmar:

Die Regierung der Union Myanmar erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme, angenommen am 17. Dezember 1979, gebunden.

NEUSEELAND

Neuseeland behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens erst dann auf Tokelau anzuwenden, wenn die erforderlichen innerstaatlichen Erfüllungsgesetze durch Tokelau erlassen worden sind.

Niederlande:

„Nach Ansicht der Regierung des Königreichs der Niederlande läßt Artikel 15 des Übereinkommens und insbesondere der 2. Satz dieses Artikels die Anwendbarkeit des Artikels 33 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 völlig unberührt.“

„In jenen Fällen, in denen die Justizbehörden der Niederlande, der Niederländischen Antillen oder Arubas ihre Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit einem der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ausüben können, nimmt das Königreich die erwähnte (in Artikel 8 verankerte) Verpflichtung unter der Bedingung an, daß es ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens erhalten und abgelehnt hat.“

Portugal

Portugal hat am 28. Juni 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt. Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Russische Föderation

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Art. 16 Abs.1 zurückzieht.

Saudi-Arabien

Gemäß Art. 16 Abs. 2

SCHWEIZ

Die Schweiz legt Art. 4 des Übereinkommens derart aus, daß sie sich verpflichtet, die darin enthaltenen Bestimmungen zu den in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.

Sowjetunion:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Art. 16 Abs.1 zurückzieht.

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verurteilt den internationalen Terrorismus, der das Leben unschuldiger Menschen fordert, eine Bedrohung ihrer Freiheit und persönlichen Unverletzlichkeit darstellt und die internationale Lage destabilisiert, ungeachtet der Beweggründe, die als Erklärung für terroristische Handlungen herangezogen werden. Dementsprechend ist die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Ansicht, daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens in einer im Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens stehenden Art und Weise zur Anwendung kommen soll; dazu zählt die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Akte von Geiselnahme als Ausdruck des internationalen Terrorismus, ua. durch die Auslieferung von Tatverdächtigen.

Thailand:

Die Regierung des Königreichs Thailand erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Tschechoslowakei:

Wir treten dem Übereinkommen bei und erklären gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens, daß die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sich durch die Bestimmung des Artikels 16 Absatz 1 als nicht gebunden betrachtet und feststellt, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten bei allen einem Schlichtungsverfahren zu unterwerfenden oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreitenden Streitigkeiten in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Tschechoslowakei mit Wirksamkeit vom 26. April 1991 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 zurückgenommen.

Tunesien:

Vorbehalt:

Tunesien erklärt, dass es sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 nicht gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit der vorherigen Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.

Türkei

Gemäß Art. 16 Abs. 2

Ukraine:

Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.

Ungarn:

Ungarn betrachtet sich durch die in Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden, daß sich ihrer Auffassung nach die Zuständigkeit jedes Schiedsgerichtes oder des Internationalen Gerichtshofes nur darauf gründen kann, daß alle betroffenen Parteien sich freiwillig und im vorhinein mit einer solchen Zuständigkeit einverstanden erklärt haben.

Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Ungarn mit Wirksamkeit vom 8. Dezember 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 zurückgenommen.

Venezuela

Gemäß Art. 16 Abs. 2

Vereinigten Königreich

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Weißrußland:

Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens -

In Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,

Insbesondere von der Erkenntnis ausgehend, daß jeder das Recht auf Leben sowie persönliche Freiheit und Sicherheit hat, wie es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vorsehen,

In Bekräftigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, wie er in der Satzung der Vereinten Nationen und in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen sowie in anderen diesbezüglichen Entschließungen der Generalversammlung verankert ist,

In der Erwägung, daß die Geiselnahme eine Straftat darstellt, die der Völkergemeinschaft Anlaß zu ernster Besorgnis gibt, und daß nach diesem Übereinkommen jeder, der eine Geiselnahme begeht, strafrechtlich verfolgt oder ausgeliefert werden muß,

Überzeugt, daß es dringend notwendig ist, eine internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Geiselnahmen als Äußerungen des internationalen Terrorismus zu entwickeln -

sind wie folgt übereingekommen:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Afghanistan III 167/2008 Ägypten 600/1986 Albanien III 113/2002 Algerien III 113/2002 Andorra III 167/2008 Antigua/Barbuda 655/1986 Äquatorialguinea III 167/2008 Argentinien 270/1996 Armenien III 167/2008 Aserbaidschan III 113/2002 Äthiopien III 167/2008 Australien 561/1991 Bahamas 600/1986 Bahrain III 167/2008 Bangladesch III 167/2008 Barbados 600/1986 Belarus 561/1991 Belgien III 113/2002 Belize III 113/2002 Benin III 167/2008 Bhutan 600/1986 Bolivien III 113/2002 Bosnien-Herzegowina 270/1996 Botsuana III 113/2002 Brasilien III 113/2002 Brunei 561/1991 Bulgarien 561/1991, 270/1996 Burkina Faso III 167/2008 Cabo Verde III 167/2008 Chile 600/1986 China 270/1996, III 113/2002 Costa Rica III 167/2008 Côte d’Ivoire 561/1991 Dänemark 561/1991 Deutschland/BRD 600/1986 Dominica 655/1986 Dominikanische R III 167/2008 Dschibuti III 167/2008 Ecuador 561/1991 El Salvador 600/1986 Estland III 113/2002 Eswatini III 167/2008 Fidschi III 167/2008 Finnland 600/1986 Frankreich III 113/2002 Gabun III 167/2008 Georgien III 167/2008 Ghana 561/1991 Grenada 561/1991 Griechenland III 113/2002 Guatemala 600/1986 Guinea III 167/2008 Guinea-Bissau III 167/2008 Guyana III 167/2008 Haiti 561/1991 Honduras 600/1986 Indien 270/1996 Irak III 250/2013 Iran III 167/2008 Irland III 167/2008 Island 600/1986 Italien 600/1986 Jamaika III 167/2008 Japan 561/1991 Jemen III 113/2002 Jordanien 600/1986 Jugoslawien 561/1991 Jugoslawien/BR III 113/2002 Kambodscha III 167/2008 Kamerun 561/1991 Kanada 600/1986 Kasachstan 270/1996 Katar III 250/2013 Kenia 600/1986 Kirgisistan III 167/2008 Kiribati III 167/2008 Kolumbien III 167/2008 Komoren III 167/2008 Korea/DVR III 113/2002 Korea/R 600/1986 Kroatien III 167/2008 Kuba III 113/2002 Kuwait 561/1991 Laos III 167/2008 Lesotho 600/1986 Lettland III 167/2008 Libanon III 113/2002 Liberia III 167/2008 Libyen III 113/2002 Liechtenstein 270/1996 Litauen III 113/2002 Luxemburg 561/1991 Madagaskar III 167/2008 Malawi 600/1986 Malaysia III 167/2008 Mali 561/1991 Malta III 113/2002 Marokko III 167/2008 Marshallinseln III 167/2008 Mauretanien III 113/2002 Mauritius 600/1986 Mexiko 561/1991 Mikronesien III 167/2008 Moldau III 167/2008 Monaco III 113/2002 Mongolei 270/1996 Montenegro III 167/2008 Mosambik III 167/2008 Myanmar III 167/2008 Namibia III 194/2016 Nauru III 167/2008 Nepal 561/1991 Neuseeland 600/1986, III 250/2013 Nicaragua III 167/2008 Niederlande 561/1991 Niger III 167/2008 Nigeria III 250/2014 Nordmazedonien III 113/2002 Norwegen 600/1986 Oman 561/1991 Pakistan III 113/2002 Palau III 113/2002 Panama 600/1986 Papua-Neuguinea III 167/2008 Paraguay III 167/2008 Peru III 113/2002 Philippinen 600/1986 Polen III 113/2002 Portugal 600/1986, III 113/2002 Ruanda III 167/2008 Rumänien 561/1991 Russische F III 167/2008 Sambia III 194/2016 San Marino III 250/2014 São Tomé/Príncipe III 167/2008 Saudi-Arabien 561/1991 Schweden 600/1986 Schweiz 600/1986 Senegal 561/1991 Seychellen III 167/2008 Sierra Leone III 167/2008 Singapur III 250/2013 Slowakei 270/1996 Slowenien 270/1996 Spanien 600/1986 Sri Lanka III 113/2002 St. Kitts/Nevis 561/1991 St. Lucia III 250/2013 St. Vincent/Grenadinen III 113/2002 Südafrika III 167/2008 Sudan 561/1991 Suriname 600/1986 Tadschikistan III 167/2008 Tansania III 167/2008 Thailand III 167/2008 Togo 655/1986 Tonga III 167/2008 Trinidad/Tobago 600/1986 Tschad III 167/2008 Tschechische R 270/1996 Tschechoslowakei 561/1991 Tunesien III 113/2002 Türkei 561/1991 Turkmenistan III 113/2002, III 167/2008 UdSSR 561/1991 Uganda III 167/2008 Ukraine 561/1991 Ungarn 561/1991 Uruguay III 167/2008 USA 600/1986 Usbekistan III 113/2002 Venezuela 561/1991 Vereinigte Arabische Emirate III 167/2008 Vereinigtes Königreich 600/1986, III 113/2002 Vietnam III 250/2014 Zentralafrikanische R III 167/2008 Zypern 561/1991

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 250/2014)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. August 1986 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 18 Abs. 2 für Österreich am 21. September 1986 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:

Ägypten, Bahamas, Barbados, Bhutan, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Chile, El Salvador, Finnland, Guatemala, Honduras, Island, Italien, Jordanien, Kanada, Kenia, Republik Korea, Lesotho, Malawi, Mauritius, Neuseeland (einschließlich Cook Inseln und Niue), Norwegen, Panama, Philippinen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Suriname, Trinidad und Tobago, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich (einschließlich abhängige Gebiete).

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XVIII.5]:

Katar, Singapur, St. Lucia, Vietnam

Algerien:

Vorbehalt:

Algerien erachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht gebunden. Diese Bestimmungen entsprechen nicht der Auffassung der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, dass die Unterbreitung einer Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof zuvor in jedem Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien erfordert.

Äthiopien:

Die Regierung der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien erachtet sich nicht an die genannte Bestimmung des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf deren Ersuchen einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet wird, und festgestellt wird, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Gerichtshof nur mit vorheriger Zustimmung aller betroffenen Parteien zu unterbreiten wären.

Brasilien:

Den in Art. 16 Abs. 2 vorgesehenen Vorbehalt.

Bulgarien:

Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1:

(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 270/1996)

Erklärung zu Artikel 9 Absatz 1:

Bulgarien verurteilt jeden Akt von internationalem Terrorismus, dem nicht nur Regierungs- und Staatsbeamte sondern auch viele unschuldige Menschen einschließlich Mütter, Kinder, alte Menschen zum Opfer fallen, der sich zunehmend destabilisierend auf internationale Beziehungen auswirkt und der, ungeachtet der Gründe, die zur Erklärung terroristischer Handlungen angeführt werden, die politische Lösung von Krisensituationen beträchtlich erschwert. Bulgarien ist der Ansicht, daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens im Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens zur Anwendung gelangen sollte; dazu zählt die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Geiselnahmen als Ausdruck des internationalen Terrorismus, einschließlich der Auslieferung von Verdächtigen.

CHILE

Chile erklärt, daß die Ratifikation dieses Übereinkommens unter der Voraussetzung erfolgt, daß das Übereinkommen eine Geiselnahme unter allen Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.

China:

Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 und daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden erachtet.

Der von China anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärte Vorbehalt zu Art. 16 Abs. 1 findet sowohl auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong als auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung.

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Dominica

Dominica erklärt, daß sein Beitritt zu dem Übereinkommen unter der Voraussetzung erfolgt, daß dieses eine Geiselnahme unter jedweden Umständen, auch unter den im Art. 12 angeführten, verbietet.

EL SALVADOR

El Salvador erklärt einen Vorbehalt in bezug auf die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens.

Frankreich:

Erklärungen:

1.

Frankreich ist der Auffassung, dass der Akt der Geiselnahme unter allen Umständen verboten ist.

2.

Hinsichtlich der Anwendung von Art. 6 beabsichtigt Frankreich in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seiner Strafprozessordnung nicht, einen angeblichen Straftäter in Haft zu nehmen oder vor der Einleitung eines Strafverfahrens irgendwelche anderen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, wobei jene Fälle ausgenommen sind, in denen eine Untersuchungshaft beantragt wurde.

3.

Was die Anwendung von Art. 9 betrifft, so wird die Auslieferung nicht genehmigt, wenn die Person, um deren Auslieferung ersucht wird, zum Tatzeitpunkt französischer Staatsbürger war, oder im Falle eines ausländischen Staatsangehörigen, wenn die Straftat nach den Gesetzen des Antrag stellenden Staates mit der Todesstrafe bedroht ist und dieser Staat keine ausreichenden Garantien dafür gibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt bzw. dass sie, wenn sie bereits verhängt wurde, nicht vollzogen wird.

Indien:

Erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden, der verbindliche Schiedsverfahren oder Adjudikation durch den Internationalen Gerichtshof bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens über Ersuchen einer dieser Staaten begründet.

Iran:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Regierung der Islamischen Republik Iran, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet, betreffend die Verweisung jeder Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden können, an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof.

Jugoslawien:

Die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien stellt hiemit fest, daß die Bestimmungen des Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis dermaßen ausgelegt und angewendet werden sollten, daß dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, zB Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung jeder Form von Geiselnahmen als Phänomen des internationalen Terrorismus sowie auch strafrechtliche Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, die verdächtigt werden, diesen kriminellen Verstoß begangen zu haben.

Erklärung:

Jugoslawien stellt hiermit fest, dass die Bestimmungen von Art. 9 des Übereinkommens in der Praxis so ausgelegt und angewendet werden sollten, dass dadurch die Ziele des Übereinkommens nicht in Frage gestellt werden, dh. die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung aller Straftatbestände von Geiselnahmen als eine Erscheinungsform des internationalen Terrorismus sowie die Verfolgung, Bestrafung und Auslieferung von Personen, von denen angenommen wird, dass sie diese Straftat begangen haben.

KENIA

Kenia betrachtet sich als nicht durch die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Kolumbien:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erachtet sich Kolumbien nicht an Art. 16 Abs. 1 gebunden.

Demokratische Volksrepublik Korea:

Vorbehalte:

1.

Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 16 Abs. 1 gebunden.

2.

Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 gebunden.

Kuba:

Vorbehalt:

Kuba erklärt gemäß Art. 16 Abs. 2, dass es sich durch Abs. 1 des genannten Artikels betreffend die Beilegung von zwischen Vertragsstaaten entstehenden Streitigkeiten insofern nicht gebunden erachtet, als es der Auffassung ist, dass solche Streitigkeiten durch gütliche Verhandlungen beizulegen sind, und wiederholt daher, dass es die obligatorische Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erachtet sich die Demokratische Volksrepublik Laos nicht an Art. 16 Abs. 1 des genannten Übereinkommens gebunden. Die Demokratische Volksrepublik Laos erklärt, dass die Zustimmung aller Streitparteien in einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zur Unterbreitung an ein Schiedsverfahren oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Libanon:

Erklärung:

Die Bestimmungen des Übereinkommens und insbesondere jene des Art. 13 haben keine Auswirkung auf die Unterstützung der Republik Libanon für das Recht von Staaten und Völkern auf Opposition und Widerstand gegen die ausländische Besatzung ihrer Hoheitsgebiete.

Liechtenstein:

Interpretative Erklärung, daß es Art. 4 dahingehend auslegt, daß das Fürstentum Liechtenstein die darin enthaltenen Verpflichtungen nach Maßgabe der Bedingungen seiner innerstaatlichen Gesetzgebung erfüllt.

MALAWI

Obgleich Malawi die Bestimmungen des Art. 16 annimmt, ist diese Annahme nichtsdestoweniger in Zusammenhang mit der Erklärung des Präsidenten und Ministers für Auswärtige Angelegenheiten von Malawi vom 12. Dezember 1966 zu verstehen, wonach die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs als obligatorisch nach Art. 36 Abs. 2 des Statuts des Gerichtshofs anerkannt wird.

Malaysia:

1.

Die Regierung von Malaysia versteht den Ausdruck „vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts“ in Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er sich auf die strafrechtlichen Ermittlungen durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde bezieht, die vor der Entscheidung darüber, ob gegen den Verdächtigen wegen der im Übereinkommen erfassten Straftaten ein Strafverfahren eingeleitet wird, durchgeführt werden.

2.

Die Regierung von Malaysia versteht Art. 8 Abs. 1 des Übereinkommens dahin gehend, dass er das Recht der zuständigen Behörden einschließt zu entscheiden, einen bestimmten Fall nicht den Justizbehörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung zu unterbreiten, wenn auf den Verdächtigen die Rechtsvorschriften zur nationalen Sicherheit und zum Präventivgewahrsam angewendet werden.

3.

(a) Nach Art. 16 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malaysia, dass sie sich durch Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens nicht als gebunden betrachtet;

(b) die Regierung von Malaysia behält sich das Recht vor, der Durchführung des in Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Schiedsverfahren oder eines anderen Schiedsverfahrens im Einzelfall ausdrücklich zuzustimmen.

Mexiko:

In bezug auf Artikel 16 halten sich die Vereinigten Mexikanischen Staaten an den Geltungsbereich und die Einschränkungen, die von der Regierung Mexikos am 7. November 1945 anläßlich der Ratifizierung der Charta der Vereinten Nationen und des Statuts des Internationalen Gerichtshofes festgelegt wurden.

Moldau:

Gemäß Art. 16 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme erklärt die Republik Moldau, dass sie sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Montenegro

Ferner hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten und anlässlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den seinerzeit von der Bundesrepublik Jugoslawien abgegebenen Vorbehalt bestätigt.

Mosambik:

Die Republik Mosambik erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden. In diesem Zusammenhang stellt die Republik Mosambik fest, dass in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien für die Unterbreitung der Streitigkeit an ein Schiedsgericht oder an den Internationalen Gerichtshof erforderlich ist.

Weiters erklärt die Republik Mosambik, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer Verfassung und innerstaatlichen Gesetzen, keine Staatsangehörigen von Mosambik ausliefern kann. Daher werden Staatsangehörige von Mosambik von innerstaatlichen Gerichten angeklagt und verurteilt.

Myanmar:

Die Regierung der Union Myanmar erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme, angenommen am 17. Dezember 1979, gebunden.

NEUSEELAND

Neuseeland behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens erst dann auf Tokelau anzuwenden, wenn die erforderlichen innerstaatlichen Erfüllungsgesetze durch Tokelau erlassen worden sind.

Niederlande:

„Nach Ansicht der Regierung des Königreichs der Niederlande läßt Artikel 15 des Übereinkommens und insbesondere der 2. Satz dieses Artikels die Anwendbarkeit des Artikels 33 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 völlig unberührt.“

„In jenen Fällen, in denen die Justizbehörden der Niederlande, der Niederländischen Antillen oder Arubas ihre Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit einem der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ausüben können, nimmt das Königreich die erwähnte (in Artikel 8 verankerte) Verpflichtung unter der Bedingung an, daß es ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens erhalten und abgelehnt hat.“

Portugal

Portugal hat am 28. Juni 1999 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt. Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.

Russische Föderation

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Art. 16 Abs.1 zurückzieht.

Saudi-Arabien

Gemäß Art. 16 Abs. 2

SCHWEIZ

Die Schweiz legt Art. 4 des Übereinkommens derart aus, daß sie sich verpflichtet, die darin enthaltenen Bestimmungen zu den in ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen zu erfüllen.

Sowjetunion:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Russische Föderation am 1. Mai 2007 mitgeteilt, dass sie den Vorbehalt zu Art. 16 Abs.1 zurückzieht.

Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken verurteilt den internationalen Terrorismus, der das Leben unschuldiger Menschen fordert, eine Bedrohung ihrer Freiheit und persönlichen Unverletzlichkeit darstellt und die internationale Lage destabilisiert, ungeachtet der Beweggründe, die als Erklärung für terroristische Handlungen herangezogen werden. Dementsprechend ist die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der Ansicht, daß Artikel 9 Absatz 1 des Übereinkommens in einer im Einklang mit den erklärten Zielen des Übereinkommens stehenden Art und Weise zur Anwendung kommen soll; dazu zählt die Entwicklung einer internationalen Zusammenarbeit bei der Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Akte von Geiselnahme als Ausdruck des internationalen Terrorismus, ua. durch die Auslieferung von Tatverdächtigen.

Thailand:

Die Regierung des Königreichs Thailand erachtet sich nicht an Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens gebunden.

Tschechoslowakei:

Wir treten dem Übereinkommen bei und erklären gemäß Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens, daß die Tschechoslowakische Sozialistische Republik sich durch die Bestimmung des Artikels 16 Absatz 1 als nicht gebunden betrachtet und feststellt, daß gemäß dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten bei allen einem Schlichtungsverfahren zu unterwerfenden oder dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreitenden Streitigkeiten in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.

Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat die Tschechoslowakei mit Wirksamkeit vom 26. April 1991 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 zurückgenommen.

Tunesien:

Vorbehalt:

Tunesien erklärt, dass es sich durch die Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 nicht gebunden erachtet und stellt fest, dass Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens nur mit der vorherigen Zustimmung aller betroffenen Vertragsparteien einem Schiedsgericht oder dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden können.

Türkei

Gemäß Art. 16 Abs. 2

Ukraine:

Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.

Ungarn:

Ungarn betrachtet sich durch die in Artikel 16 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten als nicht gebunden, daß sich ihrer Auffassung nach die Zuständigkeit jedes Schiedsgerichtes oder des Internationalen Gerichtshofes nur darauf gründen kann, daß alle betroffenen Parteien sich freiwillig und im vorhinein mit einer solchen Zuständigkeit einverstanden erklärt haben.

Gemäß weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Ungarn mit Wirksamkeit vom 8. Dezember 1989 den anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Artikel 16 Absatz 1 zurückgenommen.

Venezuela

Gemäß Art. 16 Abs. 2

Vereinigten Königreich

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, dass auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung findet.

Weißrußland:

Gleichlautender Vorbehalt wie die Sowjetunion.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

In Anbetracht der Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten,

Insbesondere von der Erkenntnis ausgehend, daß jeder das Recht auf Leben sowie persönliche Freiheit und Sicherheit hat, wie es die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vorsehen,

In Bekräftigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker, wie er in der Satzung der Vereinten Nationen und in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen sowie in anderen diesbezüglichen Entschließungen der Generalversammlung verankert ist,

In der Erwägung, daß die Geiselnahme eine Straftat darstellt, die der Völkergemeinschaft Anlaß zu ernster Besorgnis gibt, und daß nach diesem Übereinkommen jeder, der eine Geiselnahme begeht, strafrechtlich verfolgt oder ausgeliefert werden muß,

Überzeugt, daß es dringend notwendig ist, eine internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer Maßnahmen zur Verhütung, strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung aller Geiselnahmen als Äußerungen des internationalen Terrorismus zu entwickeln

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Wer eine andere Person (im folgenden als „Geisel“ bezeichnet) in seine Gewalt bringt oder in seiner Gewalt hält und mit dem Tod, mit Körperverletzung oder mit der Fortdauer der Freiheitsentziehung für diese Person droht, um einen Dritten, nämlich einen Staat, eine internationale zwischenstaatliche Organisation, eine natürliche oder juristische Person oder eine Gruppe von Personen zu einer Handlung oder Unterlassung als ausdrückliche oder stillschweigende Voraussetzung für die Freigabe der Geisel zu nötigen, begeht die Straftat der Geiselnahme im Sinne dieses Übereinkommens.

(2) Wer

a)

eine Geiselnahme zu begehen versucht oder

b)

sich an einer Geiselnahme, die ein anderer begeht oder zu begehen versucht, beteiligt,

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat bedroht die in Artikel 1 genannten Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.

Artikel 3

(1) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Täter die Geisel in seiner Gewalt hält, trifft alle ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen, um das Los der Geisel zu erleichtern, insbesondere um ihre Befreiung sicherzustellen und um ihr, falls erforderlich, nach ihrer Befreiung die Ausreise zu erleichtern.

(2) Gelangt ein Gegenstand, den der Täter durch die Geiselnahme erlangt hat, in den Gewahrsam eines Vertragsstaats, so gibt ihn dieser so bald wie möglich der Geisel bzw. dem in Artikel 1 bezeichneten Dritten oder dessen zuständigen Behörden zurück.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten arbeiten bei der Verhütung der in Artikel 1 genannten Straftaten zusammen, indem sie insbesondere

a)

alle durchführbaren Maßnahmen treffen, um in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten Vorbereitungen für die Begehung dieser Straftaten innerhalb oder außerhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern, einschließlich Maßnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten illegale Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung von Geiselnahmen fördern, anstiften, organisieren oder durchführen;

b)

Informationen austauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen miteinander abstimmen, die geeignet sind, die Begehung dieser Straftaten zu verhindern.

Artikel 5

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten Straftaten zu begründen, die begangen werden

a)

in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs;

b)

von seinen Staatsangehörigen oder, sofern dieser Staat es für angebracht hält, von Staatenlosen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet haben;

c)

um diesen Staat zu einer Handlung oder Unterlassung zu nötigen oder

d)

in bezug auf eine Geisel, die Angehörige dieses Staates ist, sofern dieser Staat es für angebracht hält.

(2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die notwendigen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, daß der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Staaten ausliefert.

(3) Dieses Übereinkommen schließt eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.

Artikel 6

(1) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn nach seinem Recht in Haft oder trifft andere Maßnahmen, um seine Anwesenheit für die Zeit sicherzustellen, die zur Einleitung eines Straf- oder Auslieferungsverfahrens benötigt wird. Der Vertragsstaat führt umgehend eine vorläufige Untersuchung zur Feststellung des Sachverhalts durch.

(2) Die Haft oder die anderen Maßnahmen nach Absatz 1 sind unverzüglich unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu notifizieren

a)

dem Staat, in dem die Straftat begangen wurde;

b)

dem Staat, der genötigt oder dessen Nötigung versucht worden ist;

c)

dem Staat, dem die natürliche oder juristische Person angehört, die genötigt oder deren Nötigung versucht worden ist;

d)

dem Staat, dem die Geisel angehört oder in dessen Hoheitsgebiet sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

e)

dem Staat, dem der Verdächtige angehört oder, wenn er staatenlos ist, in dessen Hoheitsgebiet er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

f)

der internationalen zwischenstaatlichen Organisation, die genötigt oder deren Nötigung versucht worden ist;

g)

allen anderen betroffenen Staaten.

(3) Jeder, gegen den die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen getroffen werden, ist berechtigt,

a)

unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Angehöriger er ist oder der anderweitig zur Herstellung einer solchen Verbindung berechtigt ist, oder, wenn der Betreffende staatenlos ist, des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten;

b)

den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen.

(4) Die in Absatz 3 bezeichneten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden.

(5) Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b einen Anspruch auf Gerichtsbarkeit hat, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.

(6) Der Staat, der die vorläufige Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die in Absatz 2 bezeichneten Staaten oder Organisationen umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.

Artikel 7

Der Vertragsstaat, in dem der Verdächtige strafrechtlich verfolgt wird, teilt nach seinem Recht den Ausgang des Verfahrens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mit, der diese Information an die anderen betroffenen Staaten und die betroffenen internationalen zwischenstaatlichen Organisationen weiterleitet.

Artikel 8

(1) Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verdächtige aufgefunden wird, ist, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Tat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer gemeinrechtlichen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.

(2) Jedem, gegen den ein Verfahren wegen einer der in Artikel 1 genannten Straftaten durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuß aller Rechte und Garantien einschließt, die das Recht des Staates vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet er sich befindet.

Artikel 9

(1) Einem auf Grund dieses Übereinkommens gestellten Ersuchen um Auslieferung eines Verdächtigen wird nicht stattgegeben, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat,

a)

daß das Auslieferungsersuchen wegen einer in Artikel 1 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder

b)

daß die Lage dieser Person

i)

aus einem der unter Buchstabe a genannten Gründe oder

ii) aus dem Grund, daß die zuständigen Behörden des zur Ausübung von Schutzrechten berechtigten Staates keine Verbindung mit ihr aufnehmen können,

(2) Hinsichtlich der in diesem Übereinkommen definierten Straftaten werden die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und -vereinbarungen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.

Artikel 10

(1) Die in Artikel 1 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.

(2) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Staat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in bezug auf die in Artikel 1 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen.

(3) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen untereinander die in Artikel 1 genannten Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen als der Auslieferung unterliegende Straftaten an.

(4) Die in Artikel 1 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die verpflichtet sind, ihre Gerichtsbarkeit nach Artikel 5 Absatz 1 zu begründen.

Artikel 11

(1) Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Verfahren, die in bezug auf die in Artikel 1 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

(2) Absatz 1 läßt Verpflichtungen über die gegenseitige Rechtshilfe unberührt, die in anderen Verträgen enthalten sind.

Artikel 12

Soweit die Genfer Abkommen von 1949 zum Schutze von Kriegsopfern oder die Zusatzprotokolle zu jenen Abkommen auf eine bestimmte Geiselnahme Anwendung finden und soweit Vertragsstaaten dieses Übereinkommens nach jenen Abkommen zur strafrechtlichen Verfolgung oder zur Auslieferung des Geiselnehmers verpflichtet sind, findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf eine Geiselnahme, die im Verlauf von bewaffneten Konflikten im Sinne der Genfer Abkommen von 1949 und der dazugehörigen Protokolle einschließlich der in Artikel 1 Absatz 4 des Zusatzprotokolls von 1977 genannten bewaffneten Konflikte begangen wird, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen, wie es in der Satzung der Vereinten Nationen und in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegt ist.

Artikel 13

Diese Übereinkommen ist nicht anwendbar, wenn die Tat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, die Geisel und der Verdächtige Angehörige dieses Staates sind und der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird.

Artikel 14

Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Rechtfertigung für die Verletzung der territorialen Unversehrtheit oder politischen Unabhängigkeit eines Staates entgegen der Satzung der Vereinten Nationen ausgelegt werden.

Artikel 15

Dieses Übereinkommen läßt die Anwendung der im Zeitpunkt seiner Annahme geltenden Asylverträge zwischen den Vertragsstaaten dieser Verträge unberührt; jedoch kann sich ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens gegenüber einem anderen Vertragsstaat, der nicht Vertragsstaat jener Verträge ist, nicht auf diese berufen.

Artikel 16

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, daß er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.

(3) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 2 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 17

(1) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1980 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 18

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zweiundzwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 19

(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen wirksam.

Artikel 20

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das am 18. Dezember 1979 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterschrieben.

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