(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN
Zeitlicher Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für den Vollzug von Sanktionen, die vor oder nach seinem Inkrafttreten verhängt worden sind.
Artikel 22
Verhältnis zu anderen Übereinkommen und Vereinbarungen
(1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten aus Auslieferungsverträgen und aus anderen Verträgen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, welche die Überstellung verhafteter Personen zum Zweck der Gegenüberstellung oder der Zeugenaussage vorsehen.
(2) Wenn jedoch zwei oder mehr Vertragsparteien eine Vereinbarung oder einen Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen bereits geschlossen haben oder schließen oder ihre Beziehungen auf diesem Gebiet anderweitig geregelt haben oder regeln, sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden.
(3) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht von Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen, untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen, die in jenem Übereinkommen geregelt sind, zu dessen Ergänzung oder zur Erleichterung der Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu schließen.
(4) Ist für ein Ersuchen um Überstellung sowohl dieses Übereinkommen als auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen oder eine andere Vereinbarung oder ein anderer Vertrag über die Überstellung verurteilter Personen anwendbar, so bezeichnet der ersuchende Staat bei Stellung des Ersuchens die Übereinkunft, auf die sich das Ersuchen gründet.
Artikel 23
Gütliche Einigung
Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.
Artikel 24
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
(3) Dieses Übereinkommen bleibt jedoch für den Vollzug von Sanktionen gegen Personen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, überstellt worden sind, weiterhin anwendbar.
Artikel 25
Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, den Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
jede Unterzeichnung;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 18 Absätze 2 und 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 Absätze 2 und 3;
jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 21. März 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, allen Staaten, die sich an der Ausarbeitung dieses Übereinkommens beteiligt haben, sowie allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
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