Bundesgesetz vom 29. Juni 1989, mit dem Beträge und Wertgrenzen sowie damit zusammenhängende Regelungen des Zivilrechts und des Verfahrensrechts geändert werden (Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989 - WGN 1989)
Artikel XXXIX
Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger
Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(Anm.: Z 2 bis Z 19: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)
Artikel XLII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Anm.: Z 1 bis Z 12: Betrifft andere Gesetzesnovellen.)
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.
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