Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. September 1989 betreffend Gegenseitigkeit nach dem Halbleiterschutzgesetz gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika StF. BGBl. Nr. 494/1989

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1989-10-18
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-08-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Gemäß § 5 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, wird festgestellt, daß gegenüber Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Spanien und den Vereinigten Staaten von Amerika Gegenseitigkeit besteht.

Der Anspruch auf Halbleiterschutz wird daher auf Staatsangehörige der genannten Staaten, auf natürliche Personen, die in den genannten Staaten ihren ständigen Wohnsitz haben, sowie auf juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts, die in den genannten Staaten eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende Niederlassung besitzen, ausgedehnt.

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