(Übersetzung)AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM MADRIDER ABKOMMEN ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG VON MARKEN 1*)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1989-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

angenommen am 22. April 1988 von der Versammlung und vom Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken (Madrider Verband)

Präambel/Promulgationsklausel

VERZEICHNIS DER REGELN

Präambel

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Regel 1: Abkürzungen

Regel 2: Vertretung vor dem Internationalen Büro

Regel 3: Hinterleger; Inhaber

Regel 4: Nationale Behörde

Regel 5: Form der Mitteilungen an das Internationale Büro

Regel 6: Berechnung der Fristen

Regel 7: Arbeitssprache

Kapitel 2: Gesuch um internationale Registrierung

Regel 8: Form und Inhalt des Gesuchs um internationale

Registrierung

Regel 9: Dem Gesuch um internationale Registrierung beizufügende

Unterlagen

Regel 10: Dem Gesuch um internationale Registrierung beizufügende

Gebühren und Zahlung der Restgrundgebühr

Kapitel 3: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um internationale Registrierung

Regel 11: Mängel im allgemeinen

Regel 12: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um internationale

Registrierung hinsichtlich der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen

Regel 13: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit zu unbestimmten

unverständlichen oder sprachlich unrichtigen Begriffen

Kapitel 4: Internationale Registrierung

Regel 14: Registrierung der Marke im internationalen Register

Regel 15: Datum der internationalen Registrierung

Kapitel 5: Schutzverweigerungen, Ungültigerklärungen und Eintragung bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen

Regel 16: Form und Inhalt der Mitteilungen der Schutzverweigerungen

und der auf die Schutzverweigerungen folgenden

Endentscheidungen

Regel 17: Frist zur Mitteilung; Eintragung und Übermittlung der

Schutzverweigerungen

Regel 18: Form und Inhalt der Mitteilungen der Ungültigerklärungen

Regel 19: Eintragung bestimmter gerichtlicher oder

Verwaltungsentscheidungen

Kapitel 6: Eintragung einer Änderung

Regel 20: Form und Inhalt des Gesuchs um Eintragung einer Änderung

Regel 21: Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um Eintragung einer Änderung

Regel 22: Eintragung der Änderung in das internationale Register

und Eintragungsdatum

Regel 23: Berichtigungen

Kapitel 7: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf und Erneuerung

Regel 24: Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Regel 25: Frist und Voraussetzungen für die Erneuerung

Regel 26: Erneuerung einer teilweise übertragenen internationalen

Registrierung

Regel 27: Nicht vorschriftsmäßige Erneuerung

Regel 28: Eintragung der Erneuerung in das internationale Register

Kapitel 8: Bescheinigungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen

Regel 29: Bescheinigungen

Regel 30: Mitteilungen

Regel 31: Veröffentlichungen

Kapitel 9: Gebühren

Regel 32: Erforderliche Gebühren

Regel 33: Gebührenfreiheit

Regel 34: Zahlung der Gebühren

Regel 35: Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

Kapitel 10: Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Regel 36: Inkrafttreten

Regel 37: Übergangsbestimmungen betreffend die Erneuerung

bestimmter Registrierungen

Präambel

Die Versammlung des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken, gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979,

und

der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des besonderen Verbandes für die internationale Registrierung von Marken, gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- und Handelsmarken, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957,

die vom 18. bis 22. April 1988 in Genf zu gemeinsamen außerordentlichen Sitzungen zusammengetreten sind,

nehmen einstimmig diese Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken an.


*1) Ersetzt die unter BGBl. Nr. 8/1975 kundgemachte und unter BGBl. Nr. 634/1975, BGBl. Nr. 34/1977, BGBl. Nr. 89/1982 und BGBl. Nr. 122/1984 geänderte Ausführungsordnung

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Regel 1

Abkürzungen

Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

i)

„Abkommen'' das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 und in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 2. Oktober 1979;

ii) „nationale Behörde'' die für die Registrierung von Marken zuständige nationale Behörde eines Vertragslandes oder die gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer gemäß Artikel 9quater Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens;

iii) „Internationales Büro'' das Internationale Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (OMPI/WIPO) und, für die Dauer ihres Bestehens, die Vereinigten Internationalen Büros für den Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI);

iv) „Gesuch um internationale Registrierung'' das nach dem Abkommen eingereichte Gesuch um internationale Registrierung;

v)

„Gesuch um Eintragung einer Änderung'' das Gesuch um Eintragung einer eine internationale Registrierung betreffenden Änderung;

vi) „Hinterleger'' die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das Gesuch um internationale Registrierung eingereicht wird;

vii) „Inhaber'' die natürliche oder juristische Person, deren Name im internationalen Register als Inhaber der internationalen Registrierung eingetragen ist;

viii) „juristische Person'' die juristische Person nach dem für sie geltenden Gesetz; einer juristischen Person gleichgestellt ist auch jede Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die gemäß dem nationalen Recht, nach dem sie gegründet wurde, Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann, obwohl sie keine juristische Person ist;

ix) „internationale Registrierung'' die gemäß dem Abkommen vorgenommene Registrierung einer Marke;

x)

„internationales Register'' unabhängig von seiner Form das Register, in das die in dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Eintragungen aufgenommen werden;

xi) „Vertragsland'' jedes Land, das dem Abkommen angehört;

xii) „beteiligtes Land'' jedes Land, auf das sich die Wirkungen einer internationalen Registrierung oder einer territorialen Ausdehnung des Schutzes nach der Registrierung gemäß Artikel 3ter des Abkommens erstreckt;

xiii) „Ursprungsland'' das in Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens definierte Land;

xiv) „Land des Inhabers'' das Vertragsland, in dem der Inhaber einer internationalen Registrierung seine gewerbliche oder Handelsniederlassung oder, mangels einer solchen Niederlassung, das Vertragsland, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, mangels eines solchen Wohnsitzes, das Vertragsland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;

xv) „internationale Klassifikation der Bildbestandteile'' die durch das Wiener Abkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken vom 12. Juni 1973 geschaffene Klassifikation;

xvi) „internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen'' die durch das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977, geschaffene Klassifikation.

Regel 2

Vertretung vor dem Internationalen Büro

(1) a) Ein Vertreter gilt als ordnungsgemäß bevollmächtigt, wenn er nach Buchstaben b bis h bestellt worden ist.

b)

Der Hinterleger oder Inhaber kann nur einen Vertreter bestellen.

c)

Wird eine Kanzlei oder ein Büro von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten oder sonstigen Vertretern in Patent- oder Markensachen als Vertreter angegeben, so gilt diese(s) als ein einziger Vertreter.

d)

Werden mehrere Vertreter angegeben, so gilt der in dem Schriftstück, welches sie bezeichnet, zuerst genannte Vertreter als der einzige ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter.

e)

Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels sowie jeder anderen den Vertreter betreffenden Änderung ist vorbehaltlich Absatz 3 beim Internationalen Büro durch Vermittlung der nationalen Behörde des Ursprungslandes oder des Landes des Inhabers zu beantragen.

f)

Die Eintragung eines Vertreters kann kostenlos beantragt werden durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik des Formulars für das Gesuch um internationale Registrierung, des Formulars für die Eintragung einer Änderung oder Berichtigung einer internationalen Registrierung oder des Formulars für die Erneuerung einer internationalen Registrierung, sofern die Erneuerung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers vorgenommen wird.

g)

Die Eintragung eines Vertreterwechsels oder jeder anderen den Vertreter betreffenden Änderung kann kostenlos beantragt werden anläßlich der Eintragung einer Änderung oder einer Berichtigung der internationalen Registrierung oder der Erneuerung einer internationalen Registrierung durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik des Formulars für die Eintragung einer Änderung, des Formulars für die Eintragung einer Berichtigung oder des Formulars zur Beantragung der Erneuerung, sofern die Erneuerung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers vorgenommen wird.

h)

Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder jeder den Vertreter betreffenden Änderung kann darüber hinaus mit dem hierfür vorgesehenen Formular jederzeit durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers beantragt werden. Für diese Eintragung ist die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer vi vorgesehene Gebühr zu entrichten.

i)

Entspricht das Gesuch um Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder einer den Vertreter betreffenden Änderung nicht den in Buchstaben b bis h genannten Voraussetzungen, so behandelt das Internationale Büro es als nicht gestellt und unterrichtet hierüber die nationale Behörde, durch deren Vermittlung das Gesuch eingereicht worden ist, oder die Person, von der das Gesuch eingereicht worden ist.

(2) Vorbehaltlich Regel 24 richtet das Internationale Büro jede gemäß dieser Ausführungsordnung für den Hinterleger oder den Inhaber bestimmte Aufforderung, Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter; jede an den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter gerichtete Aufforderung, Benachrichtigung oder sonstige Mitteilung hat dieselben Wirkungen, wie wenn sie an den Hinterleger oder Inhaber gerichtet worden wäre. Jede Mitteilung des ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreters an das Internationale Büro hat dieselben Wirkungen, wie wenn sie durch den Hinterleger oder den Inhaber erfolgt wäre.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe e

i)

kann der Widerruf der Vertreterbestellung kostenlos durch eine an das Internationale Büro gerichtete, vom Inhaber unterzeichnete schriftliche Mitteilung erfolgen; das Internationale Büro teilt diesen Widerruf der nationalen Behörde des Landes des Inhabers sowie dem Vertreter, dessen Bestellung widerrufen wird, mit;

ii) kann die Niederlegung des Mandats kostenlos durch eine vom Vertreter unterzeichnete schriftliche Mitteilung an das Internationale Büro erfolgen; das Internationale Büro teilt diese Niederlegung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers sowie dem Inhaber mit.

(4) Die Eintragung eines Vertreters gilt als Widerruf einer früheren Vertreterbestellung.

(5) Die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder einer den Vertreter betreffenden Änderung erfolgt unter dem Datum des Tages, an dem das Internationale Büro im Besitz eines der Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs ist. Diese Eintragungen werden weder den Behörden der beteiligten Länder mitgeteilt noch in der Zeitschrift „Les Marques internationales'' veröffentlicht.

Regel 3

Hinterleger, Inhaber

(1) Mehrere natürliche oder juristische Personen können, sofern das Ursprungsland für sämtliche Hinterleger dasselbe ist, Hinterleger ein- und derselben internationalen Registrierung sein, wenn jede von ihnen Staatsangehörige eines Vertragslandes ist oder die Voraussetzungen des Artikels 2 des Abkommens erfüllt.

(2) Mehrere natürliche oder juristische Personen können Inhaber ein- und derselben internationalen Registrierung sein, wenn jede von ihnen Staatsangehörige eines Vertragslandes ist oder die Voraussetzungen des Artikels 2 des Abkommens erfüllt.

Regel 4

Nationale Behörde

(1) Das Gesuch um internationale Registrierung ist durch Vermittlung der nationalen Behörde des Ursprungslandes und das Gesuch um Eintragung einer Änderung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers an das Internationale Büro zu übersenden.

(2) Der sich auf das Gesuch beziehende Schriftwechsel wird vom Internationalen Büro mit der nationalen Behörde geführt, der die Beantwortung obliegt.

(3) Die erforderlichen Gebühren sind unmittelbar von den Beteiligten zu entrichten, sofern nicht das nationale Recht die Zahlung durch Vermittlung der nationalen Behörde vorschreibt oder zuläßt; entrichten die Beteiligten die erforderlichen Gebühren unmittelbar, so führt das Internationale Büro den die Gebührenzahlung betreffenden Schriftwechsel unmittelbar mit ihnen.

(4) Wird durch diese Ausführungsordnung die Unterschrift der nationalen Behörde vorgeschrieben, so kann statt dessen ein Faksimile oder ein amtliches Siegel angebracht werden.

(5) Jede Sendung, die mehrere Schriftstücke enthält, hat ein Verzeichnis der einzelnen Schriftstücke zu enthalten.

Regel 5

Form der Mitteilungen an das Internationale Büro

(1) Sämtliche Mitteilungen an das Internationale Büro haben schriftlich zu erfolgen. Das Internationale Büro wird nur auf der Grundlage schriftlicher Angaben tätig, die sich in seinem Besitz befinden.

(2) Die Übermittlung von Angaben an das Internationale Büro durch Telegraph, Fernschreiber oder andere Einrichtungen der Nachrichtenübermittlung gilt als gleichwertig mit einer schriftlichen Mitteilung unter der Voraussetzung, daß

i)

diese Angaben bei Eingang beim Internationalen Büro in leserlicher Form in der in Regel 7 festgelegten Arbeitssprache abgefaßt sind und daß,

ii) sofern für die auf diese Weise übermittelten Angaben die Verwendung eines Formulars vorgeschrieben ist, die in diesem Formular angegebenen Überschriften und Bezugsnummern ebenfalls übermittelt werden.

(3) Muß gemäß dieser Ausführungsordnung ein Formular oder Schriftstück unterschrieben sein, so gilt die Übermittlung von Angaben durch die in Absatz 2 genannten Einrichtungen nicht als wirksam erfolgt, sofern nicht beim Internationalen Büro innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Übermittlung das Formular oder Schriftstück zur Bestätigung der ursprünglichen Mitteilung mit der vorgeschriebenen Unterschrift eingeht. Auf Grund dieser Bestätigung wird die ursprüngliche Mitteilung mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro wirksam.

Regel 6

Berechnung der Fristen

(1) Jede nach Jahren bemessene Frist endet in dem in Betracht kommenden folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt, wie Monat und Tag des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt; hat jedoch der in Betracht kommende Monat keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.

(2) Jede nach Monaten bemessene Frist endet in dem in Betracht kommenden folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, das die Frist in Lauf setzt; hat jedoch der in Betracht kommende folgende Monat keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.

(3) Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet mit Ablauf des letzten Tages.

(4) Muß eine Mitteilung oder eine Zahlung beim Internationalen Büro innerhalb einer bestimmten Frist eingehen, deren letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen Tag fällt, an dem das Internationale Büro zur Entgegennahme solcher Mitteilungen oder Zahlungen nicht geöffnet ist, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Tages, an dem keiner dieser Umstände mehr gegeben ist.

(5) Das Internationale Büro gibt stets das Datum des Ablaufs der gesetzten Fristen an.

Regel 7

Arbeitssprache

(1) Für die Ausführung des Abkommens ist die Arbeitssprache des Internationalen Büros die französische Sprache.

(2) Insbesondere werden das Gesuch um internationale Registrierung, das Gesuch um Eintragung einer Änderung, der sich auf diese Gesuche beziehende Schriftwechsel, die Schutzverweigerungen, die auf die Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen, die Mitteilungen der Ungültigerklärung sowie die vom Internationalen Büro über den Inhalt des internationalen Registers erteilten Auskünfte, namentlich die Registerauszüge, in französischer Sprache abgefaßt.

KAPITEL 2

Gesuch um internationale Registrierung

Regel 8

Form und Inhalt des Gesuchs um internationale Registrierung

(1) Das Gesuch um internationale Registrierung ist in zwei von der nationalen Behörde des Ursprungslandes datierten und unterzeichneten Ausfertigungen auf dem vom Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular einzureichen. Das Formular ist in leserlicher Form, vorzugsweise mit der Schreibmaschine auszufüllen.

(2) Das Gesuch um internationale Registrierung muß enthalten oder angeben:

i)

den Namen des Hinterlegers; ist der Hinterleger eine natürliche Person, so besteht der anzugebende Name aus dem Familiennamen und den Vornamen, wobei die Vornamen dem Familiennamen voranzustellen sind; ist er eine juristische Person, so ist ihre vollständige Bezeichnung anzugeben;

ii) die Anschrift des Hinterlegers mit sämtlichen sachdienlichen Angaben einschließlich der Hausnummer; der Hinterleger kann eine andere als seine Hauptanschrift als Anschrift für den Schriftwechsel angeben; bei mehreren Hinterlegern mit unterschiedlichen Anschriften ist die für den Schriftwechsel zu benutzende Anschrift anzugeben;

iii) das Vertragsland, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; mangels einer solchen Niederlassung, das Vertragsland, in dem er seinen Wohnsitz hat; mangels eines solchen Wohnsitzes, das Vertragsland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;

iv) gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Vertreters;

v)

die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke, die im Ursprungsland in Kraft ist;

vi) gegebenenfalls den Vermerk, daß die Hinterlegung im Ursprungsland oder jede andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung in einem anderen Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach Erklärung des Hinterlegers eine erste Hinterlegung im Sinne von Artikel 4 dieser Verbandsübereinkunft ist, sowie das Datum und die Nummer dieser anderen Hinterlegung;

vii) eine Wiedergabe der Marke in schwarz-weiß (Anm.: Richtig: schwarz-weiß,) die in einem Quadrat von 80 mm Seitenlänge Platz findet, wobei der Abstand zwischen den beiden entferntesten Punkten nicht weniger als 15 mm betragen darf;

diese Abbildung ist in den im Formular hierfür vorgesehenen Raum einzukleben;

viii) wenn die Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht wird, die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung sowie eine farbige Abbildung dieser Marke, die das Format A4 (210 mm x 297 mm) nicht überschreiten darf;

ix) wenn die Marke eine dreidimensionale Form enthält, den Vermerk „marque plastique'';

x)

wenn die Marke oder ein Teil der Marke aus anderen als lateinischen Buchstaben oder aus anderen als arabischen oder römischen Ziffern besteht, eine Transliteration der Marke oder des betreffenden Teiles in lateinische Buchstaben und in arabische Ziffern; die Transliteration muß den französischen Ausspracheregeln folgen;

xi) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective'', „marque de certification'' oder „marque de garantie'';

xii) die Waren und die Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, gruppiert in der Reihenfolge der Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen und unter Verwendung genauer Benennungen, vorzugsweise derjenigen der alphabetischen Liste dieser Klassifikation;

xiii) das Datum, an dem das Gesuch um internationale Registrierung bei der nationalen Behörde eingegangen ist; als solches ist das Datum der nationalen Eintragung anzugeben, wenn das Gesuch um internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke im nationalen Register bei der nationalen Behörde eingegangen ist;

xiv) die Länder, für die der Schutz entsprechend dem Artikel 3ter Absatz 1 des Abkommens beantragt wird;

xv) den Zeitabschnitt von 20 oder 10 Jahren, für den die Grundgebühr entsprechend der Regel 10 Absatz 1 entrichtet wird;

xvi) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der Zahlung und den Einzahler der Grundgebühr sowie gegebenenfalls der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Zusatz- und Ergänzungsgebühren;

xvii) eine Erklärung der nationalen Behörde des Ursprungslandes, die bescheinigt, daß sämtliche die Marke und ihren Inhaber betreffenden Angaben in dem Gesuch um internationale Registrierung mit denjenigen des nationalen Registers übereinstimmen;

xviii) eine Erklärung der nationalen Behörde, wonach der Hinterleger ihr gegenüber das Recht zum Gebrauch bestimmter Markenbestandteile, wie sie beispielsweise in Artikel 5bis des Abkommens angeführt sind, nachgewiesen hat, sofern ein solcher Nachweis bei der nationalen Eintragung der Marke im Ursprungsland vermerkt ist;

xix) zusätzliche Angaben, welche die wesentlichen Bestandteile der Marke bestimmen, sofern diese bei der nationalen Eintragung der Marke im Ursprungsland vermerkt worden sind.

(3) Das Gesuch um internationale Registrierung kann ferner enthalten:

i)

wenn das Gesuch um internationale Registrierung eine Marke betrifft, die bereits Gegenstand einer oder mehrerer internationaler Registrierungen war, die Daten und Nummern dieser Registrierungen;

ii) wenn die Marke Inschriften in einer anderen als der französischen Sprache enthält, die Übersetzung dieser Inschriften in die französische Sprache.

Regel 9

Dem Gesuch um internationale Registrierung beizufügende

Unterlagen

(1) Enthält die Marke einen bildlichen Bestandteil oder will der Hinterleger eine Wortmarke in einer besonderen Schriftform registrieren lassen, so sind dem Gesuch um internationale Registrierung, ausgenommen im Fall des Absatzes 2 Ziffer ii, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i angegebene Zusatzgebühr und zusätzlich zu der Abbildung in dem Gesuch um internationale Registrierung gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer vii zwei Abbildungen der Marke in schwarz-weiß mit denselben Maßen beizufügen.

(2) Enthält das Gesuch um internationale Registrierung eine Farbbeanspruchung, so sind ihm beizufügen:

i)

wenn der Hinterleger die Veröffentlichung der Marke in schwarz-weiß wünscht, 50 farbige Abbildungen dieser Marke, die das Format A4 (210 mm x 297 mm) nicht überschreiten dürfen, mit der Maßgabe, daß Absatz 1 darüber hinaus anzuwenden ist, wenn die Marke einen bildlichen Bestandteil enthält oder wenn der Hinterleger eine Wortmarke in einer besonderen Schriftform registrieren lassen will;

ii) wenn der Hinterleger die farbige Veröffentlichung der Marke wünscht, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte Zusatzgebühr sowie zusätzlich zu der Abbildung in dem Gesuch um internationale Registrierung gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer viii zwei farbige Abbildungen dieser Marke mit denselben Maßen, wie die in Regel 8 Absatz 2 Ziffer vii genannte Abbildung in schwarz-weiß.

(3) Die in Absatz 1 und 2 Ziffer ii genannten Abbildungen müssen frei von Überschreibungen und von ausreichender Qualität sein, um eine deutliche Wiedergabe der Marke in allen ihren Einzelheiten zu ermöglichen.

(4) In einer dem Gesuch um internationale Registrierung beigefügten gesonderten Mitteilung kann die nationale Behörde anzeigen, daß der Hinterleger auf den Schutz in einem oder mehreren Ländern für Waren und Dienstleistungen, die in dem Gesuch angegeben sind, verzichtet.

Regel 10

Dem Gesuch um internationale Registrierung beizufügende Gebühren und Zahlung der Restgrundgebühr

(1) Dem Gesuch um internationale Registrierung sind die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgelegte Grundgebühr, die für 20 Jahre oder für einen Zeitabschnitt von 10 Jahren entrichtet werden kann, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii festgelegte Ergänzungsgebühr sowie gegebenenfalls die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii festgelegte Zusatzgebühr, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i festgelegte Zusatzgebühr und die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii festgelegte Zusatzgebühr beizufügen.

(2) Ist die Grundgebühr nur für einen ersten Zeitabschnitt von zehn Jahren gezahlt worden, so muß die Restgrundgebühr, deren Betrag in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i angegeben ist, vor Ablauf des Zeitabschnitts von zehn Jahren, gerechnet von der internationalen Registrierung, an das Internationale Büro gezahlt werden.

(3) Wenn die Restgrundgebühr nicht vor Ablauf des Zeitabschnitts von zehn Jahren gezahlt worden ist, verliert der Markeninhaber die Vorteile aus der Registrierung, die gelöscht wird, sofern nicht das Internationale Büro innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Datum des Ablaufs des Zeitabschnitts von zehn Jahren, im Besitz der Restgrundgebühr und der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe d festgesetzten Zuschlagsgebühr ist.

KAPITEL 3

Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um internationale Registrierung

Regel 11

Mängel im allgemeinen

(1) Entspricht das Gesuch um internationale Registrierung nicht dem Abkommen oder dieser Ausführungsordnung, so setzt das Internationale Büro die Registrierung aus und teilt dies der nationalen Behörde mit; handelt es sich um die Zahlung der erforderlichen Gebühren und erfolgt diese Zahlung nicht durch Vermittlung der nationalen Behörde, so wird der Hinterleger aufgefordert, das Gesuch um internationale Registrierung in Ordnung zu bringen.

(2) Wird das Gesuch um internationale Registrierung nicht innerhalb von drei Monaten, vom Datum der in Absatz 1 genannten Mitteilung an gerechnet, in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale Büro hierfür eine Frist von gleicher Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde sowie dem Hinterleger mit.

(3) Wird das Gesuch um internationale Registrierung innerhalb der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist nicht in Ordnung gebracht, so wird es als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.

Regel 12

Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um internationale Registrierung hinsichtlich der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen

(1) Sind die Waren und Dienstleistungen, für die im Gesuch um internationale Registrierung der Schutz der Marke beansprucht wird, nicht gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer xii nach Klassen gruppiert oder hält das Internationale Büro die angegebene Klassifizierung für unzutreffend, so unterbreitet es der nationalen Behörde seine Vorschläge bezüglich der Klassifizierung. Ergibt sich auf Grund dieser Vorschläge, daß eine in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Zusatzgebühr zu zahlen ist, so teilt das Internationale Büro dies dem Hinterleger oder der nationalen Behörde mit, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen teilt das Internationale Büro dem Hinterleger oder der nationalen Behörde, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind, ferner mit, daß eine Klassifizierungsgebühr, deren Betrag in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe c festgesetzt ist, zu entrichten ist.

(3) Die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr sind innerhalb einer Frist von drei Monaten, vom Datum der Vorschläge des Internationalen Büros an gerechnet, zu zahlen.

(4) Hat das Internationale Büro bis zum Ablauf der in Absatz 3 angegebenen Frist keine Gegenäußerung zu seinen Vorschlägen erhalten, und sind die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr innerhalb dieser Frist entrichtet worden, so registriert das Internationale Büro die Marke vorbehaltlich der Regeln 11 und 13 mit der von ihm vorgeschlagenen Klassifizierung.

(5) Ist innerhalb der in Absatz 3 angegebenen Frist eine Gegenäußerung eingegangen, so kann das Internationale Büro entweder, falls diese Frist es erlaubt, neue Vorschläge unterbreiten oder, falls die Zusatzgebühr und die Klassifizierungsgebühr innerhalb dieser Frist entrichtet worden sind, die Marke vorbehaltlich der Regeln 11 und 13 mit der Klassifizierung registrieren, die es für zutreffend erachtet.

(6) Ist der als Zusatzgebühr zu entrichtende Betrag nicht innerhalb der in Absatz 3 angegebenen Frist entrichtet worden, so wird das Gesuch um internationale Registrierung als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.

(7) Wird der als Gebühr für die Klassifizierung zu entrichtende Betrag nicht innerhalb der in Absatz 3 angegebenen Frist bezahlt, so setzt das Internationale Büro zur Zahlung dieses Betrags eine Frist von gleicher Dauer und teilt dies der nationalen Behörde und dem Hinterleger mit. Wird der Betrag auch innerhalb dieser Frist nicht gezahlt, so wird das Gesuch um internationale Registrierung als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.

Regel 13

Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit zu unbestimmten,

unverständlichen oder sprachlich unrichtigen Begriffen

(1) Ist das Internationale Büro der Auffassung, daß für Waren oder Dienstleistungen in dem Gesuch um internationale Registrierung zu unbestimmte, unverständliche oder sprachlich unrichtige Begriffe angegeben sind, so teilt es dies der nationalen Behörde mit und unterbreitet ihr gegebenenfalls Änderungsvorschläge mit der Aufforderung, das Gesuch um internationale Registrierung innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dieser Mitteilung an, in Ordnung zu bringen.

(2) Wird das Gesuch um internationale Registrierung innerhalb der in Absatz 1 angegebenen Frist nicht in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale Büro hierfür eine Frist von gleicher Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde und dem Hinterleger mit.

(3) Wird das Gesuch um internationale Registrierung nicht innerhalb der nach Absatz 2 gesetzten Frist in Ordnung gebracht, so registriert das Internationale Büro die Marke mit dem zu unbestimmten, unverständlichen oder sprachlich unrichtigen Begriff, sofern die nationale Behörde die Klasse angegeben hat, in die der Begriff einzuordnen ist, und vermerkt, daß der Begriff nach seiner Auffassung zu unbestimmt, unverständlich oder sprachlich unrichtig ist. Wurde von der nationalen Behörde keine Klasse angegeben, so streicht das Internationale Büro diesen Begriff von Amts wegen; es teilt dies der nationalen Behörde und dem Hinterleger mit.

KAPITEL 4

Internationale Registrierung

Regel 14

Registrierung der Marke im internationalen Register

(1) Liegt dem Internationalen Büro ein dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechendes Gesuch um internationale Registrierung vor, so nimmt es die Registrierung der Marke im internationalen Register vor.

(2) Die Registrierung der Marke enthält oder gibt an:

i)

das Datum der internationalen Registrierung;

ii) das Datum, an dem die Marke tatsächlich im internationalen Register eingetragen worden ist;

iii) den Zeitabschnitt von 20 oder 10 Jahren, für den die Grundgebühr gezahlt worden ist;

iv) die Ordnungsnummer der internationalen Registrierung;

v)

den Namen und die Anschrift des Inhabers und gegebenenfalls die Anschrift, die für den Schriftwechsel benutzt werden soll;

vi) wenn die Anschrift des Inhabers ein anderes Land als das Ursprungsland angibt, den Grund, weshalb dieses Land das Ursprungsland ist;

vii) eine Abbildung der Marke in schwarz-weiß und, im Falle einer Farbbeanspruchung, eine farbige Abbildung der Marke;

viii) gegebenenfalls die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung;

ix) gegebenenfalls die Angabe der Kategorien und Abschnitte der internationalen Klassifikation für Bildbestandteile;

x)

gegebenenfalls den Vermerk " marque plastique ";

xi) gegebenenfalls die Transliteration gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer x und die Übersetzung gemäß Regel 8 Absatz 3 Ziffer ii;

xii) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective'', „marque de certification'' oder „marque de garantie'';

xiii) die Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, gruppiert nach den Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen;

xiv) das Ursprungsland, die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke, die in diesem Land zum Zeitpunkt des Gesuchs um internationale Registrierung in Kraft ist;

xv) gegebenenfalls den Vermerk, daß die Hinterlegung im Ursprungsland oder jede andere vom Hinterleger bezeichnete Hinterlegung in einem anderen Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nach Erklärung des Hinterlegers eine erste Hinterlegung im Sinne von Artikel 4 dieser Verbandsübereinkunft ist, sowie das Datum und die Nummer dieser anderen Hinterlegung;

xvi) die Länder, für die der Schutz beantragt wird, gegebenenfalls mit den gemäß Regel 9 Absatz 4 mitgeteilten Schutzverzichten;

xvii) gegebenenfalls die Erklärung gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer xviii;

xviii) gegebenenfalls die zusätzlichen Angaben gemäß Regel 8 Absatz 2 Ziffer xix;

xix) gegebenenfalls die fakultativen Angaben gemäß Regel 8 Absatz 3 Ziffer i;

xx) gegebenenfalls die Angaben über den Vertreter.

Regel 15

Datum der internationalen Registrierung

(1) Die internationale Registrierung erhält das Datum des Tages, an dem das Internationale Büro im Besitz eines dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs um internationale Registrierung ist.

(2) Hingegen

i)

erhält die internationale Registrierung das Datum des Tages, an dem bei der nationalen Behörde des Ursprungslandes das Gesuch um internationale Registrierung eingegangen ist, sofern das Internationale Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum im Besitz dieses Gesuchs ist und dieses Gesuch dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entspricht;

ii) wenn bei der nationalen Behörde des Ursprungslandes das Gesuch um internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke im nationalen Register eingegangen ist, erhält die internationale Registrierung das Datum dieser Eintragung, sofern das Internationale Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Datum im Besitz dieses Gesuchs ist und dieses Gesuch dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entspricht.

(3) In den Fällen, in denen das Gesuch um internationale Registrierung nicht vorschriftsmäßig ist, gilt als Datum des Eingangs dieses Gesuchs beim Internationalen Büro im Sinne der Absätze 1 und 2 das Datum, an dem das Gesuch in Ordnung gebracht worden ist.

(4) Jedoch haben Mängel, die keine wesentlichen Teile betreffen und innerhalb von 3 Monaten nach dem Datum des in Regel 11 Absatz 1 genannten Bescheides in Ordnung gebracht sind, keine Auswirkungen auf das Datum der internationalen Registrierung. Als Mangel hinsichtlich wesentlicher Teile gilt, wenn:

i)

das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben zu der Person oder Anschrift des Hinterlegers enthält;

ii) das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben zu dem Vertragsland enthält, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; mangels einer solchen Niederlassung, zu dem Vertragsland, in dem er seinen Wohnsitz hat; mangels eines solchen Wohnsitzes, zu dem Vertragsland, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;

iii) das Gesuch um internationale Registrierung nicht die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke enthält, die im Ursprungsland in Kraft ist;

iv) das Gesuch um internationale Registrierung keine Wiedergabe der Marke enthält;

v)

das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben der Waren und Dienstleistungen enthält, für die der Schutz der Marke beansprucht wird;

vi) das Gesuch um internationale Registrierung keine Angaben der Länder enthält, für die um Schutz nachgesucht wird;

vii) das Gesuch um internationale Registrierung keine Erklärung der nationalen Behörde des Ursprungslandes enthält, die bescheinigt, daß sämtliche Angaben in diesem Gesuch hinsichtlich der Marke und ihres Inhabers mit denen des nationalen Registers übereinstimmen;

viii) keine Gebühren an das Internationale Büro gezahlt worden sind oder der gezahlte Betrag nicht ausreicht, mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 5 Ziffer i anwendbar ist.

(5) Es hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das Datum der internationalen Registrierung, wenn:

i)

das Gesuch um internationale Registrierung hinsichtlich der Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen nicht vorschriftsmäßig ist, vorausgesetzt, daß der als Klassifizierungsgebühr zu entrichtende Betrag und gegebenenfalls der als Zusatzgebühr zu entrichtende Betrag innerhalb der in Regel 12 Absatz 3 angegebenen Frist von drei Monaten gezahlt worden ist;

ii) Regel 13 anwendbar ist.

KAPITEL 5

Schutzverweigerungen, Ungültigerklärungen und Eintragung

bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen

Regel 16

Form und Inhalt der Mitteilungen der Schutzverweigerungen

und der auf die Schutzverweigerungen folgenden

Endentscheidungen

(1) Die in Artikel 5 des Abkommens genannten vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerungen sowie die auf Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen sind dem Internationalen Büro mit eingeschriebener Sendung gesondert für jede internationale Registrierung in drei gleichlautenden, datierten und unterzeichneten Ausfertigungen mitzuteilen.

(2) Die Mitteilung der Schutzverweigerung muß angeben:

i)

die nationale Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat;

ii) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und diejenige der nationalen Basiseintragung;

iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;

iv) die Gründe der Schutzverweigerung;

v)

wenn die Schutzverweigerung nicht alle Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen, für die der Schutz verweigert wird;

vi) die nationale(n) oder internationale(n) ältere(n) Marke(n), die der betreffenden internationalen Registrierung entgegengehalten wird bzw. werden, die Waren und Dienstleistungen, für die die entgegengehaltenen nationalen Marken registriert sind (diese Angaben können in der im nationalen Register gebrauchten Originalsprache erfolgen), die Hinterlegungs- oder Registrierungsdaten und -nummern der entgegengehaltenen Marken sowie den Namen und die Anschrift ihrer Inhaber; jeder Ausfertigung der Mitteilung ist eine Abbildung der entgegengehaltenen nationalen Marken beizufügen, wenn diese einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform aufweisen oder eine Farbe oder Farbenzusammenstellung beanspruchen;

vii) die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes;

viii) die Rechtsmittelfrist und die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist, gegebenenfalls mit der Angabe, daß das Rechtsmittel durch Vermittlung eines örtlich zugelassenen Vertreters einzureichen ist;

ix) das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.

(3) Die Mitteilung einer auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidung muß die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung sowie den Namen und die Anschrift des Inhabers dieser Registrierung angeben.

Regel 17

Frist zur Mitteilung; Eintragung und Übermittlung der

Schutzverweigerungen

(1) Die Mitteilung der Schutzverweigerung muß innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist an das Internationale Büro abgesandt werden, spätestens vor Ablauf eines Jahres von dem Tag an gerechnet, an dem die Marke oder das Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes im internationalen Register eingetragen worden ist; maßgebend ist der Poststempel. Ist der Poststempel unleserlich oder fehlt er, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro so behandelt, als wäre sie 20 Tage vor ihrem Eingangsdatum beim Internationalen Büro abgesandt worden; liegt jedoch das so festgelegte Absendedatum vor dem Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen worden ist, so wird die Mitteilung vom Internationalen Büro so behandelt, als wäre sie an diesem Tag abgesandt worden.

(2) Die Mitteilung der Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche behandelt,

i)

wenn sie laut Poststempel nach Ablauf der in Absatz 1 angegebenen Jahresfrist an das Internationale Büro abgesandt wurde;

ii) wenn sie mit unleserlichem oder fehlendem Poststempel beim Internationalen Büro später als 20 Tage nach Ablauf der in Absatz 1 angegebenen Jahresfrist eingeht;

iii) wenn sie die nationale Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, nicht angibt;

iv) wenn sie nicht die Unterschrift dieser Behörde trägt;

v)

wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung nicht angibt, sofern nicht andere Angaben in der Mitteilung die Feststellung dieser Registrierung ermöglichen;

vi) wenn sie keinen Grund für die Schutzverweigerung angibt.

(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen

i)

übermittelt das Internationale Büro eine Ausfertigung der Mitteilung der Schutzverweigerung an die nationale Behörde des Ursprungslandes und an den Inhaber sowie an die nationale Behörde des Landes des Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe wie das Ursprungsland ist;

ii) unterrichtet das Internationale Büro die nationale Behörde, die die Mitteilung übersandt hat, die nationale Behörde des Ursprungslandes und den Inhaber sowie die nationale Behörde des Landes des Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe wie das Ursprungsland ist, davon, daß die Mitteilung der Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche behandelt wird, und gibt die Gründe dafür an.

(4) In den in Absatz 2 nicht genannten Fällen trägt das Internationale Büro die Schutzverweigerung unverzüglich in das internationale Register ein und übermittelt ein Exemplar der Mitteilung an die nationale Behörde des Ursprungslandes und an den Inhaber sowie an die nationale Behörde des Landes des Inhabers, wenn dieses Land nicht dasselbe wie das Ursprungsland ist. Entspricht jedoch die Mitteilung Regel 16 Absatz 1 und 2 in anderen als den in Absatz 2 der vorliegenden Regel genannten Punkten nicht, so hat die nationale Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, die Mitteilung auf Verlangen des Internationalen Büros, auf Verlangen der nationalen Behörde des Landes des Inhabers oder auf Verlangen des Inhabers unverzüglich in Ordnung zu bringen.

Regel 18

Form und Inhalt der Mitteilungen der Ungültigerklärungen

(1) Wird eine internationale Registrierung von den zuständigen Behörden eines beteiligten Landes für ungültig erklärt und kann gegen die Ungültigerklärung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden, so hat die nationale Behörde dieses Landes diese Ungültigerklärung dem Internationalen Büro mitzuteilen, sobald sie von ihr Kenntnis erlangt hat; jede Mitteilung der Ungültigerklärung ist mit einschriebenem (Anm.: richtig: eingeschriebenem) Brief in drei gleichlautenden, datierten und unterzeichneten Ausfertigungen an dieses Büro zu richten.

(2) Die Mitteilung muß angeben:

i)

die Behörde, die die Ungültigerklärung ausgesprochen hat;

ii) die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und gegebenenfalls diejenige der nationalen Basiseintragung;

iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;

iv) wenn die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen, für die sie ausgesprochen worden ist;

v)

die ältere(n) nationale(n) oder internationale(n) Marke(n), die der betreffenden internationalen Registrierung entgegengehalten worden ist bzw. sind, ihre Hinterlegungs- oder Registrierungsdaten und -nummern, sowie den Namen und die Anschrift ihrer Inhaber;

vi) die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes;

vii) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde.

(3) Auf Ersuchen des Internationalen Büros übersendet die nationale Behörde des Landes, die die Ungültigerklärung mitteilt, diesem eine Abschrift der Entscheidung über die Ungültigerklärung, sofern die nationale Gesetzgebung dieses Landes die Behörde hierzu ermächtigt.

(4) Die Ungültigerklärung wird mit dem Datum des Eingangs der diesbezüglichen Mitteilung beim Internationalen Büro unter Angabe des Datums, an dem sie ergangen ist, in das internationale Register eingetragen.

(5) Das Internationale Büro übermittelt eine Ausfertigung der Mitteilung der Ungültigerklärung an die nationale Behörde des Landes des Inhabers und an den Inhaber. Das Internationale Büro übermittelt dieser Behörde auf deren Ersuchen eine Abschrift der Ungültigerklärung, sofern ihm diese gemäß Absatz 3 zur Verfügung steht.

Regel 19

Eintragung bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen

Jede rechtskräftige gerichtliche oder Verwaltungsentscheidung, mit der das Verfügungsrecht des Inhabers über eine internationale Registrierung in einem beteiligten Land eingeschränkt wird, kann auf Ersuchen der nationalen Behörde dieses Landes in das internationale Register eingetragen werden. Dem Ersuchen ist eine Abschrift der gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung, deren Eintragung beantragt wird, sowie eine von dieser Behörde abgefaßte Zusammenfassung der gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung beizufügen.

KAPITEL 6

Eintragung einer Änderung

Regel 20

Form und Inhalt des Gesuchs um Eintragung einer Änderung

(1) Gesuche um Eintragung von Änderungen, wie der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf ein oder mehrere Länder für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, der Übertragung, der Teilübertragung entweder für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder für einen Teil der Länder, der Löschung der internationalen Registrierung, des Verzichts für einen Teil der beteiligten Länder, der Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und der Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, müssen in einer Ausfertigung, datiert und unterzeichnet von der nationalen Behörde des Landes des Inhabers, auf dem vom Internationalen Büro dieser Behörde unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formular eingereicht werden.

(2) Das Gesuch um Eintragung einer Änderung muß in allen Fällen angeben:

i)

die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und gegebenenfalls die der nationalen Basiseintragung;

ii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;

iii) den Betrag, die Zahlungsart, das Datum der Zahlung und den Einzahler der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e angegebenen Gebühr.

(3) Dem Gesuch muß die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e angegebene Gebühr beigefügt werden.

Regel 21

Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um Eintragung einer Änderung

(1) Entspricht das Gesuch um Eintragung einer Änderung nicht dem Abkommen oder dieser Ausführungsordnung, so setzt das Internationale Büro die Registrierung aus und teilt dies der nationalen Behörde mit; handelt es sich um die Zahlung der Ergänzungsgebühr oder der sonst vorgeschriebenen Gebühr und erfolgt diese Zahlung nicht durch Vermittlung der nationalen Behörde, so wird der Inhaber aufgefordert, dieses Gesuch in Ordnung zu bringen.

(2) Wird das Gesuch um Eintragung einer Änderung nicht innerhalb von drei Monaten, vom Datum der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an gerechnet, in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale Büro hierfür eine Frist von gleicher Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde und dem Inhaber mit.

(3) Wird das Gesuch um Eintragung einer Änderung innerhalb der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist nicht in Ordnung gebracht, so wird es als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.

Regel 22

Eintragung der Änderung in das internationale Register und

Eintragungsdatum

(1) Die Änderung, die die internationale Registrierung berührt, wird im internationalen Register unter dem Datum des Tages eingetragen, an dem das Internationale Büro im Besitz eines dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs um Eintragung einer Änderung ist.

(2) Die Teilübertragung wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Registrierung, von der ein Teil übertragen worden ist, eingetragen; der übertragene Teil wird als eigene internationale Registrierung eingetragen und erhält die Nummer der Registrierung, von der ein Teil übertragen worden ist, wobei der Nummer ein Großbuchstabe beigefügt wird.

Regel 23

Berichtigungen

(1) Fehler, die dem Internationalen Büro zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren, sind vom Internationalen Büro jederzeit zu berichtigen.

(2) Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren und nach Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus der internationalen Registrierung beeinträchtigen können, sind vom internationalen Büro zu berichtigen, wenn das von der nationalen Behörde eingereichte Gesuch um Berichtigung beim Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung der internationalen Registrierung oder der Eintragung in das internationale Register eingeht, die Gegenstand der Änderung ist.

(3) Fehler, die einer nationalen Behörde zuzuschreiben sind und Registrierungen oder Eintragungen in das internationale Register, ihre Mitteilung oder Veröffentlichung berühren und nach Ansicht des Internationalen Büros die Rechte aus der internationalen Registrierung nicht beeinträchtigen können, sind vom Internationalen Büro jederzeit zu berichtigen.

(4) Das Internationale Büro trägt die Berichtigungen in das internationale Register ein.

(5) Soweit eine von einer nationalen Behörde ausgesprochene Schutzverweigerung eine berichtigte Angabe berührt, gilt Regel 17 entsprechend; das Datum der Veröffentlichung der Berichtigung ist vom Internationalen Büro als das Datum der Eintragung gemäß Regel 17 Absatz 1 anzusehen.

KAPITEL 7

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf und Erneuerung

Regel 24

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Sechs Monate vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts von 20 Jahren oder, wenn die Grundgebühr für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren gezahlt worden ist, sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitabschnitts erinnert das Internationale Büro den Markeninhaber und seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an das Datum dieses Ablaufs.

Regel 25

Frist und Voraussetzungen für die Erneuerung

(1) Die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren sind die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i angegebene Grundgebühr für 20 Jahre, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii angegebene Ergänzungsgebühr und gegebenenfalls die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii angegebene Zusatzgebühr.

(2) Die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren können frühestens ein Jahr vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts gezahlt werden.

(3) Die erforderlichen Gebühren müssen spätestens zum Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts gezahlt werden. Sie können aber auch nach diesem Datum, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens vorgesehenen Nachfrist von sechs Monaten gezahlt werden, wenn innerhalb dieser Frist die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe d festgesetzte Zuschlagsgebühr entrichtet wird.

(4) Der Zahlung der in Absatz 1 genannten Gebühren und gegebenenfalls der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe d angegebenen Zuschlagsgebühr sind die in Regel 34 Absatz 2 vorgesehenen Angaben und gegebenenfalls die Bezeichnung der im internationalen Register zum Zeitpunkt des Ablaufs der zu erneuernden internationalen Registrierung eingetragenen Länder beizufügen, für die eine Erneuerung nicht beantragt wird.

(5) Die Zahlung der erforderlichen Gebühren hat unmittelbar durch die Beteiligten zu erfolgen, sofern nicht das Recht des Landes des Inhabers die Zahlung durch Vermittlung der nationalen Behörde dieses Landes vorschreibt oder zuläßt; erfolgt die Zahlung unmittelbar durch die Beteiligten, so führt das Internationale Büro den Schriftwechsel unmittelbar mit diesen.

(6) Keine Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Abkommens ist die in Absatz 4 erwähnte Einschränkung des Verzeichnisses der Länder.

Regel 26

Erneuerung einer teilweise übertragenen internationalen Registrierung

(1) Vorbehaltlich Absatz 2 erfolgt die Erneuerung einer internationalen Registrierung, die Gegenstand einer Teilübertragung gewesen ist, für den Teil des Zedenten und den des Zessionars gesondert, wobei sämtliche Voraussetzungen der Erneuerung sowohl für den Zedenten als auch für den Zessionar gesondert gelten.

(2) Sind der Teil des Zedenten und derjenige des Zessionars zum Zeitpunkt der Erneuerung auf den Namen desselben Inhabers eingetragen, so können sie Gegenstand einer einzigen Erneuerung sein, welche die Nummer der ursprünglichen internationalen Registrierung trägt.

Regel 27

Nicht vorschriftsmäßige Erneuerung

(1) Sind die durch das Abkommen oder diese Ausführungsordnung verlangten Voraussetzungen der Erneuerung nicht erfüllt, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber oder der nationalen Behörde des Landes des Inhabers mit, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind.

(2) Die internationale Registrierung wird nicht erneuert und bereits gezahlte Gebühren werden zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen der Erneuerung nicht

i)

vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts oder

ii) innerhalb der in Regel 25 Absatz 3 genannten Nachfrist von sechs Monaten erfüllt werden.

Regel 28

Eintragung der Erneuerung in das internationale Register

(1) Entspricht die Erneuerung dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung, so wird sie mit dem Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts in das internationale Register eingetragen; sie erhält dieses Datum auch, wenn sie innerhalb der Nachfrist von sechs Monaten nach dem Datum des Ablaufs erfolgt.

(2) Die Eintragung enthält oder gibt an:

i)

das Datum der Erneuerung;

ii) die Dauer der Wirkungen der Erneuerung;

iii) die Ordnungsnummer der erneuerten Registrierung;

iv) den Namen und die Anschrift des Inhabers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die für den Schriftwechsel benutzt werden soll;

v)

wenn die Anschrift des Inhabers ein Land angibt, das kein Verbandsland ist, den Grund, weshalb dieser Inhaber berechtigt ist, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein;

vi) das Ursprungsland;

vii) eine Abbildung der Marke in schwarz-weiß und, im Falle einer Farbbeanspruchung, eine farbige Abbildung der Marke;

viii) gegebenenfalls die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung;

ix) gegebenenfalls die Angabe der Kategorien und Abschnitte der internationalen Klassifikation der Bildbestandteile;

x)

gegebenenfalls den Vermerk „marque plastique'';

xi) gegebenenfalls die in Regel 8 Absatz 2 Ziffer x genannte Transliteration und die in Regel 8 Absatz 3 Ziffer ii vorgesehene Übersetzung;

xii) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective'', „marque de certification'' oder „marque de garantie'';

xiii) die Waren und Dienstleistungen, gruppiert nach den Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen; ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach einer Einschränkung nicht mehr für alle Länder das gleiche, werden die Unterschiede angegeben; im Falle einer Schutzverweigerung, die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen ausgesprochen worden ist, wird nur der Name des Landes oder der Länder angegeben, die diese Schutzverweigerung ausgesprochen haben;

xiv) die Länder, für welche die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren gezahlt worden sind und für welche die Marke weiterhin registriert bleibt;

xv) gegebenenfalls die in Regel 8 Absatz 3 Ziffer i vorgesehenen fakultativen Angaben.

KAPITEL 8

Bescheinigungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen

Regel 29

Bescheinigungen

(1) Das Internationale Büro übermittelt der nationalen Behörde des Ursprungslandes mit eingeschriebenem Brief eine Bescheinigung für den Inhaber, in der die bei der Registrierung in das internationale Register eingetragenen Angaben wiedergegeben sind.

(2) Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber oder der nationalen Behörde des Landes des Inhabers, wenn die Erneuerung durch Vermittlung dieser Behörde erfolgt ist, mit eingeschriebenem Brief eine Bescheinigung, in der die bei der Erneuerung in das internationale Register eingetragenen Angaben wiedergegeben sind.

Regel 30

Mitteilungen

(1) Das Internationale Büro teilt den nationalen Behörden der beteiligten Länder mit eingeschriebenem Brief die internationalen Registrierungen sowie die vorläufigen und endgültigen Schutzverweigerungen, die auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidungen, die Ungültigerklärungen, die in Regel 19 genannten Zusammenfassungen, die Erneuerungen, die Löschungen, die Berichtigungen sowie die anderen in das internationale Register eingetragenen Änderungen mit.

(2) Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber mit eingeschriebenem Brief eine Ausfertigung der Mitteilungen der im internationalen Register vermerkten vorläufigen und endgültigen Schutzverweigerungen und der auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidungen sowie, mit einfacher Post, ein Exemplar der Mitteilungen der im internationalen Register eingetragenen Ungültigerklärungen und eine Kopie der im internationalen Register eingetragenen Änderungen.

(3) Das Internationale Büro stellt, je nach Fall, der nationalen Behörde oder dem Inhaber, Bescheide und andere Mitteilungen betreffend die in Regel 11, 12 und 13 genannten nicht vorschriftsmäßigen Gesuche mit eingeschriebenem Brief zu.

Regel 31

Veröffentlichungen

(1) Das Internationale Büro veröffentlicht monatlich in der Zeitschrift „Les Marques internationales'' die im internationalen Register eingetragenen Registrierungen, Erneuerungen, Änderungen, Löschungen, Berichtigungen, endgültigen Schutzverweigerungen (jedoch ohne deren Gründe), auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidungen und rechtskräftigen Ungültigerklärungen sowie die in Regel 19 genannten Zusammenfassungen und die Nummern der internationalen Registrierungen, für welche die für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren fällige Restgrundgebühr gezahlt worden ist; die Nummern der wegen Nichtzahlung dieser Restgrundgebühr gelöschten internationalen Registrierungen sowie die Nummern der nicht erneuerten internationalen Registrierungen werden nach Ablauf der in Regel 10 Absatz 3 und Regel 25 Absatz 3 genannten Nachfrist veröffentlicht.

(2) Das Internationale Büro gibt jährlich Verzeichnisse heraus, die in der alphabetischen Reihenfolge der Namen der Inhaber diejenigen Registrierungen enthalten, die im Laufe des vorausgegangenen Jahres Gegenstand einer Veröffentlichung gewesen sind.

(3) Das Internationale Büro gibt auch Jahresstatistiken über die internationale Registrierung von Marken heraus.

(4) Jede nationale Behörde hat das Recht, vom Internationalen Büro für jede Einheit, die der gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums gewählten Beitragsklasse entspricht, zwei Exemplare von „Les Marques internationales'' kostenlos und zwei Exemplare zum halben Preis auf Papier oder Microfiches zu beziehen.

KAPITEL 9

Gebühren

Regel 32

Erforderliche Gebühren

(1) Das Internationale Büro erhebt folgende im voraus in Schweizer Franken zu entrichtende Gebühren:

```

a)

Gebühren für die internationale Registrierung oder die

```

Erneuerung

sfr.

```

i)

Grundgebühr

```

für 20 Jahre (Regel 10 Absatz 1 und Regel 25

Absatz 1) .......................................... 720

für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren

(Regel 10 Absatz 1) ................................ 470

Restbetrag für den zweiten Zeitabschnitt von

10 Jahren (Regel 10 Absatz 2) ...................... 600

ii) Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse

übersteigende Klasse der Waren und Dienstleistungen

(Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2

Buchstabe b des Abkommens) ......................... 80

iii) Ergänzungsgebühr für die territoriale Ausdehnung

des Schutzes auf ein Land (Artikel 3ter, Artikel 7

Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des

Abkommens) ......................................... 80

```

b)

Zusatzgebühr

```

```

i)

für eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil

```

enthält, oder für eine Wortmarke in einer

besonderen Schriftform, wenn sie nicht farbig

veröffentlicht wird (Regel 9 Absatz 1) ............. 60

ii) für eine farbig veröffentlichte Marke (Regel 9

Absatz 2 Ziffer ii) ................................ 400

```

c)

Gebühr für die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen

```

(Regel 12 Absatz 2)

```

i)

wenn die Waren und Dienstleistungen nicht

```

klassifiziert oder nach Klassen gruppiert worden

sind ............................................... 60

sowie für jedes das zwanzigste Wort übersteigende

Wort ............................................... 4

ii) wenn die angegebene Klassifizierung unzutreffend

ist, je Wort ....................................... 4

(die Gebühr entfällt jedoch, wenn die Zahl der

Worte, die Gegenstand der Umklassifizierung sind,

19 oder weniger beträgt)

```

d)

Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist (Regel 10

```

Absatz 3, Regel 25 Absatz 3): 50% der gemäß Buchstabe a zu

zahlenden Gebühren

```

e)

Gebühr für die Eintragung einer Änderung (Artikel 9 Absatz 4

```

des Abkommens und Regel 20)

```

i)

nach der internationalen Registrierung beantragte

```

territoriale Ausdehnung des Schutzes (Artikel 3ter

Absatz 2 des Abkommens) ............................ 145

ii) vollständige Übertragung der Registrierung ......... 145

iii) Teilübertragung der internationalen Registrierung

für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder

für einen Teil der Länder .......................... 145

iv) nach der internationalen Registrierung beantragte

Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und

Dienstleistungen für alle oder für einen Teil der

Länder, mit Ausnahme des in Regel 33 Ziffer iv)

vorgesehenen Falles ................................ 145

```

v)

Änderung des Namens und der Anschrift des Inhabers

```

für eine einzelne internationale Registrierung ..... 80

für jede weitere internationale Registrierung

desselben Inhabers, wenn diesselbe (Anm.: richtig: dieselbe)

Änderung gleichzeitig beantragt wird ............. 10

vi) Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels

oder einer den Vertreter betreffenden Änderung, mit

Ausnahme der in Regel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g

und Regel 2, Absatz 3 Ziffern i und ii genannten

Fälle, für eine einzelne internationale

Registrierung ...................................... 30

für jede weitere internationale Registrierung

desselben Inhabers, wenn der gleiche Wechsel oder

die gleiche Änderung gleichzeitig beantragt wird ... 10

```

f)

Gebühr für eine Auskunft über den Inhalt des internationalen

```

Registers (Artikel 5ter Absatz 1 des Abkommens)

```

i)

Anfertigung eines Registerauszuges bis zu 3 Seiten . 80

```

für jede über die dritte hinausgehende Seite ....... 10

ii) andere schriftliche Bestätigungen oder Auskünfte

für eine einzelne internationale Registrierung ..... 60

für jede weitere internationale Registrierung

desselben Inhabers, wenn diesselbe (Anm.: richtig: dieselbe)

Auskunft gleichzeitig beantragt wird ............... 10

iii) andere mündlich erteilte Auskünfte je

internationale Registrierung ....................... 25

iv) Sonderdruck oder Photokopie der Veröffentlichung

der internationalen Registrierung, je Seite ........ 5

(2) Das Internationale Büro ist ermächtigt, für dringlich auszuführende Aufträge sowie für in dieser Regel nicht vorgesehene Leistungen eine Gebühr zu erheben, deren Höhe es selbst festsetzt.

(3) Falls die Höhe der Gebühren geändert wird, so ist der neue Betrag für die internationalen Registrierungen maßgebend, die das Datum des Inkrafttretens der Änderung oder ein späteres Datum tragen, sowie für die Erneuerungen internationaler Registrierungen, für die der laufende Zeitabschnitt an diesem oder einem späteren Datum abläuft. Hinsichtlich der für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren zu entrichtenden Restgrundgebühr ist der neue Betrag maßgebend, wenn die Restgrundgebühr nach Inkrafttreten der Änderung gezahlt wird.

Regel 33

Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind:

i)

die vollständige Löschung einer internationalen Registrierung;

ii) der Verzicht auf den Schutz für einen Teil der Länder;

iii) die Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen für einen Teil der Länder, wenn sie gleichzeitig mit dem Gesuch um internationale Registrierung gemäß Regel 9 Absatz 4 erfolgt;

iv) die von der nationalen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 erster Satz des Abkommens beantragte Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen;

v)

der Vermerk eines die Registrierung der Marke im Ursprungsland betreffenden gerichtlichen Verfahrens oder eines rechtskräftigen Urteils im internationalen Register (Artikel 6 Absatz 4 zweiter Satz des Abkommens);

vi) jede Eintragung in das internationale Register infolge einer vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerung oder einer gerichtlichen Entscheidung;

vii) die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder von den Vertreter betreffenden Änderungen in den in Regel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g und Regel 2 Absatz 3 Ziffern i und ii genannten Fällen.

Regel 34

Zahlung der Gebühren

(1) Die an das Internationale Büro zu entrichtenden Gebühren können gezahlt werden:

i)

durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent-Konto;

ii) durch Überweisung auf ein Bankkonto des Internationalen Büros;

iii) durch Bankscheck;

iv) durch Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheckkonto des Internationalen Büros;

v)

durch Barzahlung.

(2) Bei jeder Gebührenzahlung sind der Zweck der Zahlung, die betreffende Marke, der Name des Hinterlegers oder, wenn die Marke bereits im internationalen Register eingetragen ist, der Name des Inhabers sowie die Nummer und das Datum der betreffenden internationalen Registrierung anzugeben.

(3) Eine Gebühr gilt im Sinne dieser Ausführungsordnung als an dem Tag gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht, oder, wenn der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar ist, als an dem Tag gezahlt, an dem das Internationale Büro den Auftrag zur Abbuchung des Betrages von diesem Konto erhält.

Regel 35

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

(1) Der in Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens erwähnte Koeffizient, der bei der Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren den Ländern zugute kommt, die eine Vorprüfung durchführen, ist folgender:

für die Länder, die eine Prüfung nur auf absolute

Schutzversagungsgründe durchführen ................ zwei

für die Länder, die darüber hinaus eine Prüfung auf

ältere Rechte durchführen

```

a)

auf Widerspruch Dritter ........................ drei

```

```

b)

von Amts wegen ................................. vier

```

(2) Der Koeffizient vier wird auch auf Länder angewendet, die von Amts wegen Nachforschungen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.

KAPITEL 10

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Regel 36

Inkrafttreten

Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 21. Juni 1974, geändert am 29. September 1975, am 24. November 1981 und am 15. Dezember 1983.

Regel 37

Übergangsbestimmungen betreffend die Erneuerung bestimmter

Registrierungen

(1) Trägt eine zwischen dem 15. Dezember 1966 und dem 15. Dezember 1973 vorgenommene internationale Registrierung zwei Registrierungsdaten, und zwar eines nach dem Abkommen in der am 15. Juni 1957 in Nizza oder am 14. Juli 1967 in Stockholm revidierten Fassung, und das andere nach dem Abkommen in der am 2. Juni 1934 in London revidierten Fassung, und wird diese Registrierung fristgerecht unter Berücksichtigung beider Registrierungsdaten erneuert, so ist das ältere Datum für die Festsetzung des Erneuerungsdatums maßgebend.

(2) Wird die Erneuerung nur für die Länder, auf die sich das jüngere Registrierungsdatum bezieht, fristgerecht vorgenommen, so ist dieses Datum für die Festsetzung des Erneuerungsdatums maßgebend.

(3) Sind bei einer internationalen Registrierung, deren Erneuerung beantragt wird, die Waren und Dienstleistungen nicht nach den Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen gruppiert, so nimmt das Internationale Büro diese Gruppierung vor, nach Konsultierung des Inhabers oder der nationalen Behörde, wenn diese die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren gezahlt hat, soweit die in Regel 27 Absatz 2 genannten Fristen dies gestatten. Diese Gruppierung bedeutet keine Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens.

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