Bundesgesetz vom 8. November 1989 über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen und über die Abänderung des Börsesensale-Gesetzes 1949 und der Börsegesetz-Novelle 1903 (Börsegesetz 1989 - BörseG)
bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;
die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.
Abkürzung
BörseG
§ 18. Die Börsemitglieder sind verpflichtet
bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;
die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.
§ 19. (1) Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn
bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,
sie ihren Pflichten nicht nachkommen.
(2) Für die Dauer des Ausschlußverfahrens kann der Präsident das Ruhen der Mitgliedschaft verfügen.
(3) Sind die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 vorübergehender und behebbarer Natur und trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe verfügt werden.
§ 19. (1) Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn
bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,
sie ihren Pflichten nicht nachkommen.
(2) Für die Dauer des Ausschlußverfahrens kann der Präsident das Ruhen der Mitgliedschaft verfügen.
(3) Sind die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 vorübergehender und behebbarer Natur und trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe verfügt werden.
(4) Werden bei einem Mitglied einer Wertpapierbörse die im § 15 Abs. 4 genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Ausschluß von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des § 15 Abs. 4 wieder entsprochen wird, gemäß Abs. 1 vorzugehen.
Abkürzung
BörseG
§ 19. (1) Börsemitglieder sind auszuschließen, wenn
bei ihnen die Zulassungsvoraussetzungen zum Zulassungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind,
sie ihren Pflichten nicht nachkommen.
(2) Das Börseunternehmen hat das Recht, für die Dauer seiner Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen, ein Ruhen der Mitgliedschaft des in Prüfung gezogenen Mitgliedes zu verfügen. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird durch eine Ausschlußerklärung des Börseunternehmens bewirkt. Ein Besitzstörungsverfahren oder einstweilige Verfügungen nach der EO wegen Handlungen des Börseunternehmens im Zusammenhang mit dem Ausschluß von der Börsemitgliedschaft sind unzulässig. Gleiches gilt für die Verfügungen des Börseunternehmens nach Abs. 3 und 4.
(3) Sind die Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 Z 2 vorübergehender und behebbarer Natur und trifft das Mitglied kein grobes Verschulden, so kann anstelle des Ausschlusses das Ruhen der Mitgliedschaft für die Dauer des Vorliegens dieser Gründe verfügt werden.
(4) Werden bei einem Mitglied einer Wertpapierbörse die im § 15 Abs. 3 genannten Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Börsemitglieds nicht mehr erfüllt, so ist unter den Voraussetzungen des Abs. 3 der Ausschluß von der Teilnahme am Börsehandel im Handelssystem für die Dauer der Störung zu verfügen. Das Recht zum Handel im Börsesaal sowie die übrigen Mitgliedschaftsrechte werden durch diese Verfügung nicht berührt. Jedoch ist, wenn nicht innerhalb einer vom Börseunternehmen zu setzenden angemessenen Nachfrist den Erfordernissen des § 15 Abs. 3 wieder entsprochen wird, gemäß Abs. 1 vorzugehen.
Börsebesucher
§ 20. (1) Börsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und von der Börsekammer als Börsebesucher zugelassen sind.
(2) Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:
Börsemitglieder, die physische Personen sind,
Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds und
Bedienstete eines Börsemitglieds.
(3) An die im Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe zutrifft.
(4) Die Börsebesucher sind verpflichtet, während des Aufenthaltes an der Börse die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten. Die Pflichten des § 18 Z 1 und 5 gelten auch für Börsebesucher.
(5) Die Bestimmungen des § 19 über Ausschließung und Ruhen gelten für Börsebesucher sinngemäß.
Börsebesucher
§ 20. (1) Börsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und von der Börsekammer als Börsebesucher zugelassen sind.
(2) Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:
Börsemitglieder, die physische Personen sind,
Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds und
Bedienstete eines Börsemitglieds.
(3) An die im Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Abs. 2 Z 1 und 3 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.
(4) Die Börsebesucher sind verpflichtet, während des Aufenthalts an der Börse die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Börse erlassenen Vorschriften des Statuts einzuhalten und bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des § 18 Z 1 einzuhalten.
(5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.
Abkürzung
BörseG
Börsebesucher
§ 20. (1) Börsebesucher sind diejenigen physischen Personen, die zur Erteilung von Aufträgen und zum Abschluß von Geschäften für Börsemitglieder an der Börse oder im Handelssystem berechtigt und vom Börseunternehmen als Börsebesucher zugelassen sind. Das Börsebesuchsrecht wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht Kontrahierungszwang des Börseunternehmens.
(2) Als Börsebesucher dürfen nur zugelassen werden:
Börsemitglieder, die physische Personen sind,
Mitglieder der Geschäftsleitung eines Börsemitglieds und
Bedienstete eines Börsemitglieds.
(3) An die im Abs. 2 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn auf sie keiner der im § 14 genannten Ausschließungsgründe zutrifft. An die im Abs. 2 Z 1 und 3 genannten Personen darf die Besuchsberechtigung nur dann erteilt werden, wenn sie bei der Teilnahme am Börsehandel auf Grund ihrer Fachkunde und Erfahrung geeignet sind, den störungsfreien Handelsablauf nicht zu beeinträchtigen.
(4) Die Börsebesucher sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit im Börsehandel die Bestimmungen des § 18 Z 1 einzuhalten.
(5) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 über Ausschließung und Ruhen gelten auch für Börsebesucher.
Abkürzung
BörseG
Sonstige Besucher
§ 21. Sonstigen Personen, die ein Interesse am Besuch der Börseversammlungen haben, kann der Zutritt zur Börse gestattet werden, wenn dadurch die Ordnung an der Börse nicht beeinträchtigt wird. Solche Personen dürfen jedoch an der Börse keine Geschäfte abschließen.
Verwertung der Sicherheiten und Kautionen
§ 22. Die von den Freien Maklern gestellten Sicherheiten sind von der Börsekammer, die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von kaufmännischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfalle sind diese Stellen nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 KO).
Verwertung der Sicherheiten und Kautionen
§ 22. Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von kaufmännischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 Konkursordnung - KO, RGBl. Nr. 337/1914).
Verwertung der Sicherheiten und Kautionen
§ 22. Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 Konkursordnung - KO, RGBl. Nr. 337/1914).
Abkürzung
BörseG
Verwertung der Sicherheiten und Kautionen
§ 22. Die im Rahmen der Handels- und Abwicklungssysteme gestellten Kautionen sind von der dafür eingerichteten Abwicklungsstelle nach den Grundsätzen über die Verwertung von unternehmerischen Pfändern zu verwerten. Im Konkursfall ist diese Stelle nur zur Erteilung der vom Masseverwalter geforderten Auskünfte verpflichtet (§ 120 Abs. 4 Insolvenzordnung IO, RGBl. Nr. 337/1914).
Arten des Börsehandels
§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen Amtlichen Handel und einen Geregelten Freiverkehr; ein sonstiger Wertpapierhandel an einer Wertpapierbörse ist nur unter den Voraussetzungen des § 69 zulässig. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen Amtlichen Handel.
Arten des Börsehandels
§ 23. An den Wertpapierbörsen gibt es einen amtlichen Handel, einen geregelten Freiverkehr und einen dritten Markt. An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel.
Börseort und Börsezeit
§ 24. (1) Die Vollversammlung bestimmt den Börseort. Die Börsezeit wird bei Börsen gemäß § 1 Abs. 3 vom Präsidenten bestimmt, bei Börsen gemäß § 1 Abs. 2 erfolgt die Bestimmung der Börsezeit durch die gemäß § 6 zuständigen Ausschüsse; soweit der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betroffen ist, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(2) Der Präsident kann Beginn und Ende der Börsezeit im Einzelfall abändern oder Börseversammlungen überhaupt entfallen lassen, wenn es wichtige Umstände im öffentlichen Interesse oder zur Gewährleistung eines geordneten Börsehandels oder zum Schutz der am Börseverkehr interessierten Personen verlangen oder wenn durch sonstige Umstände ein geordneter Ablauf des Handels nicht gewährleistet ist.
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Der Präsident hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsbedingungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung dieser Handelsbedingungen zu sorgen.
(2) Bei Verdacht auf Verletzungen der Pflichten von Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder auf das Vorliegen von Insidergeschäften hat der Präsident die nötigen Untersuchungen vorzunehmen und das Ergebnis der Untersuchung zum Anlaß von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz gegen die betreffenden Börsemitglieder oder Börsebesucher zu nehmen. Sofern auch Rechtsvorschriften übertreten wurden, zu deren Ahndung die Börsekammer nicht berechtigt ist, ist das Ergebnis der Untersuchung den dafür zuständigen Behörden zu übermitteln.
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Der Präsident hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsbedingungen erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung dieser Handelsbedingungen zu sorgen.
(2) Bei Verdacht auf Verletzungen der Pflichten von Börsemitgliedern oder Börsebesuchern oder auf das Vorliegen von Insidergeschäften (§ 48a) oder von anderen gemäß § 26 Abs. 1 verbotenen Geschäften hat der Präsident die nötigen Untersuchungen vorzunehmen und das Ergebnis der Untersuchung zum Anlaß von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz gegen die betreffenden Börsemitglieder oder Börsebesucher zu nehmen. Sofern auch Rechtsvorschriften übertreten wurden, zu deren Ahndung die Börsekammer nicht berechtigt ist, ist das Ergebnis der Untersuchung den dafür zuständigen Behörden zu übermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen ist über die Einleitung, den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchungen in jedem Fall unverzüglich zu informieren.
(3) Die Börsekammer hat technische Einrichtungen zu installieren, die eine ausreichende Überwachung von Handel und Geschäftsentwicklung im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Kursbildung gemäß § 59 durch die Börse gewährleisten. Die technischen Einrichtungen müssen auch für Untersuchungen gemäß Abs. 2 geeignet sein.
(4) Reicht das automatisierte Überwachungssystem gemäß Abs. 3 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, hat der Bundesminister für Finanzen gemäß § 45 Abs. 2 der Börsekammer unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 3 zu entsprechen.
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Der Präsident hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.
(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der BWA fallenden Vorschriften hat der Präsident die BWA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die BWA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.
(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der BWA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die BWA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die BWA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.
(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der begründete Verdacht, daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 - ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren - und 278a Abs. 2 StGB) dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.
(7) Die Behörde (Abs. 5) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig entschieden hat.
(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 7 ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Abs. 5) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.
(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.
(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.
(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die FMA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.
(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der begründete Verdacht, daß eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, daß die Gefahr besteht, daß die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der begründete Verdacht besteht, daß der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§§ 165 - ohne Rücksicht auf den dort angeführten Mindestwert und unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen des Täters selbst herrühren - und 278a Abs. 2 StGB) dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei erforderlich scheinen.
(7) Die Behörde (Abs. 5) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der begründete Verdacht besteht, daß sie der Geldwäscherei dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig entschieden hat.
(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 7 ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Abs. 5) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.
(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 84 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.
(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.
(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die FMA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.
(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme, dass eine bereits erfolgte, eine laufende oder eine bevorstehende Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat es die Behörde (§ 6 SPG) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung dienen. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, daß diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde (§ 6 SPG) bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5) auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(7) Die Behörde (§ 6 SPG) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 7 ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Abs. 5) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.
(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.
(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, daß der Verdacht auf Geldwäscherei falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.
(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die FMA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.
(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 BWG, so hat es die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 BWG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 5, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(7) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, daß er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; hiebei hat die Behörde auch auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden hinzuweisen. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 7 ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Abs. 5) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.
(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.
(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
(11) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) unbeschadet des Abs. 6 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.
(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die FMA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.
(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 BWG, so hat es die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 BWG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 5, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(7) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 7 ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Abs. 5) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.
(9) Daten, die von der Behörde gemäß den Abs. 5 und 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit in einem ausschließlich wegen der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG geführten Verfahren nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) auf Grund der gemäß Abs. 5 und 6 ermittelten Daten ein Verdacht lediglich auf Verletzung der §§ 33 bis einschließlich 41 und 49 bis einschließlich 52 FinStrG, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO sowie die Anzeige an die Finanzstrafbehörden zu unterlassen.
(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
(11) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) unbeschadet des Abs. 6 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.
(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die FMA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.
(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 BWG, so hat es die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 BWG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 5, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(7) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 7 ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Abs. 5) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.
(9) Daten, die von der Behörde gemäß Abs. 5 oder 6 ermittelt wurden, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit zum Nachteil des Beschuldigten oder Nebenbeteiligten in ausschließlich wegen Finanzvergehen, mit Ausnahme der in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Finanzvergehen des Schmuggels oder der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Finanzvergehen gemäß § 38a und § 39 FinStrG, geführten Verfahren nicht verwendet werden. Ergibt sich bei der Behörde (Abs. 5) lediglich ein Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem ersten Satz, so hat sie die Anzeige gemäß § 78 StPO oder § 81 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. 129/1958, zu unterlassen.
(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
(11) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) unbeschadet des Abs. 6 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.
(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die FMA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.
(5) Ergibt sich für das Börseunternehmen der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 BWG, so hat es die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 BWG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Behörde zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(6) Das Börseunternehmen hat der Behörde (Abs. 5), unabhängig von einer Meldung gemäß Abs. 5, auf Verlangen unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
(7) Die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Behörde hat den Vertragspartner und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Verzug von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Behörde hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, daß die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im übrigen außer Kraft,
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß §§ 109 Z 2 und 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheimzuhalten. Sobald eine Anordnung nach Abs. 7 ergangen ist, ist es jedoch ermächtigt, den Vertragspartner zur Behörde (Abs. 5) zu verweisen; mit Zustimmung der Behörde ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014)
(10) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen oder ein dort Beschäftigter in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
(11) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser Bestimmung ist die Behörde (Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002)) unbeschadet des Abs. 6 ermächtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die hiefür erforderlichen Daten zu ermitteln und zu verarbeiten. Weiters ist sie ermächtigt, personenbezogene Daten über den Kunden, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen ermittelt haben, zu verwenden und mit Stellen anderer Staaten auszutauschen, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung obliegt.
Abkürzung
BörseG
Handelsaufsicht
§ 25. (1) Das Börseunternehmen hat den Börsehandel zu überwachen und während der Börsezeit die nach den Handelsregeln erforderlichen Entscheidungen zu treffen sowie für die Einhaltung der Handelsregeln zu sorgen.
(2) Die Handelsüberwachung hat durch ein ausreichendes technisches Überwachungssystem zu erfolgen, das die Daten des Börsehandels systematisch und lückenlos erfaßt und auswertet sowie die notwendigen Ermittlungen ermöglicht.
(3) Bei Verdacht auf Vorliegen von Insidergeschäften oder der Verletzung von anderen in die Zuständigkeit der FMA fallenden Vorschriften hat das Börseunternehmen die FMA unverzüglich zu informieren.
(4) Reicht das Handelsüberwachungssystem gemäß Abs. 2 für die erforderliche Überwachung von Handel und Geschäftsabwicklung nicht aus, so hat die FMA gemäß § 45 Abs. 2 unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, innerhalb angemessener Frist den Anforderungen gemäß Abs. 2 zu entsprechen; das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, ist anzuwenden.
(5) Erlangen Börseunternehmen Kenntnis oder ergibt sich für sie der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, so haben sie die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 FM-GwG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
(6) Das Börseunternehmen und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 5, auf Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Die Geldwäschemeldestelle hat dem Börseunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat sie dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.
(7) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 5 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Vertragspartner ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Vertragspartners längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Das Börseunternehmen ist über den Aufschub der Verständigung des Vertragspartners zu informieren. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben. Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs. 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.
(8) Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Abs. 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheim zu halten. Sobald der Vertragspartner von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach Abs. 7 verständigt wurde, ist das Börseunternehmen ermächtigt, den Vertragspartner – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.
(9) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
(10) Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(11) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, BGBl. II Nr. 312/2004, entsprechen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 BKA-G zulässig.
§ 25a. (1) Die BWA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, Art. I, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 25 Abs. 2 zu bedienen oder die Börsekammer mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.
(2) Die Börsekammer hat die BWA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die BWA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch die Börsekammer zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist die Börsekammer jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der BWA zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat die Börsekammer der BWA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die BWA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich der Börsekammer fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der BWA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die BWA ist jedoch berechtigt, der Börsekammer die Unterlassung von Ermittlungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß § 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert oder vereitelt würde.
§ 25a. (1) Die BWA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, Art. I, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 25 Abs. 2 zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.
(2) Das Börseunternehmen hat die BWA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die BWA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch das Börseunternehmen zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist das Börseunternehmen jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der BWA zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der BWA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die BWA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der BWA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die BWA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß § 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert oder vereitelt würde.
§ 25a. (1) Die FMA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG, BGBl. Nr. 753/1996, Art. I, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 25 Abs. 2 zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.
(2) Das Börseunternehmen hat die FMA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die FMA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch das Börseunternehmen zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist das Börseunternehmen jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der FMA zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß § 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert oder vereitelt würde.
§ 25a. (1) Die FMA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem WAG 2007, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 25 Abs. 2 zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.
(2) Das Börseunternehmen hat die FMA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die FMA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch das Börseunternehmen zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist das Börseunternehmen jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der FMA zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß § 48a dieses Bundesgesetzes oder einer Verletzung des § 2 Z 4 WAG erschwert oder vereitelt würde.
§ 25a. (1) Die FMA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem WAG 2007, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 25 Abs. 2 zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.
(2) Das Börseunternehmen hat die FMA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die FMA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch das Börseunternehmen zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist das Börseunternehmen jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der FMA zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, daß sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß § 48b oder § 48c erschwert oder vereitelt würde.
Abkürzung
BörseG
§ 25a. (1) Die FMA ist berechtigt, sich zur Durchführung von Untersuchungen, für die sie nach diesem Bundesgesetz und gemäß dem WAG 2007, zuständig ist, des Handelsüberwachungssystems gemäß § 25 Abs. 2 zu bedienen oder das Börseunternehmen mit der Durchführung derartiger Untersuchungen zu beauftragen.
(2) Das Börseunternehmen hat die FMA regelmäßig über die Daten des Börsehandels, insbesondere über Umsätze und Preise der in den geregelten Märkten gehandelten Handelsgegenstände zu unterrichten. Die FMA ist ermächtigt, die Gliederung und Art der Übermittlung durch Verordnung festzusetzen oder durch Verordnung auf die Übermittlung durch das Börseunternehmen zu verzichten, wenn sie die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen des Börsehandels durch ein anderes geeignetes Meldesystem erhält; in diesem Fall ist das Börseunternehmen jedoch weiterhin verpflichtet, alle Anfragen der FMA zum Börsehandel unverzüglich zu beantworten.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat das Börseunternehmen der FMA alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu erteilen und die FMA bei der Durchführung ihrer Untersuchungen zu unterstützen. Besteht der Verdacht, dass sowohl in den Zuständigkeitsbereich des Börseunternehmens fallende Vorschriften, insbesondere die Handelsregeln, als auch in die Zuständigkeit der FMA fallende Vorschriften verletzt wurden, so arbeiten beide Stellen zusammen und erteilen einander die erforderlichen Auskünfte. Die FMA ist jedoch berechtigt, dem Börseunternehmen die Unterlassung von Untersuchungen oder sonstigen Maßnahmen aufzutragen, wenn dadurch ansonsten die Ermittlung eines Sachverhalts gemäß den §§ 48c, 48d, 48m oder 48n erschwert oder vereitelt würde.
Abkürzung
BörseG
§ 25b. (1) Das Börseunternehmen hat unbeschadet des § 91 Abs. 3 Z 9 WAG 2007 den Handel mit einem Finanzinstrument, das den Regeln des geregelten Marktes nicht mehr entspricht, auszusetzen, sofern eine solche Maßnahme nicht den Anlegerinteressen oder dem Interesse am ordnungsgemäßen Funktionieren des Marktes entgegensteht.
(2) Setzt das Börseunternehmen den Handel mit einem Finanzinstrument aus, hat es seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA von der Aussetzung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt von der Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten. Die FMA hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten über die Aussetzung des Handels zu informieren.
(3) Die FMA hat, sofern das Börseunternehmen nicht von sich aus gemäß Abs. 1 vorgeht, die Aussetzung des Handels für ein Finanzinstrument an einem oder mehreren geregelten Märkten zu verlangen, wenn dies im Interesse eines ordnungsgemäß funktionierenden Marktes notwendig ist und Anlegerinteressen dem nicht entgegenstehen; dabei hat die FMA ihre Entscheidung unverzüglich zu veröffentlichen und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten darüber zu informieren.
(4) Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zur Aussetzung eines Finanzinstruments vom amtlichen Handel, vom Handel im geregelten Freiverkehr oder einem sonstigen inländischen geregelten Markt oder vom Handel innerhalb eines multilateralen Handelssystems, das vom Börseunternehmen betrieben wird, führen können, so hat die FMA im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat in der Folge gemäß Abs. 1 vorzugehen und die FMA über eine Aussetzung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel zu verständigen.
Handelsregeln
§ 26. (1) Der Börsehandel hat nach gerechten und dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Die Börsekammer hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des § 82 Abs. 5 und 6 zu entsprechen.
(2) Die Börsekammer hat auf Grund der für die Gegenstände des Börsehandels herrschenden Gebräuche und entsprechend den Erfordernissen eines raschen und effektiven Handels Handelsregeln zu erlassen. In diesen Handelsregeln ist auch festzulegen, wie bei Nichterfüllung von Börsegeschäften oder bei Insolvenz eines Börsemitgliedes vorzugehen ist. Hiebei kann insbesondere bestimmt werden, daß jede Glattstellung nur durch einen Börsesensal oder Freien Makler über die Börse zu geschehen hat. Soweit die Handelsregeln den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betreffen, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(3) Die Börsekammer hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte zu erlassen und Abwicklungsstellen einzurichten. Die Börsekammer kann jedoch auch juristische Personen des Privatrechts mit der Einrichtung von Abwicklungsstellen betrauen, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Wenn an einer Börse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt werden, so hat die Börsekammer hierfür eine eigene Abwicklungsstelle zu betrauen, die für die Erfüllung der Börsegeschäfte mit Optionen und Finanzterminkontrakten einzustehen hat. Diese Abwicklungsstelle muß über eine Konzession zum Betrieb des Effekten- und Depotgeschäftes und des Garantiegeschäftes gemäß § 4 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Z 5 und 7 KWG verfügen und darf keine anderen Geschäfte außer jenen betreiben, die zur Erfüllung ihrer Garantiepflicht einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren erforderlich sind; sie darf insbesondere nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Die Abwicklungsstellen haben der Aufsichtsbehörde, der Börsekammer und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.
Handelsregeln
§ 26. (1) Der Börsehandel hat nach gerechten und dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Die Börsekammer hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des § 82 Abs. 5 und 6 zu entsprechen.
(2) Die Börsekammer hat auf Grund der für die Gegenstände des Börsehandels herrschenden Gebräuche und entsprechend den Erfordernissen eines raschen und effektiven Handels Handelsregeln zu erlassen. In diesen Handelsregeln ist auch festzulegen, wie bei Nichterfüllung von Börsegeschäften oder bei Insolvenz eines Börsemitgliedes vorzugehen ist. Hiebei kann insbesondere bestimmt werden, daß jede Glattstellung nur durch einen Börsesensal oder Freien Makler über die Börse zu geschehen hat. Soweit die Handelsregeln den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betreffen, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(3) Die Börsekammer hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte zu erlassen und Abwicklungsstellen einzurichten. Die Börsekammer kann jedoch auch juristische Personen des Privatrechts mit der Einrichtung von Abwicklungsstellen betrauen, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Wenn an einer Börse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt werden, so hat die Börsekammer hierfür eine eigene Abwicklungsstelle zu betrauen, die für die Erfüllung der Börsegeschäfte einzustehen hat. Zu diesem Zweck ist die Abwicklungsstelle berechtigt, in die im börslichen Optionen- und Finanzterminkontrakthandel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren zu erfüllen; das KWG, BGBl. Nr. 63/1979 in der geltenden Fassung, ist auf die Abwicklungsstelle hinsichtlich der vorgenannten Geschäfte nicht anzuwenden, jedoch darf die Abwicklungsstelle darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Die Abwicklungsstellen haben der Aufsichtsbehörde, der Börsekammer und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.
Handelsregeln
§ 26. (1) Der Börsehandel hat nach gerechten und dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des § 82 Abs. 5 und 6 zu entsprechen.
(2) Das Börseunternehmen hat auf Grund der für die Gegenstände des Börsehandels herrschenden Gebräuche und entsprechend den Erfordernissen eines raschen und effektiven Handels Handelsregeln zu erlassen. In diesen Handelsregeln ist auch festzulegen, wie bei Nichterfüllung von Börsegeschäften oder bei Insolvenz eines Börsemitgliedes vorzugehen ist. Hiebei kann insbesondere bestimmt werden, daß jede Glattstellung nur durch einen Börsesensal oder Freien Makler über die Börse zu geschehen hat. Soweit die Handelsregeln den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betreffen, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) aufzustellen und Abwicklungsstellen einzurichten; bei allgemeinen Warenbörsen ist die Einrichtung von Abwicklungsstellen nicht verpflichtend. Das Börseunternehmen kann jedoch auch andere juristische Personen des Privatrechts zur Einrichtung von Abwicklungsstellen durch Vertrag verpflichten, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Soweit Abwicklungsstellen für den börslichen Optionen- und Finanzterminkontrakthandel verpflichtet werden, sind diese berechtigt, in die in diesem Handel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen, einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren, zu erfüllen; das Bankwesengesetz ist auf solche Abwicklungsstellen nicht anzuwenden, jedoch dürfen solche Abwicklungsstellen darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Dasselbe gilt für das Börseunternehmen, wenn es selbst eine Abwicklungsstelle einrichtet und als Abwicklungsstelle tätig ist. Die Abwicklungsstellen haben den Aufsichtsbehörden, dem Börseunternehmen und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.
Handelsregeln
§ 26. (1) Der Börsehandel hat nach gerechten und dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des § 82 Abs. 5 zu entsprechen.
(2) Das Börseunternehmen hat auf Grund der für die Gegenstände des Börsehandels herrschenden Gebräuche und entsprechend den Erfordernissen eines raschen und effektiven Handels Handelsregeln zu erlassen. In diesen Handelsregeln ist auch festzulegen, wie bei Nichterfüllung von Börsegeschäften oder bei Insolvenz eines Börsemitgliedes vorzugehen ist. Hiebei kann insbesondere bestimmt werden, daß jede Glattstellung nur durch einen Börsesensal oder Freien Makler über die Börse zu geschehen hat. Soweit die Handelsregeln den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betreffen, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) aufzustellen und Abwicklungsstellen einzurichten; bei allgemeinen Warenbörsen ist die Einrichtung von Abwicklungsstellen nicht verpflichtend. Das Börseunternehmen kann jedoch auch andere juristische Personen des Privatrechts zur Einrichtung von Abwicklungsstellen durch Vertrag verpflichten, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Soweit Abwicklungsstellen für den börslichen Optionen- und Finanzterminkontrakthandel verpflichtet werden, sind diese berechtigt, in die in diesem Handel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen, einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren, zu erfüllen; das Bankwesengesetz ist auf solche Abwicklungsstellen nicht anzuwenden, jedoch dürfen solche Abwicklungsstellen darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Dasselbe gilt für das Börseunternehmen, wenn es selbst eine Abwicklungsstelle einrichtet und als Abwicklungsstelle tätig ist. Die Abwicklungsstellen haben den Aufsichtsbehörden, dem Börseunternehmen und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.
Abkürzung
BörseG
Handelsregeln
§ 26. (1) Der Börsehandel hat nach gerechten und dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer entsprechenden Regeln abzulaufen. Es dürfen insbesondere keine Geschäfte geschlossen werden, die nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen dienen. Das Börseunternehmen hat die im Interesse des Anlegerschutzes und zur Wahrung des Ansehens der österreichischen Börsen erforderlichen Regeln für die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer zu erlassen. Für Wertpapierbörsen haben diese Regeln den Bestimmungen des § 82 Abs. 5 zu entsprechen.
(2) Das Börseunternehmen hat auf Grund der für die Gegenstände des Börsehandels herrschenden Gebräuche und entsprechend den Erfordernissen eines raschen und effektiven Handels Handelsregeln zu erlassen. In diesen Handelsregeln ist auch festzulegen, wie bei Nichterfüllung von Börsegeschäften oder bei Insolvenz eines Börsemitgliedes vorzugehen ist. Hiebei kann insbesondere bestimmt werden, daß jede Glattstellung nur durch einen Börsesensal oder Freien Makler über die Börse zu geschehen hat. Soweit die Handelsregeln den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln betreffen, ist zuvor die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(3) Das Börseunternehmen hat entsprechend der Raschheit und Sicherheit und unter Bedachtnahme auf die internationale Entwicklung Regeln für die Abwicklung der Börsegeschäfte in Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 13) aufzustellen und Abwicklungsstellen einzurichten; bei allgemeinen Warenbörsen ist die Einrichtung von Abwicklungsstellen nicht verpflichtend. Das Börseunternehmen kann jedoch auch andere juristische Personen des Privatrechts zur Einrichtung von Abwicklungsstellen durch Vertrag verpflichten, wenn diese Gewähr für eine ordnungsmäßige Abwicklung der Börsegeschäfte bieten. Soweit Abwicklungsstellen für den börslichen Handel verpflichtet werden, sind diese berechtigt, in die in diesem Handel abgeschlossenen Börsegeschäfte einzutreten und die durch diesen Eintritt entstehenden Verpflichtungen, einschließlich der Lieferung und Abnahme von Wertpapieren, zu erfüllen; das Bankwesengesetz ist auf solche Abwicklungsstellen nicht anzuwenden, jedoch dürfen solche Abwicklungsstellen darüber hinaus keine Bankgeschäfte betreiben und nicht selbst am Börsehandel teilnehmen. Dasselbe gilt, soweit Abwicklungsstellen für den Handel eines von einem Börseunternehmen betriebenen MTF verpflichtet werden, sowie für das Börseunternehmen, wenn es selbst eine Abwicklungsstelle einrichtet und als Abwicklungsstelle tätig ist. Die Abwicklungsstellen haben den Aufsichtsbehörden, dem Börseunternehmen und dem Börsekommissär alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über die Abwicklung und Erfüllung von Börsegeschäften zu erteilen.
Börsegeschäfte
§ 27. (1) Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaale während der Börsezeit über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse gehandelt werden dürfen.
(2) Besteht an einer Börse ein automatisiertes Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.
(3) Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend gemacht werden.
(4) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden.
(5) Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger kein Kaufmann ist, nach den Bestimmungen über kaufmännische Pfänder zu verwerten.
Abkürzung
BörseG
Börsegeschäfte
§ 27. (1) Als Börsegeschäfte gelten jene Geschäfte, die im Börsesaale während der Börsezeit über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, welche an der betreffenden Börse gehandelt werden dürfen.
(2) Besteht an einer Börse ein automatisiertes Handelssystem, dann gelten als Börsegeschäfte alle Geschäfte, die in diesem Handelssystem über solche Verkehrsgegenstände geschlossen werden, die in das automatisierte Handelssystem einbezogen sind.
(3) Börsegeschäfte sind Fixgeschäfte; Ansprüche auf effektive Erfüllung müssen innerhalb einer Woche nach Fälligkeit schiedsgerichtlich geltend gemacht werden.
(4) Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Börseschiedsgericht zu entscheiden.
(5) Im Rahmen von Börsegeschäften gegebene Pfänder sind auch dann, wenn der Pfandgläubiger kein Unternehmer ist, nach den Bestimmungen über unternehmerische Pfänder zu verwerten.
Abkürzung
BörseG
Einwand von Spiel und Wette
§ 28. (1) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.
(2) Werden an einer anerkannten in- oder ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht, so ist der Einwand von Spiel und Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften von wem auch immer unzulässig.
Warenbörse
Börsehandel
§ 29. (1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt.
(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.
Warenbörse
Börsehandel
§ 29. (1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.
(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BörseG
Warenbörse
Börsehandel
§ 29. (1) Der Handel an der Warenbörse erfolgt durch Vermittlung der Sensale oder zwischen den Börsebesuchern direkt oder durch ein automatisiertes Handelssystem.
(2) Soweit Sensale als Vermittler tätig werden, sind die Bestimmungen der §§ 60 bis 63 mit Ausnahme der Auftragsbücher sinngemäß anzuwenden.
(3) An den allgemeinen Warenbörsen gibt es nur einen amtlichen Handel.
Handelsbräuche
§ 30. Die Börsekammer hat die für den Handel an der Warenbörse geltenden Handelsbräuche festzustellen und zu veröffentlichen.
Kursermittlung
§ 31. (1) Die Feststellung der Kurse der an der Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch den Präsidenten zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen von der Börsekammer aus dem Kreise der Börsebesucher bestellten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.
(2) Der Generalsekretär hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse in Kursblättern zu sorgen.
Kursermittlung
§ 31. (1) Die Feststellung der Kurse der an der Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.
(2) Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse in Kursblättern zu sorgen.
Abkürzung
BörseG
Kursermittlung
§ 31. (1) Die Feststellung der Kurse der an der Warenbörse zu handelnden Verkehrsgegenstände hat an jedem Börsetag nach Schluß der Börseversammlung unter Aufsicht des Börsekommissärs durch das Börseunternehmen zu geschehen. Grundlage sind die von den Vermittlern während der Börsezeit geschlossenen Geschäfte sowie die Daten, die den Vermittlern in Ausübung ihrer Tätigkeit und den etwaigen vom Börseunternehmen aus dem Kreise der Börsebesucher mit deren Zustimmung hiezu verpflichteten Vertrauenspersonen bekannt geworden sind.
(2) Das Börseunternehmen hat unverzüglich für die Veröffentlichung der gemäß Abs. 1 ermittelten Kurse zu sorgen.
Börsesensale
§ 32. (1) Börsesensale sind die gemäß den §§ 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.
(2) Die Börsekammer hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluß von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.
(3) Die Bestellung der Börsesensale erfolgt durch die Vollversammlung und bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan der Börse (§ 13 Abs. 5) kundzumachen ist.
(4) Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 35 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.
(5) Der Präsident hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.
(6) Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan der Börse (§ 13 Abs. 5) kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitzuteilen.
Börsesensale
§ 32. (1) Börsesensale sind die gemäß den §§ 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.
(2) Die BWA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluß von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.
(3) Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.
(4) Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 35 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.
(5) Die BWA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.
(6) Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börsenunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitzuteilen.
Abkürzung
BörseG
Börsesensale
§ 32. (1) Börsesensale sind die gemäß den §§ 33 und 34 für eine Börse amtlich bestellten freiberuflichen Vermittler.
(2) Die FMA hat eine ausreichende Anzahl von Börsesensalen zu bestellen, wenn der Abschluß von Börsegeschäften nicht ausschließlich durch ein automatisiertes Handelssystem erfolgt.
(3) Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Der Bestellung hat eine Ausschreibung der Sensalenstelle voranzugehen, die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börseunternehmens kundzumachen ist.
(4) Die Bestellung des Börsesensales kann entweder allgemein für alle im § 35 Abs. 1 angeführten Arten von Vermittlungsgeschäften oder nur für einzelne Arten derselben erfolgen.
(5) Die FMA hat dem Börsesensal ein Bestellungsdekret auszustellen, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung anzugeben sind.
(6) Die Bestellung eines Börsesensales ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Veröffentlichungsorgan des Börsenunternehmens kundzumachen und der für den Börseort zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitzuteilen.
§ 33. (1) Zum Börsesensal darf nur bestellt werden, wer
mindestens 24 Jahre alt ist,
die volle Geschäftsfähigkeit besitzt,
die Börsesensalenprüfung bestanden hat und
für die Bestellung als Sensal an einer Wertpapierbörse über eine fünfjährige Praxis im Sinne des § 15 Abs. 3 oder über eine dreijährige Praxis als Sensalegehilfe verfügt.
(2) Ausgeschlossen von der Bestellung sind Personen,
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