Firmenbuchgesetz (FBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-02
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 182
Änderungshistorie JSON API

(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.

Abkürzung

FBG

§ 6. (1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:

1.

das Datum des Genossenschaftsvertrags;

2.

die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;

3.

die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;

4.

die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz;

4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;

5.

die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;

6.

die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sofern nicht eine Offenlegung nach den §§ 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;

7.

der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.

(1a) Bei der Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft gemäß § 91a GenG oder gemäß § 19a GenRevG sind die ehemalige ZVRZahl gemäß § 18 Abs. 2 VereinsG, das Datum der Entstehung des Vereins sowie an Stelle des Datums des Genossenschaftsvertrages gemäß Abs. 1 Z 1 das Datum des Umwandlungsbeschlusses einzutragen.

(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.

§ 7. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

1.

die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;

2.

die Verschmelzung nach § 59 VAG, die Vermögensübertragung nach § 60 VAG und die Umwandlung nach § 61 VAG;

3.

Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

§ 7. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

1.

die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;

2.

die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;

3.

Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.

§ 8. Bei Sparkassen ist ferner die Verschmelzung nach § 25 SpG einzutragen.

§ 9. Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelkaufleute sind die Auflösung und Fortsetzung, bei Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.

§ 9. Bei allen Rechtsträgern mit Ausnahme der Einzelunternehmer sind die Auflösung und Fortsetzung, bei eingetragene Personengesellschaften die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Rechtsträger eingetragen wird, einzutragen.

Änderungen (Löschungen)

§ 10. (1) Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.

(2) Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.

Änderungen (Löschungen)

§ 10. (1) Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.

(2) Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.

(3) Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des § 216 Abs. 1 AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Änderungen (Löschungen)

§ 10. (1) Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.

(2) Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.

(3) Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des § 216 Abs. 1 AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(4) Das Gericht hat die Eintragung nach § 3 Z 14a auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 63 KO nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.

Änderungen (Löschungen)

§ 10. (1) Änderungen eingetragener Tatsachen sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, beim Gericht unverzüglich anzumelden; das Gericht hat die Eintragungen entsprechend zu ändern, im Fall ihrer Unzulässigkeit zu löschen.

(2) Ist oder wird eine Eintragung in das Firmenbuch wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, so kann sie das Gericht von Amts wegen löschen.

(3) Liegen bei einer Aktiengesellschaft die Voraussetzungen des § 216 Abs. 1 AktG vor, so hat das Gericht die Nichtigkeit der Gesellschaft einzutragen. Dies gilt sinngemäß auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(4) Das Gericht hat die Eintragung nach § 3 Z 14a auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 63 IO nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind.

Vereinfachte Anmeldung

§ 11. Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf geleisteten Einzahlungen betreffen, bedürfen nicht der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.

Abkürzung

FBG

Vereinfachte Anmeldung

§ 11. Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift, den Geschäftszweig, die Börsenotierung, die Adresse der Internetseite, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Stammeinlagen oder die darauf geleisteten Einzahlungen betreffen, bedürfen nicht der beglaubigten Form. Es genügt die Unterfertigung namens des Rechtsträgers durch vertretungsbefugte Personen in der zur Vertretung notwendigen Anzahl.

Urkundensammlung

§ 12. Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist.

Urkundensammlung

§ 12. (1) Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. Wird eine Urkunde mehrfach vorgelegt, so ist sie nur einmal in die Urkundensammlung aufzunehmen.

(2) Den Urkunden in deutscher Sprache können beglaubigte Übersetzungen der Urkunden in eine Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft angeschlossen werden. Auf die Übersetzungen ist in der Datenbank des Firmenbuchs in geeigneter Weise hinzuweisen. Im Fall einer Abweichung zwischen den in deutscher Sprache offen gelegten Urkunden und Angaben und diesen Übersetzungen können letztere Dritten nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf diese Übersetzungen berufen, es sei denn, derjenige, der die Urkunden eingereicht hat, weist nach, dass ihnen die deutsche Fassung bekannt war.

Mitteilungspflichten

§ 13. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter sowie sonstige Rechtsverhältnisse gewerberechtlicher Art samt allen die Gewerbeausübung betreffenden Änderungen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Diese Mitteilung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen.

Abkürzung

FBG

Mitteilungspflichten

§ 13. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern den Gewerberechtswortlaut, Gewerbeinhaber, gewerberechtlichen Geschäftsführer oder Pächter, Fortbetriebsberechtigten, Standort und die Zwangsverpachtung oder Zwangsverwaltung sowie alle Änderungen und Löschungen der oben genannten Daten unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Zentralen Gewerberegisters mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.

Abkürzung

FBG

Mitteilungspflichten

§ 13. (1) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaften, die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, sowie die Notare als Gerichtskommissäre in Verlassenschaftssachen haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung oder Eintragung dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Gewerbebehörde ist verpflichtet, bei den nach § 2 eingetragenen Rechtsträgern das Erlöschen der einzigen oder letzten Gewerbeberechtigung unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht ist durch Verknüpfung der Daten des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) mit der Datenbank des Firmenbuchs nachzukommen.

Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

§ 14. (1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen.

(2) Hat das Gericht die Interessenvertretung um eine Stellungnahme zu einer Eintragungsvoraussetzung, etwa zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts oder dazu, ob der Rechtsträger nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ersucht, und die Interessenvertretung binnen einer vom Gericht gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist anzunehmen, daß die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung bejaht.

(3) Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die hiefür gesetzlich zuständigen Revisionsverbände, haben das Gericht bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben.

Befassung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

§ 14. (1) Das Gericht kann in Zweifelsfällen zur Vermeidung unrichtiger Eintragungen die zuständige gesetzliche Interessenvertretung befassen.

(2) Hat das Gericht die Interessenvertretung um eine Stellungnahme zu einer Eintragungsvoraussetzung, etwa zur Zulässigkeit des Firmenwortlauts, ersucht, und die Interessenvertretung binnen einer vom Gericht gesetzten, mindestens vierzehntägigen Frist keine Stellungnahme abgegeben, so ist anzunehmen, daß die Interessenvertretung die entsprechende Eintragungsvoraussetzung bejaht.

(3) Die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen, bei Eintragungen von Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaften die hiefür gesetzlich zuständigen Revisionsverbände, haben das Gericht bei der Vermeidung unrichtiger Eintragungen, bei der Berichtigung und Vervollständigung des Firmenbuchs sowie beim Einschreiten wegen unzulässigen Firmengebrauchs zu unterstützen; sie können zu diesem Zweck Anträge stellen und Rechtsmittel erheben.

2.

ABSCHNITT

Verfahren

Allgemeines

§ 15. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Ersten Hauptstückes des Gesetzes vom 9. August 1854, RGBl. Nr. 208, über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.

(2) Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

2.

ABSCHNITT

Verfahren

Allgemeines

§ 15. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen die §§ 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren, anzuwenden.

(2) Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, sind im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und von den vorgesehenen Organen zu vertreten.

Eintragungsbegehren

§ 16. Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen.

Eintragungsbegehren

§ 16. (1) Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen.

(2) Wurde bereits eine Gewerbeberechtigung erteilt, so ist bei der ersten Anmeldung zum Firmenbuch auch das Ordnungsmerkmal der erteilten Gewerbeberechtigung anzuführen.

Eintragungsbegehren

§ 16. (1) Die Anmeldung hat die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen. Eine Anmeldung zum Firmenbuch ist in der Regel schriftlich einzubringen; nur unter berücksichtigungswürdigen Umständen kann eine Anmeldung zu Protokoll erklärt werden.

(2) Wurde bereits eine Gewerbeberechtigung erteilt, so ist bei der ersten Anmeldung zum Firmenbuch auch das Ordnungsmerkmal der erteilten Gewerbeberechtigung anzuführen.

Verbesserung

§ 17. (1) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch unvollständig oder steht der Eintragung ein sonstiges behebbares Hindernis entgegen, so hat das Gericht dem Antragsteller die Behebung des Mangels aufzutragen, erforderlichenfalls die hiefür notwendigen Anleitungen zu geben und eine angemessene Frist zu setzen; war die Anmeldung gesetzlich befristet und wird der Mangel innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist behoben, so ist die Anmeldung als am Tag ihres ersten Einlangens überreicht anzusehen.

(2) Ein Beschluß nach Abs. 1 kann durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Verständigung

§ 18. Soll durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter Setzung einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist zur Äußerung aufzufordern und kann im Falle der Nichtäußerung annehmen, daß er der beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24.

Verständigung

§ 18. Soll durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter Setzung einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist zur Äußerung aufzufordern und kann im Falle der Nichtäußerung annehmen, daß er der beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 24. Die §§ 8 Abs. 2 und 15 des Außerstreitgesetzes sind nicht anzuwenden.

Unterbrechung des Verfahrens

§ 19. (1) Hängt die Entscheidung über eine Eintragung oder Änderung (Löschung) ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das Gegenstand eines anderen anhängigen Gerichtsverfahrens ist oder das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß sein Verfahren so lange unterbrochen wird, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

(2) Das Gericht hat von einer Unterbrechung abzusehen oder sie aufzuheben und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden, wenn das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse an einer raschen Erledigung erheblich überwiegt.

(3) Die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf Unterbrechung kann nicht angefochten werden.

Abkürzung

FBG

Disqualifizierte Personen

§ 19a. (1) Als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstandsmitglied, Verwaltungsratsmitglied oder geschäftsführender Direktor einer Aktiengesellschaft, Europäischen Gesellschaft (SE), Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft (SCE) darf nicht in das Firmenbuch eingetragen werden, wer nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG bzw. § 15 Abs. 2a oder 2b GenG disqualifiziert ist. Ob eine solche Disqualifikation vorliegt, ist vom Firmenbuchgericht durch eine automationsunterstützte Abfrage aus dem Strafregister (Vorprüfung) und erforderlichenfalls durch die Einholung einer Strafregisterauskunft amtswegig zu ermitteln.

(2) Soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint, kann das Firmenbuchgericht gemäß Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80, über das System der Registervernetzung auch Informationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber einholen, ob die betreffende Person nach dem Recht des jeweiligen anderen Staats disqualifiziert oder in einem für die Disqualifikation relevanten Register eingetragen ist.

(3) Wird eine Person als Organmitglied im Sinn des Abs. 1 zum Firmenbuch angemeldet, der die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen wurde, so ist dies in der Anmeldung anzugeben und nachzuweisen.

(4) Bei jeder die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG oder § 15 Abs. 2a oder 2b GenG auslösenden Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist durch einen automationsunterstützten Abgleich der Strafkarte mit dem Firmenbuch zu ermitteln, ob die verurteilte Person bereits als Organmitglied im Sinn des Abs. 1 im Firmenbuch eingetragen ist. Ist dies der Fall, so ist das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht automationsunterstützt von der Verurteilung der betreffenden Person zu verständigen.

(5) Aufgrund einer Verständigung nach Abs. 4 hat das Firmenbuchgericht nach Abs. 1 zweiter Satz vorzugehen. Im Fall einer Disqualifikation hat das Gericht die Gesellschaft aufzufordern, die disqualifizierte Person unverzüglich abzuberufen und erforderlichenfalls für einen anderen gesetzlichen Vertreter zu sorgen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht binnen einer Frist von längstens zwei Monaten nach, so ist die disqualifizierte Person von Amts wegen zu löschen. Nach Rechtskraft des Löschungsbeschlusses und Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach Eintragung der Löschung gilt die Person als abberufen; auf diese Rechtsfolge ist im Löschungsbeschluss hinzuweisen.

(6) Wurde einer bereits als Organmitglied im Sinn des Abs. 1 im Firmenbuch eingetragenen Person die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen, so ist dies dem zuständigen Firmenbuchgericht unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

(7) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über

1.

die automationsunterstützte Abfrage des Strafregisters nach Abs. 1 und

2.

den automationsunterstützten Abgleich der Strafkarten mit dem Firmenbuch sowie die automationsunterstützte Verständigung des Firmenbuchgerichts nach Abs. 4.

Entscheidung des Gerichts

§ 20. (1) Der Beschluß des Gerichts über die Eintragung hat deren Wortlaut zu enthalten.

(2) Der Beschluß des Rechtsmittelgerichts, mit dem eine Eintragung rechtskräftig geändert oder aufgehoben wird, ist vom Gericht erster Instanz zu vollziehen.

Entscheidung des Gerichts

§ 20. (1) Der Beschluss des Gerichts über die Eintragung hat auch deren Wortlaut zu enthalten. Eine Begründung kann auch dann unterbleiben, wenn keine der nach § 18 zu verständigenden Personen der Eintragung Einwendungen entgegengesetzt hat. Der Beschluss ist sofort zu vollziehen, außer es wird im Beschluss der Vollzug erst nach Rechtskraft ausdrücklich angeordnet.

(2) Der Beschluß des Rechtsmittelgerichts, mit dem eine Eintragung rechtskräftig geändert oder aufgehoben wird, ist vom Gericht erster Instanz zu vollziehen.

Abkürzung

FBG

Eintragung von neuen Rechtsträgern und inländischen Zweigniederlassungen von EURechtsträgern

§ 20a. Über Anmeldungen betreffend die erstmalige Eintragung eines Rechtsträgers, sofern es sich nicht um eine Umgründung handelt, und über Anmeldungen der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers mit Sitz in einem EUMitgliedstaat ist ehestmöglich zu entscheiden. Kann die Entscheidung in diesen Fällen nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Einlangen der Anmeldung bei Gericht getroffen werden, so ist dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Die Mitteilung, in der auch der Grund für die Verzögerung anzugeben ist, kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt erstellt werden.

Zustellungen

§ 21. (1) Der Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen zuzustellen.

(2) Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen

bleiben unberührt.

Zustellungen

§ 21. (1) Der Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen zuzustellen.

(2) Für Parteien, denen der Beschluss über die Eintragung nicht nach Abs. 1 zuzustellen ist, treten die Folgen der Zustellung mit der öffentlichen Bekanntmachung ein.

(3) Misslingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), weil dort keine Abgabestelle besteht und eine andere nicht festgestellt werden kann, so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften des Kaufmanns bzw. der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der sonstigen Rechtsträger und eines Prokuristen zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so kann diese Zustellung wie alle weiteren Zustellungen durch Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) erfolgen; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. Das Gericht hat den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (§ 3 Z 4a).

(4) Bekanntmachungen nach Abs. 3 sind ein Jahr lang abfragbar zu halten.

(5) Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt.

Abkürzung

FBG

Zustellungen

§ 21. (1) Der Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen zuzustellen.

(2) Für Parteien, denen der Beschluss über die Eintragung nicht nach Abs. 1 zuzustellen ist, treten die Folgen der Zustellung mit der öffentlichen Bekanntmachung ein.

(3) Misslingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), weil dort keine Abgabestelle besteht und eine andere nicht festgestellt werden kann, so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften des Unternehmers bzw. der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der sonstigen Rechtsträger und eines Prokuristen zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so kann diese Zustellung wie alle weiteren Zustellungen durch Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) erfolgen; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. Das Gericht hat den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (§ 3 Z 4a).

(4) Bekanntmachungen nach Abs. 3 sind ein Jahr lang abfragbar zu halten.

(5) Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt.

Abkürzung

FBG

Zustellungen

§ 21. (1) Der Beschluß über die Eintragung ist dem Antragsteller, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, bei Eintragungen von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften dem zuständigen gesetzlichen Revisionsverband und dem Betroffenen zuzustellen.

(2) Für Parteien, denen der Beschluss über die Eintragung nicht nach Abs. 1 zuzustellen ist, treten die Folgen der Zustellung mit der Eintragung ein.

(3) Misslingt eine Zustellung an der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift (§ 3 Z 4), weil dort keine Abgabestelle besteht und eine andere nicht festgestellt werden kann, so ist zunächst die Zustellung an den dem Gericht bekannten Privatanschriften des Unternehmers bzw. der Mitglieder des vertretungsbefugten Organs der sonstigen Rechtsträger und eines Prokuristen zu versuchen. Bleibt dies gleichfalls erfolglos, so kann diese Zustellung wie alle weiteren Zustellungen durch Aufnahme in die Ediktsdatei (im Sinn des § 25 Zustellgesetz) erfolgen; hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn zwei Wochen seit Aufnahme in die Ediktsdatei verstrichen sind. Das Gericht hat den Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist, von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen (§ 3 Z 4a).

(4) Bekanntmachungen nach Abs. 3 sind ein Jahr lang abfragbar zu halten.

(5) Sonstige gesetzliche Zustellungsanordnungen bleiben unberührt.

Benachrichtigungen

§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu benachrichtigen.

(2) Von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist, zu benachrichtigen.

Benachrichtigungen

§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu benachrichtigen.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen

a)

von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Löschung solcher Eintragungen;

c)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, einer Erwerbsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

Benachrichtigungen

§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen

a)

von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Löschung solcher Eintragungen;

c)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, einer Erwerbsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

Benachrichtigungen

§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen

a)

von der Eintragung eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer Erwerbsgesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Löschung solcher Eintragungen;

c)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes, einer Erwerbsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2a) Von allen Eintragungen ist die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.

(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

Benachrichtigungen

§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (in Vorarlberg das Finanzamt Feldkirch) zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen

a)

von der Eintragung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Löschung solcher Eintragungen;

c)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2a) Von allen Eintragungen ist die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.

(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

Abkürzung

FBG

Benachrichtigungen

§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen

a)

von der Eintragung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft sowie des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und von der Löschung solcher Eintragungen, jeweils unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von der Eintragung eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Löschung solcher Eintragungen;

c)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform und des Sitzes einer eingetragenen Personengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2a) Von allen Eintragungen ist die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.

(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

Abkürzung

FBG

Benachrichtigungen

§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist zu benachrichtigen:

1.

Bei einer eingetragenen Personengesellschaft, in der zumindest eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist bzw. wird,

a)

von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.

2.

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der zumindest eine natürliche Person zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter ist bzw. wird,

a)

von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als Geschäftsführer oder Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von Eintragungen betreffend die Höhe der von einer solchen natürlichen Person übernommenen Stammeinlage;

c)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.

(2a) Von allen Eintragungen ist die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.

(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

Abkürzung

FBG

Benachrichtigungen

§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist zu benachrichtigen:

1.

Bei einer eingetragenen Personengesellschaft, in der zumindest eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist bzw. wird,

a)

von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.

2.

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der zumindest eine natürliche Person zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter ist bzw. wird,

a)

von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als Geschäftsführer oder Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von Eintragungen betreffend die Höhe der von einer solchen natürlichen Person übernommenen Stammeinlage;

c)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.

(2a) Von allen Eintragungen ist die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.

(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

Abkürzung

FBG

Benachrichtigungen

§ 22. (1) Von allen Eintragungen ist das Finanzamt Österreich zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.

(2) Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist zu benachrichtigen:

1.

Bei einer eingetragenen Personengesellschaft, in der zumindest eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist bzw. wird,

a)

von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.

2.

Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der zumindest eine natürliche Person zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter ist bzw. wird,

a)

von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als Geschäftsführer oder Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;

b)

von Eintragungen betreffend die Höhe der von einer solchen natürlichen Person übernommenen Stammeinlage;

c)

von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.

(2a) Von allen Eintragungen ist die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.

(3) Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

Einschreiten von Notaren

§ 23. Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Verpflichteten die Eintragung zu beantragen. Der Notar ist auch berechtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen und Rechtsmittel zu erheben.

Zwangsstrafen

§ 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist.

(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100 000 S zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf seine Kosten in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.

Zwangsstrafen

§ 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist.

(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100 000 S zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.

Zwangsstrafen

§ 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist.

(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 7 260 Euro zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.

Zwangsstrafen

§ 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, daß die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist.

(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

(3) Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.

Zwangsstrafen

§ 24. (1) Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Namensunterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Firmenbuch vorzunehmen, oder wer eine ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten, seine Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen.

(2) Kommt der Betroffene einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu verhängen und – wurde zuvor bereits einmal nach diesem Absatz vorgegangen – der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen. Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.

(3) Vor Verhängung der ersten Zwangsstrafe ist der Betroffene aufzufordern, die Verpflichtung zu erfüllen bzw. den Gebrauch der Firma zu unterlassen oder darzutun, dass die Verpflichtung nicht besteht bzw. der Gebrauch der Firma rechtmäßig ist, und eine konkrete Zwangsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung anzudrohen. Diese Aufforderung ist wie eine Klage zuzustellen.

(4) Das Gericht kann anstelle der Androhung einer Zwangsstrafe (Abs. 3) mit Zwangsstrafverfügung im Bereich des für den Pflichtverstoß vorgesehenen Strafrahmens vorgehen, wenn der Pflichtverstoß anhand der Umstände naheliegt; diesfalls sind die Bestimmungen des § 283 Abs. 2 und 3 UGB sinngemäß anzuwenden.

(5) Kommen die gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache, kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss herangezogen werden. Eine verhängte Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.

Verlust der Vollkaufmannseigenschaft

§ 25. (1) Wird eine Firma wegen Verlustes der Vollkaufmannseigenschaft ihres Inhabers im Firmenbuch gelöscht, so kann auf Antrag des Inhabers der Bekanntmachung der Grund der Löschung erwähnt werden.

(2) Verliert eine eingetragene Personengesellschaft des Handelsrechts die Eigenschaft als Vollkaufmann, so besteht sie als offene Erwerbsgesellschaft oder als Kommandit-Erwerbsgesellschaft weiter. Die Eintragung der Rechtsform und der Firma ist entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu ändern.

Diakritische Zeichen

§ 25. Entspricht eine am 1. Jänner 2016 im Firmenbuch aktuell eingetragene Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise, so ist die Schreibweise auf Antrag zu berichtigen. Solche Anträge sowie Anträge auf Änderung der Firma, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des § 11 erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird.

Abkürzung

FBG

Berichtigungen

§ 26. (1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Eine öffentliche Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

Abkürzung

FBG

Berichtigungen

§ 26. (1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Eine Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

Anträge

§ 27. Der Bundesminister für Justiz kann für die Einbringung von Anträgen zum Firmenbuch mit Verordnung die Verwendung von amtlichen Formularen anordnen, um eine zweckmäßige Behandlung der Anträge zu ermöglichen.

3.

ABSCHNITT

Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch

Umstellung des Firmenbuchs auf ADV

§ 28. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte Rechtsträger nach § 2 oder bestimmte Teile des Firmenbuchs.

Datenbank des Firmenbuchs

§ 29. (1) Das Hauptbuch ist durch Speicherung der Eintragungen in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).

(2) Die Urkundensammlung ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu speichern.

Datenbank des Firmenbuchs

§ 29. Das Hauptbuch und die Urkundensammlung sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des Firmenbuchs).

Firmenbuchnummer

§ 30. In der Datenbank des Firmenbuchs ist jeder Rechtsträger nach § 2 jeweils unter einer fortlaufenden Nummer zu führen.

Löschung von Eintragungen

§ 31. Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).

Vollzug

§ 32. (1) In die Eintragung ist ein Verweis auf den zugrundeliegenden Gerichtsbeschluß und das Datum des Vollzugs der Eintragung aufzunehmen.

(2) Nach dem Vollzug dürfen Eingabefehler nur noch im Verfahren nach § 26 berichtigt werden.

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33. (1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 HGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.

(2) In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (§ 29 Abs. 2), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.

(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.

(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33. (1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 HGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.

(2) In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (§ 29 Abs. 2), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.

(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.

(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.

(5) Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33. (1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 HGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.

(2) In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (§ 29 Abs. 2), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.

(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.

(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.

(5) Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister sowie die OeNB-Identnummer im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33. (1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.

(2) In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (§ 29 Abs. 2), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.

(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.

(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.

(5) Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister sowie die OeNB-Identnummer im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.

Abkürzung

FBG

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33. (1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.

(2) Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.

(2a) Auf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.

(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.

(5) Auf Verlangen können auch die im § 13 Abs. 2 angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister sowie die OeNB-Identnummer im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.

Abkürzung

FBG

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33. (1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.

(2) Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.

(2a) Auf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.

(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.

(5) Im Firmenbuchauszug ist auch die OeNB-Identnummer wiederzugeben.

Abkürzung

FBG

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

§ 33. (1) Die Einsicht in das Hauptbuch (§ 9 UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.

(2) Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.

(2a) Auf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.

(3) Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in § 120 JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.

(4) Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.

(5) Im Firmenbuchauszug sind auch die einheitliche Europäische Kennung (§ 37 Abs. 2) und die OeNB-Identnummer wiederzugeben.

Firmenbuchabfrage

§ 34. Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

Firmenbuchabfrage

§ 34. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf sämtliche Eintragungen aller Firmenbuchgerichte oder zumindest eines Firmenbuchgerichtes beziehen (Sammelabfragen), können nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durch Übermittlung eines Sammelauszugs auf einem besonderen Datenträger erledigt werden. Die Sammelabfrage ist bei einem Firmenbuchgericht schriftlich einzubringen. Die Eintragungen, die der Sammelauszug enthalten soll, sind dabei durch Angabe eines Stichtages, wenn sich die Abfrage aber auf die während eines bestimmten Zeitraums (bestimmter Zeiträume) geänderten und neu hinzugekommenen Eintragungen bezieht, durch Angabe der Stichtage für Beginn und Ende des Zeitraums zu bezeichnen.

Firmenbuchabfrage

§ 34. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf sämtliche Eintragungen aller Firmenbuchgerichte oder zumindest eines Firmenbuchgerichtes beziehen (Sammelabfragen), können nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durch Übermittlung eines Sammelauszugs auf einem besonderen Datenträger erledigt werden. Die Sammelabfrage ist bei einem Firmenbuchgericht schriftlich einzubringen. Die Eintragungen, die der Sammelauszug enthalten soll, sind dabei durch Angabe eines Stichtages, wenn sich die Abfrage aber auf die während eines bestimmten Zeitraums (bestimmter Zeiträume) geänderten und neu hinzugekommenen Eintragungen bezieht, durch Angabe der Stichtage für Beginn und Ende des Zeitraums zu bezeichnen.

Abkürzung

FBG

Firmenbuchabfrage

§ 34. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

Abkürzung

FBG

Firmenbuchabfrage

§ 34. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.

(1b) Für die Einzelabfrage ist auch ein Teilauszug (Kurzinformation) anzubieten, der neben der Firmenbuchnummer die Firma, die Rechtsform, den Sitz, den Registerstaat und die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers enthält.

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

Abkürzung

FBG

Firmenbuchabfrage

§ 34. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.

(1b) Für die Einzelabfrage ist auch ein Teilauszug (Kurzinformation) anzubieten, der neben der Firmenbuchnummer die Firma, die Rechtsform, den Sitz, den Registerstaat und die Geschäftsanschrift des Rechtsträgers enthält.

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

Abkürzung

FBG

Firmenbuchabfrage

§ 34. (1) Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Einzelabfrage aus dem Firmenbuch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt.

(1a) Elektronische Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.

(1b) Für die Einzelabfrage ist auch eine kostenlose Kurzinformation anzubieten, die folgende Angaben über den Rechtsträger enthält:

1.

Firma (§ 3 Abs. 1 Z 2) und Rechtsform (§ 3 Abs. 1 Z 3);

2.

Sitz und Geschäftsanschrift (§ 3 Abs. 1 Z 4) sowie Registerstaat;

3.

Firmenbuchnummer (§ 3 Abs. 1 Z 1) und einheitliche Europäische Kennung (§ 37 Abs. 2);

4.

Adresse der Internetseite (§ 3 Abs. 3 oder § 5 Z 4b), falls vorhanden;

5.

gegebenenfalls Eintragungen im Insolvenzverfahren (§ 3 Abs. 1 Z 14) sowie sonstige Eintragungen betreffend die Auflösung oder Abwicklung;

6.

Geschäftszweig (§ 3 Abs. 1 Z 5);

7.

Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers oder der vertretungsbefugten Personen sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (§ 3 Abs. 1 Z 8);

8.

gegebenenfalls Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie Beginn und Art ihrer Vertretungsbefugnis (§ 3 Abs. 1 Z 12);

9.

Zweigniederlassungen (§ 3 Abs. 1 Z 6), falls vorhanden.

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes 2022 (IWG 2022), BGBl. I Nr. 116/2022 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

Einsicht bei Notaren

§ 35. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 HGB).

Einsicht bei Notaren

§ 35. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 UGB).

Anmeldung bei Rechtsanwälten und Notaren

§ 35a. (1) Rechtsanwälte haben über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anbringung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu verfügen (§ 9 Abs. 1a RAO).

(2) Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu schaffen und sind gegenüber jedermann zur Entgegennahme schriftlicher Anmeldungen an Stelle des Gerichts und zur Weiterleitung der Anmeldungen verpflichtet. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten des Firmenbuchs und die technischen Möglichkeiten der notariellen Amtsstellen sowie die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege mit Verordnung den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch geschaffen werden müssen, sowie die näheren Umstände der Entgegennahme und Weiterleitung zu regeln.

Abkürzung

FBG

Elektronische Einbringung von Eingaben

§ 35b. (1) Eingaben im Firmenbuchverfahren können im Sinn der §§ 89a ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht werden, sofern sie und allfällige Beilagen nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind.

(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (§ 89 Abs. 2 GOG) festzulegen.

Abkürzung

FBG

Elektronische Einbringung von Eingaben

§ 35b. (1) Eingaben im Firmenbuchverfahren können im Sinn der §§ 89a ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht werden, sofern sie und allfällige Beilagen nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind.

(2) Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (§ 89 Abs. 2 GOG) festzulegen.

(3) Ein elektronisches Identifizierungsmittel, das von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, anerkannt wird, kann für die elektronische Einbringung im Firmenbuchverfahren nicht verwendet werden, wenn das Sicherheitsniveau dieses Identifizierungsmittels nicht den in Art. 6 Abs. 1 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht.

Auflagen

§ 36. Für die Abfrage aus dem Firmenbuch können zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs Auflagen erteilt werden.

Haftung des Bundes

§ 37. Für die durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei der Führung des Firmenbuchs haftet der Bund. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht. Im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

Abkürzung

FBG

Europäisches System der Registervernetzung

§ 37. (1) Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Art. 4a Abs. 1 der Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, ABl. Nr. L 258 vom 01.10.2009 S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/24/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 365, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.

(2) Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (§ 2) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 12 UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.

(3) Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger und Zweigniederlassungen nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für eine Gesellschaft oder einen sonstigen Rechtsträger mit Sitz im Inland zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. 4 an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über

1.

die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgers,

2.

die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft,

3.

die Löschung des Rechtsträgers sowie

4.

das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 EU-VerschG in Verbindung mit § 225a Abs. 3 AktG.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger und in Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger auch die Staaten deren Satzungssitzes festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Abs. 1 zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß Abs. 3 stattfindet. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über

1.

die Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der Europäischen Kennung,

2.

den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,

3.

die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Abs. 1 und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie

4.

den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.

Abkürzung

FBG

Europäisches System der Registervernetzung

§ 37. (1) Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24,, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.

(2) Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (§ 2) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 12 UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.

(3) Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf inländische Kapitalgesellschaften und inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihren Satzungssitz in einem EUMitgliedstaat oder in einem EWRVertragsstaat haben, am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für die Gesellschaft oder die Zweigniederlassung zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. 4 an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über

1.

die Änderung der Firma, des Sitzes, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform der Gesellschaft;

2.

die Eintragung, Änderung oder Löschung eines Geschäftsführers, eines geschäftsführenden Direktors oder eines Mitglieds des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats;

3.

die Einreichung von Unterlagen der Rechnungslegung;

4.

die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

5.

die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft;

6.

die Löschung der Gesellschaft;

7.

das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Verschmelzung nach § 3 Abs. 2 EU VerschG in Verbindung mit § 225a Abs. 3 AktG;

8.

die Eintragung oder Löschung der Zweigniederlassung.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Abs. 1 zugänglich gemacht werden. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über

1.

die Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der Europäischen Kennung,

2.

den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,

3.

die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Abs. 1 und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie

4.

den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.

Abkürzung

FBG

Europäisches System der Registervernetzung

§ 37. (1) Eintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Abs. 4 erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (§ 29) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24,, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.

(2) Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (§ 2) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (§ 12 UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.

(3) Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf inländische Kapitalgesellschaften und inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihren Satzungssitz in einem EUMitgliedstaat oder in einem EWRVertragsstaat haben, am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für die Gesellschaft oder die Zweigniederlassung zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Abs. 4 an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über

1.

die Änderung der Firma, des Sitzes, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform der Gesellschaft;

2.

die Eintragung, Änderung oder Löschung eines Geschäftsführers, eines geschäftsführenden Direktors oder eines Mitglieds des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats;

3.

die Einreichung von Unterlagen der Rechnungslegung;

4.

die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

5.

die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft;

6.

die Löschung der Gesellschaft;

7.

die Offenlegung von Unterlagen gemäß den §§ 15, 33 oder 55 EU UmgrG, die Ausstellung einer Vorabbescheinigung gemäß den §§ 21, 42 oder 62 EU UmgrG, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß § 63 und die Eintragung einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gemäß den §§ 24, 45 oder 66 EU UmgrG;

8.

die Eintragung oder Löschung der Zweigniederlassung.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Abs. 1 zugänglich gemacht werden. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über

1.

die Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der Europäischen Kennung,

2.

den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,

3.

die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Abs. 1 und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie

4.

den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.

Anwendung des Datenschutzgesetzes

§ 38. Die §§ 8 Abs. 5, 11, 12, 25 und 32 bis 34 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf das Firmenbuch nicht anzuwenden.

Abkürzung

FBG

Informationserteilung über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung

§ 38. (1) Für die Beantwortung von Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132, ob eine Person der Disqualifikation nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG oder § 15 Abs. 2a oder 2b GenG unterliegt, ist bundesweit das Handelsgericht Wien zuständig.

(2) Informationsersuchen nach Abs. 1 sind unverzüglich und gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 S. 7, zu beantworten. Lassen die im Informationsersuchen bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung zu, so sind von der anfragenden Stelle weitere Informationen zur Identitätsfeststellung anzufordern.

(3) In der Antwort an die ersuchende Stelle ist anzugeben, ob die in der Abfrage identifizierte Person nach österreichischem Recht disqualifiziert ist; bejahendenfalls sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Disqualifikation mitzuteilen. Zusätzliche Informationen sind nicht bereitzustellen; hierüber ist die ersuchende Stelle zu informieren.

4.

ABSCHNITT

Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

Auflösung zufolge Ablehnung des Konkurses mangels Masse

§ 39. (1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den ein Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wird.

(2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

4.

ABSCHNITT

Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens

§ 39. (1) Jede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.

(2) Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

Vermögenslosigkeit

§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff HGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.

(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung und die Steuerbehörde zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.

(3) Gerichte und Steuerbehörden haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen.

Abkürzung

FBG

Vermögenslosigkeit

§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt.

(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung und die Steuerbehörde zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.

(3) Gerichte und Steuerbehörden haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen.

Abkürzung

FBG

Vermögenslosigkeit

§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder der Steuerbehörde oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind.

(2) Vor der Löschung sind die nach dem Sitz der Gesellschaft zuständige gesetzliche Interessenvertretung und die Steuerbehörde zu hören, sofern diese nicht ohnehin selbst Antragsteller waren. Äußern sich diese Stellen binnen vier Wochen nicht, so gilt ihre Zustimmung als gegeben.

(3) Gerichte und Steuerbehörden haben einander die erbetenen für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, das der Verteilung unterliegt, so findet die Abwicklung statt. Die Abwickler sind auf Antrag eines Beteiligten vom Gericht zu ernennen.

Abkürzung

FBG

Vermögenslosigkeit

§ 40. (1) Eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, kann auf Antrag der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung oder eines Finanzamtes oder von Amts wegen gelöscht werden; mit der Löschung gilt die Gesellschaft als aufgelöst. Eine Abwicklung findet nicht statt. Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte (§§ 277 ff UGB) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre, mindestens sechs Monate vergangen sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.