Verordnung des Bundesministers für Justiz über die unpfändbaren Freibeträge (Existenzminimum-Verordnung - ExminV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-03-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Fußnote: Bei der Zusammenrechnung mit Sachleistungen haben dem

Verpflichteten von den Geldforderungen mindestens 82,50 S täglich zu verbleiben.

Tabelle 2c t (Grundbetrag 250 S täglich)

(Anm.: Diese im Originaldokument angeführte Zeile wurde aus Übersichtsgründen als Überschrift wiederholt)

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