Verordnung des Bundesministers für Justiz über die unpfändbaren Freibeträge (Existenzminimum-Verordnung - ExminV)
Fußnote: Bei der Zusammenrechnung mit Sachleistungen haben dem
Verpflichteten von den Geldforderungen mindestens 82,50 S täglich zu verbleiben.
Tabelle 2c t (Grundbetrag 250 S täglich)
(Anm.: Diese im Originaldokument angeführte Zeile wurde aus Übersichtsgründen als Überschrift wiederholt)
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