Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 1 Grundbuchsumstellungsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-02-24
Status Aufgehoben · 2018-12-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 1 Abs. 1 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Die Umstellung des Grundbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für alle Eisenbahnbücher angeordnet.

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