Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Flagge der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Von dieser Kundmachung bleibt die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 6. Oktober 1975, BGBl. Nr. 543/1975, betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen der Bezeichnungen, die Zeichen und Siegel der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation unberührt.
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