Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 28 Firmenbuchgesetz über die Umstellung des Firmenbuches auf ADV
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 28 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, wird verordnet:
Die Umstellung des Firmenbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich des im § 2 Z 11 FBG genannten Rechtsträgers (Privatstiftungen) angeordnet.
Diese Verordnung tritt mit dem Privatstiftungsgesetz, BGBl Nr. 694/1993, in Kraft.
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