Verordnung des Bundesministers für Justiz gemäß § 1 Auktionshallengesetz
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. § 23 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1 Abs. 2 des Auktionshallengesetzes, BGBl. Nr. 181/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 652/1982 wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. § 23 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895).
Beim Bezirksgericht Mödling wird ab 1. Jänner 1994 eine Auktionshalle errichtet.
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