Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das neue Emblem No 1 der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1995-07-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das neue Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.

Mit dem Wirksamwerden dieser Kundmachung tritt die Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Juli 1992, BGBl. Nr. 429, betreffend „ein Emblem der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)“ außer Kraft.

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